Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 A 10554/19

Tenor

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2018 wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus dem ersten Rechtszug, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Nutzungserweiterung einer Mehrzweckhalle.

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Die Beigeladene ist Eigentümerin der in der Gemarkung M... gelegenen Grundstücke Flur ... Nrn. .../... und .../... (B...straße ...), die mit einer Schulsport- und Mehrzweckhalle (G...halle) bebaut sind. Ca. 45 m von der Halle entfernt befindet sich die Parzelle Nr. .../... (...straße ... des Klägers, auf der ein Wohnhaus errichtet ist. Die nähere Umgebung ist durch weitere Wohngebäude gekennzeichnet. Ein Bebauungsplan existiert nicht.

3

Gegen die für die Mehrzweckhalle ursprünglich erteilte Baugenehmigung vom 9. Juli 2010 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2010 (1 L 1056/10.KO) ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an und stellte zur Begründung darauf ab, die Baugenehmigung und das zugrundeliegende schalltechnische Gutachten des Ing.-Büros P... vom 9. April 2010 ließen nicht mit der gebotenen Klarheit und Eindeutigkeit erkennen, nach welchen Maßgaben der Betrieb der Mehrzweckhalle mit ihren Nebenräumen ausgeübt werden soll. Das genehmigte Vorhaben, wonach die Mehrzweckhalle offenkundig mehrmals im Jahr für Theater-, Konzert- und Vereinsveranstaltungen genutzt werden dürfe, führe zu Richt- und Spitzenwertüberschreitungen und damit zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft. Daher könne die Halle in der Lebenswirklichkeit nicht regelgemäß betrieben werden.

4

Daraufhin erstellte die Beigeladene nach Einholung eines weiteren schalltechnischen Gutachtens des Ing.-Büros P... vom 22. Oktober 2010 ein neues Nutzungskonzept. Dieses dem Beklagten unter dem 25. Oktober 2010 zugeleitete Konzept sieht unter anderem vor, dass Veranstaltungen örtlicher Vereine spätestens um 21.30 Uhr zu beenden sind.

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Am 3. November 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen sodann eine Baugenehmigung für den „Neubau einer Mehrzweckhalle mit Kleinbühne, Mehrzweckräumen und einem Jugendtreff im Untergeschoss“. Durch Nebenbestimmungen wurde das vorgenannte schalltechnische Gutachten zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt sowie die Einhaltung eines Immissionsrichtwertes von 55 dB(A) tags am Wohnhaus des Klägers, der Einbau selbstschließender Türen und Fenster, eine Beendigung der Gebäudenutzung bis spätestens 21.30 Uhr und ein Nutzungsverbot für die 44 Parkplätze nach 22.00 Uhr vorgegeben. Veranstaltungen wie Karneval, Tanz in den Mai sowie sonstige über die im Nutzungskonzept vom 25. Oktober 2010 hinausgehende Musikveranstaltungen und -darbietungen wurden ausgeschlossen.

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Unter dem 5. Januar 2017 erstellte die Beigeladene ein Nutzungserweiterungskonzept zur Ermöglichung von acht Veranstaltungen, deren Ende für 24.00 bzw. 3.00 Uhr vorgesehen ist. Zur Begründung wurde auf ein öffentliches Bedürfnis verwiesen und darauf hingewiesen, dass die Veranstaltungen auf historischen, kulturellen oder sozial gewichtigen Umständen beruhten, die es rechtfertigten, der Nachbarschaft in seltenen Fällen und unter den genannten Voraussetzungen eine erhöhte Lärmbelastung zuzumuten. Zugleich würden betriebliche und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um die Geräuschbelastung für die Umgebung soweit wie möglich zu vermindern.

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In Umsetzung des Erweiterungskonzepts erteilte der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 24. August 2017 eine Nachtragsbaugenehmigung. Darin heißt es:

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In der G...halle sollen folgende 8 Veranstaltungen (eine Veranstaltung im 24 Stundenzeitraum) pro Kalenderjahr mit späterem Ende als 21:30 Uhr durchgeführt werden:
- Örtliche Theatergruppe
4 Aufführungen an 2 Wochenenden in der Zeit von 19:00 bis 24:00 Uhr
- Örtlicher Chor
Ein Jahreskonzert in der Zeit von 19:00 bis 24:00 Uhr
- Örtlicher Musikverein
Ein Jahreskonzert in der Zeit von 19:00 bis 24:00 Uhr
- St. Sebastianus Schützenbruderschaft
Ein Königsball (Essen, Trinken, Tanz) in der Zeit von 19:00 bis 03.00 Uhr
- Übrige örtliche Vereine bzw. Ortsgemeinde
Eine Veranstaltung (besonderes Jubiläum) in der Zeit von 19.00 bis 03.00 Uhr“

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Nr. 1 der Nebenbestimmungen erklärt die Nachtragsgenehmigung nur in Verbindung mit dem Bauschein vom „26. Oktober 2010“ (gemeint: 3. November 2010) für gültig. Nach Nr. 2 ist die baufachliche Stellungnahme der Schallschutzprüfstelle GSA Z... GmbH, L......, vom 18. November 2016 Bestandteil der Baugenehmigung. Weitere Nebenbestimmungen betreffen die Stellplatznutzung an der G...halle (Nr. 3), ein beidseitiges Halte- und Parkverbot in der B...straße (Nr. ...), die Einhaltung von 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts bei den betreffenden Veranstaltungen (Nr. 7) sowie eine prognostische Bestätigung des Schallschutzgutachtens und eine Nachmessung im Hinblick auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte (Nrn. 6 und 8). Die genehmigten Veranstaltungen dürfen außerdem an nicht mehr als jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden stattfinden (Nr. 4).

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Den gegen die Nachtragsbaugenehmigung eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2018 zurück.

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Der Kläger hat am 28. Juni 2018 Klage erhoben und machte geltend: Der Nachtragsbauschein sei treuwidrig, da die als seltene Ereignisse zugelassenen Veranstaltungen dem am 25. Oktober 2010 mit der Beigeladenen abgestimmten und in der Baugenehmigung vom 3. November 2010 umgesetzten Nutzungskonzept für den Neubau der Mehrzweckhalle widersprächen. Der Beigeladenen sei bereits 2010 bekannt gewesen, dass die Mehrzweckhalle auch für die nunmehr genehmigten, jedoch seit jeher alljährlich stattfindenden und für die Ortsgemeinde bedeutsamen Veranstaltungen genutzt werden soll. Die zum Normalbetrieb der Halle gehörenden Feste könnten nicht als seltene Ereignisse zugelassen werden. Das öffentliche Bedürfnis für diese Feiern habe schon bei Beantragung der Ursprungsbaugenehmigung bestanden. Für nächtliche Veranstaltungen hätte die Mehrzweckhalle an einem anderen Ort errichtet werden müssen. Die Nachtragsbaugenehmigung sei zudem unbestimmt und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Während des Betriebs des Vorhabens ließen sich die gebotenen Immissionsgrenzwerte nicht einhalten. Die in Bezug genommene baufachliche Stellungnahme vom 18. November 2016 enthalte teilweise keine vollstreckungsfähigen Vorgaben. Ferner sei der Geltungszusammenhang zwischen der Nachtragsbaugenehmigung und der Ursprungsbaugenehmigung unklar, zumal auch das schalltechnische Gutachten des Ing.-Büros P... vom 22. Oktober 2010 keine vollstreckungsfähigen Vorgaben, sondern unverbindliche Annahmen, Feststellungen und Empfehlungen enthalte. Die Geeignetheit der in der baufachlichen Stellungnahme vom 18. November 2016 aufgeführten Maßnahmen zur Immissionsreduzierung, insbesondere zu den Parkierungsvorgängen, würden bestritten. Ferner liege die nach Nr. 6 der Nachtragsgenehmigung bis spätestens 12. Oktober 2017 geforderte prognostische Bestätigung des Schallschutzgutachters nach Aktenlage nicht vor. Die Parkplatzsituation sei katastrophal; hierdurch entstehe eine erhebliche Lärmbelästigung, zumal die Halte- und Parkverbote unbeachtet blieben.

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Mit Urteil vom 18. Dezember 2018 gab das Verwaltungsgericht der Klage statt und hob die angefochtene Nachtragsbaugenehmigung vom 24. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2018 auf.

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Zur Begründung wurde darauf verwiesen, die Genehmigung verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Denn die zugelassenen acht Veranstaltungen könnten die Privilegierung der Nrn. 7.2, 6.3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – nicht für sich in Anspruch nehmen. Dies ergebe sich schon daraus, dass die mögliche Anzahl für die Zulassung seltener Ereignisse überschritten sei. Nr. 7.2 TA-Lärm beschränke seltene Ereignisse, bei denen die an sich nach der Gebietsart einzuhaltenden Lärmwerte überschritten werden dürften, auf maximal zehn Tage oder Nächte; diese Beschränkung führe im Einzelfall dazu, dass ein Anlagenbetreiber höchstens fünf Tage in Anspruch nehmen könne, wenn an diesen Tagen sowohl die Tages- als auch die Nachtwerte nach Ziffer 6.1 TA-Lärm nicht einhaltbar seien. Da alle von der Nachtragsbaugenehmigung erfassten Veranstaltungen bereits um 19.00 Uhr anfingen und die Überschreitung der regelmäßig einzuhaltenden Werte nicht auf die Nachtzeit beschränkt worden sei, habe der Beklagte mit acht Veranstaltungen über die Tag- und Nachtzeit (vgl. Nr. 6.4 TA-Lärm) das zulässige Kontingent nicht mehr eingehalten.

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Davon abgesehen seien die zugelassenen Veranstaltungen keine „seltenen Ereignisse“. Bei den Wochenendterminen der örtlichen Theatergruppe sowie den Jahreskonzerten handele sich es offensichtlich um Veranstaltungen im „Normalbetrieb“, die nach dem ursprünglichen Nutzungskonzept ebenfalls nur einmal pro Jahr stattfinden sollten und die nach dem Nutzungserweiterungskonzept nun besonders laut sein dürften. Bloße Schwankungen innerhalb des Normalbetriebs der Anlage, die bei wertender Betrachtung nicht als außergewöhnlicher Betriebszustand angesehen werden könnten, stellten keine seltenen Ereignisse dar. Die Zulassung der Jubiläumsveranstaltung eines sonstigen Vereins oder der Beigeladenen treffe außerdem kein vorhersehbares Ereignis, das vom Zeitpunkt her bekannt sei. Insoweit fehle es zudem an einer klaren Festlegung, ab welcher Größenordnung von derartigen Veranstaltungen Immissionen ausgingen, welche die in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Werte überschreiten würden.

15

Daher komme es auf die weiteren Einwände des Klägers nicht mehr entscheidungserheblich an. Vor allem bedürfe es keiner abschließenden Klärung, ob die erteilte Nachtragsbaugenehmigung gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, weil sich die Beigeladene mit dem Kläger 2010 über einen anderen Nutzungsumfang der Mehrzweckhalle verständigt und der Kläger auf der Grundlage dieser Absprache von einer gerichtlichen Weiterverfolgung seiner nachbarlichen Interessen gegen die Ursprungsgenehmigung abgesehen habe.

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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beigeladene vor:

17

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei die angefochtene Nachtragsbaugenehmigung nicht deshalb zu beanstanden, weil die mögliche Anzahl für die Zulassung seltener Ereignisse gemäß Nr. 7.2 TA-Lärm überschritten sei. Entscheidend sei vielmehr, dass sich die Begrenzung auf zehn Kalendertage eines Jahres und nicht auf die einzelnen Beurteilungszeiten beziehe. Deshalb könne nicht zwischen Tag- und Nachtzeit differenziert werden. Weiterhin erfüllten die von ihr beantragten acht Veranstaltungen die Anforderungen, die an „seltene Ereignisse“ im Sinne der TA-Lärm zu stellen seien. Auch im Übrigen halte der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid des Beklagten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Vor allem sei dieser nicht unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Treuwidrigkeit aufzuheben.

18

Die Beigeladene beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2018 die Klage abzuweisen.

20

Der Beklagte hat sich im Zulassungsverfahren den Ausführungen der Beigeladenen angeschlossen und stellt keinen eigenen Antrag.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

23

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr als Tag im Sinne von Nr. 7.2 TA-Lärm anzusehen sei. Eine Nacht umfasse demgegenüber den Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr. Dies entspreche insbesondere der Definition in Nr. 6.4 Abs. 1 TA-Lärm. Eine Überschreitung könne für insgesamt zehn Beurteilungszeiten zugelassen werden. Mit acht sich auf die Tag- und Nachtzeit erstreckenden Veranstaltungen, wie hier, sei das zulässige Kontingents nicht mehr eingehalten. Dass die Beigeladene für die seltenen Ereignisse nur die Nachtrichtwerte in Anspruch nehmen wolle, führe zu keinem anderen Resultat. Maßgebend sei allein das den Bauantragsunterlagen beigelegte Nutzungskonzept. Die Beigeladene habe nicht dargelegt, dass die jeweiligen dem Nutzungskonzept zugrundeliegenden Veranstaltungen erst um 22.00 Uhr beginnen sollten. Der Begriff des „seltenen Ereignisses“ im Sinne der Nr. 7.2 TA-Lärm könne nicht gesplittet werden. Die von der Beigeladenen gewählte Auslegung, wonach die jeweiligen Veranstaltungen in der Zeit von 19.00 bis 22.00 Uhr keine seltenen Ereignisse im Sinne des Gesetzes seien und dann in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr bzw. 22.00 bis 3.00 Uhr morgens dann zu seltenen Ereignissen im Sinne der TA-Lärm würden, sei mit dem Regelwerk unvereinbar.

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Dessen ungeachtet habe das Verwaltungsgericht die Wochenendtermine der örtlichen Theatergruppe sowie die Jahreskonzerte zutreffend nicht als seltene Ereignisse, sondern als offensichtliche Veranstaltungen im Normalbetrieb klassifiziert, da sie unstreitig nach dem ursprünglichen Nutzungskonzept ebenfalls nur einmal pro Jahr stattfinden sollten und nunmehr nach der vorgelegten Nutzungserweiterungskonzeption besonders lärmintensiv sein dürften. Auch wiesen die angeführten Jubiläumsveranstaltungen keine „voraussehbaren“ Besonderheiten auf.

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Überdies sei die Nachtragsbaugenehmigung, wie bereits im Klageverfahren vorgetragen, unter dem Gesichtspunkt der Treuwidrigkeit aufzuheben. Man habe vereinbart, dass er – der Kläger – kein Rechtsmittel gegen eine Baugenehmigung unter Berücksichtigung des Nutzungskonzepts von 2010 einlegen werde. Ein von seinen Bevollmächtigten verfasstes und an die Beigeladene gerichtetes Schreiben vom 15. November 2010 enthalte zudem folgende Ausführungen:

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„Da die Kreisverwaltung Altenkirchen in ihrer Baugenehmigung bereits darauf hingewiesen hat, dass Abweichungen von den geprüften Plänen und Bauunterlagen nur nach schriftlicher Genehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde zulässig sind, geht unser Mandant davon aus, dass die entsprechenden Pläne, insbesondere das Nutzungskonzept, entsprechend eingehalten wird (sig.: werden). Sollte unser Mandant bei der zukünftigen Nutzung der Mehrzweckhalle feststellen, dass dies nicht der Fall sein sollte, behält sich unser Mandant vor, seine Rechte der Kreisverwaltung Altenkirchen bzw. Ihnen gegenüber geltend zu machen.“

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Der Umstand, dass sich die Beigeladene bei Antragstellung der Ursprungsbaugenehmigung vorbehalten habe, eine Erweiterung später zu beantragen, sei unerheblich, da er selbst diese Antragsunterlagen nicht erhalten habe. Ihm sei lediglich die Baugenehmigung mit dem entsprechenden Nutzungskonzept zugestellt worden. Nach allem sei es mehr als treuwidrig, wenn sich die Beigeladene bei der Antragstellung eine etwaige Erweiterung vorbehalte, mit ihm allerdings eine Regelung dahingehend treffe, dass das Nutzungskonzept vom 25. Oktober 2010 zukünftig eingehalten werde.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den von den Beteiligten zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen sowie aus den vorgelegten Verwaltungs-, Bau- und Widerspruchsakten (1 Ordner und 6 Hefte), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Gleiches gilt für die Gerichtsakte 1 L 1056/10.KO.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist in der Sache begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die angefochtene Nachtragsbaugenehmigung des Beklagten vom 24. August 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2018 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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I. Die Nachtragsbaugenehmigung verstößt – anders als das Verwaltungsgericht meint – nicht zu Lasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO –), da von der strittigen Nutzung keine unzumutbaren Lärmbelastungen auf sein Grundstück einwirken. Die zugelassenen acht Veranstaltungen können die Privilegierung der Nrn. 7.2, 6.3 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA-Lärm – für sich in Anspruch nehmen.

31

Da für Lärmimmissionen, die von Veranstaltungen der hier vorliegenden Art ausgehen, keine Grenzwerte normativ festgelegt sind, ist die Zumutbarkeitsgrenze anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen. Technische Regelwerke, die Richtwerte zu der in Betracht kommenden Belastungsart enthalten, dürfen dabei als Orientierungshilfe im Sinne eines „groben Anhalts“, aber keinesfalls schematisch herangezogen werden (so z.B. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 – 4 B 55/03 –, juris).

32

Nach Auffassung des Senats kann im zu entscheidenden Fall die TA-Lärm als eine derartige Orientierungshilfe herangezogen werden. Die Zugrundelegung der vom Länderausschuss im Immissionsschutz 1995 verabschiedeten Freizeitlärmrichtlinie (NVwZ 1997, 469 ff.) ist hier wegen der Komplexität der Nutzungen in der Giebelwaldhalle nicht angezeigt. Gegen eine Anwendbarkeit der Freizeitlärmrichtlinie spricht auch der Wortlaut der dortigen Nr. 4.4, worin mit Blick auf eine Sonderfallbeurteilung ausdrücklich nur auf „Veranstaltungen im Freien/oder in Zelten“ Bezug genommen wird.

33

Dies vorausgeschickt ist für die erforderliche Zumutbarkeitsbetrachtung auf die Regelungen der TA-Lärm über seltene Ereignisse (s. Nrn. 7.2, 6.3) abzustellen, für die höhere Immissionsrichtwerte als die in einem allgemeinen Wohngebiet wie hier (vgl. § 30 Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch – BauGB – jeweils i.V.m. § 4 BauNVO) an sich maßgebenden Werte von tags 55 dB(A) und nachts von 40 dB(A) zulässig sind (vgl. hierzu Nr. 6.1 Buchstabe e TA-Lärm).

34

Gemäß Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA-Lärm kann eine Überschreitung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für genehmigungsbedürftige Anlagen zugelassen werden, wenn wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten ist, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden die Immissionsrichtwerte nach den Nrn. 6.1 und 6.2 TA-Lärm auch bei Einhaltung des Stands der Technik zur Lärmminderung nicht eingehalten werden können. In diesem Fall gilt gemäß Nr. 6.3 TA-Lärm ein Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben b bis g von tags 70 dB(A) und nachts von 55 dB(A).

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1. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sind die von der Beigeladenen beantragten und in die Nachtragsbaugenehmigung aufgenommenen Veranstaltungen als „seltene Ereignisse“ im Sinne des technischen Regelwerks zu betrachten.

36

Seltene Ereignisse sind solche, die als Besonderheiten beim Betrieb der Anlage gelten können, mit dem bestimmungsgemäßen Anlagenbetrieb zusammenhängen, als solche vorhersehbar und von einer gewissen Dauer sind und die zu einem lärmverursachenden Betrieb führen. Bloße Schwankungen innerhalb des Normalbetriebs der Anlage, die bei wertender Betrachtung nicht als außergewöhnlicher Betriebszustand angesehen werden können, fallen dagegen nicht in ihren Anwendungsbereich. Nrn. 6.3, 7.2 TA-Lärm sind keine voraussetzungslosen Ausnahmebestimmungen zur Zulassung gewöhnlicher Richtwertüberschreitungen beim Betrieb der Anlage, um diese möglichst umfassend auslasten zu können. Andernfalls würde der ihnen zugrundeliegende, von Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 1 TA-Lärm unterstrichene nachbarliche Interessenausgleich verfehlt, der darauf beruht, dass der Nachbar nur bei vorhersehbaren Sonderbetriebszuständen in begrenzter Anzahl Richtwertüberschreitungen ausnahmsweise hinzunehmen hat (OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2012 – 2 A 2973/11 –, juris).

37

Solche vorhersehbaren Betriebszustände sind zum Beispiel herausgehobene Veranstaltungen der Kommune oder örtlicher Vereine aus besonderem Anlass, die zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens gehören, sodass sie von der Nachbarschaft in höherem Maße als sozialadäquat akzeptiert werden als etwa rein gewerbliche Aktivitäten oder durch rein private Feiern hervorgerufene Lärmimmissionen (vgl. BayVGH, Urteil vom 13. Mai 1997 – 22 B 96.3327 –, juris).

38

Diese Voraussetzungen sind zunächst mit Blick auf die beiden Jahreskonzerte des Chors und des örtlichen Musikvereins bzw. den Königsball zu Ehren des Schützenkönigs sowie die genehmigten vier Aufführungen der örtlichen Theatergruppe erfüllt. Hierbei geht es nämlich nicht um die Auslastung der Anlagenkapazität insgesamt, sondern darum, die Giebelwaldhalle für besondere Veranstaltungen bereitzustellen, die aus dem Rahmen des Normalbetriebs fallen, für die Gemeindeeinwohner bedeutsam sind und einen konkreten Gemeindebezug aufweisen. Die Jahreskonzerte des Chores und des Musikvereins sowie der Ball der örtlichen Schützen stellen zudem einmalige Ereignisse innerhalb des Kalenderjahres dar, die der Traditions- und Brauchtumspflege dienen. Bei der Beurteilung der Theatervorstellungen als wichtige kulturelle Ereignisse fällt zudem ins Gewicht, dass der örtliche Veranstalter durch einen späteren Aufführungsbeginn die Möglichkeit bekommen soll, zusätzlich zu den bestehenden Vorführungen aufwändigere Stücke einzustudieren, um so einen größeren Publikumskreis anzusprechen. Es ist daher ein Anliegen der örtlichen Gemeinschaft, dass diese Veranstaltungen in den Abendstunden stattfinden können.

39

Weiterhin stellt die Zulassung einer Jubiläumsveranstaltung eines sonstigen Vereins oder der Beigeladenen ein seltenes Ereignis im Sinne der TA-Lärm dar. Das folgt bereits aus dem Begriff „Jubiläum“. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist darunter ein festlich begangener Jahrestag eines bestimmten Ereignisses zu verstehen. Diese Veranstaltungen sind auch mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar, da sie nur von Zeit zu Zeit auftreten. Davon kann beispielsweise die Rede sein, wenn seit der Gründung eines Vereins eine bestimmte Zeit (10, 25, 50 Jahre) verstrichen ist. Ein Jubiläum kann ferner zu Ehren einer besonderen Persönlichkeit begangen werden. Die denkbare Variationsbreite eines Vereins- oder Gemeindejubiläums ist jedenfalls nicht so vielfältig, dass sie im Hinblick auf Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit nicht mehr bestimmbar bzw. für einen objektiven Dritten nicht mehr voraussehbar wäre.

40

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg (Urteil vom 11. Februar 2008 – Au 5 K 05.640 –, juris). In dem Verfahren hatte das Gericht über die Rechtmäßigkeit einer Genehmigung zur Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in Veranstaltungsräume zu entscheiden. Die Genehmigung wurde aufgehoben, weil die Kammer Zweifel daran hatte, dass die in die Baugenehmigung aufgenommenen Auflagen zur Begrenzung des Lärms einen hinreichenden Schutz des Klägers gewährleisten könnten. In dem Veranstaltungsgebäude sollten sowohl kleinere Veranstaltungen mit 200 bis 250 Personen, als auch Großveranstaltungen mit 500 bis 1000 Gästen durchgeführt werden. Je nach Größe der Veranstaltung waren Überschreitungen der maßgeblichen Richtwerte der TA-Lärm zu befürchten.

41

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wurde die bestehende Lärmproblematik dort auch nicht durch eine Auflage entschärft, die bei „seltenen Ereignissen“ eine Überschreitung der in der Baugenehmigung festgelegten Richtwerte zuließ. In der Baugenehmigung wurden seltene Ereignisse definiert als „alle Veranstaltungen, die zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Ziffer 7.1 (der Nebenbestimmung zur Baugenehmigung) führen, Großveranstaltungen mit einer Besucherzahl von mindestens 500 Personen oder Veranstaltungen mit Halleninnenpegeln, die die Obergrenze von 85 dB(A) zur Nachtzeit überschreiten“. Den weiteren Ausführungen der Kammer zufolge waren nach dieser Definition die seltenen Ereignisse nicht vorhersehbar, weil sich die Frage, ob die Voraussetzungen „Überschreitung der Immissionsrichtwerte und Veranstaltungen mit einem Innenpegel von 85 dB(A)“ erst im Rahmen einer Messung während der betreffenden Veranstaltung, also nicht im Voraus, feststellen ließen.

42

Diese Feststellungen sind auf den vorliegenden Fall indes nicht übertragbar. Zum einen fasst die Schulsport- und Mehrzweckhalle hier schon nicht eine derart große Personenanzahl. Das Gutachten des Ing.-Büros P... vom 9. April 2010 geht von einer maximalen Besucherzahl von 295 aus. Die Belegung unterliegt daher nicht derart großen Schwankungen, wie die betreffende Halle in dem vom Verwaltungsgericht Augsburg zu beurteilenden Sachverhalt. Zum anderen ist das seltene Ereignis im vorliegenden Fall auch im Voraus hinreichend bestimmbar.

43

Eine Gesamtabwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls führt zu keinem abweichenden Resultat. Vor allem sind die zum Schutz des Klägers und der übrigen Nachbarn in den Nachtragsbauschein aufgenommenen Auflagen einhaltbar. Die Baugenehmigung ist deshalb geeignet sicherzustellen, dass die Zumutbarkeitsgrenze des Rücksichtnahmegebots nicht überschritten wird.

44

Zu dieser Einschätzung gelangt der Senat aufgrund des Ergebnisses des schallschutztechnischen Gutachtens des Sachverständigen Z... vom 18. November 2016. Darin wurde festgestellt, dass die vorgenommenen Schalldämmungen der Gebäudefassaden, Dachkonstruktionen und Verglasungen der Giebelwaldhalle ausreichend sind, um den erhöhten Immissionsrichtwert der Nachtzeit von 55 dB(A) zu unterschreiten. Auch die durch die Parkvorgänge (Abfahrten nach Veranstaltungsende) verursachten Geräuschimmissionen liegen unterhalb dieses Immissionswerts, und dies auch in der „kumulierenden Wirkung“ mit in Teilzeiten ggf. noch auftretenden Geräuschimmissionen durch den Veranstaltungsbetrieb im Innern der Halle selbst. Das als Nebenbestimmung in dem Bauschein aufgenommene Halte- und Parkverbot in der B...straße (Haus-Nrn. ... bis ...) hat zudem zur Folge, dass sich der ohne diese Maßnahme errechnete Beurteilungspegel von 48 dB(A) um 1 dB(A) vermindert.

45

Dieser auf umfangreichen schalltechnischen Untersuchungen beruhenden Prognose des Sachverständigen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Etwaige Verstöße gegen die Halte- und Parkverbote sind aus den vorgenannten Gründen unerheblich und können überdies durch straßenverkehrs- oder ordnungsbehördliche Anordnungen unterbunden werden.

46

2. Weiterhin hat der Beklagte die mögliche Anzahl für die Zulassung seltener Ereignisse nicht überschritten. Denn vor dem Hintergrund einer systematischen und am Normzweck orientierten Auslegung bezieht sich die Begrenzung in Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 TA-Lärm auf zehn Kalendertage eines Kalenderjahres, an denen in der Tages- und/oder Nachtzeit die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA-Lärm überschritten werden. Dabei ist nach Auffassung des Senats das jeweilige zur Genehmigung gestellte Ereignis zugrunde zu legen, das die zeitliche Dauer eines Kalendertages nicht überschreiten darf. Nach dieser Maßgabe ist zum Beispiel auch eine vor 22.00 Uhr beginnende Veranstaltung, die sich über 24.00 Uhr hinaus auf den folgenden Kalendertag erstreckt, als ein einheitlich zu betrachtender Vorgang aufzufassen.

47

Diese Sichtweise folgt zunächst aus einem Vergleich des Absatzes 1 mit dem Absatz 2 der Nr. 7.2 TA-Lärm. Diese Absätze stehen nicht isoliert nebeneinander, sondern sind im Zusammenhang zu sehen. Absatz 1 enthält die allgemeinen Grund-sätze zur Bestimmung der seltenen Ereignisse. In Absatz 2 werden sodann weitere Kriterien genannt, die bei der erforderlichen Einzelfallentscheidung ergänzend zu beachten sind.

48

Davon ausgehend würde die Auslegung des Verwaltungsgerichts, derzufolge die Beurteilungszeiten eines Kalendertages (Tag- und Nachtwerte) jeweils getrennt zu bewerten sind, zu einem widersprüchlichen Ergebnis im Vergleich zu Nr. 7.2 Abs. 2 Satz 3 TA-Lärm führen. Danach sind in der Regel unzumutbare Geräuschbelästigungen anzunehmen, wenn auch durch seltene Ereignisse bei anderen Anlagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach den Nrn. 6.1 und 6.2 verursacht werden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt mehr als 14 Kalendertagen eines Jahres auftreten. Würde man dem Verständnis der Vorinstanz folgen, bedeutete dies, dass bei Veranstaltungen mehrerer, zusammenwirkender Anlagen 14 Kalendertage von der Nachbarschaft hinzunehmen wären, während ein einzelner Betreiber auf zehn Beurteilungszeiten und damit auf ggf. fünf Kalendertage beschränkt bliebe. Diese Ungleichbehandlung kann vom Normgeber nicht gewollt sein. Dies gilt umso mehr, als die Belastungen bei einem Einwirken mehrerer Betreiber höher sind als bei einem einzelnen Betreiber (vgl. Feldhaus/Tegeder in: Feldhaus, a.a.O., TA-Lärm, Nr. 7, Rn. 20; a.A. Hansmann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Nr. 7 TA Lärm 3.1, Rn. 18). Auch ein Vergleich zur Regelung in der 18. Bundesimmissionsschutzverordnung – BImSchV – zeigt, dass bei der Definition des seltenen Ereignisses nicht auf die Beurteilungszeiten abgestellt werden kann. Nach Nr. 1.5 Anhang 1 der 18. BImSchV gelten Ereignisse und Veranstaltungen als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten. Es ist nicht ersichtlich, warum in den Regelwerken unterschiedliche Begriffsverständnisse der seltenen Ereignisse zugrunde gelegt werden sollten (Feldhaus/Tegeder, a.a.O.).

49

Darüber hinaus gibt es keinen sachlichen Grund dafür, bei einer sich auf mehrere Beurteilungszeiten erstreckenden Veranstaltung jeweils auf die einzelne Beurteilungszeit abzustellen oder sogar bei Festen, die ggf. nach 24.00 Uhr, also am nächsten Kalendertag, fortgesetzt werden, eine weitere Zäsur vorzunehmen. Dies hätte nämlich die Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs in mehrere „Teilereignisse“ zur Folge, die Nr. 7.2 TA-Lärm weder bezweckt noch gebietet.

50

Im Übrigen fällt ins Gewicht, dass für die im vorliegenden Fall beantragten seltenen Ereignisse ausschließlich mit einer Erhöhung der Nachtrichtwerte am Anwesen des Klägers gerechnet werden muss. Eine Überschreitung des hier maßgeblichen Tagesrichtwerts von 55 dB(A) ist dagegen von vornherein nicht zu befürchten. Lediglich für die Inanspruchnahme der Nachtzeiten war vorliegend eine Ausnahmeregelung in der Genehmigung erforderlich.

51

Der Umstand, dass die Tagesrichtwerte nach Nr. 6.1 TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet jedenfalls mit Blick auf das Grundstück des Klägers eingehalten werden, ergibt sich aus den für die ursprüngliche Baugenehmigung eingeholten Schallschutzgutachten des Ing.-Büros P... vom 9. April bzw. 22. Oktober 2010. Denn hiernach bestehen gegen die Nutzung der Halle tagsüber aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken. Nur für die Nutzung in der Nachtzeit waren Überschreitungen der einschlägigen Richtwerte bzw. Spitzenpegel zu erwarten, weshalb die Nutzung der Giebelwaldhalle und deren Betriebszeiten auf 21.30 Uhr begrenzt wurde. An der Einhaltung der Tagesrichtwerte nach Nr. 6.1 TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet wird sich auch nach der Zulassung der zusätzlichen acht Veranstaltungen nichts ändern. So ist dem Lärmgutachten des Büros Z... vom 18. November 2016 zu entnehmen, dass am Anwesen des Klägers (Immissionspunkt 2) ein durch den Zufahrts- und Parkverkehr bedingter Beurteilungspegel von 48 dB(A) erreicht wird.

52

II. Sonstige Gründe, auf die sich der Kläger mit Erfolg berufen könnte, stehen der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung gleichfalls nicht entgegen.

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1. Der Vortrag, die Genehmigung des Beklagten verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, weil die Beigeladene sich mit ihm – dem Kläger – 2010 über einen Nutzungsumfang der G...halle verständigt habe und er deshalb von einer Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die ursprüngliche Baugenehmigung abgesehen habe, überzeugt nicht.

54

Mit dem Beklagten hat der Kläger, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, keinerlei Abreden getroffen, sodass diesem kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann. Im Übrigen würde es insofern an einer rechtsverbindlichen Zusicherung, von dem Erlass einer Genehmigung abzusehen, fehlen. Eine solche Zusage hätte zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – der Schriftform bedurft. Die Geltendmachung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben führt zu keiner anderen Bewertung. Zwar ermächtigt dieser Grundsatz zu einer Interessenabwägung im Einzelfall. Diese Abwägung hat sich aber wiederum an rechtlichen Maßstäben, insbesondere an den im Gesetz zum Ausdruck kommenden Interessenwertungen, zu orientieren. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nimmt indes eine solche Interessenwertung vor, indem sie das Vertrauen auf eine behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens nur im Fall einer schriftlichen Zusage für schützenswert erklärt (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 13. Februar 2002 – 2 Bf 22/97 –, juris).

55

Im Hinblick auf den im Vorfeld gestellten Bauantrag der Beigeladenen gelten diese Grundsätze entsprechend. Dessen ungeachtet gibt es für die Behauptung des Klägers aber auch in tatsächlicher Hinsicht keine zureichenden Anhaltspunkte. Zwar hat die Beigeladene nach Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens des Klägers gegen die 2010 erteilte Baugenehmigung ein neues Nutzungskonzept erarbeitet und ihm zur Kenntnis gegeben. Eine weitergehende Erklärung mit Rechtsbindungswillen gegenüber dem Kläger, sie werde zukünftig im Rahmen des rechtlich Zulässigen von jeglichen Änderungen des Konzepts hinsichtlich der Nutzung der Halle nach 21.30 Uhr absehen, lässt sich den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht entnehmen. Das Schreiben des Klägers vom 15. November 2010 gibt demgegenüber nur seinen eigenen Rechtsstandpunkt wieder, bei Nichteinhaltung des 2010 erstellten Konzepts hiergegen vorzugehen.

56

2. Bestimmtheitsmängel der Baugenehmigung, die sich auf drittschützende Rechtspositionen des Klägers auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Die in den Bauschein aufgenommenen Nebenbestimmungen Nrn. 1 bis 7 lassen hinreichend deutlich erkennen, welche Anforderungen die Beigeladene einzuhalten hat.

57

Anders als der Kläger meint, ist die Nebenbestimmung Nr. 1, die regelt, dass die Auflagen und Bedingungen zum Bauschein vom 3. November 2010 sinngemäß auch für die vorgesehenen Änderungen gelten und zu beachten sind, insofern keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Der hiergegen erhobene Einwand, die Nebenbestimmung sei deshalb nicht eindeutig, weil die ursprüngliche Baugenehmigung festlege, dass die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros P... vom 22. Oktober 2010 Bestandteil dieser Genehmigung sei und somit unklar bleibe, welche sachverständige Stellungnahme nunmehr gelte, ist unerheblich. Durch die Formulierung „sinngemäß“ im angefochtenen Bauschein wird deutlich klargestellt, dass die in die Baugenehmigung vom 3. November 2010 aufgenommenen Auflagen und Bedingungen gelten, soweit sich aus der Nachtragsbaugenehmigung nichts Anderes ergibt. Auch ist bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise eindeutig, welches schalltechnische Gutachten die Beigeladene zu beachten hat. Die Stellungnahme des Büros P... vom 22. Oktober 2010 zur Ursprungsbaugenehmigung bezieht sich auf den darin geregelten „Normalbetrieb“ der Mehrzweckhalle, wohingegen die Schallschutzprüfstelle Z... vom 18. November 2016 die Auswirkungen der zusätzlich beantragten Veranstaltungen untersucht. Das zuletzt genannte Gutachten ist somit als Ergänzung zu verstehen, namentlich für den Zeitraum ab 22.00 Uhr.

58

Die vom Kläger als unverbindliche Annahmen und Empfehlungen sowie als nicht vollstreckungsfähig bezeichneten Formulierungen in der schalltechnischen Stellungnahme des Ing.-Büros P... („Mit größeren Zuschauermengen ist nicht zu rechnen.“, „Eine Nutzung zur Gemeindesaals zur Nachtzeit ist nicht geplant.“, „Auch der Jugendtreff wird üblicherweise zur Tageszeit genutzt.“, „ … nur dann, wenn Musikveranstaltungen stattfinden, sollten die Fenster geschlossen bleiben.“), führen ebenfalls zu keinem abweichenden Ergebnis. Welche Aussagen bloßen Hinweischarakter haben bzw. lediglich der Erläuterung dienen, lässt sich jeweils im Wege der Auslegung ermitteln.

59

Des Weiteren ist die Nebenbestimmung Nr. 2, mit der die baufachliche Stellungnahme vom 18. November 2016 zum Bestandteil der Nachtragsbaugenehmigung erklärt wird, nicht unklar. Die Rüge, eine pauschale Bezugnahme auf das schalltechnische Gutachten sei unzureichend, greift nicht durch. Der Kläger übersieht, dass die Nachtragsbaugenehmigung in der Nebenbestimmung Nr. 7 klar und eindeutig festlegt, dass für die beantragten seltenen Veranstaltungen an allen maßgebenden Immissionsorten tagsüber 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) einzuhalten sind. Die Immissionsorte ergeben sich wiederum eindeutig aus der schalltechnischen Untersuchung vom 18. November 2016. Die maßgebenden Immissionsrichtwerte können mithin vom Kläger nachvollzogen werden. Darüber hinaus sind auch die der schalltechnischen Untersuchung zu Grunde liegenden Parkplatzregelungen ausdrücklich in die Nebenbestimmungen des Nachtragsbauscheins aufgenommen worden. Nach allem kann der Kläger klar erkennen, ob und inwieweit er durch die beantragten Nutzungen in seinen Rechten verletzt wird.

60

3. Schließlich ist das Vorbringen des Klägers, es fehle die von der Beigeladenen bis spätestens zum 12. Oktober 2017 vorzulegende prognostische Bestätigung des Schallschutzgutachters, dass durch das Parken an den angrenzenden Straßen im Zusammenhang mit den aufgeführten Veranstaltungen keine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte eingetreten sei (Nebenbestimmung Nr. 6), unbeachtlich.

61

Unabhängig davon, ob die G...halle mit Blick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die Nachtragsbaugenehmigung überhaupt für in die Nachtzeit fallende Veranstaltungen genutzt worden ist und es der Beigeladenen von daher möglich war, eine solche Prognose vorzulegen, folgt aus den vorangegangenen Feststellungen des Senats, dass ein Verstoß gegen drittschützende Rechtspositionen des Klägers auf der Grundlage der derzeit vorhandenen Lärmschutzgutachten ausscheidet.

62

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei war für die Kostenverteilung im erstinstanzlichen Verfahren zu berücksichtigen, dass die Beigeladene insoweit keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Daher erschien es sachgerecht (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), sie ihre außergerichtlichen Kosten insofern selbst tragen zu lassen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren hat ihr der Kläger demgegenüber zu erstatten.

63

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO.

64

Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss

65

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).

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