Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LB 1/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 7. Kammer - vom 21. Juni 2013 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 115,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes gegenüber der beklagten Jagdgenossenschaft die Auszahlung ihrer Auffassung nach rückständiger Jagdpachten für die Jagdjahre 2008/2009 bis 2011/2012 geltend.
- 2
Ihr Ehemann war Mitglied der Jagdgenossenschaft mit eigenen Flächen von ca. 47 ha. Für die Abrechnungszeiträume 2008/2009 bis 2010/2011 beschloss die Beklagte jeweils einen Auszahlungsbetrag von 18,00 Euro/ha, was unter Zugrundelegung einer Fläche von ha jeweils einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 823,46 Euro ergab. Für den Abrechnungszeitraum 2011/2012 wurde hingegen ausweislich der Niederschrift über die Versammlung der Jagdgenossenschaft A-Stadt vom 14. April 2011 ein Auszahlungsbetrag von 16,00 Euro/ha beschlossen. Demzufolge ergab sich ein Auszahlungsbetrag in Höhe von 731,96 Euro.
- 3
Am 4. Oktober 2011 hat der Ehemann der Klägerin Klage erhoben, nachdem er zuvor mehrfach geltend gemacht hatte, der zugrundegelegte Flächenanteil sei nicht korrekt.
- 4
Der Prozessbevollmächtigte hat zur Begründung geltend gemacht, der Kläger gehöre mit einer Fläche von insgesamt 47,3925 ha land- und forstwirtschaftlicher Flächen zur Jagdgenossenschaft A-Stadt. Diese Auszahlungsfläche sei auch ursprünglich im Jagdverteilungsplan für den Kläger vorgesehen gewesen. Seit dem Jagdjahr 2006/2007 weise der Plan lediglich nur noch 45,7478 ha aus. Hieraus resultiere der geltend gemachte Differenzbetrag (3 x 29,60 Euro und für 2011/2012 26,32 Euro). Mehrfache schriftliche Aufforderungen zur Auszahlung der rückständigen Beträge seien erfolglos geblieben. Dem Kläger stehe der Anspruch aus § 10 Abs. 3 BJagdG zu. Eine plausible Erklärung für die Flächenreduzierung liege nicht vor. Der Kläger habe die Beklagte über Jahre hinweg gebeten, die Auszahlungsbeträge zu überprüfen.
- 5
Ab dem Abrechnungszeitraum 2012/2013 gehe aus dem Jagdverteilungsplan für den Kläger wieder eine Auszahlungsfläche von 47,3331 ha hervor. Es bestehe allerdings immer noch eine Differenz von 0,0594 ha.
- 6
Der verstorben Kläger hat beantragt,
- 7
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 115,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß § 247 BGB zu zahlen.
- 8
Die Beklagte hat beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, der Auszahlungsbetrag der Jagdpachten sei ordnungsgemäß durch die Versammlung beziehungsweise den Vorstand beschlossen worden. Der jeweilige Jagdverteilungsplan habe bei den Genossenschaftssitzungen, auf denen die Höhe des Auszahlungsbetrages beschlossen worden sei, ausgelegen. Der Verteilungsplan habe nicht nur ordnungsgemäß ausgelegen, sondern sei auch dem Kläger immer in Schriftform zugegangen. Dieser habe sich nie innerhalb der Auslagefrist über den Auszahlungsbetrag beschwert oder diesen beanstandet. Allerdings habe er den Vorstand darauf aufmerksam gemacht, dass seiner Auffassung nach seine Flächen nicht richtig angegeben worden seien. Daraufhin sei der Kläger aufgefordert worden, bei der Klärung mitzuhelfen, diese Flächen nachzuweisen, damit der Vorstand dies prüfen könne. In der Vergangenheit sei man davon ausgegangen, dass die Umstellung der Hektar-Zahlen bei dem Kläger erfolgt sei, nachdem auf dessen Wunsch für die Berechnung der Auszahlung der Jagdpacht von Gesamtflächen auf jagdbare Flächen (also von Brutto auf Netto) umgestellt worden sei. Nicht zuletzt aufgrund der erfolgten Rechtstreitigkeiten habe sich die Beklagte entschlossen, die Flächen des Klägers nochmal grundsätzlich zu überprüfen. Bereits Anfang 2011 sei der Kläger aufgefordert worden, seine Flächen nachzuweisen, damit das Jagdkataster gegebenenfalls korrigiert werden könne. Er habe jedoch nicht mitgewirkt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Umstellung auf ein elektronisch geführtes Jagdkataster seit 2007 die entsprechenden Flächenzahlen etwa infolge eines Übertragungsfehlers oder einer Korrektur von Fehlern im handschriftlichen Jagdkataster verändert worden seien. Ohne eine entsprechende Mitwirkung der Jagdgenossen und eines Nachweises etwaiger Veränderungen der Grundflächen sei dies jedoch nicht festzustellen. An einer Bereitschaft des Rechtsvorgängers der Klägerin, eigene Katasterunterlagen zur Verfügung zu stellen, habe es gefehlt.
- 11
Mit Urteil vom 21. Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
- 12
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe es versäumt, rechtzeitig Widerspruch gegen seine bei den Genossenschaftsversammlungen und im Verteilungsplan berücksichtigten Grundstücksflächen anzubringen. Der jeweilige Verteilungsplan für das Jagdjahr sei bekanntgemacht worden. Es wäre die Obliegenheit des Klägers gewesen, diesem Verteilungsplan zu widersprechen und an der Aufklärung der Flächendifferenzen mitzuwirken. Stattdessen habe der Kläger den jeweiligen Auszahlungsbetrag entgegengenommen, an den Genossenschaftsversammlungen teilgenommen und ungeachtet der im Genossenschaftsverzeichnis angegebenen Flächen den jeweiligen Beschlüssen nicht widersprochen. Dieses Verhalten schließe es aus, einen weiteren Auskehrungsanspruch Jahre später geltend zu machen. Zwar gelte § 10 Abs. 3 BJagdG seinem Wortlaut nach nur für den Fall, dass der Reinertrag nicht insgesamt verteilt werden solle. Hierin komme aber ein allgemeiner Rechtsgedanke der Geltendmachung des Auszahlungsanspruches zum Ausdruck. Sinn und Zweck der Regelung sei es, zügig Klarheit über den Auszahlungsbetrag zu gewinnen. Eine rückwirkende Neuabwicklung der Auszahlungen stoße auf tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten und sei im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Jagdgenossenschaft, die in der Regelung des § 10 Abs. 3 BJagdG zum Ausdruck komme, treuwidrig.
- 13
Auf den Zulassungsantrag des Rechtsvorgängers der Klägerin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 28. März 2014 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen.
- 14
Der Prozessbevollmächtigte des ursprünglichen Klägers beziehungsweise seiner Rechtsnachfolgerin, der Klägerin, trägt zur Begründung der Berufung vor, ausweislich der wiederholt vorgelegten Aufstellung über Eigentumsflächen in der Gemeinde A-Stadt mit einer Größe von insgesamt 47,3925 ha (Bl. 122 PA) seien der Beklagten jedenfalls seit dem Jagdjahr 2006/2007 die zu berücksichtigenden Eigentumsflächen bekannt gewesen. Vor dem Jagdjahr 2006/2007 sei diese Fläche auch berücksichtigt worden. Unzutreffenderweise habe der Jagdverteilungsplan seit dem Jagdjahr 2006/2007 nur noch 45,7478 ha ausgewiesen, was der Kläger wiederholt beanstandet habe und - vergeblich - rückständige Zahlungen in Höhe von 115,12 Euro für die vier Jagdjahre 2008/2009 bis 2011/2012 gefordert habe. Die zulässigerweise erhobene Leistungsklage sei begründet. Der Rechtsanspruch ergebe sich aus § 10 Abs. 3 BJagdG. Die Veränderungen der Flächenangaben im Jagdkataster (von 47,3925 zu 45,7478) seien ohne rechtliche oder tatsächliche Grundlage einseitig von der Beklagten vorgenommen worden. Die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG betreffe den vorliegenden Anspruch nicht. Es möge zutreffend sein, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 1 BJagdG Rechtssicherheit schaffen wolle. Die Regelung beziehe sich aber ausschließlich auf den Fall, dass die Jagdgenossenschaft beschließt, den Pachtvertrag an Jagdgenossen nicht nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen. Dieser Fall habe hier unstreitig nicht vorgelegen. Der Auskehrungsanspruch sei ein öffentlich-rechtlicher Anspruch des Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft, welcher kraft Gesetzes entstehe. Ein konstitutiver Beschluss der Jagdgenossenschaft erfolge lediglich hinsichtlich einer abweichenden Verwendung der erwirtschafteten Pacht. Ein Beschluss über die Auszahlung nach dem Regelfall - entsprechend des Verhältnisses des Flächeninhaltes der beteiligten Grundstücke - habe lediglich deklaratorischen Charakter. Mangels einer eigenen Regelung hinsichtlich der Verjährung dieses Anspruches seien die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften der §§ 195, 199 BGB entsprechend anzuwenden. Es liege der Fall vor, dass der öffentlich-rechtliche Auskehrungsanspruch eines Jagdgenossen nicht vollumfänglich befriedigt worden sei. In einem solchen Falle müsse es möglich sein, den Differenzbetrag innerhalb der allgemeinen Verjährungsfristen geltend zu machen. Ergänzend könne auf das Rechtsinstitut der Verwirkung als Korrektiv zurückgegriffen werden. Für die Entwicklung weiterer allgemeiner Rechtsgedanken oder Analogien, die diesen Anspruch zusätzlich verkürzen, bestehe dagegen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Bedürfnis. Eines formalen Widerspruches zu Protokoll bei den Genossenschaftsversammlungen habe es nicht bedurft. Im Übrigen könnten die zahlreichen schriftlichen Interventionen des Rechtsvorgängers der Klägerin beim Jagdvorstand als Widersprüche gegen den Jagdverteilungsplan gewertet werden. Bei der Anzahl der hier interessierenden Flurstücke (44 Positionen im Jagdkataster), aus denen sich der genossenschaftliche Flächenanteil zusammensetze, könne eine Flächenneuvermessung nicht gefordert werden. Im Übrigen habe die Beklagte trotz vielfacher Nachfrage nicht erklären können, welche Teile der seit Jahren unverändert gebliebenen Flächen seit dem Jahr 2006/2007 nicht mehr jagdgeldberechtigt sein sollten. Da die Zusammensetzung der Jagdgenossenschaftsflächen während der gesamten Zeit unverändert geblieben sei, habe ihn zu keinem Zeitpunkt irgendeine Darlegungs- oder Bringschuld getroffen. Dies könne allenfalls angenommen werden, wenn ein Jagdgenosse durch Veränderung seiner Flächen einen Ansatz setze, Veränderungen im Jagdkataster vorzunehmen. Erstaunlicherweise würden die Jagdverteilungspläne der Beklagten ab 2012/2013 den Flächenanteil nunmehr wieder höher, nämlich mit 47,3331 ha ausweisen. Allerdings ergebe sich zu den tatsächlichen Flächen immer noch eine Differenz von 0,0594 ha. Der Hinweis der Beklagten, dass es sich in diesem Zusammenhang um das Flurstück ... der Flur... „Im ...“ mit einer Größe von 0,0594 ha handele, dessen Flächeninhalt nicht in Ansatz gebracht werden könne, da es sich nicht um eine bejagbare Fläche handele, sei neu. Offenbar verberge sich hier wieder einmal der bereits von der Beklagten häufig genannte, dem Jagdrecht jedoch völlig unbekannte Begriff der „Brutto- und Nettofläche“. Grundsätzlich seien die jeweiligen Eigentumsflächen im Jagdbezirk ohne Abzug anzusetzen. Auch Wirtschaftswege, Feldscheunen, Holzlagerplätze oder ganze Gehöfte seien bei der Berechnung mit einzubeziehen. Da das benannte Flurstück dauerhaft landwirtschaftlich genutzt werde, müsse es mit einbezogen werden. Es handele sich nicht um einen befriedeten Bezirk. Die Abgabe eines Schrotschusses auf Niederwild beispielsweise sei denkbar. Auch die Fallenjagd könne ausgeübt werden. Auf eine abweichende Einschätzung der Unteren Jagdbehörde komme nicht an. Die Satzung der Beklagten sehe die Berücksichtigung aller Eigentumsflächen im Jagdbezirk vor.
- 15
Die Klägerin beantragt,
- 16
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 2013 zu verurteilen, an die Klägerin 115,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gemäß § 247 BGB zu zahlen.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Die Beklagte ist der Auffassung, ein eventueller Anspruch wäre jedenfalls nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG erloschen. § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG gelte nicht nur dann, wenn die Jagdgenossenschaft beschließe, den Ertrag überhaupt nicht an die Jagdgenossen zu verteilen, sondern auch dann, wenn sie beschließe, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen. Der Rechtsvorgänger der Klägerin habe den Vorwurf erhoben, an ihn sei nicht entsprechend dem Verhältnis seiner Flächen an den Gesamtflächen ausgezahlt worden. Damit liege ein Beschluss vor, den Ertrag nicht nach dem Verhältnis der beteiligten Flächen auszukehren, sodass § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG direkt anwendbar sei. Selbst wenn der Rechtsvorgänger der Klägerin seinerzeit den Beschlüssen nicht zugestimmt haben sollte, sei ein weitergehender Auskehrungsanspruch erloschen, da er nicht binnen Monatsfrist geltend gemacht worden sei. Hiervon unabhängig könne ein weitergehender Auskehrungsanspruch auch deshalb nicht geltend gemacht werden, weil die Mitwirkungspflichten verletzt worden seien. Trotz mehrfacher Aufforderungen sei kein Nachweis geführt worden über die zur Jagdgenossenschaft gehörenden bejagbaren Flächen. Nachdem der Rechtsvorgänger der Klägerin in der Vergangenheit gerichtlich die Einsicht in das Jagdkataster der Jahre 2005 bis einschließlich 2008 sowie des aktuellen Jagdkatasters 2010 erstritten habe, seien ihm die aktuellen Jagdkataster in der Folgezeit auf Aufforderung zur Verfügung gestellt worden. Trotzdem habe es bislang nie konkrete Einwendungen gegen das Jagdkataster gegeben. Insbesondere sei nie mitgeteilt worden, welche bejagbaren Flächen im dem jeweiligen Jagdkataster nicht erfasst seien. Entscheidend seien die bejagbare Flächen. Die Differenz zwischen den in den aktuellen Jagdverteilungsplänen ausgewiesenen Flächen von 47,3331 ha zu der nach Auffassung des Klägers anzuerkennenden Fläche von 47,3925 ha erkläre sich durch die Nichtberücksichtigung des Flurstückes .der Flur... „Im Dorfe" in einer Größe von 0,0594 ha. Nach Rücksprache mit der Unteren Jagdbehörde handele es sich bei dieser Fläche nicht um eine bejagbare Fläche, weil dort kein natürlicher Kugelfang erkennbar sei, kein freies Sicht- und Schussfeld bestehe, das Grundstück zu dicht an der Straße liege und Gefahr für spielende Kinder im Dickicht bestünde, darüber hinaus durch aufgebrachtes Wild der Verkehr gefährdet werde. Aus diesem Grunde sei dieses Grundstück bei der Berechnung der anteiligen Jagdpacht zu Recht in Abzug gebracht worden. Soweit der Auskehrungsanspruch nicht schon an § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG scheitern sollte, wäre deshalb allenfalls noch ein Anspruch auf der Basis einer Fläche von 47,3331 ha gegeben.
- 20
Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des verstorbenen Klägers mitgeteilt, dass seine Ehefrau, die Klägerin, diesen beerbt habe und als Rechtsnachfolgerin das Verfahren aufnehme.
- 21
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 7 A 343/03 sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
- 22
Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Leistungsklage im beantragten Umfang stattgeben müssen.
- 23
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BJagdG beschließt die Jagdgenossenschaft über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung. Beschließt die Jagdgenossenschaft, den Ertrag nicht an die Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke zu verteilen, so kann jeder Jagdgenosse, der dem Beschluss nicht zugestimmt hat, die Auszahlung seines Anteils verlangen (Satz 2). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen 1 Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Aus der Negativformulierung des § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG folgt, dass der Gesetzgeber die Auskehrung des Reinertrages der Jagdnutzung an die Jagdgenossen als Regelverwendung ansieht (Munte in Schuck, BJagdG, § 10 Rn. 19). Für die hier streitigen Jagdjahre ist kein von der Regelverwendung abweichender Verteilungsmaßstab im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG beschlossen worden. Damit war der Ertrag an die Jagdgenossen „nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke“ zu verteilen. Zweck der Regelung ist es, die anteilige Auskehr des Reinertrages nach der Größe der Fläche zu gewährleisten, für die dem einzelnen Jagdgenossen das Mitgliedschaftsrecht an der Jagdgenossenschaft zusteht (BVerwG, Urt. v. 05.05.1994 - 3 C 13.93 -, Buchholz 451.16 § 10 BJagdG Nr. 5). Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BJagdG bilden die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG gehören Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, der Jagdgenossenschaft nicht an. Aus dieser Regelung geht hervor, dass die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke, die im Jagdbezirk liegen, bei der Verteilung mit ihrer gesamten Fläche einzusetzen sind, es sei denn dass auf ihnen die Jagd nicht ausgeübt werden darf. Nach der im Jahre 2006 vom Rechtsvorgänger der Klägerin bei der Beklagten eingereichten Aufstellung seiner Grundstücke im Jagdbezirk standen Flächen mit einer Größe von insgesamt 47,3925 ha in seinem Eigentum (vgl. Aufstellung Bl. 122 PA). In der Niederschrift über die Versammlung der Jagdgenossenschaft A-Stadt vom 17. Mai 2006 (Bl. 130 der PA 7 A 49/08) wird die „vertretene Fläche“ mit 47,39 angegeben. Ab dem Jagdjahr 2006/2007 legte die Beklagte jedoch abweichend hiervon im Jagdverteilungsplan eine zu berücksichtigende Fläche von 45,7478 ha zugrunde. Erst ab dem Jagdjahr 2012/2013 berücksichtigt der Jagdverteilungsplan - unstreitig - wieder annähernd die gesamte Fläche, nämlich 47,3331 ha. Die Differenz zur Flächenaufstellung 2006 ergibt sich aus der Nichtberücksichtigung des Flurstückes ... Flur.. (Im ... mit einer Größe von 594 qm. Diese Fläche hat die Beklagte in Abzug gebracht, weil sie - zu Unrecht - davon ausgegangen ist, dass auf ihr die Jagd nicht ausgeübt werden darf (§ 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG). Ein entsprechendes Verbot kann sich aus jagdrechtlichen Vorschriften (§§ 6, 20 BJagdG) oder aus Bestimmungen ergeben, durch die das Betreten eines Grundstücks allgemein verboten wird (Lorz/Metzger/Stöckel Jagdrecht/Fischereirecht 4. Aufl. § 9 Rn. 4).
- 24
Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd (§ 6 Satz 1 BJagdG). Näheres regelt § 4 LJagdG. Hiernach sind befriedete Bezirke Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG) und Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an Wohngebäude angrenzen und durch eine Umfriedung begrenzt sind (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG). Beides trifft für das Flurstück ..., Flur... (Im ...) nicht zu.
- 25
Lage und Nutzung des Flurstückes sind in der mündlichen Verhandlung unter Einsichtnahme in die Grundkarte (Maßstab 1:5000; Bl. 115 der PA des Verfahren 7 A 343/03 und anhand von Fotoausdrucken erörtert worden.
- 26
Es handelt sich um das auf der Karte grün umrandete, an der Hauptstraße belegene Flurstück. Das Flurstück liegt am Ortsrand der Gemeinde A-Stadt und wird im Norden durch den Mühlenbach begrenzt. Im Grundbuch von A-Stadt wird es als Waldfläche geführt. Im Süden befindet sich ein Hausgrundstück, im Westen eine landwirtschaftliche Fläche, im Norden - hinter der Au - ebenfalls eine an die Hauptstraße angrenzende landwirtschaftliche Fläche. Östlich grenzt das Flurstück an die Hauptstraße an, auf deren anderer Seite ebenfalls eine landwirtschaftliche Nutzfläche liegt.
- 27
Es handelt sich bei dem Flurstück ... nicht um einen Hofraum oder Hausgarten, der unmittelbar an Wohngebäude angrenzt und durch eine Umfriedung begrenzt ist. Sowohl die das Hausgrundstück abgrenzende Hecke als auch die aus den Fotos ersichtliche Geländebeschaffenheit des Flurstückes ... sprechen gegen eine Einordnung als dem Nachbargrundstück zuzuordnende Hausgarten- oder Hofraumfläche. Die anderen in § 4 Abs. 1 LJagdG geregelten Tatbestände (Nr. 3 - 7) liegen ersichtlich nicht vor. Auch ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Jagdbehörde auf Antrag des jeweiligen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen das Flurstück ganz oder teilweise zu einem befriedeten Bezirk erklärt hätte (vgl. § 4 Abs. 2 LJagdG). Ein Verbot der Jagd, welches zum Ausschluss der Fläche führen würde, kann vorliegend auch aus § 20 BJagdG nicht hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift darf an Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, nicht gejagt werden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift („nach den Umständen des einzelnen Falles"), welche eng auszulegen ist. Ein Verbot bestimmter Jagdarten im Einzelfall reicht für eine Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 BJagdG (Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf) nicht aus. Es kommt darauf an, inwieweit die Jagd auf den betroffenen Flächen „dauernd" nicht ausgeübt werden darf (Schuck, BJagdG § 9 Rn. 33). Auf die Ergiebigkeit und den jagdlichen Wert der Flächen einzelner Jagdgenossen kommt es nicht an (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.10.1998 - 4 S 966/96 -, Juris). Auch kommt es nicht darauf an, dass einzelne Arten der Jagdausübung auf einem Grundstück wegen einer konkreten Gefährdung gemäß § 20 Abs. 1 BJagdG nicht zulässig sind. Auch Grundeigentümer, deren Flächen zu einem großen Teil der Jagdausübung entzogen sind, sind Jagdgenossen (Lorz/Metzger/Stöckel Jagdrecht 4. Aufl. § 9 Rn. 4). Selbst Verkehrsflächen, bei denen in der Regel anzunehmen ist, dass sie einem dauerhaften örtlichen Verbot im Sinne des § 20 Abs. 1 BJagdG unterfallen, können aufgrund einer Einzelfallbewertung bejagt werden, was bei einer außerordentlich geringen Verkehrsbelastung der Fall sein kann oder wenn der Randbereich die Fallenjagd oder das Frettieren zulässt (Schuck, BJagdG § 9 Rn. 35). Die Beklagte hat insoweit die Rechtsauffassung vertreten, dass es sich bei dem Flurstück . der Flur . „Im Dorfe“ nicht um eine bejagbare Fläche handele, weil - nach Einschätzung der Unteren Jagdbehörde - dort kein natürlicher Kugelfang erkennbar sei, kein freies Sicht- und Schussfeld bestehe, das Grundstück zu dicht an der Straße liege und Gefahr für spielende Kinder im Dickicht bestehe, darüber hinaus durch aufgebrachtes Wild der Verkehr gefährdet werde. Dies alles hat Auswirkungen auf die jagdliche Ergiebigkeit des Flurstückes sowie auf die Frage der Zulässigkeit der Ausübung einzelner Jagdformen (z.B. auch das Jagen mit dem Gewehr), stellt jedoch die Zulässigkeit der Jagd nicht insgesamt in Frage. Beispielsweise bleibt das Jagen mittels Fallen (Fangjagd, vgl. § 28 Abs. 1 LJagdG) oder etwa die Nachsuche auf Wild denkbar. Die Auffassung der Beklagten würde darauf hinauslaufen, dass regelmäßig in Ortsrandlage die Jagd nicht stattfindet, was - soweit erkennbar - weder in der Rechtsprechung noch in der Kommentarliteratur so vertreten wird.
- 28
Damit ist für die Verteilung von einem maßgeblichen Flächenanteil in Höhe von 47,3925 ha auszugehen. Die Beklagte hat den um 1,5853 ha geringeren Ansatz (45,7478 ha) in den Jagdjahren 2008/2009, 2009/2010 und 2011/2012 mit der Anwendung des ursprünglich angeblich vom Rechtsvorgänger der Klägerin selbst gewünschten „Nettoprinzips“ begründet, von dem man ab dem Jagdjahr 2012/2013 wieder abgekehrt sei. Dies findet jedoch in den jeweiligen Beschlüssen der Jagdgenossenschaft über die Verwendung des Reinertrages keine Grundlage. Für die hier streitgegenständlichen Jagdjahre ist ein anderer Verteilungsmaßstab im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG - wie bereits ausgeführt - nicht beschlossen worden. Damit richtet sich die in die Verteilung einzustellende Fläche nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BJagdG (vgl. oben). Dafür, dass andere in der Aufstellung (Bl. 122 PA) bezeichnete Flurstücke als befriedete Bezirke oder als Flächen, auf denen gemäß § 20 BJagdG die Jagd nicht stattfindet, in Abzug zu bringen sind, bestehen keine Anhaltspunkte. Anderenfalls hätte die seit dem Jagdjahr 2012/2013 nunmehr wieder berücksichtigte Mehrfläche in Höhe von 1,5583 ha (und damit die in der Aufstellung aufgelistete Gesamtfläche abzüglich lediglich der Fläche für das Flurstück . der Flur .) nicht in Ansatz gebracht werden dürfen. Auch in der mündlichen Verhandlung ist nicht mehr geltend gemacht worden, dass noch weitere Flächen in Abzug gebracht werden müssten, weil auf ihnen die Jagd nicht ausgeübt werden darf.
- 29
Der nach allem bei der Berechnung der Auszahlung zu Unrecht nicht berücksichtigte Flächenanteil in Höhe von 1,6447 ha (Differenz zwischen den 47,3925 ha laut Aufstellung und den von der Beklagten zugrunde gelegten 45,7478 ha) führten in den drei Jagdjahren 2008/2009 bis 2010/2011 zu einem Minderbetrag in Höhe von jeweils 29,60 Euro und im Jagdjahr 2011/2012 (für das statt den bisherigen 18,00 Euro/ha 16,00 Euro/ha als Auszahlungsbetrag beschlossen wurde) zu einem Minderbetrag in Höhe von 26,32 Euro, mithin insgesamt zu einem Minderbetrag in Höhe von 115,12 Euro, welcher mit der Klage geltend gemacht worden ist.
- 30
Dieser Anspruch ist nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG erloschen. Diese Regelung bezieht sich ausschließlich auf den Fall des § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG, das heißt auf den Fall, dass die Jagdgenossenschaft in Abweichung von der Regelverwendung einen anderen Verteilungsmaßstab beschließt. Für diesen Fall kann „der Abweichler“ die Auszahlung seines Anteils nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes seiner beteiligten Grundstücke verlangen. Dieser - und nur dieser - Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen einem Monat nach der Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend gemacht wird. Ein solcher abweichender Beschluss ist für die streitgegenständlichen Jagdjahre nicht gefasst worden. Die Festlegung des Auszahlungsbetrages pro ha stellt keinen Beschluss über die Festlegung eines anderen Verteilungsmaßstabes im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG dar, solange der gesamte Reinerlös verteilt wird. Soweit dies nicht der Fall ist - etwa weil Rücklagen gebildet werden sollen oder aus einem anderen Grunde - handelt es sich zwar insoweit um einen Beschluss im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG, für den die Widerspruchsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 3 BJagdG Anwendung findet. Insoweit könnte der Kläger, welcher keinen Widerspruch binnen Monatsfrist erhoben hat, keinen Anspruch mehr geltend machen. Vorliegend werden aber auch keine Einwände gegen den beschlossenen Auszahlungsbetrag pro Hektar geltend gemacht, sondern die Nichtberücksichtigung einer beteiligten Fläche. Die Bezifferung eines niedrigeren Flächenanteils im Jagdverteilungsplan stellt keine von der Regelverwendung abweichende Beschlussfassung über die Verteilung dar. Für eine Anwendung der Erlöschensvorschrift auch auf den hier geltend gemachten Anspruch ist angesichts des Wortlautes der Vorschrift kein Raum.
- 31
Der Anspruch auf Auszahlung des für die jeweiligen Jagdjahre ausstehenden Differenzbetrages ist auch nicht verjährt. Im Bundesjagdgesetz ist die Verjährung dieses Anspruches nicht geregelt. Für Ansprüche auf rückständige Auskehrungsbeträge anteiliger Jagdnutzungsreinerträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 ist in der Rechtsprechung - in Qualifizierung des Charakters dieses Anspruches als wiederkehrende Leistung - in Anwendung von § 197 a.F. BGB eine Verjährungsfrist von 4 Jahren angenommen worden (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 24.09.2011 - OVG 11 N 86.08 - Juris m.w.N.). Für Ansprüche aus der Zeit ab dem 1. Januar 2002 ist nunmehr die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB anzuwenden, wonach die Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt. Eine Spezialregelung hinsichtlich wiederkehrender Ansprüche enthält § 197 Abs. 2 BGB nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter Ansprüche, Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind und Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung. Im Übrigen ordnet das Gesetz in diesen Fällen wiederkehrender Leistungen ebenfalls die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren an. Diese Verjährungsfrist ist im vorliegenden Falle nicht verstrichen gewesen. Die der Jagdgenossenschaft gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BJagdG zugewiesene Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung hat nur insoweit konstitutive Wirkung, als eine anderweitige Verwendung des Reinertrages herbeigeführt werden soll. Die Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft begründet den Auszahlungsanspruch deshalb nicht, sondern vermag ihn allenfalls zu beschränken. Aus der Regelungssystematik des § 10 Abs. 3 BJagdG folgt, dass der Auskehrungsanspruch nicht von dem Beschluss der Jagdgenossenschaft über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung abhängig ist, sondern unmittelbar kraft Gesetzes entsteht, und zwar regelmäßig nach Beendigung des jeweiligen vorherigen Jagdjahres (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.08.2011 - OVG 11 N 86.08 -, Juris). Der Anspruch für das früheste hier streitgegenständliche Jagdjahr (2008/2009) entstand folglich mit Ablauf des 31. März 2009. Zu diesem Zeitpunkt endete das Jagdjahr (§11 Abs. 4 Satz 3 BJagdG). Die Klage ist am 4. Oktober 2011 erhoben worden. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren ist mithin gewahrt.
- 32
Anhaltspunkte für eine Verwirkung sind nicht ersichtlich. Für die Verwirkung eines Anspruches genügt „vergessen" ebenso wenig wie bloßer Zeitablauf; es muss vielmehr ein Verzichtswille des Anspruchsberechtigten erkennbar sein. Die Verwirkung bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Allerdings führt die Tatsache allein, dass der Berechtigte sich verspätet auf sein Recht beruft, der Zeitablauf für sich also, noch nicht zur Verwirkung. Hinzukommen muss vielmehr in der Regel, dass der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (OVG Schleswig, 4. Senat, Beschl. v. 03.05.2011 - 4 LA 53/10 -; BVerfG, Beschl. v. 26.01.1972 - 2 BvR 255/67 -, NJW 1972, 675). Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht ersichtlich, da der Ehemann der Klägerin - unstreitig - sich gegenüber dem Jagdvorstand seit 2006 wiederholt auf den Standpunkt gestellt hat, die Verteilungsfläche betrage 47,3925 ha. Im Übrigen war zwischen den Beteiligten seit dem 1. April 2008 ein Verwaltungsrechtsstreit der u.a. auch einen Auskunftsanspruch des Rechtsvorgängers der Klägerin bezüglich der Gesamtfläche der an der Jagdgenossenschaft A-Stadt beteiligten Grundflächen zum Gegenstand hatte, anhängig, welcher erst durch Urteil vom 18. Juni 2010 beendet wurde. Eine Verwirkung des Anspruches konnte bei dieser Sachlage nicht eintreten.
- 33
Der Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen ergibt sich aus § 90 VwGO i.V.m. §§291 und 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 30.10.2014 - 2 C 10.13 -, Rn. 86, Juris).
- 34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.
- 35
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 4 Abs. 2 LJagdG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 LJagdG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 49/08 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist 1x
- 7 A 343/03 2x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 LJagdG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 LJagdG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 132 1x
- 2 BvR 255/67 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- BJagdG § 9 Jagdgenossenschaft 5x
- 2009 bis 2011/20 2x (nicht zugeordnet)
- BJagdG § 10 Jagdnutzung 22x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- 4 LA 53/10 1x (nicht zugeordnet)
- BJagdG § 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd 2x
- 2009 bis 2010/20 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 247 Basiszinssatz 2x
- VwGO § 90 1x
- BJagdG § 20 Örtliche Verbote 5x
- 2010 und 2011/20 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 1x
- 4 S 966/96 1x (nicht zugeordnet)