Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 11157/23.OVG
Leitsatz
1. Zur wertgleichen Abfindung einer Waldfläche.
2. Von einer nach Bestandskraft der Wertermittlung eingetretenen Änderung des Wertes eines in ein Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Grundstücks, das für die Errichtung einer Windenergieanlage vorgesehen ist, kann dann nicht ausgegangen werden, wenn hierfür bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der vorläufigen Besitzeinweisung die Ausschlusswirkung eines Flächennutzungsplans greift.
3. Der Eigentümer eines mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit belasteten Abfindungsgrundstück wird nicht in seinem Recht auf wertgleiche Abfindung verletzt, wenn zu Unrecht die Voraussetzungen einer Surrogation nach § 68 Abs. 1 FlurbG angenommen wurden.
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen den Flurbereinigungsplan in der vereinfachten Flurbereinigung Lützkampen.
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Er ist an diesem Flurbereinigungsverfahren mit der Ordnungs-Nr. ... beteiligt. In das Verfahren hat er das 3.505 m² große Flurstück Gemarkung Lützkampen, 1 eingebracht, das im Rahmen der Wertermittlung in die Klasse Holzung I eingestuft wurde. Für dieses Grundstück war eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der A. sowie eine entsprechende Vormerkung eingetragen. Die Dienstbarkeit umfasste das Recht zur Planung, Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage.
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Mit Flurbereinigungsbeschluss vom 20. Dezember 2007 wurde das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Lützkampen angeordnet. Das Gebiet weist eine Fläche von 1.087 ha auf. Das Flurbereinigungsverfahren soll hiernach der Verbesserung der ökonomischen Situation landwirtschaftlicher Betriebe, der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur sowie der Sicherung landespflegerischer Potentiale dienen. Hinsichtlich der Privatwaldflächen wurde darauf abgestellt, dass sie erhebliche Strukturdefizite aufwiesen. Nicht alle Flurstücke seien an Wirtschaftswege angebunden. Das Wirtschaftswegenetz sei ergänzungs- und verbesserungsbedürftig.
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Unter dem 31. Januar 2017 erfolgte die Bekanntmachung der Festsetzung des Ergebnisses der Wertermittlung. Dabei wurde das vom Kläger eingebrachte Grundstück mit 175,25 Werteinheiten (WE) bewertet. Im Planwunschtermin vom 9. Februar 2015 äußerte sich der Kläger dahingehend, dass die Abfindung in alter Lage stattfinden und das Flurstück einen Wegeanschluss erhalten solle. Unter dem 15. November 2019 erfolgte die vorläufige Besitzeinweisung in die neuen forstwirtschaftlichen Grundstücke mit Wirkung zum 15. Dezember 2019. Am 16. Februar 2021 erging der Flurbereinigungsplan, der am 25. März 2021 von der oberen Flurbereinigungsbehörde genehmigt wurde. Hierin ist festgelegt, dass für Waldflächen der von den Teilnehmern für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen aufzubringende Grund und Boden mit 7 % des Wertes der alten Grundstücke zu veranschlagen ist. Dem Kläger wurde das Flurstück Gemarkung Lützkampen, 2 mit einer Fläche von 3.626 m² als Abfindungsfläche zugeteilt. Das Flurstück ist der Nutzungsart Holzung zugeordnet und mit 2.700 m² in die Wertklasse I, mit 681 m² in die Wertklasse II und mit 245 m² in die Wertklasse III eingestuft. Insgesamt ist das Abfindungsflurstück mit 169,59 WE bewertet, wobei sich eine unvermeidbare Mehrausweisung von 6,61 WE (85,93 €) ergibt. Zudem ist für die Mehrausweisung in Holzwerten ein Betrag von 1.587,00 € zu zahlen. Die auf dem Altflurstück eingetragenen Rechte sind dem Abfindungsflurstück zugeordnet worden.
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Für das Gebiet der Verbandsgemeinde Arzfeld werden in der 3. Fortschreibung des Flächennutzungsplans – Teilbereich Windkraft – neben bereits bestehenden Sondergebieten vier weitere Sondergebiete für Windenergienutzung dargestellt. Die entsprechende Darstellung ist mit einer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB versehen. Im Bereich der Gemarkung Lützkampen befindet sich kein entsprechendes Sondergebiet.
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Am 6. Mai 2021 erhob der Kläger gegen den Flurbereinigungsplan Widerspruch. Zur Begründung führte er an, dass der Altbestand durchgängig der Wertklasse I zugeordnet worden sei, während die Abfindungsfläche auch die Wertklassen II und III aufweise. Zudem sei ein Teil der Flächen von Schädlingsbefall betroffen. Schließlich hätte die Übertragung der für die Firma A. eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit seiner Zustimmung bedurft. In der Verhandlung über den Widerspruch vom 4. Februar 2022 erklärte der Beklagte, dass der Holzwert des alten Bestandes habe reduziert werden müssen, weshalb ein Ausgleich in Höhe von 1.587,00 € zu zahlen sei. Dieser sei im Hinblick auf den Käferbefall der Abfindungsfläche um 500,00 € zu vermindern. In einer weiteren Stellungnahme vom 21. September 2022 erläuterte der Beklagte, dass vom Schädlingsbefall eine Fläche von 485 m² betroffen sei. Gegen den Nachtrag I vom 16. Februar 2022 und den Nachtrag II vom 25. April 2023 erhob der Kläger mit Schreiben vom 30. Mai 2022 sowie vom 15. Mai 2023 ebenfalls Widerspruch.
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Mit Widerspruchsbescheid der Spruchstelle vom 27. September 2023 wies der Beklagte nach erneuter Begutachtung der Waldflächen durch den Forstsachverständigen sowie Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter den Widerspruch mit der Maßgabe zurück, dass ein Geldausgleich in Höhe von 500,00 € für punktuellen Käferbefall festgesetzt werde. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der Kläger durch den Flurbereinigungsplan nicht in seinen Rechten verletzt werde. Ihm sei eine wertgleiche Landabfindung zugeteilt worden. Da die Abfindungsfläche ein höheres Kronenprozent und damit eine bessere Ertragsklasse aufweise, hätte er ursprünglich einen Geldausgleich in Höhe von 1.587,00 € zahlen müssen. Hiervon seien jedoch 500,00 € für punktuellen Käferbefall abzuziehen. Das Abfindungsflurstück könne mit neuzeitlichen Maschinen und Geräten bewirtschaftet werden. Zudem sei die Landabfindung an drei Seiten an das Wegenetz angeschlossen. Ein Anspruch auf Abfindung in bestimmter Lage, insbesondere in Lage der alten Grundstücke bestehe nicht. Im gesamten Flurbereinigungsgebiet existierten keine Vorranggebiete für Windkraftnutzung, so dass die Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans greife. Maßgeblich sei zudem hinsichtlich der Frage der Wertgleichheit auf den Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung abzustellen. Die Widersprüche gegen die Nachträge I und II blieben ebenfalls erfolglos.
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Am 19. Dezember 2023 hat der Kläger beim erkennenden Gericht in einem von ihm unterschriebenen E-Mail-Anhang "Widerspruch gegen den Widerspruchsbescheid" erhoben. Zudem hat er das im Anhang enthaltene Schreiben dem Gericht per Fax übermittelt. Hierzu hat er auf gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 23. Januar 2024 klargestellt, dass es sich bei seinem Schreiben um eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid handele.
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Zur Begründung seiner Klage stellt er im Wesentlichen darauf ab, dass der im Widerspruchsbescheid festgestellte Geldausgleich nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei eine Wertgleichheit im Hinblick auf die schlechtere Bodenklasse sowie den Schädlingsbefall nicht gegeben. Die Dienstbarkeit hätte nicht vom Altbestand auf das Abfindungsflurstück übertragen werden dürfen. Das Abfindungsflurstück sei nur geringfügig größer als der Altbestand, weise jedoch eine schlechter bewertete Fläche auf. Zu bezweifeln sei auch die Bemessungsgrundlage der Wertermittlung. Im Rahmen des Planwunschtermins habe er eine Abfindung in alter Lage gewünscht.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Flurbereinigungsplans zur vereinfachten Flurbereinigung Lützkampen und des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids der Spruchstelle für Flurbereinigung Rheinland-Pfalz vom 27. September 2023 ihm ein wertgleiches Grundstück zuzuteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und verweist hierzu auf die Gründe des Widerspruchsbescheides.
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Die Beigeladene hat im Verfahren keinen Antrag gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Flurbereinigungsunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger wird durch den Flurbereinigungsplan vom 16. Februar 2021 in Gestalt der Nachträge vom 16. Februar 2022 sowie vom 25. April 2023 und des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2023 nicht in seinen Rechten verletzt.
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I. Die Klage ist zulässig.
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1. Sie genügt insbesondere dem Formerfordernis des § 138 Abs. 1 Satz 2 Flurbereinigungsgesetz – FlurbG – i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.
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Nach der letztgenannten Vorschrift ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Die Klageschrift vom 19. Dezember 2023 ist dem Gericht einerseits als E-Mail-Anhang übermittelt worden. Andererseits wurde die vom Kläger unterschriebene Klageschrift am selben Tag dem Gericht per Telefax übersandt. Letzteres genügt in jedem Fall dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aus dem so übermittelten Schriftstück kann hinreichend sicher auf die Urheberschaft des Klägers und seinen Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, geschlossen werden (vgl. BVerwG, Beschl. vom 30. März 2006 – 8 B 8.06 –, NJW 2006, 1989 und juris, Rn. 5 ff.) Insoweit kann dahinstehen, ob auch die Zuleitung der Klageschrift als E-Mail-Anhang diesen Anforderungen entspricht (vgl. zu den hierbei geltenden Anforderungen: BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 10 ZB 11/18 –, FamRZ 2020, 847 und juris, Rn. 16; Ulrich in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 55a VwGO, Rn. 26).
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2. Unbeachtlich ist auch die Tatsache, dass der Kläger den von ihm erhobenen Rechtsbehelf als Widerspruch und nicht als Klage bezeichnet hat. Auf entsprechenden Hinweis des Gerichtes nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat er klargestellt, dass sein Schriftsatz als Klage zu verstehen war.
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II. Die Klage erweist sich jedoch als unbegründet.
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Der Kläger wird durch den Flurbereinigungsplan in der vereinfachten Flurbereinigung Lützkampen vom 16. Februar 2021 sowie die Nachträge I vom 16. Februar 2022 sowie II vom 25. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2023 nicht in seinen Rechten verletzt.
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1. Die Landabfindung des Klägers genügt den Anforderungen des § 44 FlurbG.
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a) Nach § 44 Abs. 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 - 33 FlurbG ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt. Ist wie vorliegend eine vorläufige Besitzeinweisung erfolgt, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem diese wirksam wird. Insoweit ist im Falle des Klägers auf die zum 15. Dezember 2019 erfolgte Umsetzung der vorläufigen Besitzeinweisung vom 15. November 2019 für forstwirtschaftliche Grundstücke abzustellen.
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Auf der Grundlage der Wertbemessung durch die am 31. Januar 2017 bekanntgegebene Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung, die mittlerweile bestandskräftig geworden ist, ist für die Frage der Wertgleichheit nach § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG der Zeitpunkt der Ausführungsanordnung oder der vorläufigen Besitzeinweisung entscheidend. Mögliche Änderungen des Wertverhältnisses einer Fläche zu den übrigen Flächen, die bis zu diesem Zeitpunkt eintreten, sind im Hinblick auf die Wertgleichheit zu berücksichtigen. Insoweit ist die Behörde gehalten, entweder die geänderte Fläche neu zu bewerten oder die Änderung jedenfalls in die Ermittlung des Abfindungsanspruchs einzubeziehen (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Auflage 2018, § 27 Rn. 11).
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b) Bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung am 15. Dezember 2019 hat sich indessen im Falle des Klägers keine wesentliche Änderung des Wertverhältnisses ergeben. Eine solche Änderung folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass nunmehr die Eignung der Altfläche zur Errichtung einer Windenergieanlage zu berücksichtigen wäre. Maßstab für die Bewertung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist nach § 28 Abs. 1 FlurbG der Nutzungswert für eine gemeinübliche ordnungsgemäße Bewirtschaftung. Davon abweichend kommt eine Bewertung nach dem Verkehrswert gemäß § 29 Abs. 1 FlurbG in Betracht für Bauflächen und Bauland sowie für bauliche Anlagen. Diese Regelung ist aber nur dann anzuwenden, wenn eine greifbare Aussicht auf die Zulassung einer Bebauung besteht und der Bebauung des Grundstücks damit keine gesetzlichen Hindernisse mehr im Wege stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 1968 – IV B 174.67 –, Buchholz 424.01, § 44 FlurbG, Rn. 13, Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, Urteil vom 10. April 2019 – 9 C 10748/18.OVG –, n.v., Seite 12 des Urteilsumdrucks). Im Falle des Klägers haben sich indessen bis zum Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung im Hinblick auf die Bebaubarkeit seiner Altfläche keine veränderten Umstände ergeben. Auf dieser Fläche konnte bezogen auf den genannten Zeitpunkt keine Windenergieanlage errichtet werden. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Arzfeld sieht in der 3. Fortschreibung – Teilbereich Windenergie – die Darstellung von Vorrangflächen für die Windenergienutzung verbunden mit einer Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch – BauGB – vor. Nach dieser Vorschrift stehen öffentliche Belange einem Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auch dann entgegen, wenn hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Die in der 3. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplans dargestellten Vorranggebiete für die Windenergie erstrecken sich indessen nicht auf die Gemarkung Lützkampen (vgl. Flurbereinigungsgericht für Rheinland-Pfalz und das Saarland, Urteil vom 10. April 2019, a.a.O.). Die entsprechende Teilfortschreibung ist hinsichtlich der mit ihr verbundenen Ausschlusswirkung wirksam (vgl. OVG RP, Urteil vom 6. Februar 2018 – 8 C 11527/17.OVG –, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2019 – 4 BN 20.18 –, BRS 87 Nr. 25 und juris).
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c) Ergänzend sei, ohne dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits hierauf ankommen würde, darauf verwiesen, dass auch derzeit keine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf die mit dem Flächennutzungsplan verbundene Ausschlusswirkung eingetreten ist. Zwar sieht § 249 Abs. 1 BauGB in der ab dem 1. Februar 2023 geltenden Fassung vor, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht anzuwenden ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings die Überleitungsvorschrift des § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB zu berücksichtigen, nach der § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, fortgilt, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Die Rechtswirkung der Konzentrationszonendarstellung mit Ausschlusswirkung entfällt erst, wenn der Flächenbeitragswert oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I, 1353) festgestellt wird – was derzeit in Rheinland-Pfalz noch nicht der Fall ist – spätestens aber mit Ablauf des 31. Dezember 2027 (vgl. Meurers/Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: Februar 2025, § 245e BauGB, Rn. 4; OVG RP, Urteil vom 26. April 2023/24. Januar 2024 – 8 C 10044/22.OVG –, n.v., Seite 25f. des Urteilsumdrucks).
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d) Was die Frage wertgleicher Abfindung im Übrigen angeht, so ist hinsichtlich des Bodenwertes auf der Grundlage der bestandskräftigen Festsetzung der Wertermittlung von einer Wertgleichheit der Flächen auszugehen. Die Altfläche des Klägers ist nach Abzug eines Anteils von 7 % für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen gemäß § 47 Abs. 1 FlurbG mit 162,96 WE bewertet worden, während die Abfindungsfläche mit 169,59 WE zu Buche schlägt. Insoweit ergibt sich eine unvermeidbare Mehrausweisung gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG in Höhe von 6,61 Werteinheiten, die vom Kläger in Geld auszugleichen ist. Soweit er sich darauf beruft, dass die Grundstücke unterschiedliche Bodenklassen aufwiesen, wird die Wertgleichheit von Altbestand und Abfindungsfläche hierdurch nicht in Frage gestellt. Der Umstand, dass der Altbestand überwiegend der Bodenklasse I zugeordnet wurde, während die Abfindungsflächen daneben die Klassen II und III aufweisen, ist im Rahmen der Wertermittlung durch unterschiedliche Werteinheiten berücksichtigt worden. Soweit die Flächenanteile den Klassen II und III zugeordnet wurden, ist dem Kläger daher eine entsprechend größere Teilfläche zugeteilt worden.
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Auch was die Abfindung nach Holzwerten angeht, ist nicht erkennbar, dass die entsprechende Bewertung nach § 85 Nr. 8 FlurbG fehlerhaft erfolgt wäre. Nach dieser Vorschrift ist für aufstehendes Holz, soweit möglich, Abfindung in Holzwerten zu leisten, wenn eine Waldfläche einem anderen zugeteilt wird. Insoweit geht der Flurbereinigungsplan in Gestalt des Widerspruchsbescheides davon aus, dass vom Kläger 1.587 € als Geldausgleich für die Mehrausweisung in Holzwerten zu zahlen sind. Hierzu hat der für die Waldbewertung zuständige Sachverständige nachvollziehbar darauf abgestellt, dass die Altfläche einen geringeren Bestockungsgrad aufweise und dass das Verhältnis der Krone zum Reststamm kleiner ausfalle als bei der Abfindungsfläche. Aus diesem Grunde weise der Waldbestand der Altfläche eine schlechtere Zukunftsprognose auf. Der entsprechenden Bewertung ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Was den Käferbefall angeht, so hat der Beklagte eine Fläche von 4,85 a als geschädigt angesehen. Bei einem Holzwert des Fichtenbestandes von 10.325 € je Hektar kommt der Beklagte in nachvollziehbarer Weise zu einem Gesamtbetrag von 500,76 €, sodass sich der vorgenommene Abzug von 500 € von dem zuvor festgestellten Geldausgleich als schlüssig und angemessen erweist.
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e) Die dem Kläger zugeteilte Abfindungsfläche erfüllt auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG, wonach die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen. Das Abfindungsgrundstück wird an drei Seiten von Wirtschaftswegen erschlossen, sodass auch diese Voraussetzung erfüllt ist.
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f) Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass die Anforderungen des § 44 Abs. 4 FlurbG nicht erfüllt sind, wonach die Landabfindung in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage den alten Grundstücken entsprechen muss, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Abfindungsfläche schlechter maschinell zu bearbeiten ist als der Altbestand. Nach Aussage des Fortsachverständigen können beide Flächen gleichermaßen mit einem Harvester befahren werden. Dieser fachkundigen Einschätzung ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.
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g) Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, dass der Beklagte bei der Gestaltung der Abfindung nach § 44 Abs. 2 FlurbG ermessensfehlerhaft gehandelt hätte. Insoweit verbleibt neben der Berücksichtigung von die Gleichwertigkeit mitbestimmenden Faktoren nach den Absätzen 3 und 4 bei der Gestaltung der Landabfindung ein schmaler Anwendungsbereich für eine Abwägung, die sich insbesondere auf die in § 44 Abs. 2, 1. Halbsatz FlurbG genannten betriebswirtschaftlichen Verhältnisse bezieht. Hierfür ist maßgeblich, dass der Abfindungsbemessung ein Akt planerischer Gestaltung innewohnt. Anerkannter Anwendungsfall der sich hierauf beziehenden Abwägungskontrolle sind konkrete Entwicklungstendenzen des Betriebs, die bei Wirksamwerden des Flurbereinigungsplans bereits voraussehbar waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 – 10 C 4.05 –, BVerwGE 126, 303 und juris Rn. 14; Beschluss vom 19. Mai 1981 – 5 CB 13.80 –, RdL 1981, 209 und juris Rn. 8; Beschluss vom 28. August 2008 – 9 B 38.08 –, juris Rn. 2; Mayr, a.a.O., § 44 Rn. 42). Was die Gestaltung der Abfindung angeht, so steht dem Kläger weder ein Anspruch auf unveränderte Zuteilung der Flächen in alter Lage noch sonst auf eine seinen Wünschen in jeder Hinsicht Rechnung tragende Gestaltung der Abfindung zu. Diesem Aspekt kommt ohne eine nach außen erkennbare Verknüpfung mit konkretisierten und verfestigten betrieblichen Entwicklungstendenzen auch kein abwägungsbeachtliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2006, a.a.O., juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2023 – OVG 70 A 15.15 –, juris Rn. 30; Mayr, a.a.O. § 44 Rn. 40). Da die Frage, ob der Altbestand als Standort einer Windenergieanlage in Betracht kommt, bereits im Rahmen der Wertermittlung berücksichtigt worden ist, kann sich hieraus ebenfalls kein abwägungsbeachtlicher Gesichtspunkt ergeben.
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2. Soweit der Kläger geltend macht, dass die zugunsten der A. auf dem Einlagegrundstück eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu Unrecht auf das Abfindungsflurstück übertragen worden sei, kann er sich als Eigentümer des belasteten Grundstücks bereits nicht darauf berufen, dass vorliegend kein Fall für eine solche Surrogation nach § 68 Abs. 1 FlurbG gegeben war.
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Nach § 68 Abs. 1 FlurbG tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen hingegen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesen neuen Grundstücke über.
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Nach dem in dieser Regelung zum Ausdruck kommenden Surrogationsprinzip wechselt mit dem Ersatz des alten Grundstücks nicht das Eigentum, sondern nur das Eigentumsobjekt. Die Landabfindung tritt in dieselben Rechtsverhältnisse ein, die an dem alten Grundstück bestanden (vgl. Mayr, a.a.O., § 68 Rn. 2). Weiterhin gilt diese Surrogation für die Rechte Dritter mit Ausnahme der Rechte, die nach § 49 FlurbG aufgehoben werden und örtlich gebundener Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen (Mayr, a.a.O., § 68 Rn. 15). Die Einschränkung des § 68 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gilt wegen Art. 14 Abs. 1 GG nicht nur bei öffentlich-rechtlichen, sondern analog auch bei örtlich gebundenen privatrechtlichen Belastungen. Wird eine solche Belastung nicht entbehrlich, muss der Flurbereinigungsplan sie auf das ursprünglich belastete Grundstück übertragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 15.94 –, BVerwGE 98, 230 und juris Rn. 30; Mayr, a.a.O., § 68 Rn. 20).
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Während sich der Inhaber des Rechts gegen den aus seiner Sicht rechtswidrigen Übergang als Nebenbeteiligter nach § 10 Nr. 2 Buchst. d) FlurbG zur Wehr setzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 1986 – 5 B 138/84 –, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 81 und juris Rn. 4), steht eine solche Möglichkeit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht offen. Sein sich aus § 44 FlurbG ergebendes Recht auf wertgleiche Abfindung wird durch den Übergang nicht beeinträchtigt. Der Übergang des Rechtes vom Altbestand auf das Abfindungsgrundstück erweist sich ihm gegenüber als wertmäßig neutral. Die Belastung ist gleichermaßen im Altbestand wie auch auf dem Abfindungsgrundstück entstanden. Insoweit unterscheidet sich der Fall des Übergangs von dem Fall der Übertragung auf das ursprünglich belastete Grundstück, mit dem der neue Eigentümer erstmalig beschwert wird (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 15.94 –, juris Rn. 30).
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3. Die in der mündlichen Verhandlung gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellten Beweisanträge des Klägers waren als unzulässige Beweisermittlungsanträge abzulehnen.
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Ein derartiger Beweisermittlungsantrag liegt vor, wenn Tatsachenbehauptungen unter Beweis gestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die vielmehr ohne greifbare Anhaltspunkte "ins Blaue hinein" gestellt worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 4 BN 6.07 –, BRS 71, 149 und juris, Rn. 10; Beschluss vom 26. Juni 2017 – 6 B 54.16 –, NVwZ 2017, 1388 und juris, Rn. 7; Rixen in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Auflage 2025, § 86 Rn. 87).
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Zu den von dem Kläger durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten Tatsachen, dass die Altfläche als Windkraftstandort taugt, dass die Abfindungsfläche 25 m tiefer als die Altfläche liegt und deshalb nicht zur Errichtung von Windkraftflächen geeignet ist, dass eine Windhöffigkeit der Abfindungsfläche wegen der genannten topografisch tieferen Lage nicht gegeben ist und dass es ausgeschlossen ist, auf der Abfindungsfläche eine Windkraftanlage zu errichten, ist kein ergänzender Vortrag erkennbar, aus dem auch nur auf deren Wahrheitsgehalt geschlossen werden könnte. Vielmehr beschränken sich die Darlegungen auf die entsprechenden Behauptungen. Der Kläger hat die unter Beweis gestellten Umstände nicht ansatzweise substantiiert. So hat er keinerlei konkreten Gesichtspunkte benannt, die hinsichtlich der Einlagefläche eine Eignung als Windkraftstandort nahelegen. Gleichermaßen hat er keine konkreten Anhaltspunkte dafür ins Feld geführt, dass hinsichtlich der von ihm als ca. 25 m tiefer gelegen behaupteten Abfindungsfläche die entsprechenden Bedingungen derart beeinträchtigt sind, dass sie für die Errichtung einer Windenergieanlage nicht geeignet, die Errichtung sogar ausgeschlossen ist oder eine Windhöffigkeit überhaupt nicht vorliegt.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entsprach nicht der Billigkeit, da sie sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).
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Referenzen
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- NJW 2006, 1989 1x (nicht zugeordnet)
- 10 ZB 11/18 1x (nicht zugeordnet)
- FamRZ 2020, 847 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 1x
- VwGO § 82 1x
- FlurbG § 44 10x
- FlurbG § 47 2x
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- FlurbG § 28 1x
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- § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 11527/17 1x (nicht zugeordnet)
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- § 249 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 245e BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 10044/22 1x (nicht zugeordnet)
- FlurbG § 85 1x
- 10 C 4.05 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 126, 303 1x (nicht zugeordnet)
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- 70 A 15.15 1x (nicht zugeordnet)
- FlurbG § 49 1x
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- 6 B 54.16 1x (nicht zugeordnet)
- NVwZ 2017, 1388 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- FlurbG § 147 1x
- § 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- §§ 708 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)