Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (9. Senat) - 9 C 10971/24.OVG
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger ist Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens Weisenheim am Sand/Lambsheim IV. Er begehrt die Ausgliederung der Flurstücke Nrn. 1 und 2 aus dem Flurbereinigungsgebiet. Die Grundstücke stehen in gemeinschaftlichem Eigentum des Klägers und seiner Tochter.
- 2
Das Flurbereinigungsverfahren Weisenheim am Sand/Lambsheim wurde mit Flurbereinigungsbeschluss des Kulturamts Neustadt vom 22. Juli 2003 eingeleitet und die Grundstücke der Eigentümergemeinschaft in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen. Unter Ziffer 4.1 des Beschlusses wird ausgeführt, dass in der Nutzungsart der Grundstücke bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans nur Änderungen vorgenommen werden dürfen, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzungen von Rebstöcken bedürfen hiernach der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde. Zur Begründung des Beschlusses wurde darauf verwiesen, dass das Flurbereinigungsgebiet zersplitterten, überwiegend wein- und obstbaulich genutzten Grundbesitz umfasse. Dieser solle zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft sowie zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe neu geordnet werden. Die Flurbereinigung solle sich an der vorliegenden Planung für den planmäßigen Wiederaufbau der Rebflächen in den Gemarkungen orientieren.
- 3
Mit Beschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinpfalz vom 14. November 2022 wurde die Teilung des Flurbereinigungsgebiets angeordnet, wobei unter anderem die Grundstücke der Eigentümergemeinschaft dem selbständigen Flurbereinigungsverfahren Weisenheim am Sand/Lambsheim IV zugeordnet wurden. Mit Änderungsbeschluss des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinpfalz vom 6. März 2023 wurden weitere Grundstücke in das Flurbereinigungsgebiet einbezogen. Sämtliche Entscheidungen wurden weder vom Kläger noch von seiner Tochter angefochten.
- 4
Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 beantragte der Kläger für die Eigentümergemeinschaft, die Grundstücke Flurstück Nrn. 1 und 2 aus dem Verfahren auszunehmen. Er verwies darauf, dass die nebeneinander liegenden Grundstücke weniger als 200 m von den Wohnhäusern der Familie entfernt seien und die Funktion einer Gartenreserve erfüllten. Die Grundstücke grenzten an 2 Seiten unmittelbar an bestehende Bebauung. Zudem seien die Grundstücke erst 2019 neu bestockt worden, um die Anbaurechte zu erhalten. Die Rodung der neu angepflanzten Rebstöcke würde zu einem nicht zumutbaren Schaden führen.
- 5
Der Beklagte führte mit Schreiben vom 23. Mai 2023 aus, dass dem Wunsch des Klägers nicht entsprochen werden könne. Die Begrenzung des Flurbereinigungsgebiets stehe im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde und diene der Erreichung des festgelegten Zwecks des Flurbereinigungsverfahrens. Dies erfordere eine großräumige Gebietsabgrenzung. Dem Ausschluss von Flächen könne nicht entsprochen werden, wenn hierdurch die Erreichung der Ziele erschwert werde. Ein Anspruch darauf, dass einzelne Grundstücke aus dem Flurbereinigungsgebiet ausgenommen würden, bestehe nicht. Das Flurbereinigungsgebiet decke sich mit dem Aufbauabschnitt IV des von der Aufbaugemeinschaft Weisenheim am Sand aufgestellten Aufbauplanes. Der zeitliche Ablauf der Bodenordnung sei bereits in der Mitgliederversammlung der Aufbaugemeinschaft im August 2000 festgelegt worden. Hiernach sei es den Teilnehmenden möglich gewesen, sich auf eine planmäßige Rodung einzustellen. Dem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.
- 6
In einem weiteren Schreiben vom 25. Juni 2023 verwies der Kläger auf die vertragswidrige Nutzung der beiden Flurstücke durch seinen Grundstücksnachbarn, dem er das Gelände verpachtet habe.
- 7
Mit Schreiben vom 18. September 2023 erhob der Kläger Widerspruch, den die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2024 zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte an, dass sich der Widerspruch bereits als unzulässig erweise. Das Schreiben vom 23. Mai 2023 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Vielmehr werde darin lediglich die Begründung für die Gebietsabgrenzung aus dem Flurbereinigungs- und dem Teilungsbeschluss wiederholt. Eine weitere Befassung sei auch nicht angezeigt gewesen, da kein Anspruch des Grundstückseigentümers auf eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets bestehe. Es stehe allein im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde zu entscheiden, ob geringfügige Änderungen sachlich erforderlich seien. Der Flurbereinigungsbeschluss und der spätere Teilungsbeschluss seien dem Kläger gegenüber bestandskräftig geworden. Eine erneute Prüfung aufgrund des Antrags habe nicht stattgefunden. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. August 2024 auf elektronischem Wege übermittelt.
- 8
Am 16. September 2024 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, dass die beiden Flurstücke, deren Herausnahme aus dem Flurbereinigungsgebiet er anstrebe, etwa 150 m von seinem Wohnhaus und dem Wohnhaus seiner Tochter entfernt lägen. Über Nachbargrundstücke bestehe Zugang zu Netzstrom und einem Wasseranschluss. Hierdurch könne bei Bedarf auf diesen Flächen ein Nutzgarten für die Familie angelegt werden. Der Eigentümer der benachbarten Parzelle Flurstück Nr. 3 habe die Grundstücke vor etwa 15 Jahren gegen den Willen der damaligen Eigentümer als Lagerplatz genutzt. Er habe sie durch einen ungenehmigten Geländetausch mit dem Pächter der Flächen in Besitz genommen. Im Jahre 2009 sei ein Pachtvertrag mit dem Nachbarn abgeschlossen worden, in dem dieser sich verpflichtet habe, die Flurstücke wieder als Weinberge anzulegen. Hierzu sei es jedoch nicht gekommen. Auch einer entsprechenden Verpflichtung in einem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahre 2017 sei der Nachbar nicht nachgekommen. Nach Kündigung des Pachtvertrages habe er, der Kläger, im Mai 2019 einen Weinberg mit Weißburgunder angelegt. Ihm sei von dem Beklagten in Aussicht gestellt worden, die Flächen behalten zu dürfen. Zudem befänden sie sich nach den Unterlagen des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum in einem für Bebauung vorgesehenen Bereich. Er wolle verhindern, dass die Flächen seinem Nachbarn zugeteilt würden.
- 9
Ihm stehe ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung im Hinblick auf die Herausnahme der Flächen aus dem Flurbereinigungsgebiet zu. Insoweit liege lediglich eine geringfügige Änderung vor. Entscheidend sei allein, dass die Änderung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Planung und die Bodenordnung haben werde. Eine derartige Ermessensausübung sei bislang unterblieben. Bei dieser Entscheidung sei auf die besondere Lage des Grundstücks und die erst vor wenigen Jahren erfolgte Bestockung der Flächen abzuheben. Zudem bestehe ein besonderes Interesse der Familie, die Flurstücke in ihrem Eigentum zu halten.
- 10
Der Kläger beantragt,
- 11
unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2024 (gemeint: 2023) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2024 den Beklagten zu verpflichten, ihn hinsichtlich seines Antrags auf Herausnahme der Grundstücke Flurstück-Nrn. 1 und 2 aus dem Flurbereinigungsverfahren Weisenheim am Sand/Lambsheim IV unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
- 12
Der Beklagte beantragt,
- 13
die Klage abzuweisen.
- 14
Er führt hierzu an, dass der Kläger im Planwunschtermin am 19. März 2024 erneut um Herausnahme seiner Grundstücke aus dem Flurbereinigungsgebiet, alternativ um Zuweisung der bisherigen Flächen gebeten habe. Soweit dies nicht möglich sei, habe er eine Zuteilung an anderer Stelle im Block 12, außerhalb des Vogelschutzgebietes vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 9. September 2024 habe er beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinpfalz die Nichtabräumung der beiden Flurstücke beantragt. Dabei habe er den Aufwand für die Neuanlage als Weinberg mit 11.222,00 € beziffert. Er sei darauf hingewiesen worden, dass über den Antrag die Aufbaugemeinschaft entscheiden müsse. Es sei beabsichtigt, die Flächen dem südlich angrenzenden Nachbarn entsprechend dessen Planwunsch zuzuteilen. Die Aufbaugemeinschaft habe den Antrag auf Nichtabräumung in ihrer Sitzung vom 24. Oktober 2024 abgelehnt. Der Bewirtschafter der Flurstücke sei zur Rodung bis zum 22. November 2024 aufgefordert worden. Auf seine Intervention hin sei dem Kläger ein Aufschub bis zur vorläufigen Besitzeinweisung gewährt worden. Eine Rodung der Flächen sei bis zum Termin der mündlichen Verhandlung des Senats nicht erfolgt.
- 15
Der Widerspruch sei zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden. Ein Anspruch auf Herausnahme bestimmter Grundstücke sei evident nicht gegeben. Eine unanfechtbar gewordene Teilentscheidung im Flurbereinigungsverfahren könne in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr überprüft werden. Ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung über seinen Antrag bestehe ebenfalls nicht. Die von ihm zitierte Rechtsprechung des gemeinsamen Flurbereinigungssenats für Rheinland-Pfalz und das Saarland betreffe lediglich den Fall der Erweiterung des Flurbereinigungsgebietes und keine Herausnahme von Flächen. Die von ihm angesprochenen Lagevorteile seien für die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets irrelevant. Im Flächennutzungsplan sei der betreffende Bereich als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Bei der vorhandenen Bebauung handle es sich um ein privilegiert im Außenbereich zulässiges Vorhaben. Im Hinblick auf die Abgrenzung des Flurbereinigungsgebiets sei auch auf fiskalische Aspekte abzustellen. Hier müsse berücksichtigt werden, dass die Herausnahme für die Teilnehmergemeinschaft mit erheblichen Kosten verbunden sei. Die betreffenden Flächen seien vom damaligen Bewirtschafteter im Jahre 2006 in der EU-Weinbaukartei abgemeldet worden. In den Jahren 2017 und 2018 habe sie die Baumschule ... als Brache gemeldet. Im Jahr 2019 sei eine Zugangsmeldung durch das Weingut ... erfolgt. Die Wiederbepflanzung stelle einen Verstoß gegen die im Flurbereinigungsbeschluss vorgesehene Veränderungssperre dar.
- 16
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
- 17
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
- 18
Die Klage, zu der der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dass sie nur in dessen Namen erhoben worden sei, ist zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.
- 19
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft und damit zulässig.
- 20
Nach dieser Vorschrift kann mit der Verpflichtungsklage die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Im Falle des Klägers liegt eine Versagungsgegenklage in Form der Bescheidungsklage vor. Sein Begehren, seine Grundstücke Flurstück Nrn. 1 und 2 aus dem Flurbereinigungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens Weisenheim am Sand/Lambsheim IV auszunehmen, ist von dem Beklagten sachlich beschieden worden.
- 21
Das Schreiben vom 23. Mai 2023 stellt entgegen der Ansicht des Beklagten einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – dar. Ein Verwaltungsakt ist hiernach jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Das Schreiben des Beklagten vom 23. Mai 2023 stellt insbesondere eine Regelung im Sinne dieser Vorschrift dar. Von einer derartigen Regelung ist auszugehen, wenn mit dem Verwaltungsakt eine verbindliche Rechtsfolge gesetzt werden soll. Es müssen also Rechte oder Pflichten begründet, geändert, aufgehoben oder verbindlich festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 – VI C 123.59 –, BVerwGE 13, 99 und juris, Rn. 13; Schwarz in Fehling/Kastner/Stürmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 35 VwVfG Rn. 91; U. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 142). Insoweit unterscheidet sich der Verwaltungsakt von der wiederholenden Verfügung, bei der keine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung erfolgt, die vielmehr einen bloßen Verweis auf den Inhalt der früheren Regelung enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961, a.a.O.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 57). Maßgebend für die entsprechende Auslegung der behördlichen Maßnahme ist dabei nicht der innere Wille der Behörde, sondern der in dem Schriftstück zum Ausdruck kommende objektive Erklärungsgehalt (vgl. Sachs, a.a.O., § 51 Rn. 57 f.).
- 22
Bei dem Schreiben vom 23. Mai 2023 handelte es sich nicht lediglich um einen Verweis auf den bereits bestandskräftig gewordenen Flurbereinigungsbeschluss vom 22. Juli 2003. Vielmehr hat sich der Beklagte inhaltlich mit dem Begehren des Klägers auseinandergesetzt. Dies wird schon daran deutlich, dass das Schreiben keinen ausdrücklichen Bezug auf den Flurbereinigungsbeschluss nimmt. Vielmehr befasst sich der Beklagte in diesem Schreiben ausdrücklich mit der Frage des Ausschlusses aus dem Flurbereinigungsgebiet und der hierfür geltenden Voraussetzungen. So führt er aus, dass dem Ausschluss von Flächen nicht entsprochen werden könne, wenn Grund zu der Annahme bestehe, dass dadurch die Erreichung der Ziele oder die Durchführung der Flurbereinigung erschwert werde. Weiterhin geht der Beklagte auf das Argument des Klägers in seinem Antrag ein, dass die Räumung der im Jahre 2019 mit hohem Aufwand bestockten Flächen ihm nicht zugemutet werden könne, und verweist darauf, dass die Aufbaugemeinschaft Weisenheim am Sand bereits am 30. August 2000 die Durchführung der Bodenordnung festgelegt habe und die Teilnehmer sich seitdem auf die planmäßige Rodung hätten einstellen können. Insoweit bezieht er aber Umstände in seine Überlegungen ein, nämlich die Bestockung der Fläche im Jahr 2019, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Flurbereinigungsbeschlusses noch nicht vorlagen.
- 23
2. Die Klage ist hingegen unbegründet.
- 24
Dem Kläger steht kein Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrags auf Herausnahme der beiden Flurstücke Nrn. 1 und 2 aus dem Flurbereinigungsgebiet des Flurbereinigungsverfahrens Weisenheim am Sand/Lambsheim IV aus § 8 Abs. 1 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz – FlurbG – zu. Nach dieser Vorschrift kann die Flurbereinigungsbehörde geringfügige Änderungen des Flurbereinigungsgebietes anordnen.
- 25
a) Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift. Die materiellen Voraussetzungen bestimmen sich nach den §§ 1, 37 und 7 FlurbG (vgl. Wingerter in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 8 Rn. 2). Der Behörde steht zu der Frage, ob und in welchem Umfang das bestandskräftig festgestellte Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll, Ermessen zu (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016, – 9 C 11007/15.OVG –, RdL 2016, 163 und juris, Rn. 25). Nach der Rechtsprechung des Senats wird der betroffene Teilnehmer im Falle einer wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrigen Ablehnung der begehrten Änderung in seinen Rechten verletzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2016, a.a.O., juris Rn. 42). Soweit der Senat in dieser Entscheidung hinsichtlich der Rechtsverletzung darauf abstellt, dass dem Betroffenen durch die Versagung der Einbeziehung die Möglichkeit genommen wird, an den Vorteilen der Flurbereinigung zu partizipieren, gilt dies gleichermaßen für einen Teilnehmer, der durch Herausnahme seiner Flurstücke von den Beschränkungen des Flurbereinigungsverfahrens befreit werden will.
- 26
b) Bei der Herausnahme der beiden Flurstücke handelt es sich zwar um eine geringfügige Änderung des Flurbereinigungsgebiets.
- 27
Die Frage, ob sich eine Änderung des Flurbereinigungsgebietes als geringfügig dargestellt, bestimmt sich zunächst nach einem Vergleich der Größe der entsprechenden Fläche mit dem Verfahrensgebiet insgesamt. Daneben kann es für die entsprechende Beurteilung auch auf andere Gesichtspunkte ankommen, wie etwa auf die Frage, welcher Zweck mit der Änderung verfolgt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971 – IV C 36.68 –, RdL 1971, 326). Im Falle des Klägers kann schon allein aus dem Größenvergleich zwischen den Flächen, deren Ausgliederung aus dem Flurbereinigungsgebiet er erstrebt, und der Gesamtfläche des Flurbereinigungsgebietes ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass er eine nur geringfügige Änderung erreichen will.
- 28
c) Der Kläger kann sich jedoch nicht auf rechtlich geschützte Belange stützen, die eine erneute Ermessensentscheidung über die Herausnahme seiner beiden Flurstücke aus dem Flurbereinigungsgebiet rechtfertigen würden.
- 29
aa) Soweit er sich auf Gesichtspunkte beruft, die sich aus der Lage der beiden Flurstücke ergeben, wie etwa die Nähe der beiden Flurstücke zu seinem Wohnhaus und dem Wohnhaus seiner Tochter und die hieraus resultierende Möglichkeit das Gelände als Gartenreserve vorzuhalten, hätte er oder sein Rechtsvorgänger diese Gesichtspunkte ohne Weiteres bereits durch Anfechtung des Flurbereinigungsbeschlusses geltend machen können. Insoweit hat der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens keine Wahl, ob er im Wege der Anfechtungsklage gegen den Flurbereinigungsbeschluss vorgeht oder mit einer auf § 8 FlurbG gestützten Verpflichtungsklage die Änderung des Flurbereinigungsgebietes erstrebt. Damit würde nämlich die Bestandskraft des Flurbereinigungsbeschlusses unterlaufen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 9 B 20.18 – RdL 2019, 358 und juris Rn. 9). § 8 FlurbG kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn Umstände geltend gemacht werden, die bei der ursprünglichen Feststellung des Flurbereinigungsgebiets nicht berücksichtigt werden konnten, weil sie erst nach dem für die Beurteilung des Flurbereinigungsbeschlusses maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten oder bekannt geworden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – V C 2.77 –, BVerwGE 56,1 und juris Rn. 16; Beschluss vom 8. Mai 2019, a.a.O.; Wingerter, a.a.O., § 8 Rn. 1). Dies ist indessen bei den die besondere Lage der Grundstücke betreffenden, vom Kläger geltend gemachten Belangen gerade nicht der Fall.
- 30
bb) Aus der Tatsache, dass er im Jahre 2019 die Flächen mit Weinreben neu bestockt habe und ihm eine Rodung daher nicht zugemutet werden könne, vermag er ebenfalls keinen bei einer erneuten Ermessensentscheidung des Beklagten zu berücksichtigenden, rechtlich geschützten Belang herzuleiten. Mit der Neubepflanzung mit Weinreben hat er nämlich gegen die in dem bestandskräftigen Flurbereinigungsbeschluss unter Ziffer 4.1 enthaltene Auflage verstoßen, die Rodung von Rebland und Neuanpflanzungen von Rebstöcken erst nach Zustimmung durch die Flurbereinigungsbehörde vorzunehmen. Insoweit hat er sich aber rechtswidrig verhalten, sodass sich aus der vorgenommenen Bestockung des Geländes kein von der Rechtsordnung geschützter Gesichtspunkt ergibt, der zu seinen Gunsten im Rahmen einer erneuten Ermessensentscheidung berücksichtigt werden könnte.
- 31
cc) Soweit er schließlich zur Begründung seines Begehrens in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass bei den nördlich der Altflächen gelegenen für ihn vorgesehenen Abfindungsflurstücken aufgrund der Topografie mit Vernässungsschäden zu rechnen sei, vermag dieser Umstand ebenfalls keine Herausnahme seiner bisherigen Flurstücke aus dem Flurbereinigungsgebiet zu rechtfertigen. Vielmehr gewinnt dieser Aspekt erst bei Erlass des Flurbereinigungsplans im Rahmen der Beurteilung, ob eine wertgleiche Abfindung gemäß § 44 FlurbG vorliegt, Bedeutung.
- 32
dd) Steht dem Kläger kein Anspruch auf eine bestimmte Abfindung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 1998 – 11 B 36.98 –, juris, Rn. 2 m.w.N.), so kann er schließlich erst Recht nicht geltend machen, verhindern zu wollen, dass seine Einwurffläche seinem Nachbarn zugeteilt wird.
- 33
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO und 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entsprach nicht der Billigkeit, da sie sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.
- 35
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
- 36
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
- 37
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 42 1x
- VwVfG § 35 Begriff des Verwaltungsaktes 2x
- VI C 123.59 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 13, 99 1x (nicht zugeordnet)
- FlurbG § 1 1x
- FlurbG § 37 1x
- FlurbG § 7 1x
- 9 C 11007/15 1x (nicht zugeordnet)
- IV C 36.68 1x (nicht zugeordnet)
- FlurbG § 8 2x
- 9 B 20.18 1x (nicht zugeordnet)
- V C 2.77 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 56,1 1x (nicht zugeordnet)
- FlurbG § 44 1x
- 11 B 36.98 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- FlurbG § 147 1x
- GKG 2004 § 3 Höhe der Kosten 1x
- VwGO § 167 1x
- §§ 708 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- GKG 2004 § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x