Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 C 10569/24.OVG
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung des Antragsgegners über das im T... nordöstlich der Stadt H... gelegene Naturschutzgebiet N....
- 2
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen der Steine- und Erdenindustrie und betreibt mehrere Steinbrüche und Tagebaue zur Gesteinsgewinnung. Das gewonnene Material wird hauptsächlich zu Splitt verarbeitet, der ganz überwiegend beim Bau von Straßen oder dem Ausbau der öffentlichen Infrastruktur Verwendung findet.
- 3
Zu ihrem Unternehmen gehörte ursprünglich der Betrieb „N...“ im T.... Die Gesteinsgewinnung wurde dort 2007 wegen Erschöpfung eingestellt. Gleiches gilt für vier weitere Abbaustätten (M..., S..., St..., D...), welche die Antragstellerin zwischen 2010 und 2020 aufgab. Dadurch brach der Antragstellerin eigenen Angaben zufolge insgesamt eine Jahresproduktion von 1,85 Mio. Tonnen Hartgestein weg. Zurzeit wird noch der Betrieb E... weitergeführt, der voraussichtlich bis 2030 ausgebeutet werden kann.
- 4
Um die weitere Versorgung des regionalen Marktes zu sichern, entschied sich die Antragstellerin 1998 dafür, die ca. 2 km östlich der damaligen Betriebsfläche N... sowie vollständig in einem Waldgebiet zwischen den Ortsgemeinden Z..., X..., Y... und K... gelegene und im Eigentum des Antragsgegners (Landesforsten) stehende Reservelagerstätte „W...“ nutzbar zu machen.
- 5
Nach den Vorstellungen der Antragstellerin soll der künftige Betrieb auf einer Fläche von ca. 23 ha erfolgen, wobei ein nutzbares Basaltvorkommen von ca. 19,8 Millionen Tonnen und eine Jahresproduktion von ca. 0,5 bis 0,8 Mio. t/a Hartgestein erwartet wird. Um den regionalen Markt im oberen T... zu bedienen, ist laut ihren Angaben eine Produktionsmenge von mindestens ca. 1,5 bis 2,0 Mio. t/a Hartgestein erforderlich. Hierzu soll die W... mit einem Anteil von ca. 30 bis 40 Prozent über einen Zeitraum von 25 bis 30 Jahren beitragen.
- 6
1954 und erneut 1999/2000 (Gutachten A...) wurde der Standort geoelektrisch untersucht. Diese Methode sah die Antragstellerin als geeignet an, um einen flächenhaften Überblick über die geologische Situation zu erhalten. Die Messung mit einem Magnetometer, die einen qualitativen Rückschluss auf das Gestein ermöglicht, ergab ein flächenhaftes Vorkommen des Gesteins. Zur quantitativen Erkundung der Lagerstätte wurden 17 geoelektrische Tiefensondierungen durchgeführt.
- 7
Diese Erkenntnisse wurden im Herbst 2002 außerdem durch 42 Bohrungen (Kernbohrungen und Staubmehlbohrungen) abgesichert, die dazu dienten, hinreichend zuverlässige Kenntnisse über die Geometrie und die Qualität der Lagerstätte zu gewinnen. Ihnen folgten weitere Untersuchungen mit dem Ergebnis, dass die Gutachter dem erkundeten Basalt eine hochwertige Gesteinsqualität und eine ausreichende Widerstandsfähigkeit gegen Hitzebeanspruchung zuerkannten.
- 8
Für dieses Vorhaben wurde sodann ein Raumordnungsverfahren durchgeführt, das mit einem positiven raumordnerischen Bescheid der Struktur- und Genehmigungsdirektion – SGD – Nord vom 25. Januar 2008 endete und auf einem Kompromiss der politischen Entscheidungsträger (Umwelt-, Wirtschafts- und Innenministerium), dem Forst (Obere Forstbehörde, Zentralstelle der Forstverwaltung, Forstamt H...), weiteren Fachbehörden (Landesamt für Geologie und Bergbau, SGD Nord) sowie der Antragstellerin beruhte.
- 9
Anschließend stellte die Antragstellerin 2009 beim Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz einen Antrag auf Planfeststellung des obligatorischen Rahmenbetriebsplans „N...-W...“, der in der Folgezeit mehrfach überarbeitet wurde und zuletzt in der 4. Ergänzungsfassung vom 28. Mai 2019 vorliegt.
- 10
Bereits zuvor hatte sie nach längeren Verhandlungen am 24. März 2011 mit dem Antragsgegner (Landesforsten) einen Gestattungsvertrag über die Nutzung von forstfiskalischen Flächen für den Rohstoffabbau abgeschlossen. Zum Inkrafttreten und zur Vertragsdauer enthält die Vereinbarung folgende Regelungen:
- 11
§ 5 Satz 1
- 12
Das Vertragsverhältnis beginnt an dem Tag, an dem der Planfeststellungsbeschluß für den Rahmenbetriebsplan N...-W... formell bestandskräftig (unanfechtbar) wird und endet mit der endgültigen Einstellung des genehmigten Abbaus von Basalt, spätestens jedoch nach Ablauf von 25 Jahren zum 31. Dezember (Pachtjahr im Sinne des Vertrages ist das Kalenderjahr).
- 13
§ 19 Ziffer V
- 14
Der Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Planfeststellungsbeschluß zum Rahmenbetriebsplan N...-W... formell bestandskräftig (unanfechtbar) wird.
- 15
Nach den rheinland-pfälzischen Landtagswahlen vom 27. März 2011 bildeten SPD und Grüne eine neue Landesregierung. In ihrem im Mai 2011 unterzeichneten Koalitionsvertrag (Kapitel „Naturnaher Waldbau und nachhaltige Nutzung“, S. 33) heißt es:
- 16
Die Koalitionspartner verfolgen das Ziel, den Bergbau am N... im T... nicht auszuweiten. Dafür wird es keinen Pachtvertrag mit den am Bergbau Interessierten geben. Das bergrechtliche Verfahren bleibt allerdings abzuwarten.
- 17
In der Folgezeit sprachen sich der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde H... (2019) und Vertreter des Umweltministeriums (2022) gegen die beabsichtigte Rohstoffgewinnung aus und verwiesen darauf, dass sich die Rahmenbedingungen seit 2011 verändert hätten (Artensterben, Schutz alter Buchenbestände).
- 18
Mit Schreiben vom 12. November 2020 zeigte die Zentralstelle der Forstverwaltung gegenüber dem Landesamt für Geologie und Bergbau zunächst die Einleitung einer rechtsförmlichen Ausweisung des Naturwaldreservates N... gemäß § 19 Landeswaldgesetz – LWaldG – an, um dann jedoch der Antragstellerin mit Schreiben vom 14. September 2021 mitzuteilen, dass diese Initiative nicht weiterverfolgt werde. Stattdessen sei auf Anraten des fachlich zuständigen rheinland-pfälzischen Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, das mit Blick auf ein neueres Gutachten der F... eine bedeutsame ökologische Wertentwicklung des Gebiets erkannt habe, beabsichtigt, nun die Ausweisung eines Naturschutzgebietes voranzutreiben.
- 19
Nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung vom 4. Mai 2022 über die einstweilige Sicherstellung der vorgesehenen Flächen leitete die SGD Nord das Verfahren auf endgültige Ausweisung der Flächen um den N... als Naturschutzgebiet ein. Die entsprechende Rechtsverordnung – RVO – wurde am 23. April 2024 ausgefertigt und am 6. Mai 2024 im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
- 20
Bestandteil der Norm ist gemäß § 2 Abs. 2 RVO eine topografische Karte im Maßstab 1:25000, auf der die Grenzen des Naturschutzgebiets sowie derjenigen einer besonders geschützten Kernzone dargestellt sind. Die Karte wurde im Staatsanzeiger unmaßstäblich verkleinert.
- 21
Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von ca. 425 ha und liegt in den Gemarkungen Z... (C..., Verbandsgemeinde H...) und X... (Landkreis L..., Verbandsgemeinde B...). Die Kernzone hat eine Fläche von ca. 106 ha. Der Umfang des Gebiets sowie seine Grenzen werden in § 2 RVO definiert und durch weitere zugehörige Detailkarten näher umschrieben. Die Schutzziele sind in § 3 RVO zusammengefasst und heben unter anderem die besonderen Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Erhaltensbedürftigkeit der als wertvoll angesehenen Laubwaldbestände und Basaltblockhalden hervor.
- 22
§ 4 Abs. 1 RVO regelt die verbotenen Handlungen:
- 23
Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können oder die geeignet sind, dem besonderen Schutzzweck zu gefährden, verboten.
- 24
Insbesondere sind folgende Handlungen verboten: (…)
- 25
8. die vorhandenen Basaltblockhalden zu verändern, zu beschädigen oder in ihrer Funktion als Biozönose seltener Pflanzen- und Tierarten zu beeinträchtigen,
- 26
9. Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, (…)
- 27
16. Wald zu roden
- 28
Ihren am 3. Juni 2024 gestellten Antrag auf gerichtliche Normenkontrolle begründen die Antragsteller wie folgt:
- 29
Es liege bereits ein formeller Fehler vor. Die Verkündung der Rechtsverordnung halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, da der Antragsgegner die zum Bestandteil der Verordnung erklärte topografische Karte nicht maßstabsgetreu im Staatsanzeiger abgedruckt habe.
- 30
Die an sich gegebene Möglichkeit einer Ersatzverkündung von Plänen, Karten oder sonstigen zeichnerischen Darstellungen sei im rheinland-pfälzischen Verkündungsgesetz – VerkG – nicht vorgesehen. Selbst wenn man von dieser Möglichkeit indes ausgehe, sei diese nicht ordnungsgemäß erfolgt. In Fällen der Ersatzverkündung könne eine vollständige Wiedergabe der Norm drucktechnisch kaum vorgenommen werden. Daher sei es zwar grundsätzlich statthaft, die Verkündung dieser Vorschriftenteile dadurch zu ersetzen, dass sie bei einer Verwaltungsbehörde in Papierform oder in unveränderlicher elektronischer Form niedergelegt und zur Einsichtnahme während der Dienststunden bereitgehalten würden (vgl. § 9 Abs. 1 des hessischen Verkündungsgesetzes 2023), auf diese Möglichkeit müsse der Normgeber jedoch in der Verordnung hinweisen und darüber hinaus die betroffene Örtlichkeit im Text der Verordnung grob umschreiben, was der Antragsgegner vorliegend nicht getan habe. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass § 2 Abs. 4 RVO lediglich bestimme, dass die in § 2 Abs. 3 RVO bezeichneten Katasterkarten zur Einsicht verwahrt werden, nicht aber die vorgenannte topografische Karte im Maßstab 1:25000.
- 31
Weiterhin seien die materiellen Voraussetzungen für die Ausweisung eines Naturschutzgebiets nicht erfüllt.
- 32
Zunächst mangele es der Unterschutzstellung an der hinreichenden Bestimmtheit.
- 33
Aus § 23 Abs. 1 Nrn. 1-3 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – ergebe sich, dass Naturschutzgebiete nur zu den in der Norm genannten Zwecken unter Schutz gestellt werden dürften. Die Unterschutzstellung könne sich nicht auf alle in einem Gebiet vorkommenden Arten, sondern nur auf bestimmte Tiere und Pflanzen beziehen. Hierzu bedürfe es der näheren Konkretisierung in der Schutzerklärung. Die in den Nrn. 1-3 aufgeführten Tatbestände beschrieben abstrakt den möglichen Schutzzweck. An diesen gesetzlichen Schutzzwecktatbeständen habe sich die Bestimmung des wesentlichen Schutzzwecks in der Naturschutzverordnung zu orientieren. Der angegebene Schutzzweck sei Maßstab für die Frage der Erforderlichkeit der Verordnung und ihrer Verbote.
- 34
Den Bezug auf die Erhaltung des Lebensraums zahlreicher gefährdeter Tier- und Pflanzenarten habe der Antragsgegner in § 3 RVO nicht in hinreichender Form konkretisiert. Die Umschreibung genüge nicht den vorstehend bezeichneten Anforderungen. Auch wenn die Tier- und Pflanzenarten nicht einzeln zu benennen seien, reichten völlig pauschale Aussagen nicht aus. Es könne auch durch Benennung zusammenfassender Begriffe durchaus möglich sein, die Zwecke zu konkretisieren. Dies möge für die Buchenwaldgesellschaften gelungen sein, die Bezeichnung der zu schützenden Tierarten erfolge jedoch in unspezifischer Weise und erlaube keine nähere Konkretisierung, die aber notwendig sei. Dies gelte auch für die seltenen Pflanzen- und Tierarten, die sich in den vorhandenen Basaltblockhalden angesiedelt haben sollen.
- 35
Ferner seien die Schutzwürdigkeit und das Schutzbedürfnis der betroffenen Flächen als Naturschutzgebiet zu verneinen.
- 36
Aktuelle Gutachten, die eigens für die einstweilige Sicherstellung sowie für die endgültige Ausweisung des N... als Naturschutzgebiet hätten eingeholt werden müssen, fehlten, sodass der Antragsgegner eine Schutzbedürftigkeit des Gebiets auf unzureichender Grundlage bejaht habe. Bei der Einordnung der Schutzbedürftigkeit des Gebiets seien gerade die Entwicklungen in den letzten drei bis vier Jahren herangezogen worden, sämtliche Gutachten beträfen allerdings nur den vorangehenden Zeitraum.
- 37
Die Gutachten und Kartierungen aus dem bergrechtlichen Verfahren bezögen sich allenfalls auf den Zeitraum bis zur Einreichung der 4. Ergänzung des Rahmenbetriebsplans im Jahr 2019, stammten jedoch überwiegend aus den Jahren 2009 bis 2016. Die benannten Gutachten und Kartierungen des Planungsbüros „P...“ habe die Antragstellerin in Auftrag gegeben. Das Gutachten der F... sei im Juli 2020 erstellt worden und befasse sich mit der Entwicklung des Gebiets von 1999 bis 2019.
- 38
Auch die Ortsbegehungen reichten nicht aus, um stichhaltige Angaben über die Schutzbedürftigkeit des Gebiets machen zu können, zumal über die Ergebnisse dieser Besichtigungen keine Dokumentation existiere.
- 39
Die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit sei damit nicht in einer dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit genügenden Weise möglich.
- 40
Die Ausführungen zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des N... seien darüber hinaus lediglich allgemein und abstrakt gehalten. Sie gingen kaum auf die konkrete Situation vor Ort ein und gäben insbesondere keinen Anlass, die im bisherigen Verfahren zur grundsätzlichen Konsensfindung, zum Abschluss des Steinbruchpachtvertrages und zur bergrechtlichen Planfeststellung getroffenen naturschutzfachlichen Einschätzungen und Bewertungen zu revidieren.
- 41
Als wertgebend und gleichzeitig durch die beantragte Gesteinsgewinnung als gefährdet anzusehen hebe der Abschlussvermerk des Antragsgegners vom 18. April 2024 verschiedentlich die Blockschutthalden (z.T. auch als Basaltblockhalden bezeichnet) und die Quellbereiche im Gebiet hervor. Danach gingen die besonders wertvollen Blockschutthalden sowie Quellbereiche im Fall des Basaltabbaus unwiederbringlich verloren.
- 42
Dagegen habe die Obere Naturschutzbehörde zuvor in ihrer Stellungnahme vom 21. November 2019 ein abschließendes Fazit dahingehend gezogen, dass die Austritte von Basaltgestein an der Bodenoberfläche im Bereich des geplanten Abbaus die Voraussetzungen einer Schutthalde nicht erfüllten und demgemäß nicht unter dem Schutz des § 30 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG stünden. Es handele sich hier um eine Ausprägung als sog. Blockwurf in einem Waldbestand auf basaltischem Untergrund, dem das Wesensmerkmal eines sich am Hang abwärts bewegenden Gesteinsfeldes fehle. Auch stelle die Obere Naturschutzbehörde in dem vorstehenden Schreiben fest, nach der Aufgabe der Trinkwassernutzung würden ausweislich der vorliegenden hydrogeologischen Erkenntnisse zukünftig so große Wassermengen im Bereich des Abbaugebiets verbleiben und die Quellbäche speisen, dass eine Beeinträchtigung nicht eintrete, sondern im Anschluss an das Abbauende sogar eher ein Wasserüberschuss zu erwarten sei.
- 43
Die geänderte Beurteilung des Antragsgegners sei daher willkürlich, naturschutzfachlich nicht belegt und allein auf das politische Zwischenziel der Ausweisung des Naturschutzgebiets und das Hauptziel der Verhinderung des Gesteinsabbaus gerichtet.
- 44
Eine geänderte Einschätzung der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des N... könne sich auch nicht auf die seit 2018 eingetretene Fichtenkalamität oder Schäden an Buchenwäldern stützen, da bereits bekannt gewesen sei, dass mit derartigen Ereignissen grundsätzlich gerechnet werden müsse.
- 45
In dem großangelegten Forschungsprojekt zum Klima- und Landschaftswandel in Rheinland-Pfalz (KlimLandRP) sei im Modul Wald während des Zeitraums von 2008 bis 2011 beispielsweise detailliert untersucht worden, wie sich der Klimawandel mit seinen geänderten Temperatur- und Niederschlagsverhältnissen auf den Wald und die verschiedenen Baumarten auswirke. Betrachtet habe man unter anderem auch die Fichte, insbesondere im Zusammenspiel von erhöhten Temperaturen, geringeren oder ausbleibenden Sommerniederschlägen und Schadinsekten wie dem Borkenkäfer. Dabei sei bereits das nach 2018 eingetretene Szenario angerissen worden: Trockenheit und hohe Temperaturen schwächten die Fichten und begünstigten das Populationswachstum des Borkenkäfers mit der Folge regionaler Waldschäden. Mindestens seit dem Jahr 2000 werde zudem die Ausbreitung der Buchenkomplexkrankheit in Rheinland-Pfalz beobachtet und diskutiert sowie darauf hingewiesen, dass wesentliche Auslöser eines Absterbens (Insekten und Pilze) von warm-trockenen Bedingungen profitierten und aus dem Dürrejahr 2013 eine generelle Empfindlichkeit der Buche gegenüber extremer Dürre herzuleiten sei.
- 46
Dessen ungeachtet gingen die Ausführungen des Antragsgegners im Abschlussvermerk zur Schutzbedürftigkeit insgesamt ohne nähere Begründung und ohne differenzierte Betrachtung davon aus, dass „großflächig wertvolle Waldstrukturen verloren gingen“ und es „neben temporären Eingriffen über Jahrzehnte zu dauerhaften Veränderungen der Lebensräume und Vernetzungsstrukturen“ komme.
- 47
Nicht in Rechnung gestellt werde, dass wertgebende Biotoptypen mit dem Buchenaltholz (> 120 Jahre) nur auf etwa der Hälfte der geplanten Abbaufläche betroffen seien. Zudem bleibe unberücksichtigt, dass die Inanspruchnahme des Buchenwaldes auf der Abbaufläche lediglich abschnittsweise unter größtmöglicher Schonung der Bestände im Süden erfolgen soll. Eine ökologische Entwertung der an den geplanten Tagebau angrenzenden Waldflächen werde durch Maßnahmen vermieden und sei im Ergebnis nicht anzunehmen. Dafür spreche auch, dass unmittelbar an den Alttagebau N... wertvolle Buchenbestände angrenzten, die in das angegriffene Naturschutzgebiet einbezogen würden.
- 48
Zur Kompensation des Eingriffs in die alten Buchenbestände sei ein umfangreiches Maßnahmenkonzept vorgesehen. Dazu zähle die Ausweisung eines Ersatznaturreservates, das aus ökologischer Sicht vergleichbar mit dem ursprünglichen Naturwaldreservat sei. Darüber hinaus seien zusätzliche umfangreiche Maßnahmen vorgesehen, insbesondere die Anlage von Waldrefugien und Biotopbaumgruppen sowie die Sicherung und Entwicklung von altwaldtypischen Lebend- und Totholzstrukturen. Der geplante Tagebau W... werde ebenso wie der Alttagebau N... mit einem naturschutzfachlichen Schwerpunkt wiederhergerichtet, sodass neben Aufforstungs- und Sukzessionsflächen Gewässer und Sonderstandorte wie Rohböden und Felswände den Höhenrücken des N... bereicherten. Im Ergebnis zeige sich, dass sich das Abbauvorhaben N...-W... verträglich in die Waldstrukturen auf dem Höhenrücken des N... einfüge und auf der weit überwiegenden Fläche Raum für den Fortbestand und die ungestörte Entwicklung von ökologisch hochwertigem Wald verbleibe.
- 49
Es könne daher festgestellt werden, dass sich die mit dem angegriffenen Naturschutzgebiet verbundenen wesentlichen Schutzziele, nämlich der Erhalt und die Entwicklung wertvoller, standorttypischer und klimaresilienter Laubwälder einschließlich ihrer typischen Lebensgemeinschaften, auch bei Realisierung des geplanten Abbauvorhabens N...-W... ohne relevante Qualitätsverluste erreichen ließen. Namentlich bestünden keine Anzeichen dafür, dass die Schutzgüter ohne die Unterschutzstellung aufgrund einer besonderen Gefährdungslage abstrakt bedroht seien. Durch das geschilderte umfassende Maßnahmenkonzept werde eine solche mögliche Gefährdungslage durch den geplanten Abbau verhindert.
- 50
Ferner habe der Antragsgegner eine unzureichende Abwägung vorgenommen, da der mit der Ausweisung des N... als Naturschutzgebiet beabsichtigte Zweck außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs in ihre Rechte und Interessen stehe. Zwar hätten die Ziele, die mit der Ausweisung als Naturschutzgebiet verfolgt würden, gemäß Art. 20a GG auch Verfassungsrang. Das öffentliche Interesse und ihr privates Interesse an der standortgebundenen Rohstoffgewinnung seien hier jedoch besonders schützenswert und im Rahmen des Abwägungsvorgangs in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen.
- 51
So sei nicht hinreichend in Rechnung gestellt worden, dass der hier maßgebliche Standort „W...“ die einzige Möglichkeit darstelle, in der Zukunft die regionale Versorgung mit Basalt besonderer Güte abzusichern. Im Rahmen jahrelanger Verhandlungen habe man Kompromisse gefunden, um die konkurrierenden Flächenansprüche ebenfalls zu gewährleisten oder auszugleichen. Diese Konsensfindung sei zugunsten politischer Umdenkungsprozesse aufgegeben worden. Insbesondere bleibe auch zu beachten, dass das hiesige Vorhaben die Nachbarschaft schone, da es weit von Ortschaften und Wohngebieten liege und dahingehende Beeinträchtigungen gänzlich vermieden werden könnten.
- 52
Auch das Landesamt für Geologie und Bergbau habe im Rahmen des Offenlageverfahrens der hiesigen Rechtsverordnung deutlich gemacht, dass eine Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet aus rohstoffgeologischer Sicht abzulehnen sei. Der Basalt im östlichen Teil des Plangebietes sei zur Versorgung des regionalen Bedarfs an gebrochenem Hartnaturstein zwingend erforderlich, weil sie – die Antragstellerin – das Vorkommen in der benachbarten Lagerstätte mittlerweile abgebaut habe. Darüber hinaus habe die Obere Naturschutzbehörde der SGD Nord im Jahr 2019 noch einmal bestätigt, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der aufgezeigten Maßnahmen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände erfülle und die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geeignet seien, den Eingriff zu kompensieren
- 53
Überdies falle ins Gewicht, dass die geplante Abbaufläche im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald als Vorbehaltsgebiet Rohstoffabbau dargestellt und aufgrund eines raumordnerischen Entscheids vom 25. Januar 2008 raumverträglich sei. Der Entscheid lasse die Ausweisung aufgrund seiner Berücksichtigungspflicht nach § 17 Abs. 10 Landesplanungsgesetz – LPlanG – ebenso wenig zu wie die im vorgenannten Raumordnungsplan enthaltene Darstellung als Grundsatz der Raumordnung.
- 54
Der Nutzungszweck, der Gegenstand des Steinbruchpachtvertrages sei, stehe schließlich in diametralem Gegensatz zur rechtsförmlichen Ausweisung der Flächen als Naturschutzgebiet. Die vereinbarte Nutzung werde damit unmöglich gemacht. Der Antragsgegner sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, einerseits mit ihr einen Steinbruchpachtvertrag abzuschließen, in dem die Verlegung eines Naturwaldreservates bereits geregelt werde und sodann auf öffentlich-rechtlicher Ebene durch Erlass der hiesigen Rechtsverordnung ein Genehmigungshindernis im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens herbeizuführen, das wiederum das Wirksamwerden des aufschiebend bedingten Pachtvertrages verhindere. Vertragspartner seien vielmehr zu vertragstreuem Verhalten verpflichtet, das widersprüchliches Verhalten ausschließe.
- 55
Die Antragstellerin beantragt,
- 56
die Rechtsverordnung des Antragsgegners über die Festsetzung des Naturschutzgebiets N..., Landkreise L... und T..., vom 23. April 2024 für unwirksam zu erklären.
- 57
Der Antragsgegner beantragt,
- 58
den Antrag abzulehnen.
- 59
Er ist der Auffassung, dass das Begehren der Antragstellerin bereits unzulässig sei, da keine Antragsbefugnis bestehe. Weder verfüge sie im ausgewiesenen Naturschutzgebiet über Bergrechtseigentum noch über bergrechtliche Bewilligungen.
- 60
Die Antragstellerin habe vorliegend auch keine gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit dargetan, in einem unter Landschaftsschutz gestellten Gebiet Rohstoffe abzubauen. Davon könne erst ausgegangen werden, wenn sich eine Position so verdichtet habe, dass die Erlangung eines Rechts nur noch durch Handlungen des Rechteerhaltenden bestimmt werde und Dritte nicht mehr in der Lage seien, diese Rechtsposition zu behindern. Hierzu könne die Rechtsfigur der Anwartschaft herangezogen werden. Die Anwartschaft entstehe, wenn sich die Stellung des Anwartschaftsinhabers so weit verfestigt habe, dass es nur noch der Handlungen des Rechteerhaltenden bedürfe, um das betreffende Recht zu erhalten.
- 61
Diese Anforderungen seien hier nicht gewahrt. Nach den Bestimmungen des Gestattungsvertrages zwischen ihm und der Antragstellerin trete dieser an dem Tag in Kraft, an dem der Planfeststellungsbeschluss zum Rahmenbetriebsplan N...-W... formell bestandskräftig werde. Dieser Fall sei aber nicht eingetreten. Letztlich scheitere das Inkrafttreten des Vertrages an der Ausweisung des Naturschutzgebietes. Von einer weitgehend gesicherten Rechtsposition der Antragstellerin könne mithin keine Rede sein.
- 62
Ebenso habe die Antragstellerin keinen Besitz und keine Nutzungsmöglichkeit. Gemäß § 4 Ziffer 1 des Gestattungsvertrags gelte die in Nutzung zu nehmende Vertragsfläche mit dem Inkrafttreten des Vertrages als übergeben. Da der fragliche Planfeststellungsbeschluss nicht erlassen worden sei, habe der Vertrag unzweifelhaft nicht in Kraft treten können. Die Nutzung sei nicht übergeben worden.
- 63
Jedenfalls sei der Normenkontrollantrag unbegründet.
- 64
In formeller Hinsicht unterliege die Verkündung der Rechtsvorschrift im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz keinen rechtlichen Zweifeln. § 2 Abs.1 VerkG enthalte wie alle Paragrafen des Verkündungsgesetzes keinerlei Festlegungen bezüglich der Anforderungen an topografische Karten, wie Maßstabstreue oder sonstige Vorgaben. Die Karte habe aus drucktechnischen Gründen unmaßstäblich verkleinert werden müssen.
- 65
Auch unter materiellen Gesichtspunkten unterliege die Rechtsverordnung keinen rechtlichen Bedenken.
- 66
Der wesentliche Schutzzweck sei in § 3 RVO unterteilt in vier Gliederungspunkten hinreichend bestimmt, nicht auf völlig pauschale Angaben beschränkt, sondern ausreichend konkretisiert beschrieben. Es sei nicht geboten, alle schützenswerten Belange detailliert aufzuführen oder die zu schützenden Tier- und Pflanzenarten im Einzelnen zu benennen. Ausreichend sei vielmehr eine stichwortartige Beschreibung der mit der Unterschutzstellung verfolgten Zwecke.
- 67
Die im Vorfeld des förmlichen Unterschutzstellungsverfahrens seitens der zuständigen Oberen Naturschutzbehörde angestellten Ermittlungen zur Begründung der Schutzwürdigkeit seien ausreichend gewesen. Weder das Bundes- noch das Landesrecht würden Form, Umfang oder zeitliche Beschränkungen diesbezüglicher Aufklärungsmaßnahmen anordnen.
- 68
Des Weiteren beinhalte die getroffene Abwägung keine rechtlichen Mängel.
- 69
Nach § 4 Raumordnungsgesetz – ROG – seien bei raumbedeutsamen Planungen die Ziele der Raumordnung zu beachten, die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung dagegen in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen nur zu berücksichtigen, was hier geschehen sei. Zusammenfassend könnte der Vortrag der Antragstellerin daher allein gegenüber der landesplanerischen Darstellung einer Vorrangfläche Rohstoffsicherung und -gewinnung mit Erfolg geltend gemacht werden, die es aber innerhalb der Gebietskulisse des Naturschutzgebiets nicht gebe. Die hierdurch erfolgte Beschränkung des Basalttagebaus genüge auch verfassungsrechtlichen Anforderungen, da der öffentliche Belang des Landschaftsschutzes generell das Interesse an der Ausbeutung überwiege.
- 70
Anders als die Antragstellerin meine, stehe der Steinbruchpachtvertrag der Ausweisung des Naturschutzgebiets nicht entgegen. Die Berufung auf Treu und Glauben sei ihr verwehrt. Die Vereinbarung stamme aus dem März 2011. Infolge des Klimawandels und damit einhergehender schwerer Umweltkatastrophen (siehe Ahrtal) könne hier nicht von einem widersprüchlichen, sondern vielmehr von einem folgerichtigen und konsequenten Verhalten ausgegangen werden, wenn er – der Antragsgegner – nunmehr dem Naturschutz Vorrang gegenüber dem Abbau von Bodenschätzen einräume.
- 71
Darüber hinaus sei ein widersprüchliches Verhalten bereits im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf von über 13 Jahren nicht anzunehmen. Einer sich den ändernden Klimaverhältnissen anpassenden Verwaltung müsse es gestattet sein, die eigene Orientierung neu zu überdenken und die eigene Ausrichtung anzupassen oder zu verändern.
- 72
Eine Entscheidung über die Zulassung des Rahmenbetriebsplans steht gegenwärtig aus. Im Juni 2025 hatte das Landesamt für Geologie und Bergbau das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren einvernehmlich mit der Antragstellerin bis zum Ausgang des Normenkontrollverfahrens ruhend gestellt.
- 73
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Antragsgegners (jeweils 1 Verfahrensordner bezüglich der Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet N... sowie die einstweilige Sicherstellung der hierfür vorgesehenen Flächen), der Verwaltungsvorgänge des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (12 Ordner) und der elektronisch geführten Verwaltungsvorgänge des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität bezüglich der einstweiligen Sicherstellung sowie der endgültigen Ausweisung des Naturschutzgebiets N... (18 PDF-Dateien), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie die Sitzungsniederschrift vom 17. November 2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 74
Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Normenkontrolle hat keinen Erfolg.
- 75
A. Gegen die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
- 76
Anders als der Antragsgegner meint, ist die Antragstellerin antragsbefugt.
- 77
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bestehen. Demnach fehlt die Antragsbefugnis nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 – 6 CN 4/00 –, juris Rn. 10). Diese Voraussetzungen für die Bejahung der Antragsbefugnis sind hier erfüllt.
- 78
Die Rechtsverordnung über das Naturschutzgebiet N... – RVO – schränkt die Nutzung der nach dem Gestattungsvertrag der Antragstellerin zum Zweck des Basaltabbaus verpachteten Grundstücke ein. So ist es gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8 RVO im Geltungsbereich der Verordnung, welcher sich unter anderem auf die verpachteten Grundstücksflächen erstreckt, verboten, die vorhandenen Basaltblockhalden zu verändern, zu beschädigen oder in ihrer Funktion als Biozönose zu beeinträchtigen. Des Weiteren ist es gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 RVO untersagt, Erdaufschlüsse anzulegen, Bodenbestandteile einzubringen oder zu erweitern. § 4 Abs. 1 Nr. 16 RVO enthält schließlich das Verbot, Waldflächen zu roden, was bei einer Verwirklichung des Vorhabens der Antragstellerin notwendig wäre.
- 79
Dies vorausgeschickt ist die Antragstellerin ungeachtet des Umstands antragsbefugt, dass der mit dem Antragsgegner 2011 abgeschlossene Gestattungsvertrag wegen der darin enthaltenen aufschiebenden Bedingung einer Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Rahmenbetriebsplan N...-W... derzeit keine Wirksamkeit erlangt hat. Da es nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausreicht, dass eine Rechtsverletzung „in absehbarer Zeit“ geltend gemacht wird, kann auch der angehende Eigentümer oder – soweit dies ansonsten die Antragsbefugnis begründet – der sonst dinglich oder obligatorisch Berechtigte an einem Grundstück einen Normenkontrollantrag stellen. Erforderlich ist lediglich, dass der Antragsteller die ernsthafte Absicht einer Nutzung und zu gegebener Zeit die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit hat, das Eigentum bzw. das sonstige Nutzungsrecht zu erwerben (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001, a.a.O., Rn. 15; NdsOVG; Urteil vom 13. Juli 2017 – 12 KN 206/15 –, juris Rn. 22 sowie Beschluss vom 30. November 2021 – 1 MN 125/21 –, juris Rn. 13). Das ist hier der Fall.
- 80
Die ernsthafte Absicht der Antragstellerin, auf den von ihr angepachteten Flächen innerhalb des Naturschutzgebiets einen Basaltabbau zu betreiben, steht außer Frage. Dafür spricht, dass das von ihr auf der Grundlage eines umfangreichen unternehmerischen Konzepts eingeleitete bergrechtliche Planfeststellungsverfahren weitgehend abgeschlossen ist und zunächst nur wegen der vorläufigen Sicherstellung des Schutzgebietes und sodann wegen der Naturschutzgebietsverordnung nicht zu Ende geführt werden konnte. Sowohl in ihren Stellungnahmen während des Verfahrens auf Ausweisung des Naturschutzgebiets als auch in der Begründung ihres Normenkontrollantrages hat die Antragstellerin zudem immer wieder schlüssig dargelegt, dass sie an ihrem Vorhaben festhält.
- 81
Die im Steinbruchpachtvertrag enthaltene aufschiebende Bedingung der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses für den Rahmenbetriebsplan steht der Annahme einer gesicherten Erwerbsmöglichkeit des Nutzungsrechts nicht entgegen, da hier nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass diese Option zur gegebenen Zeit eintritt. Gerade die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der Naturschutzgebietsverordnung ist nämlich Grundlage dafür, ob der Planfeststellungsbeschluss erlassen werden kann oder nicht. Insofern hat die Antragstellerin durch die mit dem Antragsgegner geschlossene Vereinbarung bereits eine anwartschaftsähnliche Rechtsposition erlangt, die sie dazu berechtigt, einen Normenkontrollantrag gegen die streitgegenständliche Rechtsverordnung zu stellen. Die Feststellung ihrer Unwirksamkeit hätte zur Folge, dass ein wesentliches rechtliches Hindernis für den positiven Abschluss des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens und damit zugleich für das Inkrafttreten des Steinbruchpachtvertrages entfiele. Das in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG – verankerte Recht, sich gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vor einem Gericht zur Wehr setzen zu können, wäre nach allem unzumutbar eingeschränkt, wenn die Verordnung nicht von der Antragstellerin überprüft werden könnte.
- 82
B. In der Sache ist das Begehren der Antragstellerin jedoch unbegründet.
- 83
Hinsichtlich des Prüfungsumfangs ist dabei dem Charakter des Normenkontrollantrages als objektives Beanstandungsverfahren Rechnung zu tragen. Anders als bei sogenannten Individualklagen in Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO genügt bereits das Bestehen einer Antragsbefugnis gegenüber einer in der Norm getroffenen Regelung unter einem bestimmten Aspekt, wie dies hier der Fall ist, um – im Rahmen des Streitgegenstandes − eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit auch in Bezug auf solche Bestimmungen herbeizuführen, bezüglich derer subjektive Rechte des jeweiligen Antragstellers nicht beeinträchtigt sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 47 Rn. 50).
- 84
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hält die angegriffene Rechtsverordnung einer rechtlichen Nachprüfung stand.
- 85
I. Formelle Fehler, auf die sich die Antragstellerin mit Erfolg berufen könnte, sind nicht gegeben.
- 86
Die Verkündung der Rechtsverordnung im rheinland-pfälzischen Staatsanzeiger ist ordnungsgemäß erfolgt und unterliegt nicht deswegen rechtlichen Zweifeln, weil die im Maßstab 1:25000 dargestellte topografische Karte, die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 RVO Bestandteil der Rechtsnorm ist, aus drucktechnischen Gründen in verkleinerter Form veröffentlicht worden ist.
- 87
Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – richten sich Form und Verfahren der Unterschutzstellung sowie die Beachtlichkeit von Form- und Verfahrensfehlern und die Möglichkeit ihrer Behebung grundsätzlich nach Landesrecht. Artikel 113 Abs. 3 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung – LV – bestimmt, dass die Verkündung von Rechtsverordnungen durch Gesetz zu regeln ist. Rechtsverordnungen, die – wie hier – einem Minister nachgeordnet sind, werden gemäß § 2 Abs. 1 Verkündungsgesetz – VerkG – im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz verkündet. Sonstige Bestimmungen, welche die Art und Weise einer Verkündung zum Inhalt haben, existieren nicht.
- 88
Vor diesem Hintergrund ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang der einzelnen Abschnitte des § 2 RVO zunächst, dass die in Abs. 2 der Vorschrift angesprochene Karte im Maßstab 1:25000 von den in Abs. 3 der Bestimmung genannten Katasterkarten zu unterscheiden ist. Während letztere die genauen Grenzen kenntlich machen und gemäß Abs. 4 der vorgenannten Norm bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord sowie den Verbandsgemeindeverwaltungen H... und B... einsehbar sind, gibt die gemäß Abs. 2 zum Bestandteil der Rechtsverordnung erklärte topografische Karte nur eine nicht parzellenscharfe Übersicht im Hinblick auf die Grenzen des Naturschutzgebiets und derjenigen der besonders geschützten Kernzone. Sie soll jedermann ermöglichen, die ungefähre Lage des Schutzgebiets und seiner Kernzone hinreichend deutlich zu erkennen. Diesen Anforderungen genügt die im Staatsanzeiger veröffentlichte Karte.
- 89
Der Umstand, dass diese nicht im Maßstab 1:25000, sondern in einem von der Größe her reduziertem Umfang abgedruckt wurde, ist unerheblich. Der fehlenden Übereinstimmung in den Abmessungen zwischen ausgefertigter und veröffentlichter Fassung kommt keine rechtliche Bedeutung zu. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass die tatsächlich im Staatsanzeiger abgedruckte Karte zu ungenau wäre, um die erforderliche grobe Beschreibung des Geltungsbereichs der Rechtsverordnung und seiner beiden Zonen zu gewährleisten. Die rechtserheblichen Aussagen der Kartendarstellungen zu den Grenzverläufen sind auch angesichts der verkleinerten Darstellung im Veröffentlichungsorgan des Antragsgegners hinreichend deutlich geworden (vgl. OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2021 – 8 C 10349/20.OVG –, juris Rn. 55). Bei einer Betrachtung der beiden Kartenwerke lässt sich insofern kein Unterschied feststellen.
- 90
II. Auch materiell-rechtlich ist die angefochtene Rechtsverordnung nicht zu beanstanden
- 91
Sie enthält die nach § 22 Abs. 1 BNatSchG für eine Unterschutzstellung von Natur und Landschaft allgemein erforderlichen Inhalte (1), die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet sind gegeben (2) und der Antragsgegner hat die gebotene Würdigung der gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes sowie der sonstigen betroffenen Belange in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen (3). Weiterhin sind die in der Verordnung geregelten Verbote mitsamt der dazugehörigen Festlegung von zulässigen Handlungen rechtmäßig (4). Auch im Übrigen liegt kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor (5).
- 92
1. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung. Diese ist ein formeller, nach außen wirkender, allgemein verbindlicher Rechtsakt, der in der Regel in Form einer Satzung oder, wie hier, einer Rechtsverordnung erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 7 B 68/06 –, juris Rn. 8). Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote und, soweit erforderlich, die Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen oder enthält die erforderlichen Ermächtigungen hierzu (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG).
- 93
Der Schutzgegenstand der Verordnung ist hinreichend bestimmt und erstreckt sich auf das in § 2 RVO bezeichnete Gebiet. Die zur hinreichend genauen Bezeichnung erforderliche konkrete und nachvollziehbare Festlegung seiner Grenzen ist durch die angeführte topografische Übersichtskarte und die weiteren acht Detailkarten sichergestellt.
- 95
Nach § 23 Abs. 1 BNatSchG können Gebiete, in denen in besonderem Maße der Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in ihren Teilen erforderlich ist, zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Nr. 1), aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen (Nr. 2) oder wegen ihrer Seltenheit, besonderer Eigenart oder hervorragenden Schönheit (Nr. 3) rechtsverbindlich festgesetzt werden. Die in den Nrn. 1 bis 3 aufgeführten Tatbestände beschreiben also abstrakt den (möglichen) Schutzzweck einer Naturschutzverordnung. An diesen gesetzlichen Schutzzwecktatbeständen hat sich die Bestimmung des wesentlichen Schutzzwecks in der Naturschutzverordnung, wie dies § 23 Abs. 1 BNatSchG fordert, zu orientieren. Der angegebene Schutzzweck ist nämlich seinerseits Maßstab für die Frage der Erforderlichkeit der Naturschutzverordnung und ihrer Verbote. Daher muss der wesentliche Schutzzweck in der Verordnung selbst im Sinne einer Konkretisierung hinreichend bestimmt benannt werden. Ohne eine ausreichend konkretisierende Beschreibung des Schutzzwecks in der Verordnung selbst ist auch eine gerichtliche Prüfung, ob der Schutzgegenstand unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Grund-sätze des Naturschutzes tatsächlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist – dies ist keine Ermessensentscheidung der die Verordnung erlassenden Naturschutzbehörde –, nicht möglich (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. August 19– 5 S 251/91 –, juris Rn. 19).
- 96
Insoweit bedarf es einer am Einzelfall orientierten, substanziellen Beschreibung und Festlegung des zu erhaltenden Status Quo bzw. des anzustrebenden Zielzustands in der Verordnung (Albrecht in BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 75. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 22 Rn. 10). Eine formel- oder floskelhafte Wiederholung von Gesetzesformulierungen reicht nicht aus (NdsOVG, Urteil vom 24. August 2001 – 8 KN 209/01 –, juris Rn. 19). Es ist aber zum Beispiel nicht geboten, jede zu schützende Art oder Funktion im Einzelnen aufzuführen. Eine knappe und stichwortartige Beschreibung der mit der Unterschutzstellung verbundenen Zwecke gilt als grundsätzlich ausreichend, solange das mit der Schutzerklärung Gewollte deutlich wird (NdsOVG, Urteil vom 24. August 2001, a.a.O., Rn. 19; Albrecht in BeckOK, a.a.O., § 22 Rn.10). Dem trägt § 3 RVO Rechnung.
- 97
Der Schutzzweck des Naturschutzgebiets wird durch die vier Spiegelstriche in § 3 RVO mit hinreichender Bestimmtheit konkretisiert. Die Angaben gewährleisten insgesamt die Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit der Verordnung sowie der darin enthaltenen Ge- und Verbote. Zwar ist das im ersten Spiegelstrich angeführte Ziel (Erhaltung des N... aus hydrologischen, geologischen, landschaftsästhetischen, landeskundlichen und wissenschaftlichen Gründen sowie als Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften) für sich betrachtet zu allgemein gehalten, um allein darauf eine Unterschutzstellung zu stützen. Eine zureichende Präzisierung hat der Antragsgegner jedoch durch den genügend deutlichen Aussagegehalt der in den nachfolgenden Spiegelstrichen aufgeführten Zielsetzungen (zweiter Spiegelstrich: Erhaltung der wertvollen und unzerschnittenen Laubwaldbestände, insbesondere der Buchenwaldgesellschaften am N... mit einer Biozönose seltener Pflanzen- und Tierarten alternder Waldgesellschaften; dritter Spiegelstrich: Entwicklung der Waldbestände unter Verzicht auf gebietsfremde Arten zu standorttypischem und klimaresistentem Wald; vierter Spiegelstrich: Erhaltung der vorhandenen Basaltblockhalden als Standorte seltener Pflanzen- und Tierarten) vorgenommen.
- 98
Zusammenfassend ist daraus der Schluss zu ziehen, dass Schutzweck die Erhaltung der das Gebiet prägenden, im Einzelnen näher bezeichneten landschaftlichen Strukturen in ihren ökologischen – und ebenfalls genügend konkretisierten – Funktionen ist. Davon abgesehen ist für die Ausweisung eines Naturschutzgebiets ausreichend, wenn lediglich einer der benannten Schutzgründe vorliegt (vgl. OVG RP, Urteil vom 6. Mai 2020 – 8 A 11545/19 –, juris Rn.60). Eine Kumulierung der Schutzgründe ist nicht erforderlich, so dass die in den Spiegelstrichen zwei bis drei genannten Gründe die getroffenen Schutzanordnungen ohnehin bereits für sich betrachtet tragen.
- 99
Die Verordnung bezeichnet damit den Schutzzweck hinreichend genau. Geschützt werden soll ein für die Region des oberen T... charakteristischer und durch den Klimawandel bedrohter Landschaftstypus, der vor allem durch alte Buchenwälder gekennzeichnet ist. Da dieser als Lebensraum verschiedener Tier- und Pflanzenarten dient, bedurfte es zur Umschreibung dieser Zielsetzung nicht der Konkretisierung der einzelnen Arten. Primäres Schutzziel ist nicht der Schutz der hier ansässigen Arten, sondern der Schutz ihrer Lebensräume (OVG RP, Urteil vom 6. Mai 2020, a.a.O., Rn. 61; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. November 1998 – 5 S 657/97 –, juris Rn. 31). Mit der Erhaltung dieser Räume ist auch die Erhaltung der darin vorkommenden seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten mitbezweckt (OVG RP, Urteil vom 23. Januar 2003 – 1 C 11768/01 –, juris Rn. 22).
- 100
2. Die sachlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BNatSchG sind in Bezug auf die streitgegenständliche Rechtsverordnung erfüllt.
- 101
Auch wenn dies in den §§ 20 ff. BNatSchG keinen expliziten Ausdruck gefunden hat, ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der §§ 23 Abs. 1, 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 BNatSchG und im Übrigen aus dem allseits beachtlichen Übermaßverbot, dass Teile von Natur und Landschaft nur dann unter besonderen Schutz gestellt werden können, wenn die Unterschutzstellung erforderlich ist. Dies setzt die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der zu schützenden Flächen oder Einzelobjekte voraus (Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 106. EL Januar 2025, § 22 BNatSchG Rn. 22).
- 102
a) Die an die Schutzwürdigkeit des streitgegenständlichen Gebiets zu stellenden Anforderungen sind gewahrt.
- 103
Die Schutzwürdigkeit eines Gebietes bemisst sich anhand der Schutzzwecke, die in den im Rahmen der §§ 22-29 BNatSchG erlassenen Vorschriften festgelegt sind. Eine Unterschutzstellung setzt voraus, dass der jeweilige Schutzgegenstand die in der Schutzzweckbestimmung bezeichneten Merkmale erfüllt. Maßgeblich ist, ob die in Rede stehenden Teile von Natur und Landschaft auf Grund ihrer tatsächlichen Gegebenheiten – sei es nun die Anwesenheit bestimmter Tier- und Pflanzenarten oder das Vorhandensein eigenartiger oder schöner Einzelschöpfungen der Natur – über einen besonderen Wert für die Verwirklichung der Schutzzwecke verfügen. Diese Feststellung lässt sich nur auf der Basis tatsächlicher Ermittlungen treffen, die – je nach verfolgtem Schutzzweck – von einer bloßen Einnahme des Augenscheins bei einer Unterschutzstellung aus ästhetischen Gründen bis hin zu wissenschaftlichen Untersuchungen (z. B. vegetationskundliche oder zoologische Erfassungen) reichen können, wenn die Inschutznahme aus Gründen der Erhaltung bestimmter Tier- und Pflanzenarten erfolgt (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn. 23).
- 104
Für die Schutzwürdigkeit kommt es – zumal bei größeren Schutzgebieten – nicht darauf an, dass jedes in der Gebietskulisse gelegene Grundstück die entsprechenden Merkmale erfüllt. Auch einzelne für sich betrachtet nicht schutzwürdige Flächen dürfen in den Schutz einbezogen werden, wenn nur das Gebiet im Ganzen schutzwürdig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2018 – 4 CN 12/17 –, juris Rn. 14). Nicht schutzwürdige Bereiche von untergeordneter Bedeutung, wie Gehöfte oder Streusiedlungen, Verkehrswege, Steinbrüche oder Kläranlagen, die als unbeachtliche Fremdkörper und nicht als Unterbrechung der schutzwürdigen Umgebung erscheinen, können daher Bestandteil der Gebietskulisse sein. Überdies ist anerkannt, dass für an sich nicht schutzwürdige Flächen im Randbereich eines solchen Gebietes Entsprechendes gilt, wenn sie Pufferfunktionen für angrenzende schutzwürdige Areale erfüllen, indem sie schädliche Einwirkungen auf diese Bereiche vermeiden (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn. 24).
- 105
aa) Nach den oben genannten Grundsätzen hat der Antragsgegner den Sachverhalt zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Schutzwürdigkeit in genügendem Umfang aufgeklärt.
- 106
So wurden im Vorfeld des förmlichen Unterschutzstellungsverfahrens seitens der zuständigen Oberen Naturschutzbehörde Ermittlungen zur Begründung der Schutzwürdigkeit angestellt. Hierzu zählen die Fachinformationen, die in LANIS – dem Geoportal der Naturschutzverwaltung des Antragsgegners – abgespeichert sind, sowie die im bergrechtlichen Verfahren vorgelegten Gutachten und umfassenden Kartierungen, darunter die in den Rahmenbetriebsplan eingeflossene Stellungnahme des Planungsbüros „P...“ (Büro für Vegetationskunde, Tier- und Landschaftsökologie) von Dezember 2017, die vom BUND (Landesverband Rheinland-Pfalz) in Auftrag gegebenen fachlichen Anmerkungen des C... vom 26. Mai 2010, ferner der Bericht der F... zur Entwicklung der Waldstrukturen vom 1. Juli 2020 und schließlich die Stellungnahmen der Naturschutzverbände, wie etwa die Schreiben der V... vom 30. März 2022 und vom 5. Juli 2023. Darüber hinaus hat die Obere Naturschutzbehörde am 14. Oktober 2021, 1. März 2022 und 22. Mai 2023 Begehungen der Flächen des N... zur aktuellen Potentialbewertung (Waldentwicklung, Aves, Chiroptera) und stichprobenartigen Erfassung (Präsenz/Absenz) ausgesuchter Arten (Amphibia, Bythinella, Arachnida) durchgeführt.
- 107
Die Auffassung der Antragstellerin, die Untersuchungen seien nicht ausreichend, weil der Antragsgegner es versäumt habe, in den Verfahren auf einstweilige Sicherstellung des N... sowie auf endgültige Ausweisung aktuelle eigene Gutachten einzuholen, überzeugt nicht. Anhaltspunkte dafür, weshalb die vom Antragsgegner herangezogenen Erkenntnisquellen im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung veraltet und ungeeignet sein sollen, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen und sind für den Senat zudem nicht ersichtlich (vgl. hierzu im Allgemeinen: OVG Thüringen, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 1 N 205/14 –, juris Rn. 56). Diese Einschätzung gilt umso mehr, als der Antragsgegner mit Blick auf die drei durchgeführten Begehungen der Oberen Naturschutzbehörde eine zeitnahe eigene Überprüfung vorgenommen hat und vorliegend der Schutz der Laubwaldbestände und Blockschutthalden als Lebensraum im Vordergrund steht, deren gegenwärtige Zustandsbeurteilung angesichts der vorhandenen schriftlichen Fachexpertisen die Einholung weiterer Gutachten entbehrlich macht. Ebenso wenig bedurfte es einer eigenständigen Dokumentation der Oberen Naturschutzbehörde über das Ergebnis ihrer Ortsbesichtigungen, wenn die fachkundigen Teilnehmer, wie hier, der Auffassung sind, dass sich an den bisherigen Beurteilungen nichts geändert hat. Vielmehr reicht es aus, dass im Abschlussvermerk des Antragsgegners das Resultat unter Hinweis auch auf die Begehungen die Schutzwürdigkeit des Gebiets bejaht worden ist.
- 108
bb) Die auf den vorgenannten Erkenntnissen beruhende Bewertung, wonach das Gebiet schutzwürdig sei, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Zweifeln.
- 109
Gemäß den nachvollziehbaren Darlegungen des Antragsgegners hat die Auswertung der vorhandenen Informationsquellen im Hinblick auf das erfasste Biotop- und Arteninventar (Buchenaltholz, Blockschutthalden, Quellbereiche, Vögel, Käfer, Fledermäuse, Amphibien etc.) zum Zeitpunkt der jeweiligen Datenerhebungen eine besondere Schutzwürdigkeit ergeben. Neben dem Nachweis wertgebender Arten konnte das hohe und zunehmende Artenschutzpotential namentlich der alten Buchenwaldgesellschaften verifiziert werden. Diese Annahme ist demzufolge insbesondere auch über einen mehrjährigen Zeitrahmen dokumentiert, da das Veränderungspotential stabiler Waldgesellschaften in Bezug auf Arten und Biotope keiner hohen temporären Dynamik mit wesentlichen Änderungen der Artenzusammensetzung unterliegt.
- 110
Unabhängig von diesen Erwägungen, die bereits für sich betrachtet die schon seit Jahren existierende Schutzwürdigkeit des N... begründen, folgt eine zusätzliche Aufwertung des Gebiets aus den Feststellungen des Antragsgegners zu den seit etwa 2018 eingetretenen Entwicklungen, die im T... zu einem massiven Verlust von Waldbeständen aufgrund von Veränderungen im Klima- und Niederschlagsregime geführt haben (siehe hierzu die der Antragserwiderung als Anlage beigefügten Luftaufnahmen des Waldinformationssystems Landesforsten Rheinland-Pfalz, NSG N..., die den Verlust an Nadelwald zwischen 2018 und 2023 zeigen). Die dem Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Screenshots von Luftbildern aus LANIS von 2019 und 2021, welche den Waldbestand im Geltungsbereich der Rechtsverordnung und deren Umgebung zeigen, bestätigen diese Betrachtung. Gemäß der Erläuterung des Vertreters des Antragsgegners veranschaulichen die Darstellungen, dass vor allem die Fichtenbestände vom Waldsterben betroffen sind, weniger dagegen der geschlossene Buchenwald. Man erkennt auf den Fotografien, dass im Bereich des N... der Laubwald noch weitgehend vorhanden ist. Das sei – so die unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragsgegners – maßgeblich auf die dortigen geologischen Verhältnisse zurückzuführen, vor allem auf die Vielzahl der in den hiesigen Wäldern liegenden Quellen.
- 111
Die Erhaltung stabiler Waldbestände mit einem ausreichenden Wasserregime kommt von daher sowohl gegenwärtig als auch zukünftig eine hohe Bedeutung im Hinblick auf die Sicherung der Lebensgrundlagen für die hier lebenden Menschen zu. Bei verständiger Würdigung der örtlichen Verhältnisse (Waldzustand, Bestockung, Hydrologie) sind somit gerade auch im Bereich des N... zusätzliche und für die Annahme einer Schutzwürdigkeit erhebliche Gesichtspunkte zu verzeichnen, die in dieser Form bei der bisherigen fachlichen Bewertung im Zuge des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens noch nicht berücksichtigt wurden (vgl. Abschlussvermerk, S. 20 f.).
- 112
Darauf, ob die Auswirkungen des Klimawandels dem Antragsgegner wegen der laut Darstellung der Antragstellerin seit 2000 geführten Diskussionen über die Ausbreitung der Buchenkomplexkrankheit sowie eines 2013 abgeschlossenen Forschungsprojekts zum Klima- und Landschaftswandel in Rheinland-Pfalz hätten bekannt sein müssen, kommt es nicht an. Der Vorhalt geht ins Leere und an der Argumentation des Antragsgegners vorbei. Mit seinen Ausführungen wird in nicht zu beanstandender Weise auf die Bedeutung des Erhalts bestehender bzw. noch vorhandener stabiler Waldverhältnisse mit Blick auf die mittlerweile eingetretenen Waldschädigungen abgestellt. Maßgebend ist insoweit allein, dass die von dem Antragsgegner beschriebenen Folgen im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung tatsächlich eingetreten waren und deshalb in die Bewertung der Schutzwürdigkeit mit einfließen konnten.
- 113
cc) Soweit die Antragstellerin einwendet, die getroffenen Feststellungen des Antragsgegners zum Schutz der Blockschutthalden und der vorgefundenen Quellbereiche seien willkürlich, naturschutzfachlich nicht belegt und allein auf das politische Zwischenziel der Ausweisung des Naturschutzgebiets und das Hauptziel der Verhinderung des Gesteinsabbaus gerichtet, ergeben sich daraus keine Gesichtspunkte, welche geeignet sind, die der Verordnung zugrunde liegenden Schutzzwecke und damit zugleich die Schutzwürdigkeit ihres Geltungsbereichs in Zweifel zu ziehen.
- 114
Der im vierten Spiegelstrich des § 3 RVO aufgeführte Schutzzweck der Erhaltung der vorhandenen Basaltblockhalden als Standort seltener Pflanzen- und Tierarten ist nicht deswegen mängelbehaftet, weil in dem unter Schutz gestellten Gebiet in Wirklichkeit keine solche Halden existieren sollen, wie die Antragstellerin meint.
- 115
Der Verweis auf die Stellungnahme der Oberen Naturschutzbehörde vom 21. November 2019, demzufolge die Austritte von Basaltgestein an der Bodenoberfläche im Bereich des geplanten Abbaus – wiederholt als Blockschutthalde bezeichnet – nicht die Voraussetzungen einer Schutthalde erfüllen könnten, weil es sich um eine Ausprägung als sog. Blockwurf handele, dem das Wesensmerkmal eines sich am Hang abwärts bewegenden Gesteinsfeldes fehle, ist nicht geeignet, einen Rechtsfehler herbeizuführen. Eine solche Auslegung ist in dem vorliegend maßgeblichen Kontext nicht zwingend. Nach allgemeinem Sprachgebrauch kann unter einer Halde nicht nur „die abfallende Seite eines Berges oder Hügels“, sondern daneben auch „eine Anhäufung oder Aufschüttung von Material oberhalb der umgebenden Geländeoberfläche“ (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Halde; https://www.duden.de/synonyme/Halde, abgerufen jeweils: 16. November 2025) verstanden werden. Dass solche „Basaltblockfelder“ (vgl. Schreiben der Oberen Naturschutzbehörde vom 9. Februar 2010) vorhanden sind, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der von der Antragstellerin in Auftrag gegebene Rahmenbetriebsplan hält ausdrücklich fest, dass sich im Waldbestand AA0 „lokal begrenzt Flächen mit einer mehr oder minder intensiven Auflage von natürlichen Basaltblöcken“ finden (vgl. Bl. 56). Im Schreiben der V... vom 5. Juli 2023 heißt es damit in Übereinstimmung stehend: „Standörtlich ist besonders hervorzuheben der Basalt-Blockschutt bzw. ein kluftreicher Basaltblock-Untergrund mit darauf stockendem Altwald“. In diesem Sinn hat der Antragsgegner den Begriff in § 3 RVO verwendet.
- 116
Anders als die Antragstellerin meint, besteht auch kein diametraler Gegensatz zwischen der im Schreiben der Oberen Naturschutzbehörde vom 21. November 2019 getroffenen Aussage, wonach die ursprünglichen Bedenken, dass bei einem Gesteinsabbau die pauschal geschützten Quellbäche geschädigt werden könnten, durch die Vorlage eines hydrogeologischen Gutachtens entkräftet seien, und den im Rahmen der getroffenen Abwägung erfolgten Darlegungen im Abschlussvermerk. Darin hält der Antragsgegner fest, ein Basaltabbau wirke den Schutzgründen und Zielen zwangsläufig entgegen, weil „diese Form der Bodennutzung zu einer Zerstörung der geologischen Besonderheiten am N... (u.a. seltene Blockschutthalden und Quellaustritte) führen“ werde.
- 117
Die Antragstellerin übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Obere Naturschutzbehörde in der vorstehend genannten Stellungnahme selbst annimmt, durch den geplanten Abbau werde ein Teil der gegenwärtig zur Trinkwasserversorgung genutzten Quellen beseitigt. Damit nimmt die Verfasserin des Schreibens Bezug auf entsprechende Erklärungen in dem vom Geowissenschaftlichen Büro A... GmbH erstellten hydrogeologischen Gutachten vom 13. Juli 2016, demzufolge zwei der Quellen mit Beginn der bergbaulichen Aktivitäten aufgegeben würden (vgl. S. 2 des Gutachtens). Dass den gutachterlichen Erkenntnissen zufolge nach der Aufgabe der Trinkwassernutzung zukünftig große Wassermengen im Bereich des Abbaugebiets verbleiben und eine Beeinträchtigung der Quellbäche nicht eintreten wird, sondern im Gegenteil nach Abbauende eher ein Wasserüberschuss erwartet werden muss, ist unschädlich. Dieser Umstand ändert nämlich nichts daran, dass sich durch den Abbau die geologischen Verhältnisse am N... verändern. So geht der Rahmenbetriebsplan davon aus, dass als Folge des Abbaus der Basaltkörper nicht nur eine geringfügige Verschiebung der Wasserscheide zwischen den Bächen Große und Kleine Z... zu erwarten ist (vgl. S. 123 f), sondern vor allem die Schüttung von Quellen beeinflusst wird und eine Gesteinsabtragung nur möglich ist, wenn die Quellen nicht mehr zur Trinkwassergewinnung genutzt werden (vgl. S. 125).
- 118
b) Dem Gebiet kann weiterhin nicht das notwendige Schutzbedürfnis abgesprochen werden.
- 119
Dieses Merkmal ist nicht erst dann erfüllt, wenn die Schutzerklärung einem zwingenden und gar unabweislichen Bedürfnis entspricht, sondern es genügt, wenn der angestrebte Schutz vernünftigerweise geboten ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Februar 2009 – 7 CN 1/08 –, juris Rn. 30; OVG RP, Urteil vom 24. Februar 2021 – 8 C 10349/20 –, juris Rn. 84). Gefordert ist insoweit eine Gefährdungslage, indessen muss der Nachweis einer konkreten oder gar akuten Gefahrensituation nicht geführt werden. Stattdessen reicht es aus, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sich die Schutzgüter ohne die Schutzmaßnahme einer abstrakten Gefährdung ausgesetzt sehen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 – 4 BN 5/97 –, juris Rn. 6). Schon das Vorkommen eines seltenen Biotoptyps oder stark gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, ein hoher Erholungs- oder Besiedlungsdruck oder die Existenz abbauwürdiger Bodenschätze begründet eine abstrakte Gefährdungslage, die zur Unterschutzstellung Anlass bietet (Gellermann in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 22 Rn. 27).
- 120
Hiervon ausgehend wird ein Basaltabbau auf dem N... den Schutzzwecken des § 3 RVO zwangsläufig entgegenwirken, denn diese Form der Bodennutzung wird insbesondere zu einer Zerstörung großflächiger Waldstrukturen führen. Darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass die geologischen Besonderheiten des unter Schutz gestellten Gebiets (unter anderem seltene Blockschutthalden und Quellaustritte) beeinträchtigt und neben temporären Eingriffen über Jahrzehnte dauerhafte Veränderungen der Lebensräume und Vernetzungsstrukturen von stark gefährdeten waldbewohnenden Arten eintreten werden.
- 121
Neben den für die Rohstoffgewinnung bereits geplanten Flächen kann nach gegenwärtigem Kenntnisstand auch für die übrigen Flächen des N... eine zumindest abstrakte Gefährdung durch dort lagernde und noch nicht erschlossene Rohstoffvorkommen nicht sicher ausgeschlossen werden. Davon abgesehen bedarf es der Unterschutzstellung des gesamten Gebietes auch deshalb, um insbesondere den weitgehend intakt gebliebenen Buchenwaldbestand zu erhalten. Insofern gelten keine anderen Grundsätze als bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des N....
- 122
Die Hinweise der Antragstellerin auf die im bergrechtlichen Verfahren vorgesehenen umfangreichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist an dieser Stelle unbeachtlich. Die Schutzbedürftigkeit einer Fläche, die in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden soll, entfällt nicht allein dadurch, dass an anderer Stelle eine Kompensation vorgesehen sind. Sie wird vielmehr durch die spezifischen ökologischen Eigenschaften und die Bedeutung der Fläche für den Naturschutz bestimmt. Kompensationsmaßnahmen können zwar Eingriffe ausgleichen, ersetzen jedoch nicht die Schutzbedürftigkeit der ursprünglichen Fläche.
- 123
3. Der Antragsgegner hat von dem durch § 2 Abs. 3 BNatschG auf der Rechtsfolgenseite eröffneten „Normsetzungsermessen“ in rechtsfehlerfreier Weise Gebrauch gemacht.
- 124
Dabei ist mit Blick auf die Erfüllung der nach Art. 20a Grundgesetz – GG – an alle Staatsgewalt adressierten Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere in Verantwortung für die künftigen Generationen in Rechnung zu stellen, dass dem Normgeber ein weiter politischer Gestaltungsspielraum zukommt. Hinsichtlich der Eignung derart motivierter Gebote und Verbote beschränkt sich die Überprüfung unter verfassungsrechtlichen Aspekten darauf, ob diese schlechthin oder objektiv untauglich sind, den gewünschten Erfolg zu fördern. Die Erforderlichkeit einer solchen Normierung lässt sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich falsch ist und eindeutig feststeht, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt (OVG Thüringen, Urteil vom 3. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 58 m.w.N.).
- 125
Der damit der Oberen Naturschutzbehörde verbleibende Handlungsspielraum ist in erster Linie durch eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtete Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Naturschutzes auf der einen und der Nutzungsinteressen der Grundeigentümer und der übrigen Beteiligten auf der anderen Seite geprägt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 1988 – 4 B 102/88 –Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 5; NdsOVG, Urteil vom 19. Oktober 2021 – 4 KN 174/17 –, juris Rn. 78). Maßgebend kommt es bei der richterlichen Kontrolle von (untergesetzlichen) Normen im Grundsatz auf das Ergebnis des Rechtsetzungsverfahrens an, also auf die erlassene Vorschrift in ihrer regelnden Wirkung, und nicht auf die die Rechtsnorm tragenden Motive desjenigen, der an ihrem Erlass mitwirkt. Der Weg zu einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des Abwägungsvorgangs ist bei untergesetzlichen Normen deshalb nur eröffnet, wenn der Normgeber – wie etwa im Bauplanungsrecht – einer besonders ausgestalteten Bindung an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven unterliegt. Sind solche nicht vorhanden, kann die Rechtswidrigkeit einer Norm mit Fehlern im Abwägungsvorgang nicht begründet werden (OVG Thüringen, Urteil vom 3. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 59).
- 126
Diese Rechtssätze finden auch auf Schutzgebietsausweisungen nach den §§ 20 ff. BNatSchG Anwendung. Insoweit bleibt festzuhalten, dass die bei der rechtsverbindlichen Unterschutzstellung bestimmter Teile von Natur und Landschaft vorzunehmende Würdigung der sich gegenüberstehenden Interessen des Schutzes von Natur und Landschaft auf der einen und sonstiger öffentlicher Belange oder der Nutzungsinteressen betroffener Dritter auf der anderen Seite mit der auf ein bestimmtes Vorhaben bezogenen fachplanerischen Abwägung nicht identisch ist (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 22 BNatSchG, Rn. 32). Sie unterscheidet sich etwa von der bauleitplanerischen Abwägung, die der Gesetzgeber in § 1 Abs. 5 bis 7 und § 2 Abs. 3 Baugesetzbuch – BauGB – besonders ausgestalteten Abwägungsanforderungen unterwirft, deren Verletzung angesichts bestehender Planerhaltungsvorschriften (§§ 214 f. BauGB) andererseits nicht stets zur Unwirksamkeit des Bauleitplans führt (siehe BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 4 BN 8/17 –, juris Rn. 9; OVG Thüringen, Urteil vom 3. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 60). Nach allem kommt es bei der Überprüfung einer Schutzgebietsverordnung darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets und die Verbote im Ergebnis zu beanstanden sind (NdsOVG, Urteil vom 19. Oktober 20121, a.a.O, Rn. 79)
- 127
Eine Bewertung der sich gegenüberstehenden Interessen in diesem Sinn ergibt vorliegend, dass der Antragsgegner dem Naturschutz den Vorrang vor den sonstigen Belangen, insbesondere dem öffentlichen sowie dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Sicherung der standortgebundenen Rohstoffgewinnung, geben durfte.
- 128
Im Zuge der gebotenen Abwägung hat der Antragsgegner den Belang der Rohstoffsicherung eingehend betrachtet und gewürdigt (vgl. Abschlussvermerk der SGD Nord vom 18. April 2024, S. 22 ff.):
- 129
Zunächst sind (…) die Vorranggebietsfestlegungen des Regionalen Raumordnungsplans Mittelrhein-T... (RROP) 2017 als Ziele der Raumordnung zu beachten, die aufgeführten Vorbehaltsgebiete sind als Grundsätze der Raumordnung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG zu berücksichtigen.
- 130
Nach Ziel 92 zu Kapitel 2.2.3 „Rohstoffsicherung und Rohstoffabbau“ des RROP haben Nutzungsänderungen in den Vorranggebieten Rohstoffabbau zu unterbleiben, die einen Rohstoffabbau auf Dauer ausschließen. Das im Nordosten des geplanten Naturschutzgebietes gelegene Vorranggebiet „Rohstoffabbau“ ist jedoch nicht Bestandteil der Gebietskulisse des Naturschutzgebietes. Insofern ergeben sich diesbezüglich keine Zielkonflikte.
- 131
Im Bereich des geplanten Naturschutzgebietes befinden sich ein Vorbehaltsgebiet Rohstoffabbau, ein Vorranggebiet und ein Vorbehaltsgebiet regionaler Biotopverbund, ein Vorranggebiet Hochwasserschutz und ein Vorranggebiet für die Forstwirtschaft. Ausweislich der Stellungnahme der Oberen Landesbehörde ist im Fall einer Ausweisung des „N...“ zum Naturschutzgebiet von einer Vereinbarkeit sowohl mit dem Vorranggebiet Forstwirtschaft als auch mit dem Vorranggebiet Hochwasserschutz auszugehen. Zudem entspricht die Ausweisung dem Schutzzweck des Vorrang- und Vorbehaltsgebietes regionaler Biotopverbund.
- 132
Im Bereich des Vorbehaltsgebietes Rohstoffabbau hat die SGD Nord als obere Landesplanungsbehörde im Jahr 2008 ein Raumordnungsverfahren für den geplanten Basalttagebau W... durchgeführt. Der raumordnerische Entscheid vom 25.01.2008 ist als sonstiges Erfordernis der Raumordnung ebenfalls gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 ROG in diesem Verfahren zur Ausweisung des „N...“ zum Naturschutzgebiet zu berücksichtigen.
- 133
Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich, dass raumordnerische Erfordernisse im Sinne einer Beachtenspflicht der Ausweisung des geplanten Naturschutzgebietes aktuell nicht entgegenstehen. Die übrigen regionalplanerischen Vorgaben sind in die vorzunehmende Abwägung einzustellen.
- 134
Im Zuge dieses Abwägungsprozesses ist letztlich zu entscheiden, ob mit Blick auf die Belange der Rohstoffsicherung die Entscheidung zugunsten der naturschutzfachlichen Belange und damit der Ausweisung des Naturschutzgebietes getroffen werden kann.
- 135
Für die zur Ausweisung zum Naturschutzgebiet vorgesehenen Flächen liegt zum einen eine besondere Schutzwürdigkeit im Hinblick auf das vorhandene Biotop- und Arteninventar (Buchenaltholz, Basaltblockhalden, Quellbereiche, Vögel, Käfer, Fledermäuse, Amphibien etc.) vor, zum anderen bietet sich dort ein besonders geeignetes Entwicklungspotential zur Etablierung klimaresilienter standortgerechter Waldbestände. (…)
- 136
Beachtlich ist hierbei auch, dass innerhalb der Gebietskulisse des geplanten NSG „N...“ ein großflächiges Vorranggebiet (auch innerhalb der Kernzone) und Vorbehaltsgebiet regionaler Biotopverbund ausgewiesen ist. Nach Ziel 62 zu Kapitel 2.1.3.1 „Arten und Lebensräume“ des RROP sind in den Vorranggebieten regionaler Biotopverbund alle Nutzungen ausgeschlossen, die mit dem Ziel, die heimische Tier- und Pflanzenwelt nachhaltig zu sichern, nicht vereinbar sind.
- 137
Gemäß Grundsatz 63 zu Kapitel 2.1.3.1 „Arten und Lebensräume“ des RROP soll in den Vorbehaltsgebieten regionaler Biotopverbund der nachhaltigen Sicherung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt bei der Abwägung mit konkurrierenden Belangen ein besonderes Gewicht beigemessen werden.
- 138
Die Empfindlichkeit dieses wertvollen Bereiches gegenüber Flächenumnutzungen macht es zur nachhaltigen Sicherung der Flächen erforderlich, Art und Umfang einer zulässigen Nutzung durch die dauerhafte Unterschutzstellung des Bereiches klar zu regeln, um dem Schutzzweck entgegenstehenden Handlungen ggf. auch rechtssicher entgegenwirken zu können (…)
- 139
Entsprechend der bestehenden Abwägungsdirektive war vor Festsetzung dieser Verbote in dem Rechtsverordnungsentwurf eine eingehende Gewichtung der Belange der Rohstoffsicherung vorgeschaltet.
- 140
Im Zuge der Prüfung der v.g. landesplanerischen und raumordnerischen Festlegungen zur Rohstoffsicherung war hierbei die Vereinbarkeit einer Erweiterung der Rohstoffgewinnung über den bisherigen Umfang mit den naturschutzfachlichen Zielen sowie aktuell tatsächlich bestehende Rechte zur Gewinnung von Rohstoffen Gegenstand der Betrachtung.
- 141
Wie bereits dargelegt, ist die vorgesehene Ausweisung des Naturschutzgebietes mit den raumordnerischen Belangen in diesem Bereich grundsätzlich vereinbar. Auch ergeben sich hinsichtlich der mit den Festlegungen des LEP IV keine der geplanten Naturschutzgebietsausweisung zwingend entgegenstehenden Gesichtspunkte. (…)
- 142
Das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch Landesforsten, hat mit der G... einen Steinbruchpachtvertrag in einer Größenordnung von 23 ha abgeschlossen, die im Bereich des geplanten Naturschutzgebietes „N...“ liegen. (…) Dieser Vertrag tritt jedoch erst an dem Tag in Kraft, an dem der Planfeststellungsbeschluss zum Rahmenbetriebsplan N...-W... formell bestandskräftig (unanfechtbar) wird.
- 143
Insoweit wird daher durch die Ausweisung des Naturschutzgebietes „N...“ auch kein bestehendes Recht zur Rohstoffgewinnung eingeschränkt oder entzogen. Das ruhende Planfeststellungsverfahren entfaltet aufgrund seines Verfahrensstandes darüber hinaus keine die naturschutzrechtlichen Belange verdrängende Wirkung und steht dem Unterschutzstellungsverfahren daher grundsätzlich auch nicht entgegen.
- 144
Dass der Antragsgegner die besondere Qualität des Gesteins sowie die Einzigartigkeit des Standortes verkannt haben könnte, wie die Antragstellerin meint, lässt sich demgegenüber nicht feststellen. Die Bedeutung des Vorkommens auf dem N... war dem Normgeber, wie aus den Stellungnahmen der Antragstellerin und den Schreiben des Landesamtes für Geologie und Bergbau folgt, bekannt. Es stellt jedoch keine fehlerhafte Bewertung und Gewichtung dieses Belangs dar, wenn er den Schutz der vorhandenen und potentiellen Biotopstrukturen aus den von ihm genannten Erwägungen höher bewertet. Damit bewegt sich der Antragsgegner innerhalb des ihm zustehenden Abwägungsspielraums. Dies gilt umso mehr, als das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren (Ermöglichung der Zulassung eines Abbaus) und das Verfahren auf Ausweisung eines Naturschutzgebiets (Bewahrung und Weiterentwicklung des Ist-Zustands) unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen.
- 145
Daraus wird zugleich ersichtlich, dass der nach Auffassung der Antragstellerin im bergrechtlichen Verfahren gefundene ursprüngliche Konsens zwischen den Beteiligten und die insoweit von ihr geleisteten Vorarbeiten bzw. die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen zur Ermöglichung des Basaltabbaus kein abweichendes Ergebnis rechtfertigen und insbesondere keinen Vertrauenstatbestand auslösen. Die zuständige Naturschutzbehörde hat – jedenfalls bei einer noch nicht abgeschlossenen bergrechtlichen Fachplanung – die Belange der Rohstoffgewinnung lediglich in ihre Abwägung einzustellen und sachgerecht zu würdigen, was hier geschehen ist. Dass die Prüfung hier zu einer vollständigen Verhinderung des Rohstoffabbaus führte, hat die Antragstellerin nicht zuletzt wegen der überragenden Bedeutung des Natur- und Artenschutzes, wie er auch in Artikel 20a GG zum Ausdruck gebracht wurde, als notwendige Folge hinzunehmen.
- 146
Ferner hat der Antragsgegner in dem raumordnerischen Entscheid vom 25. Januar 2008 sowie in der Darstellung der geplanten Abbaufläche als Vorbehaltsgebiet Rohstoffabbau im Regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-T... mit zutreffender Argumentation kein rechtliches Hindernis gesehen, das der getroffenen Abwägung zuwiderlaufen könnte.
- 147
Der raumordnerischer Entscheid trifft lediglich eine Aussage über die Raumverträglichkeit eines Vorhabens und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber Einzelnen. Er gehört, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, zu den sonstigen Erfordernissen der Raumordnung. Diese sind gemäß § 4 Abs. 2 Raumordnungsgesetz – ROG –, § 17 Abs. 10 Landesplanungsgesetz – LPlG – in die Abwägung einzustellen und mit ihrem Gewicht zu berücksichtigen (vgl. auch OVG RP, Urteil vom 5. August 2004 – 1 A 11787/03 –, juris Rn. 40), können indes durch andere Belange überwunden werden, die ein höheres Gewicht haben. Gleiches gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ROG für Grundsätze der Raumordnung, denen der Gesetzgeber auch Vorbehaltsgebiete nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ROG zuordnet (BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 – 4 CN 6/14 –, juris Rn. 6). Von einem höheren Gewicht der naturschutzrechtlichen Belange ist der Antragsgegner hier indes mit tragfähiger Begründung ausgegangen.
- 148
Anders als die Antragstellerin offenbar meint, musste der Antragsgegner bei der naturschutzrechtlichen Abwägung nicht auf die Frage einer Entschädigung eingehen. Artikel 14 Abs. 1 GG gebietet es nicht, dass Schutzgebietsausweisungen nur unter gleichzeitiger Festsetzung solcher kompensatorischer Regelungen erlassen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 C 9/17 –, juris Rn.13). Entschädigungsansprüche werden in einem eigenständigen Verfahren geprüft und entschieden und stehen damit rechtlich neben der Abwägungsentscheidung über die Unterschutzstellung. Es ist nicht erforderlich, mögliche Entschädigungsfolgen bereits im Normsetzungsverfahren im Einzelnen zu untersuchen.
- 149
Schließlich kann die Abwägung nicht deswegen zugunsten der Antragstellerin ausfallen, weil der Antragsgegner mit ihr am 24. März 2011 einen Pachtvertrag abgeschlossen hat, der ihr – aufschiebend bedingt – die Nutzung der für die Gewinnung von Basalt benötigten Flächen gestattet. Das Vorbringen, der Antragsgegner sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu vertragstreuem Verhalten verpflichtet, weil der Nutzungszweck, der Gegenstand des Steinbruchpachtvertrags sei, in diametralem Gegensatz zur rechtsförmlichen Ausweisung der Fläche als Naturschutzgebiet stehe, ist nicht stichhaltig.
- 150
Für ein widersprüchliches Verhalten besteht von vornherein keine Grundlage, da das Inkrafttreten des Pachtverhältnisses gemäß §§ 5 Satz 1, 19 Ziffer V des Vertrages an die Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zum Rahmenbetriebsplan N...-W... geknüpft war. Die Antragstellerin musste daher schon im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung damit rechnen, dass rechtliche Gründe dem Eintritt der Bedingung entgegenstehen könnten. Davon abgesehen erfolgt die Ausweisung eines Naturschutzgebiets durch hoheitliches Handeln sowie allein im öffentlichen Interesse, das durch zivilrechtliche Verträge zwischen dem Staat als privatrechtlichem Akteur und einem sonstigen privaten Dritten nicht eingeschränkt werden, sondern allenfalls bei Vorliegen der dafür maßgebenden Voraussetzungen Entschädigungsansprüche auslösen kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 C 9/17 –, juris Rn. 27 ff) .
- 151
4. Des Weiteren sind die in § 4 RVO aufgeführten Verbote mit höherrangigem Recht vereinbar. § 4 Abs. 1 RVO steht mit § 23 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BNatSchG im Einklang, wonach alle Handlungen verboten sind, die das Naturschutzgebiet oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Regelungen des Naturschutzes, welche die Nutzung von Grundstücken beschränken, sind im Übrigen Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen sind (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001 – 6 CN 2.00 –, juris Rn. 13). Da die Antragstellerin hierzu keine substantiierten Rügen erhoben hat, sieht der Senat von weiteren Darlegungen ab.
- 152
5. Soweit der in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag der Antragstellerin so zu verstehen sein sollte, in die Rechtsverordnung selbst hätte eine Entschädigungsregelung aufgenommen werden müssen, ist auch dieser Einwand unbeachtlich. Der Anspruch auf Entschädigung ergibt sich direkt aus § 68 BNatSchG, wenn Beschränkungen des Eigentums, die sich aus Naturschutzvorschriften ergeben, im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen, der nicht durch andere Maßnahmen, insbesondere durch die Gewährung einer Ausnahme oder Befreiung, abgeholfen werden kann. Die Möglichkeit, eine Entschädigung verlangen zu können, braucht daher in einer Rechtsverordnung nicht nochmals wiederholt zu werden.
- 153
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
- 154
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
- 155
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht gegeben sind.
- 156
Beschluss
- 157
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 2 Abs. 2 RVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 RVO 3x (nicht zugeordnet)
- RVO § 3 9x
- RVO § 4 6x
- § 9 Abs. 1 des hessischen Verkündungsgesetzes 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 4 RVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 RVO 1x (nicht zugeordnet)
- BNatSchG 2009 § 30 Gesetzlich geschützte Biotope 1x
- Grundgesetz Artikel 20a 3x
- § 17 Abs. 10 Landesplanungsgesetz 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs.1 VerkG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Raumordnungsgesetz – ROG – seien bei raumbedeutsamen Planungen die Ziele der Raumordnung 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 47 2x
- VwGO § 42 1x
- 6 CN 4/00 1x (nicht zugeordnet)
- 12 KN 206/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 MN 125/21 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 1x
- VwGO § 113 1x
- § 2 Abs. 2 Satz 2 RVO 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 10349/20 2x (nicht zugeordnet)
- BNatSchG 2009 § 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft 8x
- 7 B 68/06 1x (nicht zugeordnet)
- BNatSchG 2009 § 23 Naturschutzgebiete 4x
- 5 S 251/91 1x (nicht zugeordnet)
- 8 KN 209/01 1x (nicht zugeordnet)
- 8 A 11545/19 1x (nicht zugeordnet)
- 5 S 657/97 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 11768/01 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 20 ff. BNatSchG 2x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 12/17 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 N 205/14 1x
- 7 CN 1/08 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 5/97 1x (nicht zugeordnet)
- BNatSchG 2009 § 2 Verwirklichung der Ziele 1x
- 4 B 102/88 1x (nicht zugeordnet)
- BNatSchG 2009 § 15 Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 1x
- 4 KN 174/17 1x (nicht zugeordnet)
- BBauG § 2 Aufstellung der Bauleitpläne 1x
- §§ 214 f. BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 BN 8/17 1x
- ROG 2008 § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung 2x
- 1 A 11787/03 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ROG für Grundsätze der Raumordnung 1x (nicht zugeordnet)
- ROG 2008 § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne 1x
- Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 CN 6/14 1x
- Grundgesetz Artikel 14 1x
- 4 C 9/17 2x (nicht zugeordnet)
- 6 CN 2.00 1x (nicht zugeordnet)
- BNatSchG 2009 § 68 Beschränkungen des Eigentums; Entschädigung und Ausgleich 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 132 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x