Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10797/19
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. November 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung G.
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Die Klägerin zu 1. ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümerin des Grundstücks D. 1, ... G. Auf dem Gelände betreibt sie ein Jugend- und Gruppen-Erlebnishotel. Die Kläger zu 2. und 3. sind Gesellschafter der Klägerin zu 1. und wohnen ganzjährig auf dem Grundstück. Die Standorte der genehmigten WEA liegen in Abständen zwischen ca. 622 m und ca. 1.073 m zu diesem Grundstück. Östlich des Grundstücks befinden sich in größeren Entfernungen bereits 37 weitere WEA.
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Am 29. April 2016 beantragte die Fa. A. die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier WEA des Typs Vestas V 136 mit einer Nennleistung von 3,45 Megawatt, einer Nabenhöhe von 149 m, einem Rotordurchmesser von 136 m und einer von Gesamthöhe 217 m auf der Gemarkung G. Nach einer Standortverschiebung der WEA 3 um ca. 20 m wurden die Antragsunterlagen überarbeitet und die überarbeiteten Unterlagen am 27. Oktober 2016 beim Beklagten eingereicht. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 zeigte die Beigeladene an, dass die Projektrechte an sie übergegangen seien, nachdem sie bereits zuvor Betreiberin der geplanten Anlagen geworden war.
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Dem Antrag wurde ein Gutachten der w. (im Folgenden: w.) zu den zu erwartenden Schallimmissionen (Schallimmissionsprognose) vom 18. April 2016 in der Fassung eines zweiten Nachtrags vom 27. Oktober 2016 beigefügt. Darin wurde für das Grundstück der Kläger das Schutzniveau eines Dorf- und Mischgebietes entsprechend Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm - mit einem Immissionsrichtwert (IRW) von 60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts zugrunde gelegt. Das Gutachten gelangte u. a. zu dem Ergebnis, dass es an dem als Immissionspunkt IP 01 erfassten Anwesen der Kläger im Nachtbetrieb zu einem Beurteilungspegel von maximal 45,8 dB(A) durch die Gesamtbelastung kommen werde, mithin zu einer Überschreitung des maßgeblichen IRW um nicht mehr als 1 dB(A). Daneben waren dem Antrag u. a. ein avifaunistisches Fachgutachten der e. (im Folgenden: e.) vom 18. Mai 2016 sowie ein ebenfalls von e. erstelltes „Konzept zur Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Rotmilanen“ vom 17. Januar 2017 beigefügt.
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Das (überarbeitete) Vorhaben wurde am 4. November 2016 in der örtlichen Tageszeitung und auf der Internetseite des Beklagten veröffentlicht sowie am 12. November 2016 im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Beklagten öffentlich bekannt gemacht.
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Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 genehmigte der Beklagte die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen in der Gemarkung G., Flur 52, auf den Flurstücken Nrn. 373, 375 (WEA 2), 345, 346, 347, 348 (WEA 3), 64, 323, 324, 325, 326, 330 (WEA 4). Zugleich lehnte er die beantragte Genehmigung für die WEA 1 auf den Grundstücken in der Gemarkung G., Flur 52, Flurstücke Nr. 31, 32, 379, 380 aus Naturschutzgründen ab.
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Die Genehmigung wurde insbesondere mit folgenden Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) versehen:
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„2.1.: Für die nachstehend genannten, im Einwirkungsbereich der v. g. WKA gelegenen, maßgeblichen Immissionsorte gelten unter Berücksichtigung der Gesamtbelastung folgende Lärmimmissionsrichtwerte entsprechend den Festlegungen in den zutreffenden Bebauungsplänen bzw. ihrer Schutzbedürftigkeit:
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IP 01 (A) 54619 G., D. 1 IRW tags 60 dB(A) IRW nachts 45 dB(A) (...)
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2.4.: Bedingung:
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Die beantragten Windkraftanlagen
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Windkraftanlage Nr.: WEA 2
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Windkraftanlage Nr.: WEA 3
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Windkraftanlage Nr.: WEA 4
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dürfen zur Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht betrieben werden.
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Die Abschaltung zur Nachtzeit muss durch automatische Schaltung (z.B. mittels Zeitschaltuhr) erfolgen. Die Schaltung ist gegen unbefugte Änderung zu schützen (z.B. durch Passwort). Bei Ausfall oder Störung der automatischen Schaltung ist automatisch ein Alarm (ggf. an die Fernüberwachung) zu geben.
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Der Nachtbetrieb ist erst ab dem Zeitpunkt zulässig, wenn gegenüber der SGD Nord ReGA Trier über uns durch Vorlage mindestens eines Messberichtes einer FGW- konformen Schalleistungspegelbestimmung nachgewiesen wurde, dass diese von den in der Schallimmissionsprognose berücksichtigten Annahmen abgedeckt werden (Schalleistungspegel von 105,5 dB (A) im Level SO0, bei/bis 95% der Nennleistung; keine relevanten Ton- und Impulshaltigkeiten; Messunsicherheit von max. 0,5 dB (A); Serienstreuung von max. 1,2 dB (A)). Ferner ist eine Erklärung der Firma Vestas vorzulegen, dass die in v.g. Messungen vermessenen WKA mit den konkret beantragten WKA und somit den in der Schallimmissionsprognose verwendeten WKA übereinstimmen (z.B. Typ, Nabenhöhe, Leistung/Level, Rotorblätter, Getriebe oder Generator).
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Die unter der Nebenbestimmung Nr. 2.3 getroffenen Regelungen zum Nachtbetrieb gelten ab dem Zeitpunkt der Zulässigkeit des Nachtbetriebs.
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2.5.: Die WKA dürfen keine immissionsrelevante Tonhaltigkeit (<2 dB (A), gemessen nach den Anforderungen der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen Teil 1: „Bestimmung der Schallimmissionswerte“ [sog. FGW-Richtlinie]) aufweisen. Dies gilt für alle Lastzustände.“
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Nachdem die Kläger form- und fristgerecht Widerspruch gegen die genannte Genehmigung eingelegt hatten, ordnete der Beklagte am 9. Februar 2017 auf Antrag der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der erteilten Genehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO an.
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Den Antrag der Kläger auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches lehnte das Verwaltungsgericht Trier mit Beschluss vom 29. Juni 2017 (Az. 6 L 7089/17.TR) als unbegründet ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2017 (Az.: 8 B 11345/17.OVG) als unbegründet zurückgewiesen.
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Zur Begründung ihrer nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:
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Es liege ein Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-RL – vor. Denn der Beklagte habe die ihm obliegende Pflicht zur Öffentlichkeitsinformation verletzt. Insbesondere habe der Beklagte die Öffentlichkeit nicht aktiv, systematisch und effektiv über das anstehende Projekt informiert. Die Bekanntmachung im Amtsblatt sowie eine Anzeige im hinteren Teil einer Tageszeitung genügten zur erforderlichen Information der Öffentlichkeit nicht. Der Informationstext sei für Laien nicht verständlich gewesen. Auch sei die Schriftgröße des Informationstextes optisch zu klein gewesen. Ferner habe die Bekanntmachung keine enumerative Aufzählung der erhältlichen Unterlagen enthalten. Es sei auch unklar, welche Unterlagen tatsächlich ausgelegen hätten. Zudem sei die Öffentlichkeit im Hinblick auf die Verschiebung der WEA 3 irregeführt worden.
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Außerdem sei nicht ordnungsgemäß untersucht worden, ob die streitgegenständlichen Vorhaben zu einem Konflikt mit dem Vorkommen des Rotmilans führten. Das vorgelegte Gutachten von e. weise – im Einzelnen aufgeführte - methodische Mängel auf.
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Daneben hätten die Defizite des bei der Schallimmissionsprognose angewandten „alternativen Verfahrens“ zur Einschätzung des an einzelnen Immissionspunkten ankommenden Schalls berücksichtigt werden müssen. Es bestehe bereits seit Jahren die gesicherte Erkenntnis in der Wissenschaft, dass bei Anwendung des „alternativen Verfahrens“ der Bodendämpfungseffekt bei der Ausbreitungsbewertung von Schall, der von Windenergieanlagen ausgehe, zu Lasten der Betroffenen zu hoch eingeschätzt werde. Auch sei der Richtwert für die Lärmbelastung in der Nacht unzutreffend hoch angesetzt worden. Denn bei dem Grundstück der Kläger handele es sich um ein faktisches Sondergebiet, das der Erholung diene. Der Richtwert sei demnach mit 35 dB (A) anzusetzen. Die Zulassung eines Lärmpegels von künftig 46 dB (A) widerspreche darüber hinaus dem Rücksichtnahmegebot. Jedenfalls sei eine Schallprognose nach Maßgabe des „Interimsverfahrens“ zwingend gewesen, weil nur dann eine auf der sicheren Seite liegende Prognose möglich sei. Auch habe w. die Beigeladene methodenwidrig bevorzugt, indem sie über die Berücksichtigung eines Faktors „metereologische Korrektur Cmet“ die ermittelten Schallwerte um 1,9 dB herabgesetzt habe. Daneben sei der gegenständliche Anlagentyp nicht konform mit den Vorgaben der Fördergesellschaft Windenergie (im Folgenden: FGW) vermessen worden. Der vom Hersteller der Anlage zugeordnete Schallleistungspegel von 105,5 dB (A) sei nur theoretisch hergeleitet. Deshalb hätte ein Unsicherheitsaufschlag von 1 dB (A) angesetzt werden müssen. Auch sei der LWA-Wert von 106,9 dB (A) bei zwei als Vorbelastung zu berücksichtigenden Anlagen zu niedrig angesetzt worden.
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Ergänzend haben die Kläger auf ein Gutachten des Büros S. Umweltplanung vom 19. Juni 2018 verwiesen, aus dem sich ergebe, dass habitatschutzrechtliche Betroffenheiten nicht geprüft und unberücksichtigt gelassen worden seien. Bereits die diesbezüglichen Sachverhaltsermittlungen seien unzureichend. Auch enthalte der streitgegenständliche Bescheid keine eigenen habitatschutzrechtlichen Beurteilungen. Ferner fehle eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung.
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Die Kläger haben beantragt,
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den Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2018 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat im Wesentlichen vorgetragen, es habe eine den einschlägigen Vorschriften entsprechende umfangreiche und breitgefächerte Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden. In diesem Rahmen habe die Beigeladene auch umfangreiche Informationen zur Verfügung gestellt. Der Informationstext sei laienverständlich und mit einer hinreichenden Schriftgröße veröffentlicht worden. Die Öffentlichkeit sei nicht irregeführt worden und es sei auch nicht unklar gewesen, welche Unterlagen tatsächlich ausgelegen hätten.
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Hinsichtlich etwaiger Verstöße gegen den Schutz des Vorkommens des Rotmilans könnten sich die Kläger nicht auf eigene subjektive Rechte berufen. Zudem gingen die von den Klägern aufgestellten Anforderungen an den Arten- und Habitatschutz über die derzeit in Rheinland-Pfalz geltenden fachlichen und rechtlichen Vorgaben und nach dem Stand der Technik gängigen Verfahrensweisen weit hinaus.
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Das sogenannte „Interimsverfahren“ sei vorliegend nicht anzuwenden gewesen. Im Übrigen sei für das Anwesen der Kläger kein Richtwert von lediglich 35 dB (A) anzusetzen gewesen. Auch die Anwendung der meteorologischen Korrektur Cmet sei zulässigerweise erfolgt. Im Ergebnis sei die Wirkung der vorgenommenen meteorologischen Korrektur Cmet vorliegend zu vernachlässigen.
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Bei der Schallimmissionsprognose sei entsprechend den Herstellerangaben für alle Nabenhöhen ein Schallleistungspegel von 105,5 dB (A) angesetzt worden. Darüber hinaus sei ein Sicherheitszuschlag von 2,5 dB berücksichtigt worden. Zwar sei bei noch nicht vermessenen Windkraftanlagentypen üblicherweise ein Zuschlag von 4,6 dB (A) anzuwenden. Diesem Umstand sei jedoch mit der Nebenbestimmung Nr. 2.4 Rechnung getragen worden, wonach ein Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen zur Nachtzeit erst ab dem Zeitpunkt als zulässig erklärt worden sei, wenn nachgewiesen wurde, dass die von den in der Schallimmissionsprognose berücksichtigten Annahmen abgedeckt wurden. Dieser Forderung sei zwischenzeitlich durch eine Änderung der Standardkonfiguration der drei WEA mittels einer Software-Applikation Rechnung getragen worden.
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Die Beigeladene hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe das streitgegenständliche Vorhaben ordnungsgemäß bekannt gemacht. Die Veröffentlichung in der Tageszeitung, im Amtsblatt und im Internet habe genügt. Außerdem habe bereits frühzeitig eine Einwohnerbefragung stattgefunden. Ferner sei eine Infomesse durchgeführt worden, in der über das Vorhaben informiert worden sei. Schließlich sei auch die Schriftgröße, die verwendet worden sei, um das Verfahren bekanntzumachen, üblich und lesbar gewesen.
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Die Öffentlichkeit sei wegen der Verschiebung des Standortes der WEA 3 um 20 m keineswegs irregeführt worden. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe insoweit die geänderten Unterlagen bereits im Oktober 2016 übersandt, so dass die Auslegung den geänderten Antrag bereits umfasst habe. Im Übrigen stelle diese geringfügige Abweichung keinen nach seiner Art und Schwere mit der unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbaren Verfahrensfehler dar.
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Soweit sich die Kläger auf das Artenschutzrecht beriefen, fehle es an der erforderlichen drittschützenden Wirkung der Vorschriften zugunsten der Kläger.
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Auch begegne die Schallimmissionsprognose keinen durchgreifenden Bedenken. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die Wohnbebauung und das Hotel der Kläger im Außenbereich von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts folgten aus der entsprechenden Anwendung der Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach der TA Lärm auf eine Wohnnutzung im Außenbereich. Die Nutzung des klägerischen Anwesens als Jugend- und Gruppen-Erlebnishotel begründe keine besondere individuelle Schutzbedürftigkeit. Bei der Schallimmissionsprognose seien sämtliche relevanten Vorbelastungen berücksichtigt worden. Auch begegne die Ermittlung der zu erwartenden Immissionen an den maßgeblichen Immissionspunkten keinen Bedenken. Insbesondere sei die Anwendung des „alternativen Verfahrens“ rechtsfehlerfrei. Das „Interimsverfahren“ stelle keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar, der einer Anwendung des in der TA Lärm bindend festgelegten „alternativen Verfahrens“ entgegenstünde. Die Schallimmissionsprognose sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil ein metereologischer Korrekturfaktor von 1,9 dB angesetzt worden sei. Dieser Faktor sei nicht identisch mit einer tatsächlichen meteorologischen Korrektur. Für die drei Anlagen ergäben sich vielmehr nur geringe meteorologische Korrekturen von lediglich 0,00-0,01 dB.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. November 2018 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Klage sei zwar zulässig, insbesondere seien die Kläger klagebefugt. Da ihr Grundstück im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Windenergieanlagen gelegen sei, könnten sie sich im Hinblick auf von den Windenergieanlagen möglicherweise ausgehenden schädlichen Umweltauswirkungen in Form von Lärmimmissionen auf § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG berufen.
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Die Klage sei jedoch unbegründet. Denn die angefochtene Genehmigung verletze keine dem Schutz der Kläger als Nachbarn dienenden Vorschriften.
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Die Genehmigung sei zunächst nicht aufgrund einer unvollständigen Öffentlichkeitsbeteiligung fehlerhaft ergangen. Eine Verletzung der Bestimmungen des § 10 BImSchG und der 9. BImSchV, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abschließende Regelungen über die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchzuführende Öffentlichkeitsbeteiligung enthielten, neben denen die Regelungen des UVPG nicht ergänzend anwendbar seien, liege nicht vor, insbesondere nicht aus den von den Klägern vorgebrachten Gründen, wie sich bereits aus den Entscheidungen im Eilverfahren ergebe.
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Den Klägern stehe auch kein Aufhebungsanspruch wegen einer mangelhaften Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Hinblick auf die von ihnen behaupteten Verstöße gegen materielles Arten- oder Habitatschutzrecht zu. Ein nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 UmwRG relevanter „absoluter Verfahrensmangel“ komme nicht in Betracht, nachdem die erforderliche UVP mit einer nicht zu beanstandenden Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt worden sei und auch ein anderer Verfahrensfehler i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nicht vorliege. Bei den von den Klägern gerügten Verstößen gegen materielles Arten- und Habitatschutzrecht handele es sich nicht um Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Rahmen einer UVP, sondern um materielle Fehler des Natur- und Artenschutzrechts, die auch nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG und damit auch nicht von § 4 Abs. 1 a UmwRG erfasst würden. Auch auf „relative Verfahrensfehler“ i. S. v. § 4 Abs. 1 a UmwRG könnten sich die Kläger nicht berufen, da es an der drittschützenden Wirkung der arten- bzw. habitatschutzrechtlichen Untersuchungspflichten fehle, was für die Geltendmachung relativer Verfahrensfehler aber Voraussetzung sei.
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Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung verstoße auch nicht gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Es könne nicht festgestellt werden, dass von den genehmigten Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen zum Nachteil der Kläger ausgehen werden. Dabei sei im Hinblick auf Lärmimmissionen die TA Lärm heranzuziehen. Entgegen der Ansicht der Kläger liege der angefochtenen Genehmigung kein Schallgutachten zugrunde, das nicht den aktuellen Stand der Wissenschaft und Technik berücksichtigt habe, weil die Schallprognose zwingend nach Maßgabe des „Interimsverfahrens“ anstelle des angewendeten „alternativen Verfahrens“ hätte durchgeführt werden müssen. Vielmehr habe sich das „Interimsverfahren“ bisher nicht als gesicherter Erkenntnisfortschritt in der Weise durchgesetzt, dass das „alternative Verfahren“ bereits als nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend einzustufen und die Bindungswirkung der TA Lärm und ihrer Verweisung auf die DIN ISO 9613-2 weggefallen wäre. Ausgehend von der vom Betreiber vorgelegten, in Anwendung des „alternativen Verfahrens“ erstellten Schallimmissionsprognose, an deren grundsätzlicher Verwertbarkeit keine Bedenken bestünden, sei nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu rechnen. Durch dieses Schallgutachten sei hinreichend belegt, dass die in der Genehmigung festgelegten Immissionsrichtwerte eingehalten werden könnten. Soweit es aufgrund der Vorbelastung an dem als IP 01 erfassten Grundstück der Kläger zu einer Richtwertüberschreitung für die Nachtzeit um nicht mehr als 1 dB(A) komme, stehe dies der Genehmigung in Anwendung von Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm nicht entgegen. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände griffen sämtlich nicht durch.
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Auf eine Verletzung von § 44 BNatSchG wegen einer von ihnen behaupteten Gefährdung artengeschützter Tiere wie dem Rotmilan und dem Schwarzstorch könnten sich die Kläger nicht berufen, da § 44 BNatSchG dem Schutz besonders gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und somit dem öffentlichen Interesse diene; private Dritte könnten eine Verletzung dieser Norm nicht geltend machen.
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Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung tragen die Kläger vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Genehmigungsbescheid sowohl im Hinblick auf die windkraftbedingte Schallbelastung als auch wegen Verletzung unionsbasierten Naturschutzrechts rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten:
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So halte der angegriffene Genehmigungsbescheid einer Überprüfung am Maßstab der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V. m. 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht stand, weil im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht hinreichend sichergestellt gewesen sei, dass die zur Nachbarschaft zählenden Kläger vor betriebsbedingten Schallbelastungen geschützt seien, die ihnen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht zugemutet werden dürften. Schon die im Verfahren vorgelegte, nach Maßgaben der DIN ISO 9613-2 erstellte Schallimmissionsprognose weise an ihrem Wohngrundstück (IP 01) mit einer Schallbelastung von 45,8 dB(A) nachts einen über dem maßgeblichen Richtwert von 45 dB(A) liegenden Beurteilungspegel aus; da im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits außer Frage gestanden habe, dass nach dem „alternativen Verfahren“ nach DIN ISO 9613-2 erstellte Schallprognosen in bestimmten Abstandsbereichen den Bodendämpfungsfaktor mit der Folge zu niedrig ausfallender Immissionspegel überschätzten und dieser Effekt bereits bei Abständen ab ca. 500 m zum maßgeblichen Immissionsort auftrete, böten die Ergebnisse der Schallimmissionsprognose angesichts der Entfernung von 622 m bis 1.073 m der genehmigten Anlagen zu ihrem Wohnhaus keine tragfähige Grundlage, um die Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG mit der erforderlichen Gewissheit prognostizieren zu können.
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Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehe dem nicht die Bindungswirkung der TA Lärm entgegen. Zum einen mäßen sich die einschlägigen Regeln der DIN ISO 9613-2, die im Wege einer statischen Verweisung in die TA Lärm inkorporiert worden seien, Anwendbarkeit nur auf bodennahe Quellen (bis 30 m Höhe) zu, wozu WEA mit einer Nabenhöhe von 149 m nicht gehörten, mit der Folge, dass sich die durch Nr. A. 2.3.4 der TA Lärm vermittelte Bindungswirkung nur auf Schallausbreitungsberechnungen für bodennahe Quellen beziehen könne. Unabhängig davon sei das „alternative Berechnungsverfahren“ nach der DIN 9613-2 im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides (21.03.2018) mit Rücksicht auf zwischenzeitliche Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis als überholt anzusehen gewesen. Dies ergebe sich namentlich aus dem Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom September 2017 und der daraufhin von fast allen Bundesländern im Erlasswege verfügten Anwendung des sog. „Interimsverfahrens“ für Schallausbreitungsberechnungen in WEA-Genehmigungsverfahren. Jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – sich der Beurteilungspegel dem maßgeblichen Richtwert annähere oder ihn sogar überschreite, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer den Bewohnern nach der TA Lärm nicht mehr zumutbaren Schallbelastung der betroffenen Immissionsorte kommen werde. Dies gelte auch dann, wenn Prognosen nach DIN ISO 9613-2 im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch als dem Stand der Technik entsprechend zu bewerten gewesen wären: Da der maßgebliche Richtwert von 45,0 dB(A) auch nach der vorgelegten Schallimmissionsprognose mit einem Beurteilungspegel von 45,8 dB(A) bereits überschritten werde, könne wegen dessen Ermittlung unter Berücksichtigung einer Bodendämpfung nicht i. S. v. Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm davon ausgegangen werden, dass dauerhaft sichergestellt sei, dass die Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) betragen werde.
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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts müsse die Klage aber auch deshalb Erfolg haben, weil die angegriffene Genehmigung mit Vorschriften des unionsbasierten Habitat- und Artenschutzrechts nicht vereinbar sei, deren Verletzung die Kläger gerichtlich geltend machen könnten. Anders, als das Verwaltungsgericht angenommen habe, ergebe sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, namentlich aus dessen Urteilen vom 25. Juli 2008 („Slowakischer Braunbär I“), vom 08. November 2016 („Slowakischer Braunbär II“), vom 20.Dezember 2017 („Protect“) sowie vom 12. April 2018 („People Over Wind“), dass sich neben Umweltverbänden auch betroffene Bürger, soweit sie nach Maßgabe des mitgliedstaatlichen Prozessrechts klagebefugt seien, auf eine Verletzung unionsbasierten Naturschutzrechts berufen könnten.
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Als Nachbarn der genehmigten WEA, die betriebsbedingten Schallimmissionen ausgesetzt seien, gehörten sie zum Kreis der unmittelbar Betroffenen, die sich vor einem nationalen Gericht auf die unionsbasierten Vorschriften berufen könnten, weil sowohl die für ihr Wohlbefinden entscheidende persönliche Lebenssphäre als auch das für den Erfolg ihres Gewerbebetriebs entscheidende Umfeld unter den Auswirkungen des Anlagenbetriebs leide.
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In der Sache lägen sowohl Verletzungen des Habitat- als auch des besonderen Artenschutzrechts vor:
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Der angefochtene Genehmigungsbescheid sei bereits deshalb mit den einschlägigen Vorschriften des unionsbasierten Habitatschutzrechts (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 34 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL) nicht vereinbar, weil der Beklagte davon abgesehen habe, eine erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Hierzu hätte aber Anlass bestanden, weil die Standorte der genehmigten WEA nach der in den Akten befindlichen Studie zur FFH-Vorprüfung vom 17.05.2016 nur 280 m (WEA 3) bzw. 490 m (WEA 2) und 740 m (WEA 4) von der Grenze des FFH-Gebietes „Ourtal“ entfernt lägen. Zu den Schutzgütern des FFH-Gebietes zähle die Bechsteinfledermaus, für die der Lebensraumtyp (LRT) 3260 „Fließgewässer“ mit seinen naturnahen Wald-Gehölz-Kontaktbiotopen ein wichtiges Nahrungshabitat darstelle und die zu den lärmempfindlichen heimischen Fledermausarten zähle; es bestehe die Gefahr, dass sich die windkraftbedingte Schallbelastung des FFH-Gebietes nachteilig auf die Bechsteinfledermaus als Erhaltungsziel auswirkten, ebenso auf weitere Fledermausarten.
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Die Genehmigung halte aber auch einer Überprüfung am Maßstab des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. m. § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht stand. So würden die artenschutzrechtlichen Untersuchungen den zu stellenden Anforderungen in Bezug auf Fledermausarten nicht gerecht, weil es an einer Untersuchung möglicher Fledermausquartiere an den Standorten der WEA fehle. Zudem hätte die Genehmigung auch deshalb nicht erteilt werden dürfen, weil der Betrieb der genehmigten WEA das Tötungsrisiko für windkraftsensible Rotmilane signifikant erhöhe; denn die Standorte der genehmigten WEA unterschritten den fachwissenschaftlich empfohlenen Schutzabstand von 1.500 m zu den nächstgelegenen Brutplätzen; der Standort der WEA 4 liege mit einer Entfernung von nur 980 m zu einem festgestellten Horst sogar innerhalb eines generellen Ausschlussbereichs. Die vom Beklagten insoweit vorgesehenen Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen genügten nicht den fachwissenschaftlichen Anforderungen. Daneben sei das signifikant erhöhte Tötungsrisiko für den Mäusebussard trotz eines Abstands von unter 500 m zu den nächstgelegenen Horsten verkannt worden, weil die Art entgegen aktueller fachwissenschaftlicher Erkenntnisse als nicht windkraftsensibel eingestuft worden sei.
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Die Kläger beantragen,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. November 2018 die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 28. Dezember 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2018 aufzuheben, hilfsweise für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt noch ergänzend aus:
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Dass die im Genehmigungsverfahren vorgelegte Immissionsprognose dem Genehmigungsbescheid zu Recht zugrunde gelegt worden sei, ergebe sich auch aus einer von ihm eingeholten weiteren Stellungnahme der Regionalstelle Gewerbeaufsicht vom 04. Juli 2019 (vorgelegt als Anlage 1 zur Berufungserwiderung).
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Darüber hinaus habe die Regionalstelle Gewerbeaufsicht mit Schreiben vom 28. Mai 2019 das Ergebnis der inzwischen durchgeführten Lärmabnahmemessungen der genehmigten WEA mitgeteilt (vorgelegt als Anlage 2 zur Berufungserwiderung). Danach werde der im Genehmigungsbescheid als Nebenbestimmung Nr. 2.3 festgesetzte Grenzwert für den zulässigen Schallleistungspegel von 107,2 dB(A) eingehalten, da der aufgrund der Messung ermittelte Wert 105,1 dB(A) betrage. Auch die in den Nebenbestimmungen 2.1 und 2.2 festgelegten Grenzwerte würden danach sicher eingehalten. Lediglich bei der Nebenbestimmung 2.5 werde derzeit von einem Verstoß ausgegangen, weil eine Tonhaltigkeit an der WEA 4 festgestellt worden sei. Insoweit sei der Anlagenbetreiber zur Behebung des Mangels aufgefordert worden. Wegen der Einzelheiten werde auf das Schreiben vom 28. Mai 2019, auf den Messbericht der Emissionsmessung sowie auf den Vermerk der Unteren Immissionsschutzbehörde zum Messbericht (vorgelegt als Anlagen 2, 3 a, 3 b und 4) verwiesen. Danach seien die Mutmaßungen der Kläger, es bestehe hinreichender Grund zu der Annahme, dass die Schallbelastung den maximal zulässigen Wert von 46 dB(A) nachts am maßgeblichen Immissionsort überschreite, nachweislich widerlegt. Insbesondere die Ergebnisse der Dauerschallmessung im Zeitraum vom 12. Februar 2019 bis einschließlich 14. März 2019 sowie die Worst-Case-Betrachtungen belegten, dass tatsächlich gesichert sei, dass die Gesamtbelastung des hier maßgeblichen Immissionsortes dauerhaft nicht mehr als 46 dB(A) nachts betrage. Denn dieser Wert sei bei den Messungen zu keinem Zeitpunkt überschritten worden.
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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass der ihr erteilte Genehmigungsbescheid rechtmäßig sei und die Kläger nicht in ihren Rechten verletze.
- 66
So werde die Auffassung der Kläger, die im Genehmigungsverfahren nach Maßgabe der DIN ISO 9613-2 erstellte Schallimmissionsprognose unterschätze die am Grundstück tatsächlich auftretende Schallbelastung, durch die inzwischen nach Maßgabe des Interimsverfahrens durchgeführte Schallimmissionsprognose sowie auch durch die Ergebnisse der zwischenzeitlichen vorgenommenen akustischen Messungen widerlegt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass ihre mit einer Nennleistung von 3,45 MW genehmigten WEA mittlerweile im sog. Power-Modus mit einer Leistung von 3,6 MW betrieben würden, wofür der Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 ein sog. Negativattest nach § 15 Abs. 2 S. 2 BImSchG erteilt habe. Nach den von w. nach Maßgabe des Interimsverfahrens am 28. August 2019 vorgenommenen Berechnungen (vorgelegt als Anlagen B 1 bis B 4) ergäben sich am IP 01 eine schalltechnische Vorbelastung von 40,68 dB(A), eine Zusatzbelastung (im Power-Modus) von 44,00 dB(A) und eine Gesamtbelastung von 45,66 dB(A); damit liege die nach dem Interimsverfahren berechnete Gesamtbelastung am IP 01 niedriger als die im Genehmigungsverfahren nach DIN ISO 9613-2 (seinerzeit noch für 4 WEA) berechnete Gesamtbelastung von 45,80 dB(A). Hinsichtlich der Zulässigkeit der Überschreitung des maßgeblichen Richtwerts um nicht mehr als 1 dB(A) nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm könne auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Darüber hinaus sei dem vom Beklagten als Anlage 3 a vorgelegten Messbericht der Fa. F. zu entnehmen, dass die vom 13. Februar bis 15. März 2019 durchgeführten Messungen am IP 01 im langfristigen Mittel aller Windrichtungs- und Windgeschwindigkeitsklassen einen Beurteilungspegel für die Gesamtbelastung von 38 dB(A) ergeben hätten. Zudem habe die Überprüfung der Ergebnisse dieser Langzeitmessung seitens der Regionalstelle Gewerbeaufsicht bei der SGD Nord ausweislich der vom Beklagten als Anlage 2 vorgelegten Mitteilung der Behörde vom 28. Mai 2019 bestätigt, dass der messtechnisch ermittelte lauteste Betriebszustand der Gesamtbelastung mit einem Mittelungspegel von 44,1 dB(A) um 1,73 dB(A) leiser als im Genehmigungsverfahren prognostiziert sei. Soweit die Behörde das Auftreten eines tonalen Geräuschs an der WEA 4 moniert habe, sei dies im Anfechtungsprozess nicht entscheidungserheblich, weil die Entstehung einer immissionsrelevanten Tonhaltigkeit der Anlagengeräusche nach der Nebenbestimmung Nr. 2.5 untersagt sei.
- 67
Das Vorbringen der Kläger, durch die im Genehmigungsverfahren auf Grundlage der DIN ISO 9613-2 durchgeführte Schallimmissionsprognose sei die Einhaltung der Schutzpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht sichergestellt, sei aber auch unabhängig vom Ergebnis der durchgeführten Messungen unbegründet. Vielmehr habe die Schallausbreitungsberechnung auch bei WEA weiterhin nach den Vorgaben der TA Lärm sowie der DIN ISO 9613-2 zu erfolgen. Zum einen enthalte die DIN ISO 9613-2 nicht die von den Klägern angenommene Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf bodennahe Schallquellen; zum anderen sei sie aufgrund des Verweises in Nr. A.2.3.4 des Anhangs zur TA Lärm auch auf WEA anzuwenden. Im Übrigen stelle das sog. Interimsverfahren keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar, der die Bindungswirkung der TA Lärm entfallen lasse; dies werde auch vom überwiegenden Teil der Rechtsprechung mit überzeugenden Argumenten so gesehen und ergebe sich zudem auch aus der Bezeichnung als Interimsverfahren und aus den LAI-Hinweisen, wonach es sich um eine Übergangslösung handele, der ein einfaches akustisches Ersatzmodell zugrunde liege.
- 68
Der angegriffene Genehmigungsbescheid sei auch im Hinblick auf das Habitat- und Artenschutzrecht nicht zu beanstanden. Die Kläger könnten einen Verstoß gegen entsprechende Vorschriften schon nicht rügen. Entgegen ihrer Ansicht sei das einschlägige Unionsrecht auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht dahin auszulegen, dass Private, wenn sie aus anderen Gründen klagebefugt sind, die Verletzung der in Umsetzung des einschlägigen Unionsrechts ergangenen innerstaatlichen Vorschriften rügen könnten. Vielmehr ergebe sich dies weder aus den von den Klägern genannten einzelnen Entscheidungen noch aus einer Gesamtschau dieser Entscheidungen. Auch aus anderen EuGH-Entscheidungen sei zu entnehmen, dass die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung geltend machen könne, auf subjektiv-öffentliche Rechte beschränkt werden könnten. Insbesondere der Umstand, dass der EuGH in seinen Entscheidungen „Slowakischer Braunbär II“ und „Protect“ ausdrücklich an diese seine bisherige Auffassung anknüpfe, spreche dafür, dass Kläger nach wie vor auf die Geltendmachung subjektiver Rechte beschränkt sein dürften, wenn Umweltschutzorganisationen eine Verletzung der aus dem Unionsumweltrecht folgenden Vorschriften geltend machen können. Dies sei in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere durch das Umweltrechtsbehelfsgesetz sichergestellt.
- 69
Nur vorsorglich sei festzustellen, dass auch keine Verletzung habitat- oder artenschutzrechtlicher Vorschriften gegeben sei:
- 70
Die FFH-Vorprüfung sei fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass vorliegend eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Abgesehen davon, dass die – nach Aufgabe der WEA 1 - nächstgelegene WEA 2 sich nicht in einem Abstand von nur 280 m, sondern von mehr als 400 m zum FFH-Gebiet „Ourtal“ befinde, gebe es keine fachwissenschaftlichen Erkenntnisse, dass der von WEA emittierte Schall eine relevante Auswirkung auf die Qualität von Fledermaushabitaten haben könne. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schallimmissionen im FFH-Gebiet zu einer Maskierungs- oder Vergrämungswirkung führen könnten. Zudem gebe es im FFH-Gebiet entlang des Gewässerkörpers der Irsen keine essenziellen Fledermausjagdhabitate oder Quartiere; diese befänden sich vielmehr in einer Entfernung von mehr als 3.000 m zu den drei WEA im eigentlichen Ourtal.
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Der Genehmigungsbescheid begegne auch keinen Bedenken hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Was die Artengruppe der Fledermäuse angehe, habe der Beklagte das Vorkommen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten an den Anlagenstandorten im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung unterstellen dürfen, weil nach dem vorgelegten Fachgutachten Fledermäuse von e. zwar ein Verstoß gegen das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch die notwendigen Rodungen nicht ausgeschlossen werden könne, der Genehmigungsbescheid jedoch unter Nr. 4.16 a) als Nebenbestimmungen zum Fledermausschutz auf sämtliche Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen im Kapitel 5 des Gutachtens Bezug genommen habe. Angesichts dessen habe die vorgenommene Sachverhaltsermittlung den rechtlichen Anforderungen genügt.
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Auch in Bezug auf den Rotmilan sei eine Verletzung des Tötungsverbots des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht zu befürchten, weil das Tötungsrisiko auch durch die WEA 4 nicht signifikant erhöht werde. Zwar werde der im „Naturschutzfachlichen Rahmen“ vorgesehene Abstand von 1.000 m um 20 m unterschritten und die deshalb durchgeführte Raumnutzungsanalyse habe eine erhöhte Aufenthaltswahrscheinlichkeit von Rotmilanen am Standort der WEA 4 ergeben. Es sei jedoch ohne weiteres naturschutzfachlich vertretbar, von der Wirksamkeit der insoweit vorgesehenen Vermeidungsmaßnahme VI auszugehen.
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Schließlich sei auch im Hinblick auf den Mäusebussard eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht zu befürchten. Der Beklagte habe in Anlehnung an den „Naturschutzfachlichen Rahmen“ des Landes Rheinland-Pfalz vertretbar annehmen dürfen, dass es sich bei dem Mäusebussard nicht um eine windkraftsensible Vogelart handele.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Gerichtsakten des Eilverfahrens des Verwaltungsgerichts Trier (6 L 7089/17.TR) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (8 B 11345/17.OVG) sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 28. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2018 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.
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Die angefochtene Genehmigung verletzt keine drittschützenden Verfahrensvorschriften (I.) und steht auch mit Vorschriften des materiellen Rechts, auf die sich die Kläger berufen können, im Einklang (II.).
- 78
I. Die Genehmigung verletzt zunächst unter keinem der von den Klägern erstinstanzlich noch vorgetragenen Gesichtspunkte drittschützende Verfahrensvorschriften, namentlich nicht wegen einer unzureichenden Öffentlichkeitsbeteiligung im Genehmigungsverfahren.
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Die Kläger haben ihr diesbezügliches, im Eil- und im erstinstanzlichen Verfahren noch umfangreiches Vorbringen im Berufungsverfahren nicht wieder aufgegriffen, nachdem sich sowohl der Senat im Beschluss im Eilverfahren als auch das Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil damit eingehend auseinandergesetzt und es in allen Punkten für nicht stichhaltig erachtet haben. Auf die entsprechenden Ausführungen namentlich in dem den Beteiligten bekannten Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2017 aus dem von den Klägern betriebenen Eilverfahren (8 B 11345/17.OVG, S. 3 bis 11) kann daher verwiesen werden.
- 80
II. Die angefochtene Genehmigung steht auch mit den Vorschriften des materiellen Rechts im Einklang, auf die sich die Kläger als Drittbetroffene berufen können.
- 81
Sie verletzt nicht den immissionsschutzrechtlichen Schutzgrundsatz gemäß §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – (1.). Hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Verstöße gegen Vorschriften des Habitat- und Artenschutzrechts fehlt es ihnen an der erforderlichen Rügeberechtigung (2.).
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1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte bei der Erteilung der Genehmigung nicht zu Lasten der Kläger den drittschützenden immissionsschutzrechtlichen Schutzgrundsatz der §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt hat, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden können.
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a. Wie vom Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. Oktober 2017 im Eilverfahren entschieden, hat der Beklagte zunächst nicht dadurch zu Lasten der Kläger den immissionsschutzrechtlichen Schutzgrundsatz verletzt, dass er gemäß der Nebenbestimmung Nr. 2.1 des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des als IP 01 erfassten Anwesens der Kläger der Beigeladenen lediglich die Einhaltung von Immissionsrichtwerten von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts aufgegeben hat. Vielmehr ist die Einstufung des Schutzniveaus des Anwesens der Kläger als Wohnnutzung im Außenbereich, für die die nach Nr. 6.1 d) der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte in Kern-, Dorf- und Mischgebieten entsprechend herangezogen werden können, nicht zu beanstanden. Nachdem die Kläger ihr hiergegen gerichtetes Vorbringen aus dem Eilverfahren und dem erstinstanzlichen Klageverfahren in der Berufungsbegründung nicht wiederholt haben, sondern nun selbst ausdrücklich von einem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts ausgehen, kann zur näheren Begründung auf die entsprechenden Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2017 verwiesen werden.
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b. Es ist auch nicht erkennbar, dass die danach maßgeblichen und der Beigeladenen in der Nebenbestimmung Nr. 2.1 des angefochtenen Bescheides zur Einhaltung am Anwesen der Kläger verbindlich auferlegten Immissionsrichtwerte bei dem Betrieb der genehmigten Windenergieanlagen nicht eingehalten werden könnten. Dies gilt, nachdem die Einhaltung des Tagwerts von 60 dB(A) ohnehin nicht streitig ist, auch für den Nachtwert von 45 dB(A).
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Nach Nr. 2.4, 2. Absatz der Nebenbestimmungen zum angefochtenen Genehmigungsbescheid ist ein Nachtbetrieb erst ab dem Zeitpunkt zulässig, wenn gegenüber der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord Regionalstelle Gewerbeaufsicht Trier durch Vorlage eines Messberichts einer FGW-konformen Schallleistungspegelbestimmung nachgewiesen wurde, dass die in der Schallimmissionsprognose berücksichtigten Annahmen eingehalten werden. Darüber hinaus ist in der Nebenbestimmung Nr. 2.1.4 bestimmt, dass durch eine geeignete Messstelle unverzüglich nach Inbetriebnahme der Windenergieanlagen anhand einer schalltechnischen Abnahmemessung entsprechend der TA Lärm unter anderem die Einhaltung eines Immissionsanteils (Zusatzbelastung) von nachts 38,86 dB(A) am IP10, verursacht durch die Windenergieanlage 2, von nachts 42,14 dB(A) am IP01, verursacht durch die Windenergieanlage 3 und von nachts 40,84 dB(A) am IP01, verursacht durch die Windenergieanlage 4, nachzuweisen ist. Diese Nachweise sind inzwischen von der Beigeladenen geführt worden.
- 86
Denn die im Rahmen der Abnahmemessungen im Auftrag der Beigeladenen durch die Firma F. zur Bestimmung der Gesamtbelastung an einem geeigneten Ersatzmesspunkt auf dem Grundstück der Kläger in unmittelbarer Nähe zum IP 01 in der Zeit vom 13. Februar bis zum 15. März 2019 durchgeführten Schallimmissionsmessungen haben ergeben, dass insbesondere der nach der Nebenbestimmung Nr. 2.1 in der angefochtenen Genehmigung zur Einhaltung aufgegebene und nach dem oben Gesagten am IP 01 auch maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts mit einem Mittelungspegel von maximal 44,1 dB(A) unter ungünstigsten Bedingungen als Ergebnis der aufgrund einer Dauerschallmessung ermittelten Gesamtschallimmission an dem Anwesen der Kläger sicher eingehalten wird (vgl. dazu im Einzelnen die Anlagen zur Klageerwiderung des Beklagten: Schreiben der SGD Nord vom 4. Juli 2019 und vom 24. Mai 2019 sowie Messbericht der Firma F.). Die Richtigkeit dieser Messergebnisse ist – nach ihrer Vorlage im Berufungsverfahren – von den Klägern in keiner Weise in Frage gestellt worden; vielmehr gehen die nach deren Vorlage eingereichten Schriftsätze der Kläger vom 24. September und 27. September 2019 darauf und überhaupt auf die Frage der Verletzung des Schutzgrundsatzes des § 5 Abs. 1 BImSchG nicht mehr ein, so dass die Richtigkeit der Messergebnisse als unstreitig anzusehen ist. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, es sei mittlerweile völlig klar, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten würden. Auch aus Sicht des Senats sind Zweifel etwa hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung und Auswertung der Messungen nicht angebracht.
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Darüber hinaus wurde inzwischen auch die noch ausstehende FGW-konforme Schallemissionsmessung an der Windenergieanlage 4 – zur Überprüfung der Einhaltung des in der Nebenbestimmung Nr. 2.3 als Grenzwert aufgegebenen maximal zulässigen Schallleistungspegels von 107,2 dB(A) – am 30. Januar 2019 durch die Firma K. durchgeführt. Sie hat ergeben, dass auch diese Vorgabe mit einem ermittelten maximalen Schallleistungspegel von 103,9 dB(A) sicher eingehalten wird (vgl. im Einzelnen die Anlagen 1 und 2 zur Klageerwiderung sowie den als Anlage b vorgelegten Bericht der Firma K.). Zwar ist bei der Immissionsmessung der Firma K. auch festgestellt worden, dass von der Windenergieanlage 4 im Betrieb eine immissionsrelevante Tonhaltigkeit ausgeht, was aus Sicht der SGD Nord einen Verstoß gegen die Nebenbestimmung Nr. 2.5 darstellt (vgl. im Einzelnen die Anlagen 2, 3 und 3b). Die Beigeladene hat inzwischen den Hersteller der Windenergieanlage zur Erfassung und Beseitigung dieses Mangels aufgefordert. Die Kläger sind auch hierauf nicht eingegangen und haben insbesondere nicht geltend gemacht, dass etwa Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Nebenbestimmung Nr. 2.5 auch durch eine Nachbesserung nicht eingehalten werden kann und sich daraus eine Verletzung ihrer nachbarlichen Rechte ergeben könnte. Auch aus Sicht des Senats sind Zweifel daran, dass die Nebenbestimmung Nr. 2.5 letztlich eingehalten werden kann und nicht „nur auf dem Papier steht“, nicht angebracht.
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Danach sind die Bedenken der Kläger, die der Genehmigung zugrunde gelegte Schallimmissionsprognose liege hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte an ihrem Anwesen aus methodischen Gründen nicht auf der sicheren Seite – mit der Folge einer Verletzung des Schutzgrundsatzes des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu ihren Lasten –, als widerlegt anzusehen. Es besteht damit auch kein Anlass mehr, auf die von den Klägern noch in der Berufungsbegründung umfangreich thematisierte Frage näher einzugehen, ob das nach Nr. A.2.3.4 Satz 1 des Anhangs der TA Lärm für die Schallausbreitungsberechnung (auch bei Windenergieanlagen) verbindlich anzuwendende sog. alternative Verfahren nach Maßgabe der DIN ISO 9613-2 inzwischen im Hinblick auf von Windenergieanlagen ausgehenden Lärmimmissionen als überholt anzusehen ist; ebenso wenig bedarf es danach hier noch einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die TA Lärm dadurch wegen eines im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Widerspruchsbescheides bereits als gesichert anzusehenden Erkenntnisfortschritts in Wissenschaft und Technik ihre Bindungswirkung als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift eingebüßt hat, gegebenenfalls mit der Folge, dass nur eine nach dem sog. Interimsverfahren durchgeführte Schallimmissionsprognose die Einhaltung der Schutzpflicht sichergestellt hätte.
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Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Annahme der Kläger, die im Genehmigungsverfahren nach Maßgabe der DIN ISO 9613-2 erarbeitete Schallimmissionsprognose der Firma w. habe zu einer maßgeblichen Unterschätzung der an ihrem Grundstück tatsächlich zu erwartenden Schallimmissionsbelastung geführt, durch eine inzwischen nach Maßgabe des sog. Interimsverfahrens durchgeführte Schallimmissionsprognose ebenfalls widerlegt worden ist. Denn die im Auftrag der Beigeladenen von der Firma w. am 28. August 2019 nach Maßgabe des Interimsverfahrens durchgeführte Berechnung hat am IP 01 eine schalltechnische Vorbelastung von 40,68 dB(A), eine Zusatzbelastung von 44,00 dB(A) und eine Gesamtbelastung von 45,66 dB(A) ergeben. Danach liegt die nach dem Interimsverfahren berechnete Gesamtbelastung am IP 01 sogar noch etwas niedriger als die im Genehmigungsverfahren nach Maßgabe der DIN ISO 9613-2 (alternatives Verfahren) – sogar seinerzeit noch für vier zur Genehmigung gestellte Anlagen – berechnete Gesamtbelastung von 45,80 dB(A). Auch diese Berechnung ist von den Klägern nicht in Frage gestellt worden; Zweifel sind auch aus Sicht des Senats insoweit nicht angebracht.
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c. Auf andere nach Maßgabe der dem § 42 Abs. 2 VwGO zugrundeliegenden Schutznormtheorie dem Schutz der Nachbarschaft einer nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage dienende Vorschriften haben sich die Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht (mehr) berufen; auch aus Sicht des Senats ist insoweit nichts ersichtlich.
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2. Soweit die Kläger ihre Klage in der Berufungsbegründung zusätzlich und in den Schriftsätzen vom 24. und 27. September 2019 sogar ausschließlich darauf gestützt haben, dass die angefochtene Genehmigung auch wegen Verstößen gegen Vorschriften des unionsbasierten Habitat- und Artenschutzrechts (objektiv) rechtswidrig sei und sie deren Verletzung gerichtlich geltend machen können, kann dies ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Entgegen der Auffassung der Kläger fehlt ihnen insoweit bereits die Rügeberechtigung.
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Der Senat hält vielmehr im Einklang mit der weiterhin herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und im Schrifttum daran fest, dass einzelne Bürger als natürliche Personen i.S.v. § 61 Nr. 1 VwGO bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes – UmwRG – die Aufhebung einer Genehmigung wegen eines (etwaigen) Verstoßes gegen habitat- oder artenschutzrechtliche Vorschriften (insbesondere §§ 34 Abs. 1 und 2 bzw. 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – sowie Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie) nicht verlangen können (so insbesondere OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018 – 8 A 47/17 –, NuR 2019, 348 und juris, Rn. 49 ff.; ebenso z.B. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2017 – 8 A 2915/15 –, juris, Rn. 45 ff. und BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 22 CS 15.686 u.a. –, juris, Rn. 48 sowie Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 22 AS 16.2421 –, juris, Rn. 41, sowie OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Juli 2016 – 2 L 84/14 –, juris, Rn. 167; in der Literatur z.B. Franzius, DVBl. 2014, 543, 546; Gärditz, NVwZ 2014, 1, 5; Lau, NVwZ 2014, 637, 639). Es ist davon auszugehen, dass weder die nationalen Habitat- und Artenschutzvorschriften noch Art. 6 der FFH-Richtlinie Privatpersonen klagbare materielle Rechte einräumen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rn. 54). Die natur- und artenschutzrechtlichen Vorschriften bestehen vielmehr ausschließlich im öffentlichen Interesse und sind nicht auch dem Schutz des Individualinteresses des jeweiligen Klägers zu dienen bestimmt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2017, a.a.O., Rn. 46 f., m.w.N.). Dies gilt auch für die FFH-Richtlinie, deren Ziel es ist, zur Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen beizutragen und einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union zu bewahren oder wiederherzustellen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 FFH-Richtlinie; so auch: OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rn. 54).
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Entgegen der Ansicht der Kläger folgt auch aus der von ihnen zitierten neueren Rechtsprechung des EuGH nichts Abweichendes. Vielmehr ist bei Klagen natürlicher Personen – anders als bei Klagen von Umweltvereinigungen – die sich aus dem Erfordernis der Verletzung subjektiver Rechte des Klägers (§ 113 Abs. 1 VwGO) ergebende Beschränkung der gerichtlichen Aufhebung von Genehmigungsentscheidungen mit dem Unionsrecht vereinbar: Es ist unionsrechtlich nicht geboten, die Berufung auf eine Verletzung der genannten Arten- und Habitatschutzvorschriften, insbesondere des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, weitergehend – etwa durch Eröffnung einer Rügeberechtigung natürlicher Personen – zu ermöglichen (so zutreffend OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rn. 52 f., unter Hinweis auf EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – Rechtssache C-115/09 –, „Trianel“, juris, Rn. 37 ff., 45 ff. und 12; sowie vom 15. Oktober 2015 – Rechtssache C-137/14 –, juris, Rn. 91 f.). Denn es ist in der Bundesrepublik Deutschland insbesondere durch das Umweltrechtsbehelfsgesetz sichergestellt, dass Umweltschutzorganisationen eine Verletzung der aus dem Unionsrecht folgenden Vorschriften geltend machen können. Damit ist dem unionsrechtlichen Gebot, durch die mitgliedstaatlichen Regelungen des Prozessrechts eine effektive Durchsetzung des EU-Umweltrechts zu ermöglichen, gewahrt.
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Entgegen der Auffassung der Kläger verlangen namentlich auch die Urteile des EuGH vom 8. März 2011 – Rechtssache C-240/09 – und vom 9. November 2016 – Rechtssache C-243/15 – („Slowakischer Braunbär I und II“) nicht, dass einzelne Bürger die gerichtliche Aufhebung einer Genehmigung wegen Verletzung des Naturschutzrechts erreichen können. Diese Urteile beschränken nicht die verfahrensrechtliche Autonomie der Mitgliedsstaaten und ihren Gestaltungsspielraum zur Konkretisierung der Klagerechte Privater i.S.v. Art. 11 Abs. 1 der UVP-Richtlinie und des Art. 9 Abs. 2 und 3 der Aarhus-Konvention. Vielmehr hat der EuGH dort zwar ausgeführt, die praktische Wirksamkeit der FFH-Richtlinie sowie ihre dem Umweltschutz dienende Zielsetzung verlangten, dass „die Bürger“ sich vor Gericht auf sie berufen und die nationalen Gerichte sie als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen können, um insbesondere zu prüfen, ob die Behörde, die einen Plan oder ein Projekt genehmigt hat, ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie beachtet hat; er hat aber zugleich betont, mit der verbindlichen Wirkung einer Richtlinie nach Art. 288 AEUV und dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sei es (lediglich) unvereinbar, „grundsätzlich auszuschließen“, dass sich „betroffene Personen“ auf die durch eine Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können (a.a.O., Rn. 44). Ein derartiger Ausschluss ist im deutschen Recht indessen nicht gegeben, weil Umweltvereinigungen nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz seit dessen Fassung vom 23. August 2017 umfassend die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung behördlicher Genehmigungsentscheidungen auf die Vereinbarkeit mit umweltrechtlichen Vorschriften eingeräumt ist (so zutreffend: OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rn. 55 ff.).
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Ein Aufhebungsanspruch der Kläger kann auch nicht (unmittelbar) aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention abgeleitet werden; auch diese verlangt nicht, dass Privatpersonen zur Anfechtung jeglicher umweltbezogenen Handlungen und Unterlassungen Zugang zu gerichtlichen Verfahren haben müssen, wenn dies für Umweltvereinigungen der Fall ist (vgl. auch dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rn. 58 ff.).
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Soweit sich die Kläger ferner noch auf die Mitteilung der EU-Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 28. April 2017 (C-217 2616 final; ABl. C 275 vom 18. August 2017, S. 1 bis 39) berufen, können sie auch daraus nichts Entscheidendes für ihre Auffassung herleiten. Darin fasst die Kommission die Rechtsprechung des EuGH zur Klagebefugnis zum Schutz materieller Rechte dahingehend zusammen, dass es Sache der Mitgliedsstaaten sei, festzulegen, was unter dem Begriff „Rechtsverletzung“ zu verstehen sei (a.a.O., Rn. 101 ff.). Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention sichere den Vertragsparteien einen gewissen Ermessensspielraum für die Festlegung der Kriterien für die Klagebefugnis zu. Die Mitgliedstaaten seien nicht verpflichtet, jedem Mitglied der Öffentlichkeit eine Klagebefugnis zu gewähren. Bei Umweltvereinigungen sei zu berücksichtigen, dass sie eine Rechtsverletzung nicht in gleicher Weise nachweisen könnten wie eine Einzelperson (a.a.O., Rn. 105 ff.). Damit hat auch die Kommission zur Frage einer Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, auch Einzelpersonen eine Klagebefugnis in Bezug auf EU-Umweltvorschriften zu gewähren, keine Auffassung im Sinne der Kläger vertreten (so zutreffend OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rn. 52).
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Ferner folgt auch nichts Abweichendes aus dem von den Klägern weiter angeführten Urteil des EuGH vom 12. April 2018 (Rechtssache C-323/17, „People over Wind“, juris, Rn. 39). Darin hat der EuGH lediglich betont, dass Privatpersonen ebenso wie Umweltorganisationen ein Recht aus § 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie haben, an einem Verfahren zum Erlass einer Entscheidung über einen Genehmigungsantrag für ein Projekt mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen beteiligt zu werden; damit stellt der EuGH nur auf ein Beteiligungsrecht im behördlichen Genehmigungsverfahren, aber nicht im gerichtlichen Verfahren ab; auch aus dieser Entscheidung ergibt sich hingegen nicht, dass Privatpersonen allein aus diesem Beteiligungsrecht auch ein im (verwaltungs-)gerichtlichen Verfahren durchsetzbares Klagerecht gewährt werden muss (so zutreffend OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rn. 63, m.w.N.).
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Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017 (Rechtssache C-664/15, „Protect“, juris Rn. 47), auf das sich die Kläger des Weiteren berufen. Vielmehr hat der EuGH auch darin den Unterschied zwischen dem Beteiligungsrecht im behördlichen Genehmigungsverfahren einerseits und der Anfechtung der behördlichen Sachentscheidung im gerichtlichen Verfahren andererseits betont. Ferner hat der EuGH herausgestellt, die praktische Wirksamkeit einer EU-Umweltrichtlinie (im konkreten Fall Art. 4 der Wasserrahmenrichtlinie) verlange, „dass Einzelne oder gegebenenfalls eine ... Umweltorganisation sich vor Gericht auf sie berufen ... können“ (a.a.O., juris Rn. 34). Hierdurch bestätigt der EuGH erneut, dass den Mitgliedstaaten ein Gestaltungsspielraum zur effektiven Durchsetzung der EU-Umweltvorschriften zusteht (ebenso: BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16/16 -, juris Rn. 59 f.). Ferner differenziert der EuGH sehr deutlich zwischen dem Schutz der Rechtsgüter Einzelner und dem Schutz des Allgemeininteresses und sieht das Ziel des Unionsumweltrechts „in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet“; der Schutz der Allgemeininteressen sei Aufgabe der Umweltvereinigungen (EuGH, a.a.O., Rn. 47; deutlich ferner die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston, C-664/15, Rn. 79 – 81; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rn. 63 f.).
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Erst recht können die Kläger aus dem von ihnen zuletzt noch angeführten Urteil des BGH vom 19. Juli 2019 (V ZR 177/17, veröffentlicht bei juris) in einem Zivilrechtsstreit um die Wiederansiedlung von Wisenten nichts Entscheidendes für sich herleiten. Die von ihnen angesprochene Passage des Urteils (a.a.O., Rn. 55 ff.) erschöpft sich im Wesentlichen darin, im Hinblick auf neuere EuGH-Rechtsprechung Zweifel daran zu bekunden, ob die Auffassung zutrifft, dass § 34 BNatSchG einem Eigentümer von innerhalb des FFH-Gebietes belegenden Grundstücken nicht das Recht verleiht, die Durchführung einer erforderlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung zu verlangen, wenn ein Projekt die für sein Grundstück festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen kann (a.a.O., Rn. 56). Abgesehen davon, dass es sich nur um ein obiter dictum im Rahmen einer zivilgerichtlichen Entscheidung handelt, ist schon der zugrundeliegende Sachverhalt und die prozessuale Stellung der dortigen Verfahrensbeteiligten (Unterlassungsklage gegen einen privaten Verein wegen Eindringens von Wisenten in privaten Grundbesitz) nicht ansatzweise mit dem vorliegenden Verfahren vergleichbar.
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Schließlich hat der EuGH in dem von den Klägern noch herangezogenen Urteil vom 3. Oktober 2019 – Rechtssache C-197/18 – zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat lediglich festgestellt, dass natürlichen und juristischen Personen zumindest dann eine Rügebefugnis vor staatlichen Gerichten zuerkannt werden müsse, wenn sie „unmittelbar von einer Verletzung von Richtlinienbestimmungen betroffen sind“, was dann der Fall sei, wenn sie über ein Grundwasserentnahme- und -nutzungsrecht verfügten (vgl. EuGH, a.a.O., juris Rn. 32, 35 und 40). Eine Klage- und Rügebefugnis Einzelner zur Durchsetzung von Umweltnormen, die dem Schutz von Allgemeininteressen dienen, lässt sich hieraus nicht herleiten.
- 101
Ist nach alledem der Rechtsprechung des EuGH nichts dafür zu entnehmen, dass das Unionsrecht verlangt, auch Privatpersonen die gerichtliche Geltendmachung von Verletzungen der die entsprechenden Richtlinien umsetzenden nationalen Vorschriften des Arten- und Habitatschutzrechts zu ermöglichen, so besteht auch keine Veranlassung, der Anregung der Kläger folgend das Verfahren auszusetzen und dem EuGH um Beantwortung der Frage zu ersuchen, „ob die habitat- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und Art. 5, 9 der Vogelschutzrichtlinie Rechte der Unionsbürger begründen, deren Schutz den mitgliedsstaatlichen Gerichten anvertraut ist und deren Verletzung von Betroffenen gerichtlich geltend gemachten werden kann“ (so S. 10 der Berufungsbegründung). Vielmehr kann diese Frage – wie dargelegt – bereits aufgrund einer Auslegung der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH im verneinenden Sinne beantwortet werden.
- 102
Fehlt den Klägern nach alledem im Hinblick auf die von ihnen gerügten Verstöße der angefochtenen Genehmigung gegen Vorschriften des Habitat- und Artenschutzrechts bereits die Rügebefugnis, so besteht für den Senat auch keine Veranlassung, auf die von ihnen gerügten angeblichen Verstöße in der Sache einzugehen.
- 103
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sich diese durch Stellung eines Antrags selbst einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat.
- 104
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 105
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
Beschluss
- 106
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 19.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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Referenzen
- VwGO § 167 1x
- §§ 708 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 10 Genehmigungsverfahren 1x
- § 44 BNatSchG 2x (nicht zugeordnet)
- § 34 BNatSchG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 80 1x
- BImSchG § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen 7x
- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 a UmwRG 2x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 6 Genehmigungsvoraussetzungen 4x
- § 44 Abs. 1 BNatSchG 2x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 15 Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen 1x
- § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 42 1x
- VwGO § 61 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
- 6 L 7089/17 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 B 11345/17 3x
- 8 A 47/17 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 2915/15 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 L 84/14 1x
- 9 A 16/16 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 177/17 1x (nicht zugeordnet)