Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11958/17

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannter Verein, wendet sich gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für vier Windenergieanlagen - WEA -.

2

Am 7. Januar 2015 beantragte die Beigeladene zu 1.) die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt vier WEA des Typs Enercon E-115 mit einer Nabenhöhe von 149 m, einem Rotordurchmesser von 115,71 m und einer Gesamthöhe von 206,86 m sowie einer Nennleistung von 3,0 MW, und zwar auf den Grundstücken Flurstück-Nm. 1720 (WEA01), 1715 (WEA02) und 1713/10 (WEA03) in der Gemarkung G. und auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 1168 (WEA05) in der Gemarkung B.

3

Die dem Standort der beantragten WEA nächstgelegenen, bereits bestehenden WEA befinden sich im Bereich des sog. S.s (6 WEA) in einer Entfernung von ca. 1,7 km bis ca. 2,3 km.

4

Die beantragten WEA-Standorte liegen auf intensiv genutztem, ausgeräumtem Ackerland, werden aber von Waldflächen eingerahmt. Die Standorte liegen in einem Bereich, den der Regionale Raumordnungsplan Westpfalz IV (RROP) i. d. F. v. 25. Juli 2012 als „Ausschlussfreies Gebiet Windenergienutzung“ darstellte; in der Fassung der Teilfortschreibung vom 16. Oktober 2014 ist er als „Vorranggebiet für die Windenergienutzung“ dargestellt. Außerdem wurden die Grundstücke Flurstück-Nm. 1720, 1715 und 1713/10 zwischenzeitlich durch den Bebauungsplan „Windpark H. – Teilgebiet G.“ und das Grundstück Flurstück-Nr. 1168 durch den Bebauungsplan „Windpark H. – Teilgebiet B.“ als Sondergebiete für die Nutzung der Windkraft ausgewiesen. Die Fläche in einem 500 m-Umkreis um die Anlagenstandorte wird etwa zur Hälfte forstwirtschaftlich, im Übrigen ackerbaulich genutzt. Die Grenze des FFH-Gebiets (6313-301) „D.“ verläuft ca. 210 m östlich der WEA03. Das nächstgelegene Vogelschutzgebiet (6313-401) „Wälder westlich K.“ ist mindestens 1,9 km von den Anlagenstandorten entfernt.

5

Im Genehmigungsverfahren führte der Beklagte eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (UVPG a. F.) durch. Zur Grundlage dieser Vorprüfung machte er dabei die Ausarbeitung „Standortbezogene UVP-Vorprüfung (Screening) nach § 3c UVPG – Windenergieanlagen H.“ (zuletzt in der Fassung vom Dezember 2014), die das Ing.-Büro A. im Auftrag der Beigeladenen zu 1.) erstellt hatte. Als Ergebnis seiner Vorprüfung stellte der Beklagte fest, dass für das beantragte Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe, weil es nach seiner Einschätzung aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien mit hoher Wahrscheinlichkeit keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben werde, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Über diese Feststellung verfasste der Beklagte ein Ergebnisprotokoll vom 8. Januar 2015. Außerdem machte er die Feststellung im Wochenblatt K. vom 4. Februar 2015 und im Wochenblatt R. vom 5. Februar 2015 öffentlich bekannt.

6

Am 17. September 2015 erteilte der Beklagte der Beigeladenen zu 1.) im vereinfachten Verfahren die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WEA 01, 02 und 03 sowie am 28. Dezember 2015 eine solche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der WEA 05. Auf Antrag der Beigeladenen zu 1.) wurde jeweils die sofortige Vollziehung der Bescheide angeordnet. Die Bescheide enthalten eine Vielzahl von Nebenbestimmungen, darunter u. a. folgende naturschutzrechtliche Auflagen:

7

(Nr. 60 bzw. 67) „Aufgrund der sehr hohen Bedeutung des Gebietes für Fledermäuse sowie dem zum Teil erhöhten Vorkommen kollisionsgefährdeter Arten (z. B. Kleiner und Großer Abendsegler und Zwergfledermaus) ist/sind die WEA in der Fledermausaktivitätsperiode im 1. Betriebsjahr im Zeitraum vom 01.04. – 31.08. nachts ab einer Stunde vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, und im Zeitraum vom 01.09. – 31.10 nachts ab drei Stunden vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang direkt ab Inbetriebnahme der Anlage bei Windgeschwindigkeiten kleiner-gleich 6 m/s, Temperaturen größer-gleich 10°C und einer Luftfeuchtigkeit kleiner-gleich 85 % nachts abzuschalten. Hierzu ist eine automatische Schaltregelung, die alle Parameter gleichzeitig berücksichtigt, zu installieren.“

8

(Nr. 61 bzw. 68) „Hinsichtlich der Betroffenheit von Fledermausvorkommen ist durch ein zweijähriges Monitoring mit dem Ziel der Ermittlung des Konfliktrisikos von Fledermäusen unter Berücksichtigung von Witterungsparametern (Temperatur, Windgeschwindigkeit und Luftfeuchtigkeit) die gesamte Aktivitätsperiode der Fledermäuse zu erfassen. Die Inhalte des Monitorings sind den Hinweisen der Ziffer 63 (bzw. Nr. 70) zu entnehmen.“

9

(Nr. 62 bzw. 69) „Nach dem ersten Monitoringjahr können die Abschaltzeiten entsprechend der Monitoringergebnisse angepasst werden. Nach Ablauf des gesamten Monitorings werden die Ergebnisse durch einen Sachverständigen ausgewertet und die aus artenschutzrechtlicher Sicht notwendigen Abschaltalgorithmen für den weiteren Betrieb der Anlage für die restliche Betriebszeit der Windenergieanlage festgelegt.“

10

(Nr. 63 bzw. 70) „Inhalt des Monitorings:

11

- Schlagopfersuche an zehn aufeinander folgenden Tagen eines Monats (April bis Oktober).

12

- Ermittlung von Korrekturfaktoren, u. a. Auslegeversuche (zur Ermittlung der Abtragrate in den jeweiligen Untersuchungsmonaten) mit entsprechenden Objekten i.d.R. alle zwei Monate.

13

- Akustisches Monitoring zur Erfassung der Höhenaktivität von Fledermäusen (April bis Oktober).

14

- Das Monitoring umfasst im ersten Jahr die Ermittlung der Kollisionsrate an den zu untersuchenden Anlagen sowie die tatsächlichen Bedingungen, bei denen höhenaktive Fledermausarten aktiv sind.

15

- Jeweils nach Ablauf eines Erfassungsjahres werden die gewonnenen Ergebnisse bewertet. Je nachdem, ob bzw. bei welchen Bedingungen Kollisionsopfer auftraten und in welchem Umfang eine Höhenaktivität nachgewiesen wurde bzw. welche Witterungsbedingungen herrschten, wird ein Abschaltalgorithmus festgelegt bzw. angepasst.“

16

Ferner enthalten die Genehmigungsbescheide auch Nebenbestimmungen zum Lärmschutz und zum Schattenwurf.

17

Der Kläger erhob gegen beide Bescheide fristgerecht Widerspruch, die der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2016 zurückwies.

18

Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

19

Die Genehmigungsbescheide seien in verfahrensfehlerhafter Weise ergangen. Aus den im Genehmigungsverfahren im Auftrag der Beigeladenen zu 1.) erstellten Gutachten folge, dass mit der Errichtung und dem Betrieb der WEA Gefährdungen für geschützte Tierarten und für Natur und Landschaft einhergingen, welche zumindest die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung erforderlich gemacht hätten, um den absehbaren Belastungen für die Umwelt auf den Grund zu gehen. Die Feststellungen des Fachbeitrages Naturschutz des Büros A. bescheinigten dem Standort für die Windenergieanlage WEA 02 ein „hohes Konfliktpotential“. Ein im Vorjahr in Standortnähe noch vorhandenes Rotmilan-Vorkommen sei im Jahre 2013 nicht mehr beobachtet worden. Der Rückschluss von dieser - zutreffenden oder unzutreffenden - Tatsachenfeststellung darauf, dass der Brutplatz deshalb aufgegeben worden sei, sei fachlich nicht haltbar. Insoweit hätte man den Hinweisen auf ein erhöhtes Gefährdungsrisiko nachgehen müssen. Sowohl im Hinblick auf die Lage der WEA in einem Vogelzugkorridor als auch wegen der dort lebenden geschützten Fledermausarten seien die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Maßnahmen wie Monitoring und Schlagopfersuche als Vermeidungsmaßnahmen ungeeignet. Durch die geplanten Anlagen werde das Tötungsrisiko für geschützte Tierarten signifikant erhöht, weshalb auch § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG den Genehmigungen entgegenstehe.

20

Die Entfernung des Windparks „H.“ zu bestehenden Windparks betrage nach Südosten weniger als 2.000 m, nach Nordosten weniger als 3.500 m, nach Westen weniger als 2.400 m sowie nach Südwesten weniger als 2.200 m. Diese räumliche Verdichtung störe die notwendigen Kohärenzbeziehungen der einzelnen geschützten Tierarten sowie die Vogelzugkorridore.

21

Nach der von ihm in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme der Landschaftsplanung C. wiesen die im Genehmigungsverfahren vorgelegten naturschutzfachlichen Beiträge zahlreiche Mängel sowohl in der Bestandsaufnahme und der Erfassung der maßgeblichen natur- und umweltbezogenen Bestandsdaten als auch bei deren Bewertung auf. Diese fehlerhaften naturschutzfachlichen Beiträge seien keine geeignete Genehmigungsgrundlage, weil mit ihnen weder die materiell-rechtlichen gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen nachgewiesen werden könnten noch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, nach welchen die Durchführung einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich sei. Die signifikanten und zahlreichen methodischen Fehler wirkten sich auf die Rechtmäßigkeit der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung aus, weil diese Vorprüfung vollständig oder zumindest im Wesentlichen auf diesen Beiträgen und damit auf einer unzulänglichen Bewertungsgrundlage beruhe. Anhand der Vielzahl der Anwendungsfehler und der strukturellen, methodischen Fehler und Unzulänglichkeiten in den naturschutzfachlichen Beiträgen könnten erhebliche negative Auswirkungen auf die zu untersuchenden Schutzgüter nicht „offensichtlich“ im Sinne des § 3c UVPG ausgeschlossen werden.

22

Das Ergebnisprotokoll stelle fest, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die geplanten WEA als hoch anzusehen sei und die zu erwartenden visuell-ästhetischen Beeinträchtigungen nicht im erforderlichen Maße kompensiert werden könnten. Diese Aussage stehe aber objektiv im Widerspruch zum Fachbeitrag Naturschutz zum Genehmigungsverfahren des Büros A. Das Ergebnisprotokoll setze sich gleichwohl mit diesem Widerspruch nicht auseinander. Auch alle übrigen defizitären oder fehlerhaften Ausführungen in den naturschutzfachlichen Beiträgen der Beigeladenen würden unkritisch übernommen.

23

Das Ergebnisprotokoll lege selbst die extreme Nähe der Vorhaben zu dem FFH-Gebiet „D.“ und dem Vogelschutzgebiet „Wälder westlich K.“ dar, stelle dann aber lediglich fest, dass die FFH-Lebensraumtypen einen ausreichenden Abstand zu den geplanten Anlagen hätten, so dass eine Umgebungswirkung nicht abzusehen sei. Die Bewertungsgrundlage sei insoweit nicht erkennbar. Die gutachterliche Plausibilitätsprüfung der Landschaftsplanung C. nehme hingegen eine Umgebungswirkung an und halte die räumliche Nähe der Vorhaben zu den Schutzgebieten infolge der notwendigen tierartbezogenen Kohärenzbeziehungen und der signifikanten Beeinträchtigung des Vogelzugs für prüfungsbedürftig im Rahmen einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Nähe mehrerer im Ergebnisprotokoll ausgewiesener Schutzgebiete zu den geplanten Anlagenstandorten hätte in Verbindung mit der räumlichen Verdichtung von Windparks in dieser Umgebung eine allgemeine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert. Stattdessen isoliere der Beklagte argumentativ im Rahmen seiner Bewertung jeden einzelnen Belang, jede einzelne Vorbelastung, die umgebenden Windparks und die Schutzgebiete und prüfe die Umweltauswirkungen jeweils nur isoliert. Eine Gesamtbetrachtung habe nicht stattgefunden. Diese Vorgehensweise widerspreche aber der behördlichen Aufgabe, bei der Prüfung der zu besorgenden erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt in einer Gesamtbetrachtung alle Belange umfassend zu berücksichtigen. Dadurch habe der Beklagte verkannt, dass eine allgemeine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen wäre, weil erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen infolge der Realisierung des Vorhabens zu besorgen seien. Der Beklagte hätte daher im Genehmigungsverfahren weder die von der Beigeladenen vorgelegten naturschutzfachlichen Beiträge noch die Darstellung im Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz IV unkritisch übernehmen dürfen, sondern hätte den Indizien im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nachgehen müssen. Ersatzzahlungen zum Ausgleich optischer Beeinträchtigungen seien insoweit nicht zulässig. Auch zum Schutzgut „Pflanzen und Tiere“ beruhe die standortbezogene Vorprüfung ausschließlich auf den fehlerhaften naturschutzfachlichen Beiträgen der Beigeladenen.

24

Der Kläger hat beantragt,

25

die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen des Beklagten vom 17. September 2015 und vom 28. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2016 aufzuheben.

26

Der Beklagte hat beantragt,

27

die Klage abzuweisen,

28

Er hat auf die Klage im Wesentlichen Folgendes erwidert:

29

Er habe zu Recht nur eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt, da es sich im Hinblick auf die benachbarten Windparks um eine sogenannte „nachträgliche Kumulation“ handele und es sowohl an einem räumlichen als auch an einem betrieblichen Zusammenhang mit den vorhandenen Windparks fehle. Die standortbezogene Vorprüfung sei nicht zu beanstanden. Eine solche Vorprüfung nach § 3 c Satz 2 UVPG (a.F.) stelle auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten ab mit der Folge, dass nur die in der Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG definierten Schutzkriterien maßgeblich seien. Es seien daher nur solche Vorhaben UVP-pflichtig, die eine Gefährdung der spezifischen ökologischen Schutzfunktionen des betreffenden Gebiets befürchten ließen. Die Ausführungen des Klägers zu den räumlich übergreifenden tierartspezifischen Kohärenzbeziehungen seien daher nicht geeignet, das Ergebnis der Vorprüfung anzuzweifeln. Auch sei es dem Kläger nicht gelungen, die „Feststellungen“ des Plausibilitätsgutachtens der Landschaftsplanung Dr. R. GmbH konkreten Abwägungsfehlern zuzuordnen.

30

Die Beigeladene zu. 1.) hat ebenfalls beantragt,

31

die Klage abzuweisen.

32

Sie hat auf die Klage im Wesentlichen Folgendes erwidert: Entgegen der Auffassung des Klägers lieferten die naturschutzfachlichen Beiträge eine geeignete Grundlage zur Erteilung der angefochtenen Genehmigungen. In der standortbezogenen Vorprüfung habe der Beklagte alle in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG enthaltenen Vorgaben plausibel und nachvollziehbar abgearbeitet. Eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung habe sich weder aus der Existenz weiterer Windparks in 1,7 km bzw. 3,5 km Entfernung ergeben noch aus dem Umstand, dass in der Nähe des geplanten Windparks H. zwei Natura 2000-Gebiete lägen. Die geschützten Lebensraumtypen des FFH-Gebiets „D.“ könnten nicht betroffen sein, da für die genehmigten Anlagen keine Flächen dieses Gebiets beansprucht würden. Auch gingen von den WEA keine Emissionen aus, die diese Lebensräume beeinträchtigen könnten. Die geschützten Arten seien mit Ausnahme zweier Fledermausarten erkennbar von der Planung nicht berührt. Hinsichtlich der Fledermäuse seien bereits die artenschutzrechtlichen Untersuchungen zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Gefahr für eine signifikante Betroffenheit auf Individualebene bestehe. Dies müsse erst recht mit Blick auf die Erhaltungsziele des FFH-Gebiets gelten. Eine Betroffenheit des Vogelschutzgebiets „Wälder westlich K.“ scheide hingegen schon im Hinblick auf seine Entfernung zu den genehmigten WEA aus.

33

Unter dem 29. Dezember 2016 hat der Beklagte der Beigeladenen zu 1.) für die WEA 01 bis 03 und 05 Änderungsgenehmigungen im Hinblick darauf erteilt, dass an den Rotorblättern aller vier WEA nachträglich vormontierte Anbauteile (sog. Hinterkantenkämme – Trailing Edge Serrations) zur Lärmemissionsminderung installiert werden.

34

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 4. Mai 2017 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a, 2 Abs. 3 UmwRG zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufhebung der beiden angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen.

35

Ein Aufhebungsanspruch ergebe sich nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b UmwRG, denn der Beklagte habe zu Recht keine allgemeine, sondern nur eine standortbezogene UVP-Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Nach §§ 3 a Satz 1, 3 c Satz 2 UVPG (a. F.) i. V. m. Anlage 1 Nr. 1.6.3 bedürfe es zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit drei bis fünf WEA mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer standortbezogenen Vorprüfung, um die Pflicht zur Durchführung einer UVP zu klären, während nach Nr. 1.6.2 bei sechs bis 19 WEA eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen sei. Die durch die angefochtenen Bescheide genehmigten vier WEA stellten eine Windfarm i. S. v. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG dar, weil sie einander räumlich so zugeordnet seien, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschnitten. Die im Umfeld bereits vorhandenen Windparks, insbesondere den nächstgelegenen, ca. 1,7 km entfernten Windpark „S.“, habe der Beklagte bei der Beurteilung der Frage, ob statt einer standortbezogenen eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen sei, hingegen unberücksichtigt lassen dürfen. Es liege auch kein Fall einer sog. „nachträglichen Kumulation“ vor, auf den § 3 b Abs. 2 UVPG analog Anwendung finde. Es fehle an dem dafür erforderlichen engen Zusammenhang zwischen den bestehenden und den neuen WEA sowohl in betrieblicher als auch in räumlicher Hinsicht. Nach der in der Rechtsprechung entwickelten und auch hier anzuwendenden Faustformel, wonach ein räumlicher Zusammenhang regelmäßig zu verneinen sei, wenn zwischen den Windparks eine Entfernung von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liege, bestehe hier kein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Windpark „H.“ und den bereits bestehenden Windfarmen. Denn der nächstgelegene Windpark „S.“ liege mindestens 1,7 km und damit deutlich mehr als das 10-fache des Rotordurchmessers der neu genehmigten WEA, der 115,71 m betrage, entfernt. Anhaltspunkte für eine Abweichung von der genannten Faustformel seien hier nicht gegeben; vielmehr spreche gegen einen räumlichen Zusammenhang zusätzlich, dass zwischen den beiden Windparks die Siedlung „S.“ liege. Die Annahme kumulierender Vorhaben komme aber auch mangels betrieblichen Zusammenhangs der Windparks nicht in Betracht. Denn es fehle an einer Ausführung des Vorhabens auf demselben Betriebs- oder Baugelände und an einer Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen, was einen räumlich-betrieblichen bzw. funktionalen und wirtschaftlichen Bezug der einzelnen Anlagen aufeinander voraussetzen würde.

36

Der Kläger habe auch keinen Aufhebungsanspruch aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a UmwRG und § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 b UmwRG. Die vom Beklagten durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des Windparks „H.“ mit dem Ergebnis, keine UVP durchzuführen, halte vielmehr einer gerichtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte habe diese Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG mit dem nachvollziehbaren Ergebnis durchgeführt, auf eine UVP zu verzichten. Im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung seien – anders als bei der allgemeinen Vorprüfung – mögliche Beeinträchtigungen betroffener Umweltbelange und der Schutzkriterien i. S. v. Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG nur dann von Relevanz, wenn dadurch eine Gefährdung gerade (standort-)spezifischer ökologischer Schutzfunktionen zu befürchten sei. Zu diesen Kriterien gehörten bestimmte Gebietstypen und geschützte Einzelobjekte, insbesondere auch geschützte Teile von Natur und Landschaft. Insoweit sei zu fragen, inwieweit durch ein Vorhaben ein solches Gebiet oder Einzelobjekt nachteilig beeinflusst werden könne. Bei einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls sei mithin nur maßgeblich, ob das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen erwarte lasse. Dabei bringe das Gesetz durch den Gebrauch des Begriffs „Schutzkriterien“ in § 3 c Satz 2 UVPG zum Ausdruck, dass allein darauf abzustellen sei, ob durch das Vorhaben die in Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden könnten mit der Folge, dass nicht die Kriterien der gesamten Anlage 2, sondern nur die in Nr. 2.3 definierten Schutzkriterien maßgeblich für die UVP-Vorprüfung seien. Diesen Vorgaben genüge die hier durchgeführte standortbezogene Vorprüfung. Dabei sei es unschädlich, dass der Beklagte nicht nur die in Anlage 2 Nr. 2.3 benannten Schutzkriterien, sondern auch die Nutzungs- und Qualitätskriterien der Nrn. 2.1 und 2.2 in den Blick genommen habe. Denn er habe jedenfalls in nachvollziehbarer Weise verneint, dass das Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche Umweltauswirkungen erwarten lasse. Dabei sei der Beklagte zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die von den vier WEA in Anspruch genommenen Flächen selbst keinen besonderen Schutz i. S. v. Nr. 2.3 der Anlage 2 unterlägen, sondern arten- und biotopschutzrechtlich als geringwertig einzustufen seien. Er habe aber auch zu Recht die in der Umgebung vorhandenen Gebietstypen und Einzelobjekte i. S. d. Nrn. 2.3.1 bis 2.3.11 der Anlage 2 zum Gegenstand der Prüfung gemacht, soweit die Gefährdung der spezifischen ökologischen Schutzfunktionen dieser Gebiete und Objekte denkbar erscheine. Insoweit sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte lediglich die beiden Natura-2000-Schutzgebiete einer näheren Überprüfung unterzogen habe, weil nur im Hinblick auf diese aufgrund ihrer relativen Nähe zum Vorhaben überhaupt eine Gefährdung der diesen Gebieten zugewiesenen Schutzfunktionen in Betracht komme, während dies bei den anderen, deutlich weiter entfernten Gebieten nachvollziehbar auszuschließen gewesen sei. Im Hinblick auf das FFH-Gebiet „D.“ und das Vogelschutzgebiet (VSG) „Wälder westlich K.“ sei der Beklagte bei der standortbezogenen Vorprüfung nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass auch insoweit keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorlägen, aufgrund deren gemäß den Schutzkriterien in Nr. 2.3 der Anlage 2 nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben auf diese Schutzgebiete zu erwarten seien. Soweit der Kläger demgegenüber rechtliche Gesichtspunkte anführe, die artenschutzrechtliche Bestimmungen oder sonstige allgemeine Genehmigungsvoraussetzungen beträfen, komme seinem Vortrag in weiten Teilen schon keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Denn solche allgemeinen artenschutz- oder naturschutzrechtlichen Belange seien im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nur dann rechtlich relevant, wenn nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens auf geschützte Tierarten oder andere naturschutzrechtliche Belange eine Gefährdung des Schutzzwecks eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 genannten Schutzgebiete befürchten ließen. Dabei sei in Bezug auf das VSG bereits aufgrund der räumlichen Entfernung zu dem Vorhaben ohne weiteres plausibel, dass das Vorhaben keine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen dieses Gebiets bewirken könne. Ebenso nachvollziehbar erscheine aber auch das Ergebnis der überschlägigen standortbezogenen Vorprüfung, dass die vier WEA des Windparks „H.“ nicht die spezifischen Schutzfunktionen des FFH-Gebiets „D.“ erheblich beeinträchtigen könnten. Obwohl die westliche Grenze dieses FFH-Gebiets bis ca. 210 m an die geplante WEA 03 heranreiche, sei es nachvollziehbar, dass nicht nur die dort geschützten Lebensraumtypen von den außerhalb gelegenen WEA nicht unmittelbar tangiert würden, sondern die Fernwirkungen des Windparks auch keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Schutzfunktionen des benachbarten FFH-Gebiets befürchten ließen. Zwar weise das Vorhaben für die dort geschützten Fledermausvorkommen ein zu beachtendes Konfliktpotential auf, weil das Tötungsrisiko für Fledermäuse durch den Betrieb der WEA signifikant erhöht werden könnte. Der Beklagte habe jedoch im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nachvollziehbar ausgeführt, dass bei Einhaltung und fachgerechter Durchführung der in den faunistischen Gutachten aufgeführten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die gemäß § 3 c Satz 3 UVPG insoweit zu berücksichtigen seien, eine Verträglichkeit des Vorhabens hinsichtlich der erhaltungszielbestimmenden Fledermausarten herbeigeführt werde. Durch das hier in den Nebenbestimmungen Nrn. 60 ff. der angefochtenen Genehmigungsbescheide verankerte, in sich stimmige Konzept zum Fledermausschutz werde nicht nur sicher gewährleistet, dass es beim Betrieb der WEA nicht zur Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG kommen werde. Vielmehr könnten dadurch auch nachteilige Wirkungen auf die in dem benachbarten FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden Fledermausarten hinreichend sicher ausgeschlossen und damit eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks dieses FFH-Gebiets vermieden werden.

37

Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:

38

Er halte daran fest, dass es vorliegend einer allgemeinen, standortübergreifenden UVP-Vorprüfung bedurft hätte, weil es sich bei den WEA der Beigeladenen um nachträglich kumulierende Vorhaben i. S. v. § 3 b Abs. 2 S. 1 UVPG a. F. handele. Die Anforderung eines „engen Zusammenhangs“ der Vorhaben sei nicht notwendigerweise betriebs- und/oder grundstücksbezogen auszulegen; dies gelte nur für die Tatbestandsalternative in Nr. 1 der Vorschrift, während bei der Tatbestandsalternative der Nr. 2 ein enger Zusammenhang auch durch „sonstige Maßnahmen“ bestehen könne. Denn die Tatbestandsalternative Nr. 1 sei auf technische Anlagen mit örtlich radizierter Immissionswirkung (wie z. B. Tierhaltungsanlagen) zugeschnitten, während die potentielle Wirkung der Immissionen hoher und leistungsstarker WEA im Hinblick auf den Schutz von Zug- und Greifvögeln signifikant weiträumiger sei. Soweit das Bundesverwaltungsgericht gleichwohl als Voraussetzung für eine Gesamtanalogie zu den Absätzen 2 und 3 des § 3 b UVPG a. F. einen „räumlich-betrieblichen Zusammenhang“ fordere, widerspreche dies sowohl der gesetzlichen Regelung der Nr. 2 des § 3 b Abs. 2 als auch dem Sinn der Notwendigkeit des Analogieschlusses. Es bestünden auch Zweifel, ob diese Einschränkungen für die Annahme einer Kumulation mit den zugrundeliegenden EU-Richtlinien und der dazu ergangenen EuGH-Rechtsprechung im Einklang stünden.

39

Das Verwaltungsgericht sei jedenfalls von einem zu engen Prüfungsumfang bei der standortbezogenen UVP-Vorprüfung ausgegangen. Der Verweis in § 3 c Satz 2 UVPG auf die „in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien“ sei dahin zu verstehen, dass der Begriff der Schutzkriterien oberbegrifflich verwendet werde und alle in Anlage Nr. 2 genannten Kriterien „Schutzkriterien“ im weiteren Sinne seien. Die vom VG vorgenommene Verengung des Prüfungshorizonts auf die Schutzkriterien i. S. d. Nr. 2.3 der Anlage 2 verhindere eine sachgerechte Prüfung möglicher Umweltauswirkungen, die sich aus der nachträglichen, betriebsidentischen oder betriebsindifferenten Kumulierung mehrerer Anlagen ergeben könne. Vorliegend müsse es darum gehen, die Umweltauswirkungen aufgrund einer nachträglichen Kumulierung vieler Anlagen in einer sichelförmigen Kette von Windparks auf ihre Relevanz für den Schutz von Zugvögeln und seltenen Greifvögeln wie auch der übrigen Tierarten zu prüfen. Ferner sei zu bemängeln, dass im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung Aussagen im Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz IV, Teilfortschreibung 1 von 2014 nicht berücksichtigt worden seien, insbesondere die Ausführungen unter II.2.5.1 zur Wahrung des Landschaftsbildes im Raum D. und unter Nr. 2.1.1. zur Notwendigkeit intensiverer Prüfungen in den Genehmigungsverfahren zu Vorhaben im Bereich des Nordpfälzer Berglandes im Hinblick auf den Artenschutz (Vogelzug).

40

Im Urteil des Verwaltungsgerichts sei zudem die vom Kläger erstinstanzlich eingereichte sachverständige Plausibilitätsprüfung der der UVP-Vorprüfung zugrunde gelegten Gutachten durch die Landschaftsplanung C. zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht habe die sich daraus ergebenden substantiierten Einwendungen gegen das Ergebnisprotokoll der standortbezogenen UVP-Vorprüfung rechtsfehlerhaft unter Verweis auf die Beschränkung des Prüfprogramms gemäß Anlage 2 zum UVPG ausgeblendet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könnten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch die vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen des Vorhabenträgers mangels Plausibilität der zugrundeliegenden Untersuchungsergebnisse nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Es bedürfe vielmehr zur Ermittlung der Reichweite der Einwirkungsbereiche mehrerer benachbarter Windparks und deren gegenseitiger Wirkungsbeeinflussung in Bezug auf die vorliegend einschlägigen artenschutzrechtlichen Belange der Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens durch das Gericht.

41

Darüber hinaus seien die angefochtenen Genehmigungsbescheide auch deshalb aufzuheben, weil die Berechnung der den Auflagen zum Lärmschutz zugrunde gelegten Schallimmissionsprognose nicht mehr dem Stand der Technik entspreche und daher auch keinen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Schutz vor gesundheitsgefährdenden oder belästigenden Immissionen beim Anlagenbetrieb nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 und 2 BImSchG mehr gewährleiste. Stand der Technik seien die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen zum Stand 30. Juni 2016 und damit das sog. Interimsverfahren. Dieses sei vorliegend von Amts wegen zu berücksichtigen.

42

Der Kläger beantragt,

43

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 4. Mai 2017 nach seinen erstinstanzlichen Anträgen mit der Maßgabe zu erkennen, dass die angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen in Gestalt des Änderungsbescheides vom 29. Dezember 2016 aufgehoben werden.

44

Der Beklagte beantragt,

45

die Berufung zurückzuweisen.

46

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus:

47

Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Annahme kumulierender Vorhaben hier nicht gegeben seien. Vorliegend sei auf § 3 b Abs. 2 Nr. 1 UVPG a. F. abzustellen. Der Gesetzgeber habe explizit zwischen „technischen und sonstigen Anlagen“, für die Nr. 1 gelte, und „sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahmen“, die unter Nr. 2 fielen, unterschieden; diese Differenzierung sei in der Neufassung der Regelung in § 10 Abs. 4 UVPG beibehalten worden. Bei WEA handele es sich unstreitig um technische Anlagen und nicht um sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen. Der Gesetzgeber habe mit dieser Differenzierung einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Allgemeininteressen, nämlich der Berücksichtigung des Umweltschutzes, und den Eigentümerinteressen der Betreiber von Anlagen herstellen wollen. Bei einer tatsächlichen Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten im vorliegende Fall sei festzustellen, dass die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen räumlich-betrieblichen Zusammenhang geforderten Wirkungsüberschneidungen des Vorhabens mit den bereits bestehenden Anlagen hier ausschieden, da eine Verklammerung der Anlagen aufgrund der trennenden Siedlung „S.“ nicht gegeben sei. Entgegen der Darstellung des Klägers bestünden auch keine Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

48

Hinsichtlich des Prüfungsumfangs nach § 3 c Abs. 2 UVPG (a. F.) sei das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass mögliche nachteilige Umwelteinwirkungen im Rahmen der standortbezogenen Vorprüfung nur dann relevant seien, wenn dadurch eine Gefährdung gerade standortspezifischer Schutzfunktionen zu befürchten sei, und dass in diesem Zusammenhang allein darauf abzustellen sei, ob durch das Vorhaben die in Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Danach seien nur solche Vorhaben UVP-pflichtig, die eine Gefährdung gerade solcher standortspezifischer und ökologischer Schutzfunktionen befürchten ließen, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes beträfen. Daraus folge, dass artenschutzrechtliche Belange hier – anders als bei der allgemeinen Vorprüfung – grundsätzlich nur relevant seien, wenn nachteilige Umweltauswirkungen auf dem besonderen Artenschutz unterliegende Tierarten zu einer Gefährdung des Schutzzwecks eines der in Nr. 2.3 der Anlage 2 genannten Schutzgebiete führen könnten. Auszugehen sei daher von Art und Umfang des dem betreffenden Gebiet jeweils konkret zugewiesenen Schutzzwecks. Diese Auslegung stehe auch mit unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang.

49

Was die Durchführung des vom Kläger geforderten sog. Interimsverfahren angehe, stehe dem Kläger insoweit kein subjektives Recht zu. Zudem bestehe in Rheinland-Pfalz bisher noch keine Regelung zu dessen Anwendung, so dass weiterhin die bisherigen Regelungen zu befolgen seien. Sofern es zur Anwendung des neuen Verfahrens kommen sollte und sich hieraus andere Werte für die streitgegenständlichen WEA ergäben, wären die Nebenbestimmungen entsprechend anzupassen.

50

Im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens hat die Beigeladene zu 1.) den Betrieb der WEA 01 bis 03 auf die Beigeladene zu 2.) und den Betrieb der WEA 05 auf die Beigeladene zu 3.) übertragen.

51

Die Beigeladenen beantragen,

52

die Berufung zurückzuweisen.

53

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigungen zustehe. Die Berufungsbegründung setzte sich bereits nicht hinreichend mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils auseinander.

54

Was die Frage des Vorliegens kumulierender Vorhaben angehe, übe der Kläger nur allgemeine Kritik, lege aber nicht dar, dass bei Annahme einer kumulierenden Wirkung der streitgegenständlichen WEA mit denjenigen am S. eine vollumfängliche UVP erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen lägen hier kumulierende Vorhaben weder nach § 3 b Abs. 2 UVPG a. F. – mangels paralleler Genehmigungsverfahren für insgesamt mindestens 20 WEA – noch nach § 3 b Abs. 3 UVPG a. F. – mangels Änderung oder Erweiterung bestehender kumulierender Vorhaben – vor. Ebenso wenig sei der Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben, auf die § 3 b Abs. 2 und 3 UVPG a. F. analog Anwendung finde, gegeben, weil es an der hierfür in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzung eines räumlich-betrieblichen Zusammenhangs zwischen den Vorhaben fehle. Dies setze weiter voraus, dass sich die Umweltauswirkungen der Vorhaben überschnitten und die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen seien. Daran fehle es hier, denn es könne nicht festgestellt werden, dass der von den Anlagenbetreibern verfolgte ökonomische Zweck nur mit Rücksicht auf den Bestand und den Betrieb der jeweils anderen Anlagen sinnvoll verwirklicht werden könne; der Windpark „H.“ könne vielmehr nicht nur im Verbund mit den weiteren Anlagen des S. ökonomisch sinnvoll betrieben werden. Eine enge, in besonderen Maßnahmen zum Ausdruck kommende Koordination der Vorhaben sei zwischen den hier genehmigten WEA und den ca. 1,7 km bis 2,3 km davon weit entfernt liegenden Anlagen im Bereich des S. nicht erkennbar; vielmehr handele es sich – wie vom Verwaltungsgericht bereits zutreffend festgestellt - um Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht würden. Darüber hinaus liege auch kein Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben vor, die gemäß § 3 c Satz 5 i. v. m. § 3 b Abs. 3 UVPG a. F. dazu geführt hätte, dass statt einer standortbezogenen eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen gewesen wäre. Insoweit habe das VG zutreffend darauf abgestellt, dass der Abstand zwischen den bestehenden und den hier genehmigten WEA mehr als das Zehnfache des Rotordurchmessers betrage und darüber hinaus die zwischen den beiden Windparks liegende Siedlung S. trennende Wirkung entfalte. Für die Anwendbarkeit der Kumulationsregelung im Rahmen der UVP-Vorprüfungspflicht reiche es – entgegen der Ansicht des Klägers – im Übrigen nicht aus, dass es möglicherweise zu Wirkungsüberschneidungen komme; hinzu kommen müsse vielmehr nach der Rechtsprechung auch insoweit ein räumlich-betrieblicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben, der hier gerade fehle. Auch wenn man der Rechtsprechung des OVG NRW folge, wonach Brutstätten windkraftsensibler Vogelarten, die sich im Einwirkungsbereich beider in Rede stehender Windparks befinden, eine Gesamtbetrachtung erfordern könnten, führe dies hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die aufgrund des Abstands des nächstgelegenen Rotmilan-Horsts zu einer der WEA von ca. 1.250 m durchgeführte Raumnutzungsanalyse habe ergeben, dass alle geplanten WEA außerhalb des vom Rotmilan intensiv genutzten Raumes lägen.

55

Entgegen der Ansicht des Klägers seien auch die inhaltlichen Anforderungen an eine standortbezogene Vorprüfung hier erfüllt worden. Dabei sei das Verwaltungsgericht im Anschluss an die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung allein zu prüfen sei, ob das Vorhaben ein in Nr. 2.3.1 bis Nr. 2.3.11 der Anlage 2 zum UVPG a. F. genanntes Gebiet oder Einzelobjekt voraussichtlich in erheblichem Maße nachteilig beeinflusst. Unabhängig davon habe sich die durchgeführte UVP-Vorprüfung aber auch auf die Nutzungs- und Qualitätskriterien der Nr. 2 sowie auf die Nr. 3 der Anlage 2 erstreckt; in diesem Zusammenhang sei auch auf den Artenschutz und auf das Bestehen etwaiger nicht unter besonderem Schutz stehender Habitate eingegangen worden, so etwa auf in der Umgebung der WEA befindliche, nicht besonders unter Schutz gestellte Laubwälder mit Altholzbeständen, die Fledermauspopulationen Lebensraum bieten. Hiermit habe sich der Kläger nicht auseinandergesetzt. Das der standortbezogenen Vorprüfung zugrunde gelegte Gutachten leide auch nicht an methodischen Mängeln. Vielmehr hätten sich die Gutachter vollumfänglich an die Vorgaben des sog. „Naturschutzfachlichen Rahmens“ gehalten bzw. seien teilweise sogar über dessen Anforderungen hinausgegangen. Die pauschalen und nicht substantiierten Rügen in der Plausibilitätsprüfung des Büros C. seien nicht geeignet, Inhalte und Ergebnisse der Gutachten und der standortbezogenen Vorprüfung – insbesondere unter Berücksichtigung der Pflicht zur lediglich überschlägigen Prüfung – in Frage zu stellen.

56

Liege danach weder ein absoluter noch ein relativer Verfahrensfehler i. S. d. § 4 UmwRG vor, so dass es an den notwendigen Voraussetzungen für einen Aufhebungsanspruch des Klägers fehle, sei rein vorsorglich darauf hinzuweisen, dass auch kein Verstoß gegen § 5 BImSchG gegeben sei. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen mit Stand 30. Juni 2016 auf die streitgegenständlichen Genehmigungen nicht anzuwenden. Dabei könne offenbleiben, ob die Voraussetzungen für den Wegfall der auch von den Gerichten zu beachtenden Bindungswirkung der TA Lärm für die Frage, ob von genehmigungsbedürftigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen ausgehen, durch die Beschlussfassung der LAI im September 2017, mit der den Ländern die Anwendung des sog. Interimsverfahrens empfohlen wird, erfüllt seien. Denn jedenfalls habe dieser Beschluss im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch nicht existiert. Jedenfalls bis zu diesem LAI-Beschluss habe sich das Interimsverfahren noch nicht als gesicherter Erkenntnisfortschritt durchgesetzt gehabt. Im Übrigen spreche bereits die Wortwahl „Interimsverfahren“ dafür, dass dieses nicht auf einem gesicherten Erkenntnisfortschritt beruhe, zumal die Fachwelt von einem weiteren Forschungsbedarf ausgehe. Zudem hätten die Unterschiede zwischen dem alternativen Verfahren nach DIN ISO 0613-2 und dem Interimsverfahren bislang nur in den seltensten Fällen zu Richtwertüberschreitungen geführt, weil sich der Wegfall der Bodendämpfung als maßgeblicher Unterschied bei neuen, hohen WEA nur bei sehr großen Entfernungen in einer Größenordnung von 4,8 dB(A) auswirken könne, dann aber zu vernachlässigen sei. Schließlich sei nicht erkennbar, inwieweit ein unterstellter Verstoß gegen § 5 BImSchG Ziele berühre, die vom Kläger nach seiner Satzung gefördert werden.

57

Der Senat hat einen Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage mit Beschluss vom 29. März 2018 – 8 B 201239/18.OVG – abgelehnt.

58

In der mündlichen Verhandlung am 20. September 2018 hat der Kläger Anträge zur Beweiserhebung zu folgenden Fragen gestellt:

59

1. Durch gerichtliche Inaugenscheinnahme vor Ort: Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Mehrzahl der errichteten Windparks, ihre Wirkung zueinander und damit auch der landschaftsbeeinträchtigenden Wirkung der Errichtung des Windparks „H.“;

60

2. durch Einholung von Sachverständigengutachten: Ob – und ggf. welche – besonderen Risiken für das Schutzgut „Tiere“, insbesondere für den Rotmilan, für die Populationen der ortsansässigen Fledermausvorkommen und für den Kranichzug, von der Häufung, von der räumlichen Konzentration der Windparks „E.“, „B.“, „I./J./L.“, „S.“ und „H.“ ausgehen, ob von der Häufung der Windparks vor Ort also eine risikoerhöhende Gesamtwirkung ausgehe;

61

3. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens: Ob die genehmigten Anlagen die in den Genehmigungsbescheiden vom 17. September 2015 und vom 28. Dezember 2015 jeweils zu Nr. III. 1 der Nebenbestimmungen festgesetzten Immissionsrichtwerte auch bei Schallausbreitungsberechnung nach dem Interimsverfahren (LAI-Hinweise vom 5./6. September 2017) einhalten.

62

Der Senat hat die Anträge in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt.

63

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

64

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

65

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in der hier gemäß § 8 Abs. 1 dieses Gesetztes bereits anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I, 3290) zwar zulässig (I.), aber nicht begründet ist (II.).

I.

66

Wie vom Verwaltungsgericht bereits ausgeführt, ist der Kläger als nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3 UmwRG anerkannte Vereinigung nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG klagebefugt, weil sich seine Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (UVPG n.F.) bzw. § 2 Abs. 3 des UVPG in der hier gemäß § 74 Abs. 1 UVPG n.F. noch anzuwendenden Fassung dieses Gesetzes vom 24. Februar 2010 (UVPG a.F.) über die Zulassung eines Vorhabens richtet, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) bestehen kann. Denn die mit den hier angefochtenen beiden Immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheiden zugelassenen Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen unterliegen nach Nr. 1.6.3. der Anlage 1 zum UVPG jedenfalls einer Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Auch im Übrigen sind Bedenken an der Zulässigkeit der Klage nicht gegeben.

II.

67

Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch zutreffend entschieden, dass die Klage nicht begründet ist.

68

Dem Kläger steht nach Maßgabe des UmwRG kein Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheide vom 17. September 2015 und 28. Dezember 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. Dezember 2016 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2016 zu.

69

Der Kläger kann sich weder mit Erfolg auf einen nach Maßgabe des § 4 UmwRG zur Aufhebung der Bescheide führenden Verfahrensfehler berufen (1.), noch ist seine Klage nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 UmwRG wegen eines Verstoßes der Bescheide gegen Rechtsvorschriften des materiellen Rechts begründet (2.).

70

1. Die angefochtenen Bescheide leiden nicht an Verfahrensfehlern, die nach Maßgabe des § 4 UmwRG einen Anspruch des Klägers auf deren Aufhebung begründen.

71

a. Ein Aufhebungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b UmwRG. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung (zum Beispiel) einer Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht dabei eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F. (bzw. des hier nach dem oben gesagten noch anzuwendenden § 3a Satz 4 UVPG a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich. Diese Vorschriften begründen einen Aufhebungsanspruch wegen sogenannter absoluter Verfahrensfehler, das heißt sie führen ohne weiteres zur Aufhebung der angefochtenen Zulassungsentscheidung, so dass insoweit die Prüfung weiterer Rechtsvorschriften entbehrlich ist.

72

aa. Entgegen der Ansicht des Klägers besteht ein Aufhebungsanspruch zunächst nicht deshalb, weil der Beklagte zu Unrecht nur eine standortbezogene UVP-Vorprüfung durchgeführt hat, obwohl infolge einer nachträglichen Kumulation des Vorhabens mit bestehenden Vorhaben zumindest eine allgemeine Vorprüfung im Sinne von § 3c Satz 1 UVPG a.F. erforderlich gewesen wäre.

73

Wie bereits ausgeführt, gilt für das hier in Rede stehende Vorhaben der Errichtung und des Betriebs von vier (ihrerseits unstreitig in einem engen Zusammenhang im Sinne von § 3b Satz 1 UVPG a.F. stehenden) Windenergieanlagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung der Prüfung der UVP-Pflicht grundsätzlich, dass nur eine standortbezogene UVP-Vorprüfung durchzuführen war: Gemäß §§ 3a Satz 1, 3c Satz 2 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.3. der Anlage 1 zum UVPG bedarf es zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit drei bis fünf Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m einer sog. standortbezogenen Vorprüfung, während nach Nr. 1.6.2. bei sechs bis fünfzehn Windenergieanlagen eine sog. allgemeine Vorprüfung durchzuführen ist.

74

Etwas anderes gilt hier nicht nach § 3b Abs. 2 UVPG a.F., weil kein Fall kumulierender Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, und zwar weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung.

75

Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift, dass mehrere Vorhaben derselben Art gegeben sind, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (parallele Genehmigungsverfahren, vgl. dazu Sangenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 3b UVPG, Rn. 35) und die zusammen die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreichen oder überschreiten, liegen hier offensichtlich und unstreitig nicht vor. Ebenso wenig liegt einer der in § 3b Abs. 3 UVPG a.F. geregelten beiden Fälle vor: Satz 1 dieser Vorschrift erfasst die Erweiterung oder Änderung eines bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens in der Weise, dass der maßgebliche Größen- oder Leistungswert erstmals erreicht oder überschritten wird; nach Satz 2 dieser Vorschrift werden auch (bereits) kumulierende Vorhaben im Sinne von § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG a.F. dahingehend erfasst, dass es bei diesen Vorhaben dann einer UVP bedarf, wenn infolge ihrer Änderung oder Erweiterung die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreicht oder überschritten werden (vgl. dazu z.B. Sangenstedt, a.a.O., § 3c UVPG, Rn. 18 ff.). Da es vorliegend weder um die Änderung noch um die Erweiterung eines bestehenden Vorhabens bzw. einer bestehenden Kumulation von Vorhaben geht, sondern um ein neues Vorhaben, liegt auch keiner dieser beiden Fälle vor.

76

Der Kläger beruft sich vielmehr auf einen Fall der sogenannten nachträglichen Kumulation, auf den § 3b Abs. 2 UVPG a.F. analog angewendet werden müsse. Von einer nachträglichen Kumulation spricht man, wenn ein neues Vorhaben in engem Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Vorhaben derselben Art ausgeführt werden soll und hierdurch die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte erreicht oder überschritten werden.

77

Indessen liegen hier auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung dieser Vorschriften wegen einer nachträglichen Kumulation nicht vor.

78

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 3b Abs. 2 und 3 UVPG (ggf. i.V.m. § 3c Satz 5 UVPG) auf den Fall einer nachträglichen Kumulation von Vorhaben, die für sich allein nicht UVP-pflichtig oder vorprüfungspflichtig sind, die zusammen aber die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte überschreiten, analog Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 4 C 4/14 –, BVerwGE 152, 219 und juris, Rn. 13 ff.). Dabei muss analog § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG zwischen den Vorhaben der nach dieser Vorschrift erforderliche enge Zusammenhang bestehen. Analog anzuwenden ist daher auch die Legaldefinition des § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG, wonach – bei technischen oder sonstigen Anlagen – ein enger Zusammenhang in diesem Sinne nur gegeben ist, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, a.a.O., Rn. 22, sowie Urteil vom 17. Dezember 2015 – 4 C 7/14 u.a. –, BVerwGE 153, 361 und juris, Rn. 14). Auf § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UVPG, wonach bei „sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahmen“ (lediglich) erforderlich ist, dass sie „in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen“, geht das Bundesverwaltungsgericht in den von ihm entschiedenen Fällen, die jeweils Tierhaltungsanlagen betrafen, nicht ein. Ob zwischen mehreren Anlagen der nach § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG geforderte Zusammenhang besteht, beurteilt sich allerdings nicht nach optisch wahrnehmbaren Umständen, sondern – entsprechend Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen (vgl. BT-Drucks. 14/4599, Seite 94 f.) – danach, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern; dies ist umso weniger der Fall, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten und umso mehr, je näher sie aneinanderrücken (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 16). Allein, dass es zur Wirkungsüberschneidungen kommt, reicht andererseits aber für die Anwendung der Kumulationsregelung nicht aus: Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, unterliegen nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Vorprüfungspflicht; vielmehr bleibt es dabei, dass § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG eine Ausführung auf demselben Betriebs- oder Baugelände und eine Verbindung mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verlangt (vgl. dazu auch Sangenstedt, a.a.O., § 3b UVPG, Rn. 31, mit Beispielen). Selbst wenn sich die Umwelteinwirkungen der Vorhaben überlagern, ist daher nach dem Bundesverwaltungsgericht zusätzlich zu fordern, dass zwischen den Vorhaben ein räumlicher-betrieblicher Zusammenhang bestehen muss, die Vorhaben mithin funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sein müssen; dieser funktionale und wirtschaftliche Bezug setzt ein planvolles Vorgehen des/der Vorhabenträger(s) voraus, mithin ein solches, aufgrund dessen von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben derselben Art nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 18, m.w.N.). Eine Erstreckung auf alle Vorhaben, deren Umwelteinwirkungen sich überlagern, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch unionsrechtlich nicht gefordert (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, a.a.O., Rn. 25, m.w.N.).

79

In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht vorliegend einen Fall der nachträglichen Kumulation, der dazu führt, dass für die Vorhaben der Beigeladenen in Anwendung von § 3c Satz 5 UVPG a.F. statt einer standortbezogenen zumindest eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hätte durchgeführt werden müssen, jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.

80

Der Senat lässt dabei offen, ob es – wie das Verwaltungsgericht gemeint hat – zwischen den zur Genehmigung gestellten 4 Windenergieanlagen der Beigeladenen und den 6 Windenergieanlagen des nächstgelegenen, schon bestehenden Parks „S.“ an einem engen Zusammenhang i.S.v. § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG a.F. bereits in räumlicher Hinsicht fehlt, weil nicht damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen dieser Anlagen in relevanter Weise überlagern. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf eine in der obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Faustformel abgestellt, wonach eine Überschneidung oder zumindest Berührung der Einwirkungsbereiche von bestehenden und neu hinzutretenden Windenergieanlagen in der Regel dann zu verneinen ist, wenn zwischen diesen Anlagen eine Entfernung von mehr dem Zehnfachen des Rotordurchmessers gelegen ist (vgl. dazu z.B. BayVGH, Urteil vom 12. Januar 2007 – 1 B 05.3387 –, NVwZ 2007, 1213 und juris, Rn. 23, m.w.N.; OVG RP, Beschluss vom 12. Dezember 2016 – 1 B 11450/16.OVG –, nicht veröffentlicht, und Beschluss vom 6. Juli 2017 – 1 B 11015/17.OVG –, NuR 2017, 767 und juris, Rn. 9; einschränkend OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 7 B 12114/04.OVG –, NVwZ 2005, 663 und juris, Rn. 14 f.). Danach bestehe hier kein räumlicher Zusammenhang zwischen dem Windpark „H.“ und dem Windpark „S.“, weil der letztgenannte mindestens 1,7 km und damit deutlich weiter entfernt vom Windpark „H.“ liege, als das Zehnfache des Rotordurchmessers der dort neu genehmigten Windenergieanlagen (jeweils 115,71 m) betrage (115,71 x 10 = 1.157,10 m). Auch seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, im vorliegenden Fall von der (nur in der Regel anzuwendenden) Faustformel abzuweichen, weil hier die zwischen den beiden Windparks gelegene Siedlung S. zusätzlich gegen einen räumlichen Zusammenhang spreche.

81

Aus Sicht des Senats erscheint nicht zweifelsfrei, dass die – relativ knapp begründete – Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle mangels sich überlagernder Umweltauswirkungen bereits an einem räumlichen Zusammenhang, weil der Abstand zwischen neuen und bestehenden Windenergieanlagen mehr als das Zehnfache des Rotordurchmessers betrage und ein Ausnahmefall nicht ersichtlich sei, hinsichtlich aller in einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu betrachtenden geschützten Umweltgüter, die durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen typischerweise betroffen sein können, unbedenklich ist (vgl. dazu insbesondere OVG RP, Beschluss vom 25. Januar 2005, a.a.O., Rn. 15 und BayVGH, Urteil vom 12. Januar 2007, a.a.O., Rn. 23, m.w.N., wonach die auf das Zehnfache des Rotordurchmessers abstellende typisierende Betrachtungsweise eine Einzelfallbeurteilung anhand der Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-Rechts nicht ersetzen kann und neben dem Lärmschutz namentlich auch die Auswirkungen auf den Vogelzug und die sonst zu schützende Fauna sowie das Landschaftsbild zu berücksichtigen sind). Soweit der Kläger allerdings mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen der beantragten und der am S. bestehenden Windenergieanlagen in ihrem Zusammenwirken auf den Vogelzug angesprochen hat, vermag der Senat dies nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht nachzuvollziehen. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung näher erläutert und durch Vorlage einer Karte veranschaulicht, dass die Hauptrichtung des Vogelzugs von Nordost nach Südwest im Herbst bzw. umgekehrt im Frühjahr innerhalb eines etwa 10 km breiten Korridors verläuft, der westlich des eine topografische Zäsur bildenden Appelbachtals und östlich einer Kette von bestehenden Windenergieanlagen bei O., also jedenfalls deutlich westlich der hier in Rede stehenden Windenergieanlagenstandorte zu verorten sei. Dies sei auch auf der Ebene der Regionalplanung bei der Darstellung von Vorranggebieten für die Windenergie bereits berücksichtigt worden. Dem ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.

82

Letztlich aber kann die Frage, ob es zwischen den beantragten Windenergieanlagen und den bestehenden Anlagen am S. in relevantem Umfang zu Überschneidungen des Wirkungsbereichs infolge sich überlagernder Umwelteinwirkungen kommen kann, im Ergebnis offenbleiben.

83

Denn das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend darauf abgestellt, dass es jedenfalls auch an dem zusätzlich für die Annahme eines engen Zusammenhangs erforderlichen betrieblichen Zusammenhang i.S.v. § 3b Abs. 2 Nr. 1 UVPG a.F. fehlt. Wie bereits ausgeführt, setzt dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat auch insoweit anschließt, eine räumlich-funktionale Bezogenheit der neuen und der bestehenden Anlagen aufeinander voraus, was ein planvolles Vorgehen der Vorhabenträger erfordert; es darf sich also nicht lediglich um Vorhaben handeln, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden. Einen solchen funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhang der streitgegenständlichen mit den bestehenden Windenergieanlagen hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. Nachdem die Anlagen schon offensichtlich nicht auf demselben Betriebs- oder Baugelände i.S.v. § 3b Satz 2 Nr. 1 UVPG a.F. verwirklicht werden, hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend festgestellt, dass es an einer Verbindung der Vorhaben über gemeinsame betriebliche oder bauliche Einrichtungen fehlt. Auch der Senat vermag hierfür keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen. Insbesondere fehlt es etwa an einer gemeinsamen Zuwegung oder an gemeinsamen Stromeinspeisungskabeln. Darüber hinaus liegen die neuen und die bestehenden Anlagen auch nicht in demselben durch Bebauungsplan festgesetzten Vorranggebiet.

84

Die hiergegen vom Kläger in der Berufungsbegründung vorgebrachten Rügen überzeugen sämtlich nicht. Der Kläger macht dabei nicht konkret geltend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts doch ein betrieblicher Zusammenhang in Form einer wirtschaftlichen und funktionalen Bezogenheit der neuen Vorhaben und der Anlagen am S. aufeinander gegeben sei. Vielmehr vertritt er die Auffassung, dass auf Windenergieanlagen – jedenfalls auf hohe und leistungsstarke Anlagen – wegen der potentiellen Wirkung ihrer Immissionen und ihres weiträumigen Einwirkungsbereichs insbesondere im Hinblick auf den Zug- und Greifvogelschutz im Rahmen einer „Gesamtanalogie“ nicht auf die engeren Voraussetzungen der Nr. 1, sondern auf die weitergefassten Voraussetzungen der Nr. 2 von § 3b Abs. 2 Satz 2 UVPG a.F. abzustellen sei; mithin müsse für die Annahme eines engen Zusammenhangs zwischen bestehenden und neuen Windenergieanlagen ausreichen, dass im Sinne der Nr. 2 ein enger räumlicher Zusammenhang anzunehmen sei, wofür die sichel- bzw. ringförmige Anlage von mehreren Windparks in der näheren Umgebung des Windparks H. im Hinblick auf die Betroffenheit von Vogelzugkorridoren sowie des Landschaftsbildes ausreiche. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gesetzgeber hat in § 3b Abs. 2 UVPG klar danach unterschieden, ob es sich bei dem Gegenstand des Zulassungsverfahrens um „technische oder sonstige Anlagen“ (dann Nr. 1) oder um „sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen“ (dann Nr. 2) handelt (s.a. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UVPG a.F., dazu auch: Sangenstedt, a.a.O., § 3b UVPG, Rn. 30 ff. und Rn. 33 ff.). Hieran knüpft auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur analogen Anwendung der Vorschrift auf Fälle der nachträglichen Kumulation an, ohne auch nur ansatzweise zu erwägen, dass für bestimmte Anlagen – entgegen dem Wortlaut – ein Abstellen nur auf einen räumlichen Zusammenhang in Betracht kommen könnte. Dabei steht außer Frage, dass der Begriff der technischen Anlage in § 3b Abs. 2 UVPG als solcher zu verstehen ist und es sich bei Windenergieanlagen um „technische Anlagen“ in diesem Sinne, aber keineswegs um sonstige in Natur und Landschaft eingreifende Maßnahmen handelt (vgl. dazu: Sangenstedt, a.a.O., § 3b, Rn. 33, mit Beispielen für sonstige Maßnahmen). Deshalb spielt es entgegen der Ansicht des Klägers auch keine Rolle, dass die beiden Leitentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni und 17. Dezember 2015 (a.a.O.) gleichsam zufällig jeweils Tierhaltungsanlagen (Schweinemastställe) betrafen. Hintergrund dieser Differenzierung durch den Gesetzgeber dürfte sein, einen sachgerechten Ausgleich zwischen den Allgemeininteressen, insbesondere den Belangen des Umweltschutzes, und den Eigentümerinteressen der Betreiber von Anlagen herzustellen. Soweit der Kläger Zweifel an der Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit Unionsrecht bzw. mit der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich des zusätzlichen Erfordernisses eines räumlich-betrieblichen (wirtschaftlich-funktionalen) Zusammenhangs bei Anlagen geltend macht, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. Juni 2015 (a.a.O., Rn. 25, unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 1999 – C-392/56 –, ABl.EG 1999, Nr. C 366, 6.F. und juris, Rn. 73 ff. sowie Urteil vom 25. Juli 2008 – C-142/07 –, BRS 80, Nr. 15 und juris, Rn. 44 und Urteil vom 21. März 2013 – C-244/12 –, NVwZ 2013, 707 und juris, Rn. 29 ff.; zur Zulässigkeit von Schwellenwerten s.a. die Richtlinie 2011/92/EU vom 13. Dezember 2011, ABl.C 248 vom 25. August 2011, S. 154, 10. Erwägungsgrund) überzeugend ausgeführt, dass ein Verstoß gegen Unionsrecht nicht vorliegt und im Urteil vom 17. Dezember 2015 (a.a.O., Rn. 18) bekräftigt, dass eine Erstreckung der Vorprüfungspflicht auf Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, auch unionsrechtlich nicht gefordert ist. Danach besteht vorliegend keine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen statt einer standortbezogenen Vorprüfung aus § 3b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 3c Satz 5 UVPG a.F. analog, da jedenfalls mangels Vorliegens eines engen Zusammenhangs in wirtschaftlicher und funktionaler Hinsicht kein Fall einer nachträglichen Kumulation der beantragten 4 Windenergieanlagen mit den bestehenden 6 Windenergieanlagen am S. angenommen werden kann.

85

bb. Dem Kläger steht auch kein Aufhebungsanspruch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1b UmwRG wegen fehlerhafter Durchführung der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls zu. Das Verwaltungsgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die durchgeführte UVP-Vorprüfung dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a.F. genügt.

86

Nach dieser Vorschrift, die inhaltlich der Nachfolgeregelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG n.F. entspricht, unterliegt die aufgrund einer Vorprüfung des Einzelfalls getroffene behördliche Beurteilung der UVP-Pflichtigkeit nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle: Die Einschätzung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung solle unterbleiben, ist im gerichtlichen Verfahren nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist (vgl. dazu z.B.: BVerwG, Urteil vom 20. November 2011 – 9 A 31/10 –, BVerwGE 141, 282 und juris, Rn. 24 sowie Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, BVerwGE 148, 353 und juris, Rn. 32).

87

Wie bereits ausgeführt, ist nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. bei einem der Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls unterliegenden Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVP aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Dabei hat die Behörde bei der Vorprüfung gemäß § 3c Satz 3 UVPG a.F. zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.

88

Wie ebenfalls bereits ausgeführt, unterliegt ein Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von 4 im engen Zusammenhang stehenden und eine sog. Windfarm bildenden Windenergieanlagen gemäß §§ 3a, 3c Satz 2 UVPG a.F. i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG grundsätzlich nur einer sog. standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls. Eine solche hat der Beklagte hier durchgeführt mit dem Ergebnis, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP bestehe, weil es nach seiner Einschätzung aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien sowie auch unter Berücksichtigung der vom Vorhabenträger vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben werde, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

89

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die hier durchgeführte standortbezogene UVP-Vorprüfung i.S.v. § 3a Satz 4 UVPG a.F. „entsprechend den Vorgaben von § 3c durchgeführt“ worden ist (1); darüber hinaus erweist sich ihr Ergebnis auch aus Sicht des Senats als „nachvollziehbar“ i.S.v. § 3a Satz 4 UVPG a.F. (2).

90

(1) Der Beklagte hat die standortbezogene Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG a.F. durchgeführt.

91

Zum Prüfungsumfang bei UVP-Vorprüfungen bestimmt § 3c UVPG a.F. insbesondere Folgendes: Nach § 3c Satz 1 UVPG a.F. ist, sofern für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, eine UVP durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG a.F. zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung (nur) eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt gemäß § 3c Satz 2 UVPG a.F. gleiches, „wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.“ Sodann bestimmt § 3c Satz 3 UVPG a.F. für beide Varianten der Vorprüfung, dass zu berücksichtigen ist, „inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden“.

92

Die in § 3c Satz 1 und 2 UVPG a.F. jeweils in Bezug genommene Anlage 2 zum UVPG bestimmt unter Nr. 2 „Standort der Vorhaben“, dass die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, insbesondere hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Nutzungs-, Qualitäts- und Schutzkriterien zu beurteilen ist. Sodann werden unter Nr. 2.1 sog. Nutzungskriterien, unter Nr. 2.2 sog. Qualitätskriterien und unter Nr. 2.3 sog. Schutzkriterien aufgeführt. Nach Nr. 2.3 ist die Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung nachfolgend genannter Gebiete und Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien) zu prüfen. Es folgt unter Nr. 2.3.1 bis Nr. 2.3.11 eine – nicht abschließende – Auflistung zahlreicher Schutzgebiete und einzelner Schutzobjekte, zum Beispiel Natura 2000-Gebiete, Naturdenkmäler und Wasserschutzgebiete.

93

Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass § 3c Satz 1 UVPG a.F. mit dem Gebrauch des Begriffs „Schutzkriterien“ – trotz Erwähnung der gesamten Nr. 2 der Anlage 2 – deutlich macht, dass bei der standortbezogenen Vorprüfung nur darauf abzustellen ist, ob die in Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Gesichtspunkte erheblich tangiert werden können. Sie steht mit der ganz herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur im Einklang und ist aus Sicht des Senats in der Sache allein überzeugend. Mit den angesprochenen Schutzkriterien verweist die Regelung auf die in Nr. 2.3 der Anlage 2 genannten Merkmale, die die Belastbarkeit der Schutzgüter im Hinblick auf die ökologische Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit des Standorts kennzeichnen; dies geschieht insbesondere durch Bezugnahme auf Vorschriften des Fachrechts, die bestimmte Schutzgebiete definieren. Eine UVP-Pflicht kommt danach bei solchen „S-Vorhaben“ in Betracht, die erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die bezeichneten Schutzgebiete oder auf ähnlich sensitive Lebensräume haben können, die in die Schutzgebietsliste nicht ausdrücklich aufgenommen worden sind; ausschlaggebend für die Notwendigkeit einer UVP ist dabei nicht der abstrakte Umstand, dass ein Terrain mit rechtlich anerkanntem Schutzstatus tangiert wird, sondern die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit den konkreten Festsetzungen der einschlägigen Schutzgebietsausweisung; erfasst werden sollen vielmehr nur Vorhaben, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen des Gebiets befürchten lassen (so insbesondere: Sangenstedt, a.a.O., § 3c UVPG, Rn. 33; ebenso: Dienes, in: Hoppe, UVPG, 4. A. 2012, § 3c, Rn. 16; in der Rechtsprechung insbesondere: VGH BW, Urteil vom 5. April 2016 – 3 S 373/16 –, juris, Rn. 31 und Beschluss vom 20. Juli 2018 – 10 S 2378/17 –, juris, Rn. 6, m.w.N.; HessVGH, Beschluss vom 24. August 2016 – 9 B 974/16 –, NuR 2016, 775 und juris, Rn. 11 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017 – 2 B 726/16 –, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 22 CS 15.2247 –, juris, Rn. 41, m.w.N.). Diese Auslegung von § 3c Satz 2 UVPG liegt bereits nach dessen Wortlaut nahe. Sie entspricht auch dem Zweck der standortbezogenen Vorprüfung, wonach hier nur eine eingeschränkte Einzelfallprüfung erforderlich ist, die sich ausschließlich auf den Standort bezieht, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll. Das hat seinen Grund darin, dass von einer standortbezogenen Vorprüfung nur Vorhaben von geringer Größe oder Leistung erfasst werden, bei denen davon auszugehen ist, dass ihre Umweltauswirkungen regelmäßig so gering sind, dass eine Verpflichtung zur UVP nicht gerechtfertigt ist. Sie soll daher nur dazu dienen, ausschließlich die spezifischen Standortbedingungen daraufhin zu überprüfen, ob trotz der geringen Größe des Vorhabens eine UVP notwendig ist; es sind danach nur solche Vorhaben UVP-pflichtig, die eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen befürchten lassen; auf ihre allgemeine Umweltrelevanz kommt es insoweit nicht an (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschluss vom 5. April 2016, a.a.O., Rn. 31, m.w.N.; zur Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht s.a.: VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2018, a.a.O., Rn. 14).

94

Soweit der Senat in seinem von dem Kläger zitierten Eilbeschluss vom 13. Mai 2015 (Az.: 8 B 10342/14.OVG, DVBl. 2014, 1074 und juris, Rn. 25 ff.) bei der Prüfung, ob eine durchgeführte standortbezogene UVP-Vorprüfung den Anforderungen genügt, auf die gesamte Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG abgestellt hat, war dies durch eine entsprechend umfassende Prüfung der Behörde vorgegeben, die im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu beanstanden war, ohne dass sich im konkreten Fall die vorliegend aufgeworfene Auslegungsfrage stellte.

95

Die Richtigkeit der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend zu § 3c Satz 2 UVPG a.F. vertretenen Auffassung wird inzwischen auch durch die am 29. Juli 2017 in Kraft getretene Novellierung des UVPG gestützt: Die Neuregelung der UVP-Vorprüfung in § 7 UVPG n.F., die nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich nur klarstellend erfolgte, hat in § 7 Abs. 2 Satz 1 erstmals zwar eine Zweistufigkeit der standortbezogenen Vorprüfung normiert; für die erste Stufe wird aber gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 daran festgehalten, dass die zuständige Behörde prüft, „ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen“; nur wenn die Prüfung auf der ersten Stufe ergibt, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, prüft die Behörde auf der zweiten Stufe „unter Berücksichtigung der in Anlage 3 aufgeführten Kriterien, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären“ (zur Stützung der herrschenden Meinung durch die Neuregelung in § 7 Abs. 2 UVPG n.F. s.a.: VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2018, a.a.O., Rn. 7 ff.).

96

Soweit der Kläger demgegenüber geltend macht, es müsse eine sachgerechte Prüfung der Umweltauswirkungen aus der Kumulierung mehrerer benachbarter Windparks ermöglicht werden, knüpft er zum einen nur an sein – nach dem oben Gesagten unzutreffendes – Vorbringen zum Bestehen einer nachträglichen Kumulierung der 4 beantragten Vorhaben mit bestehenden Windparks an. Zum anderen bleibt er eine tragfähige Herleitung seiner Auffassung aus Wortlaut, Systematik oder Sinn und Zweck des Gesetzes schuldig.

97

Ebenso wenig hätte es im Rahmen der Prüfung der UVG-Pflicht hier der Einholung eines umfassenden artenschutzrechtlichen Gutachtens bedurft, wie der Kläger weiter meint. Artenschutzrechtlichen Belangen kommt im Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls vielmehr Relevanz nur insoweit zu, als nachteilige Umweltauswirkungen auf dem Artenschutz unterliegende Tierarten durch das Vorhaben zu besorgen sind, die von dem Schutzzweck bzw. den Erhaltungszielen eines der in Nr. 2.3.1 ff. der Anlage 2 explizit genannten, formell ausgewiesenen Schutzgebiete oder in einem vergleichbar schutzbedürftigen Lebensraum erfasst werden (so zutreffend: HessVGH, Beschluss vom 24. August 2016, a.a.O., Rn. 15; s.a.: OVG Saarland, Beschluss vom 5. April 2017, Rn. 11). Dies gilt unabhängig davon, ob und im Hinblick auf welche Tierarten die immissionsschutzrechtliche Genehmigung artenschutzrechtliche Nebenbestimmungen enthält, soweit diese keinen Bezug zur den in der Nr. 2.3 der Anlage 2 aufgeführten Schutzkriterien haben, weil die zu schützenden Tierarten in keinem der in den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.4 sowie 2.3.7 bis 2.3.10 dieser Anlage genannten Gebieten leben (vgl. BayVGH, Beschluss vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 43).

98

Danach hat das Verwaltungsgericht vorliegend zu Recht festgestellt, dass die standortbezogene Prüfung hier entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt wurde. Denn das Ergebnisprotokoll des Beklagten zur UVP-Vorprüfung hat ebenso wie die zugrundeliegende, im Auftrag des Vorhabenträgers erstellte standortbezogene UVP-Vorprüfung die Schutzkriterien nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG einer umfassenden Prüfung im Hinblick auf die mögliche Betroffenheit von Schutzgütern und ökologischen Funktionen im näheren und weiteren Umfeld des Vorhabens befindlicher Schutzgebiete und Schutzobjekte unterzogen. Dass die Vorprüfung neben den Schutzkriterien der Nr. 2.3 (vorsichtshalber oder irrtümlich) auch die Nutzungskriterien der Nr. 2.1 und die Qualitätskriterien der Nr. 2.2 und sogar die Merkmale der möglichen Auswirkungen nach Nr. 3 der Anlage 2 in die Untersuchung einbezogen hat, hat das Verwaltungsgericht zu Recht als überflüssig, aber unschädlich angesehen.

99

Es sind andererseits auch keine Defizite der durchgeführten Vorprüfung hinsichtlich eines „Übersehens“ einzelner prüfwürdiger Gebiete oder Objekte erkennbar. Die durchgeführte Vorprüfung hat nicht nur die beiden im Umfeld der Standorte der 4 Windenergieanlagen befindlichen Natura 2000-Gebiete gemäß Nr. 2.3.1 der Anlage 2 zum UVPG einer näheren Betrachtung unterzogen, sondern auch alle in der Nähe befindlichen anderen Schutzgebiete und Objekte, die unter Nrn. 2.3.2 bis 2.3.11 zu subsumieren waren, in den Blick genommen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die in den Nrn. 2.3.1 ff.) enthaltene Aufzählung von Schutzgebieten und Schutzobjekten nicht abschließend ist, wie sich bereits aus der Formulierung „unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete“ im Einleitungssatz der Nr. 2.3 ergibt. In die Prüfung dürften vielmehr auch solche Gebiete einzubeziehen sein, die unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Umweltschutzes eine den ausdrücklich in Nrn. 2.3.1 ff. bezeichneten Gebieten zumindest gleichkommende Bedeutung aufweisen (vgl. dazu OVG Nds., Beschluss vom 31. Mai 2018 – 12 ME 64/18 –, DVBl. 2018, 1014 und juris, Rn. 30, m.w.N.). Der Senat teilt andererseits nicht die noch weitergehende Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen, wonach auch solche Lebensräume zu prüfen sind, die unter ökologischen Gesichtspunkten ähnlich sensibel wie die in den Nrn. 2.3.1 bis 2.3.9 aufgeführten, ausdrücklich unter Schutz gestellten Gebiete und Einzelobjekte sind, wie etwa Habitate der durch artenschutzrechtliche Zugriffsverbote geschützten wildlebenden Tiere (so aber OVG NW, Urteil vom 18. Mai 2017 – 8 A 870/15 –, juris, Rn. 81 ff.). Vielmehr kann sich auch aus Sicht des erkennenden Senats aus § 3c Satz 2 UVPG a.F. eine Pflicht zur Durchführung einer UVP trotz fehlender normativer Schutzgebietsausweisung allenfalls in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen ergeben, etwa im Falle einer bewusst sachwidrig unterlassenen oder sich jedenfalls aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten förmlich aufdrängenden Unterschutzstellung, weil ansonsten die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollte Unterscheidung zwischen einer allgemeinen und einer standortbezogenen Vorprüfung zu verwischen droht (so überzeugend: VGH BW, Beschluss vom 20. Juli 2018, a.a.O., Rn. 12, m.w.N.). Habitate wildlebender Tiere sind indessen schon nicht in einer den Schutzgebieten nach Nr. 2.3.1 ff. vergleichbaren Weise klar und – wie regelmäßig – normativ abgegrenzt.

100

An einer solchen Vergleichbarkeit hinsichtlich der Qualität des Schutzes fehlt es auch den vom Kläger angesprochenen Gebieten bzw. Schutzobjekten. Dies gilt zunächst für den südöstlich der Windenergiestandorte befindlichen Eichen-Buchenwald, der zwar offenbar als Biotop kartiert ist, aber keinen etwa einem Naturschutzgebiet entsprechenden Schutzstatus genießt, bei dem es sich insbesondere auch nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG handelt. Erst recht kann aus den vom Kläger zitierten Grundsätzen des Regionalen Raumordnungsplans IV Westpfalz in der Fassung der Teilfortschreibung 2014 (RROP 2014) zur Bedeutung des Nordpfälzer Berglandes für den Artenschutz, insbesondere den Vogelzug abgeleitet werden, dass der Standort der 4 streitgegenständlichen Windenergieanlagen bzw. deren Umgebung als ein den ausdrücklich in den Nrn. 2.3.1 ff. benannten Gebieten vergleichbar schutzwürdiges Gebiet einzustufen gewesen wäre. Abgesehen davon, dass es diesen sich auf große Teile des Geltungsbereichs des RROP beziehenden Grundsätzen an einer mit den Schutzgebieten nach Nrn. 2.3.1 ff. vergleichbaren Konturenschärfe hinsichtlich der räumlichen Abgrenzbarkeit und des Schutzstatus fehlt, bleibt vor allem zu sehen, dass der RROP zugleich als Zielbestimmung Vorranggebiete für die Windenergienutzung dargestellt hat, die gerade auch die Standorte der streitgegenständlichen Windenergieanlagen umfassen.

101

(2) Das Verwaltungsgericht hat weiter zu Recht festgestellt, dass das Ergebnis der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung i.S.v. § 3a Satz 4 UVPG a.F. nachvollziehbar ist.

102

Zur Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfbarkeit auf die Nachvollziehbarkeit des Prüfergebnisses nach dieser Vorschrift hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Folgendes ausgeführt: Diese Beschränkung verdeutlicht, dass der zuständigen Behörde für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zusteht. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Dies bedeutet zugleich, dass nachträglich gewonnene Erkenntnisse, die die Auswirkungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten, für die Frage der Tragfähigkeit des Prüfungsergebnisses und damit der verfahrenslenkenden Entscheidung über die Notwendigkeit einer UVP nicht maßgeblich sein können (vgl. z.B.: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 29). Der behördliche Einschätzungsspielraum erstreckt sich auch auf die Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer einschlägigen Prüfung benötigt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 25). Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine UVP-Vorprüfung hinsichtlich Prüfungsumfang und Prüfungstiefe hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung folgende Grundsätze aufgestellt: Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion beschränkt sich die Vorprüfung in ihrer Prüfungstiefe auf eine überschlägige Vorausschau, die die eigentliche UVP nicht vorwegnehmen darf. Andererseits darf sich die Vorprüfung aber auch nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Hierzu zählen auch vom Vorhabenträger eingeholte Fachgutachten, die gegebenenfalls durch zusätzliche Ermittlungen der Behörde ergänzt werden können (vgl. auch dazu: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011, a.a.O., Rn. 25 und Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1/13 –, BVerwGE 150, 92 und juris, Rn. 18). Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 3c Satz 1 UVPG die Durchführung einer UVP erforderlichen machen, liegen allerdings nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Vielmehr muss grundsätzlich eine UVP durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 21, m.w.N.). Andererseits stünde es im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers, wenn bei nahezu jedem der Vorprüfung des Einzelfalls unterliegenden Fachplanungsvorhaben die Pflicht zur Durchführung einer UVP allein deswegen bestünde, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen hat; vielmehr bedarf es im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der entscheidungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014, a.a.O., Rn. 22).

103

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Ergebnis der vom Beklagten durchgeführten Vorprüfung nachvollziehbar ist, nicht zu beanstanden.

104

Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht hervorgehoben, dass der Beklagte die Flächen, die für die Errichtung und den Betrieb der 4 genehmigten Anlagen in Anspruch genommen werden, zutreffend keiner näheren Betrachtung unterzogen hat, weil keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese selbst einem besonderen Schutz nach Maßgabe der Nr. 2.3 der Anlage zum UVP unterliegen könnten, da es sich um unter dem Aspekt des Arten- und Biotopschutzes geringwertige Ackerflächen handelt. Dies ist vom Kläger nicht in Frage gestellt worden und unterliegt auch aus Sicht des Senats mangels entgegenstehender Anhaltspunkte keinem Zweifel. Im Rahmen der Anwendung der Schutzkriterien gemäß Nr. 2.3 der Anlage 2 kann es daher nur darum gehen, ob und inwieweit in der Umgebung der 4 Standorte befindliche, nach Nr. 2.3 der Anlage zu prüfende Gebietstypen und Einzelobjekte durch Umweltauswirkungen dieser Anlagen betroffen sein könnten und solche Fernwirkungen geeignet erscheinen, eine Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen dieser Schutzgebiete und -objekte zu bewirken.

105

Ebenfalls zu Recht nicht beanstandet hat das Verwaltungsgericht, dass der Beklagte nur die beiden in der Umgebung vorhandenen Natura 2000-Gebiete, nämlich das FFH-Gebiet „D.“ und das Vogelschutzgebiet „Wälder westlich K.“, einer näheren Überprüfung unterzogen hat, weil eine mögliche Gefährdung der Schutzfunktionen anderer in der Umgebung befindlicher Schutzgebiete und -objekte i.S.v. Nrn. 2.3.2 bis 2.3.11 der Anlage 2 – wie im Ergebnisbericht im Einzelnen plausibel dargelegt – schon aufgrund ihrer räumlichen Entfernung zum Vorhabenstandort nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden muss.

106

Geht es daher im Kern nur um die Frage, ob die Errichtung und der Betrieb der 4 Anlagen zu einer Gefährdung spezifischer ökologischer Schutzfunktionen dieser beiden Natura 2000-Gebiete führen kann, so sind zunächst – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt – vom Beklagten zu Recht mögliche nachteilige Auswirkungen der Anlagen auf die zu den Erhaltungszielen dieser beiden Gebiete zählenden Lebensraumtypen ausgeschlossen worden, weil sich die Standorte der Windenergieanlagen außerhalb der Gebietsflächen befinden und auch eine Betroffenheit durch Umgebungswirkungen ihres Betriebs aufgrund des Abstands und mangels Reichweite und spezifischer Gefährlichkeit der typischerweise von Windenergieanlagen ausgehenden Immissionen für derartige Vegetations- und Bodenstrukturen ausgeschlossen erscheint.

107

Genauer in Betracht zu ziehen waren vielmehr nur solche zu den Erhaltungszielen beider Natura 2000-Gebiete zählenden besonders geschützten Tierarten, die aufgrund ihrer Mobilität und spezifischen Lebensweise durch den Betrieb von Windenergieanlagen betroffen sein können, also typischerweise insbesondere einem Tötungsrisiko durch Kollision mit den Rotorblättern oder anderen zur Verschlechterung des Erhaltungszustands führenden Beeinträchtigungen ausgesetzt sind. Dafür kamen hier nur zum einen die erhaltungszielbestimmenden Fledermausarten des FFH-Gebiets (Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr), zum anderen die Zielarten des Vogelschutzgebiets (Grau-, Mittel- und Schwarzspecht, Uhu, Wespenbussard und Ziegenmelker) in Betracht.

108

Das Verwaltungsgericht hat das Ergebnis der Vorprüfung, dass auch in Bezug auf die Erhaltungsziele der beiden Natura 2000-Gebiete keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens zu erwarten sind, als nachvollziehbar begründet angesehen. Dies ist aus Sicht des Senats weder im Hinblick auf die beiden erhaltungszielbestimmenden Fledermausarten des FFH-Gebiets noch hinsichtlich der genannten 5 Zielarten des Vogelschutzgebiets im Ergebnis zu beanstanden.

109

(a) Was zunächst das Gefährdungspotential für die beiden Fledermausarten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr angeht, hat das Verwaltungsgericht diese beiden Arten zwar nicht namentlich benannt, aber der Sache nach berücksichtigt, indem es hinsichtlich des Konfliktpotentials für das im FFH-Gebiet geschützte Fledermausvorkommen an die Aussage im Ergebnisprotokoll angeknüpft hat, wonach bei Einhaltung und fachgerechter Durchführung der in den faunistischen Gutachten aufgeführten Vermeidungs- und Verhinderungsmaßnahmen (temporäre und saisonale Abschaltung des Windparks, bioakustisches Höhenmonitoring und Schlagopfersuche) für Fledermäuse eine Verträglichkeit besteht. Diese Schlussfolgerung sei nachvollziehbar, weil für ein solches stimmig erscheinendes Konzept zum Fledermausschutz, wie es in den Nebenbestimmungen Nrn. 60 ff. zu den angefochtenen Bescheiden verankert worden sei, anerkannt sei, dass es nicht nur die Vermeidung der Verwirklichung von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG sicher gewährleiste, sondern auch Wirkungen auf im benachbarten FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmende Fledermausarten hinreichend sicher ausschließe. Dies ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden:

110

Rechtsgrundlage für die Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bereits im Rahmen der Vorprüfung ist § 3c Satz 3 UVPG a.F.: Danach ist „bei den Vorprüfungen ... zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden“. Insoweit fällt allerdings auf, dass das Ergebnisprotokoll des Beklagten und auch die diesem zugrunde gelegte standortbezogene UVP-Vorprüfung des Büros A. (dort S. 19) ausgeführt haben, für Fledermäuse seien mit dem Vorhaben für einige Arten betriebsbedingt hohe Auswirkungen hinsichtlich Ausmaß und Schwere der Beeinträchtigungen verbunden, bei Einhaltung und fachgerechter Durchführung der in den faunistischen Gutachten aufgeführten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen könne jedoch das Ausmaß und die Schwere der möglichen Auswirkungen vermieden oder vermindert werden. Zwar weicht diese Wortwahl vom Gesetzeswortlaut des § 3c Satz 3 UVPG a.F. ab, der darauf abstellt, inwieweit Umweltauswirkungen „offensichtlich ausgeschlossen“ werden. Dennoch wurde der gesetzliche Maßstab in der Sache nicht verfehlt. Denn das Ergebnisprotokoll und das ihm zugrundeliegende Gutachten nehmen ihrerseits auf die vom Vorhabenträger eingeholten faunistischen Gutachten Bezug. Das Fachgutachten zum Konfliktpotential Fledermaus und Windenergie am geplanten Windenergiestandort H. untersucht sehr eingehend mit Transektbegehungen, Dämmerungsbeobachtungen und Netzfängen alle im Untersuchungsgebiet vorkommenden Fledermausarten, darunter auch die beiden erhaltungszielbestimmenden Arten Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr. Dabei wird sowohl für die Bechsteinfledermaus als auch für das Große Mausohr aufgrund einer Auswertung wissenschaftlicher Untersuchungen von einem im allgemeinen geringen Konfliktpotential gegenüber Windenergiestandorten bzw. von einem im Allgemeinen und nicht zuletzt aufgrund ihres Flugverhaltens als relativ gering einzustufenden potentiellen Schlagrisiko ausgegangen. Diese Einschätzung entspricht auch derjenigen im „Naturschutzfachlichen Rahmen zum Ausbau der Windenergienutzung in Rheinland-Pfalz“ vom 13. September 2012, der nach der Rechtsprechung des Senats weiterhin dem Stand der Wissenschaft hinsichtlich des Schutzes u. a. von Fledermausarten auch im Hinblick auf Erhaltungsziele von Natura-2000- Schutzgebieten entspricht. Darin ist für das Große Mausohr aufgrund meist geringer Flughöhe von einem nur geringen Kollisionsrisiko auszugehen und für die Bechsteinfledermaus festzustellen, dass sie nur ausnahmsweise Kollisionsopfer von Windenergieanlagen in Europa geworden ist, weil aufgrund ihres kleinen Aktionsradius sowie der Strukturgebundenheit im Flug nur ein geringes Risiko bestehe. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass in den konkreten standortbezogenen Untersuchungen das Konfliktpotential am geplanten Standort der 4 Windenergieanlagen für diese beiden Arten als insgesamt gering bewertet wird. Als Arten mit hohem Kollisionsrisiko werden vielmehr einige andere vorkommende Arten aufgeführt, die aber sämtlich nicht zu den erhaltungszielbestimmenden Arten des FFH-Gebietes zählen. In erster Linie für diese Arten und im Hinblick auf die Vermeidung der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wurde von den Gutachtern das Fledermausschutzkonzept vorgeschlagen, das dann in den Nebenbestimmungen der angefochtenen Bescheide den Beigeladenen verbindlich auferlegt worden ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für das hier vorgesehene Schutzkonzept aus Abschaltalgorithmus und Monitoringauflage aber seit längerem auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass es sich um ein dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechendes Konzept zur wirkungsvollen Reduzierung des Tötungsrisikos für Fledermäuse durch den Betrieb von Windenergieanlagen auf ein zur sicheren Vermeidung der Erfüllung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände hinreichendes Ausmaß handelt (vgl. etwa: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2017 – 3 L 145/14 –, juris, Rn. 52 ff., m.w.N.; s.a. den Senatsbeschluss vom 27. April 2017 – 8 B 10738/17.OVG –, NVwZ-RR 2017, 817 und juris, Rn. 12 und 25, sowie HessVGH, Beschluss vom 4. August 2016 – 9 B 2744/15 –, juris, Rn. 16). Dabei hat der Senat darüber hinaus auch den Rückschluss auf den Ausschluss einer erheblichen Beeinträchtigung erhaltungszielbestimmender Fledermausarten eines benachbarten FFH-Gebiets für gerechtfertigt erachtet. Sind daher die fachgutachterlich empfohlenen und dem Vorhabenträger verbindlich aufgegebenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sogar geeignet, für Fledermausarten mit hohem Kollisionsrisiko eine artenschutzrechtlich relevante signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos sicher zu vermeiden und kommen auch sonstige für § 44 Abs. 1 BNatSchG relevante Beeinträchtigungen nicht ernsthaft in Betracht, so erscheint der Schluss gerechtfertigt, dass durch dieses Schutzkonzept erhebliche Beeinträchtigungen solcher – hier allein in Rede stehender – erhaltungszielbestimmender Fledermausarten, für die fachwissenschaftlich ohnehin artbedingt aufgrund ihrer spezifischen Lebensweise ein eher geringes Kollisionsrisiko sowohl anlagen- wie standortbezogen anzunehmen ist, und damit auch erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen i.S.v. § 3c Satz 1 UVPG, wie von § 3c Satz 3 UVPG gefordert, offensichtlich ausgeschlossen werden können. Jedenfalls aufgrund der Bezugnahme auch auf das zugrundeliegende Fledermausgutachten ist daher das Ergebnis der Vorprüfung im Hinblick auf die im benachbarten FFH-Gebiet erhaltungszielbestimmenden beiden Fledermausarten auch aus Sicht des Senats als nachvollziehbar anzusehen.

111

(b) Aber auch hinsichtlich möglicher Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die erhaltungszielbestimmenden 5 Vogelarten des Vogelschutzgebiets erweist sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vom Beklagten auch insoweit nachvollziehbar ausgeschlossen wurden, als tragfähig.

112

Zwar hat das Verwaltungsgericht negative Auswirkungen der Windenergieanlagen schon wegen der relativ großen Entfernung von 1,9 km zur nächstgelegenen Gebietsgrenze des Vogelschutzgebietes für plausibel verneint erachtet, ohne sich in den Entscheidungsgründen näher mit den Ausführungen des Ergebnisprotokolls und der diesen zugrundeliegenden Gutachten zu den 5 Zielarten des Vogelschutzgebiets auseinanderzusetzen. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht aber die entsprechenden behördlichen und gutachterlichen Einschätzungen zu Recht als nachvollziehbar gewertet.

113

Im Ergebnisprotokoll des Beklagten sind die erhaltungszielbestimmenden Vogelarten als Zielarten des Vogelschutzgebiets zutreffend aufgelistet worden. Sodann wird unter anderem auf das vom Vorhabenträger eingeholte ornithologische Fachgutachten verwiesen und ausgeführt, dass die Auswertung der vorhandenen Untersuchungen ergeben habe, dass das geplante Vorhaben in Bezug auf die Natura 2000-Gebiete und deren Erhaltungsziele verträglich ist. Im Kapitel „Pflanzen und Tiere“ beschäftigt sich das Ergebnisprotokoll – in Anknüpfung an die vorgelegte UVP-Vorprüfung – unter anderem auch damit, dass im Rahmen von Begehungen und Beobachtungen im Umfeld der Standorte der 4 Windenergieanlagen insgesamt 59 Vogelarten während der Brutzeit festgestellt worden seien, von denen jedoch nur der Rotmilan als windkraftsensible Brutvogelart betroffen sei. Sodann fasst das Ergebnisprotokoll die Erkenntnisse der Gutachter zu Rotmilanvorkommen im Umfeld zusammen und teilt auch insoweit unter dem Aspekt des Artenschutzes deren Einschätzung, dass das Konfliktpotential aufgrund eines ausreichenden Abstands als gering eingestuft werden könne. Erwähnt wird aber auch noch, dass im Rahmen der Untersuchungen im Umkreis von 500 m unter anderem noch die beiden Arten Wespenbussard mit einem Brutpaar und Mittelspecht mit drei Brutpaaren festgestellt werden konnten. Diese Ausführungen, die die erhaltungszielbestimmenden Vogelarten nur am Rande erwähnen, erscheinen für sich gesehen zwar zu knapp, um das Ergebnis der Vorprüfung, dass auch insoweit erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind, nachvollziehbar zu begründen. Auch insoweit ist aber die Bezugnahme des Ergebnisprotokolls wie auch der zugrundeliegenden UVP-Vorprüfungsvorlage auf das eingeholte ornithologische Fachgutachten zu würdigen. Dieses Gutachten bezieht auch die Zielarten des Vogelschutzgebietes in die Untersuchung ausdrücklich ein. Sodann werden als Ergebnis einer Brutvogelkartierung alle 49 im Untersuchungsraum, d.h. im Umkreis von ca. 500 m um die Windenergieanlagenstandorte als Brutvögel vorkommenden Vogelarten aufgelistet, wobei von den Zielarten des Vogelschutzgebietes von vornherein nur Wespenbussard, Schwarzspecht und Mittelspecht angetroffen wurden, also insbesondere nicht Uhu und Ziegenmelker. Anschließend wird das Konfliktpotential der Arten bewertet. Dabei findet Erwähnung, dass der Uhu zu den windkraftsensiblen Arten zählt und Abstandsempfehlungen zu Windenergieanlagenstandorten bestehen. Der Ziegenmelker wird als generell besonders störungsempfindliche Art mit einem Mindestabstand von 500 m zu regelmäßigen Brutvorkommen erwähnt. Die im Untersuchungsgebiet angetroffenen Arten werden sodann in windkraftsensible und rechtlich geschützte, aber nicht windkraftsensible Brut- und Gastvögel unterteilt und jeweils näher untersucht. Von den als Brutvögeln angetroffenen Vertretern der Zielarten des Vogelschutzgebiets werden Wespenbussard, Schwarzspecht und Mittelspecht als nicht windkraftsensibel eingestuft. Hinsichtlich dieser drei Arten kämen nur Beeinträchtigungen durch Rodungsarbeiten (Brutplatzverlust) oder baubedingte Störungen in Betracht. Unter Berücksichtigung dieser fachlichen Bewertungen erscheint das Ergebnis der UVP-Vorprüfung auch hinsichtlich des Ausschlusses einer erheblichen nachteiligen Betroffenheit der erhaltungszielbestimmenden Vogelarten des Vogelschutzgebietes noch nachvollziehbar.

114

So entspricht die Einschätzung des Wespenbussards als nicht windkraftsensible Art insbesondere der Einschätzung dieser Art im „Naturschutzfachlichen Rahmen“, den der Senat in ständiger Rechtsprechung als weiterhin aktuellen Stand der Wissenschaft ansieht.

115

Was die auch im naturschutzfachlichen Rahmen als zwar nicht kollisionsgefährdet, aber am Brutplatz besonders störungsempfindliche Art Ziegenmelker angeht, für die deshalb eine Abstandsempfehlung von 500 m um regelmäßig besetzte Brutplätze besteht, war aus Sicht des Senats eine noch tiefergehende Suche nach Brutplätzen im Umkreis von 500 m um die Windenergieanlagenstandorte schon deshalb nicht veranlasst, weil dieser Bereich deutlich von dem – hier allein maßgeblichen – Geltungsbereich des Vogelschutzgebietes abgesetzt ist. Im Übrigen entspricht der nähere Umkreis der WEA-Standorte ersichtlich nicht den besonderen Habitatansprüchen dieser Art, die als Brutplatz vor allem störungsarme Heideflächen und lichte Waldflächen, meist mit Kiefernwald sowie sandigen oder steinigen Böden mit hoher Wärmekapazität bevorzugt (s. dazu insbesondere die Bewertung der Habitatfunktion des Vorhabengebiets für die Brutvogelfauna auf S. 7 f. des ornithologischen Gutachtens). Dementsprechend hatte die Brutvogelkartierung im Rahmen des Gutachtens auch keinerlei Brutvorkommen dieser Art im Umkreis von 500 m der Standorte verzeichnet.

116

Was schließlich die Zielart Uhu angeht, handelt es sich zwar nach der Einstufung im naturschutzfachlichen Rahmen um eine durchaus windkraftsensible und zwar insbesondere kollisionsgefährdete Vogelart. Danach besteht für den Uhu eine Mindestabstandsempfehlung von 1.000 m zu nachgewiesenen Brutvorkommen und ein Prüfbereich von 2.000 m, ob Nahrungshabitate, Schlafplätze oder andere wichtige Habitate der Art vorhanden sind. Nachdem aber die nächstgelegene Grenze des Vogelschutzgebiets in einem Abstand von bereits 1.900 m zu einem der 4 Windenergieanlagenstandorte verläuft, während die anderen 3 Standorte noch weiter entfernt sind, demnach lediglich einer der Standorte den Prüfbereich für mögliche Uhuhabitate am Rande tangiert, erscheint die Einschätzung des Beklagten, dass das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets verträglich ist und erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen auch insoweit nicht zu erwarten sind, auch in Bezug auf die Zielart Uhu hinreichend nachvollziehbar. Denn aus den Darstellungen im ornithologischen Fachgutachten zur Bewertung der Habitatfunktionen im Umfeld der Anlagenstandorte ergeben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Habitateignung für den Uhu. Zudem haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass auch die näher zu den Vorhaben gelegenen Flächen des Vogelschutzgebiets keine spezifische Habitateignung als Brutplatz für den Uhu aufweisen. Die nächstgelegenen bekannten Brutplätze befänden sich vielmehr viele Kilometer entfernt in ehemaligen Steinbrüchen. Dies entspricht der Angabe im „Naturschutzfachlichen Rahmen“, wonach der Uhu als Brutstätte felsiges Gelände, insbesondere Steinbrüche mit Höhlen und Nischen bevorzugt. Liegen aber Brutplätze derart weit von den Standorten der 4 Windenergieanlagen entfernt, erscheint auch die Annahme plausibel, dass in der näheren Umgebung keine sonstigen Habitate der Art zu erwarten sind, zumal diese keine besondere Habitateignung aufweist.

117

Vor diesem Hintergrund erscheint dem Senat die Einschätzung der Vorprüfung hinreichend nachvollziehbar, dass die Art keiner intensiveren Betrachtung im Rahmen einer förmlichen UVP unterzogen werden muss. Im Übrigen hat auch der Kläger zu einer möglichen Betroffenheit des Uhus nichts Konkretes vorzutragen vermocht. Die Kritik in dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten des Büros C., es habe keine spezifische Untersuchung zum nachtaktiven Uhu stattgefunden, erscheint demgegenüber zu pauschal.

118

b. Dem Kläger steht auch kein Aufhebungsanspruch wegen sonstiger Verfahrensfehler zu.

119

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 noch aus Abs. 1a UmwRG.

120

Das Verwaltungsgericht hatte in seinem Urteil bereits kurz begründet, dass kein anderer, nach Art und Schwere mit den Fällen der Nrn. 1 und 2 vergleichbarer (absoluter) Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG ersichtlich ist. Dies ist vom Kläger nicht in Frage gestellt worden. Auch aus Sicht des Senats ergeben sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.

121

Aber auch ein beachtlicher relativer Verfahrensfehler liegt nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG führt eine Verletzung sonstiger, d.h. nicht unter Abs. 1 fallender Verfahrensfehler nur dann zur Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes, wenn die Aufhebung nach Maßgabe des § 46 VwVfG beansprucht werden kann, wobei eine Beeinflussung der Entscheidung der Sache vermutet wird, wenn sich eine solche durch das Gericht nicht aufklären lässt (vgl. § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG). Auch dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

122

2. Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg die Aufhebung der angefochtenen Bescheide aufgrund eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften des materiellen Recht begehren.

123

Von zentraler Bedeutung ist insoweit die Vorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 UmwRG. Danach sind Rechtsbehelfe einer anerkannten Vereinigung, soweit sie sich – wie hier – gegen eine Zulassungsentscheidung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG richten, nur begründet, wenn die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Hinzukommen muss nach § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG in diesen Fällen aber noch, dass (tatsächlich) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

124

Da indessen das Ergebnis der vorliegend durchgeführten Vorprüfung, dass es vorliegend keiner UVP bedarf, aus den oben dargelegten Gründen nach Maßgabe des § 3a Satz 4 UVPG a.F. nicht zu beanstanden ist, also zu Recht keine förmliche UVP durchgeführt wurde, scheidet ein Aufhebungsanspruch des Klägers wegen eines sonstigen Rechtsverstoßes von vornherein aus, so dass sich eine diesbezügliche Prüfung hier erübrigt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 14. Februar 2017 – 5 S 2122/16 -, juris, Rn. 56; BayVGH, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 22 CS 15.485 -, juris, Rn. 18, jeweils zu § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG a. F.) Dies gilt namentlich auch für die vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Verstöße gegen Verbotstatbestände des besonderen Artenschutzrechts.

125

Nur ergänzend weist der Senat noch auf Folgendes hin:

126

a. Mit seinen erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Rügen eines Verstoßes der angefochtenen Genehmigungen gegen den Schutzgrundsatz des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, weil die den Auflagen zum Lärmschutz zugrunde gelegte Schallimmissionsprognose mangels Berücksichtigung des sog. Interimsverfahrens nach den Hinweisen der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Stand 30. Juni 2016 nicht mehr dem Stand der Technik entspreche, kann der Kläger unabhängig von der Rechtsfolge des § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG aus mehreren Gründen nicht durchdringen:

127

So ist bereits nicht erkennbar, dass der geltend gemachte Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Belange berührt, die i.S.v. § 2 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz UmwRG zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert. Ausweislich § 2 Abs. 1 seiner Satzung verfolgt der Kläger vorrangig Ziele und Aufgaben der nachhaltigen Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, der Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft durch Schutz und Erhaltung der Artenvielfalt, durch Sicherheit ihrer natürlichen Lebensgrundlagen, Erhaltung unbebauter Bereiche als Lebensraum für die freilebende Tierwelt, Pflege und Wiederherstellung von Wasserflächen und Feuchtgebieten sowie sparsamen und schonenden Umgang mit sich erneuernden und sich nicht erneuernden Naturgütern, unter Wahrung der Belange der Landeskultur der Förderung des Natur- und Umweltschutzes sowie der Landespflege und des Tierschutzes. Danach sind die satzungsmäßigen Förderzwecke des Klägers, soweit er sich überhaupt den Umweltschutz und nicht die Interessenvertretung seiner Mitglieder zum Ziel gemacht hat, wie bei einem Jagdverband nicht anders zu erwarten, nur auf die Förderung und Wahrung der Belange des Naturschutzes konzentriert. Nicht ansatzweise macht sich der Kläger etwa auch das Ziel zu eigen, den Schutz der Bevölkerung oder von störungsempfindlichen menschlichen Nutzungen vor schädlichen (z. B.) Lärmimmissionen fördern zu wollen. Der vage Hinweis, dass er seine eigentlichen Ziele auch „unter Wahrung der Belange der Landeskultur, der Förderung des Natur- und Umweltschutzes“ verfolgt, ist eine bloße Leerformel, aber kein hinreichend konkret formuliertes satzungsmäßiges Förderziel im Hinblick auf die Wahrung der gesetzlichen Anforderungen des technischen Immissionsschutzes zum Schutz menschlicher Nutzungen. Dies spricht dafür, dass dem Kläger im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen Vorschriften des Lärmimmissionsschutzes gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG bereits die Rügebefugnis fehlt.

128

Darüber hinaus dürften die vom Kläger angesprochenen LAI-Hinweise für das vorliegende Verfahren schon aus zeitlichen Gründen nicht relevant sein. Selbst wenn man etwa der vereinzelt vertretenen Auffassung (so z.B. VG Düsseldorf, Urteil vom 1. März 2018 – 28 K 5087/17 –, juris, Rn. 39 ff.) folgen wollte, dass das sog. Interimsverfahren zur Ermittlung bzw. Prognose von Schallimmissionen hochliegender Quellen sich inzwischen als gesicherter Erkenntnisfortschritt durchgesetzt hat und daher auf die Prognose von Schallimmissionen von hohen Windenergieanlagen anstelle des Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 anzuwenden ist, die entsprechende Verweisung in der TA Lärm also ihre auch für das gerichtliche Verfahren geltende Bindungswirkung inzwischen verloren hat, kann dies jedenfalls nicht für das vorliegende Genehmigungsverfahren gelten. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Anlagengenehmigung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1991 – 7 B 102/90 –, BayVBl. 1991, 375 und juris, Rn. 3 m.w.N.), hier also der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2016. Nach zutreffender Auffassung kann jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung der LAI im September 2017, mit der den Ländern die Anwendung des sog. Interimsverfahrens empfohlen wurde, von einer Durchsetzung dieses Verfahrens als gesicherter Erkenntnisfortschritt keinesfalls gesprochen werden, zumal die LAI im Jahre 2016 von einer Beschlussfassung dazu noch abgesehen hatte (vgl. dazu auch: OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2016 – 8 B 1018/15 –, juris, Rn. 28). Dies wird auch durch das inzwischen bekanntgewordene Rundschreiben des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 23. Juli 2018 bestätigt. Darin wird lediglich empfohlen, bei neuen Genehmigungsverfahren gegenüber Antragstellern darauf hinzuwirken, dass „zumindest vorsorglich“ die LAI-Hinweise beachtet werden.

129

Aus Sicht des Senats erscheint aber ohnehin die in der obergerichtlichen Rechtsprechung bisher noch überwiegend vertretene Auffassung weiterhin vorzugswürdig, dass sich das sog. Interimsverfahren nach den LAI-Hinweisen bisher nach wie vor nicht als gesicherter Erkenntnisfortschritt in der Weise durchgesetzt hat, dass das sog. alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 bereits als nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend einzustufen und damit die Bindungswirkung der TA Lärm und ihrer Verweisung in Anhang 2 auf die DIN ISO weggefallen wäre (so z.B. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 – 8 B 663/17 –, BauR 2018, 651 und juris, Rn. 59; OVG Nds., Beschluss vom 8. Februar 2018 – 12 ME 7/18 –, ZfBR 2018, 273 und juris, Rn. 29 ff., m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 7. Mai 2018 – 22 ZB 17.2134 –, a.a.O., Rn. 35 ff. sowie der Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2017 – 8 B 11345/17.OVG –, UPR 2018, 272 und juris, Rn. 23). Wie von den Beigeladenen überzeugend ausgeführt, spricht schon die Bezeichnung als Interimsverfahren sowie der lediglich empfehlende Charakter dagegen, dass die LAI-Hinweise sich selbst eine solche Bedeutung beimessen (vgl. dazu auch: VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 4 K 2130/16 –, juris, Rn. 93 ff.). Darüber hinaus wird in der Fachwelt weiter davon ausgegangen, dass die fachliche Diskussion über Bedeutung, Anwendungsbereiche und Eignung des sog. Interimsverfahrens noch keineswegs abgeschlossen ist. Vor diesem Hintergrund dürfte die Festsetzung von Nebenbestimmungen zum Lärmschutz auf der Grundlage einer Schallimmissionsprognose, die in Anwendung der DIN ISO 9613-2 erarbeitet wurde, weiterhin rechtlich nicht zu beanstanden sein.

130

3. Vor diesem Hintergrund waren die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge sämtlich abzulehnen:

131

a. Der auf die Durchführung der Einnahme des richterlichen Augenscheins durch eine Ortsbesichtigung zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch die Mehrzahl der errichteten Windparks gerichtete Beweisantrag erweist sich als unerheblich: Zum einen gehört das Landschaftsbild nicht zu den Schutzkriterien nach Nr. 2.3 der Anlage 2 zum UVPG, auf die vorliegend im Rahmen der durchzuführenden standortbezogenen Vorprüfung allein abzustellen war; eine Verpflichtung zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung bestand aus den oben dargelegten Gründen nicht. Zum anderen ist materielles Natur- und Landschaftsschutzrecht gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG vorliegend nicht mehr zu prüfen, nachdem die durchgeführte Vorprüfung in nicht zu beanstandender Weise ergeben hat, dass für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

132

b. Der Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, „ob und gegebenenfalls welche besonderen Risiken für das Schutzgut Tiere, insbesondere für den Rotmilan, für die Populationen der ortsansässigen Fledermausvorkommen und für den Kranichzug von der Häufung, von der räumlichen Konzentration der Windparks E., B., I./J./L., S. und H. ausgehen, ob von der Häufung der Windparks vor Ort also eine risikoerhöhende Gesamtwirkung ausgehe“ erscheint bereits nicht hinreichend substantiiert, sondern ist als ein „ins Blaue hinein“ zielender unzulässiger Ausforschungsbeweis formuliert. Im Übrigen ist er auch unerheblich, weil die artenschutzrechtliche Betroffenheit des Rotmilans, des Kranichzugs und von Populationen der ortsansässigen Fledermausarten, soweit sie nicht Zielarten des benachbarten FFH-Gebiets und des Vogelschutzgebietes sind, nach dem oben Gesagten kein Gegenstand der vorliegend nur durchzuführenden standortbezogenen Vorprüfung waren.

133

c. Der Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, „ob die genehmigten Anlagen die in den Genehmigungsbescheiden jeweils zu Nr. III.1. der Nebenbestimmungen festgesetzten Immissionsrichtwerte auch bei Schallausbreitungsberechnung nach dem Interimsverfahren (LAI-Hinweise vom 5./6. September 2017) einhalten“, ist schließlich ebenfalls unerheblich. Wie soeben ausgeführt, ist materielles Lärmschutzrecht schon gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG vorliegend nicht Gegenstand der Prüfung, nachdem die fehlende UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens geklärt ist. Im Übrigen ist materielles Lärmschutzrecht für den Kläger nicht rügefähig, weil es – wie ausgeführt – nicht zu den von ihm satzungsgemäß zu fördernden Zielen gehört.

III.

134

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, weil diese sich durch Stellung eines Antrags selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

135

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO.

136

Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

Beschluss

137

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen