Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10626/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin wendet sich im Wege einer Beanstandungsklage gegen einen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, durch den ein Rückforderungsbescheid des Beklagten gegenüber der Beigeladenen für Leistungen der Ausbildungsförderung i.H.v. 2.304,00 € aufgehoben wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
- 2
Der Beklagte bewilligte der Beigeladenen mit Bescheid vom 28. Februar 2013 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – für ihr Studium in Frankreich für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2013. Für die Monate November 2012 bis September 2013 erhielt die Beigeladene auch Wohngeld der französischen Familienkasse in Höhe von 2.297,15 € und teilte dies dem Beklagten mit.
- 3
Mit Bescheid vom 31. Dezember 2013 berechnete der Beklagte daraufhin den Förderbetrag unter Berücksichtigung des französischen Wohngeldes als Einkommen im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes neu, setzte in Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 28. Februar 2013 einen niedrigeren Förderbetrag fest und forderte die Rückzahlung zu viel geleisteter Ausbildungsförderung in Höhe von 2.304,00 €. Die geringfügige Abweichung von der Summe des tatsächlich bezogenen französischen Wohngeldes ist Folge der monatlichen Berechnung unter Berücksichtigung der Rundungsregel nach § 51 Abs. 3 BAföG.
- 4
Auf den Widerspruch der Beigeladenen hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2014 den Änderungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 31. Dezember 2013 auf. Das Wohngeld der französischen Familienkasse sei nicht als Einkommen anrechenbar; es stelle insbesondere keine gleichartige Leistung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG dar. Zur Begründung wurde umfänglich auf die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 15. Mai 2014 – VG 18 K 279.13 –) Bezug genommen.
- 5
Mit der am 13. Oktober 2014 erhobenen Klage hat die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Widerspruchsentscheidung geltend gemacht. Die Anrechnung des gezahlten Wohngeldes der französischen Familienkasse sei zu Recht erfolgt. Zu Ausbildungsbeihilfen und gleichartigen Leistungen nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gehörten alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die die einkommensbeziehende Person für ihren Lebensunterhalt während der Ausbildungszeit oder zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung erhalte. Ausbildungsförderung werde gemäß § 11 Abs.1 BAföG für den Lebensunterhalt und die Ausbildung (Bedarf) geleistet. Mietkosten seien nach § 13 Abs. 2 BAföG Teil des Bedarfs für Studierende. Das staatliche Wohngeld vermindere also den Bedarf und sei somit nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG als Einkommen anzusetzen.
- 6
Der Beklagte hat sich zur Begründung auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides berufen und darauf hingewiesen, dass das der Beigeladenen gewährte französische Wohngeld unabhängig vom Absolvieren einer Ausbildung gezahlt werde. Es werde nicht dadurch zu Einkommen im Sinne des § 21 BAföG, dass zeitgleich eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes stattfinde.
- 7
Die Beigeladene hat auch vorgetragen, das Wohngeld der französischen Familienkasse werde unabhängig von einer Ausbildung gezahlt, so dass es auch keine „gleichartige Leistung“ im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG sei, da es nicht auf die Förderung einer Ausbildung gerichtet sei. Vielmehr bestehe eine strukturelle Ähnlichkeit zum deutschen Wohngeld.
- 8
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2015 abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid sei rechtmäßig. Das Wohngeld der französischen Familienkasse stelle kein Einkommen im Sinne des § 21 BAföG dar. Zur Begründung hat das Gericht auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid sowie die dort in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Mai 2014 – VG 18 K 279.13 – verwiesen und ergänzend ausgeführt: Gleichartige Leistungen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG seien Zahlungen, die in gleicher Weise wie Ausbildungsbeihilfen darauf gerichtet seien, zum Lebensunterhalt oder zu den Ausbildungskosten des Auszubildenden beizutragen. Es genüge nicht, dass während einer laufenden Ausbildung irgendwelche Leistungen erbracht würden, diese müssten vielmehr auf die Förderung der Ausbildung ausgerichtet sein. Eine derartige Zweckrichtung fehle dem Wohngeld der französischen Familienkasse. Mithin sei es im Hinblick auf Art. 3 GG geboten, das Wohngeld der französischen Familienkasse ebenso wie das Wohngeld nach dem deutschen Wohngeldgesetz gemäß Tz. 21.4.9. d) der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföGVwV 1991 – nicht als Einkommen im Sinne § 21 BAföG zu behandeln. Ausgehend hiervon sei nicht erkennbar, dass für die Richtlinie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung eine anderweitige gesetzliche Grundlage bestehe.
- 9
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.
- 10
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren bisherigen Vortrag. Insbesondere sei die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu Tz. 21.4.9. d) BAföGVwV 1991, der zufolge auch französisches Wohngeld nicht als Einkommen im Sinne des § 21 BAföG zu behandeln sei, rechtlich nicht haltbar. Hier werde die Gesetzeskonkurrenz aus § 20 Abs. 2 Wohngeldgesetz nicht beachtet, die in Bezug auf den Ausbildungsförderungsberechtigten ein Nebeneinander von Ausbildungsförderung und Wohngeld verhindere. Die Ausführungen zu Tz. 21.4.9. d) BAföGVwV 1991 erlangten allein dort Bedeutung, wo bei der BAföG-Einkommensberechnung eine nach § 11 BAföG zu berücksichtigende Person Wohngeld beziehe, welches dann nicht als Einkommen zu behandeln sei. Gleichartige Leistung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG seien alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die die einkommensbeziehende Person für ihren Lebensunterhalt während der Ausbildungszeit oder zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung erhalte. Eine Ausrichtung auf die Förderung der Ausbildung sei nicht erforderlich. Das französische Wohngeld stelle konzeptionell eine Sozialleistung dar, die eindeutig als Zuwendung für den Lebensunterhalt der auszubildenden Person gewährt werde und ihr damit Aufwendungen für Mietkosten in gleicher Höher erspare, die zweckidentisch mit den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bedient würden. Es widerspräche dem Sinn und Zweck der aus Steuermitteln finanzierten Ausbildungsförderung, wenn neben dem besonderen Bedarfssatz für die Unterkunft weiteres staatliches Wohngeld unberücksichtigt bliebe. Gerade hierdurch käme es zu einer Ungleichbehandlung zwischen Studierenden im Inland, die keinen Anspruch auf ergänzendes Wohngeld haben, und denen in Frankreich. Die Nachrangigkeit des inländischen Wohngeldes könne in Bezug auf das französische Wohngeld durch eine Anrechnung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erreicht werden.
- 11
Die Klägerin beantragt,
- 12
unter Abänderung des Urteils vom 28. Mai 2015 den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 20. August 2014 aufzuheben.
- 13
Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der Widerspruchsbehörde und beantragt,
- 14
die Berufung zurückzuweisen.
- 15
Ergänzend trägt er vor, dass das französische Wohngeld keine Ausbildungsförderung und auch keine Förderleistung ausländischer Staaten gemäß § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG darstelle, da es nicht aus Anlass einer Ausbildung und auch nicht zu dem Zweck, eine Ausbildung zu ermöglichen, sondern unabhängig hiervon gewährt werde. Überdies liege keine unzulässige sog. Inländerdiskriminierung vor, da es bereits an einem vergleichbaren Sachverhalt fehle. Der französische und der deutsche Staat gestalteten als unterschiedliche Normgeber ihre innerstaatlichen Sozialsysteme selbst, ohne auf ihrem Gebiet jeweils Inländer und EU-Ausländer unterschiedlich zu behandeln.
- 16
Die Beigeladene, die im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und sich des Weiteren auf die Ausführungen der angegriffenen Entscheidung bezieht, beantragt ebenfalls,
- 17
die Berufung zurückzuweisen.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 19
Die Berufung der Klägerin, über die das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beanstandungsklage nach § 17 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – zu Recht abgewiesen.
- 20
Der angefochtene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. August 2014 ist rechtmäßig (§ 115, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der auf § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG gestützte Ausgangsbescheid vom 31. Dezember 2013, mit dem Ausbildungsförderung in Höhe von 2.304,00 € zurückgefordert wurde, war rechtswidrig und deshalb durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten als Widerspruchsbehörde (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 6 Abs. 1 AGVwGO) aufzuheben (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 21
Die Voraussetzungen für eine Abänderung der Leistungsbewilligung vom 28. Februar 2013 und die Rückforderung zu viel geleisteter Ausbildungsförderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG lagen nicht vor. Das Wohngeld der französischen Familienkasse, dessen Berücksichtigung vorliegend allein in Streit steht, ist kein Einkommen nach § 21 BAföG und dementsprechend nicht auf den Bedarf der Beigeladenen anzurechnen.
- 22
Eine Berücksichtigung des französischen Wohngeldes als Einkommen kommt von vorneherein allein über § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG als „gleichartige Leistung“ in Betracht; auch dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit. Insbesondere scheidet eine Einkommensqualifizierung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG aus. Danach gelten sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge als Einkommen, soweit sie in der dort bezeichneten Verordnung aufgeführt sind. Die darauf beruhende Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – BAföG-EinkommensV – vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) führt indes Wohngeld nicht auf. Die Frage einer etwaigen entsprechenden Anwendbarkeit auf funktionsgleiche Leistungen ausländischer Staaten stellt sich damit von vorneherein nicht.
- 23
Nach dem hier letztlich allein zu betrachtenden § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG gelten als Einkommen in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden. Eine Beschränkung der vollen Anrechnung von Ausbildungsbeihilfen und gleichartigen Leistungen erfolgt unter weiteren Voraussetzungen im zweiten Teilsatz für begabungs- und leistungsabhängige Förderungen.
- 24
Das Wohngeld der französischen Familienkasse, das nach seinen – von der Beigeladenen vorgetragenen und von der Klägerin nicht in Frage gestellten – rechtlichen Voraussetzungen unabhängig von einer Ausbildung allgemein zur Unterstützung von Menschen mit geringem Einkommen zur Erlangung angemessenen Wohnraums erbracht wird, ist – ebenso wie das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz – weder eine Ausbildungsbeihilfe noch eine gleichartige Leistung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG.
- 25
Der Begriff der Ausbildungsbeihilfe bezeichnet die individuelle Ausbildungsförderung durch den Staat (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. September 1989 – 5 C 10.87 –, BVerwGE 82, 323 [327 f.]; Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Mai 2015, § 21 Rn. 23.1). In Abgrenzung dazu können dem Begriff der gleichartigen Leistungen auch Leistungen von nichtstaatlicher Seite unterfallen. Dies bestätigt der Rückschluss aus § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG, der die Einkommensanrechnung bei Ausbildungsbeihilfe uneingeschränkt, bei gleichartigen Leistungen hingegen nur dann vorsieht, wenn diese aus öffentlichen Mitteln stammen (vgl. BVerwG, a.a.O.; Humborg, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 21 Rn. 23.2). Allerdings ist eine Gleichartigkeit der Leistung zu Ausbildungsbeihilfen nur dann gegeben, wenn diese gleicher Art wie die staatliche Ausbildungsbeihilfe ist – gemeint ist insoweit eine karitativ-allgemeinnützige Zielrichtung – und den gleichen Zweck verfolgt. Für die Annahme einer gleichartigen Leistung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird danach eine Zweckidentität in dem Sinne vorausgesetzt, dass eine „allgemeine Zweckrichtung der individuellen Ausbildungsförderung“ gegeben sein muss (BVerwG, a.a.O., BVerwGE 82, 323 [328 f.]). Die Leistung muss auf die Förderung der individuellen Ausbildung gerichtet sein (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1982 – 7 B 40.81 –, UA S. 7 ff.; Humborg, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 21 Rn. 23.2).
- 26
Eine dahinter zurückbleibende Zweckidentität, die nicht wie gefordert durch eine Mittelgewährung aus Anlass oder zum Zweck der Ausbildungsförderung bestimmt wird, sondern allein auf eine Zweckgleichheit der Mittelverwendung abstellt, genügt hingegen nicht.
- 27
Die von der Klägerin unter Bezugnahme auf Tz. 21.3.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföGVwV 1991 – in der Fassung vom 15. Oktober 1991 (GMBl S. 770), zuletzt geändert durch Art. 1 BAföGÄndVwV 2013 vom 29. Oktober 2013 (GMBl S. 1094) herangezogene Definition gleichartiger Leistungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG steht in Widerspruch zur Systematik des Gesetzes. Nach Tz. 21.3.5 BAföGVwV 1991 sind „Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen […] alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die die einkommensbeziehende Person für ihren Lebensunterhalt während der Ausbildungszeit oder zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung erhält […].“ Genügte es nach dieser Begriffsbestimmung zur Begründung einer gleichartigen Leistung, dass der Auszubildende während der Ausbildungszeit irgendwelche Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, den zu bedienen auch die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bestimmt sind (vgl. § 11 Abs. 1 BAföG) und zu denen auch Kosten der Unterkunft zählen (vgl. § 13 Abs. 2 BAföG), verbliebe für die Einkommenszuordnung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG kein Anwendungsbereich. Nach dieser Vorschrift gelten „sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind“ als Einkommen, soweit sie in der BAföG-Einkommensverordnung aufgeführt sind. Eine Abgrenzung von „gleichartigen Leistungen“ nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG einerseits und „sonstigen Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind“ nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG andererseits ist nach der Gesetzessystematik also erforderlich, weil andernfalls die gesetzlich vorgesehene Beschränkung von „sonstigen Einnahmen“ auf die in der BAföG-Einkommensverordnung abschließend aufgezählten Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfs unterlaufen würde.
- 28
Für die Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen „sonstigen Einnahmen zur Deckung des Lebensbedarfs“ und „gleichartigen Leistungen“ streiten aus systematischen Gründen überdies die unterschiedlichen Regelungen zum anrechnungsfreien Einkommen in § 23 BAföG. Während Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen vollständig angerechnet werden, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden (vgl. § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG), gelten für sonstige Einnahmen, die in der BAföG-Einkommensverordnung aufgeführt sind und nur deshalb als Einkommen gelten, die Freibeträge nach § 23 Abs. 1 BAföG. Auch diese Differenzierung würde bei dem Ansatz der Klägerin nivelliert und zu einer enormen Ausweitung des nur ausnahmsweise vorgesehenen Wegfalls der Freibeträge führen (vgl. dazu OVG Berlin, Urteil vom 25. August 1982 – 7 B 40.81 –, UA S. 7 ff.; VG Berlin, Urteil vom 15. Mai 2014 – VG 18 K 279.13 –, UA S. 10 ff.).
- 29
In diesem Zusammenhang verkennt der Senat nicht, dass die Konzeption des Bundesausbildungsförderungsgesetzes – neben der in § 1 und § 11 Abs. 2 BAföG durch die Anrechnung von Einkommen zum Ausdruck kommenden förderungsrechtlichen Subsidiarität (vgl. dazu Schepers, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 1 Rn. 6.2 und Humborg, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 11 Rn. 11) – darauf ausgerichtet ist, den Bedarf des Auszubildenden nicht mehrfach – vor allem nicht mehrfach aus öffentlichen Mitteln – zu decken, indem Ausbildungsförderung gegenüber anderen staatlichen Leistungen zurücktritt (vgl. § 2 Abs. 6 und § 65 BAföG), umgekehrt staatliche Leistungen unter Umständen durch den Bezug von Ausbildungsförderung verdrängt werden (vgl. bspw. § 20 Abs. 2 Wohngeldgesetz – WoGG –) oder eine Anrechnung als Einkommen erfolgt (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BAföG). Hat sich der Gesetzgeber in diesem Gefüge dazu entschieden – wie hier in Bezug auf das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz –, eine Mehrfachleistung für einen bereits mit der Ausbildungsförderung abgedeckten Bedarf (Kosten der Unterkunft, vgl. § 13 Abs. 2 BAföG) durch eine gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit des staatlichen Wohngeldes zu verhindern (vgl. § 20 Abs. 2 WoGG), läuft diese Gesetzeskonkurrenzlösung zwar ins Leere, wenn im Ausland nach dem dort geltenden System ein Wohngeld ausgezahlt wird. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das (französische) Wohngeld weder eine gleichartige Leistung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG darstellt noch vom Verordnungsgeber in die abschließende Aufzählung der nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen aufgenommen wurde. Letztlich ist der Gesetz- oder Verordnungsgeber berufen, auf etwaige vom ihm als nicht sachgerecht empfundene Leistungskonkurrenzen zu reagieren.
- 30
Gilt das französische Wohngeld danach nicht als Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 3 BAföG, stellt sich die Frage nicht, ob dieses nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG vom Einkommensbegriff wieder ausgenommen wird. Vor diesem Hintergrund bedarf es zur Begründung der fehlenden Einkommensqualität von Wohngeld keiner argumentativer Rückschlüsse aus Tz. 21.4.9 Buchst. d) BAföGVwV 1991, demzufolge (inländisches) Wohngeld gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG kein Einkommen im Sinne des Gesetzes darstelle und deshalb nicht auf den Bedarf angerechnet werde. In diesem Zusammenhang ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass aufgrund der Gesetzeskonkurrenz gemäß § 20 Abs. 2 WoGG Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz neben Ausbildungsförderung überhaupt nur dann geleistet wird, wenn andere Haushaltsmitglieder ohne Ausbildungsförderungsanspruch vorhanden sind, während der allein wohnende Auszubildende von vornherein vom Wohngeldbezug ausgeschlossen ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass Wohngeld – letztlich unabhängig davon, ob es sich um inländisches Wohngeld oder ein ausländisches Äquivalent handelt – schon nicht als Einkommen nach § 21 Abs. 3 BAföG qualifiziert werden kann. Dass es überhaupt in Tz. 21.4.9 Buchst. d) BAföGVwV 1991 aufgeführt ist, stellt sich – wie vorstehend dargelegt – als Konsequenz des zu weiten Verständnisses der Klägerin vom Begriff der gleichartigen Leistung im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG dar, wie es in Tz. 21.3.5 BAföGVwV 1991 aufgeführt ist.
- 31
Eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung zwischen Studierenden im Inland, die neben der Ausbildungsförderung kein (zusätzliches) Wohngeld beziehen können, und denjenigen im Ausland, bei denen – wie etwa in Frankreich – ein ergänzender Wohngeldbezug ohne Anrechnung auf die Ausbildungsförderung erfolgt, liegt nicht vor. Die beiden zum Vergleich gestellten Gruppen beziehen beide unter identischen rechtlichen Voraussetzungen Ausbildungsförderung. Die Ungleichbehandlung besteht allein darin, dass für Studierende im Inland (zusätzliches) Wohngeld neben Ausbildungsförderung ausgeschlossen ist, während nach französischem Recht der Bezug von Ausbildungsförderung ergänzenden Wohngeldleistungen durch die französische Familienkasse nicht entgegensteht. Mithin besteht keine Ungleichbehandlung innerhalb des Ausbildungsförderungsrechts, sondern im Wohngeldbezug nach deutschem Recht einerseits und französischem Recht andererseits. Dies berücksichtigend scheidet eine gegen den Gleichheitssatz verstoßenden Ungleichbehandlung bereits daran, dass der Anspruch auf Gleichbehandlung von vornherein nur innerhalb der Grenzen der Rechtsetzungsgewalt der jeweiligen Gebietskörperschaft gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1997 – 8 B 185/97 –, juris, Rn. 6 unter Verweis auf BVerfGE 10, 354 [371]; 16, 6 [24]; 21, 54 [68]). Eine Ungleichbehandlung von Inländern und EU-Ausländern innerhalb der Grenzen der jeweiligen Rechtsetzungsgewalt ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Gleichzeitig schützt auch Art. 18 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV – nur vor Ungleichbehandlungen durch ein und denselben Hoheitsträger. Deshalb liegt keine Diskriminierung vor, wenn – wie hier – ein Mitgliedstaat für einen Sachbereich andere Regelungen trifft als ein anderer (vgl. Rossi, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 9. Edition, Stand: November 2015, AEUV Art. 18 Rn. 26).
- 32
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch die Stellung eines Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).
- 33
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
- 34
Die Revision ist mangels Vorliegen von Zulassungsgründen im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG 3x (nicht zugeordnet)
- § 11 Abs. 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- WoGG § 20 Gesetzeskonkurrenz 2x
- § 51 Abs. 3 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 11 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG 15x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 113 1x
- § 21 Abs. 3 BAföG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- § 11 Abs. 2 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 6 Abs. 1 AGVwGO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 68 1x
- § 21 BAföG 5x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 188 1x
- § 65 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG 2x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 2 BAföG 3x (nicht zugeordnet)
- § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG 4x (nicht zugeordnet)
- § 23 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 73 1x
- § 11 Abs.1 BAföG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 101 1x
- 8 B 185/97 1x (nicht zugeordnet)