Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 11397/18
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. September 2018 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil kein asylgesetzlich spezifischer Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG vorliegt beziehungsweise durch den Klägerbevollmächtigten dargelegt wurde (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).
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A. Die Berufung ist nicht aufgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zuzulassen.
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I. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Klärung bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 – 9 C 46/84 –, juris; OVG RP, Beschluss vom 31. März 1995 – 7 A 10891/95.OVG –, juris, Rn. 3; Müller, in: Hofmann, AuslR, 2. Auflage 2016, § 78 AsylG, Rn. 17 m.w.N.).
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Die Darlegung der Grundsatzrüge erfordert, dass eine bestimmte, noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage herausgearbeitet und formuliert wird; darüber hinaus sind ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung darzulegen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124a Rn. 211).
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Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung einer Tatsachenfrage reicht es nicht aus, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils geäußert werden oder lediglich behauptet wird, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen (vgl. Seibert, a.a.O.). Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert vielmehr die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Kenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2017– 4 A 1630/15.A –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/ Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a Rn. 7 m.w.N.).
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II. Diese Voraussetzungen werden mit der Zulassungsschrift nicht dargelegt. Die Kläger erachten es als grundsätzlich klärungsbedürftig,
„ob der Einwand des verspäteten Vorbringens wegen Überschreitung der Frist gem. § 74 Abs. 2 AsylG es rechtfertigt, das Vorbringen entweder ganz wegen Verspätung auszuschließen oder jedenfalls wegen Verspätung als unglaubhaft anzunehmen.“
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Einer entsprechenden Annahme dürfte – so die Zulassungsschrift weiter – zumindest europäisches Recht entgegenstehen, wozu maßgeblich auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gnandi (Urteil vom 19. Juni 2018, C-181/16, juris) verwiesen wird.
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1. Mit der Zulassungsschrift wird jedoch nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wieso diese Frage entscheidungserheblich für das Verwaltungsgericht gewesen sei. Ungeachtet der Frage danach, ob der Vortrag der Klägerin zu 1.) rund um die Geschehnisse in Tschetschenien als glaubhaft zu erachten sei, stützte es seine Entscheidung nämlich selbstständig tragend auch auf den Umstand, dass die Kläger innerhalb der Russischen Föderation eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 3e AsylG [i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG]) zumutbar in Anspruch nehmen könnten. Es führte insoweit eindeutig aus:
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„Selbst bei Substantiierung des Vortrags der Kläger bestünde für diese auch eine innerstaatliche Fluchtalternative (…).“
und
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„Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die angeblichen familiären Probleme im Falle der Rückkehr bestünden (…), ist die Klägerin zu 1 darauf zu verweisen, dass Nichtregierungsorganisationen in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen unterhalten, die nicht nur Hilfe vor häuslicher Gewalt bieten, sondern Frauen unterstützen (…).“
(UA S. 8).
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2. Ungeachtet dessen wird mit der Zulassungsschrift auch nicht dargetan, wieso die aufgeworfene Frage einer grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfe.
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a. Die Frage danach, unter welchen Umständen ein verspätet, d.h. außerhalb der Klagebegründungsfrist des § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG, in das verwaltungsgerichtliche Verfahren eingeführter Sachvortrag als präkludiert zurückgewiesen werden kann, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO).
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Diese Regelungen stehen auch nicht im Widerspruch zum Europa- oder Völkerrecht. Soweit der Klägerbevollmächtigte hierzu auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gnandi verweist, trägt diese Argumentation nicht. Der Europäische Gerichtshof entschied in diesem Vorabentscheidungsverfahren lediglich, dass die Richtlinie 2008/115/EG dahingehend auszulegen sei, dass ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfalten müsse, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren sei, sodass während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u. a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen seien. Insoweit genüge es nicht, dass der betreffende Mitgliedstaat faktisch davon absehe, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Vielmehr müssten alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt werden (EuGH, a.a.O., Rn. 61 und 62). Hieraus wird in Teilen der Literatur gefolgert, dass im deutschen Recht die Vorschrift des § 75 AsylG entsprechend geändert werden müsse (vgl. Hruschka, Umfassender Rechtsschutz im Asylverfahren – Anmerkung zum EuGH-Urteil vom 19. Juni 2018 und der Rechtssache „Gnandi“, Asylmagazin 9/2018, S. 290 ff [292]), was jedoch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (überwiegend) verneint wird (vgl. stellvertretend: VG Trier, Beschluss vom 6. August 2019 – 1 L 3259/19.TR – m.w.N.).
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Über die geforderte Änderung des § 75 AsylG hinaus wird in Teilen der Literatur auch die Auffassung vertreten, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht ohne Auswirkungen auf die Präklusion verspäteten Tatsachenvortrags bleiben könne. Im klägerseitig zitierten Aufsatz von Hruschka heißt es:
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„Etwas Ähnliches gilt für die Präklusion verspäteten Tatsachenvortrags in gerichtlichen Verfahren. Letzteres ist auch in Deutschland immer wieder ein Thema, insbesondere in der Konstellation als sogenanntes gesteigertes Vorbringen. Dadurch, dass der Gerichtshof die Garantie des Verbleibs bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens und die Möglichkeit des Vorbringens neuer Tatsachen bis zum Entscheidungszeitpunkt aus der GRC und dem völkerrechtlichen Refoulement-Verbot herleitet, müssen diese Vorgaben auch bei der Anwendung der Präklusionsnorm des § 74 Abs. 2 AsylG sowie beispielsweise bei der Würdigung von Vorbringen in der mündlichen Verhandlung berücksichtigt werden. Der vollständige Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die nach der in § 74 Abs. 2 AsylG genannten Frist von einem Monat vorgebracht werden, ist demnach nicht zulässig.“
(Hruschka, a.a.O., S. 292, Hervorhebungen durch den Senat)
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Hierbei wird jedoch verkannt, dass das geltende Recht die Möglichkeit des Vorbringens neuer Tatsachen überhaupt nicht einschränkt, wie bereits § 74 Abs. 2 Satz 4 AsylG (deklaratorisch) klarstellt. Darüber hinaus können nicht fristgerecht vorgebrachte Erklärungen und Beweismittel auch dann nicht als präkludiert zurückgewiesen werden, wenn die Verspätung hinreichend entschuldigt wird (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
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b. Auch die von der Präklusion verspäteten Vorbringens zu trennende Frage, ob aus einer im Verfahren gesteigerten Fluchtgeschichte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags und die Glaubwürdigkeit des Schutzsuchenden gezogen werden können, ist bereits seit langem ober- und höchstgerichtlich geklärt.
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Nach der ständigen Rechtsprechung fehlt es an der Glaubwürdigkeit des Asylklägers und der Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals nämlich in aller Regel dann, wenn der Asylbewerber im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender oder vergleichbarer Geschehensabläufe unvorstellbar erscheinen sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens erheblich steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige oder sonst nachvollziehbare Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. Das Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, den Gründen für ein verspätetes Vorbringen von sich aus nachzugehen oder den Kläger darauf hinzuweisen, dass nachgeschobene Asylgründe als unglaubwürdig gewertet werden können. Die gerichtliche Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO bezweckt lediglich eine Hilfestellung für die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer Mitwirkungsobliegenheiten, die dadurch nicht eingeschränkt oder beseitigt werden. Sie hat nicht zum Inhalt, den Kläger zu einem widerspruchsfreien und lückenlosen Vortrag anzuleiten. Vielmehr ist der Schutzsuchende nach ständiger Rechtsprechung gehalten, von sich aus einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich – als wahr unterstellt – ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht (vgl. zu alldem: BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – und vom 12. September 1989 – 9 B 180/86 –, sowie OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 12. Juni 1991 – 11 A 12199/90.OVG – und vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10920/16.OVG –, alle juris).
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B. Die Berufung ist schließlich auch nicht deswegen zuzulassen, weil den Klägern im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör versagt worden wäre (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG; 138 Nr. 3 VwGO).
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Die Kläger lassen hierzu vortragen, dass das Verwaltungsgericht einen in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 16. Mai 2017 (Bl. 14 f. d.A.) gestellten Beweisantrag verfahrensfehlerhaft übergangen habe. Dies ist indes nicht der Fall.
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I. Die Ablehnung eines Beweisantrags verstößt nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 – 1 BvR 393/84 BVerfGE 69, 141 [144]; BVerwG, Beschluss vom 4. März 2014 – 3 B 60/13 –, juris, Rn. 7). Diese Voraussetzung ist wiederum gegeben, wenn der Beweisantrag aus Gründen abgelehnt wird, die eine Ablehnung schlechthin nicht rechtfertigen können (vgl.: Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 7. Aufl. 2018, § 138 [Absolute Revisionsgründe], Rn. 33 m.w.N.) oder sich das Gericht in völlig unzureichender Weise mit dem Vorbringen eines Beteiligten auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisantrags daher erkennbar willkürlich erscheint (SaarlOVG, Beschluss vom 26.03.2009 – 2 A 471/08).
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II. Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Verwaltungsgericht begegnet keinen prozessrechtlichen Bedenken. Der Klägerbevollmächtigte beantragte, Beweis zu erheben über die Tatsache, dass der Mann, mit dem die Klägerin zu 1.) seinerzeit sexuell verkehrt hat, mittlerweile getötet worden ist und ihr Onkel ihr nach wie vor nach dem Leben trachtet, durch Vernehmung des (präsenten) Zeugen R. U. (Bl. 60, 21 d.A.).
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1. Die beantragte Beweiserhebung war jedoch schon deshalb nicht prozessrechtlich geboten, weil das Beweisergebnis nicht entscheidungserheblich für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewesen wäre (§ 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO analog). Denn das Verwaltungsgericht ging – wie oben bereits ausgeführt – losgelöst von der konkret vorgetragenen Fluchtgeschichte auf der Grundlage der verfügbaren und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismittellage davon aus, dass die Kläger innerhalb der Russischen Föderation jedenfalls eine innerstaatliche Schutzalternative in Anspruch nehmen können.
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2. Im Übrigen war auch deshalb nicht in die Beweiserhebung einzutreten, weil der Vortrag der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung bereits an zu vielen unauflösbaren Widersprüchen litt.
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a. Ist die Schilderung eines Asylklägers in wesentlichen Punkten unzutreffend oder leidet sie an unauflösbaren Widersprüchen, braucht das Gericht – auch substantiierten – Beweisanträgen nicht nachzugehen. Die Pflicht der Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze nämlich dort, wo das Vorbringen des Klägers keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Ein Beweisantrag kann daher abgelehnt werden, wenn der unter Beweis gestellte Verfolgungsvortrag eines Asylbewerbers in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist (vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 26.Oktober 1989 – 9 B 405.89 –; vom 18. September1989 – 9 B 308.89 – und vom 20. Juli 1998 – 9 B 10.98 –, sowie jüngst OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 13 A 1190/18.A –, Rn. 10, alle juris.).
- 26
b. Ebenso lag hier aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts der Fall. So führte es insbesondere aus, dass die Angaben zum angeblichen Schicksal im Klageverfahren steigernd an den Verlauf des Verfahrens angepasst worden seien, ohne dass eine nachvollziehbare Erklärung hierfür erfolgt sei (UA S. 7). Unter Berücksichtigung dieses Aussageverhaltens ging das Verwaltungsgericht zutreffenderweise davon aus, dass nicht mehr in eine Beweisaufnahme einzutreten war.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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D. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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