Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 B 11345/17


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, deren Antragsbefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO aufgrund der Entfernung der drei genehmigten Windenergieanlagen von 622 bis 1073 m zu ihrem Beherbergungsbetrieb und Wohnhaus nicht zweifelhaft erscheint, zu Recht als unbegründet abgelehnt. Die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

L">
3>

Auch nach Auffassung des Senats überwiegt bei der nach §§ 80a Abs. 3 und 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen das Interesse der Antragsteller an der sofortigen Vollziehung. Dabei hat das Verwaltungsgericht für diese Interessenabwägung zutreffend auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragsteller in der Hauptsache abgestellt.

4

Der Senat gelangt bei der gebotenen Beurteilung der Erfolgsaussichten ebenso wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch der Antragsteller aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter keinem der dargelegten Gesichtspunkte an Rechtsfehlern leidet, die dem Widerspruch der Antragsteller in der Hauptsache zum Erfolg verhelfen könnten.

5

I. So hat das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht entschieden, dass die Antragsteller im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach keine Aufhebung der Genehmigung vom 28. Dezember 2016 – soweit diese dem Antrag der Beigeladenen stattgegeben hat – wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften beanspruchen können.

6

Nach § 4 Abs. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes – UmwRG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. April 2013 kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn (1.) die erforderliche Umweltvertr28;glichkeitspr2;fung oder die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit fehlt, (2.) eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 9 UVPG oder im Sinne von § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder (3.) ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in den Nrn. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter Abs. 1 fallen, § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wobei, wenn sich durch das Gericht nicht aufklären lässt, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, eine Beeinflussung vermutet wird. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG gelten die Abs. 1 bis 2 auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach 7; 61 Nr. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Abs. 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG).</p>

7

Die von den Antragstellern geltend gemachten Verfahrensfehler liegen bereits nicht vor oder können zumindest keinen Aufhebungsanspruch der Antragsteller nach § 4 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwRG begründen.

8

1. Soweit die Antragsteller erneut – wie bereits in der ersten Instanz – Verstöße gegen § 9 Abs. 1 UVPG oder andere sich aus diesem Gesetz ergebende Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung rügen oder sich sogar unmittelbar auf die UVP-Richtlinie bzw. andere EU-Rechtsnormen berufen wollen, kann dies schon grundsätzlich nicht zum Erfolg führen. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Senat bereits mehrfach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, wonach § 10 BImSchG und die 9. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) abschließende Regelungen über die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten, neben denen die Regelungen des UVPG nicht ergänzend anwendbar sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV); darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die UVP-Richtlinie insoweit unzureichend umgesetzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2016 – 7 C 1.15 –, NVwZ-RR 2017, 229 und juris, Rn. 14 f.; siehe auch die Senatsbeschlüsse vom 27. April 2017 – 8 B 10738/17.OVG –, juris, Rn. 5 und vom 25. Juli 2017 – 8 B 10987/17.OVG – n.v.). Die überwiegend pauschalen und wenig substantiierten Darlegungen der Antragsteller geben keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Es sei lediglich darauf hingewiesen, dass der von den Antragstellern sehr allgemein erhobene Vorwurf einer „nicht aktiven und systematischen“ Information der Öffentlichkeit über das Vorhaben nicht nur unsubstantiiert, sondern auch sachlich unzutreffend ist. Denn die Öffentlichkeit war vor der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe von § 10 BImSchG bereits – ohne entsprechende gesetzliche Verpflichtung – in unterschiedlicher Weise über das Vorhaben informiert worden, so mittels einer Einwohnerbefragung in der Ortsgemeinde Großkampenberg bereits im November 2012, durch eine Vorstellung des Vorhabens im Rahmen einer „Infomesse“ im Gemeindehaus Arzfeld am 14. Juni 2016 sowie durch Einstellung von Informationen über das Vorhaben auf der Homepage der Beigeladenen, worauf bei der Infomesse hingewiesen worden war.

9

2. Was die einzelnen Rügen der Antragsteller hinsichtlich Fehlern bei der Einleitung des förmlichen Verfahrens angeht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass Verstöße gegen die insoweit allein einschlägigen Vorschriften des § 10 BImSchG und der 9. BImSchV über die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens nicht ersichtlich sind. Das Beschwerdevorbringen gibt in keinem Punkt Anlass zu einer abweichenden Entscheidung:

10

a. Der Vorwurf einer „nur einfachen Bekanntmachung des Vorhabens in einem Amtsblättchen sowie der einmaligen Schaltung einer völlig unscheinbaren Anzeige im hinteren Teil einer Tageszeitung“ ist unsubstantiiert und in der Sache nicht zutreffend. Der Antragsgegner hat das Vorhaben im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Genehmigungsbehörde, den „Kreisnachrichten“, sowie außerdem sowohl im „Trierischer Volksfreund“ als der örtlichen Tageszeitung als auch auf seiner Homepage „www.bitburg-pruem.de“ (worauf in den anderen Bekanntmachungen gleich zu Beginn hingewiesen wurde) öffentlich bekannt gemacht, obwohl nach der insoweit einschlägigen Bestimmung des § 8 Abs. 1 der 9. BImSchV die Bekanntmachung – außer im amtlichen Veröffentlichungsblatt – zusätzlich nur entweder über das Internet oder in den örtlichen Tageszeitungen erforderlich ist. Weitergehende Anforderungen ergeben sich nach nationalem Recht, dessen Vereinbarkeit mit EU-Recht insoweit nicht in Zweifel steht, nicht.

11

b. Der (unzutreffend) auf eine „Verletzung des Verständlichkeitsgebots des § 6 UVPG“ gestützte Vorwurf, die Anzeige in der Bekanntmachung sei „für den juristischen Laien vollkommen unverständlich“ gewesen, ist zum einen unsubstantiiert und andererseits aus den genannten Gründen unerheblich. Der Bekanntmachungstext enthielt alle notwendigen Inhalte und entsprach in jeder Hinsicht den Anforderungen nach § 10 BImSchG und der 9. BImSchV. Etwaige weitergehende Anforderungen werden von den Antragstellern rechtlich nicht nachvollziehbar begründet.

12

c. Unsubstantiiert und rechtlich nicht nachvollziehbar ist auch der weitere Vorwurf einer „Verletzung von Treu und Glauben“, weil die Textgrö;ße bei beiden Publikationen jeweils optisch so klein gewesen sei, dass der Text – wäre er AGB – „nach dem Recht der AGB wegen Unlauterkeit zwingend unwirksam wäre“. Die Antragsteller legen nicht dar, auf welcher Rechtsgrundlage ein Rückgriff auf das zivilrechtliche AGB-Recht anstelle oder erg28;nzend zu den speziellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Immissionsschutzrechts geboten sein soll. Im Übrigen zeigt die im Original in der Verfahrensakte befindliche Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Tageszeitung keinerlei Auffälligkeiten, sondern entspricht hinsichtlich Textgröße und Schriftbild dem Üblichen. Zudem wird bereits gleich zu Beginn auf die parallele Veröffentlichung im Internet hingewiesen.

13

d. Soweit eine Verletzung von § 9 Abs. 1a UVPG mangels Abdrucks eines „Lageplans“ gerügt wird, ist dies zum einen rechtlich unerheblich, weil nach dem oben Gesagten diese UVP-Vorschrift nicht neben den einschlägigen Vorschriften des Immissionsschutzrechts anwendbar ist, zum anderen auch unsubstantiiert. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung, inwiefern sich aus § 9 Abs. 1a UVPG eine solche Verpflichtung ergeben könnte. Nichts Anderes gilt für die Behauptung einer Verletzung des &#167; 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG mangels eines Hinweises, welche Unterlagen ausgelegt werden, weil auch diese Vorschrift nach dem oben Gesagten hier nicht anwendbar ist.

14

e. Soweit die Antragsteller eine „Irref2;hrung durch Falschinformation“ wegen des Hinweises auf den Einwendungsausschluss nach Ablauf der Einwendungsfrist rügen, obwohl der EUGH mit Urteil vom 15. Oktober 2015 (Rs. 137/14) den Einwendungsausschluss mit Wirkung auch für ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren als EU-rechtswidrig erkannt hatte, führt auch dies nicht auf einen Verfahrensfehler, der einen Aufhebungsanspruch der Antragsteller begründen könne. Der Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung entsprach der damaligen Rechtslage nach nationalem Recht und war gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 BImSchG zwingend in die Bekanntmachung aufzunehmen. Erst durch Gesetz vom 29. Mai 2017 wurde § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG mit Wirkung ab 2. Juni 2017 dahin geändert, dass der Einwendungsausschluss nur noch „für das Genehmigungsverfahren“ gilt. Soweit man überhaupt in Betracht zieht, zu erwägen, ob ein Hinweis in einem Bekanntmachungstext, der sich an die im Bekanntmachungszeitpunkt geltende Fassung des § 10 BImSchG gehalten hat, etwa wegen eines fehlenden zusätzlichen Hinweises auf das EUGH-Urteil einen „anderen Verfahrensfehler“ im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG darstellen könnte, fehlt es jedenfalls an jeglicher Darlegung, inwiefern ein solcher „Fehler“ nach Art und Schwere mit den in Nrn. 1 und 2 genannten Fällen des Unterlassens der erforderlichen UVP oder Öffentlichkeitsbeteiligung Verfahrensfehlers vergleichbar seien könnte; dies ist für den Senat auch sonst nicht ersichtlich. Erst recht ist nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit gerade der Hinweis der Bekanntmachung auf die umfassende materielle Präklusion der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben könnte. Im Gegenteil gab dieser Hinweis – wenn er beim Wort genommen wurde – doch gerade besondere Veranlassung, sich schon im Genehmigungsverfahren zu beteiligen. Im Übrigen machen die Antragsteller, die sich in keiner Weise in der Öffentlichkeitsbeteiligung geäußert haben, auch nicht geltend, inwiefern ein solcher etwaiger Verfahrensfehler gerade ihnen die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben könnte (vgl. die sich aus § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ergebende zusätzliche Voraussetzung für einen Aufhebungsanspruch Drittbetroffener).

15

f. Was den weiteren Vorwurf angeht, der Antragsgegner hätte „von sich aus“ Umweltvereinigungen „speziell ansprechen müssen“, ist eine Rechtsgrundlage hierfür weder von den Antragstellern nachvollziehbar dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind anerkannte Umweltvereinigungen vielmehr Teil der Öffentlichkeit und können nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen erheben. Für eine gleichsam pro aktive Verpflichtung der Behörde, Umweltvereinigungen über ihr Mitwirkungsrecht zu informieren und ihnen etwa unaufgefordert Antragsunterlagen zur Prüfung zu übersenden, besteht keine Rechtsgrundlage.</p>

16

3. Dem Antragsgegner sind – wie vom Verwaltungsgericht weiter zutreffend entschieden – auch keine Fehler bei der Auslegung der Unterlagen unterlaufen. Die von den Antragstellern insoweit vorgebrachten Rügen sind teils bereits sachlich unzutreffend, teils rechtlich nicht relevant:

17

a. Der Vorwurf, es seien lediglich die „bewertenden Teile“ des ornithologischen Fachgutachtens und des Fachgutachtens zum Konfliktpotenzial für Fledermäuse ausgelegt worden, aber nicht der „Erfassungs- und Erhebungsteil“, ist nach Aktenlage unzutreffend. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die entsprechenden Anlagen zu den Gutachten ausgelegt wurden.

18

b. Zutreffend ist zwar, dass bestimmte Anlagen zur Typenprüfung des Anlagentyps nicht ausgelegt wurden, weil sie von der Beigeladenen auf Veranlassung der Herstellerfirma als „confidential“ (vertraulich) eingestuft worden waren. Die Beigeladene hat jedoch in der Beschwerdeerwiderung nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb diese Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Anlagenherstellers im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG enthielten. Hierauf sind die Antragsteller anschließend nicht weiter eingegangen. Insbesondere fehlt es aber an jeglicher Darlegung, inwiefern ein etwaiger Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG den Antragstellern selbst im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben könnte, nachdem sie sich von vornherein in der Öffentlichkeitsbeteiligung in keiner Weise geäußert, geschweige denn Einsicht in die ausgelegten Unterlagen genommen hatten.

19

c. Unzutreffend ist der weitere Vorwurf, es habe an einem „Dokumentenverzeichnis“ gefehlt, so dass unklar sei, welche Unterlagen überhaupt ausgelegt worden seien. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich ein Verzeichnis der ausgelegten Antragsunterlagen unter Nr. 0.0 der Verfahrensakte (Ordner 3-1) befindet, das dem Bevollmächtigten der Antragsteller bei der von ihm genommenen Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren vorgelegen habe.

20

d. Auch unter zwei weiteren von ihnen angeführten Gesichtspunkten haben die Antragsteller im Hinblick auf die Öffentlichkeitsbeteiligung keinen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften geltend zu machen vermocht:

21

Ihr Vorwurf, es hätte eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden müssen, weil der Genehmigungsantrag bezüglich des Standorts der Windenergieanlage Nr. 3 „nach dem 8. November 2016 nochmals geändert“ worden sei, ist bereits sachlich unzutreffend. Die wegen der (geringfügigen) Verschiebung des Standorts dieser Windenergieanlage überarbeiteten Antragsunterlagen wurden – wie aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsakten ersichtlich – bereits im Oktober 2016 dem Antragsgegner vorgelegt, mithin vor der Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Auslegung der Antragsunterlagen, die daher den insoweit geänderten Antrag bereits umfasste.

22

Der weitere Vorwurf, es sei keine Unterrichtung der Öffentlichkeit über „zahlreiche kritische Stellungnahmen“ erfolgt, „die nach dem 8. November 2016 … eingegangen seien“, ist – wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend entschieden – rechtlich unerheblich, weil darin kein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG liegt. Nach dieser Vorschrift sind nur die im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Behörde vorliegenden, entscheidungserheblichen Unterlagen einen Monat zur Einsicht auszulegen. Zeitpunkt der Bekanntmachung des Vorhabens war der 11./12. November 2016. Die ab Blatt 417 ff. in den Verwaltungsakten enthaltenen, von den Antragstellern angesprochenen Dokumente gingen aber sämtlich erst ab dem 15. November 2016 bei dem Antragsgegner ein.

23

4. Die Antragsteller können darüber hinaus nicht mit Erfolg geltend machen, die vom Antragsgegner durchgeführte, gemäß § 3a, c UVP-Gesetz i.V.m. Nr. 1.6.1 der Anlage I zum UVPG erforderliche UVP sei im Hinblick auf den „Umweltkonflikt Rotmilan“ (verfahrens-)fehlerhaft, weshalb ihnen gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 UmwRG ein Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbescheides zustehe.

24

Der Senat kann offen lassen, ob und inwieweit es sich bei den von den Antragstellern im Detail geltend gemachten, aus ihrer Sicht bestehenden inhaltlichen Defiziten des mit den Antragsunterlagen vorgelegten und im Rahmen der UVP verwerteten avifaunistischen Fachgutachtens der Firma E. vom 18. Mai 2016 (einschließlich Ergebnisbericht zur Raumnutzungsanalyse) – im Falle ihres Vorliegens – um Verfahrensfehler im Sinne von § 4 UmwRG und nicht ggf. um materielle Fehler der durchgeführten UVP handeln würde (vgl. dazu etwa VG Würzburg, Urteil vom 20. Dezember 2016 – W 4 K 14.354 ̵1;, juris, Rn. 34 ff.; siehe auch VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 3 S 942/16 –, BauR 2016, 1903 und juris, Rn. 29 ff., allerdings hinsichtlich einer – hier nicht in Rede stehenden - Einschätzung des Kollisionsrisikos für Rotmilane im Rahmen einer lediglich durchgeführten UVP-Vorprüfung als nicht erheblich).

25a>

Denn auch, soweit sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass in der einen oder anderen Hinsicht die vom Büro E. durchgeführten Untersuchungen zum Tötungsrisiko für Rotmilane durch den Betrieb der zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen nicht den daran zu stellenden Anforderungen entsprachen und sich dies – obwohl der Antragsgegner dieses Gutachten entgegen der Darstellung der Antragsteller keineswegs „ungeprüft“ zugrunde gelegt, sondern die Untere Naturschutzbehörde umfänglich beteiligt und auch den Rotmilanexperten des Landesamtes für Umwelt, Herrn I., eingeschaltet hat, was auch zur Ablehnung des Antrags im angefochtenen Bescheid für eine Windenergieanlage aus Artenschutzgründen führte – als Ermittlungs- und Bewertungsfehler der durchgeführten UVP darstellen sollte, liegen die Voraussetzungen für einen daran anknüpfenden Aufhebungsanspruch der Antragsteller ersichtlich nicht vor.

title="zum Orientierungssatz">26

Ein nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG relevanter, sog. absoluter Verfahrensfehler ist auszuschließen, weil die erforderliche UVP mit einer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe des § 10 BImSchG durchgeführt worden ist. Ein „anderer Verfahrensfehler“ gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG kann ebenfalls ausgeschlossen werden: Abgesehen davon, dass etwaige Ermittlungs- und Bewertungsfehler bei der Beurteilung von Umweltrisiken für eine bestimmte Vogelart bei einer mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführten UVP schon nicht nach ihrer Art und Schwere mit den in den Nrn. 1 und 2 genannten Fällen des völligen Unterbleibens einer erforderlichen UVP oder UVP-Vorprüfung oder einer nach § 10 BImSchG erforderlichen Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbar sein dürften, ist nicht ersichtlich, inwiefern hierdurch der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden sein soll, was aber für die Rügefähigkeit dieses Fehlers durch die Antragsteller nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 c und Abs. 3 Satz 2 UmwRG Voraussetzung ist. Denn die in Rede stehenden Gutachten von E. einschließlich der vollständigen Erfassungsdaten lagen – wie bereits dargelegt – im Rahmen der nach dem oben Gesagten auch sonst nicht zu beanstandenden Öffentlichkeitsbeteiligung ordnungsgemäß aus. Die betroffene Öffentlichkeit konnte sich also über etwaige Defizite der Gutachten bzw. der zugrundeliegenden Untersuchungen ohne weiteres informieren und hätte diesbezüglich Einwendungen erheben können. Erst recht fehlt es an jeglicher Darlegung, inwiefern ein diesbezüglicher Verfahrensfehler gerade den Antragstellern die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen haben könnte, was nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG weitere Voraussetzung für einen Aufhebungsanspruch der Antragsteller wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 9 B 65/15 –, DVBl. 2016, 1121 und juris, Rn. 5). Dies ist schon deshalb nicht begründbar, weil sich die Antragsteller – trotz ordnungsgemäßer Begründung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsmöglichkeit – in keiner Weise während der Öffentlichkeitsbeteiligung am Verfahren beteiligt haben.

27

Soweit die Antragsteller auch geltend machen wollen, es handele sich bei den von ihnen gerügten Defiziten der avifaunistischen Untersuchungen zumindest um sog. „relative Verfahrensfehler“ i. S. v. § 4 Abs. 1 a UmwRG, fehlt es bereits an der drittschützenden Wirkung dieser artenschutzrechtlichen Untersuchungspflichten. Die Möglichkeit, Verfahrensfehler unabhängig von den sonst geltenden Voraussetzungen (drittschützende Wirkung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO und Kausalität für die Sachentscheidung gemäß § 46 VwVfG) geltend machen zu können, hat der Gesetzgeber nur für die sog. absoluten Verfahrensfehler i. S. v. § 4 Abs. 1 UmwRG eingeräumt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 4 B 37.12 -, BauR 2013, 2014, Rn. 10). Im Übrigen fehlt es an einer nachvollziehbaren Darlegung der Antragsteller, weshalb durch die gerügten Defizite der avifaunistischen Untersuchungen ggf. eine Beeinflussung des Ergebnisses der Entscheidung in der Sache anzunehmen oder zu vermuten sein sollte. Nachdem der Antragsgegner seine Entscheidung hinsichtlich der Einschätzung des Kollisionsrisikos für Rotmilane – wie dargelegt – maßgeblich auch auf die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde gestützt hat (vgl. dazu S. 25 ff. der UVP als Anlage zum Genehmigungsbescheid), spricht vielmehr vieles dafür, dass eine maßgebliche Beeinflussung der Entscheidung in der Sache durch etwaige Defizite der Untersuchungen von E. nicht angenommen werden kann.

28

5. Das Verwaltungsgericht hat schließlich auch zutreffend entschieden, dass eine Verletzung materieller drittschützender Vorschriften zu Lasten der Antragsteller nicht ersichtlich ist.

29

Soweit die Antragsteller auch insoweit versuchen, angebliche Defizite der schalltechnischen Prognose bzw. ihrer Bewertung und Umsetzung in Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids als „Fehler der UVP“ und als nach § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwRG rügef&#228;hige Verfahrensfehler darzustellen, bedarf es von vornherein nicht des Eingehens auf UVP-Recht, weil es sich um Verstöße gegen den Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 BImSchG in Gestalt der Verletzung materieller nachbarschützender Vorschriften zum Schutz vor Lärmimmissionen handeln würde.

30

Der Senat teilt indessen in jeder Hinsicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der maßgebliche Immissionsrichtwert am Wohnhaus und Beherbergungsbetrieb der Antragsteller eingehalten werden kann, weil die dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegte Schallimmissionsprognose keine durchgreifenden Mängel erkennen lässt und das in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids vorgesehene Schutzkonzept im Hinblick auf den Schutz des Anwesens der Antragsteller vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm in sich stimmig und ausreichend erscheint.

31

Das Vorbringen der Antragsteller zur Beschwerdebegründung gibt auch insoweit keinerlei Anlass zu einer abweichenden Entscheidung:

32

a. Dem Vorwurf der Antragsteller, die Anwendung eines Immissionsrichtwertes nachts für Misch- und Dorfgebiete von 45 db(A) – anstelle des von ihnen für maßgeblich erachteten Immissionsrichtwerts von 35 db(A) – verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, weil es sich bei ihrem Betrieb um eine „Hotelanlage zur Beherbergung von erholungssuchenden Gästen“ handele, kann nicht gefolgt werden. Das Anwesen der Antragsteller ist unstreitig im Außenbereich gelegen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Zugrundelegung der Immissionsrichtwerte von tags 60 db(A) und nachts 45 db(A) hier nicht zu beanstanden ist. Nach Nr. 6.1 der TA-Lärm gelten diese Immissionsrichtwerte in Kern-, Dorf- und Mischgebieten. Nach ständiger Rechtsprechung – auch des Senats – bestehen gegen die entsprechende Anwendung dieser Immissionsrichtwerte auf eine Wohnnutzung im Außenbereich grundsätzlich keine Bedenken (vgl. neben dem vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschluss auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 8 B 390/15 –, BauR 2015, 1817 und juris, Rn. 6, m.w.N.). Die konkrete Nutzung des Anwesens als Freizeit- und Erlebnishotel für Reiterferien, Wanderreiteraufenthalte und Ähnliches begründet keine besondere individuelle Schutzbedürftigkeit wie etwa für Kur- und Erholungsheime. Nach der eigenen Darstellung ihres Betriebskonzepts auf ihrer Homepage veranstalten die Antragsteller dort vor allem Aktivurlaube für Kinder und Jugendliche mit Animation und Spaßprogrammen ab 20:15 Uhr an jedem Abend, einschließlich einer „Dack-Disko“ am Abschlussabend unter Aufhebung der Nachtruhe um 22:00 Uhr. Weshalb angesichts dieses Betriebskonzepts sogar ein Immissionsrichtwert von 35 db(A) nachts wie für reine Wohngebiete und Kur- und Erholungsheime maßgeblich sein soll, ist nicht erkennbar.

>
33

b. Nicht begründet ist der weitere Vorwurf, es habe keine ordnungsgemäße Prognose der Schallausbreitung stattgefunden, weil neuere wissenschaftliche Erkenntnisse zum Schallausbreitungsverhalten bei hohen Windenergieanlagen nicht berücksichtigt worden seien, obwohl die „herkömmliche Formel für die Schallausbreitungsberechnung“ nach dem sog. alternativen Verfahren nach DIN-ISO 9613-2 „falsch“ sei.

34

Der Senat ist mit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen der Ansicht, dass jedenfalls derzeit keine hinreichende Veranlassung besteht, die Bindungswirkung der TA-Lärm sowie der darin in Bezug genommenen DIN-ISO 9613-2 in Frage zu stellen. Zumindest in Eilverfahren ist vielmehr weiter davon auszugehen, dass eine Schallprognose auf der „sicheren Seite“ liegt, wenn sie entsprechend der TA-Lärm in Verbindung mit DIN-ISO 9613-2 erstellt worden ist, weil es bisher einen Erkenntnisfortschritt, der die Bindungswirkung der TA-Lärm sowie der darin in Bezug genommenen DIN-ISO 9613-2 entfallen lässt, nicht gibt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 115/15 –, juris, Rn. 28, m.w.N.).

35

c. Auch dem weiteren Vorwurf, die Schallimmissionsprognose enthalte keine qualifizierte Aussage zur Störwirkung aufgrund wahrnehmbarem tieffrequenten Schall, obwohl die „DIN 45680 längst überarbeitet“ worden sei und das Gutachten zu den Ergebnissen bei Anwendung dieser „Entwurfsfassung“ schweige, kann nicht gefolgt werden.

36

Die schalltechnische Prognose der Firma W. befasst sich nämlich durchaus mit der Problematik der von Windenergieanlagen ausgehenden tieffrequenten Schallimmissionen und des sog. Infraschalls, gelangt aber auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Wissenschaft zu dem Ergebnis, dass die von Windenergieanlagen ausgehenden Schallanteile im tieffrequenten Bereich typischerweise nicht derart ausgeprägt sind, um in immissionsrelevanter Entfernung (≤ 300 m) zu schädlichen Umwelteinwirkungen oder zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft zu führen (vgl. Abschnitt 2.3.4, Seite 7). Diese Einschätzung wird auch von anderen Obergerichten in aktuellen Entscheidungen, denen sich der Senat insoweit anschließt, nicht beanstandet (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2016 – 3 S 942/16 –, BauR 2016, 1903 und juris, Rn. 21 ff., m.w.N.).

37

d. Der weitere Vorwurf, im Gutachten fehle jede Abhandlung zu möglichen Schallreflexionen, obwohl die TA-Lärm eine Befassung damit zwingend vorschreibe und „in Mittelgebirgskonstellationen damit zwangsläufig zu rechnen“ sei, ist bereits nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen geht das Gutachten in Abschnitt 2.4.2 ausdrücklich auf die Problematik ein und begründet, weshalb nach durchgeführter Ortsbesichtigung hier Reflexionen ausgeschlossen werden können. Damit setzen sich die Antragsteller nicht auseinander.

38

e. Soweit die Antragsteller schließlich noch rügen, im Bescheid fehle eine Auflage dazu, dass die Anlagen weder ton- noch impulshaltige Töne, noch sonstige auffällige anlagenbedingte Störgeräusche entwickeln dürften, ist der Vorwurf bereits unzutreffend. Die Antragsteller übersehen offenbar die Nebenbestimmung Nr. 2.5, worin der Beigeladenen aufgegeben wurde, dass die Windenergieanlagen keine immissionsrelevante Tonhaltigkeit (< 2 db(A)), gemessen nach den Anforderungen der einschlägigen Richtlinie, aufweisen dürfen. Darüber hinaus ist gemäß Nr. 2.4 der Nebenbestimmungen der Nachtbetrieb erst zulässig, wenn mindestens durch einen Messbericht der Schallleistungspegel nachgewiesen wurde, dass diese von den in der Schallprognose berücksichtigten Annahmen abgedeckt werden; diese Vorgabe erstreckt sich ausdrücklich u. a. auch auf das Ausbleiben von relevanten Ton- und Impulshaltigkeiten. Die Antragsteller setzen sich hiermit nicht auseinander und begründen auch nicht, weshalb diese Regelungen im Hinblick auf den Drittschutz nicht ausreichend sein sollten.

39

f. Soweit die Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2017 noch gerügt haben, die gemäß S. 14 des Gutachtens erfolgte Berücksichtigung einer meteorologischen Korrektur mit einem (geschätzten) Meteorologiefaktor von 1,9 db sei unrichtig, wird allein durch den Hinweis auf eine wissenschaftliche Meinung in einem beigefügten Aufsatz nicht hinreichend begründet, dass die Berücksichtigung der meteorologischen Korrektur im Gutachten nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entspricht. Zudem ist nicht hinreichend dargelegt worden, weshalb gerade durch die Berücksichtigung der meteorologischen Korrektur – auch in Ansehung der zahlreichen Worst-Case-Annahmen des Gutachtens bei anderen Gesichtspunkten – im Ergebnis der maßgebliche Immissionsrichtwert am Anwesen der Antragssteller nicht eingehalten werden könnte.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem diese sich durch Stellung eines eigenen Antrags am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 2 VwGO).

41

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2 und 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen