Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 21/13
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 19. September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Eröffnung eines Girokontos bei der Beklagten. Die Klägerin ist eine Versandauslieferungs- und Verlagsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr Sitz befindet sich in ... (Kreis ...). Sie vertreibt diverse Bücher, Zeitungen und Zeitschriften. Der Verfassungsschutzbericht des Landesverfassungsschutzes erwähnte sie in den Jahren 2007 bis 2012 als unter Beobachtung stehend.
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Die Beklagte ist ein Kreditinstitut in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Kiel.
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Die Klägerin unterhält ein Geschäftskonto bei der Commerzbank AG und bei der Postbank AG. Die Commerzbank kündigte das Geschäftskonto. Gegen die Kündigung beschritt die Klägerin den Zivilrechtsweg. Das zuständige Gericht gab der Commerzbank AG im Wege der einstweiligen Verfügung auf, das Girokonto bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterzuführen. Das Hauptsacheverfahren ist nicht abgeschlossen. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht Bremen als Berufungsgericht durch Urteil vom 15.01.2013 (Az. XI ZR 22/12, veröffentlicht in DB 2013, 749). Nach dem Urteil ist lediglich die Frage nach der ordnungsgemäßen Vertretung der Commerzbank AG bei Ausspruch der Kündigung klärungsbedürftig. Die Commerzbank sprach die Kündigung im Prozess vorsorglich erneut aus.
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Am 25.02.2013 beantragte die Klägerin mittels Onlineantrag bei der Beklagten die Eröffnung eines Geschäftsgirokontos. Die Beklagte bestätigte den Eingang des Antrags und kündigte an, diesen umgehend zu bearbeiten. Mit Schreiben vom 01.03.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie „aus geschäftspolitischen Gründen" von einer Kontoeröffnung absehe und bat die Klägerin, keine weiteren Unterlagen einzureichen.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2013, das der Beklagten am selben Tage per Telefax zuging, forderte die Klägerin die Eröffnung des Geschäftsgirokontos bis zum sowie die Begleichung zwischenzeitlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2013 teilte die Beklagte mit, dass kein Rechtsanspruch auf die begehrte Kontoeröffnung bestehe. § 2 SparkG SH begründe keine subjektiven Rechte zugunsten der Klägerin. Aus der Überschrift und dem Normtext ergebe sich, dass lediglich die Aufgabe der Sparkasse objektiv-rechtlich bestimmt werde. Ein Kontrahierungszwang bestehe auch im Übrigen nicht, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe, sich bei anderen Kreditinstituten erfolglos um die Eröffnung eines Geschäftsgirokontos bemüht zu haben.
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Die Klägerin hat am 21.03.2013 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, ihr stehe ein Anspruch auf Kontoeröffnung zu. Dieser folge aus § 2 Satz 1 SparkG SH in unmittelbarer Anwendung, jedenfalls gewähre § 2 Satz 1 SparkG SH in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ein subjektives öffentliches Recht der Bürger, welches auch für die Klägerin als juristische Person des Privatrechts streite. Aus dem Wortlaut ergebe sich ein drittschützender Charakter. Anderenfalls wäre die Norm ein reiner Programmsatz ohne praktischen Nutzen. Dies könne der Normgeber nicht gewollt haben.
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Ein Eröffnungsanspruch bestehe jedenfalls unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beklagte nehme als öffentlich-rechtliche Anstalt mit der Zurverfügungstellung von Girokonten eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge wahr. Hierbei sei sie unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Die Beklagte stelle anderen juristischen Personen der mittelständischen Wirtschaft Geschäftsgirokonten zur Verfügung.
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Dies betreffe auch Unternehmen aus dem Bereich der Pressewirtschaft. Die Eröffnung eines Geschäftsgirokontos für die Klägerin könne die Beklagte daher nur verweigern, wenn ihr ein sachlicher Grund zur Seite stehe. Ein solcher liege jedoch nicht vor.
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Der Gewährleistungsgehalt des Art. 3 Abs. 1 GG werde dadurch verstärkt, dass sich die Klägerin auf die Pressefreiheit berufen könne. Der grundrechtlich geschützte Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften setze voraus, dass der jeweilige Grundrechtsträger auch über ein Girokonto verfüge. Es bestehe ein legitimes Interesse an einem „immunisierten Konto", was die ohne Begründung erfolgte Kündigung des Geschäftsgirokontos der Klägerin bei der Commerzbank AG zeige.
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Der Eröffnungsanspruch bestehe unabhängig davon, ob die Klägerin sich bei anderen Kreditinstituten erfolglos um die Eröffnung eines Girokontos bemüht habe.
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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
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1. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ein Geschäftsgirokonto zu den üblichen Konditionen und ohne zeitliche Beschränkung zu eröffnen,
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2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 411,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Den Klageantrag zu 2) hat die Klägerin zurückgenommen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat ihren erstinstanzlichen Antrag damit begründet, dass der Klägerin kein Anspruch auf Eröffnung eines Girokontos zustehe. Ein solcher Anspruch lasse sich nicht aus § 2 Satz 1 SparkG SH herleiten. § 2 Satz 1 SparkG SH begründe keine subjektiven Rechte zu Gunsten der Klägerin. Es würden lediglich die Aufgaben der Sparkassen bestimmt. Dieses ergebe sich aus Wortlaut und Überschrift der Norm.
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Ein Anspruch lasse sich auch nicht aus § 2 Satz 1 SparkG SH in Verbindung mit der Satzung der Beklagten herleiten. Aus § 8 Abs. 1 der Satzung ergebe sich, dass lediglich natürliche Personen einen Anspruch auf Führung eines Girokontos hätten.
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Ein Anspruch gegen die Beklagte sei auch nicht aus § 2 Satz 1 SparkG SH in Verbindung mit Art. 3 Abs. GG herleitbar. Diese sei durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht in ihrer Entscheidung gebunden, für juristische Personen in Form einer Kapitalgesellschaft bestimmte Leistungen zu erbringen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung setze voraus, dass die begehrte Leistung einer bestimmten Personengruppe, der der Anspruchsteller angehöre, tatsächlich erbracht werde. Insoweit fehle jeglicher Vortrag der Klägerin, dass die Beklagte ein Geschäftsgirokonto für eine Kapitalgesellschaft führe, die Bücher, Zeitungen und Zeitschriften weltanschaulichen Inhalts vertreibe.
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Sie führe zwar Geschäftsgirokonten für Presseunternehmen, jedoch sei anzumerken, dass die ... GmbH und Co. KG, der... Verlag und der... Verlag keine Kapitalgesellschaften seien, sondern Personengesellschaften. Insoweit lägen Konten für natürliche Personen vor, die ihre Publikationen vertrieben. Diese seien nicht vergleichbar mit der als Kapitalgesellschaft verfassten Klägerin.
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Sie führe zwar auch für kapitalgesellschaftlich verfasste Presseunternehmen Geschäftsgirokonten, namentlich den ... Verlag (... GmbH), die ... GmbH und die ... GmbH, jedoch vertrieben diese nicht Bücher, Zeitungen und Zeitschriften weltanschaulichen Inhalts, insbesondere mit rechtsextremistischen, geschichtsrevisionistischen und verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördernden Inhalten.
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Als Vergleichsgruppe kämen allenfalls als Kapitalgesellschaft verfasste Verlage in Betracht, die Bücher, Zeitungen und Zeitschriften weltanschaulichen Inhalts, insbesondere rechtsextremistische, geschichtsrevisionistische und verfassungsfeindliche Bestrebungen fördernde Inhalte vertreiben.
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Für ein Unternehmen aus dieser Vergleichsgruppe werde kein Geschäftsgirokonto geführt. Im Übrigen lägen sachliche Gründe für eine Differenzierung vor. Die Klägerin werde in den Verfassungsschutzberichten des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein in den Jahren 2007 bis 2012 wiederholt als Buchdienst eines der bedeutendsten Verbreiters rechtsextremistischer Literatur in Deutschland bezeichnet. Die Klägerin werde als mittelbare Trägerin verfassungsfeindlicher Bestrebungen qualifiziert. Die Eröffnung eines Kontos sei daher unzumutbar und unverhältnismäßig. Es werde das legitime Ziel verfolgt, den Vertrieb rechtsextremistischer, geschichtsrevisionistischer und verfassungsfeindliche Bestrebungen fördernder Literatur nicht zu befördern. Für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne spreche insbesondere, dass die Beklagte nach § 39 SparkG SH der Aufsicht des Innenministeriums unterliege und die Sparkassen im Einklang mit den Gesetzen und den aufgrund der Gesetze erlassenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen geführt werden müssten. Zu berücksichtigen sei auch, dass den Mitarbeitern eine Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden könne, da mit einer erheblichen und nachhaltigen Rufschädigung zu rechnen sei.
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Ein Anspruch folge auch nicht aus Art. 5 Abs.1 Satz 2 GG. Die Klägerin sei in der Ausübung der Pressefreiheit durch die Beklagte nicht eingeschränkt. Die Klägerin sei auf die Leistung der Beklagten tatsächlich nicht angewiesen, da sie aktuell über ein Geschäftsgirokonto verfüge.
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Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 6. Kammer - hat das Verfahren hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags zu 2.) gemäß § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt und im Übrigen der Klage stattgegeben.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Eröffnung eines Geschäftsgirokontos zu allgemeinen Bedingungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nach den Grundsätzen zur presserechtlichen Neutralitätspflicht sowie aus § 2 SparkG SH in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Ob es sich bei § 2 SparkG SH um eine objektiv-rechtliche Aufgabennorm oder um eine ein subjektives öffentliches Recht vermittelnde Vorschrift handele, sei nicht zu klären.
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Der Anspruch folge aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung der Grundsätze zur presserechtlichen Neutralitätspflicht. Die Beklagte sei als Sparkasse in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Abs. 1 SparkG SH, § 1 Abs. 1 Anstaltssatzung) grundrechtsgebunden. Ihr gesetzlicher Zweck sei nach § 2 SparkG SH „auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen“. Insoweit sei der Beklagten eine Aufgabe der öffentlichen (Leistungs-)Verwaltung im Bereich der Daseinsvorsoge auferlegt. Die Beklagte sei daher organisationsrechtlich und funktional Teil der staatlichen Gewalt. Dementsprechend sei sie durch Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden. Diese Bindung entfalle weder, noch werde sie abgeschwächt, weil sich die Beklagte nach § 2 SparkG SH als „selbständiges Unternehmen“ organisiere und wie grundrechtsberechtigte Geldinstitute agiere und mit diesen konkurriere.
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Welchen Bindungen die Beklagte unterliege, wenn sie Leistungen anbiete, die nicht ihrem Auftrag nach § 2 Satz 1 SparkG SH unterfallen, sie also keine öffentlichen Aufgaben erfülle, sondern sich rein erwerbswirtschaftlich betätige, brauche das Gericht nicht zu klären. Die Bereitstellung eines Geschäftsgirokontos gehöre zu den öffentlichen Aufgaben der Beklagten im Bereich der Daseinsvorsoge nach § 2 Satz 1 SparkG SH, ohne dass diese Vorschrift zugleich ein subjektivöffentliches Recht begründen müsse.
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Die Klägerin sei als Verlag und Vertreiberin von Presseerzeugnissen Grundrechtsträgerin der Pressefreiheit nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sei ein klassisches Abwehrrecht. Insofern gewähre die Pressefreiheit den Grundrechtsberechtigten grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Förderung, insbesondere keinen Anspruch auf Führung eines Geschäftsgirokontos. Wenn der Staat jedoch leistend tätig werde, binde ihn die Pressefreiheit an eine strikt inhaltsneutrale Leistungsvergabe. Das Bundesverfassungsgericht habe hierzu ausgeführt:
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„Wenn sich der Staat jedoch, ohne verfassungsrechtlich dazu verpflichtet zu sein, zu Förderungsmaßnahmen für die Presse entschließt, wie das in Gestalt des Postzeitungsdienstes geschehen ist, verlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dass jede Einflussnahme auf Inhalt und Gestaltung einzelner Presseerzeugnisse sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs insgesamt vermieden werden. Staatliche Förderungen dürfen bestimmte Meinungen oder Tendenzen weder begünstigen noch benachteiligen. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet im Förderungsbereich für den Staat vielmehr eine inhaltliche Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbietet. Dieser Neutralitätspflicht des Staates entspricht auf Seiten des Trägers der Pressefreiheit ein subjektives Abwehrrecht gegen die mit staatlichen Förderungsmaßnahmen etwa verbundenen inhaltslenkenden Wirkungen sowie ein Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb.
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Ein Verstoß gegen die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Neutralitätspflicht liegt freilich nicht schon dann vor, wenn der Staat Förderungsmaßnahmen nicht unterschiedslos auf sämtliche unter die Pressefreiheit fallenden Druckerzeugnisse erstreckt. Der Staat genießt im Bereich der Grundrechtsförderung vielmehr einen weiteren Handlungsspielraum als im Bereich der Grundrechtseinschränkung. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet ihm nur, dass er den Inhalt der Meinungen oder die Tendenz von Presseerzeugnissen zum Förderungskriterium macht und sich auf diese Weise Einfluss auf den gesellschaftlichen Meinungs- und Willensbildungsprozess verschafft, der nach dem Willen des Grundgesetzes im Interesse der personalen Autonomie und des demokratischen Systems staatsfrei zu bleiben hat (vgl. BVerfGE 20, 162 (174 ff.)). Dagegen ist es ihm nicht von vornherein verwehrt, die Förderung an meinungsneutralen Kriterien auszurichten.“ (BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989 - 1 BvR 727/84 -).“
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Die Pressefreiheit begründe insoweit ein derivatives Teilhaberecht. Dieses habe die Beklagte verletzt, da sie für andere Presseunternehmen Geschäftsgirokonten führe und die Führung für die Klägerin unter Verletzung der inhaltlichen Neutralitätspflicht ablehne.
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Unerheblich sei, dass die Führung von Konten durch die Beklagte weder primär noch im Wesentlichen eine pressebezogene Förderung bezwecke. Es genüge, dass auch die Presse in den Genuss der Leistung komme. Auch bei der Erbringung von Leistungen, mit denen nicht primär ein pressebezogener Zweck verfolgt werde, bestehe die Gefahr staatlicher Einflussnahme, wenn wegen des Inhalts oder der Tendenz von Presseerzeugnissen Leistungen vorenthalten würden.
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Die inhaltslenkende Wirkung selektiver Leistungsgewährung an Presseunternehmen hänge nicht davon ab, ob auch für nicht pressegrundrechtlich Geschützte die Leistung erbracht werde. Die Beklagte führe Geschäftsgirokonten für andere Träger der Pressefreiheit, zu nennen seien insbesondere die ... GmbH und Co. KG. Eine Differenzierung zwischen kapitalgesellschaftlicher und personengesellschaftlicher Organisationsstruktur sei für die Frage des pressegrundrechtlichen Schutzes nicht angezeigt. Es sei nicht erkennbar, warum der presserechtliche Schutzumfang von der gesellschaftsrechtlichen Organisationsform abhängig sein solle, wenn nach Art. 19 Abs. 3 GG die Grundrechtsträgerschaft bestehe. Dass nach dem Vortrag der Beklagten die kapitalgesellschaftlich verfassten Presseunternehmen lediglich Erzeugnisse mit einer unpolitischen Ausrichtung bzw. einem unpolitischen Inhalt anböten, sei unerheblich, da schon dieses eine unzulässige inhaltliche Differenzierung sei.
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Unbeachtlich sei auch der Einwand, dass die Klägerin (noch) über ein Geschäftsgirokonto verfüge. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass es allgemeine Praxis sei, die Führung eines Geschäftsgirokontos für andere Presseunternehmen davon abhängig zu machen, dass diese über kein anderes Geschäftsgirokonto verfügen. Hiergegen spreche schon die allgemeine Lebenserfahrung, da nicht anzunehmen sei, dass die Beklagte sich auf eine „subsidiäre“ Leistungserbringung beschränken wolle, und das Online-Anmeldeformular (GA 12), das kein Feld für bestehende Konten aufweise.
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Indem sie eine Kontoführung wegen des rechten/rechtsradikalen Inhalts und der politischen Ausrichtung der von der Klägerin vertriebenen Presseerzeugnisse abgelehnt habe, differenziere die Beklagte inhaltsbezogen. Dieser Eingriff in die presserechtliche Neutralitätspflicht sei nicht gerechtfertigt. Die Pressefreiheit werde nicht unumschränkt gewährleistet, Eingriffe seien im Rahmen der Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG zulässig. Notwendig sei zumindest eine gesetzliche Grundlage, an der es vorliegend fehle. Weder das Sparkassengesetz noch sonstige Gesetze berechtigten die Beklagte, die anstaltsmäßige Leistungserbringung von der politischen Einstellung abhängig zu machen. Der Beklagten stünde bei strafbaren Inhalten (z.B. §§ 130 ff., 184 ff. StGB) in den strafgesetzlichen Bestimmungen eine gesetzliche Grundlage für inhaltsbezogene Differenzierungen zur Seite.
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Ein Anspruch der Klägerin bestehe zudem aus § 2 SparkG SH in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Die Beklagte sei grundrechtsgebunden. Ergänzend sei anzumerken, dass die Beklagte den Bindungen aus Art. 3 Abs. 1 GG auch dann unterliege, wenn sie nicht im Bereich der Daseinsvorsorge, sondern lediglich im erwerbswirtschaftlichen Bereich tätig werde (Vgl. BGH, NJW 2004, 1031).
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Unabhängig von der Frage, ob § 2 SparkG SH subjektiv-öffentliche Rechte begründe, folge aus der anstaltsmäßigen Verfassung der Beklagten ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Anstaltsnutzung. Soweit kein unmittelbarer
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Anspruch auf Zulassung zur Benutzung der Anstalt bestehe, werde die Möglichkeit ihrer Benutzung in der Regel als „Destination“ gewährt, d.h. wer die Anstalt ihrem Anstaltszweck entsprechend benutzen wolle, habe einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Anstaltsbehörde über seine Zulassung zur Benutzung (BVerwG, NJW 1973, 724). Dieser Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung stehe jedoch nur den „Destinären“, nicht aber „sonstigen Benutzungsinteressenten“ zu. Zu den Destinären zählten „nur solche Personen, denen der Anstaltszweck zu dienen bestimmt ist, und zwar nur bezüglich der Art der Anstaltsbenutzung, die dem Anstaltszweck entspricht“ (BVerwG, NJW 1973, 724).
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Die Klägerin sei Destinär im Sinn des durch § 2 Satz 1 SparkG SH geprägten Anstaltszwecks. Sie sei ein mittelständisches Wirtschaftsunternehmen mit Sitz im örtlichen Geschäftsgebiet der Beklagten und begehre mit der Geschäftskontoführung eine geldwirtschaftliche Leistung. Mit ihrer Entscheidung, kein Geschäftsgirokonto für die Klägerin zu führen, habe die Beklagte gegen die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Bindungen verstoßen. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichte den Grundrechtsgebundenen unter anderem dazu, ihm eröffnete Entscheidungsspielräume in gleichmäßiger Weise auszuüben. Bestehe für bestimmte Fälle eine bestimmte Ausübungspraxis, so dürfe von dieser Praxis nicht ohne sachlichen Grund abgewichen werden (sog. Selbstbindung der Verwaltung). Hiergegen habe die Beklagte verstoßen. Die maßgebliche Vergleichsgruppe für die Beurteilung der Verwaltungspraxis der Beklagten sei die Führung von Geschäftskonten für sich wirtschaftlich betätigende Unternehmen. § 2 SparkG SH benenne die „mittelständische Wirtschaft“ ausdrücklich und die Trennung zwischen Privat- und Geschäftskunden entspreche der herkömmlichen Betrachtung der Bankwirtschaft. lm Übrigen sei eine Binnendifferenzierung innerhalb der Gruppe der sich wirtschaftlich betätigende Unternehmen nicht angezeigt, da der Geschäftszweck des Unternehmens keinen signifikanten Einfluss auf die Führung eines Geschäftsgirokontos habe. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei als Vergleichsgruppe nicht auf Kapitalgesellschaften abzustellen, die rechtsextremistische Presseerzeugnisse vertreiben. Es sei mehr als fernliegend und werde von der Beklagten auch nicht behauptet, dass sie eine Kontoeröffnung von der Rechtsform eines Antragstellers abhängig mache. Der Inhalt der von der Klägerin vertrieben Presseerzeugnisse sei der Differenzierungsgrund und könne daher nicht zur Vergleichsgruppenbildung herangezogen werden.
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Die Beklagte stelle mittelständischen Unternehmen Geschäftsgirokonten zur Verfügung. Die Klägerin sei ein solches Unternehmen. Indem die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kontoeröffnung verweigere, werde diese ungleich behandelt. Die Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Beklagte verweigere die Führung eines Geschäftsgirokontos für die Klägerin, weil die Klägerin laut den Verfassungsschutzberichten des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holsteins aus den Jahren 2007 bis 2012 einer der bedeutendsten Verbreiter rechtsextremistischer Literatur in Deutschland sei. An die Rechtfertigung der Differenzierung seien strenge Anforderungen zu stellen, da die Beklagte an die politische Tendenz bzw. den politischen Inhalt der vertriebenen Erzeugnisse anknüpfe und damit zumindest in die Nähe des nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG unzulässigen Unterscheidungsmerkmals der politischen Anschauung gerate. Die Verhinderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen sei zwar ein legitimes Ziel staatlichen Handelns. Sowohl die Abwehr von Gefahren für die freiheitlich-demokratische Grundordnung als auch allgemeine politische Aufklärung/Einflussnahme sei aber nicht ihr Anstaltszweck (vgl. Goldhammer, DÖV 2013, 416 [422]). Soweit von Vereinigungen, die keine Parteien seien, Gefahren ausgingen, sei hiergegen auf der Grundlage des Vereinsgesetzes (vgl. §§ 3 ff. VereinsG) durch die dazu berufenen Stellen (§ 3 Abs. 2 VereinsG) vorzugehen. Dass bei einer Kontoführung für die Klägerin die Erfüllung des Anstaltszwecks gefährdet sei, werde nicht vorgetragen und sei auch bei realistischer Betrachtung nicht zu erwarten. Auch eine erhebliche und nachhaltige Rufschädigung der Mitarbeiter sei nicht ernsthaft zu erwarten.
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Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 6. Kammer - hat in seinem Urteil vom 19.09.2013 die Berufung gegen das Urteil zugelassen, die von der Beklagten am 04.11.2013 eingelegt worden ist.
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Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Sie trägt weiter vor, das angefochtene Urteil sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen unrichtig und daher in vollem Umfang aufzuheben. Ein Anspruch auf Eröffnung eines Geschäftsgirokontos bestehe aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsgrundlagen nicht, da der Beklagten in den strafgesetzlichen Bestimmungen eine gesetzliche Grundlage für die vorgenommene inhaltsbezogene Differenzierung zur Seite stünde bzw. weil die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kontoeröffnung nicht vorlägen. Durch Verbreitung der Bücher „Deutsche Opfer, Fremde Täter“ und „Der Tod sprach polnisch: Dokumente polnischer Grausamkeiten an Deutschen 1919 - 1949“ erfülle die Klägerin den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs. 2 StGB). Durch diese Schriften werde zum Hass aufgestachelt. Sie enthielten Beschimpfungen, Verächtlichmachungen und Verleumdungen, die einen Angriff auf die Menschenwürde darstellten.
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Der Beklagten sei es nicht zumutbar, der Klägerin ein Geschäftsgirokonto zur Verfügung zu stellen, da diese bereits ein Konto bei der Postbank Hamburg unterhalte. Dieser Umstand sei entgegen der Urteilsfeststellungen aus der ersten Instanz beachtlich. Die Beklagte prüfe bei Geschäftsgirokonten jeden einzelnen Antrag auf Kontoeröffnung und entscheide, ob sie mit dem Antragsteller eine Geschäftsbeziehung eingehen will oder muss. Vor dem Hintergrund bereits bestehender Konten der Klägerin müsse es der Beklagten möglich sein, die Kontoeröffnung zu verweigern. Wenn private Kreditinstitute mit dem Hinweis auf das öffentlich-rechtliche Neutralitätsgebot und dem damit verbundenen Rechtsanspruch auf Eröffnung eines Kontos ohne Angabe von Gründen kündigen dürften, müsse im Umkehrschluss hieraus geschlossen werden, dass ein geschützter Anspruch auf Teilhabe an der staatlichen Daseinsvorsorge nicht begründet sei, sofern eine derartige Kündigung nicht im Raum stehe und der Antragsteller über ein solches anderweitiges Geschäftsgirokonto verfüge. Es ginge im vorliegenden Verfahren um die Frage, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Teilhabeanspruch vorliegen. Dieses sei vorliegend nicht der Fall.
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Die Beklagte verfehle durch die Ablehnung der Kontoeröffnung auch nicht ihren satzungsmäßigen Anstaltszweck. Die Klägerin sei bereits ausreichend mit Finanzdienstleistungen versorgt. Unübliche Markt- und Wettbewerbserfordernisse bestünden für sie daher nicht.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 19.09.2013 (6 A 50/13) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen und trägt - das erstinstanzliche Urteil verteidigend - ergänzend vor, die Berufung der Beklagten sei offensichtlich unbegründet, weil das erstinstanzliche Urteil keine Rechtsfehler erkennen lasse. Die Unzumutbarkeit der Kontoeröffnung für die Beklagte oder ihre Mitarbeiter erschließe sich nicht.
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Die Klägerin biete in ihrem Sortiment keine keinerlei Titel mit strafrechtlich relevantem Inhalt an. Insbesondere werde nicht gegen §§ 86a, 130 StGB verstoßen. Anderenfalls wären die Strafverfolgungsbehörden schon im Vorfeld der Kontoeröffnung tätig geworden.
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Es stünde konkret zu besorgen, dass das bestehende Konto bei der Commerzbank AG in Kürze geschlossen werde. Das Konto bei der Postbank AG werde voraussichtlich das Schicksal des Kontos bei der Commerzbank AG teilen. Die Klägerin habe deshalb ein nachvollziehbares und billigenswertes Interesse daran, dass die Beklagte ihr ein vor Kündigungen aus politischen Gründen abgesichertes Konto eröffne. Von einer ausreichenden Versorgung der Klägerin mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 1 SparkG SH könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Rede sein.
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Ein Teil der von der Klägerin vertriebenen Druckerzeugnisse („Deutsche Opfer, fremde Täter“, „Der Tod sprach polnisch“) werde auch über andere namhafte Internetversandhäuser (Amazon.de, Weltbild.de, Ebay.de, Thalia.de) vertrieben, die über jeden Verdacht der „Rechtslastigkeit“ erhaben seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvortrages wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die vom Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Eröffnung und Führung eines Geschäftsgirokontos zu allgemeinen Bedingungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nach den Grundsätzen der presserechtlichen Neutralitätspflicht und aus § 2 Satz 1 SparkG SH in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.
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Der Senat folgt den Gründen des angefochten Urteils vom 19.09.2013 und sieht deshalb gem. § 130b Satz 2 VwGO von einer nochmaligen Darstellung weitgehend ab und führt ergänzend nur an:
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Zutreffend geht das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht davon aus, dass sich die Klägerin nach Art. 19 Abs. 3 GG als inländische juristische Person des Privatrechts auf grundrechtlich gewährleistete Rechtspositionen berufen kann. Das Bundesverfassungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von einer möglichen Grundrechtsfähigkeit von privatrechtlichen juristischen Personen aus und prüft sodann im Einzelfall, ob das geltend gemachte einzelne Grundrecht seinem Wesen nach auf den jeweiligen Beschwerdeführer anwendbar ist (vgl. BVerfGE 68, 206; 95, 28). Dabei ist nicht der Zweck der jeweiligen juristischen Person, sondern die Eigenart des Grundrechts maßgebend (vgl. Hofmann, in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz Kommentar 12. Aufl. 2011, Art. 19 Rdnr. 19 ff. m.w.N).
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Für das vorliegende Verfahren ergibt sich hieraus, dass sich die Klägerin sowohl auf den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG (in Gestalt des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung), als auch auf das Grundrecht der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann (vgl. BVerfGE 19, 5; 21, 271; Hofmann, a.a.O., Art. 19 Rdnr. 21).
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Zutreffend hat das Verwaltungsgericht es dahinstehen lassen, ob § 2 SparkG SH ein subjektives öffentliches Recht vermittelt. Nach der Vorschrift sind Sparkassen selbständige Unternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe, auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihr Geschäftsgebiet den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise und insbesondere der mittelständischen Wirtschaft mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen.
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Die Anspruchsgrundlagen der Klägerin für die Eröffnung eines Geschäftsgirokontos sind, was auch für den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung durch entsprechende Verwaltungspraxis gilt, im Kern grundrechtlicher Natur. Die Vorschrift des § 2 Satz 1 SparkG SH und die hieraus folgenden Grundsätze sind jedoch geeignet, Inhalt und Grenzen des Zulassungsanspruchs der Klägerin zu konkretisieren.
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Die Aufgaben, die das Sparkassengesetz und die daran anknüpfenden Satzungen der Sparkassen definieren, sind Ausdruck ihres öffentlichen Auftrages. Die Sparkassen sind auf Grund der organisatorischen Verflechtung kommunale Einrichtungen, mit deren Hilfe die Gemeinden und Kreise ihre Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnehmen. Rechtlich sichergestellt wird die Förderung des Sparens durch den Kontrahierungszwang für Sparkonten. Die Sparkassen sind danach verpflichtet, von jedermann Spareinlagen entgegenzunehmen und zu verzinsen.
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Soweit die Beklagte vor diesem Hintergrund vorträgt, die Voraussetzungen für den Teilhabeanspruch lägen nicht vor, bleibt sie jede weitere Substantiierung dieses Vortrags schuldig. Die Beklagte wäre nach allgemeinen kommunalrechtlichen Grundsätzen lediglich berechtigt, den Zugang zu der begehrten Leistung aus Kapazitätsgründen zu verweigern oder sich auf wirtschaftliche Erwägungen (Bonität) zu beschränken. Eine erschöpfte Kapazität an Geschäftsgirokonten ist indes nicht ersichtlich und auch nicht vorstellbar.
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Insoweit ist auch unerheblich, dass die Klägerin (noch) über Geschäftsgirokonten bei privatwirtschaftlichen Banken verfügt. Das Sparkassengesetz und die auf Grundlage des Sparkassengesetzes erlassenen Mustersatzungen für Sparkassen in Schleswig-Holstein (auf Grundlage derer wiederum auch die Satzung der Beklagten erlassen wurde) machen die Verfügung oder Verfügbarkeit anderweitiger Konten in der privaten Kreditwirtschaft nicht zum Ausschlussgrund für den Zugang zu Geschäftsgirokonten. Auch eine widerstreitende Verwaltungspraxis der Beklagten ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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Auch der Einwand, die Klägerin verbreite Schriften mit strafbarem Inhalt, kann nicht verfangen. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass ein Vorgehen gegen die Klägerin nur auf Grundlage der §§ 3 ff. Vereinsgesetz erfolgen könnte. Die Vorschriften setzen voraus, dass die nach dem Vereinsgesetz zuständige Stelle feststellt, dass der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet (vgl. Art. 9 Abs. 2 GG). Zu einer solchen Beurteilung ist die Beklagte nach § 3 Abs. 2 Vereinsgesetz nicht berechtigt, aber auch nicht verpflichtet (vgl. Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 12. Aufl. 2010, S. 1106 Rdnr. 6565 f.). Insoweit kann die mögliche Verletzung von Strafgesetzen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sein.
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Schließlich kann die Beklagte auch nicht vortragen, dass es ihre Verwaltungspraxis sei, ihre Kunden nach den in diesem Verfahren formulierten Kriterien zu sortieren. Zu ihrem Kundenstamm zählen sowohl natürliche und juristische Personen, politische und weltanschauliche Vereinigungen sowie Verlagsgruppen unterschiedlicher Couleur, ohne dass bisher Berührungsängste geäußert worden wären. Dabei darf nicht aus dem Blick verloren werden, dass die Klägerin bei der Beklagten lediglich ein Konto unterhalten will und die Beklagte mit eventuell unappetitlichen Verlagsprodukten nicht in Verbindung gerät.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 710 ZPO.
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Die Revision war zuzulassen, da der Frage, nach welchem Maßstab eine Sparkasse Bewerbern die Eröffnung eines Kontos verwehren darf, die in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesprochene grundsätzlich Bedeutung zukommt.
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Referenzen
- 1 BvR 727/84 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 130b 1x
- § 2 Abs. 1 SparkG 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 SparkG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 SparkG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 3 ff. VereinsG 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 VereinsG 1x (nicht zugeordnet)
- XI ZR 22/12 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 130 ff., 184 ff. StGB 1x (nicht zugeordnet)
- 6 A 50/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- StGB § 86a Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen 1x
- VwGO § 92 1x
- § 2 Satz 1 SparkG 11x (nicht zugeordnet)
- StGB § 184f Ausübung der verbotenen Prostitution 1x
- VwGO § 167 1x
- § 2 SparkG 9x (nicht zugeordnet)
- StGB § 130 Volksverhetzung 2x
- ZPO § 710 Ausnahmen von der Sicherheitsleistung des Gläubigers 1x
- VwGO § 132 1x