Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (7. Senat) - 7 A 10778/25.OVG
Orientierungssatz
1. Leitsatz 1. so auch VGH Mannheim, Beschluss vom 16. März 2023 – 2 S 321/23 –.(Rn.11)
2. Leitsatz 2. Anschluss an OVG Koblenz, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 1 A 10560/18 –; VGH Mannheim, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 2 S 2506/14 –, juris Rn. 19; VGH München, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 9 ZB 21.50030, 9 AS 21.50031 –, juris Rn. 7.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Mai 2025 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
- 1
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – nicht vorliegen bzw. nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt worden sind.
- 2
1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
- 3
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen dann, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Argumente in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris Rn. 19). Hierzu muss der Rechtsmittelführer in seinen Einwendungen – auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 184, 186) – darlegen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis unzutreffend ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 206 m.w.N.). Erforderlich ist dazu eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird. Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt, müssen hierzu alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 –, juris Rn. 5).
- 4
Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die Einwendungen der Klägerin nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.
- 5
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin im streitigen Beitragszeitraum – 1. Dezember 2018 bis 26. Mai 2025 – keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat. Denn sie fällt weder unter einen der enumerativ aufgeführten Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – RBStV – noch erfüllt sie die Voraussetzungen für eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 RBStV. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug (vgl. Urteilsabdruck, S. 6 ff.). Im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen der Klägerin ist lediglich noch Folgendes zu ergänzen:
- 6
a. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für die Zeiträume 1. Dezember 2018 bis 31. März 2020 und 1. April 2021 bis 26. Mai 2025 ein die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht rechtfertigender besonderer Härtefall jedenfalls deshalb ausscheidet, weil die Klägerin keinen Antrag auf Grundsicherung im Alter oder sonstige Sozialleistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV gestellt hat.
- 7
Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Ein besonderer Härtefall in diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – neben dem von § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV erfassten Regelbeispiel – (auch) bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegens der Voraussetzungen ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 –, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 26). Nach der Rechtsprechung des Senats sowie weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung liegt ein besonderer Härtefall hingegen nicht darin, dass einem Rundfunkteilnehmer aufgrund seines geringen Einkommens und Vermögens auf Antrag zwar zur Befreiung führende Sozialleistungen zustünden, er einen solchen Antrag jedoch nicht stellen will (vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 14. Januar 2025 – 7 D 10323/24.OVG –, n.v. unter Verweis auf Beschluss des Senats vom 27. August 2020 – 7 D 10269/20.OVG –, juris Rn. 6; VGH BW, Beschluss vom 5. August 2022 – 2 S 1214/22 –, juris Rn. 9; OVG SH, Beschluss vom 22. Oktober 2021 – 3 LA 74/21 –, juris Rn. 21). In diesen Fällen vermag der mit der Härtefallregelung beabsichtigte Schutz des Existenzminimums dies nicht zu rechtfertigen, weil die betroffenen Personen lediglich einen Antrag auf Gewährung dieser Leistungen stellen müssten, um ihr Existenzminimum sicherzustellen.
- 8
Dies trifft auch auf die Klägerin zu, die eigenen Angaben zufolge die Beantragung von Grundsicherung im Alter nach §§ 41 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – „versäumt“ hat, obwohl ihr dies – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt – objektiv möglich und zumutbar war (vgl. Urteilsabdruck, S. 8 f.). Ebendies wird von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Auch im Zulassungsverfahren macht sie nicht geltend, dass sie im betreffenden Zeitraum von dem Bezug dieser Sozialleistung (von vornherein) ausgeschlossen gewesen war bzw. die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt hätte. Im Gegenteil bringt sie unter Bezugnahme auf diverse, zur Akte gereichte Unterlagen sowie eigens angestellte Berechnungen vor, dem Grunde nach anspruchsberechtigt gewesen zu sein.
- 9
b. Ohne Erfolg wendet die Klägerin der Sache nach ein, das Verwaltungsgericht habe für den Zeitraum 1. April 2020 bis 31. März 2021 zu Unrecht auf den bestandskräftigen Ablehnungsbescheid der Stadt Remagen vom 12. August 2020 abgestellt, der – so trägt sie vor – auf einer fehlerhaft „geschätzten“ Grundsicherung beruhe.
- 10
aa. Zunächst legt die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar, da es insoweit an einer hinreichenden inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts fehlt. Ausweislich ihres Zulassungsvorbringens verkennt sie nämlich bereits, dass das Verwaltungsgericht die von der Sozialbehörde im Bescheid angestellten Berechnungen gerade nicht ungeprüft übernommen, sondern diese selbständig anhand der vorliegenden Unterlagen, u.a. Renten- und Wohngeldbescheid, nachvollzogen hat und dabei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die ihr im strittigen Zeitraum zur Verfügung stehenden Einkünfte unter Hinzurechnung des Wohngeldes, welches sie beansprucht bzw. beanspruchen könnte, die Bedarfsgrenze jedenfalls um mehr als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten (vgl. Urteilsabdruck, S. 10).
- 11
bb. Abgesehen davon steht der (bestandskräftige) Ablehnungsbescheid einer staatlichen Sozialbehörde zu einer der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen der Annahme eines besonderen Härtefalles nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV regelmäßig dann entgegen, wenn aus diesem hervorgeht, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistung nicht gegeben sind (so im Ergebnis auch: VGH BW, Beschlüsse vom 16. März 2023 – VGH 2 S 321/23 – und 8. Mai 2025 – VGH 1817/24 –, jeweils n.v.).
- 12
Bei § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich nach seinem Normzweck um eine Härtefallregelung, mit der grobe Ungerechtigkeiten und Unbilligkeiten vermieden werden sollen, die durch das in § 4 Abs. 1 RBStV verankerte System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeiten entstehen. Letzteres beruht auf dem Grundprinzip, nur demjenigen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, dessen Bedürftigkeit am Maßstab der bundesgesetzlichen Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und bestätigt worden ist. Gerade in Masseverfahren, wie dem Rundfunkbeitragsrecht, sollen hierdurch schwierige Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit auf Seiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vermieden werden, indem aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug von Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 –, BVerwGE 167, 20 = juris Rn. 21, 23). Diesem System ist folglich immanent, dass es im Ausgangspunkt den Sozialbehörden obliegt, über die wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV zu entscheiden.
- 13
Ausgehend hiervon ist in Fällen, in denen die Bedürftigkeitsprüfung durch die zuständige Sozialbehörde zu dem Ergebnis geführt hat, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen Bezug von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV nicht vorliegen, eine erneute Prüfung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Rahmen des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV jedenfalls nicht (mehr) geboten. Denn insoweit ist, anders als in den Fallkonstellationen der von der Klägerin benannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 2513/18 – und – 1 BvR 1089/18 –, jeweils abrufbar unter juris), bereits durch die zuständige Sozialbehörde geprüft und im Ergebnis festgestellt worden, dass der Beitragsschuldner die für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 Satz 1 und 2 RBStV erforderliche Bedürftigkeit nicht aufweist. Die bescheidgebundene Systematik des Rundfunkbeitragsrechts, die – wie sich an § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV zeigt – auch bei der Härtefallprüfung nicht unberücksichtigt bleibt, würde vielmehr unterlaufen, wenn die Rundfunkanstalt in derartigen Fällen ihre Prüfung an die Stelle der zuständigen, mit spezifischen Fachkenntnissen ausgestatteten Sozialbehörde setzen müsste.
- 14
Dies trifft letztendlich auch auf den Fall der Klägerin zu, bei der sich aus dem vorliegenden Ablehnungsbescheid der Stadt Remagen zu der von ihr beantragten Grundsicherung für den Zeitraum 1. April 2020 bis 31. März 2021 ergibt, dass die ihr zur Verfügung stehende Einkünfte unter Hinzurechnung des von ihr beanspruchten bzw. zu beanspruchenden Wohngeldes die ermittelte Bedarfsgrenze um mehr als die Höhe des Rundfunkbeitrags übersteigen. Auf eine unzutreffende Berechnung im Ablehnungsbescheid – wie von ihr geltend gemacht – kann sie sich im vorliegenden rundfunkbeitragsrechtlichen Befreiungsverfahren infolge der eingetretenen Bestandskraft nicht (mehr) mit Erfolg berufen. Dies stellt auch keine ungerechtfertigte Schlechterstellung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – gegenüber solchen Personengruppen dar, in denen die Rundfunkanstalten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Durchführung einer eigenen Bedürftigkeitsprüfung angehalten sind (vgl. BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 19. Januar 2022, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019, a.a.O.). Denn der Klägerin hätte der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen gestanden, um so einen aus ihrer Sicht rechtmäßigen Bescheid und in der Folge die begehrte Sozialleistung zu erlangen und damit auch einen für das Befreiungsverfahren tauglichen Nachweis (§ 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV). Insoweit besteht – ebenso wie bei Beitragsschuldnern, die freiwillig auf die in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Leistungen verzichten (dazu unter a.) – gerade kein Wahlrecht, wonach die betroffenen Personen die Rechtswidrigkeit eines Ablehnungsbescheides zu einer solchen Leistung im Befreiungsverfahren erfolgreich rügen könnten, anstatt ein Rechtsmittel hiergegen einzulegen.
- 15
c. Ob das Verwaltungsgericht weiter zutreffend davon ausgegangen ist, die Klägerin habe nicht dargelegt und nachgewiesen, nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen zu können, kann mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen. Denn das Verwaltungsgericht hat den Befreiungsanspruch nicht allein mit der Begründung versagt, die Klägerin habe ihren diesbezüglichen Darlegungs- und Nachweispflichten nicht genügt, sondern selbständig tragend auch damit, dass sie bereits keinen Grundsicherungsantrag gestellt hat bzw. nach den aufgestellten Maßstäben nachweislich über ausreichendes Einkommen verfügte, was – nach den vorstehenden Ausführungen – keinen Richtigkeitszweifeln begegnet.
- 16
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne liegen nur vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Fragen von solcher Komplexität betreffen, dass sie nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren zu beantworten sind, sondern der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürfen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 2 A 10449/16.OVG –, juris Rn. 117). Dies ist hier indes nicht der Fall. Die Klägerin behauptet lediglich, es handele sich um ein „komplexes Verfahren“, begründet dies aber nicht ansatzweise. Unbeschadet dessen lassen sich die aufgeworfenen Fragen, soweit mit ihnen das verwaltungsgerichtliche Urteil substantiiert angegriffen wird und diese entscheidungserheblich sind (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 125), – wie aufgezeigt – allesamt im Zulassungsverfahren beantworten.
- 17
3. Soweit die Klägerin weiter den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, ist dieser nicht hinreichend dargelegt. Zwar wird dieser einleitend von der Klägerin benannt, sie formuliert nachfolgend jedoch keine Tatsachen- oder Rechtsfrage, die sie für grundsätzlich bedeutsam hält. Eine solche lässt sich der Antragsbegründung auch nicht entnehmen.
- 18
4. Die Berufung ist ferner nicht wegen des von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgrundes der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
- 19
Eine Divergenz in diesem Sinne liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in Nr. 4 genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 158). Der Zulassungsgrund der Divergenz erfordert neben der Angabe der Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, auch die Darlegung der miteinander in Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze. Die Behauptung der – lediglich – unrichtigen Anwendung eines von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte entwickelten, vom Verwaltungsgericht aber nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall rechtfertigt dagegen nicht die Zulassung wegen Divergenz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 1998 – 4 BN 2.98 –, juris Rn. 5; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 159 m.w.N.).
- 20
Den dargestellten Darlegungserfordernissen genügt die Klägerin bereits deshalb nicht, weil sie schon nicht darlegt, dass das Verwaltungsgericht einen von den Rechtssätzen in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30. Oktober 2019 – 6 C 10.18 –) und des Bundesverfassungsgerichts (Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 19. Januar 2022 – 1 BvR 2513/18 – und – 1 BvR 1089/18 –) abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht habe gegen den Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts verstoßen, genügt – wie dargelegt – indes nicht, um eine Divergenz zu begründen. Im Übrigen geht der insoweit angeführte Einwand, dem Verwaltungsgericht seien die benannten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts nicht bekannt, auch deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht eine der beiden Parallelentscheidungen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich benennt (vgl. Urteilsabdruck, S. 7).
- 21
5. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
- 22
a. Ohne Erfolg rügt die Klägerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in Gestalt einer unzureichenden Berücksichtigung ihrer Schriftsätze vom 22. Mai 2025 und 30. Mai 2025, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26. Mai 2025 zur Kenntnis des Gerichts gelangten bzw. eingingen.
- 23
aa. Soweit sie zunächst einwendet, die Nachreichung von Schriftsätzen sei mit der Kammervorsitzenden in der mündlichen Verhandlung „vereinbart“ worden, lassen sich hierfür dem Sitzungsprotokoll keine entsprechenden Anhaltspunkte entnehmen (vgl. Bl. 917 ff. d. GA). Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass der Klägerin das Einreichen weiterer Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 283 Zivilprozessordnung – ZPO – ausdrücklich gestattet worden wäre. Losgelöst davon ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines solchen Schriftsatznachlasses hier vorgelegen hätten, da die Klägerin erkennbar ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem Vorbringen des Beklagten, dessen letzter Schriftsatz auf den 30. April 2024 datiert, zu erklären.
- 24
bb. Entgegen der Annahme der Klägerin bestand auch keine Verpflichtung, die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen.
- 25
Nach dieser Vorschrift liegt die Entscheidung über eine Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Zwar kann sich dieses Ermessen, etwa durch die Verpflichtung des Gerichts nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, oder durch die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO, den Sachverhalt umfassend aufzuklären, zu einer Rechtspflicht zur Wiedereröffnung verdichten. Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze erzwingen jedoch nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 4 BN 9.17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
- 26
In Bezug auf den Schriftsatz vom 22. Mai 2025, der aufgrund Angabe eines unrichtigen Aktenzeichens erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis der mit dem Fall befassten Berufsrichter gelangt ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Schriftsatz schon deshalb kein in diesem Sinne „neues“ Vorbringen darstellt, weil der Klägerin im Termin Gelegenheit gegeben worden war, dessen Inhalt mündlich zu erläutern, sodass dieses bei der abschließenden Beratung und Urteilsfindung bereits Berücksichtigung gefunden hat. Überdies hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Schriftsatz auch kein neues entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen enthält (vgl. Urteilsabdruck, S. 11). Dem ist die Klägerin im Zulassungsverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
- 27
Hinsichtlich der weiteren zwei Schriftsätze vom 30. Mai 2025, eingegangen am 30. Mai 2025 und 2. Juni 2025, kam eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung indes von vornherein nicht (mehr) in Betracht, weil das Urteil bei Eingang der Schriftsätze für das Gericht bereits unabänderlich, d.h. bindend, geworden ist. Ab welchem Zeitpunkt ein Urteil, für dessen Erlass das Gericht die Form der Zustellung gemäß § 116 Abs. 2 VwGO wählt, wirksam wird und in der Folge Bindungswirkung für das Gericht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 318 ZPO eintritt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (ausführlich zum Meinungsstand: Hissnauer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 116 Rn. 33). Der Senat schließt sich insoweit der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sowie der in weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung vertretenen Rechtsauffassung an, wonach die Bindungswirkung bereits mit der Übergabe des vollständig unterschriebenen Urteils oder zumindest des unterschriebenen Urteilstenors an die Geschäftsstelle eintritt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 1 A 10560/18.OVG –, n.v.; VGH BW, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 2 S 2506/14 –, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 9 ZB 21.50030, 9 AS 21.50031 –, juris Rn. 7, jeweils m.w.N.). Es wäre wenig plausibel, wenn der Gesetzgeber zwar für den Erlass des Urteils durch Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle eine zweiwöchige Frist gesetzt, hiermit aber nicht zugleich die Verbindlichkeit des Urteils verknüpft, sondern eine abweichende Entscheidung auch in der Zeit danach zugelassen hätte (BayVGH, Beschluss vom 11. Mai 2021 – 9 ZB 21.50030, 9 AS 21.50031 –, juris Rn. 7). Demzufolge hat sich das Gericht im vorliegenden Fall – bereits vor Eingang der beiden Schriftsätze – mit der Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle am 27. Mai 2025 (vgl. Bl. 917 d. GA) der Entscheidung dergestalt „entäußert“, dass die Beteiligten nach der erkennbaren Gerichtspraxis auf Anfrage Kenntnis davon erhalten konnten, welche Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
- 28
b. Fehl geht schließlich auch der Einwand der Klägerin, bei dem angegriffenen Urteil handele es sich um eine „Überraschungsentscheidung“, die unter Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht gemäß § 86 Abs. 3 VwGO ergangen sei.
- 29
Die Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine „Überraschungsentscheidung“ setzt voraus, dass das Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nicht zu rechnen brauchten (st. Rspr..; vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 – 10 B 47.07 –, juris Rn. 16). Dies trifft auf den vorliegenden Fall offenkundig nicht zu. Die Klägerin war mit gerichtlichen Verfügungen vom 20. und 21. März 2025 ausführlich über die rechtlichen Grundlagen sowie das bei einem Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV durchzuführende Prüfprogramm aufgeklärt und im Einzelnen zur Beibringung der hierfür erforderlichen Informationen sowie Unterlagen aufgefordert worden (vgl. Bl. 769 f., 774 d. GA). Damit hat das Gericht klar zu erkennen gegeben, worauf es bei der Entscheidungsfindung maßgeblich ankommen wird, und zugleich seiner Hinweispflicht gegenüber der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich nicht vertretenen Klägerin in jedem Fall genügt. Anders als die Klägerin erkennbar meint, verpflichtet der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, auch in besonderer Ausprägung des § 86 Abs. 3 VwGO, das Tatsachengericht indes nicht, schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung oder Urteilsfindung (stRspr.; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Oktober 2014 – 2 B 12.14 –, juris Rn. 17 und vom 30. März 2016 – 5 B 11.16 –, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Mithin vermag die Klägerin auch mit ihrem Hinweis, die Kammervorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, „jetzt einmal rechnen zu müssen“, einen Gehörsverstoß durch eine „Überraschungsentscheidung“ nicht zu begründen.
- 30
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
- 31
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§§ 152 Abs. 1, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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