Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 20/14

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Antragstellern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks ... (Flurstück ...) in Neustadt. Ihr Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 62, der dort ein „Reines Wohngebiet“ (WR) festsetzt. Sie wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 74 der Antragsgegnerin für das Gebiet zwischen der Strandallee, dem Dünenweg, der Straße Zum Leuchtturm und der Ostsee in Pelzerhaken. Das Plangebiet ist im Bebauungsplan wie folgt ausgewiesen:

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Bei der in der Planzeichnung erkennbaren „Altbebauung“ im Bereich des SO-Gebietes handelt es sich um ein ehemaliges Schullandheim des Landkreises Göttingen, das nicht mehr betrieben wird.

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Nördlich (und außerhalb) des Plangeltungsbereichs - am Dünenweg bzw. an der Straße „Zum Leuchtturm“ - befindet sich das Kinderzentrum Pelzerhaken, eine sozialpädriatische Fachklinik bzw. ein sozialpädriatisches Fachzentrum mit Fortbildungszentrum.

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Das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans ist aus Richtung Stadt(zentrum) Neustadt über die Strandallee und den Dünenweg sowie über die Wiesenstraße und die Straßen Zum Leuchtturm/Dünenweg erreichbar. Der Geltungsbereich grenzt südlich an das FFH-Schutzgebiet DE 1391-391 - „Küstenlandschaft zwischen Pelzerhaken und Rettin“ - an, das dem Schutz einer Strandlandschaft mit einer vollständigen Abfolge von ehemaligem, heute bewaldetem Kliff über eine aktuell als Grünland genutzte ehemalige Lagunenniederung bis hin zum Küstendünen-/Strandwallsystem und vorgelagertem Strand umfasst. Das Gebiet dient u. a. der Erhaltung der Lebensraumtypen „Lagunen des Küstenraumes (Strandseen)“, „Weißdünen“, „festliegende Küstendünen“ und „Waldmeister Buchenwald“.

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Nach den Textfestsetzungen des angegriffenen Bebauungsplanes sind in dem WA-Gebiet Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig, wenn die Zweckbestimmung des WA-Gebietes gewahrt bleibt (Ziff. 1.1). In dem SO-Gebiet sind u.a. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Ferienwohnungen, Schank- und Speisewirtschaften und der Fremdenbeherbergung dienende Verkaufseinrichtungen mit maximal 200 qm Verkaufsfläche je Laden zulässig (Ziff. 1.2).

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Die Antragsgegnerin beschloss im Mai 2007 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 74 im beschleunigten Verfahren. Nach einer frühzeitigen Behörden- und Bürgerbeteiligung wurde im Februar 2013 ein erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Die Antragsteller A. nahmen dazu mit Schreiben vom 24.04.2013 Stellung. Der Planentwurf wurde anschließend geändert, indem der Strand aus dem Plangeltungsbereich herausgenommen, eine südwestlich - strandwärts - vorgesehene Terrassenfläche verkleinert und das WAGebiet zum Strand hin durch einen Pflanzstreifen abgegrenzt wurde.

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Dazu wurde eine eingeschränkte Behörden- und Bürgerbeteiligung durchgeführt, an der auch die Antragsteller beteiligt wurden; sie nahmen am 11.06.2013 Stellung.

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Nach Abwägung der Stellungnahmen beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 29.08.2013 als Satzung, billigte die Planbegründung und beauftragte die Bürgermeisterin zugleich, den Flächennutzungsplan zu berichtigen. Am 27.05.2014 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung.

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Der dagegen gerichtete Normenkontrollantrag der Antragsteller ist am 01.08.2014 eingegangen. Einen Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat der Senat durch Beschluss vom 13.03.2015 - 1 MR 1/15 - abgelehnt.

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Für ein Bauvorhaben im Bereich des Sondergebiets ist anschließend eine Baugenehmigung erteilt worden.

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Die Antragsteller sind der Ansicht, ihr Normenkontrollantrag sei zulässig. Ihre Antragsbefugnis ergebe sich aus ihrem Interesse am Erhalt der Baugebietstypik, der Erhöhung des zu erwartenden Verkehrslärms und einer - durch die Höhenfestsetzungen des Bebauungsplans bedingten - höheren Überschwemmungsgefahr sowie daraus, dass zu Unrecht keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Der angegriffene Bebauungsplan weise formelle Fehler auf, weil die Auslegungsbekanntmachung keine Angabe zu den verfügbaren Umweltinformationen enthalte und das (gewählte) Verfahren nach § 13 a BauGB nicht zulässig sei. Der Plan widerspreche dem Flächennutzungsplan und sei mit den Erhaltungszielen des angrenzenden FFH-Gebiets DE 1391-391 nicht vereinbar. Das genannte Gebiet werde durch die vorgesehene Nutzungsintensivierung erheblich beeinträchtigt. Das Plangebiet sei potentiell hochwassergefährdet. Es hätte eine Ausweisung als Überschwemmungsgebiet erfolgen müssen, so dass eine Überplanung ausgeschlossen sei. Die Planung verhindere überdies einen ungestörten Wasserabfluss. Durch die „Höherlegung“ des Plangebiets sei zu befürchten, dass das Hochwasser oder auch das Niederschlagswasser von dem höher gelegenen Plangebiet auf das niedriger gelegene Grundstück der Antragsteller abfließe. Die intensivere Nutzung werde zu erheblichen Verkehrs- und Erschließungsproblemen führen. Dies und die künftige Lärmentwicklung seien von der Antragsgegnerin fehlerhaft prognostiziert worden.

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Die Antragsteller beantragen,

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den Bebauungsplan Nr. 74 für unwirksam zu erklären.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Normenkontrollantrag abzulehnen.

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Sie ist der Ansicht, aufgrund des angegriffenen Bebauungsplanes seien keine Geräuschimmissionen zu erwarten, die die Schwelle des schweren Nachteils zu Lasten der Antragsteller überschritten. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden eingehalten. Auch die Gebietstypik werde nicht beeinträchtigt. Das Grundstück der Antragsteller grenze an ein quasi wesensverwandtes WA-Gebiet an. Eine individuelle Beeinträchtigung wegen der Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht ersichtlich. Die Antragsteller könnten als Planaußenlieger nur eine Verletzung des Abwägungsgebotes geltend machen. Die in ihrem Fall zu erwartenden planbedingten Lärmimmissionen seien nur geringwertig. Mangels einer Antragsbefugnis sei die Rüge einer unterbliebenen Umweltprüfung unerheblich. Das angewandte Verfahren nach § 13 a BauGB sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan verändere die Typik des WR-Gebiets im Bereich der Antragsteller nicht und führe auch zu keiner erhöhten Überschwemmungsgefahr. Den Antragstellern fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil ohne den Bebauungsplan eine mindestens zweigeschossige Bauweise nach § 34 BauGB zulässig sei. Der Bebauungsplan sei im Übrigen formell und materiell rechtmäßig.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Antragsgegner übersandten Verfahrensvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. Die Antragsteller sind im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht antragsbefugt, denn sie können nicht geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Weise verletzt zu werden. An der dem Beschluss vom 13.03.2015 - 1 MR 1/15 - zu entnehmenden rechtlichen Beurteilung ist - auch nach der Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung - festzuhalten.

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1. Die Antragsbefugnis erfordert, dass hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen werden, die eine Rechtsverletzung der Antragsteller im o. g. Sinne zumindest als möglich erscheinen lassen. Da das Grundstück der Antragsteller nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes liegt, kommt eine Verletzung ihrer Rechte nur im Hinblick auf das drittschützende Gebot gerechter Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in Betracht, das die Antragsgegnerin verpflichtet, auch die rechtserheblichen Belange der „Planaußenlieger“ im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf gerechte Abwägung wird allerdings nicht (schon) durch jeden privaten Belang ausgelöst, sondern nur durch solche Belange, die einen städtebaulichen Bezug haben und die mehr als nur geringfügig und schutzwürdig sind. Das ist unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und der Situation des jeweils betroffenen Gebietes zu beurteilen. Das gilt auch für die planbedingte Lärmzunahme: Ist diese nur geringfügig oder wirkt sie sich nur unwesentlich auf ein Privatgrundstück aus, muss sie nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt (BVerwG, Beschl. v. 24.05.2007, 4 BN 16.07 u.a., BauR 2007, 2041, bei Juris Rn. 5 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992, 4 NB 11.91, NJW 1992, 2844, bei Juris Rn. 12; Urt. d. Senats v. 22.11.2007, 1 KN 11/06, NordÖR 2008, 344, bei Juris Rn. 39, 43).

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Ausgehend von diesen - der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats entsprechenden - Grundsätzen kommt es für die Frage der Antragsbefugnis der Antragsteller entscheidend darauf an, ob ausreichend Tatsachen dafür vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Antragsteller durch den angegriffenen Bebauungsplan in einer eigenen - rechtlich geschützten und abwägungserheblichen - Position beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.2014, 3 B 70.13, NVwZ 2014, 1675 [Juris Rn. 18]). Das ist nicht festzustellen.

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2. Die Antragsteller tragen (unter Bezugnahme auf die Planbegründung, S. 32) - zwar - vor, dass bei einer Realisierung der Planung eine Lärmerhöhung durch den Zielverkehr von tags ca. 1,5 dB(A) und nachts von 3 dB(A) und somit eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 um ca. 2,7 dB(A) tags und um 1,0 dB(A) nachts zu erwarten sei. Sie leiten diese Erwartung allerdings aus - den Planunterlagen entnommenen - Werten ab, die für Immissionspunkte errechnet worden sind, die sich nicht nur in größerer Entfernung von ihrem Grundstück befinden (IP 3, 4 und 5), sondern auch auf eine Lage bezogen sind, die zwei Straßenzüge (Dünenweg, Zum Leuchtturm) zusammenführt und wegen der dort anliegenden Grundstücke (Klinik, sozialpädriatisches Zentrum, Ferienwohnungen) eine völlig andere Verkehrsbelastung erwarten lässt, als es im Falle des Grundstücks der Antragsteller der Fall ist. Die Antragsteller hätten dies den zur Akteneinsicht überlassenen Unterlagen der Antragsgegnerin zum Planaufstellungsverfahren entnehmen können.

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Für das Grundstück der Antragsteller ist allenfalls mit einer geringfügigen planbedingten Lärmbetroffenheit bzw. Lärmzunahme zu rechnen. Das Grundstück der Antragsteller liegt von den lärmrelevanten Nutzungen des angegriffenen Bebauungsplanes weit entfernt und wird auch nach Planvollzug seine ruhige Lage behalten.

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Abwägungsrelevant wäre eine Lärmbetroffenheit bzw. Lärmzunahme, die mehr als nur geringfügig ist, also eine - jedenfalls - spürbare Intensität erreicht. Das kommt erst ab einer planbedingten Zunahme des (prognostizierten) Dauerschallpegels von 2 dB(A) in Betracht, da eine geringere Lärmzunahme nach allgemeinen Kenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, 4 C 33.83 u.a., BVerwGE 77, 285 / 293). Das Gleiche kann bei einer Lärmzunahme von bis zu 3 dB(A) - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.2007, 4 BN 16.07 u. a., BauR 2007, 2041) - der Fall sein, wenn die Veränderung der Geräuschsituation nicht oder kaum wahrgenommen werden kann. Für den Bereich des Verkehrslärms definiert der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB (A) als "wesentliche" Lärmzunahme.

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Die in der Planbegründung (S. 31) prognostizierten planbedingten Lärmerhöhungen um 1,5 dB(A) tags bzw. 3 dB(A) nachts lägen bzgl. des Nachtwertes zwar in einem Bereich, der nach dem Maßstab des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV als „wesentlich“ anzusehen ist, doch sind diese Werte für die Beurteilung der planbedingten Lärmauswirkungen – gerade - auf das Grundstück der Antragsteller nicht ergiebig.

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Die Entfernung zu den Immissionspunkten, für die die Antragsgegnerin die o. g. Immissionsprognosen hat erstellen lassen, zum Grundstück der Antragsteller beträgt ca. 85 bis 110 m. Das Grundstück liegt nicht etwa im Bereich einer bereits stark belasteten Straße, sondern - im Gegenteil - in jenem Bereich (am Ende) der Straße „Am Leuchtturm“, der - als Sackgasse - unmittelbar am Küstensaum endet und damit auch künftig von dem planbedingten Zu- und Abgangsverkehr bzgl. der im Bereich des angegriffenen Bebauungsplans möglichen Bebauung nicht betroffen sein wird. Im Hinblick auf diese Umstände ist nicht nur davon auszugehen, dass die für die Immissionspunkte 3, 4 und 5 prognostizierten Lärmwerte im Bereich des Grundstücks der Antragsteller deutlich unterschritten werden, eine planbedingte (Verkehrs- und ) Lärmzunahme ist - darüber hinaus - in dem Bereich der „Sackgasse“, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, auszuschließen. Der Annahme, dass die im Bereich der Immissionspunkte 3, 4 und 5 entstehenden Verkehrsgeräusche bis zum Grundstück der Antragsteller „getragen“ werden, steht die o. g. Entfernung des Grundstücks der Antragsteller zu jenen Punkten entgegen; hinzu kommt die Abschirmung ihres Grundstücks durch benachbarte Bebauung und die im Bereich des angegriffenen Bebauungsplanes vorgesehene Bebauung im WA-Gebiet.

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Die auf die gerichtliche Verfügung vom 29. Januar 2015 vorgelegte (ergänzende) schalltechnische Untersuchung vom 17. Februar 2015 bestätigt dies; der darin für den am Grundstück der Antragsteller positionierte Immissionspunkt „B“ unter Berücksichtigung der im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Bebauung prognostizierte Lärm liegt mit 33 / 34 dB(A) tags bzw. 23 / 24 dB(A) nachts weit unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 für ein Reines Wohngebiet (Ziff. 1.1 S. 2 lit. a: 50 dB(A) tags / 40 bzw. 35 dB(A) nachts) und - mit 14 dB(A) „Abstand“ - auch deutlich unterhalb der für den Immissionspunkt „A“, der dem im Planaufstellungsverfahren bestimmten Immissionspunkt 3 entspricht, prognostizierten Wert (47 bzw. 37 dB(A) tags / nachts). Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Werte durch eine planbedingte Lärmzunahme von mehr als 3 dB(A) beeinflusst worden sind, bestehen nicht.

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Die Einwände der Antragsteller gegen die Grundlagen der im Planungsverfahren erfolgten Prognosen zum Verkehrslärm und gegen die Ermittlung der vorhandenen Belastung (Schriftsatz v. 12.03.2015, S. 5 ff) stellen diese Beurteilung nicht in Frage. Ein konkreter Ansatzpunkt dafür, dass eine „Korrektur“ der - in der Planbegründung (S. 31) angegebenen - Prognosegrundlagen überhaupt geboten ist, besteht nicht, weil im Hinblick auf die Lage des Grundstücks der Antragsteller an einer reinen Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr nicht damit zu rechnen ist, dass - planbedingt - überhaupt zusätzliche Verkehrsbelastungen auftreten. Die Lärmbelastung des Grundstücks der Antragsteller bleibt ungeachtet der im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben äußerst geringfügig.

28

3. Die Antragsbefugnis der Antragsteller lässt sich auch nicht aus ihrem Interesse am Erhalt der „Baugebietstypik“ ableiten.

29

Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die „Typik“ des Reinen Wohngebiets (WR), in dem das Grundstück der Antragsteller gelegen ist, durch den angegriffenen Bebauungsplan in keiner Weise verändert wird, zumal das unmittelbar angrenzende Baugebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ein „quasi wesensverwandtes“ WAGebiet ist (vgl. Urt. d. Senats v. 17.07.2014, 1 KN 3/14, Juris sowie Urt. v. 22.07.2010, 1 KN 16/09, Juris). Das gilt unbeschadet dessen, dass in dem benachbarten Allgemeinen Wohngebiet (innerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans) Betriebe des Beherbergungsgewerbes allgemein zulässig sind (Ziff. 1.1 der Textfestsetzungen). Die „Typik“ des Reinen Wohngebiets (WR) im Bereich des Bebauungsplans der Antragsteller wird dadurch nicht verändert; sollten durch eine Beherbergung - ausnahmsweise - Konflikte entstehen, wäre dies im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu regeln.

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Soweit die Antragsteller ihr Interesse am Erhalt der „Typik“ ihres Baugebiets mit der Erwartung verbinden, die bisherige ruhige Wohnlage am Strand zu erhalten (die z.T. auch auf das seit 2007 nicht mehr betriebene Landschulheim zurückzuführen war), verkennen sie, dass damit eine Antragsbefugnis nicht begründet werden kann, weil ein rechtlich schutzwürdiges Interesse auf Beibehaltung dieser Wohnlage nicht besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, 4 CN 1.98, NVwZ 2000, 807, [Juris Rn. 17]).

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4. Die Befürchtung einer Überschwemmungsgefahr bzw. einer Gefährdung durch ablaufendes Niederschlagswasser begründet ebenfalls keine Antragsbefugnis der Antragsteller.

32

Soweit die Antragsteller insoweit „punktuelle Erhöhungen“ an den im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben ansprechen, kann sich dies - der Sache nach - nicht auf die in der Planzeichnung dargestellten Höhenpunkte beziehen, weil diese keinen Normcharakter tragen. Das ändert sich auch nicht im Zusammenhang mit der Textfestsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen in Ziff. 2.2 des Plans (Teil B); diese nimmt Bezug auf „Normalnull (NN)“. Die Höhenpunkte sind ausdrücklich als „Darstellungen ohne Normcharakter“ gekennzeichnet.

33

Der (Text-)Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen (Oberkante des Fußbodens) kann nach der Planbegründung (S. 19, zu ab) auch durch Aufschüttungen entsprochen werden. Eine Antragsbefugnis der Antragsteller ist auch daraus nicht abzuleiten; die Textfestsetzung dient offensichtlich dem Schutz der im Plangebiet zu errichtenden Gebäude vor eventuellem Hochwasser. Für die Rechtsposition der Antragsteller kommt dem schon deshalb keine Bedeutung zu, weil ein Ostseehochwasser, das die festgesetzte Mindesthöhe der Erdgeschossfußböden erreicht, das - tiefer gelegene - Grundstück der Antragsteller ohnehin betreffen würde. Das ist klar aus den (nachrichtlichen) topographischen Höhenangaben zu entnehmen.

34

Soweit der Gesichtspunkt abfließenden Oberflächenwassers angesprochen wird, bedurfte es dazu im Rahmen des angegriffenen Planes keiner speziellen Regelung. Die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke sind gem. § 60 Abs. 1 LWG SH verpflichtet, den Ablauf des wild abfließenden Wasser so zu gestalten, dass tiefer liegende Grundstücke nicht beeinträchtigt werden. Unabhängig davon ist - aus der Planbegründung (S. 34, zu 4.2) ersichtlich - für das Plangebiet eine Trennkanalisation vorgesehen, die - auch - das Regenwasser von den Bauflächen ableiten soll; nach § 2 Abs. 2 und § 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die Abwasserbeseitigung vom 16. Dezember 1996 ist jeder Eigentümer im Plangebiet berechtigt, sein Grundstück an die öffentliche Regenwasserkanalisation anzuschließen. Nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung ist er dazu grundsätzlich auch verpflichtet (Anschlusszwang), was auch die Pflicht zur Einleitung des Regenwassers in die Kanalisation betrifft (Benutzungszwang). In Anbetracht dieser Rechtslage ist nicht erkennbar, inwieweit noch ein abwägungserheblicher Belang der Antragsteller verbleibt, der eine Antragsbefugnis begründen könnte.

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Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Befürchtung, im Falle eines Ostseehochwassers könnten Schäden durch ablaufendes Wasser entstehen, vermag eine abwägungserhebliche Problematik ebenfalls nicht zu begründen. Für den Senat ist nicht erkennbar, dass diese Befürchtungen mit den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans überhaupt in Zusammenhang gebracht werden können. Das in unmittelbarer Strandnähe gelegene Grundstück der Antragsteller ist einer - unterstellten - Gefährdung in dieser Hinsicht ohnehin ausgesetzt; die Gefährdung wird durch die im angegriffenen Bebauungsplan zugelassene Bebauung im Hinblick auf die vorhandene - und planerisch unveränderte - Topographie nicht erhöht.

36

5. Die Antragsbefugnis der Antragsteller lässt sich - schließlich - auch nicht daraus ableiten, dass die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Planaufstellung keine Umweltprüfung durchgeführt hat.

37

Die Überprüfung der Frage, ob im Verfahren der Aufstellung des angegriffenen Bebauungsplanes eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erforderlich war, kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigung beanspruchen. Für die Antragsteller ergibt sich eine solche Überprüfungsbefugnis nur, wenn sie antragsbefugt sind. Die Antragsteller können - mit anderen Worten - die Frage einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nicht „abstrakt“ gerichtlich überprüfen lassen, sondern nur und erst dann, wenn sie durch den angegriffenen Bebauungsplan und die damit verbundene Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in eigenen schutzwürdigen und mehr als nur geringfügigen Belangen betroffen sind. Fehlt - wie hier (s.o.) - die Antragsbefugnis, besteht auch kein Überprüfungsanspruch hinsichtlich einer Umweltprüfung. Aus § 4 Abs. 1 UmwRG ergibt sich nichts anderes, weil dort nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsschutzantrages geregelt wird, nicht dagegen die Antragsbefugnis (vgl. Urt. d. Senats v. 08.03.2013, 1 LB 5/12, NordÖR 2013, 437, [Juris Rn. 32]; BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, NVwZ 2012, 573, Rn. 20). An dieser Rechtslage hat sich auch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15.10.2015 - C-137/14 - (NJW 2015, 3495 f.) nichts geändert.

38

Eine - von der Klagebefugnis unabhängige - Antragsbefugnis der Antragsteller ist auch nicht aus der Ärhus-Konvention (BGBl. 2006 II, 1251) abzuleiten. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die Antragsteller die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit den Schutzzwecken und Erhaltungszielen des FFH-Gebietes DE 1391-391 - „Küstenlandschaft zwischen Pelzerhaken und Rettin“ - anzweifeln. Die Ärhus-Konvention überlässt es der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (EuGH, Urt. v. 08.03.2011, C-240/09, NVwZ 2011, 673). Aus der genannten Konvention ist nicht abzuleiten, dass ein Privater ohne individuelle (Rechts-)Betroffenheit antragsbefugt ist (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 27.02.2013, 8 B 10254/13, NVwZ 2013, 881 [Rn. 10]; BVerwG, Urt. v. 26.4.2007, 4 C 12.05, BVerwGE 128, 358 ff., Juris Rn. 33). Zu einer "erweiternden Auslegung" des innerstaatlichen Prozessrechts (Berkemann, DVBl. 2011, 1253/1257) besteht insoweit kein Anlass. Auch die europäischen Naturschutzrichtlinien begründen keine individuellen (Schutz-)Rechte der Antragsteller. Die von den Antragstellern geltend gemachten Einwände in Bezug auf das „benachbarte“ FFH-Gebiet führen nur im Rahmen einer Verbandsklage gem. § 2 Abs. 1 UmwRG zu einer gerichtlichen Überprüfung; für Private - wie die Antragsteller - bleibt es bei dem Erfordernis, eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen (Beschl. des Senats vom 28.10.2014, 1 MB 5/13, NordÖR 2015, 171).

39

6. Fehlt den Antragstellern - nach alledem - die nach § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, bedürfen ihre weiteren zur Begründung des Normenkontrollantrages angeführten (materiellen) Einwände keiner weiteren Prüfung.

40

Lediglich anzumerken bleibt, dass die Einwände gegen das Planaufstellungsverfahren nicht verfangen: Einer Angabe umweltrelevanter Informationen in der Auslegungsbekanntmachung bedurfte es im beschleunigten Verfahren nicht (§ 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Abs. 1 BauGB lagen vor. Der Bebauungsplan verletzt auch nicht das sog. Entwicklungsgebot (vgl. §§ 8 Abs. 2, 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Einer Umweltprüfung bedurfte es nicht (§ 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Die Antragsgegnerin hat eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele oder Schutzzwecke des seeseitig dem Plangebiet vorgelagerten FFH-Gebiets DE 1931-291 („Küstenlandschaft zwischen Pelzerhaken und Rettin“) gem. § 13a Abs. 1 Satz 5 BauGB geprüft und zu Recht verneint. Das Plangebiet ist auch nicht als Überschwemmungsgebiet i. S. d. § 76 WHG anzusehen.

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7. Der Normenkontrollantrag ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 159 S. 2 VwGO abzulehnen.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

43

Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.

44

Beschluss

45

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EURO festgesetzt.


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