Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 10999/20
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Juli 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO – bietet. Zum einen ist der Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für einen Antrag auf Berufungszulassung beim insoweit zuständigen Verwaltungsgericht gestellt worden (I.), zum anderen lassen sich weder der Antragsbegründung des Klägers vom 17. August 2020 Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entnehmen, noch sind solche sonst ersichtlich (II.).
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I. Der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Juli 2020 bietet bereits deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Prozesskostenhilfeantrag nicht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für einen Antrag auf Berufungszulassung beim in entsprechender Anwendung des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO zuständigen Verwaltungsgericht gestellt wurde (1.) und dem Kläger auch nicht von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (2.).
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1. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Prozessgericht zu stellen. Hieraus schließt ein großer Teil der Rechtsprechung und Literatur, dass das für die Entscheidung über das Rechtsmittel zuständige Gericht nicht nur für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zuständig ist, sondern der diesbezügliche Antrag beim Rechtsmittelgericht gestellt werden muss oder zumindest gestellt werden kann (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2010 – 8 LA 64/10 –, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 – 20 ZB 08.2456 -, juris Rn. 2; VGHBW, Beschluss vom 17. Juni 2002 – 7 S 2361/01 –; juris Rn. 4; HessVGH, Beschluss vom 6. April 2001 – 3 UZ 450/01.A –, juris Rn. 3; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 43, § 166 Rn. 29a; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 124a Rn. 81; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 32; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 166 Rn. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich ebenso wie das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen sowie andere Stimmen in der Literatur bei der Frage nach der Einlegungszuständigkeit für einen Prozesskostenhilfeantrag für ein beabsichtigtes Rechtsmittel bisher nicht festgelegt. Vielmehr haben sich diese Gerichte nur zur Entscheidungszuständigkeit verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2011 – 8 PKH 4/11 –, juris Rn. 1; Beschluss vom 6. Februar 2013 – 5 PKH 13/12 -, juris Rn. 2; Beschluss vom 29. Juni 2020 – 2 B 37/19 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 1991 – 8 E 889/91 –, juris Rn. 4; Orth in Gärditz, VwGO 2013, § 166 Rn. 15). Soweit das Bundesverwaltungsgericht in einer neueren Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 2 B 37/19 –, juris Rn. 5) über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu befinden hatte, lässt sich aus der Begründung nicht eindeutig entnehmen, ob das Bundesverwaltungsgericht für sich nicht nur die Entscheidungs-, sondern auch die Einlegungszuständigkeit in Anspruch nimmt. Denn es hat lediglich festgestellt, dass die dortige Klägerin die Prozesskostenhilfe bei dem Bundesverwaltungsgericht beantragt hat, ohne dass klar ist, ob dieser Antrag auch unmittelbar bei ihm gestellt wurde. Indem es sich als „das dafür allein zuständige Prozessgericht im Sinne von § 166 VGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO“ bezeichnet, bleibt offen, ob damit nur die Entscheidungs- oder auch die Einlegungszuständigkeit angenommen wird, zumal sich die in Bezug genommenen eigenen Entscheidungen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1965 – 4 B 213.65 – Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 38 S. 42 und vom 19. Oktober 2016 – 3 PKH 7.16 – juris Rn. 3 sowie vom 28. März 2017 – 2 B 4.17 – Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 5 Rn. 7) lediglich mit der Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts befasst haben.
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Soweit die oben zitierte Rechtsprechung und Literatur nicht nur die Entscheidungs-, sondern auch die Einlegungszuständigkeit des Rechtmittelgerichts für einen isoliert gestellten Prozesskostenhilfeantrag annimmt, folgt der Senat dieser Auffassung nicht. Vielmehr ist der Antrag auf Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen. Zwar gilt diese Bestimmung unmittelbar nur für die Beantragung der Zulassung der Berufung, jedoch entspricht es ihrem Sinn und Zweck, sie auch auf einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag anzuwenden. § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO bezweckt im Sinne der Verfahrenskonzentration, dem Verwaltungsgericht die Übermittlung des Zulassungsantrags zugleich mit den Verfahrensakten an das Oberverwaltungsgericht zu ermöglichen, um dort Zuordnungsprobleme im Geschäftsgang zu vermeiden (vgl. Dietz in Gärditz, VwGO, a.a.O., § 124a Rn. 31; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Januar 2020, § 124a Rn. 83). Das gleiche Bedürfnis besteht auch bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung, weil sich auch dann die Verfahrensakten noch beim Verwaltungsgericht befinden. Deshalb ist es folgerichtig, ausgehend von der Einlegungszuständigkeit des Verwaltungsgerichts für den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für den isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zu verlangen, dass dieser beim Verwaltungsgericht gestellt wird. Insofern ist die unstreitig beim Oberverwaltungsgericht als „Prozessgericht“ im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegende Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag von der Einlegungszuständigkeit zu trennen, welche dem Verwaltungsgericht zukommt. Demnach folgt die Einlegungszuständigkeit im „Nebenverfahren“ der Prozesskostenhilfe derjenigen im eigentlichen Rechtsmittelverfahren. Dies ist auch im Hinblick darauf konsequent, dass ein Prozesskostenhilfeantrag, der zugleich mit dem Rechtsmittel gestellt wird, unzweifelhaft beim Ausgangsgericht einzureichen ist (nunmehr HessVGH, Beschluss vom 6. November 2002 – 4 TP 1484/02 u.a. –, juris Rn. 11; VGH BW, Beschluss vom 10. Juni 1998 – A 9 S 1269/98 –, juris Rn. 2; Kothe in Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl., § 166 Rn. 9b).
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Ist demnach ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen, ist der vom Kläger eingereichte Antrag erst nach Ablauf der einmonatigen Antragsfrist für den beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgericht eingegangen. Denn das angefochtene Urteil wurde ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 15. Juli 2020 zugestellt. Der bei dem insoweit unzuständigen beschließenden Gericht am 17. August 2020, einem Montag, gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde im ordentlichen Geschäftsgang dem Verwaltungsgericht zugeleitet, wo er erst am 19. August 2020, mithin nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO eingegangen ist.
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2. Obwohl sich der Kläger hinsichtlich der von ihm angenommenen Einlegungszuständigkeit des beschließenden Gerichts für den isolierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auf einen beachtlichen Teil der Rechtsprechung und Literatur berufen kann, war ihm nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. insoweit OVG des Saarlands, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 1 A 106/15 –, juris Rn. 14). Denn er war nicht im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert, die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten. Insoweit gilt kein objektiver Verschuldensmaßstab, sondern es ist auf die Verhältnisse des Betroffenen abzustellen (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 60 Rn. 9). Deshalb ist zu berücksichtigen, dass der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil darüber unterrichtet war, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgericht zu stellen ist. Darüber hinaus ist der Kläger – wie seine Schriftsätze zeigen – nicht rechtsunkundig, so dass es für ihn nicht fernlag, sich wegen der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Entgegennahme des Antrags auf Zulassung der Berufung mit der Frage zu befassen, ob es auch für die Entgegennahme des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Berufungszulassungsantrag zuständig ist. Hinzu kommt, dass in dem auch dem Kläger zugänglichen Kommentar zur VwGO von Kopp/Schenke die Frage der Zuständigkeit für die Stellung eines isolierten Prozesskostenhilfeantrages als umstritten dargestellt wird (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 166 Rn. 2, Fußnote 7). Deshalb war es schuldhaft im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO, dass der Kläger den Antrag auf Prozesskostenhilfe am Tage des Fristablaufs lediglich beim beschließenden Gericht und nicht zugleich auch beim Verwaltungsgericht gestellt hat.
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II. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch aus materiell-rechtlicher Sicht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens dürfen die Anforderungen insbesondere bei einem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht überspannt werden, damit der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, nicht verfehlt wird. Eine umfassende Prüfung der Erfolgsaussichten darf nicht in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorverlagert werden. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 2017 – 2 BvR 451/17 u.a. –, juris Rn. 10f.). Deshalb ist Prozesskostenhilfe bereits dann zu gewähren, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Rechtsverfolgung besteht, die Erfolgsaussichten sich in diesem Sinne als offen darstellen. Dies wäre der Fall, wenn die Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz von einer schwierigen, bislang in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärten Rechtsfrage abhängt und/oder eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt (Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., § 166 Rn. 29; Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 166 Rn. 8 m.w.N.). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen. So liegen die Dinge hier. Denn die Erfolgsaussichten eines vom Kläger beabsichtigten Antrages auf Zulassung der Berufung sind nicht nur nicht als offen anzusehen, sondern die Rechtsverfolgung ist bei summarischer Prüfung offensichtlich aussichtlos. Weder nach den Ausführungen zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrages noch sonst ist denkbar, dass Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegen.
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1. Aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrages vom 17. August 2020 lässt sich nicht entnehmen, dass an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bestehen könnten. Auch sonst sind Richtigkeitszweifel nicht ansatzweise ersichtlich. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 3 Satz 1 Kommunalwahlgesetz – KWG – für die Erklärung der Ungültigkeit der Stadtratswahl vom 26. Mai 2019 in Trier nicht vorliegen. Danach ist die Wahl für ungültig zu erklären, wenn festgestellt wird, dass dabei erhebliche Verstöße gegen die Wahlvorschriften vorgekommen sind, die geeignet sein können, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen.
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a) Das Verwaltungsgericht hat zum einen einen erheblichen Verstoß gegen Wahlvorschriften nicht darin gesehen, dass die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Stadtratswahl vom 26. Mai 2019 in der „Rathaus-Zeitung“ bekannt gemacht wurde, obwohl dies im Widerspruch zu den Vorgaben der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung – GemODVO – steht. Zum anderen hat es die Mandatsrelevanz dieses Verstoßes verneint. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung ist offensichtlich. Deshalb verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden und erschöpfenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
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Soweit der Kläger geltend macht, dass analog zu den Bestimmungen in § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 KWG und nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Kommunalwahlordnung – KWO – der Wahlleiter die wahlrechtlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen in der für die Gemeinde gemäß § 27 Abs. 3 Gemeindeordnung – GemO – geltenden Bekanntmachungsform öffentlich bekannt zu machen habe, trifft dies ebenso zu wie die Auffassung, es handele sich hierbei auch um Wahlvorschriften, gegen welche die Beigeladene verstoßen habe. Dieser Verstoß gegen auch gesetzliche Vorgaben des Wahlrechts erreicht jedoch unter keinen denkbaren Umständen die Schwelle der Erheblichkeit im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG. Dies gilt insbesondere für die Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 KWG i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 KWO. Der wahlrechtliche Zweck der Bekanntmachung, nämlich in zumutbarer Weise Kenntnis von der Aufforderung zu erlangen, Wahlvorschläge einzureichen, ist angesichts der langjährigen Praxis, städtische Bekanntmachungen in der „Rathaus-Zeitung“ zu veröffentlichen und diese an alle Haushalte zu verteilen, eindeutig erfüllt. Eine Verwechselung der „Rathaus-Zeitung“ mit anderen kostenlosen Wochenblättern ist angesichts der Gestaltung der Titelseite trotz des Fehlens des städtischen Wappens ausgeschlossen. Auf der Titelseite befindet sich der Name der „Rathaus-Zeitung“ in Verbindung mit dem Stadtlogo, die Bezeichnung als „Wochenzeitung der Stadt Trier“ und die rot unterlegte Angabe „Mit amtlichem Bekanntmachungsteil“.
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Unabhängig von der Erheblichkeit des Verstoßes der Beigeladenen gegen die o.g. Wahlvorschriften ist nicht ersichtlich, dass diese geeignet waren, das Wahlergebnis der Stadtratswahl vom 26. Mai 2019 im Sinne des § 50 Abs. 3 KWG wesentlich zu beeinflussen. Dies gilt auch mit Blick auf die Entscheidung des NPD-Kreisverbands Trier, zur Stadtratswahl keinen Wahlvorschlag einzureichen. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die vom NPD-Kreisverband Trier getroffene Entscheidung, trotz seiner Kenntnis von der Aufforderung Wahlvorschläge einzureichen, hiervon abzusehen, eine Mandatsrelevanz des Bekanntmachungsfehlers wegen einer Unterbrechung der an diesen anknüpfenden Kausalkette ausschließt. Da der wahlrechtliche Zweck der Bekanntmachung trotz eines Formfehlers objektiv erreicht wurde und deshalb offensichtlich kein erheblicher Verstoß gegen Wahlvorschriften vorliegt, kann sich der Kläger für die Mandatsrelevanz des Bekanntmachungsverstoßes zudem von vornherein nicht auf die subjektive und letztlich nicht zutreffende Einschätzung des NPD-Kreisverbandes im Kommuniqué vom 7. April 2019 berufen, die rechtlichen Grundlagen der Stadtratswahl seien nicht gegeben gewesen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob sich der NPD-Kreisverband „mehrere Wahlantritte innerhalb einer bestimmten Zeitspanne leisten kann.“
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Indem das Verwaltungsgericht einen erheblichen Verstoß gegen Wahlvorschriften verneint hat, ist es nicht von der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (vgl. OVG RP, Urteil vom 28. Januar 1970 – 2 A 75/69 –, AS 11, 285) im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abgewichen. Bereits der vom Kläger aufgestellte Rechtssatz, wonach Verstöße gegen Formvorschriften schwere Wahlverstöße seien, findet sich in der in Bezug genommenen Entscheidung nicht, bei welcher es nicht um einen Bekanntmachungsfehler, sondern um die Verletzung von Vorschriften über die Mindestanzahl von Kandidaten in einem Wahlvorschlag ging. Auch hat das Verwaltungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass Verstöße gegen Formvorschriften keine schweren Wahlverstöße sind.
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b) Das Verwaltungsgericht hat in der Veröffentlichung der Rubrik „Meinung der Fraktionen“ in der „Rathaus-Zeitung“ keinen Verstoß der Beigeladenen gegen das von ihr zu beachtende Neutralitätsgebot, keine unzulässige Wahlwerbung der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und keine unzulässige staatliche Wahlbeeinflussung gesehen. Auch dies ist weder aufgrund der Begründung des klägerischen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch sonst auch nur ansatzweise rechtlich zu beanstanden. Deshalb verweist der Senat auch insoweit zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
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Bedenken ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die „Rathaus-Zeitung“ eine städtische Zeitung ist, die an alle Haushalte kostenlos verteilt wird. Denn die Herausgabe einer Zeitung durch eine kommunale Gebietskörperschaft ist ebenso zulässig (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Februar 1980 – 10 C 32/79 –, AS 16, 374) wie ihre kostenlose Verteilung an die Haushalte in deren Gebiet. Die Herausgebereigenschaft umfasst außerdem die Befugnis der Beigeladenen, in Wahrnehmung ihrer presserechtlichen Verantwortlichkeit für Veröffentlichungen die Einhaltung der Grundsätze der Selbstverpflichtungserklärung der Fraktionen vom 17. September 2018 zu überprüfen und gegebenenfalls eine Veröffentlichung abzulehnen. Dass die Beigeladene damit das letzte Wort bei Veröffentlichungen in der „Rathaus-Zeitung“ hat, ist nicht nur presserechtlich zulässig und geboten, sondern verstößt auch nicht gegen Wahlvorschriften im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG. Vielmehr dient die Einhaltung der Selbstverpflichtungserklärung – wie von der Beigeladenen beabsichtigt – gerade der Einhaltung der städtischen Neutralitätspflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Fraktionen diese akzeptiert haben.
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Soweit der Kläger zutreffend darauf hinweist, dass am 26. Februar 2019 die Rubrik „Meinung der Fraktionen“ in der „Rathaus-Zeitung“ veröffentlicht wurde, kann offenbleiben, ob damit die Drei-Monatsfrist des § 5 der Selbstverpflichtungserklärung missachtet wurde. Selbst wenn man dies mit dem Kläger annimmt, läge darin nicht zugleich ein die Ungültigkeit der Stadtratswahl vom 26. Mai 2019 bewirkender Verstoß gegen die Neutralitätspflicht der Beigeladenen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die konkrete Bestimmung eines „wahlrelevanten Zeitraums“ für die Zulässigkeit der Öffentlichkeitsarbeit von Stadtratsfaktionen in der Selbstverpflichtungserklärung rechtlich nicht geboten war. Deshalb kann es jedenfalls dann keinen erheblichen Verstoß gegen Wahlvorschriften im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG darstellen, wenn die Rubrik „Meinung der Fraktion“ allenfalls ganz zu Beginn der rechtlich nicht zwingenden Drei-Monatsfrist der Selbstverpflichtungserklärung veröffentlicht wurde.
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Dass den Bewerbern anderer Parteien und auch Bewerbern innerhalb der gleichen Liste im Gegensatz zu Fraktionen keine Möglichkeit eingeräumt wurde, „auf Kosten der Stadt in der ‘Rathaus-Zeitung’ kommunalpolitische Stellungnahmen verbreiten zu lassen“, verstößt ebenfalls nicht gegen die Neutralitätspflicht der Beigeladenen und die Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit von Fraktionen. Dies beruht auf dem rechtlich relevanten Unterschied zwischen Parteien sowie Listenbewerbern einerseits und Fraktionen andererseits. Letztere bestehen aus gewählten, damit demokratisch legitimierten Vertretern der Bürgerschaft und sie sind als Teilorgane des kommunalverfassungsrechtlich verankerten Stadtrates – hierauf beschränkt sich die vom Kläger als „faktische und rechtliche Nähe der Fraktion zum Staat“ bezeichnete Beziehung – gemäß § 30a Abs. 3 Satz 2 GemO berechtigt, auch in einer von der Kommune herausgegebenen Zeitung unter – wie hier geschehen – Beachtung der Neutralitätspflicht der Beigeladenen ihre kommunalpolitischen Auffassungen öffentlich darzustellen.
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Der Senat vermag dem Kläger auch nicht darin zu folgen, dass das Verwaltungsgericht zugegebene Bezüge zur Kommunalwahl in der “Rathaus-Zeitung“ vom 26. Februar 2019 kleingeredet habe. Vielmehr hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erwähnung der Kommunalwahl keinen wahlwerbenden Charakter hat, sondern im Kontext mit der vorangehend dargestellten bisherigen Fraktionstätigkeit steht. Soweit die AfD-Fraktion einen Satz verwandt hat, der Ähnlichkeit zum späteren Wahlmotto der Partei aufweist, ist auch hierin kein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot zu sehen, weil dieser Satz im politischen Sprachgebrauch lediglich eine gängige Floskel ist, was deren Verwendung in der Vergangenheit durch z. B. die Junge Union belegt. Auch der Abdruck der jeweiligen Parteilogos stellt keine unzulässige Parteiwerbung dar, weil die Information über die jeweilige Fraktionsarbeit eindeutig erkennbar die Rubrik „Meinung der Fraktionen“ prägt und die Beiträge ersichtlich allein den Fraktionen zuzurechnen sind.
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Verstößt demnach die Rubrik „Meinung der Fraktionen“ in der „Rathaus-Zeitung“ im Allgemeinen und insbesondere in der Ausgabe vom 26. Februar 2019 bereits nicht gegen die Neutralitätspflicht der Beigeladenen, gegen das Verbot unzulässiger staatlicher Wahlbeeinflussung und ist auch sonst ein erheblicher Verstoß gegen Wahlrechtsvorschriften im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG nicht ersichtlich, kommt es auf die Frage der Mandatsrelevanz nicht an.
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c) Soweit das Verwaltungsgericht des Weiteren in der Verteilung der AfD-Fraktionszeitung „Blaue Post“ im Zeitraum bis Ende Februar 2019 eine sich im Grenzbereich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit bewegende steuerfinanzierte Wahlwerbung gesehen, ihr aber die Mandatsrelevanz abgesprochen hat, greifen die hiergegen vom Kläger in dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erhobenen Einwendungen nicht durch. Außerdem ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts auch sonst rechtsfehlerfrei. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auch insoweit zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
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Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 32/33 seines Urteils sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht widersprüchlich. Danach liege es nach der allgemeinen Lebenserfahrung fern, dass der Beitrag in der Fraktionszeitung zum Baugebiet „Brubacher Hof“ angesichts der Veröffentlichung ca. 2,5 Monate vor dem Wahltermin für die Wahlentscheidung eines verständigen und verantwortungsbewussten Wählers ausschlaggebend war. Dies hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände im Zusammenhang mit dem umstrittenen Baugebiet folgerichtig und umfassend begründet. Entsprechendes hat es auch hinsichtlich des Vorworts der Fraktionszeitung festgestellt. Dem stimmt der Senat uneingeschränkt zu. Dies gilt auch insoweit, als der Kläger geltend macht, im Vorwort und im Artikel zum Baugebiet „Brubacher Hof“ seien Wahlaufrufe enthalten und die Kandidaten der AfD für die Stadtratswahlen seien schon im Februar aufgestellt und öffentlich bekannt gewesen.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, dass bereits die Möglichkeit einer kausalen Wahlbeeinflussung ausreichend ist, um eine Mandatsrelevanz eines erheblichen Verstoßes gegen Wahlvorschriften darzulegen, verkennt er, dass insoweit die theoretische und deshalb fernliegende Möglichkeit für eine rechtserhebliche Kausalität nicht ausreicht. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und bei Bewertung der Gesamtumstände die Mandatsrelevanz des Artikels über das Baugebiet „Brubacher Hof“ sowie des Vorwortes zutreffend verneint. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch nicht ansatzweise durch die zahlreichen Einwendungen des Klägers in seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in Frage gestellt. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Mandatsrelevanz der genannten Beiträge in der in Rede stehenden Fraktionszeitung nach allgemeiner Lebenserfahrung deshalb möglich ist, weil die Mehrzahl der Wähler Listen ankreuzten, sich mehrere Monate vor der Wahl für eine bestimmte politische Gruppierung entschieden und sich auch andere Parteien gegen das Baugebiet „Brubacher Hof“ ausgesprochen haben. Entsprechendes gilt für den Einwand, die AfD habe das Thema „Brubacher Hof“ mehrfach im Wahlkampf aufgegriffen. Diese Vielzahl unterschiedlicher Umstände sprechen dagegen, dass gerade die wenigen Passagen in der Fraktionszeitung, welche sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts im Grenzbereich zulässiger Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion bewegen, nach allgemeiner Lebenserfahrung mandatsrelevant werden konnten.
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Entgegen der Auffassung des Klägers trifft es auch zu, dass der Bericht in der Fraktionszeitung im Laufe des Wahlkampfes hinter der Programmatik der Partei zurückgetreten ist. Denn im Wahlkampf hat die AfD nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit ihren kommunalpolitischen Zielen, zu welchen auch die Verhinderung des Baugebietes „Brubacher Hof“ gehörte, geworben.
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Auch ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Hinweis der AfD-Fraktion auf die Wiederwahl als Voraussetzung für die Fortsetzung der Fraktionstätigkeit im Hinblick auf das Baugebiet „Brubacher Hof“ – losgelöst von Fragen insbesondere zur kommunalrechtlichen Dauer von Fraktionen – lediglich als Aussage über die politische Lebenswirklichkeit versteht und dem keine Mandatsrelevanz zumisst. Sie ergibt sich auch nicht ansatzweise aus den weiteren Ausführungen des Klägers in dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen zu den Umständen, unter denen die AfD als einzige Fraktion eine eigene Zeitung und damit AfD-Standpunkte gleich doppelt auf Staatskosten verteile. Damit geht auch der Vorwurf des Klägers ins Leere, das Verwaltungsgericht habe nicht alle Gesamtumstände bewertet und es liege keine „rein hypothetische Wahrscheinlichkeit“ für eine Wahlbeeinflussung vor.
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Soweit der Kläger dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang vorwirft, es habe die bisherige Rechtsprechung verkannt, wonach der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen nicht nur den Wahlvorgang selbst beherrscht, sondern auch für die Wahlvorbereitung Gültigkeit hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1982 – 2 BvR 630/81 –, NVwZ 1982, 613 ff. m.w.N.), trifft auch dies nicht zu. Vielmehr hat das erstinstanzliche Gericht die genannte Rechtsprechung ausdrücklich seiner Entscheidung zugrunde gelegt und zutreffend angewandt.
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d) Schließlich bestehen weder aufgrund des Vorbringens des Klägers in seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe noch sonst ansatzweise ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Zulassung des Wahlvorschlags der Partei Bündnis 90/Die Grünen trotz der Aufstellung einer geschlechterparitätischen Kandidatenliste mit den Wahlrechtsgrundsätzen und § 17 Abs. 2 Satz 3 KWG vereinbar ist. Auch insoweit nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die uneingeschränkt zutreffende und erschöpfend begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug.
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Das Frauenstatut des Bundesverbands der Partei Bündnis 90/Die Grünen, wonach „Wahllisten grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen sind“ und das somit Ausnahmen zulässt, ist durch die Mitgliederversammlung des Stadtverbandes Trier der Partei Bündnis 90/Die Grünen vom 9. Februar 2019 durch einstimmige Annahme des „Verfahrensvorschlags Wahlversammlung am 9. Februar 2019 Listenaufstellung zur Stadtratswahl von Bündnis 90/Die Grünen“ dahingehend modifiziert worden, dass es entsprechend der Fußnote „Erläuterung“ männlichen (und generell allen) Bewerbern frei steht, sich auch auf sog. quotierte Plätze zu bewerben. Diese Modifizierung stellt ohne Weiteres sicher, dass die Listenaufstellung ohne Verstoß gegen den Kerngehalt der Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere der Allgemeinheit, Freiheit und Gleichheit einer Wahl, die u.a. in § 17 Abs. 2 Satz 3 KWG einfach-rechtlich ausgestaltet sind, erfolgt. Insoweit liegt der vom Kläger geltend gemachte Widerspruch zwischen dem Beschluss über das Frauenstatut und der Möglichkeit, dagegen zu verstoßen, bereits nicht vor. Deshalb wird auch nicht „Willkür Tür und Tor geöffnet“. Im Übrigen beruht die Anwendung des Frauenstatus in der modifizierten Form auf der freien Willensentscheidung der Teilnehmer der Mitgliederversammlung, welche durch die verfassungsrechtlich geschützte Parteienfreiheit gewährleistet ist.
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Des Weiteren ergibt sich ein Verstoß gegen Wahlrechtsgrundsätze nicht aus den vom Kläger erwähnten beiden Artikeln im Trierischen Volksfreund. Insbesondere im Bericht vom 11. Februar 2019 ist lediglich davon die Rede, „dass die Grünen eine streng quotierte Liste haben.“ Da diese Liste nach dem rechtlich unbedenklichen modifizierten Frauenstatut des Bundesverbands der Partei Bündnis 90/Die Grünen aufgestellt wurde, kann aus der Berichterstattung des Trierischen Volksfreund nur geschlossen werden, dass die Teilnehmer der Mitgliederversammlung von der nach dem „Verfahrensvorschlag Wahlversammlung am 9. Februar 2019 Listenaufstellung zur Stadtratswahl von Bündnis 90/Die Grünen“ bestehenden Möglichkeit, männliche (und generell alle) Bewerber auch für quotierte Plätze vorzuschlagen, abgesehen haben, was konsequent war, da sie den Verfahrensvorschlag zuvor in freier Abstimmung einstimmig beschlossen hatten.
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Fehlt es bereits an einem Verstoß gegen Wahlvorschriften im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 KWG, kommt es auf die Behauptung des Klägers nicht an, das Frauenstatut sei hinsichtlich der Besetzung des Listenplatz 15 mandatsrelevant geworden.
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Da das modifizierte Frauenstatut das Vorschlagsrecht der Teilnehmer der Mitgliederversammlung bei der Aufstellung der Stadtratsliste offensichtlich beachtet hat, hat das Verwaltungsgericht auch die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts (vgl. OVG RP, Urteil vom 17. Dezember 1985 – 7 A 32/85.OVG –, AS 20, 204 [209]) nicht missachtet.
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2. Ohne dass der Kläger dies mit seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerügt hat, folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Rechtssache trotz der zahlreichen Einwendungen des Klägers keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.
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3. Auch aufgrund der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dem beabsichtigten Berufungszulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO beizumessen. Die Frage, „ob bei Aufstellungsversammlungen von rheinland-pfälzischen Wahlvorschlagsträgern zur Kommunalwahl grundsätzliche Bestimmungen beschlossen oder entsprechende Satzungsbestimmungen angewandt werden dürfen, die das freie Vorschlagsrecht und die Kandidatur von stimmberechtigten Mitgliedern für alle Listenplätze aufgrund ihres Geschlechts grundsätzlich oder in modifizierter Form einschränken und demnach nur für bestimmte Listenplätze zulassen“, enthält die unzutreffende Prämisse, dass das freie Vorschlagsrecht in der Mitgliederversammlung vom 9. Februar 2019 eingeschränkt worden ist. Deshalb würde sich die vom Kläger formulierte Frage in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Die Frage, ob das von dem Stadtverband Trier der Partei Bündnis 90/Die Grünen in der Mitgliederversammlung vom 9. Februar 2019 beschlossene sowie angewandte modifizierte Frauenstatut gegen den Kerngehalt der Wahlrechtsgrundsätze und/oder gegen § 17 Abs. 2 Satz 3 KWG verstößt, lässt sich ohne Weiteres verneinen. Insofern verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil und die vorstehenden Anmerkungen unter II.1.d).
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Auch im Übrigen ist eine Grundsatzbedeutung der Rechtssache nicht ersichtlich.
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4. Schließlich liegen weder die vom Kläger in der Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags geltend gemachten noch sonstige Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.
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Soweit das Verwaltungsgericht die TV-Autorin A. nicht als Zeugin zur Behauptung des Klägers vernommen hat, das Frauenstatut der Partei Bündnis 90/Die Grünen habe bei der Aufstellungsversammlung des Kreisverbandes Trier am 9. Februar 2019 Anwendung gefunden und das Vorschlagsrecht der anwesenden stimmberechtigten männlichen Mitglieder sei eingeschränkt worden, liegt darin kein Verfahrensfehler. Es ist nicht ansatzweise zweifelhaft, dass die Mitgliederversammlung das Frauenstatut mit der dargelegten Modifizierung beschlossen und angewandt hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen Berichterstattung. Ob die Verfahrensweise der Mitgliederversammlung erheblich gegen Wahlwahlvorschriften verstößt, ist eine Rechtsfrage, welche einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist.
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Entsprechendes gilt für die Ablehnung des Beweisantrages V. Insofern verkennt der Kläger nach wie vor, dass die Modifizierung das Frauenstatut geändert und deshalb das Vorschlagsrecht der Teilnehmer der Mitgliederversammlung rechtlich nicht eingeschränkt hat, so dass der von ihm behauptete Widerspruch nicht besteht. Soweit der Kläger mit seinem Beweisantrag weiter geltend gemacht hat, es sei fraglich, ob der Satz, wonach sich trotz Frauenstatuts jeder Bewerber für jeden Platz bewerben könne, im Original des Vorschlagsentwurfs für das Wahlverfahren enthalten war oder nachträglich eingefügt wurde und ob und wie diese Erklärung der Aufstellungsversammlung bekannt gemacht sowie erläutert wurde, hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht als unzulässigen Ausforschungsbeweis abgelehnt. Denn für den Wahrheitsgehalt seiner diesbezüglichen Behauptungen und unausgesprochenen Vermutungen spricht noch nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit, sondern sie sind ins Blaue hinein getroffen worden. Entsprechendes gilt für die begehrte Vorlage des Protokolls über die Mitgliederversammlung im Original. Obwohl die Kopie des Protokolls keine Unterschrift der Versammlungsleiterin respektive des Schriftführers enthält, spricht für dessen Unrichtigkeit noch nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Deshalb hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag V mit den zahlreichen Beweisangeboten offensichtlich zu Recht abgelehnt. Dies gilt umso mehr, als die vom Kläger aufgrund der beiden Zeitungsartikel und der Widersprüche im „grünen Protokoll“ behauptete Diskrepanz zu den eidesstattlichen Versicherungen der „grünen Versammlungsteilnehmer“ nicht gegeben ist. Insbesondere ist die Versicherung an Eides Statt vom 9. Februar 2019 auch insoweit richtig, als versichert wurde, dass „jede wahlberechtigte Teilnehmerin und jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Versammlung das Recht hatte, Personen als Bewerberinnen und Bewerber vorzuschlagen“. Dies stimmt mit der rechtlich unbedenklichen Anwendung des Frauenstatus des Bundesverbands der Partei Bündnis 90/Die Grünen in der modifizierten Form überein.
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Auch hinsichtlich der sonstigen vom Kläger gestellten Beweisanträge ist nicht ersichtlich, dass diese verfahrensfehlerhaft im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO abgelehnt wurden.
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Des Weiteren greift die Rüge, dass eine faire Verhandlung nach der ersten Unterbrechung der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2020 mit Blick auf das vorgelegte Attest nicht möglich gewesen sei, nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen zutreffend begründet, weshalb es die Vertagung der mündlichen Verhandlung nicht als gerechtfertigt angesehen hat. Dass der sodann gestellte Befangenheitsantrag angemessen nur schriftlich hätte begründet werden können und zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich abgelehnt wurde, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen und ist auch sonst nicht erkennbar.
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Auch ist der Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter durch die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterin Bölinger an der mündlichen Verhandlung sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 nicht zu beanstanden. Den insoweit vom Kläger gestellten Befangenheitsantrag hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 16. März 2020 zu Recht abgelehnt. Darin hat die Kammer sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befangenheit ausführlich mit den einzelnen vom Kläger geltend gemachten zahlreichen Befangenheitsgründen auseinandergesetzt und diese zu Recht sowie überzeugend begründet als nicht gegeben angesehen.
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Bietet demnach der vom Kläger beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2020 offensichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, war der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen.
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