Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 13/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig- Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 13. Februar 2014 geändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Dienstbezügen.
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Der im Jahre ... geborene Kläger war Soldat auf Zeit mit einem Verpflichtungszeitraum von 12 Jahren, zuletzt verwendet beim ... in ... im Range eines Hauptmanns. Er schied mit Ablauf des 31. Oktober 2010 aus der Bundeswehr aus.
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Im Rahmen der Berufsförderung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) wurde ihm eine Bildungsmaßnahme in Form des Studiums der Informatik an der Universität ... vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2010 bewilligt. Während dieser Zeit war er vom Dienst freigestellt. An der Universität erzielte er in der Zeit vom 1. November 2009 bis zum 30. September 2010 Einkünfte aus seiner Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft. Die dafür notwendige Nebentätigkeitsgenehmigung hatte sein Truppenteil ihm unter dem 14. September 2009 erteilt.
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Nachdem der Kläger auf entsprechende Anfrage der Beklagten seine während der Freistellungsphase aus der genannten Nebentätigkeit erzielten Einkünfte angegeben hatte, rechnete die Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 11. November 2010 gemäß § 9a Abs. 1 BBesG seine Einkünfte als wissenschaftliche Hilfskraft für den Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 30. Juni 2010 in Höhe von 243,18 Euro monatlich und für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010 in Höhe von 308,80 Euro monatlich auf seine Besoldung an.
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Mit Schreiben vom 18. November 2010 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Überprüfung seiner Gebührnisakte habe ergeben, dass er im Zeitraum vom 1. November 2009 bis zum 30. September 2010 mit Dienstbezügen in Höhe von 2.871,84 Euro überzahlt worden sei. Denn sein Einkommen aus der Fachausbildung - Einkünfte aus der genannten Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft - sei gemäß § 9a Abs. 1 BBesG auf seine Besoldung anzurechnen. Für den Fall, dass der Kläger seiner Rückzahlungspflicht bis zum 13. Dezember 2010 nachkommen sollte, bot die Beklagte ihm in diesem Schreiben die Reduzierung des Rückzahlungsbetrages auf den Nettobetrag in Höhe von 2.379,21 Euro an. Schließlich heißt es in dem Schreiben, weiterhin habe sie, die Beklagte, im Rahmen des Rückforderungsverfahrens zu prüfen, ob und inwieweit gegebenenfalls aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung überzahlter Bezüge - ausgenommen Steuern - ganz oder teilweise abgesehen werden könne oder ob Ratenzahlungen oder sonstige Erleichterungen zugebilligt werden könnten. Hierzu werde der Kläger gebeten, alle für diese Entscheidung bedeutsamen Umstände, insbesondere seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, detailliert darzulegen und entsprechende Nachweise beizufügen. Vor der Erteilung eines Leistungsbescheides erhalte der Kläger zunächst Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern.
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Daraufhin machte der Kläger mit Schreiben vom 13. Dezember 2010 geltend, der Verdienst als wissenschaftliche Hilfskraft resultiere nicht aus der Fachausbildung, sondern aus seiner genehmigten Nebentätigkeit.
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Mit Bescheid vom 1. Februar 2011 forderte die Beklagte vom Kläger überzahlte Dienstbezüge in Höhe von 2.871,84 Euro zurück. Sie, die Beklagte, habe geprüft, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könne. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Denn der Überzahlung liege kein schuldhaft pflichtwidriges Verhalten ihrerseits zugrunde.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beklagte mit Beschwerdebescheid vom 11. Mai 2011 als unbegründet zurück. Soweit der Kläger offenbar versuche, eine erneute Entscheidung über die Frage der Anrechenbarkeit zu erreichen, werde darauf hingewiesen, dass hierüber bereits bestandskräftig mit Bescheid vom 11. November 2010 abschließend entschieden worden sei. Eine weitere Prüfung hierzu werde abgelehnt. Die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge richte sich gemäß § 12 Abs. 2 BBesG nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach habe derjenige, der auf Kosten eines anderen etwas ohne Rechtsgrund erlangt habe, den erzielten Vorteil wieder herauszugeben (§§ 812 ff. BGB). Eine eventuelle Entreicherung sei hierbei schon deshalb unbeachtlich, weil der Kläger verschärft gemäß § 820 BGB hafte. Die Zahlung der Bezüge stehe nämlich unter dem gesetzlichen Vorbehalt, dass keine anderen, nach § 9a BBesG anzurechnenden Einkünfte erzielt würden. Letzteres stehe aber nach der Entscheidung vom 11. November 2010 fest. Die Einwendungen des Klägers seien unbeachtlich, da sie nur die grundsätzliche und in seinem Fall bereits entschiedene Frage der Anwendbarkeit des § 9a BBesG beträfen. Auch die Billigkeitsprüfung erfordere keine andere Entscheidung. Zu den hauptsächlich zu beachtenden Auswirkungen des Rückforderungsbegehrens auf die Lebensumstände des Klägers im Zeitpunkt der Rückabwicklung des Schuldbetrages habe der Kläger keinerlei Angaben gemacht, so dass schon von daher ein Verzicht auf die Forderung nicht in Betracht kommen könne. Erst recht seien keine Gründe bekannt, die trotz gesetzlichen Vorbehalts ausnahmsweise eine andere Entscheidung erfordern könnten. Soweit ersichtlich, lebe der Kläger in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Sollte der Kläger allerdings trotz des inzwischen vergangenen Zeitraumes, der sich für ihn praktisch wie eine Stundung in voller Höhe ausgewirkt habe, nicht in der Lage sein, seine Schulden in einer Summe zurückzuzahlen, bestehe Bereitschaft, zur Vermeidung unbilliger Härten die Tilgung in angemessenen Monatsraten zuzulassen. Da ihr, der Beklagten, hierzu jedoch keinerlei Angaben vorlägen, könne dies derzeit nur in Aussicht gestellt werden. Gegebenenfalls werde der Kläger um Übersendung aussagefähiger Belege für seine finanzielle Lage gebeten.
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Der Kläger hat am 9. Juni 2011 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen geltend gemacht, der Anrechnungsbescheid vom 11. November 2010 sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht bestandskräftig und in der Sache rechtswidrig, so dass auch der Rückforderungsbescheid vom 1. Februar 2011 rechtswidrig sei.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Bescheide vom 11. November 2010 und 1. Februar 2011 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11. Mai 2011 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.
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Mit Urteil vom 13. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht, Einzelrichter, den Bescheid vom 1. Februar 2011 sowie den Beschwerdebescheid vom 11. Mai 2011 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt worden. Hinsichtlich des Bescheides vom 11. November 2010 sei die Klage unzulässig, weil es diesbezüglich an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens fehle. Hinsichtlich des Bescheides vom 1. Februar 2011 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11. Mai 2011 sei die Klage zulässig und begründet. Diese Bescheide seien rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger habe Dienstbezüge in Höhe von 2.871,84 Euro ohne Rechtsgrund erhalten (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, weil der Anspruch auf Besoldung, die im Voraus gezahlt werde, unter dem gesetzlichen Vorbehalt stehe, dass nach einer Überprüfung anderweitig erhaltene Bezüge hierauf gemäß § 9a Abs. 2 BBesG angerechnet würden (§ 818 Abs. 4, § 820 Abs. 2 Satz 2 BGB). Allerdings leide die von der Beklagten nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu treffende Billigkeitsentscheidung an einem Ermessensfehler. Die Billigkeitsentscheidung genüge den vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 26. April 2012 - 2 C 4.11 - und - 2 C 15.10 - aufgestellten Anforderungen nicht. Im Leistungsbescheid vom 1. Februar 2011 habe die Beklagte lediglich ausgeführt, dass sie geprüft habe, ob aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könne, und die Voraussetzungen hierfür nicht festgestellt. Im Beschwerdebescheid vom 11. Mai 2011 habe die Beklagte einen Verzicht auf die Forderung abgelehnt und auch eine Ratenzahlung nicht eingeräumt. Sowohl hinsichtlich des Verzichts als auch hinsichtlich einer Ratenzahlung habe sie ausgeführt, dass der Kläger keine Angaben gemacht habe, die eine solche Entscheidung rechtfertigten. Gleichwohl stelle sie - falls der Kläger entsprechende Angaben mache und aussagefähige Belege einreiche - eine Ratenzahlung in Aussicht. Eine Festlegung im Bescheid sei indes nicht getroffen worden, was einen zur Rechtswidrigkeit führenden Mangel darstelle.
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Mit Beschluss vom 8. Mai 2014 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil - soweit die Klage abgewiesen worden ist - unter Hinweis darauf abgelehnt, er habe seinen Zulassungsantrag entgegen der Vorschrift des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet.
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Auf Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 8. Mai 2014 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zugelassen, soweit der Bescheid vom 1. Februar 2011 und der Beschwerdebescheid vom 11. Mai 2011 aufgehoben worden sind.
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Zur Begründung ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger insgesamt mit Dienstbezügen in Höhe von 2.871,84 Euro überzahlt worden sei und die Besoldung des Klägers unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Rückforderung gestanden habe, so dass der Kläger entsprechend § 818 Abs. 4, § 820 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Herausgabe verpflichtet sei. Das Verwaltungsgericht habe die von ihr, der Beklagten, im Rahmen der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung jedoch zu Unrecht als ermessensfehlerhaft angesehen. Vielmehr erfülle das im Beschwerdebescheid an den Kläger gerichtete Angebot, zur Vermeidung unbilliger Härten eine Tilgung des Rückzahlungsbetrages in angemessenen Monatsraten zuzulassen, im vorliegenden Falle die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Billigkeitsentscheidung. Das gelte insbesondere deshalb, weil der Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises im Anhörungsschreiben vom 18. November 2010 weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Angaben über seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse gemacht und er sich auch zu keinem Zeitpunkt auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen habe. Bei der von ihr zu treffenden Billigkeitsentscheidung habe sie, die Beklagte, zudem berücksichtigen dürfen, dass allein der Kläger die Überzahlung verschuldet habe, ein Verschulden ihrerseits insoweit jedoch nicht gegeben sei.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - vom 13. Februar 2014 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
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Den Termin zur mündlichen Verhandlung haben trotz ordnungsgemäßer Ladung weder der Kläger persönlich noch dessen Prozessbevollmächtigter wahrgenommen.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten - diese haben dem Senat vorgelegen - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig und begründet.
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Der Rückforderungsbescheid vom 1. Februar 2011 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 11. Mai 2011 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung von Dienstbezügen in Höhe von 2.871,84 Euro.
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Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es nach § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.
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Der Kläger hat entsprechend der insoweit zutreffenden Feststellung des Verwaltungsgerichts Dienstbezüge in Höhe von 2.871,84 Euro zuviel erhalten. Da der Anrechnungsbescheid vom 11. November 2010 bestandskräftig ist - der Senat hat die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht zugelassen - und der Kläger diesbezügliche Einwände nicht mehr geltend macht, bedarf es insoweit keiner weitergehenden Ausführungen seitens des erkennenden Senates.
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Der somit grundsätzlich zur Rückzahlung des genannten Betrages verpflichtete Kläger kann sich wegen der ihn treffenden verschärften Haftung auch nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Wegen der Begründung wird insoweit auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen.
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Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die von der Beklagten im Rahmen der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG getroffene Billigkeitsentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Billigkeitsentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; die bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, genügt nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 -, juris Rdnrn. 25 ff., und Urt. v. 26.4.2012 - 2 C 4.11 -, juris Rdnrn. 18 ff.).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte die Beklagte den überzahlten Betrag in einer Summe von dem Kläger zurückfordern:
- 32
Nach den unwidersprochenen Feststellungen der Beklagten im Beschwerdebescheid lebt der Kläger in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen. Trotz wiederholter Aufforderungen seitens der Beklagten hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren Umstände benannt, die die Beklagte dazu hätten veranlassen können, aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen. Auch ist der Kläger nicht auf das Angebot der Beklagten eingegangen, den Rückzahlungsbetrag von 2.871,84 Euro auf 2.379,21 Euro für den Fall zu reduzieren, dass er seiner Rückzahlungsverpflichtung bis zum 13. Dezember 2010 in einer Summe nachkommen sollte. Darüber hinaus hat die Beklagte mit Blick darauf, dass der Kläger die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität ... nicht (rechtzeitig) angegeben hat, zu Recht festgestellt, dass die Überzahlung allein dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnen und ein Mitverschulden ihrerseits für die Überzahlung nicht ursächlich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden, von der Rückforderung des überzahlten Betrages weder ganz noch teilweise abzusehen. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen der Beklagten keine Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat und nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass er hinreichend leistungsfähig ist, um die Rückzahlung in einer Summe ohne eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung zu leisten.
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Unabhängig davon ist bei Mitverschulden der Behörde nach den vorangehend dargestellten höchstrichterlichen Grundsätzen eine Verpflichtung zur Einräumung von Ratenzahlungen nur unter anderem bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum anzunehmen. Auch hieran fehlt es. Denn die Überzahlungen sind nicht über einen längeren Zeitraum, sondern nur für elf Monate erfolgt. Außerdem handelte es sich nicht um wiederkehrende Überzahlungen in lediglich geringer Höhe, sondern in Höhe von 243,18 Euro monatlich während des Zeitraumes vom 1. November 2009 bis zum 30. Juni 2010 und in Höhe von 308,80 Euro monatlich während des Zeitraumes vom 1. Juli 2010 bis zum 30. September 2010.
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Sonstige Umstände, die eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Klägers erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr durfte die Beklagte sich unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles darauf beschränken, dem Kläger die Möglichkeit einer Ratenzahlung in Aussicht zu stellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.7.2013 - 5 LB 85/13 -, juris Rdnr. 38).
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
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