Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11701/19

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. Oktober 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

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Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung mit der Begründung, dass das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb verfahrensfehlerhaft sei, weil das Gericht den Terminsverlegungsantrag seiner Verfahrensbevollmächtigten zu Unrecht abgelehnt habe.

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Der Kläger hat am 18. Februar 2019 Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. November 2016 zur Errichtung einer Windenergieanlage im Abstand von ca. 700 m zu seinem Wohngebäude erhoben. Zur Begründung hat er zunächst auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren verwiesen und sich eine ergänzende Klagebegründung nach Akteneinsicht vorbehalten. Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 wurden der Bevollmächtigten des Klägers die Behördenakten mit der Verfügung zugesandt, die Klagebegründung binnen eines Monats nach Akteneinsicht vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. April 2019 teilte das Verwaltungsgericht im Anschluss an Vorbringen des Klägers im Parallelverfahren 9 K 633/19.TR mit, dass das Gericht zur Beiziehung der Flächennutzungsplan-Akten keinen Anlass sehe, da der Kläger eine Verletzung eigener Rechte lediglich im Hinblick auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot geltend machen könne. Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 – der Bevollmächtigten am 15. Mai 2019 zugestellt – forderte das Verwaltungsgericht die Bevollmächtigte des Klägers gemäß § 92 Abs. 2 VwGO auf, das Verfahren zu betreiben und wies auf den Eintritt der Klagerücknahmefiktion nach Ablauf von zwei Monaten hin.

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Mit Beschluss vom 18. Juli 2019 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren wegen Eintritts der Klagerücknahmefiktion eingestellt. Die Bevollmächtigte des Klägers hat daraufhin mit Schreiben vom 5. August 2019 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und zur Begründung auf den im Parallelverfahren 9 K 633/19.TR am 16. Juli 2019 eingegangenen Schriftsatz vom 15. Juli 2019 mit der Ankündigung einer ergänzenden Klagebegründung hingewiesen. Unter dem 2. September 2019 hat sie ergänzend ausgeführt, dass sie nicht auf die mündliche Verhandlung verzichten werde. Bei der Anfechtungsklage gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid handele es sich um ein komplexes Verfahren. Die Klage sei schon in der Klageschrift ausreichend begründet und die ergänzende Klagebegründung zu Recht von der Vorlage der Akten zum Flächennutzungsplan abhängig gemacht worden. Der bisherige Verlauf des Klageverfahrens erwecke bei ihr den Eindruck, das Gericht wolle dieses Verfahren im Eiltempo bei Missachtung der gerichtlichen Aufklärungspflicht entsprechend der hinreichend bekannten Praxis in Asylverfahren „durchpeitschen“. Der Beklagte hat zur Klageerwiderung ausgeführt, dass die Betreibensaufforderung schon deshalb zu Recht ergangen sei, weil der Kläger selbst die Vorlage einer ergänzenden Klagebegründung angekündigt habe.

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Am 11. September 2019 hat das Verwaltungsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. Oktober 2019, 14:00 Uhr, bestimmt.

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Am 2. Oktober 2019 hat der Berichterstatter des Verfahrens mit der Bevollmächtigten des Klägers um 13:27 Uhr ein Telefongespräch geführt und hierzu folgenden - im Verfahren 9 K 633/19.TR abgehefteten - Aktenvermerk verfasst:

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„Frau M weist darauf hin, dass sie den Termin um 14:00 Uhr nicht werde einhalten können. Ihr Bruder habe ihr ein unzureichend ‚befülltes‘ Auto zur Verfügung gestellt, weshalb sie derzeit an einer Tankstelle sei, um Öl aufzufüllen. Der Unterzeichner weist darauf hin, dass die Kammer um 15:00 Uhr einen weiteren Termin hat und der Aufruf der von der Kläger-Bevollmächtigten betreuten Verfahren daher nicht unbegrenzt nach hinten verschoben werden könne. Die Kläger-Bevollmächtigte wird weiter darauf hingewiesen, dass sie einen etwaigen Antrag auf Terminsverlegung schriftlich stellen solle. Darauf erklärt die Kläger-Bevollmächtigte, dass sie sich um Übersendung eines Faxes bemühen werde. Sie habe … die Absicht gehabt, der Kammer zu schildern, was in ‚diesen Wochen bei ihr vorgefallen‘ sei; sollte sie aber ‚Wiedereinsetzung kriegen‘, sei dies aber ohnehin überflüssig.“

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Mit einem per Telefax am 2. Oktober 2019 um 14:29 Uhr bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Bevollmächtigte des Klägers beantragt, den um 14:00 Uhr anberaumten Termin zu verlegen und zur Begründung ausgeführt: Zur Glaubhaftmachung des bereits fernmündlich vorgetragenen Verlegungsgrundes überreiche sie die Kopie des Tankbelegs mit der handschriftlichen Bestätigung des Tankwarts „Motorkontrollleuchte leuchtet auf“. Auf ihre Frage, ob sie die Weiterfahrt zu einem Termin in Trier riskieren könne, habe dieser ihr davon abgeraten. Die Tankstelle in Walsdorf sei die nächstgelegene Tankstelle nach Aufleuchten der Motorkontrollleuchte gewesen. Nach dem Hinweis des Tankwarts sei sie von Walsdorf nach Schüller zurückgefahren. Mit Telefaxschreiben vom 2. Oktober 2019 – elektronisch unterzeichnet um 14:37 Uhr – hat der Vorsitzende der Kammer der Bevollmächtigten des Klägers mitgeteilt, dass der Termin nicht verlegt werde. Das Verfahren wurde dann um 14:50 Uhr aufgerufen und in Abwesenheit der Bevollmächtigten des Klägers verhandelt.

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Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 2. Oktober 2019 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens habe trotz Ausbleibens des Klägers und seiner Bevollmächtigten gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entschieden werden dürfen. Dem Terminsverlegungsantrag habe nicht entsprochen werden müssen. Ein „erheblicher Grund“ i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO liege nicht vor. Dies sei nur dann anzunehmen, wenn ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter keine zumutbare Möglichkeit hatten, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Vorliegend habe die Bevollmächtigte des Klägers lediglich geltend gemacht, dass beim Tanken ihres Fahrzeugs die Motorkontrollleuchte geblinkt habe. Dieser Umstand habe das Erscheinen zum Termin jedoch nicht unzumutbar gemacht. Es sei bereits nicht ersichtlich, warum die Bevollmächtigte des Klägers nicht mit ihrem eigenen Fahrzeug zum Gericht hätte fahren können, nachdem es ihr nach eigenem Vortrag auch möglich gewesen sei, mit dem Fahrzeug nach Schüller zurückzufahren. Unabhängig davon wäre es ihr aber auch ohne Weiteres möglich gewesen, zum Termin etwa unter Zuhilfenahme eines Taxis – wenngleich verspätet – zu erscheinen. In der Sache sei die Klage unbegründet. Denn die Voraussetzungen für den Eintritt der Klagerücknahmefiktion hätten vorgelegen. Insbesondere sei die Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, zu Recht erfolgt.

II.

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Der Berufungszulassungsantrag ist nicht begründet.

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Der allein geltend gemachte Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Danach kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

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Der Kläger stützt seinen Berufungszulassungsantrag darauf, ihm sei dadurch das rechtliche Gehör versagt worden, dass das Gericht in Abwesenheit seiner Verfahrensbevollmächtigten verhandelt und entschieden und den von ihr zuvor gestellten Terminsverlegungsantrag fehlerhaft abgelehnt habe. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes nicht vor.

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Die Garantie des rechtlichen Gehörs gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1621/94 –, BVerfGE 96, 205 [216 f.] m.w.N.). Dieser Forderung wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Regel dadurch genügt, dass eine mündliche Verhandlung anberaumt, der Beteiligte bzw. sein Prozessbevollmächtigter ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird (BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1985 – 2 B 43/85 –, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

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Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darf ein Gericht auch beim Ausbleiben eines Beteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ohne ihn verhandeln und entscheiden, wenn der Beteiligte hierauf bei der Ladung zum Termin hingewiesen worden ist, wie hier geschehen.

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Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es mit dem Aufruf der Sache nur bis 14:50 Uhr zugewartet hat. Denn ein Gericht ist zur Wahrung rechtlichen Gehörs nur verpflichtet, mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung so lange zu warten, wie dies mit dem Interesse an der Einhaltung der Tagesordnung vereinbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1985 – 9 C 84.84 –, NJW 1986, 1057). Vorliegend war um 15:00 Uhr ein weiterer Verhandlungstermin anberaumt, worauf der Berichterstatter die Bevollmächtigte des Klägers bei dem Telefonat um 13:27 Uhr hingewiesen hatte.

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Schließlich war die Kammer auch nicht verpflichtet, dem Terminsverlegungsantrag der Bevollmächtigten des Klägers stattzugeben.

16

Nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann eine mündliche Verhandlung nur „aus erheblichen Gründen“ verlegt oder vertagt werden. Gemäß § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO stellt das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, keinen „erheblichen Grund“ dar, „wenn nicht das Gericht dafürhält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist“. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. § 87 b VwGO) und andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen; zu Letzterem gehört auch die Möglichkeit, sich durch rechtskundige Prozessbevollmächtigte zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995 – 9 B 1.95 –, NJW 1995, 1231 und juris, Rn. 3). Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, so dass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte Möglichkeit zur Äußerung den Gehörsanspruch verletzt; „erhebliche“ Gründe i.S.v. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind daher nur solche Umstände, die gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung das Beschleunigungsgebot erfordern (vgl. BVerwG, ebenda; ferner: BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – VII ZR 123/18 –, BauR 2019, 858 und juris, Rn. 22). Die Verhinderung zum rechtzeitigen Erscheinen im Termin ist daher nur dann unverschuldet im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie trotz gewissenhafter, sorgfältiger Prozessführung der Partei oder ihres Bevollmächtigten eingetreten ist (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 102, Rn. 7). Eine Partei oder ihr Bevollmächtigter ist gehalten, dass ihre dazu beizutragen, sich für den Termin bereitzuhalten und so das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1987 – 4 C 2.86 –, NJW 1987, 2694 und juris, Rn. 12; Urteil vom 10. Dezember 1985 – 9 C 84.84 –, NJW 1986, 1057).

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Gemessen hieran kann dahingestellt bleiben, ob das Aufleuchten der Motorkontrollleuchte in dem von der Bevollmächtigten des Klägers am 2. Oktober 2019 benutzten Fahrzeugs im vorliegenden Fall einen hinreichenden Grund dafür darstellt, die begonnene und in Walsdorf unterbrochene Fahrt zum Verwaltungsgericht Trier nicht weiter fortzusetzen. Außerdem kann dahingestellt bleiben, ob die Bevollmächtigte des Klägers es schuldhaft versäumt hat, im Anschluss an das Telefonat mit dem Berichterstatter (13:27 Uhr) oder im Anschluss an den Vermerk des Tankwarts auf dem Tankbeleg (13:36 Uhr) mittels eines herbeigerufenen Taxis die Fahrt zum Verwaltungsgericht nach Trier fortzusetzen, was nach dem – durch eine Routenplaner-Recherche bestätigten – Vortrag des Beklagten eine Zeit von ca. 75 Minuten (60 Minuten Fahrzeit und ca. 15 Minuten Taxibestellzeit) in Anspruch genommen hätte.

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Denn ein „erheblicher Grund“ i.S.v. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO lag jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Bevollmächtigte des Klägers es zu vertreten hat, erst um 13:30 Uhr mit dem Problem des schadhaften Kraftfahrzeugs konfrontiert zu werden. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, hätte es eine gewissenhafte und sorgfältige Prozessführung erfordert, sich rechtzeitig auf den Weg zu dem um 14:00 Uhr anberaumten Gerichtstermin zu begeben. Bei der von dem Beklagten angegebenen – und ebenfalls durch eine Routenplaner-Recherche bestätigten – Fahrzeit von dem Kanzleisitz der Kläger-Bevollmächtigten in Schüller zum Verwaltungsgericht in Trier von ca. 75 Minuten hätte dies unter Berücksichtigung eines Zeitpuffers von 15 Minuten eine Abreise um ca. 12:30 Uhr verlangt. Das von der Bevollmächtigten des Klägers geschilderte Fahrzeugproblem hätte sie dann im ca. 15 Minuten entfernten Walsdorf nicht erst gegen 13:30 Uhr, sondern bereits um ca. 12:45 Uhr ereilt. Zu diesem Zeitpunkt wäre eine Fortsetzung der Fahrt nach Trier mit einem Taxi aber ohne Weiteres zumutbar gewesen. Bei der bereits oben erläuterten Fahrzeit von Walsdorf zum Verwaltungsgericht in Trier von 60 Minuten hätte die Bevollmächtigte des Klägers selbst unter Berücksichtigung einer Bestellzeit für das Taxi von ca. 15 Minuten fast sogar die anberaumte Terminsstunde einhalten können. Jedenfalls wäre es ihr nach vorheriger Mitteilung einer geringen Verspätung möglich gewesen, an der entsprechend später eröffneten mündlichen Verhandlung teilzunehmen. An dem sorgfaltswidrig zu späten Antritt der Anreise zum Termin ändert sich nicht dadurch etwas, wenn man mit dem Vorbringen im Berufungszulassungsantrag die Fahrzeit von Schüller nach Trier mit eineinhalb bis zwei Stunden bemisst. Denn dann hätte eine gewissenhafte Prozessführung die entsprechende Vorverlagerung des Abreisezeitpunkts auf etwa 12:00 Uhr oder früher verlangt.

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Dass die verspätete Abreise aus Schüller erst um ca. 13:10 Uhr ihrerseits unverschuldet war, hat die Bevollmächtigte des Klägers bei ihrem Terminsverlegungsantrag nicht geltend gemacht (vgl. zu den Darlegungsanforderungen: BVerwG, Beschluss vom 29. April 2004 – 1 B 203.03 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 8. November 2019 – 5 ZB 19.33789-, juris, Rn. 15 m.w.N.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Der Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 GKG.

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