Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10328/21
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem ihm die Wiederherstellung eines geschützten Kulturdenkmals aufgegeben wurde.
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Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. A in G., auf dem sich das Gebäude des ehemaligen Stellwerks Nord befindet. Das Stellwerk wurde mit Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 1996 als Teil des Bahnhofs G. als Kulturdenkmal unter Schutz gestellt. Hinsichtlich der beiden südlich und nördlich des Bahnhofsgebäudes befindlichen Stellwerke wird in der Begründung des Bescheides ausgeführt, dass es sich um Stellwerke in „Bruchsaler Bauart G“ handele, die 1898/99 errichtet worden und bei denen noch intakte Kugelblöcke und Drahtzüge vorhanden seien. Der Bescheid erging gegenüber der Deutschen Bahn AG. Am 3. Juni 2009 schlossen die Fa. AVV GmbH G. und der Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich die AVV GmbH verpflichtete, das Grundeigentum an dem Stellwerk Nord zu erwerben. Zudem verpflichtete sie sich, das Dach und die Fenster des Stellwerks regendicht instand zu setzen. Bei einer sich eventuell ergebenden musealen Verwendung sollte das Stellwerk Nord Dritten zur Verfügung gestellt werden. Im Gegenzug stellte der Beklagte fest, dass für das auf dem Grundstück Flurstück Nr. B befindliche Stellwerk Süd keine Denkmaleigenschaft mehr bestehe, wenn das Stellwerk Nord in das Eigentum der AVV GmbH übergegangen sei. Zudem gestattete die AVV GmbH in der Vereinbarung dem Deutschen Dampflok- und Modeleisenbahnmuseum im Bahnbetriebswerk Tuttlingen die „Demontage der Stellwerkstechnik“.
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Mit Kaufvertrag vom 22. Februar 2018 erwarb der Kläger das Grundstück des Stellwerks Nord von der Schiffer und Nicklaus GmbH & Co. KG. In Ziffer 6 des notariellen Kaufvertrages akzeptierte der Kläger ausdrücklich die Denkmaleigenschaft des Gebäudes sowie die Kenntnisnahme vom Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrages und erklärte, dass er anstelle des Veräußerers in alle Rechte und Pflichten hieraus eintrete.
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Nachdem der Beklagte festgestellt hatte, dass der Kläger ohne denkmalrechtliche Genehmigung Arbeiten an dem Denkmal ausführte, stellte er diese Arbeiten mit Bescheid vom 27. August 2018 ein und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Der Bescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 30. August 2018 zugestellt. Bei einem Ortstermin am 23. Oktober 2018 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger trotz der Baueinstellungsverfügung weiterhin Arbeiten an dem Stellwerksgebäude vorgenommen hatte.
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Bei einem weiteren Ortstermin am 15. November 2018 führte der Kläger an, dass er davon ausgegangen sei, dass nicht das gesamte Stellwerk unter Schutz stehe. Vielmehr habe sich der Schutz nach seiner Auffassung lediglich auf die Außenhülle beschränkt. Im Rahmen der Ortsbesichtigung stellte der Beklagte fest, dass Fenster und Außentüren entfernt worden waren sowie Kunststofffenster und Kunststofftüren eingebaut wurden. Im Inneren des Gebäudes waren Trennwände eingezogen worden. Zudem wurde unterhalb der Treppe ein Verschlag eingebaut. Die Stellwerkstechnik in Erd- und Obergeschoss war entfernt worden. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2018 gab der Beklagte dem Kläger auf, die Gebäudehülle des Stellwerksturms außen und innen entsprechend dem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Zudem sollten die baulichen Veränderungen, die im Einzelnen aufgeführt wurden, rückgängig gemacht werden. Weiterhin gab der Beklagte dem Kläger auf, die Stellwerkstechnik auf der Grundlage eines fachlichen Instandsetzungsgutachtens wiederherzustellen. Zudem wurde er aufgefordert, den am Zaun angebrachten Sichtschutz zu entfernen. Der Verlauf der Arbeiten sei zu dokumentieren und die Dokumentation zwei Monate nach Abschluss der Arbeiten der unteren Denkmalschutzbehörde vorzulegen. Hinsichtlich der einzelnen Maßnahmen drohte der Beklagte dem Kläger für den Fall der Nichterfüllung Zwangsgelder in unterschiedlicher Höhe an.
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Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ohne Durchführung entsprechender Maßnahmen der historische Zeugniswert des Stellwerks stark beeinträchtigt werde. Wegen der Bedeutung des Kulturdenkmals und der komplexen Aufgabenstellung sei im Hinblick auf die denkmalgeschützte Stellwerkstechnik die Erstellung eines fachlichen Gutachtens als Grundlage der Maßnahmen erforderlich. Da der Kläger das Stellwerk teilweise zerstört habe, könne er sich nicht darauf berufen, dass ihm die Wiederherstellungskosten unzumutbar seien. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da an Stellwerksgebäude und Stellwerkstechnik ein gesteigertes Erhaltungsinteresse bestehe. Am 23. Januar 2019 erhob der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch und stellte zur Begründung darauf ab, dass von ihm letztlich verlangt werde, ein Museum zu unterhalten. Dies sei ihm nicht zumutbar. Für den Denkmalwert des Gebäudes seien die innere Gestaltung und die Stellwerkstechnik unbeachtlich, da lediglich auf die Teile des Gebäudes abgestellt werden dürfe, die von außen sichtbar seien. Zudem habe auch die Gemeinde keine Initiative ergriffen, das Objekt zu erwerben und ein Museum einzurichten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2019 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten den Widerspruch zurück. Er begründete dies damit, dass der angefochtene Bescheid seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 DSchG finde. Bei dem Gebäude handele es sich unstreitig um ein Kulturdenkmal. Den Kläger treffe als Eigentümer die Pflicht, das Gebäude zu erhalten und zu pflegen. Die ihm aufgegebene Wiederherstellung des Denkmals sei auch zumutbar. Die Wiederherstellungspflicht eines Denkmals nach einem ungenehmigten Eingriff gehe über die allgemeine Erhaltungspflicht eines Grundstückseigentümers hinaus. Zudem betreffe diese Erhaltungspflicht auch das Innere des Stellwerksgebäudes einschließlich der Stellwerkstechnik. Eine Wiederherstellung des Denkmals beschränke sich nicht darauf, einen zuvor bestehenden mangelhaften Zustand wieder herbeizuführen. Vielmehr habe sich die Wiederherstellung an der Denkmalverträglichkeit zu orientieren. Angesichts der Bedeutung des Denkmals seien die angeordneten Maßnahmen auch verhältnismäßig.
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Am 9. Dezember 2019 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf abgestellt hat, dass bei Erwerb des Grundstücks für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass eine Nutzung als Museum erfolgen solle. Gegen den öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 3. Juni 2009 bestünden Wirksamkeitsbedenken, da hier die Denkmaleigenschaft eines Stellwerksgebäudes gegen die Denkmaleigenschaft eines zweiten Stellwerksgebäudes aufgewogen werde. Seit Abschluss dieses Vertrages sei seitens der öffentlichen Hand kein Interesse bekundet worden, in dem Stellwerksgebäude ein Museum einzurichten. Er habe auch ursprünglich die Absicht gehabt, das Gebäude der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Im Laufe der Bauarbeiten sei aber die Stellwerkstechnik abhandengekommen. Soweit der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden solle, könne dies lediglich die von außen einsehbaren Teile des Denkmals betreffen. Zudem könne lediglich die Herbeiführung eines Zustandes verlangt werden, wie er vor der Veränderung bestanden habe. An einem derartig unansehnlichen Gebäude könne aber kein Interesse der Denkmalpflege bestehen. Für die Wiederherstellung der Stellwerkstechnik bestehe auch keine Notwendigkeit, da eine solche Technik in verschiedensten Museum besichtigt werden könne. Zudem seien keine Originalteile mehr verfügbar, so dass die Rekonstruktion der Stellwerkstechnik eine reine Replik wäre. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, dass einerseits dem Kläger die Wiederherstellung des Denkmals aufgegeben werde und andererseits ein gleichwertiges Stellwerksgebäude aus der Denkmalliste gestrichen werde.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2019 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und hierzu auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 14. August 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Satz 2 DSchG finde.
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Der Kläger habe ungenehmigte Veränderungen an einem geschützten Kulturdenkmal vorgenommen und sei deshalb zur Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet. Die erforderliche Anhörung sei zwar im Ausgangsverfahren unterblieben, im Widerspruchsverfahren aber wirksam nachgeholt worden. Die Denkmaleigenschaft habe dem Kläger auch bewusst sein müssen, da im notariellen Kaufvertrag vom 22. Februar 2018 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Was die vorgenommenen Veränderungen angehe, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie genehmigungsfähig seien. Insbesondere stünden dem Austausch denkmalgerechter Fenster und Türen gegen solche aus Kunststoff Belange des Denkmalschutzes entgegen.
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Der Beklagte habe den Kläger auch zu Recht aufgefordert, die Stellwerkstechnik zu erneuern. Diese werde in der Denkmaltopografie ausdrücklich erwähnt. Die Entfernung dieser Technik falle in seinen Verantwortungsbereich, so dass er sie zu vertreten habe. So seien seine Angaben dazu, wie die Stellwerkstechnik entfernt worden sei, bereits widersprüchlich gewesen. Zudem sei er aber auch für das Verhalten der Personen verantwortlich, die er mit den Arbeiten im Stellwerksgebäude betraut habe. Ihm sei sowohl zumutbar, die Originalteile wiederzubeschaffen und einzubauen als auch die Stellwerkseinrichtung durch historische Teile gleicher Bauart zu ersetzen. Sollte auch dies nicht möglich sein, so sei es nicht zu beanstanden, dass von ihm verlangt werde, eine Replik des Stellwerks einzubauen. Die Wiederherstellung des Denkmals könne in diesem Fall ungeachtet des Umstands verlangt werden, dass die Denkmalaussage untergegangen sei. Bei vollständiger Beseitigung eines Denkmals trete der in § 14 Abs. 1 Satz 2 DSchG zum Ausdruck kommende Sanktionsgedanke in den Vordergrund. Es solle verhindert werden, dass die Genehmigungspflicht unterlaufen und Strafen oder Bußgelder von vornherein einkalkuliert würden. Dies gelte unabhängig von der Bewertung des Vorganges nach den Strafgesetzen oder den einschlägigen Bußgeldvorschriften. Der Beklagte habe auch die Entfernung des Sichtschutzes fordern können, da hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt werde. Auch die weiteren Anordnungen seien rechtlich nicht zu beanstanden.
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Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, dass der Eigentümer des Stellwerks Süd bei Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages nicht Eigentümer des Stellwerks Nord gewesen sei. Ihm sei lediglich die Verpflichtung auferlegt worden, das nördliche Stellwerksgebäude zu erwerben und das Dach abzudichten. Zudem werde aus der Vereinbarung die Absicht deutlich, im Stellwerk Nord ein Museum einzurichten. Bedenklich sei in diesem Zusammenhang, dass mit dem Vertrag ein geschütztes Kulturdenkmal zu Gunsten eines anderen Denkmals geopfert werden solle, was auch die Denkmaleigenschaft des weiterhin unter Schutz stehenden Gebäudes in Frage stelle. Der Erhalt der Stellwerkstechnik sei bereits dadurch erfolgt, dass diese Technik im Stellwerk Süd ausgebaut und in ein Museum verbracht worden sei. Zudem hätte der Erhalt dieser Technik lediglich zur Folge, dass die Einrichtung wie schon zuvor weiter korrodiere. Allen Beteiligten sei klar gewesen, dass der Betrieb eines Museums durch einen Privaten nicht möglich sei. Die Erhaltungspflicht des Eigentümers betreffe den Zustand des Gebäudes lediglich insoweit, als er von der Öffentlichkeit wahrgenommen werden könne. Die Beseitigung der von ihm vorgenommenen Einbauten im Inneren des Gebäudes könne deshalb nicht verlangt werden. Gleiches gelte für die Stellwerkstechnik. Hiervon würde die Allgemeinheit in keiner Weise profitieren. Inwieweit der Denkmalwert durch den Sichtzaun beeinträchtigt werde, bleibe unklar.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 14. August 2020 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November 2019 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er stellt darauf ab, dass für die Aufnahme in die Denkmalliste die Generaldirektion Kulturelles Erbe und nicht die untere Denkmalschutzbehörde verantwortlich sei. Die im öffentlich-rechtlichen Vertrag getroffene Vereinbarung habe unter Abwägung mit dem privaten Eigentümerinteresse sicherstellen sollen, dass das Stellwerk Nord erhalten bleibe. Die Denkmaleigenschaft sei dabei geprägt sowohl durch das Stellwerksgebäude als auch die hierin befindliche Technik am Einsatzort. Die Verpflichtung zur Erhaltung des Stellwerksgebäudes und seiner Einrichtung ergebe sich unmittelbar aus den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Insoweit handele der Eigentümer auch pflichtwidrig, wenn er das geschützte Kulturdenkmal dem Verfall aussetze. Die Denkmaleigenschaft sei dem Kläger bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages bekannt gewesen. Auch komme es nicht darauf an, ob das unter Schutz gestellte Gebäude öffentlich zugänglich sei. Insoweit sei der Kläger verpflichtet, die Stellwerkstechnik in einem solchen Umfang zu erhalten, wie es dem Zeugniswert der Vergangenheit entspreche.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers bleibt erfolglos.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass sich der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2018 als rechtmäßig erweist und der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird.
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I. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Wiederherstellungsanordnung des Beklagten nicht bereits als verfahrensfehlerhaft.
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Insbesondere kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass die nach § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG erforderliche Anhörung vor dem Erlass des Bescheides unterblieben ist. Die unterbliebene Anhörung ist nämlich gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG dadurch geheilt, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, seine Einwände gegen die Verfügung vorzutragen, und der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid vom 6. November 2019 auf diesen Vortrag des Klägers eingegangen ist. Nimmt aber die Widerspruchsbehörde, deren Entscheidungsbefugnis nicht allein auf reine Rechtskontrolle beschränkt ist, das Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis und bezieht sie dieses in ihre Entscheidung ein, so wird hierdurch der Mangel der fehlerhaften Anhörung im Ausgangsverfahren geheilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22.81 –, BVerwGE 66, 111 und juris, Rn. 18; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021, § 45, Rn. 26; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 4, Rn. 78 ff.).
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II. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Dezember 2018 ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
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1. Rechtsgrundlage der Wiederherstellungsanordnung ist § 14 Abs. 1 Satz 2 Denkmalschutzgesetz – DSchG –.
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Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat derjenige, der ein geschütztes Kulturdenkmal beschädigt, nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde die betreffenden Maßnahmen einzustellen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Satz 2 dieser Vorschrift sieht vor, dass Entsprechendes gilt, wenn eine Maßnahme nach § 13 Abs. 1 DSchG genehmigungsbedürftig oder nach § 13 Abs. 4 Satz 1 DSchG anzeigepflichtig war und ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige oder unter Abweichung von der der Anzeige beigefügten Beschreibung durchgeführt wird oder durchgeführt worden ist.
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a) Die vom Kläger innerhalb des Stellwerksgebäudes und in dessen unmittelbarer Umgebung vorgenommenen Veränderungen bedurften gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 DSchG einer Genehmigung. Eine derartige Genehmigung ist von dem Kläger jedoch nicht beantragt und ihm daher auch nicht erteilt worden.
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aa) Soweit der Kläger bauliche Veränderungen an dem Denkmal durch Einbau von Kunststofftüren und Kunststofffenstern, Trennwänden sowie eines Verschlags unter der Treppe vorgenommen, die vorhandenen Fenster zumindest teilweise entfernt und die Stellwerkstechnik in diesem Zusammenhang ausgebaut hat, waren diese Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 DSchG genehmigungsbedürftig. Nach dieser Vorschrift darf ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung umgestaltet oder in seinem Bestand verändert werden.
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Bei den vom Kläger vorgenommenen Maßnahmen handelt es sich um die Umgestaltung eines geschützten Kulturdenkmals.
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(1) Das Stellwerksgebäude einschließlich der hierin verbauten Stellwerkstechnik ist ein geschütztes Kulturdenkmal im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 DSchG.
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Der Status des Stellwerksgebäudes als geschütztes Kulturdenkmal ergibt sich aus dem bestandskräftigen Unterschutzstellungsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 1996, der gegenüber der Rechtsvorgängerin des Klägers, der Deutschen Bahn AG, erging. § 34 DSchG räumt den bis zum Ablauf des 9. Dezember 2008 nach § 8 Abs. 1 des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159) unter Schutz gestellten Kulturdenkmälern die Stellung abschließend festgestellter geschützter Kulturdenkmäler nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 DSchG ein.
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Dabei kann sich der Kläger nicht darauf berufen, der denkmalrechtliche Schutz beziehe sich nur auf die von außen und damit für die Öffentlichkeit sichtbaren Teile des Stellwerksgebäudes. Der Schutz eines Denkmals erfasst vielmehr grundsätzlich das geschützte Objekt insgesamt. Der denkmalrechtliche Schutz zielt auf die Substanz des Denkmals ab, unabhängig davon, ob eine Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit besteht oder nicht. Ziel ist es, geschichtliche Zeugnisse der Baukultur der Vergangenheit im Original und in Gänze zu erhalten (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Januar 2008 – 2 Bv 07.760 –, BRS 77 Nr. 137 und juris, Rn. 18).
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Aus der Unterschutzstellungsverfügung des Beklagten ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Reichweite der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung und damit die Schutzwürdigkeit des Stellwerks im Einzelfall lediglich auf die äußere Gestaltung des Stellwerksgebäudes beschränkt war. Der entsprechenden Verfügung aus dem Jahr 1996 kann nicht entnommen werden, dass sich die Unterschutzstellung nicht auch auf das Innere des Denkmals erstrecken sollte. Vielmehr wird in der Begründung des Bescheides, der die Bahnhofsanlagen insgesamt betraf, hinsichtlich der beiden Stellwerke Nord und Süd ausdrücklich auf die in „Bruchsaler Bauart G“ gefertigte und mit weiterhin intakten Kugelblöcken und Drahtzügen versehene Stellwerkstechnik abgestellt und damit ausdrücklich auch das Innere des Gebäudes zum Gegenstand gemacht.
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(2) Dieses geschützte Kulturdenkmal hat der Kläger durch die von ihm selbst oder in seinem Auftrag vorgenommenen Maßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 DSchG umgestaltet.
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Eine Umgestaltung oder eine andersartige Veränderung im Bestand des Denkmals erfolgt durch alle Maßnahmen, deren Durchführung den bestehenden Zustand abändern, auch wenn dieser nicht der Originalzustand des Denkmals ist. Dabei betrifft auch eine Umgestaltung nicht nur die von außen sichtbaren Elemente des Denkmals. Hiervon betroffen sind auch die im Inneren des Kulturdenkmals vorgenommenen Änderungen (vgl. Hönes, in: Praxis der Kommunalverwaltung Rheinland-Pfalz, Denkmalschutz in Rheinland-Pfalz, Stand: Oktober 2019, Anm. 9.4.2). Eine derartige Umgestaltung ist daher nicht nur in den vorgenommenen baulichen Veränderungen am Gebäude selbst oder in dessen Innerem, sondern auch in dem Ausbau der Stellwerkstechnik zu sehen, der nach der Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Senats durch ihn selbst oder in seinem Auftrag durch die von ihm mit den Arbeiten betrauten Personen erfolgte.
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bb) Was den Sichtschutz angeht, der an den das Gelände einfassenden Zaun angebracht ist, so ergibt sich die Genehmigungspflicht aus § 13 Abs. 1 Nr. 3 DSchG, wonach ein geschütztes Kulturdenkmal nur mit Genehmigung in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt werden darf.
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Als Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift sind alle Einwirkungen auf das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals anzusehen, die der aufgeschlossene Durchschnittsbetrachter als nachteilige Veränderung des Kulturdenkmals wahrnimmt, ohne dass diese Veränderung von besonderem Gewicht oder deutlich wahrnehmbar sein muss (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. August 2011 – 8 A 10590/11.OVG –, AS 40, 190 und juris, Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2005 – 1 S 1674/04 –, ESVGH 56, 23 und juris, Rn. 29).
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Hinsichtlich des vom Kläger angebrachten Sichtschutzes durch in den vorhandenen Drahtgitterzaun eingearbeitete Sichtschutzstreifen in unterschiedlichen Grautönen ist von einer entsprechenden Beeinträchtigung auszugehen. Der freie Blick auf das Stellwerksgebäude wird durch den als optischer Fremdkörper empfundenen Sichtschutz erheblich eingeschränkt.
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b) Sind hiernach die vom Kläger vorgenommenen Veränderungen am Stellwerksgebäude und in dessen unmittelbarer Umgebung genehmigungspflichtig, so erweist sich die formell illegal durchgeführte Maßnahme auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen als denkmalrechtlich genehmigungsfähig (vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Urteil vom 23. September 2013 – 10 A 971/12 –, NVwZ-RR 2014, 167 und juris, Rn. 42; Urteil vom 26. September 2000 – 8 A 769/97 –, BRS 77 Nr. 166 und juris, Rn. 32).
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Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist nach § 13 Abs. 2 DSchG, dass der vorgenommenen Änderung Belange des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen (Nr. 1) oder dass andere Erfordernisse des Gemeinwohls oder private Belange diejenigen des Denkmalschutzes überwiegen und dass den die Belange des Denkmalschutzes überwiegenden Interessen nicht auf sonstige Weise Rechnung getragen werden kann (Nr. 2). Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit ist dabei entscheidend, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit angenommen wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 16. August 2011, a.a.O., juris, Rn. 14).
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Legt man diesen Maßstab zugrunde, so stehen einer Genehmigung der vom Kläger vorgenommenen Veränderungen Belange des Denkmalschutzes entgegen. Ausweislich der Unterschutzstellungsverfügung ist für das gesamte Bahnhofsgelände und damit auch für das Stellwerk Nord maßgeblich die bauliche Gestaltung aus der Errichtungszeit der Gebäude. Daneben kommt dem Erhalt der technischen Einrichtungen und der hierauf abgestimmten Konstruktion der Innenräume als Zeugnisse handwerklichen und technischen Wirkens eine denkmalrechtliche Bedeutung zu. Der Einbau von Kunststofffenstern und -türen sowie die veränderte Raumaufteilung stehen aber nicht mit der historischen Ausgestaltung der Fassade des Stellwerksgebäudes und der an seiner Funktion orientierten Gebäudegliederung und technischen Ausstattung als Beispiel des typischen Sicherheitsapparates eines Bahnhofs aus der Zeit der Jahrhundertwende vom 19. zum 20. Jahrhundert im Einklang. Insoweit widerspricht aber gerade auch der Ausbau der Stellwerkstechnik der mit der Unterschutzstellung verfolgten Schutzkonzeption. Auch die optische Beeinträchtigung durch den am Zaun angebrachten Sichtschutz beeinträchtigt denkmalpflegerische Belange, indem dieser neben der teilweisen Unterbrechung der Sichtbeziehung zum Stellwerksgebäude sowohl von seiner farblichen Gestaltung als auch wegen der verwendeten Materialien einen Bruch gegenüber der historischen Fassadengestaltung bewirkt.
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Es sind auch keine zugunsten des Klägers eingreifenden privaten Belange erkennbar, die die Belange des Denkmalschutzes überwögen. Insoweit ist einerseits die besondere Wertigkeit des Kulturdenkmals zu berücksichtigen. Die Vertreterin der Denkmalfachbehörde hat hierzu in der mündlichen Verhandlung des Senats hervorgehoben, dass es sich bei der Technik um ein frühes Beispiel eines von der Maschinenfabrik Bruchsal AG hergestellten Stellwerks handele und derartige Stellwerke immer seltener würden. Was seine privaten Belange angeht, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er bei Erwerb des Stellwerksgebäudes in die Rechtsstellung des Veräußerers aus dem mit dem Beklagten am 3. Juni 2009 abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten eingetreten ist. Insoweit hat er die aus dieser Vereinbarung erwachsende Verpflichtung übernommen, das Stellwerk Nord auf längere Sicht einer musealen Verwendung zuzuführen und damit mit seiner bei Abschluss dieses Vertrages bestehenden Ausstattung zu erhalten.
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c) Der Kläger ist hiernach nach § 14 Abs. 1 Satz 1 DSchG zur Herstellung des ursprünglichen Zustands des Stellwerkgebäudes verpflichtet.
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aa) Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bedeutet zwar nicht, dass ein Zustand wiederhergestellt werden muss, der bauhistorisch einmal bestanden hat. Vielmehr hat sich die Wiederherstellung an der Ausstattung des Denkmals zu orientieren, wie sie sich vor dem von ihm vorgenommenen Eingriff ergab (vgl. Hönes, a.a.O., Anm. 10.2; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2003 – 8 A 3991/02 –, BauR 2004, 1607 und juris, Rn. 6). Der Kläger kann sich jedoch nicht darauf berufen, dass sich das Denkmal unmittelbar vor dem von ihm vorgenommenen Eingriff in einem schlechten Erhaltungszustand befunden habe. Vielmehr ist hierbei zu berücksichtigen, dass ihn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG die Verpflichtung trifft, das Kulturdenkmal im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Unterlässt er entsprechende Maßnahmen, so kann er nach § 14 Abs. 2 Satz 1 DSchG von der unteren Denkmalschutzbehörde gleichermaßen zur Durchführung entsprechender Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet werden (vgl. hierzu: Viebrock, in: Martin/Krautzberger, Handbuch Denkmalschutz und Denkmalpflege, 4. Aufl. 2017, Teil E, Rn. 129). Der Kläger ist hiernach verpflichtet, das Denkmal in einen Zustand zu versetzen, wie er bei ordnungsgemäßer Erhaltung und Pflege des Denkmals vor der von ihm vorgenommenen Veränderung bestanden hätte. Er kann sich demnach nicht darauf berufen, dass das Denkmal sich vor den von ihm vorgenommenen Veränderungen in einem vernachlässigten Zustand befand. Im Übrigen lassen die von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vorgelegten Fotografien aus dem Jahre 2015 erkennen, dass das Gebäude jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt keine nennenswerten Schäden aufwies.
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Hiernach ist der Kläger aber verpflichtet, die von ihm eingebauten Kunststofftüren, Kunststoffaußentüren und Kunststofffenster zu entfernen und sie durch Fenster und Türen zu ersetzen, die der Gestaltung des Stellwerkgebäudes vor Vornahme der Veränderung entsprachen. Ebenso ist er verpflichtet, die im Innenraum vorgenommenen Einbauten sowie den am Zaun angebrachten Sichtschutz zu entfernen.
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bb) Der Beklagte hat dem Kläger auch zu Recht auferlegt, die Stellwerkstechnik mit den Originalteilen, soweit dies nicht möglich sein sollte, mit historischen Teilen gleicher Bauart oder hilfsweise mit nachgefertigten Teilen wiederherzustellen.
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Einer Wiederherstellung mit historischen Fremdelementen oder mit nachgefertigten Teilen lässt sich dabei nicht entgegenhalten, dass der Denkmalwert des Stellwerks verloren gegangen sei, wenn die Originalteile nicht mehr auffindbar seien, und in diesem Fall lediglich eine Kopie des ursprünglichen Kulturdenkmals entstünde.
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Zwar setzt nach rheinland-pfälzischem Landesrecht die Wiederherstellungsanordnung nach § 14 Abs. 1 DSchG voraus, dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes noch möglich ist. Dies ist dann nicht mehr der Fall, wenn das Baudenkmal durch den vorgenommenen Eingriff unrettbar verloren ist (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung eines Landesgesetzes über die Pflege und den Schutz der Kulturdenkmäler (Denkmalpflege- und –schutzgesetz – DPflSchG –, LT-Drucks. 8/1030, S. 26; Hönes, a.a.O., Anm. 10.2). Die bloße Rekonstruktion eines Denkmals und damit die Herstellung einer Kopie ohne jeglichen Denkmalwert kann nach den Vorschriften des rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetzes demnach nicht gefordert werden (s.a. OVG Lüneburg, Urteil vom 26. August 2020 – 1 LB 31/19 –, BauR 2021, 72 und juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 26. August 2008 – 10 A 3250/07 –, BRS 73 Nr. 208 und juris, Rn. 66). Das Wiederherstellungsverlangen kann sich nicht auf die Herstellung einer Replik beziehen, der selbst keine Denkmaleigenschaft mehr zukommt.
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Soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 27. September 2018 – 1 A 187/18 –, NVwZ-RR 2019, 493 und juris, Rn. 74) für das dortige Landesrecht auch dann die Anordnung der Wiederherstellung für zulässig erachtet, wenn bei widerrechtlicher Zerstörung eines Denkmals nicht die Denkmaleigenschaft des untergegangenen Denkmals wiederauflebt und die Replik auch kein neues Denkmal entstehen lässt, so kann diese Rechtsprechung nicht auf das rheinland-pfälzische Denkmalrecht übertragen werden. Einerseits ergibt sich aus den Materialien zum rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz kein Hinweis auf einen so weitgehenden Sanktionscharakter der Regelung des § 14 Abs. 1 DSchG, wie er nach dieser Entscheidung dem sächsischen Landesrecht zugrundeliegt. Auch sieht im Gegensatz zu § 11 Abs. 2 des sächsischen Denkmalschutzgesetzes der Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 DSchG lediglich vor, dass ein beschädigtes, nicht aber auch ein zerstörtes Kulturdenkmal wiederherzustellen ist.
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Die Wiederherstellung der Stellwerkstechnik des Stellwerks Nord lässt jedoch auch dann keine bloße Kopie eines untergegangenen Denkmals ohne jeden Denkmalwert entstehen, wenn sie unter Verwendung historischer Fremdteile oder nachgebildeter Teile erfolgte.
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Der Stellwerkstechnik kommt nämlich kein eigenständiger Denkmalwert zu. Stellwerkstechnik und Stellwerksgebäude können nicht unabhängig voneinander als jeweils eigenständige Kulturdenkmäler angesehen werden, die sich jedes für sich als denkmalwürdig erweisen und keine Beeinträchtigung ihrer denkmalfachlichen Bedeutung erfahren, wenn sie voneinander getrennt werden.
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Eine derartige Sichtweise lässt sich insbesondere nicht der Regelung in § 2 Abs. 4 des mit dem Voreigentümer im Juni 2009 abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags entnehmen. Hierin war vorgesehen, dass das Deutsche Dampflok- und Modelleisenbahnmuseum im Bahnbetriebswerk T. die Stellwerkstechnik demontieren darf. Diese Bestimmung, die nach der Systematik des Vertrages auch dem Stellwerk Nord hätte zugeordnet werden können, sollte sich nach der im Vorfeld der mündlichen Verhandlung geäußerten übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten auf das Stellwerk Süd beziehen. Hiernach hat aber insbesondere der Beklagte im Rahmen dieser Vereinbarung nicht zum Ausdruck gebracht, dass Stellwerksgebäude und Stellwerkstechnik des Stellwerks Nord aus Sicht der Denkmalschutzbehörde keine zwingende Einheit darstellen, was zur Folge hätte, dass mit dem endgültigen Verlust der Originalteile das eigenständige Denkmal Stellwerkstechnik untergegangen wäre und nicht mehr wiederhergestellt werden könnte.
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Dass Stellwerkstechnik und Stellwerksgebäude als Einheit anzusehen sind, lässt sich im Übrigen bereits der Unterschutzstellungsverfügung entnehmen, nach der insbesondere der Stellwerkstechnik im Zusammenhang mit der Unterschutzstellung des Stellwerksgebäudes besondere Bedeutung zukommt. Zudem hat die Vertreterin der Denkmalfachbehörde in der mündlichen Verhandlung des Senats zum Ausdruck gebracht, dass der Wert des Stellwerksgebäudes ohne die Stellwerkstechnik erheblich beeinträchtigt wäre.
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Durch die Entfernung der Stellwerkstechnik ist hiernach das einheitliche Kulturdenkmal beschädigt worden, aber seine Denkmaleigenschaft nicht insgesamt untergegangen. Der Wiedereinbau der Stellwerkstechnik ohne Verwendung der Originalteile würde die Denkmaleigenschaft des Stellwerks daher nicht entfallen lassen. Vielmehr handelte es sich um eine hierfür unbeachtliche Renovierung oder Restaurierung einzelner Teile des Denkmals (vgl. OVG RP, Beschluss vom 23. Dezember 2009 – 8 A 10935/09.OVG –, Bl. 5 des Beschlussabdrucks, Urteil vom 5. Juni 1985 – 8 A 76/84 –, DVBl. 1985, 1189), da trotz der Verwendung nicht historischer Teile die Denkmaleigenschaft unberührt bleibt. Insoweit dient die Wiederherstellungsanordnung aber lediglich der Rekonstruktion eines Teils des Kulturdenkmals.
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e) Die Verfügung lässt auch keine Ermessensfehler erkennen.
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aa) Insbesondere erweist sich die getroffene Anordnung nicht als unverhältnismäßig.
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Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass ihm die Wiederherstellung des Denkmals unzumutbar sei. Einerseits knüpft § 14 Abs. 1 DSchG die Wiederherstellung nicht an die Voraussetzung, dass die entsprechende Maßnahme zumutbar sein muss. Andererseits ist hinsichtlich der Frage der Erhaltungspflicht ein ungenehmigtes aktives und schuldhaftes Einwirken auf ein Denkmal, das zu dessen Beschädigung führt, dem Fall des § 2 Abs. 2 Satz 4 DSchG gleichzustellen, wonach sich die Verpflichteten im Hinblick auf die Zumutbarkeit nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen können, die dadurch verursacht werden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 19. Mai 2010 – 8 A 11378/09.OVG –, AS 39, 207 und juris, Rn. 50). Nichts anderes kann in diesem Fall im Hinblick auf eine Wiederherstellungsanordnung gelten. Der Kläger hat bereits durch den Ausbau der Stellwerkstechnik eine Ursache für deren mögliches Abhandenkommen gesetzt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob er die Entfernung der Teile von dem Stellwerksgrundstück ebenfalls zu vertreten hat.
- 63
bb) Schließlich ergibt sich auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG daraus, dass das Stellwerk Nord mit der Stellwerkstechnik erhalten werden soll, während am Stellwerk Süd nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung weitgreifende Veränderungen vorgenommen werden durften.
- 64
Diese Entscheidung des Beklagten ist Folge aus der Erkenntnis, dass dem Eigentümer der Stellwerke, deren Eigentum nach der ursprünglichen Konzeption in einer Hand liegen sollte, eine Erhaltung beider Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht zugemutet werden konnte. Insoweit hat der Beklagte die Erhaltungspflicht auf ein Stellwerk beschränkt und - auch zur Finanzierung des Erhalts des Stellwerks Nord - eine Umnutzung des Stellwerks Süd und damit eine wirtschaftlichere Ausnutzung dieses Denkmals zugelassen. Der Kläger muss sich als Rechtsnachfolger des damaligen Eigentümers diese Entscheidung entgegenhalten lassen. Die in der Vereinbarung zum Ausdruck kommende Koppelung beider Stellwerke ist nicht dadurch verloren gegangen, dass sich das Eigentum nunmehr in verschiedenen Händen befindet.
- 65
2. Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die in den Ziffern 1.2 und 2 des Bescheides getroffene Anordnung, die Stellwerkstechnik auf der Grundlage eines vom Kläger zu beauftragenden Gutachtens wiederherzustellen. Angesichts der Komplexität der Stellwerkstechnik ist nur so gewährleistet, dass eine originalgetreue Wiederherstellung erfolgt.
- 66
Soweit in Ziffer 2 des Bescheides dem Kläger aufgegeben wird, die Auftragsvergabe an einen Gutachter spätestens zwei Monate nach „Zustellung“ des Bescheides nachzuweisen, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit des Bescheides im Sinne von § 42 VwVfG. Da die Beauftragung selbst innerhalb von zwei Monaten nach „Bestandskraft“ des Bescheides erfolgen soll, kann die Mitteilung an die Behörde bei sinnvoller Auslegung dieser Verfügung nicht zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen werden. Die Anordnung des Beklagten ist daher so zu verstehen, dass auch der Nachweis über die Beauftragung des Gutachtens spätestens zwei Monate nach Bestandskraft des Bescheides zu erfolgen hat.
- 67
Die Zwangsgeldandrohung beruht auf § 66 i.V.m. § 64 LVwVG.
- 68
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
- 69
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 70
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO erforderlichen Gründe vorliegt.
Beschluss
- 71
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).
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