Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 C 11089/19

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller, eine anerkannte Vereinigung zur Förderung des Umweltschutzes, wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem auf einem im Ortsbezirk Lachen-Speyerdorf gelegenen Gelände, das bislang für Sportstätten und Kleingärten genutzt worden und zwischen den beiden Ortsbezirksteilen Lachen und Speyerdorf gelegen ist, im Wesentlichen eine Wohnbebauung festgesetzt wurde.

2

Der Stadtrat der Antragsgegnerin beschloss am 2. Oktober 2007 die Aufstellung des Bebauungsplans „Am Jahnplatz“. Die ursprüngliche Planung sah neben weiterer Wohnbebauung im Süden des Plangebiets auf dem bisher als Parkplatzfläche genutzten Jahnplatz eine Wohnbebauung vor, die durch einen Grünzug nach Norden hin begrenzt war, der den bisher dort vorhandenen Baumbestand umfasste. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um etwa 50 bis 60 Jahre alte Linden. Ein Teil des Plangebietes wurde bis 1955 als Siedlungsabfalldeponie und danach als Bauschutt- und Erdaushubdeponie genutzt. Etwa einen Kilometer nördlich des Plangebietes befindet sich das Vogelschutzgebiet „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Geinsheim und Hanhofen“ (Gebietsnummer 6616-402). Ungefähr zwei Kilometer östlich des Plangebietes ist das FFH-Gebiet „Modenbachniederung“ (Gebietsnummer 6716-301) gelegen. Das Naturschutzgebiet „Ehemalige Allmende-Viehweiden Lachen-Speyerdorf“ schließt sich etwa 200 m östlich des Plangebiets an.

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Am 21. August 2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin unter Abänderung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanentwurfs eine Ergänzung des Aufstellungsbeschlusses. Zudem leitete er die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden ein. Am 19. September 2017 beschloss der Stadtrat, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erneut durchzuführen. In seiner Sitzung vom 19. Juni 2018 nahm der Stadtrat der Antragsgegnerin erneut eine Änderung des Geltungsbereichs vor und leitete die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 BauGB ein. Ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, der den Erhalt der Lindenallee am Jahnplatz zum Gegenstand hatte, wurde in dieser Sitzung abgelehnt. Zudem bestimmte der Stadtrat der Antragsgegnerin einen Wechsel der bislang nach den Vorschriften des beschleunigten Verfahrens erfolgten Planaufstellung ins Regelverfahren.

4

Die Auslegung des Plans erfolgte vom 10. August bis 10. September 2018. Die entsprechende Stellungnahmefrist wurde seitens der Antragsgegnerin um 14 Tage verlängert.

5

Mit Schreiben vom 24. September 2018 wandte der Antragsteller gegen den Bebauungsplan ein, dass die Bebauung eine zu große Fläche einnehme. Insoweit wäre eine verdichtete Bebauung mit einer größeren Anzahl von Wohneinheiten möglich gewesen. Die geplante Bebauung sei zu massiv und zu dicht. Sie verschärfe die Verkehrsproblematik und habe negative klimatische Auswirkungen. Mögliche Nachfolgelasten seien nicht ermittelt worden. Die Belange des Artenschutzes seien insbesondere hinsichtlich der vorgefundenen Fledermausarten nicht hinreichend vertieft geprüft worden. Auch habe man nicht alle angetroffenen Fledermausarten berücksichtigt. Die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen, etwa die Anbringung von Nistkästen, seien unzureichend. Eine Beeinträchtigung der in der Nähe befindlichen Natura 2000-Gebiete sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Bedeutung dieser Gebiete für das Plangebiet sei in keiner Weise erfasst worden. Insoweit müsse damit gerechnet werden, dass erhebliche Beeinträchtigungen vorlägen. Dies gelte umso mehr, als der Sportplatz in das Naturschutzgebiet verlegt werden solle.

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In seiner Sitzung vom 16. April 2019 setzte sich der Stadtrat der Antragsgegnerin mit den im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen auseinander und beschloss den Bebauungsplan als Satzung.

7

Zu der Stellungnahme des Antragstellers führte der Stadtrat im Wesentlichen aus, dass die Bebauung mit 180 Wohneinheiten angemessen sei. Zudem sei das Wohngebiet an die bauliche Struktur in Lachen-Speyerdorf angeglichen worden. Ein Natura 2000-Gebiet werde durch die Planung nicht tangiert. Hinsichtlich des eingeholten artenschutzrechtlichen Gutachtens sei nicht ersichtlich, dass dieses fehlerhaft erstellt worden sei. Lediglich für die Zwergfledermaus habe sich ein Potenzial im Gebiet ergeben. Im Übrigen diene das Plangebiet lediglich als Jagdhabitat. Auch die Brutvogelbestände seien im Artenschutzgutachten ermittelt worden. Gleiches gelte für die Bodenbelastung, die flächendeckend ermittelt worden sei. Die Verlegung des Sportplatzes erfolge auf der Grundlage eines eigenen Bebauungsplans. Dem Erhalt der Lindenbäume am Jahnplatz stehe der Umstand entgegen, dass dort Mehrfamilienhäuser – auch mit bezahlbarem Wohnraum – entstehen sollten. Durch Erhalt der Bäume würde das Baufenster verkleinert. Zudem würde die Belichtung der Wohnungen beeinträchtigt.

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Der Bebauungsplan wurde nach Ausfertigung durch den Oberbürgermeister am 16. Mai 2019 ortsüblich bekannt gemacht.

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Der Bebauungsplan sieht im westlichen Abschnitt eine aufgelockerte Bebauung mit Einfamilienhäusern und zugeordneten Gärten bei Grundstücksgrößen zwischen 450 und 500 m² vor. Östlich des mittig im Plangebiet von Süd nach Nord verlaufenden Mühlweges ist eine verdichtete Bebauung insbesondere mit Kettenhäusern sowie am Süd-, Ost-, und Nordrand des Baugebiets eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Weiterhin ist eine Kinderbetreuungseinrichtung vorgesehen. Zudem soll ein zentraler Kinderspielplatz eingerichtet werden. An der südlichen und westlichen Baugebietsgrenze ist eine Strauchbepflanzung festgesetzt. Der Jahnplatz soll verkleinert werden. Entlang der entstehenden Verkehrsfläche ist die Anpflanzung von 23 Einzelbäumen entsprechend der Pflanzliste vorgesehen. Hierfür sind standortgerechte, gebietsheimische Laubbäume als Hochstämme vorgesehen, die fünfmal verpflanzt worden sein und einen Stammumfang von 40 bis 45 cm aufweisen sollen. Zum Schutz der Zwergfledermäuse sollen fünf Nistkästen entlang des Mühlweges angebracht werden. Baumfällungen und Gehölzrodungen dürfen nur im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und 28. Februar durchgeführt werden. Bestehende Gehölze sind so weit wie möglich zu erhalten. Dies gelte insbesondere für den Erhalt der Strukturen im bisherigen Kleingartenbereich.

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Die Durchführung der Bebauung soll auf der Grundlage eines am 10. April 2017 abgeschlossenen städtebaulichen Vertrages durch die Beigeladene erfolgen.

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Am 24. Juli 2019 hat der Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt.

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Er ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung der Lindenallee und des Grünbereichs für gesunde Wohnverhältnisse und die Belange des Umweltschutzes verkannt habe. Sie habe insbesondere die Bedeutung der Bäume als Lebensstätte wildlebender Tiere unzutreffend eingeschätzt. Die vorgesehenen Neuanpflanzungen könnten die Funktion der bisherigen Lindenallee nicht ersetzen. Gerade der Hinweis auf die Bedeutung einer alten abgebrochenen, inzwischen gefällten Weide am Mühlweg als Wochenstube der Zwergfledermaus belege die hohe Bedeutung älterer Bäume als Lebensraum dieser Tierart. Auch die Beeinträchtigung der Brutbedingungen für die im Plangebiet angetroffenen Brutvögel sei nicht hinreichend berücksichtigt worden. Das Abholzen der Linden stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Den Bäumen komme eine hohe ökologische Bedeutung als Nahrungsquelle zu. Zudem erweise sich die Winterlinde als robust und komme mit schwierigem Untergrund zurecht. Sie bilde neben Pfahl- und Herzwurzeln auch bodenbefestigende Senkwurzeln aus. Nicht berücksichtigt worden sei, dass die Winterlinde für mehr als 320 Insektenarten, darunter 84 Wildbienenarten, als Habitat dienen könne. Hinzu kämen 30 Kryptogamenarten.

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Der Bedarf für die Ausweisung von Bauland sei nicht hinreichend untersucht worden. Zudem sei eine größere Anzahl an Wohneinheiten unter geringerem Flächenverbrauch möglich. Der Umweltbericht setze sich nicht hinreichend mit der Bedrohung der im Plangebiet vorgefundenen Fledermausarten auseinander. Ausgleichsmaßnahmen würden nur für die Zwergfledermaus vorgesehen. Mit den anderen Arten setze sich das Artenschutzgutachten nicht auseinander. Insbesondere werde nicht untersucht, wie sich die Rodungsarbeiten auf die Fledermauspopulation auswirkten. Das Anbringen der Nistkästen sei fachlich fragwürdig, da Störungen der Tiere während der Winterruhe vermieden werden müssten. Es sei naheliegend, dass die Linden als Ruhe- und Tagesquartier der Fledermäuse genutzt würden. Auch im Hinblick auf die vorkommenden Vogelarten seien die Auswirkungen der Planung unzureichend ermittelt worden. Es wäre eine siebenmalige Begehung in den Morgenstunden von März bis Juli erforderlich gewesen. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass bedeutende Vorkommen übersehen worden seien. Insbesondere sei die Heidelerche nicht hinreichend betrachtet worden.

14

Der Bebauungsplan enthalte keine Aussagen darüber, wie die Bodenversiegelung hätte verringert werden können. Zudem seien mögliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets und des Vogelschutzgebiets nicht geprüft worden. Hierzu hätten umfangreiche Ermittlungen durchgeführt werden müssen.

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Der Antragsteller beantragt,

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den am 16. Mai 2019 bekannt gemachten Bebauungsplan „Am Jahnplatz“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Sie führt aus, dass sie sich mit der Überlegung auseinandergesetzt habe, für die Schaffung von Wohnraum eine geringere Fläche unter Erhaltung der Linden in Anspruch zu nehmen. Ein Rückgriff auf das Ökokonto der Stadt sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr könnten die Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet selbst vorgenommen werden. Die Kleingartenanlagen im Nordwesten des Plangebietes blieben mit ihren Strukturen erhalten. Die entsprechenden Flächen würden nicht in eine bauliche Nutzung einbezogen. Die positiven Auswirkungen der Bäume auf das Stadtklima seien durch die im Bebauungsplan vorgesehenen Pflanzgebote berücksichtigt worden. In der gesamten Region bestehe weiterhin ein hoher Siedlungsdruck. Die vorgesehene Anzahl von 43 Einfamilienhäusern, 22 Kettenhäusern sowie 100 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern sei bedarfsgerecht. Auch der Bodenschutzklausel werde Rechnung getragen, da die zur Bebauung vorgesehene Fläche bislang als Sportanlage oder als versiegelte Parkplatzfläche genutzt worden sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine Fläche handele, auf der sich in Teilen Altablagerungen befänden. Die vorgesehenen Werte für die Bebauungsdichte entsprächen den Vorgaben der Baunutzungsverordnung für allgemeine Wohngebiete.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

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den Normenkontrollantrag abzulehnen.

22

Sie vertritt die Auffassung, dass die vom Antragsteller zur Begründung seiner Klagebefugnis herangezogene Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht einschlägig sei, da sie Einzelvorhaben betreffe. Ermittlungs- und Abwägungsfehler seien im Übrigen nicht erkennbar. Die Umweltprüfung sei sorgfältig durchgeführt worden und lasse keine Rechtsfehler erkennen. Zudem sei nicht ersichtlich, dass sich mögliche Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts auf die Planung auswirkten. Die Behauptung, dass die Antragsgegnerin in ihrem Stadtgebiet nicht über nennenswerte Grünflächen verfüge, sei inhaltlich falsch. Entgegen der Auffassung des Antragstellers könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Belangen des Umweltschutzes ein besonderes Gewicht zukomme. Insbesondere werde nicht deutlich, worin die besondere Bedeutung der Lindenbäume am Jahnplatz für das Stadtklima sowie für Tiere und Menschen liege. Der Bebauungsplan sehe umfangreiche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Plangebiet selbst vor. Weshalb aus Sicht des Antragstellers die Funktion der Linden nicht kompensierbar sei, bleibe offen. Der Umweltbericht müsse nicht auf abstrakte, für das Gebiet nicht relevante ökologische Fragestellungen eingehen.

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Soweit der Antragsteller in der Fällung der Linden einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote sehe, verkenne er, dass durch den Bebauungsplan selbst keine Verbotstatbestände verwirklicht würden. Er habe nicht substantiiert dargelegt, dass im Plangebiet vom Vorhandensein einer Fledermauspopulation auszugehen sei. In dem artenschutzrechtlichen Gutachten sei lediglich von Jagdgebieten die Rede. Es spiele auch keine Rolle, dass ältere Bäume als Lebensraum für Fledermäuse allgemein geeignet seien. Insoweit könne auch nicht von einer Standorttreue von Fledermäusen in Bezug auf die Linden ausgegangen werden. Die grundsätzliche Bedeutung bestehender Gehölze für Brutvögel sei erkannt worden. Hierfür sehe der Bebauungsplan entsprechende Ausgleichspflanzungen vor. Insoweit seien im gesamten Plangebiet umfassende Neuanpflanzungen festgesetzt worden. Gerade im Bereich des Jahnplatzes betreffe dies Bäume, die bereits eine bestimmte Größe aufweisen müssten. Der Standort der Linden befinde sich in einem Bereich, der von dem großflächigen Bodenaustausch im Plangebiet erfasst werde. Die Erhaltung der Linden scheide bereits wegen der bautechnischen Notwendigkeit von Aufschüttungen und Bodenangleichungen auch im Bereich des Jahnplatzes aus. Was die ökologische Bedeutung der Linden angehe, so habe der Antragsteller nicht belegt, dass 320 Insektenarten im Bereich der Lindenbäume vorkämen. Die Antragsgegnerin habe auch nicht die Interessen der Beigeladenen einseitig bevorzugt. Die Notwendigkeit städtebaulicher Maßnahmen ergebe sich aufgrund des anhaltenden Siedlungsdrucks in der Rhein-Neckar-Region. Eine Beeinträchtigung von FFH- bzw. Vogelschutzgebieten sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Aspekt der Schaffung neuen Wohnraums erhalte im Bereich des Jahnplatzes besonderes Gewicht dadurch, dass hier Sozialwohnungen errichtet werden sollten, für die ein dringender Bedarf bestehe. Auch könne das Plangebiet nicht als insgesamt naturnahe Fläche angesehen werden, da es bislang für Sportanlagen genutzt werde. Schließlich seien mögliche Nachfolgelasten im Bebauungsplan berücksichtigt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Planunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe

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Der zulässige Normenkontrollantrag bleibt in der Sache erfolglos.

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Der am 16. April 2019 beschlossene Bebauungsplan „Am Jahnplatz“ verstößt nicht gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften.

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I. Der Normenkontrollantrag ist nach § 47 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG – zulässig.

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Was die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO angeht, wonach den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen kann, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, so greifen im Falle des Antragstellers die Sonderregelungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Nach § 2 Abs. 1 UmwRG kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen, wenn die Vereinigung

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1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht, sowie

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2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung berührt zu sein.

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Im Hinblick auf den Bebauungsplan der Antragsgegnerin liegt eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG vor.

32

Hiervon betroffen sind Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Abs. 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann.

33

Als Pläne und Programme im Sinne des § 2 Abs. 7 UVPG sind nach Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift solche bundesrechtlich vorgesehenen Pläne und Programme anzusehen, die von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden. Anlage 5 des UVPG unterwirft in Nr. 1.8 ausdrücklich Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuches – BauGB – der obligatorischen Strategischen Umweltprüfung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 UVPG. Von der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG werden hiernach insbesondere Bebauungspläne erfasst, womit ein Erfordernis von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention aufgegriffen wird (vgl. Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 1 UmwRG, Rn. 60).

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Für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung sieht § 50 Abs. 2 UVPG vor, dass soweit für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht, unbeschadet der § 13, 13a und 13b BauGB eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzesbuches durchgeführt wird. Liegt hiernach eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG vor, so liegen auch die weiteren Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG vor. Beim Antragsteller handelt es sich um eine vom Land Rheinland-Pfalz anerkannte inländische Umweltvereinigung, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich die Verhinderung von Beeinträchtigungen der Natur, des Naturhaushaltes sowie des Landschafts- und Ortsbildes ist (§ 2 Abs. 2 Buchst. d) der Satzung des Antragstellers).

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Zudem sind die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 UmwRG erfüllt. Der Antragsteller beruft sich auf die Verletzung einer Reihe umweltbezogener Vorschriften durch die Entscheidung. Schließlich liegt auch die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b UmwRG vor. Der Antragsteller war gemäß § 3 Abs. 2 BauGB berechtigt, sich als Teil der Öffentlichkeit im Planaufstellungsverfahren zu beteiligen und hat dies auch durch die Abgabe einer Stellungnahme getan (vgl. hierzu: OVG Nds, Urteil vom 27. September 2018 – 12 KN 191/17 –, BauR 2019, 63 und juris, Rn. 28).

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II. Der Normenkontrollantrag erweist sich als unbegründet.

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Der Bebauungsplan „Am Jahnplatz“ der Antragsgegnerin verstößt nicht gegen Vorschriften höherrangigen Rechts, die umweltbezogene Regelungen treffen.

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Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG sind gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG nur dann begründet, wenn die angegriffene Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt und der Verstoß Belange berührt, deren Förderung satzungsgemäßes Ziel der Vereinigung ist. Zudem muss eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung und damit auch einer Strategischen Umweltprüfung (vgl. Kment, in: Hoppe/Beckmann/Kment, a.a.O., § 2 UmwRG, Rn. 51) bestehen.

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1. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen zwingende rechtliche Vorgaben.

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a) Ungeachtet der Frage, ob insoweit eine umweltbezogene Regelung vorliegt, kann festgestellt werden, dass sich die Planung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB als erforderlich erweist.

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aa) Nach dieser Bestimmung haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für die Beurteilung dessen, was sich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung als erforderlich erweist, ist die jeweilige planerische Konzeption der Gemeinde. Insoweit ermächtigt der Gesetzgeber die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorschriften entspricht. Dies bezieht ein sehr weites planerisches Ermessen ein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, BRS 62 Nr. 19 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 17. Mai 1995 – 4 BN 30.94 –, BRS 57 Nr. 2 und juris, Rn. 11; Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 17). Nicht erforderlich sind Bauleitpläne hiernach dann, wenn sie einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Instrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999, a.a.O., juris, Rn. 5 m.w.N.).

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bb) Im Falle der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich, dass die Planung einer positiven städtebaulichen Konzeption entbehrte.

43

Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Planung ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan das Ziel, das bestehende Sportplatzgelände zwischen den beiden Ortsteilen Lachen und Speyerdorf in ein Wohngebiet umzuwandeln. Dabei soll in Reaktion auf die veränderte Nachfrage auf dem Wohnungsmarkt ein breites Spektrum an Gebäude- und Wohnformen angeboten werden. Insbesondere sollen neben freistehenden Einfamilienhäusern auch Kettenhäuser als beschränkt verdichtete Bebauung sowie Mehrfamilienhäuser ermöglicht werden. Weiterhin sind öffentliche und privat Grünflächen vorgesehen. Der Jahnplatz soll verkleinert und als Baumallee ausgebildet werden. Zudem soll mit der Bebauung ein verstärktes Zusammenwachsen der beiden Ortsteile erreicht werden.

44

Hiernach stützt sich die Planung aber auf ein schlüssiges städtebauliches Konzept. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass mit der Planung nur private Interessen der Beigeladenen verfolgt werden. Für eine derartige Mutmaßung ergeben sich keine Anhaltspunkte. Nach den aus den Akten nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung lag vielmehr das Planungskonzept in seinen wesentlichen Zügen bereits vor, bevor die Ausschreibung zur Suche nach einem Investor, der die Planung umsetzen sollte, eingeleitet wurde. Zudem ist in § 1 des zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen am 10. April 2017 geschlossenen städtebaulichen Vertrages ausdrücklich die Rede davon, dass kein Anspruch auf Erlass bzw. Änderung eines Bebauungsplans begründet wird. Der Bebauungsplan ist nach seiner Konzeption als projektbezogener Angebotsplan angelegt, der in seinem Bestand nicht davon abhängig ist, dass das Projekt des Vorhabenträgers verwirklicht wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2019 – 8 C 11387/18.OVG –, DVBl. 2019, 1336 und juris, Rn. 38).

45

cc) Hinsichtlich der Planung der Antragsgegnerin ist nicht erkennbar, dass das Planerfordernis deshalb entfallen würde, weil die Verwirklichung der Planung voraussichtlich daran scheitert, dass ihre Umsetzung einen Verstoß gegen eine zwingende Verbotsnorm bedeuten würde, die in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren nicht überwunden werden könnte.

46

(1) Die Verwirklichung des Bebauungsplans scheitert zunächst nicht daran, dass ihr absehbar artenschutzrechtliche Verbotstatbestände entgegenstehen würden.

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(a) Artenschutzrechtliche Verbote haben bei der Bauleitplanung mittelbare Bedeutung dahingehend, dass der Planung die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen Abstand zu nehmen, denen ein dauerhaftes rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegensteht. Die Gemeinde hat hiernach die Auswirkungen der planerischen Festsetzungen und ihrer Umsetzung auf geschützte Arten zumindest überschlägig zu ermitteln und zu bewerten, um sicherzustellen, dass der Vollzug der Planung nicht an derartigen Verbotstatbeständen scheitert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 NB 12.97 –, NVwZ-RR 1998, 162 und juris, Rn. 13 f.; Beschuss vom 6. Oktober 2011 – 4 BN 19.11 –, BRS 78 Nr. 223 und juris, Rn. 18; OVG RP, Urteil vom 14. Oktober 2014 – 8 C 10233/14.OVG –, DVBl. 2015, 42 und juris, Rn. 39).

48

(b) Hinsichtlich des Plangebietes des Bebauungsplanes „Am Jahnplatz“ ist insbesondere nicht erkennbar, dass mit der Umsetzung der Planung zwingend die artenrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – verwirklicht werden.

49

Was die tatbestandlichen Voraussetzungen der Zugriffsverbote angeht, ist zu berücksichtigen, dass nach § 44 Abs. 5 BNatSchG für Vorhaben i.S.v. § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG und somit für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 BauGB die Verbote nach Maßgabe besonderer Vorschriften gelten. Soweit in Anhang IV Buchst. a) der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten und Arten betroffen sind, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführt werden, liegt etwa nach Satz 2 Nr. 1 der Bestimmung ein Verstoß gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahme nicht vermieden werden kann.

50

Als weiteres in Betracht kommendes Zugriffsverbot untersagt § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt insoweit nach Halbsatz 2 vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

51

Schließlich modifiziert § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG in Bebauungsplangebieten das Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, dahingehend, dass ein Verstoß nicht vorliegt, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

52

Zudem steht der Behörde bei der Bestandserfassung und Beurteilung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die insbesondere hinsichtlich der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten greift. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit auf die Prüfung beschränkt, ob die Einschätzung der Behörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar ist und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274 und juris, Rn. 65, Meßerschmidt, BNatSchG, Stand: September 2019, § 44 Rn. 10).

53

(c) Zunächst ist nicht erkennbar, dass hinsichtlich der im Plangebiet vorkommenden Fledermäuse ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht würde.

54

Ausweislich des Artenschutzgutachtens des Planungsbüros L. vom 27. April 2018 fand an zwei Nächten hinsichtlich des Fledermausvorkommens eine Begehung des Gebiets entlang von Transekten statt. An neun Beobachtungspunkten wurde dabei 10 Minuten lang verweilt und während dieser Zeit die Umgebung mit einem Bat-Detektor überprüft. Zusätzlich fanden Aufnahmen mit Bat-Recordern statt. Dabei kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die am häufigsten vorkommende Art die Zwergfledermaus ist, bei der es sich um die in der Pfalz am meisten verbreitete Art handele. Eine Häufung des Vorkommens sei im Plangebiet am Mühlweg sowie im Bereich der Lindenallee zu verzeichnen gewesen. Dies führen die Gutachter indessen nicht auf die dort befindlichen Bäume, sondern darauf zurück, dass an beiden Stellen eine durchgehende Straßenbeleuchtung vorhanden sei, die mit einem erhöhten Nahrungsangebot einhergehe. Eine Besiedlung durch die Zwergfledermaus sei am ehesten im Bereich der Gartenhütten im Nordwesten des Plangebietes anzunehmen. Zudem hätte eine mittlerweile gefällte abgebrochene Weide am Mühlweg als Quartier dienen können. Der Große Abendsegler und die Breitflügelfledermaus seien im Bereich des Mühlweges in einzelnen Exemplaren erfasst worden. Insoweit sei davon auszugehen, dass der Mühlweg als Transferweg zu den Wochenstuben im Siedlungsbereich genutzt werde. Was die Rauhautfledermaus, den Kleinen Abendsegler und die Zweifarbfledermaus angehe, sei die Wahrscheinlichkeit von Vorkommen im Plangebiet gering. Auch hier sei allenfalls davon auszugehen, dass das Plangebiet als Durchzugskorridor zu den östlich angrenzenden Waldgebieten der Speyerbachniederung oder als Teilnahrungsgebiet genutzt werde. Diese Funktion als Durchzugskorridor bleibe nach Ansicht der Gutachter auch nach Umsetzung der Planung erhalten, da vorgesehen sei, den Mühlweg als Grünachse zu entwickeln. Was die Quartiere der Zwergfledermaus angehe, so spricht sich das Gutachten dafür aus, bei einer Ausweisung der Kleingärten als öffentliche Grünfläche die vorhandenen Gartenhütten zu erhalten. Zudem sollen im Bereich der Grünachse am Mühlweg Nistkästen angebracht werden. Hiernach ist aber davon auszugehen, dass mögliche Verluste an Fortpflanzungsstätten entsprechend § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG in einem solchen Umfang ausgeglichen werden können, dass die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

55

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass die Linden den Fledermäusen bei ihren Jagdflügen dazu dienten, sich zwischen den Jagdangriffen auszuruhen, ist bereits der Tatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG nicht betroffen. Für die Annahme des Verbotstatbestandes, Ruhestätten der wildlebenden Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, bedarf es hinsichtlich des Begriffes der Ruhestätten einer engen Auslegung. Es handelt sich um räumlich eng begrenzte Bereiche, in denen sich ein Tier eine gewisse Zeit ohne größere Fortbewegung aufhält und Geborgenheit sucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 14.22 –, BVerwGE 148, 373 und juris, Rn. 114; Beschluss vom 8. März 2007 – 9 B 19.06 –, NVwZ 2007, 708 und juris, Rn. 8; Meßerschmidt, a.a.O., § 44 BNatSchG, Rn. 62). Eine derartige Funktion kommt den Linden indessen auch nach der Annahme des Antragstellers nicht zu, so dass keine Ruhestätte der Fledermäuse betroffen ist. Soweit der Antragsteller annimmt, dass durch das Fällen der Linden das Nahrungsangebot verringert werde, da die Baumart potentiell als Lebensraum zahlreicher Insekten anzusehen sei, und den Lindenbäumen die Funktion als Fortpflanzungsstätten zuweist, handelt es sich um bloße Vermutungen, für die keine Belege erkennbar sind.

56

(d) Was das Vorkommen von Brutvögeln angeht, so erfolgten seitens der Mitarbeiter des Gutachterbüros im Frühjahr 2014 vier Begehungen zur Erfassung der Haubenlerche. Im Jahr 2017 fanden zwei weitere Begehungstermine im Juni und Juli statt. Neben der konkreten Suche nach Vorkommen der Haubenlerche wurde auch nebenbei beobachtete Vogelarten notiert. Die Konzentration der Suche nach der Haubenlerche erklärt sich daraus, dass es sich um eine in der Umgebung mit bekannten Vorkommen vertretene Art handelt, deren Bestand in Westeuropa hochgradig gefährdet ist. Hiernach ist bei der Haubenlerche am ehesten mit der Verwirklichung eines Verbotstatbestandes zu rechnen. Diese Vogelart wurde aber nicht beobachtet. Ebenso wenig wurden Exemplare der Feldlerche gesichtet. Im Übrigen haben die Gutachter auch Vorkommen weiterer von ihnen erfasster Brutvögel benannt. Dass die Ermittlungsmethode der Gutachter in dem Sinne fehlerhaft war, dass sie der Antragsgegnerin keinen auch nur überschlägigen Einblick in die durch die Planung und ihre Umsetzung betroffenen geschützten Arten ermöglicht hätte, hat der Antragsteller nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere ist die von den Gutachtern vorgenommene Gildenbildung für häufig auftretende Arten nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 – 9 B 25.17 –, DVBl. 2018, 1179 und juris, Rn. 27.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 10240/18.OVG -, S. 101 des Urteilsumdrucks) Auch hat der Antragsteller keine von ihm festgestellte Vorkommen weiterer Brutvogelarten erwähnt. Als Ausgleichsmaßnahme für das Fällen der Linden am Jahnplatz haben die Gutachter in schlüssiger Weise die Neuanpflanzung von Bäumen vorgeschlagen, um die ökologische Funktion der Linden als Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen. Soweit das Fällen der Bäume im Winter erfolgt, tritt hiernach keine Beeinträchtigung auf, da die Brutvögel ihre bisherigen Nester ohnehin nicht erneut belegen.

57

(e) Auch hinsichtlich der Zauneidechse steht nicht zu erwarten, dass bei Umsetzung der Planung artenschutzrechtliche Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verwirklicht würden. Was das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG angeht, ist lediglich mit einer geringfügigen Einschränkung des Lebensraums dadurch zu rechnen, dass das bisherige Kleingartengebiet mit einem Fußweg zu dem am nördlichen Rand des Plangebiets verlaufenden Kanzgraben überbaut werden soll. Der entsprechende Verlust kann durch Schaffung neuen Lebensraums innerhalb oder außerhalb des Plangebiets ausgeglichen werden, so dass keine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Population zu befürchten ist.

58

Ein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann nach dem Gutachten dadurch vermieden werden, dass die Bauarbeiten für den Fußweg auf Anfang April bis Ende Mai und Anfang August bis Mitte Oktober beschränkt werden, da die Zauneidechsen in dieser Zeit sehr mobil sind und den kleinflächigen Bauarbeiten ausweichen können. Soweit im Bereich nördlich der Tennisplätze eine Bebauung vorgesehen ist, ist das Gelände nach erfolgter Rodung zu planieren und durch regelmäßiges Mulchen sicherzustellen, dass keine Individuen aus angrenzenden Lebensräumen zuwandern.

59

(2) Das Planerfordernis nach § 1 Abs. 3 BauGB ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Verwirklichung der Planung gegen unüberwindliche Verbote, die sich aus den Bestimmungen der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet „Ehemalige Allmende-Viehweiden Lachen-Speyerdorf“ vom 24. Mai 2013 ergeben, verstoßen würde.

60

Zwar eröffnet § 23 Abs. 2 BNatSchG die Möglichkeit, alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung eines Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, zu untersagen. Diese Vorschrift enthält indessen lediglich Grundzüge für das Verbotsregime in Naturschutzgebieten. Die konkreten Verbote müssen in der Naturschutzgebietsverordnung selbst getroffen werden. Ein Verbot von Handlungen außerhalb des Naturschutzgebiets, die in das Schutzgebiet hineinwirken, enthält die Rechtsverordnung zur Ausweisung des Naturschutzgebietes indessen nicht. § 5 der Rechtsverordnung beschränkt die Verbote auf Handlungen, die innerhalb des Naturschutzgebietes vorgenommen werden.

61

Soweit der Antragsteller rügt, dass die Verlagerung des Sportplatzes in das Naturschutzgebiet erfolgen solle und sich hieraus eine Beeinträchtigung ergebe, ist er darauf zu verweisen, dass für die Neuerrichtung des Sportgeländes ein eigenes Bauleitplanverfahren durchgeführt worden ist. Insoweit ist auch keine Möglichkeit eröffnet, die Rechtmäßigkeit des der Neuanlage des Sportplatzes zugrundeliegenden Bebauungsplans gewissermaßen „inzident“ im vorliegenden Normenkontrollverfahren zu überprüfen. Beide Bebauungspläne stellen eigenständige Satzungen dar, deren rechtliches Schicksal nicht miteinander verknüpft ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Umsetzung beider Pläne vertraglich demselben Investor übertragen wurde und die Verwirklichung eines der beiden Pläne davon abhängig ist, dass das mit dem zweiten Plan ermöglichte Vorhaben (hier die Neuanlage eines Sportplatzes) zuvor errichtet wurde.

62

b) Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ergibt sich zudem nicht daraus, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten i.S.v. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BNatSchG ausgegangen werden könnte.

63

Nach § 1a Abs. 4 BauGB sind die Vorschriften des BNatSchG über Zulässigkeit und Durchführung von Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden, soweit ein Gebiet i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b) BauGB (Natura 2000-Gebiete i.S.d. BNatSchG) in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann.

64

Nach § 34 Abs. 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen.

65

Im Vorfeld der eigentlichen FFH-Verträglichkeitsprüfung ist hiernach – wie sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen – FFH-Richtlinie – ergibt, eine Vorprüfung durchzuführen, für die kein formalisiertes Verfahren vorgesehen ist und die sich als der eigentlichen Verträglichkeitsprüfung vorgeschaltete Einschätzung auf die Frage beschränkt, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2007 – 4 BN 46.07 –, NVwZ 2008, 210 und juris, Rn. 6; Meßerschmidt, a.a.O., § 34 Abs. 1, Rn. 53).

66

Das Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist dann gegeben, wenn die Vorprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass deutliche Anhaltspunkte für Beeinträchtigungen durch die beabsichtigte Planung bestehen oder wenn ohne eine vertiefte Prüfung solche Beeinträchtigungen eines geschützten Gebiets zumindest nicht abwegig erscheinen (vgl. Wagner, a.a.O., § 1a BauGB, Rn. 205).

67

Im Falle des Bebauungsplans „Am Jahnplatz“ kann schon wegen der Entfernung von benachbarten Natura 2000-Gebieten und der Lage im Verhältnis zu diesen Gebieten eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden. Das Vogelschutzgebiet „Speyerer Wald, Nonnenwald und Bachauen zwischen Ginsheim und Hanhofen“ (6616-402) reicht im Norden bis 1 km an das Plangebiet heran. Das FFH-Gebiet „Modenbachniederung“ (6715-301) ist 2 km östlich des Plangebietes gelegen. Beide Gebiete sind durch bereits vorhandene Siedlungsbereiche oder vorhandene Bebauung vom Plangebiet getrennt. Das Vogelschutzgebiet befindet sich nördlich der Bebauung des Ortsteils Speyerdorf. Das FFH-Gebiet befindet sich in südöstlicher Lage zum Ortsteil Lachen sowie östlich des Ortsteils Speyerdorf. Vom Plangebiet wird dieser Bereich im Übrigen durch die Gebäude der ehemaligen Edon-Kaserne getrennt. Insoweit ist aber nicht erkennbar, dass angesichts der schon vorhandenen, sich um das Plangebiet gruppierenden und näher zu den Natura 2000-Gebieten gelegenen Bebauung sich weitergehende Beeinträchtigungen durch die Planung ergeben könnten. Hiernach sind aber von vornherein keine Anhaltspunkte ersichtlich, die zu einer Beeinträchtigung beider Natura 2000-Gebiete durch die geplante Bebauung führen könnten. Auch der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich eine entsprechende Gefährdung ergeben könnte.

68

2. Der Bebauungsplan lässt des Weiteren keinen Verstoß gegen die Anforderungen des Abwägungsgebotes erkennen.

69

Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden, als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1974 – IV C 21.74 –, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.; Urteil vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, UPR 2009, 59 und juris; Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 –, juris, Rn. 12; OVG RP, Urteil vom 25. April 2018 – 8 C 10812/17.OVG –).

70

a) Der Bebauungsplan erweist sich nicht deshalb als abwägungsfehlerhaft, weil bei der Abwägung die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 BauGB keine hinreichende Berücksichtigung gefunden hätte.

71

Nach dieser Vorschrift soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden, wobei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelung auf das notwendige Maß zu begrenzen sind.

72

Die in § 1a Abs. 2 BauGB enthaltene Bodenschutzklausel stellt eine materiell wirkende Abwägungsdirektive für das Bauleitplanverfahren dar. Sie verlangt, dass bei einer geplanten Inanspruchnahme von „Grund und Boden“ sparsam mit diesen Ressourcen umgegangen werden soll. Gleichzeitig bedarf es aber auch eines schonenden Umgangs. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sind die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen und Nachverdichtung sowie andere Maßnahmen der Innenentwicklung in Erwägung zu ziehen (vgl. Wagner, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, a.a.O., § 1a, Rn. 42 sowie 45 ff.). Ob und in welchem Umfang die Möglichkeiten der Innenentwicklung bzw. der vorhandenen Baulandreserven der Gemeinde zu ermitteln sind, hängt von der jeweiligen Planungskonzeption der Gemeinde und den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Die in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB normierten öffentlichen Belange des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden und der Beschränkung einer „Umwidmung“ auf den notwendigen Umfang sind nach § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigen. Dabei werden der Gemeinde keine strikten, unüberwindbaren Grenzen aufgezeigt. Den im Rahmen des § 1a Abs. 2 BauGB zu berücksichtigenden Belangen kommt auch kein genereller gesetzlicher Vorrang zu. Für ein Zurückstellen der Belange bedarf es einer Rechtfertigung, die deren herausgehobener Stellung Rechnung trägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2008 – 4 BN 8.08 –, BRS 73 Nr. 12 und juris, Rn. 4).

73

Im Falle der Antragsgegnerin ist im Hinblick auf die Beachtung dieser Abwägungsdirektive einerseits zu berücksichtigen, dass sie letztendlich der Vorgabe des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB Rechnung trägt, indem sie für die geplante Wohnbebauung Flächen vorsieht, die nicht naturbelassen sind, sondern bereits überwiegend als Sportanlagen genutzt wurden. Zudem handelt es sich um kontaminierte Flächen. Gleichzeitig sieht der Bebauungsplan Maßnahmen vor, um eine übermäßige Versiegelung zu verhindern. So soll das Plangebiet trotz teilweiser Verdichtung einen hohen öffentlichen und privaten Grünanteil aufweisen. Zudem ist die Erhaltung und Neuanlage des das Plangebiet von Nord nach Süd querenden Fußweges mit Grünstreifen und einer alleeähnlichen Baumbepflanzung Gegenstand der Planung. Weiterhin sind in das Gebiet einbezogene Renaturierungs- und Retentionsflächen vorgesehen. Zudem soll die Struktur des bisherigen Kleingartenbereichs im Nordwesten des Plangebiets erhalten bleiben.

74

Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass zur Schaffung einer entsprechenden Zahl an Wohneinheiten durch weitere Verdichtung der Bebauung und Konzentration auf den Geschosswohnungsbau ein geringerer Flächenverbrauch möglich gewesen wäre, greift er einerseits in das Planungskonzept der Antragsgegnerin ein, bei dem die Abwägung in Bezug auf die Bodenschutzklausel ansetzt. Ihr ist es gerade darum gegangen, durch Festsetzung eines breiten Spektrums an Bauformen der verstärkten Nachfrage nach Bauland im Rhein-Neckar-Raum Rechnung zu tragen. Andererseits hätte die vorgeschlagene Konzentration zwar eine Verringerung der für die Baunutzung insgesamt in Anspruch genommenen Fläche zur Folge. Andererseits wäre sie innerhalb des Baugebiets mit einer höheren Flächenversiegelung verbunden, so dass sich der Vorschlag des Antragstellers aus dem Gesichtspunkt der Bodenschutzklausel heraus nicht als eindeutig vorzugswürdigere Alternative darstellt.

75

b) Hinsichtlich der Abwägung der Antragsgegnerin ist auch nicht erkennbar, dass mögliche Alternativen nicht hinreichend berücksichtigt worden wären.

76

Da das Planungskonzept darauf abzielt, das bisherige Sportplatzgelände am Jahnplatz einer Wohnnutzung zuzuführen, können sich alternative Überlegungen nur auf Planungsdetails beziehen. Die Antragsgegnerin hat sich aber insbesondere auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Erhalt der Lindenbäume der Vorzug gegenüber einer Bebauung eingeräumt werden kann. Dabei hat sie sich im Rahmen ihrer Abwägung dafür entschieden, dass in diesem Bereich eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit bezahlbarem Wohnraum vorzugswürdig ist. Nach ihrer Darstellung in der mündlichen Verhandlung verfolgt sie schon länger das Konzept, den Bau von Sozialwohnungen auf das gesamte Stadtgebiet zu verteilen. Ein Erhalt der Lindenbäume würde die Errichtung der Gebäude hingegen erschweren und durch die Nähe zur Bebauung die Belichtung der Wohnungen beeinträchtigen. Schließlich könnte bei einem Erhalt der Linden die Neugestaltung des Jahnplatzes nicht erfolgen, die mit der Neuanpflanzung einer Lindenallee einhergehen soll. Hierzu hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung in Erläuterung ihrer entsprechenden Ausführungen in der Abwägungstabelle dargelegt, dass das von ihr entworfene alternative Modell mit einer Erhaltung der Linden am Jahnplatz mit einer um etwa 30 verringerten Zahl an Wohneinheiten einherginge. Zudem wären die Linden nicht mehr öffentlich zugänglich, sondern befänden sich im hinteren Bereich privater Grundstücke. Schließlich wäre eine Erschließung der Mehrfamilienhäuser über den Jahnplatz nicht mehr möglich gewesen. Dass sie bei ihren Erwägungen von einer fehlerhaften Gewichtung der betroffenen Belange ausgegangen wäre, ist nicht erkennbar.

77

c) Der Bebauungsplan erweist sich auch nicht deshalb als unwirksam, weil der im Rahmen der Abwägung nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB vorgenommene Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft fehlerhaft wäre.

78

Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Vermeidung und Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a) BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen. Hiernach ist über Vermeidung und Ausgleich eines zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft gemäß den Grundsätzen der gerechten Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander planerisch zu entscheiden. § 1a Abs. 3 BauGB verpflichtet die Gemeinde zu ermitteln und zu bewerten, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind. Der Gesetzgeber bringt dabei zum Ausdruck, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keinen abstrakten Vorrang vor den in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden anderen Belangen haben. Im Hinblick auf das Erfordernis über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu befinden, kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege allerdings eine herausgehobene Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 – 4 NB 27.96 –, BVerwGE 104, 68 und juris, Rn. 16 f.).

79

Erfassung und Bewertung der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts durch die Antragsgegnerin lassen keine rechtlichen Mängel erkennen. Insbesondere ist nicht feststellbar, dass die Antragsgegnerin die Bedeutung der Lindenallee am Jahnplatz verkannt hätte.

80

Was die Beeinträchtigung des Schutzguts Tiere und Pflanzen angeht, so führt der Umweltbericht zum Bebauungsplan an, dass ein Großteil der bestehenden Bäume und Sträucher innerhalb des Plangebiets im Zuge des Bodenaustausches bzw. im Rahmen der Geländeaufschüttung auf Höhe der angrenzenden Straßenflächen beseitigt werden muss. Hierdurch gingen Lebensräume für Tiere und Pflanzen verloren. Allerdings komme den Gehölzstrukturen nur eine mäßige Wertigkeit zu. Die ökologisch als wertvoller einzustufenden Kleingartenflächen im Norden des Plangebiets blieben indessen größtenteils erhalten und würden im bisherigen Umfang weiter bewirtschaftet oder durch Umgestaltung aufgewertet. Diesen Darlegungen lässt sich eine umfassende Bewertung der zu erwartenden Beeinträchtigungen entnehmen. Soweit der Antragsteller hierzu anführt, dass älteren Bäumen eine besondere Wertigkeit zukomme, was sich allein aus der Beschreibung der abgebrochenen, mittlerweile gefällten Weide ergebe, verkennt er, dass dieser Weide eine besondere Wertigkeit zugemessen wurde, für die hinsichtlich der Lindenallee kein Anlass bestand. Soweit er des Weiteren bemängelt, dass die biologischen Rahmendaten der Linden nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, stellt er auf potentielle Vorkommen von Insekten- und insbesondere Wildbienenarten ab, die hinsichtlich der am Jahnplatz befindlichen Linden nicht konkret nachgewiesen wurden.

81

Der Umweltbericht sieht zudem eine Reihe von Maßnahmen vor, durch die die mit der Planung verbundenen Eingriffe adäquat ausgeglichen werden.

82

So soll der neu gestaltete Jahnplatz durch Baumpflanzungen optisch aufgewertet und zu einem prägnanten städtebaulichen Element werden. Als Ausgleich für die im Zuge des Bodenaustauschs im Gelände entfallende Lindenallee sollen, um möglichst zeitnah eine entsprechende Wirkung zu erzielen, ausreichend große Bäume angepflanzt werden. In Umsetzung dieser Vorgaben sieht Nr. 1.15.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans die Anpflanzung von Bäumen mit einem Stammumfang von 40 bis 45 cm vor. Dem Jahnplatz soll durch die Neuanpflanzungen ein Alleencharakter gegeben werden. Mit den Pflanzgeboten, die im gesamten Gebiet neben der Erhaltung einzelner Bäume, der Anlage flächenhafter Bepflanzungen und der Neuanpflanzung von Bäumen im öffentlichen Bereich auch Baumpflanzungen auf einem großen Teil der zur Wohnbebauung vorgesehenen Grundstücke umfassen, sollen neue Lebensräume für verschiedene im Plangebiet vorkommende Tierarten, insbesondere Gebüschbrüter, geschaffen werden. Zudem soll die Verwendung standortgerechter und gebietsheimischer Pflanzen die Nahrungsgrundlage für Vögel und Insekten gewährleisten. Dabei ist bei den Bäumen eine Erhöhung der Anzahl gegenüber dem Bestand von 93 auf 155 Exemplare vorgesehen.

83

d) Ein Abwägungsfehler ist auch nicht im Hinblick auf das Entwässerungskonzept der Antragsgegnerin ersichtlich.

84

Der Antragsteller führte hierzu in der mündlichen Verhandlung an, dass der Bebauungsplan die Gefahr von Überschwemmungen durch die Ableitung von Oberflächenwasser in den Kanzgraben nicht ausreichend berücksichtige. Für eine derartige Gefährdung fehlt es indessen an hinreichenden Anhaltspunkten. So hat die Antragsgegnerin ihre Abwägung auf der Grundlage eines von einem Ingenieurbüro erstellten wasserwirtschaftlichen Begleitplans getroffen, für den im Rahmen der Berechnungen die Bewältigung eines zwanzigjährlichen Regenereignisses zugrunde gelegt wurde. Auf ein derartiges Ereignis haben die Gutachter das erforderliche Rückhaltevolumen berechnet. Den Ergebnissen dieser Berechnung ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Im Übrigen haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass schon wegen der Topographie im Bereich des offen gelegten Kanzgrabens nicht mit einer Überschwemmung der höher gelegenen angrenzenden Wohnbebauung zu rechnen ist.

85

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

86

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

87

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 20.000 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs [LKRZ 2014, 169]).

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