Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (14. Senat) - 14 LB 4/11

Tenor

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 15. Juni 2011 - 17 A 18/09 - wird geändert.

Das Ruhegehalt wird um ein Fünftel auf drei Jahre gekürzt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Mit seiner am 15. Dezember 2009 erhobenen Disziplinarklage erstrebt der Kläger, dem Beklagten die Ruhegehaltsbezüge abzuerkennen.

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Der 1954 geborene Beklagte war seit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit im August 1983 als Studienrat tätig. Durch Verfügung vom 12. Oktober 2011 wurde der Beklagte gemäß § 26 BeamtStG i.V.m. §§ 41, 45 LBG in den Ruhestand versetzt. Er ist geschieden und Vater einer 1984 geborenen Tochter.

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Der Beklagte ist wie folgt straf- und disziplinarisch vorbelastet: Durch das am 7. Juli 2003 rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts ... wegen gefährlichen Eingriffs in den Schiffsverkehr wurde der Beklagte zu einer Geldbuße von 1.000,-- Euro und zu einer Geldstrafe von 4.500,-- Euro (90 Tagessätze in Höhe von 50,-- Euro) verurteilt. Im sachgleichen Disziplinarverfahren wurde im Mai 2004 eine Missbilligung ausgesprochen. Durch Verfügung vom 21. Februar 2008 wurde gegen den Beklagten aus Anlass verschiedener Vorfälle mit Schülern sowie dienstlichen Zuwiderhandlungen eine Geldbuße in Höhe von 2.500,-- Euro verhängt. Die hiergegen vom Beklagten erhobene Klage (Az.: 17 A 4/08) ist mit Urteil vom 15. Juni 2011 abgewiesen worden. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Durch weitere Disziplinarverfügung vom 06. März 2009 wurden die Dienstbezüge des Beklagten um 1/10 auf 8 Monate gekürzt. Anlass hierfür waren verschiedene Vorfälle anlässlich einer Studienfahrt mit Schülerinnen und Schülern des 12. Jahrgangs des Kreisgymnasiums ... nach Spanien. Die hiergegen erhobene Klage zum Aktenzeichen 17 A 5/09 wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls vom 15. Juni 2011 abgewiesen. Die Entscheidung ist gleichfalls rechtskräftig.

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Den Gegenstand dieses Verfahrens bildet folgender Geschehensablauf:

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Im Anschluss an eine Studienfahrt mit Schülerinnen und Schülern des 12. Jahrgangs nach Spanien, die am 03. Juli 2008 endete, war der Beklagte ab 04. Juli 2008 erkrankt, und zwar zunächst bis zum 18. Juli 2008. Nach Ende der Sommerferien erfolgte eine erneute Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Herbstferien. In den Herbstferien 2008 (11. Oktober 2008 bis 26. Oktober 2008) war der Beklagte nicht dienstunfähig erkrankt. Ab 27. Oktober 2008 bis 31. Januar 2009 war er wiederum dienstunfähig erkrankt.

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Für den Zeitraum der Herbstferien 2008 hatte der Beklagte Tauchkurse in Ägypten angeboten. Ebenso hatte er, der Tauchlehrer des Verbandes Europäischer Sporttaucher ist, auf der Homepage des Verbandes Europäischer Sporttaucher (VEST) eine Prüfungsabnahme für den Zeitraum 23. Dezember 2008 bis 04. Januar 2009 im Internet angeboten sowie Tauchkurse im Zeitraum 06. April 2009 bis 20. April 2009. Unter dem 22. September 2008 hatte die Amtsärztin des Kreises Ostholstein einen psycho-vegetativen Erschöpfungszustand festgestellt und war prognostisch davon ausgegangen, dass der Beklagte noch längere Zeit werde krankgeschrieben werden müssen. Aus ärztlicher Sicht sei zum gegebenen Zeitpunkt eine psychosomatische Behandlung sinnvoll.

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Bereits im Jahr 2006 war im Rahmen einer Untersuchung durch den Amtsarzt des Gesundheitsamtes Kiel Dr. Dr. ... - fußend auf dem damaligen Attest des praktischen Arztes des Beklagten ... - das eine Krankschreibung wegen eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes enthielt, folgendes ausgeführt worden: „ein derartiger Erschöpfungszustand von Krankheitswert führt zu mangelnder Tauchtauglichkeit. Nicht-indiziert ist bei diesem Zustandsbild auch die Durchführung einer Flugreise nach Dahab (Ägypten) mit all den damit verbundenen Belastungen“. Mit Stellungnahme vom 22. November 2006 war diese Einschätzung aufrechterhalten worden.

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Nachdem der Kläger anlässlich einer Internetrecherche festgestellt hatte, dass der Beklagte tatsächlich in den Herbstferien in Ägypten gewesen war und voraussichtlich auch in den Weihnachts- und Osterferien die auf der Homepage des VEST angekündigten Veranstaltungen würde durchführen wollen, wurde der Beklagte am 19. Dezember 2008 erneut der Amtsärztin vorgestellt. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 19. Dezember 2008 fest, der Beklagte habe nach eigener Aussage einen sehr wechselhaften Gesundheitszustand. Er sei während der Begutachtung auffällig gewesen und habe einen Blutdruck mit 200/100 mm/hg gezeigt. Die Nachkontrolle sei sofort nach Beendigung der Untersuchung empfohlen worden. Der Puls sei beschleunigt mit 92 Schlägen pro Minute gewesen. Der Proband sei zittrig und schweißig gewesen. Nachdem der Beklagte berichtet hatte, dass ihm die Ägyptenreise von seiner behandelnden Ärztin empfohlen worden sei, nahm die Amtsärztin mit dieser Kontakt auf. Hierzu heißt es in dem Gutachten: „In einem nachfolgend geführten Telefonat mit Frau Dr. ... erklärte die Kollegin, dass sie die Reise nicht empfohlen habe. Trotzdem beabsichtigt Herr ... die jetzt zu Weihnachten geplante Reise anzutreten, er wurde mehrfach darauf aufmerksam gemacht, dass er dieses nicht könne während einer Krankschreibung. Diese Angelegenheit wolle er von seinem Anwalt klären lassen. Frau Dr. ... gab zu bedenken, dass der Proband aus ihrer Sicht ernsthaft krank sei und dass bisher keine ausreichende Diagnostik aufgrund von fehlender Mitwirkung erfolgt sei. Der Proband benötige sowohl ein CT als auch eine EEG-Untersuchung bevor man ein Gutachten erstellen könne. Ich möchte noch einmal erwähnen, dass Herr ... nicht in der Lage war einzusehen, die beabsichtigte Reise während seiner Krankschreibung gegen ärztlichen Rat nicht anzutreten.“

9

Nachdem sich aus einem Internet-Tauchforum betreffend Ägypten ergeben hatte, dass der Beklagte auch in den Weihnachtsferien tatsächlich in Ägypten gewesen war, leitete der Kläger durch Verfügung vom 21. Januar 2009 ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Diesem wurde zur Last gelegt, entgegen dem ausdrücklichen amtsärztlichen Rat vom 19. Dezember 2008 in einem ungeklärten, noch nicht ausreichend diagnostizierten Krankheitszustand eine geplante Tauchreise nach Ägypten durchgeführt und dadurch die Wiederherstellung seiner Gesundheit gefährdet zu haben. Der Kläger sah darin den Verdacht der schuldhaften Verletzung der dem Beklagten obliegenden Beamtenpflichten, insbesondere dessen Dienstpflichten als Lehrer. Der Beklagte äußerte sich unter dem 10. März 2009 zu den Vorwürfen wie folgt: Er habe vor Antritt der Reise in den Weihnachtsferien durchaus ärztlichen Rat eingeholt. Der ihn ständig behandelnde Arzt habe gegen die Durchführung der Reise keinerlei Einwände gehabt, sondern diese Reise befürwortet. Hierzu legte der Beklagte ein Attest des praktischen Arztes ... vom 24. Februar 2009 vor, worin ausgeführt worden war, aus medizinischer Sicht und unter Zugrundelegung der Erkrankungen des Beklagten sei der Urlaub in den Weihnachtsferien vom 22. Dezember 2008 bis zum 05. Januar 2009 in Ägypten zu befürworten gewesen. Eine medizinische Versorgung vor Ort sei gegeben gewesen. Beigefügt war ebenfalls eine ärztliche Stellungnahme von Herrn ... vom 15. Oktober 2008 mit den Diagnosen: „Psychovegetative Erschöpfung mit Schlaf und Konzentrationsstörungen, kompensatorischer regelmäßiger C 2 Genuss, generalisierte Abwehrschwäche mit häufig rezidivierenden Infekten, tachycarde Rhythmusstörungen, Belastungshypertonus, reaktive depressive Verstimmung. Vermutlich C2 bedingte Hepatopathie.“

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Der Kläger fasste unter dem 10. Juni 2009 das Ergebnis der Ermittlungen wie folgt zusammen: Der Beklagte habe sich entgegen dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung vom 19. Dezember 2008 verhalten, wonach er eine derartige Reise während einer Krankschreibung nicht hätte antreten dürfen, weil ein mehrstündiger Flug sowie die mit einer Reise nach Ägypten verbundene Klimaumstellung und die Tauchgänge zu einer erheblichen physischen und psychischen Belastung führten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebühre einem amtsärztlichen Gutachten grundsätzlich Vorrang vor beigebrachten privatärztlichen Stellungnahmen bzw. Attesten. Dies gelte insbesondere hinsichtlich Fragen der Dienstfähigkeit. Denn bei einem Amtsarzt sei grundsätzlich ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl von gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen beruhe. Auch wenn ein privater Facharzt unter Umständen besser beurteilen könne, ob einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukomme, so sei doch die Frage, wann eine Störung mit Krankheitswert wiederum Dienstunfähigkeit bewirke, eine Frage, deren Entscheidung mit Vorrang dem Amtsarzt zukomme.

11

Da der Beklagte entgegen dem Rat der Amtsärztin die Reise nach Ägypten angetreten habe, habe er gegen seine Verpflichtung, auf die Erhaltung der Gesundheit bzw. deren Wiederherstellung zu achten, verstoßen. Er sei als Beamter verpflichtet, alle gebotenen und zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eine verlorene Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Deshalb sei er folgerichtig verpflichtet, all das zu unterlassen, was eine Genesung verzögere. Genau dies sei von seiner Seite jedoch nicht geschehen.

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Hierzu äußerte sich der Beklagte in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2009 wie folgt: Der ihn behandelnde Arzt habe aus seiner langjährigen Kenntnis heraus besser beurteilen können, ob der Gesundheitsstörung Krankheitswert zukomme oder nicht. Dementsprechend habe der Arzt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2009 eindeutig die Urlaubsreise als der Genesung förderlich bezeichnet. Das Krankheitsbild sei bekannt. Dass bei diesem Krankheitsbild eine Urlaubsreise der Genesung entgegenstehen solle, erscheine schlichtweg abwegig.

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Mit der am 17. Dezember 2009 erhobenen Disziplinarklage hat der Kläger ursprünglich angestrebt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Als Pflichtverstoß hat er ihm vorgeworfen, entgegen dem ausdrücklichen amtsärztlichen Rat vom 19. Dezember 2008 während einer Krankschreibung in einem ungeklärten, noch nicht ausreichend diagnostizierten Krankheitszustand eine geplante Tauchreise nach Dahab/Ägypten, während der er im Zeitraum 23. Dezember 2008 bis 4. Januar 2009 auch Prüfungen für seinen Tauchlehrerverband VEST habe abnehmen sollen, durchgeführt zu haben.

14

Er hat ausgeführt, der Beklagte habe gegen seine Verpflichtung, seine Gesundheit zu erhalten und gebotene und zumutbare Schritte zu deren Wiederherstellung zu ergreifen, verstoßen, indem er gegen den ausdrücklichen amtsärztlichen Rat die Tauchreise unternommen hätte. Damit hätte der Beklagte eine Verzögerung der noch nicht abgeschlossenen Diagnostik und der Genesung billigend in Kauf genommen. Aufgrund der von Selbstherrlichkeit und Egoismus im Zusammenspiel mit Besserwisserei und oppositionellem Verhalten geprägten Vorgehensweise des Beklagten sei kein Vertrauensrest mehr vorhanden, der ausnahmsweise ein Verbleiben im Beamtenverhältnis zu rechtfertigen geeignet sei. Ergänzend hat sich der Kläger zur Begründung auf die Feststellungen und Bewertungen anlässlich der disziplinarischen Vorermittlungen bezogen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

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Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Nach Auffassung des Beklagten habe es sich bei der Ägyptenreise gerade um eine Maßnahme gehandelt, die damals nicht bestehende Dienstfähigkeit wiederherzustellen. Er habe an einem psycho-vegetativen Erschöpfungszustand gelitten; prognostisch wäre damals von einer längerfristigen Erkrankung seinerseits ausgegangen worden. Ausweislich der Stellungnahme seines behandelnden Arztes vom 24. Februar 2009 habe die Durchführung der Reise die Wiederherstellung der Gesundheit nicht gefährdet. Unbeachtlich sei ein Vorrang des amtsärztlichen Gutachtens vor einer privatärztlichen Stellungnahme.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Juni 2011, zugestellt am 14. November 2011, abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, dass der objektive Tatbestand eines Dienstvergehens als nicht gegeben angesehen werde. Aus der Äußerung der Amtsärztin in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2008 lasse sich eine eingehende, auf ärztlicher Erkenntnis beruhende Untersagung der geplanten Ägyptenreise aus medizinischen Gründen nicht ableiten. Im Vordergrund stehe in dieser Stellungnahme vielmehr, dass der Beklagte allein wegen der Krankschreibung die Ägyptenreise nicht habe unternehmen sollen. Ein Reiseantritt trotz Krankschreibung indiziere aber keineswegs einen Verstoß des Beklagten gegen seine Pflicht, im Interesse einer raschen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit seine Kräfte zu schonen und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern könne. In dieser Stellungnahme stünden vielmehr rechtliche Aspekte im Vordergrund. Hieraus sei nicht zu entnehmen, dass die geplante Reise einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit entgegengestanden hätte. Dies lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass die Amtsärztin am Schluss ihres Gutachtens darauf hinweise, der Beklagte sei nicht in der Lage gewesen einzusehen, die beabsichtigte Reise während seiner Krankschreibung gegen ärztlichen Rat nicht anzutreten. Hinzu komme, dass der behandelnde Privatarzt in seiner Stellungnahme vom 24. Februar 2009 ausdrücklich ausgeführt habe, aus medizinischer Sicht und unter Zugrundelegung der bereits bekannten Erkrankungen des Beklagten sei der Urlaub in Dahab zu befürworten gewesen. Da das Krankheitsbild des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt von einem psycho-vegetativen Erschöpfungszustand bestimmt gewesen sei, erscheine es nachvollziehbar, dass bei diesem Krankheitsbild ein Aufenthalt über Weihnachten in Ägypten die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht gefährdet hätte.

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In seiner am 07. Dezember 2011 eingelegten Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, der mittlerweile wegen Dienstunfähigkeit nach § 26 BeamtStG i.V.m. §§ 41, 45 LBG in den Ruhestand versetzte Beklagte habe entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ein Dienstvergehen begangen. Aus der Stellungnahme der Amtsärztin lasse sich die Untersagung der Ägyptenreise aus medizinischen Gründen ableiten. Die Amtsärztin habe den Beklagten mit Blick auf den auffälligen, nicht abgeklärten Gesundheitszustand und die Aussage der behandelnden Privatärztin, der Beklagte sei ernsthaft krank, zu Recht aus medizinischer Sicht darauf aufmerksam gemacht, dass der mehrstündige Flug, die mit der Reise verbundene Klimaumstellung und insbesondere die Tauchgänge sowie die Abnahme von Tauchprüfungen mit erheblichen physischen und psychischen Belastungen verbunden seien. Diese selbst für einen körperlich gesunden Menschen bestehenden Belastungen stellten bei dem Beklagten aufgrund des bei ihm festgestellten Gesundheitszustandes ein erhebliches gesundheitliches Risiko dar. Indem dieser entgegen dem ausdrücklichen ärztlichen Rat die Tauchreise dennoch durchgeführt habe, habe er eine Verzögerung der seinerzeit nicht abgeschlossenen Diagnostik und seiner Genesung billigend in Kauf genommen und damit gegen seine Pflicht, im Interesse einer raschen Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit seine Kraft zu schonen und alles zu unterlassen, was die Genesung verzögern könne, verstoßen.

22

Die Bescheinigung des praktischen Arztes ... vom 24. Februar 2009 sei nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen. Diese Bescheinigung sei nämlich zwei Monate nach der Reise und mithin im Nachhinein erstellt worden. Zudem handele es sich bei dem Arzt um einen mit dem Beklagten befreundeten Tauchkameraden. Diese Stellungnahme sei eher als Gefälligkeitsbescheinigung zu bewerten. Er äußere sich nicht zu den geplanten Tauchgängen und der Abnahme von Tauchprüfungen. Die von Herrn ... in Bezug genommene Bescheinigung vom 15. Oktober 2008 stütze vielmehr die von der Amtsärztin am 19. Dezember 2008 angenommenen Gefahren für den Gesundheitszustand des Beklagten. Dieser habe danach gerade nicht lediglich - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - an einem psycho-vegetativen Erschöpfungszustand gelitten, sondern unter einem multiplen Krankheitsbild „mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen, kompensatorischer regelmäßiger C2-Genuss, generalisierter Abwehrschwäche mit häufig rezidivierenden Infekten, tachycarde Rhythmusstörungen, Belastungshypertonus, reaktive depressive Verstimmung und vermutlich C2 bedingte Hepatopathie“. Daher könne nicht ernsthaft angenommen werden, dass ein verantwortlich handelnder Arzt befürworten würde, dass ein Patient während seiner Arbeitsunfähigkeit selbst Tauchgänge durchführe und Tauchprüfungen anderer abnehme. Solche Freizeitaktivitäten seien mit dem die Arbeitsunfähigkeit begründenden Gesundheitszustand offenkundig nicht in Einklang zu bringen und beinhalteten deshalb ein erhebliches Fehlverhalten des zur Gesunderhaltung verpflichteten Beamten.

23

Nach alledem sei entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts von Seiten des Beklagten ein Dienstvergehen begangen worden. Es sei ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten. Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung nach § 13 LDG wirke sich erschwerend aus, dass bis zuletzt keine Aktivitäten zur Wiederherstellung der Gesundheit seitens des Beklagten entwickelt worden seien. Auch entsprechenden Mitwirkungspflichten sei der Beklagte nur unzulänglich nachgekommen. Darüber hinaus sei er disziplinarisch erheblich und auch einschlägig vorbelastet. Bei verständiger Würdigung des begangenen Dienstvergehens im Lichte des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen erscheine die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinare Höchstmaßnahme nicht nur unerlässlich, sondern auch angemessen, weil der Beklagte für das Land Schleswig-Holstein untragbar geworden sei. Trotz der mit der Aberkennung des Ruhegehalts einhergehenden Belastungen für den Beamten müsse diesem aufgrund der vorwerfbaren, in der aktiven Dienstzeit begangenen Pflichtverletzungen bewusst gewesen sein, dass er bei weiteren Dienstvergehen seine berufliche Existenz bzw. sein Ruhegehalt aufs Spiel setze.

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Das Vorbringen, der Beklagte sei nicht tauchen gegangen und habe vergessen, den entsprechenden Interneteintrag hinsichtlich der Reise über Weihnachten/Neujahr 2008/2009 zu löschen, stehe im Widerspruch zu seinen Äußerungen im Internetforum, wo er unter dem Benutzernamen „Dahabdiver“ noch im Herbst 2008 für die Reise nach Dahab mit einer „netten Gruppe von Tauchern/Taucherinnen“ geworben und auf das dort geplante gemeinsame Tauchen hingewiesen habe.

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Der lange nach Beendigung der Reise vorgelegten „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ des praktischen Arztes ... vom 24. Februar 2009 könne im Hinblick auf die Beurteilung des Gesundheitszustandes vor der Abreise nach Dahab kein objektiver Beweiswert beigemessen werden, denn diese Bescheinigung stehe im Widerspruch zu der Einschätzung der Amtsärztin vom 19. Dezember 2008, die sich nicht lediglich auf ihren eigenen Eindruck vom Gesundheitszustand des Beklagten stütze, sondern zusätzlich auf eine telefonische Auskunft der behandelnden Ärztin Frau Dr. ... zurückgehe. Auch genieße die medizinische Beurteilung eines Amtsarztes oder eines von ihm hinzugezogenen Facharztes nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Beurteilung des Gesundheitszustandes insoweit Vorrang vor der medizinischen Beurteilung eines Privatarztes.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 17. Kammer - vom 15. Juni 2011 zu ändern und gegen den Beklagten auf Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt vor, der Stellungnahme der Amtsärztin vom 19. Dezember 2008 habe sich keine eingehende, auf ärztlicher Erkenntnis beruhende Untersagung der Reise aus medizinischen Gründen entnehmen lassen. In Ägypten herrsche zum Reisezeitpunkt ein Klima, das einem durchschnittlich warmen und weitestgehend trockenen Sommer in Schleswig-Holstein entspreche. Es könne für psycho-vegetative Beeinträchtigungen durchaus förderlich sein, sich in sonnenintensiveren wärmeren Regionen zu erholen. Auf die Möglichkeit derartiger positiver Effekte auf Krankheitsbilder, wie sie bei ihm, dem Beklagten, vorliegen würden, sei von der behandelnden Ärztin Frau Dr. ... ausdrücklich hingewiesen worden. Es werde auch „nochmals“ klarstellend darauf hingewiesen, dass es sich um eine bloße Urlaubsreise gehandelt habe, ohne Tauchkurse und Tauchprüfungen. Er, der Beklagte, habe schlicht vergessen, den Eintrag auf der Internetseite des Verbandes Deutscher Sporttaucher zu löschen. Tauchen stelle für ihn einen Ausgleich, ein Hobby und Anlass für Lebensfreude dar. Bei der Bescheinigung des praktischen Arztes ... könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine reine Gefälligkeitsbescheinigung handele. Dieser habe nämlich bereits am 15. Oktober 2008 eine psycho-vegetative Erschöpfung mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen diagnostiziert. Es sei ihm somit sein Gesundheitszustand bestens bekannt gewesen. Es könne keine Rede davon sein, dass er bis zuletzt keine Aktivitäten zur Wiederherstellung seiner Gesundheit entwickelt habe. Sowohl von Frau Dr. ... wie auch von dem behandelnden Mediziner seien mögliche positive Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand durch den Tauchurlaub bestätigt worden, wenn dieser auch möglicherweise nicht „ausdrücklich empfohlen“ worden sei. Der behandelnde Arzt könne besser beurteilen, ob einer Gesundheitsstörung Krankheitswert zukomme. Für den Flug seien sogenannte XL-Sitze gebucht, so dass das Sitzen vergleichbar einem Sitzen vor dem heimischen Fernseher sei. Die Flugzeit betrage fünf Stunden, was etwa vergleichbar sei mit einem gemütlichen Fernsehabend. Demgegenüber sei ihm von Seiten des Klägers zugemutet worden, sich in eine psychosomatische Klinik in ... zum Zwecke einer stationären Therapie zu begeben. Die Strecke von 850 km sei mit dem Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln in etwa neun bis zehn Stunden zu bewältigen. Dies sei deutlich anstrengender. Er habe lediglich recreational diving in Ägypten betrieben. Es habe keine mitreisenden Tauchschüler und keine Ausbildungstauchgänge, ebenso keine Prüfungstauchgänge gegeben. Der Arzt ... sei auch Facharzt für Tauch- und Überdruckmedizin; Erkrankungen die die Reise als contra indiziert hätten wirken lassen könnten, hätten nicht vorgelegen.

31

Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2014 Beweis erhoben darüber, welchen Inhalt das im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung am 19. Dezember 2008 geführte Gespräch zwischen der Amtsärztin des Kreises und dem Beklagten gehabt hat durch Vernehmung der Amtsärztin Dr. ... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 175 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Mit Beweisbeschluss vom 01. Oktober 2014 hat der Senat Beweis über die bei dem Beklagten Ende 2008 bestehenden psychischen Erkrankungen durch Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. ... erhoben. Wegen der Beweisfragen wird auf den Beweisbeschluss (Bl. 194 Rückseite) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses des fachärztlichen Gutachtens vom 29. Januar 2016 wird auf Bl. 249 ff. der Gerichtsakten Bezug genommen.

32

Der Senat hat weiterhin mit Beweisbeschluss vom 21. März 2016 (Bl. 276 f. der Gerichtsakten) Beweis erhoben über den Inhalt der Gespräche, die der Beklagte mit dem Zeugen ... vor Antritt der Reise geführt hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2016 (Bl. 286 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen. Der Sachverständige wurde im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung ergänzend zu seinem Gutachten vernommen. Insoweit wird ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2016 Bezug genommen. Der Senat hat den rechtlichen Hinweis erteilt, dass zur Anwendung altes Recht gelangt, also § 36 BRRG a.F. und § 66 LBG a.F., wobei die Wohlverhaltenspflicht in Satz 1 enthalten ist. Ferner finden für das Dienstvergehen § 45 Abs. 1 BRRG a.F. und § 93 Abs. 1 LBG a.F. Anwendung.

33

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Disziplinarvorgangs des Klägers sowie die Gerichtsakten Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Verfahren Az. 17 A 4/08 und Az. 17 A 5/09 sind beigezogen worden.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen, so dass das von dem Kläger angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern war. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt indes nicht so schwer, dass die Aberkennung der Ruhebezüge gerechtfertigt wäre. Vielmehr ist auf eine Kürzung der Dienstbezüge um 20 v. H. für die Dauer von drei Jahren zu erkennen.

35

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahmen geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:

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Der Beklagte ist während der Weihnachtsferien 2008/09 vom 23. Dezember 2008 bis zum 04. Januar 2009 nach Dahab/Ägypten geflogen, während der ausweislich der Internetauswertungen des Klägers mit der Abnahme von Tauchprüfungen durch ihn geworben worden ist. Er hat die Reise entgegen dem ausdrücklich erklärten Rat der Amtsärztin des Kreises ... Dr. ... angetreten. Dieser Rat fußte auf der ärztlichen Begutachtung unmittelbar vor Antritt der Reise, bei der die Amtsärztin bei dem Beklagten eine Symptomatik (u. a. weit erhöhter Blutdruck in der Schlaganfall-Region, beschleunigter Puls, zittrig schweißiger Patient) festgestellt hatte, die sie, auch nach Abklärung mit der den Beklagten damals behandelnden Fachärztin für Psychiatrie Dr. ..., für weiter abklärungsbedürftig hielt. Auch Frau Dr. ... hatte dem Beklagten die Durchführung der Reise nicht empfohlen. Dem Kläger war auch durchaus bewusst, dass der ärztliche Rat von Frau Dr. ... in ihrer Eigenschaft als Amtsärztin erteilt worden war. Von seinem Tauchkameraden, dem in Hamburg ansässigen praktischen Arzt ..., hatte der Beklagte hingegen den schon den äußeren Umständen nach rein freundschaftlichen Rat erhalten, die Reise anzutreten, um - zumal im Kreise von ihm vertrauten Menschen an der Tauchbasis - aus seinem damaligen Stimmungstief, das er versuchte, durch vermehrten Alkoholgenuss zu kompensieren, herauszukommen bzw. Abstand zu gewinnen. Nach der Einschätzung von Herrn ... war der Beklagte aufgrund seines Gesundheitszustandes bereits seit Sommer 2008 nicht mehr tauchtauglich, was im Oktober 2008 seinerseits zu einem Tauchverbot gegenüber dem Beklagten geführt hatte. Vor Weihnachten 2008 rief der Beklagte fast täglich zu Hause bei Herrn ... an und war dabei angetrunken. Die Gespräche kreisten immer um dieselben Fragen des Beklagten; dieser war psychisch sehr destabilisiert. Herr ... erteilte dem Beklagten den Rat, sich nach Beendigung der Reise nach Ägypten sofort in weitergehende psychotherapeutische Behandlung zu begehen. Nach Einschätzung von Herrn ... standen die psychischen Probleme bei dem Beklagten im Vordergrund, er schätzte diesen zu Hause als suizidgefährdet ein. Der Rat zum Antritt der Reise fußte darauf, dass der Beklagte in Dahab in ein anderes Umfeld, in dem wegen des Tauchens kein Alkohol getrunken werden durfte, gelangen würde. Ende des Jahres 2008 lag bei dem Beklagten ausweislich der Begutachtung durch Prof. Dr. med. ..., Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und psychotherapeutische Medizin ein Alkoholmissbrauch (F10.1) vor. Weiter ist von einem Erschöpfungssyndrom (Z73.0) auszugehen. Schließlich litt der Beklagte an einer narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung mit mehreren erfüllten Kriterien einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (F60.8).

37

Entgegen den allein aufgrund der schriftlichen Äußerung der Amtsärztin getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, im Vordergrund der Äußerungen der Amtsärztin habe gestanden, dass der Beklagte wegen seiner Krankschreibung die Reise nach Ägypten nicht habe unternehmen dürfen, ist der Senat aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Amtsärztin ihren Rat ausschließlich aus medizinischer Sicht erteilt hat. Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass Frau Dr. ... auf Nachfrage des Gerichts, ob der Rat ein ärztlicher oder eher ein dienstrechtlicher gewesen sei, bekundet hat, dies wisse sie genau. Sie habe den Rat in ihrer Funktion als Amtsärztin erteilt und diagnostisch beraten, damit die Dienstfähigkeit wieder hergestellt werde. Es sei also eindeutig ein ärztlicher Rat gewesen. Dies sei auch von dem Beklagten verstanden worden.

38

Dass der Beklagte in der Lage war, den fachärztlichen Rat der Amtsärztin anlässlich der Begutachtung zu verstehen, sich danach zu verhalten und dass die erforderliche Einsichtsfähigkeit (vgl. § 21 StGB) gegeben war, ergibt sich aus dem psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. ... vom 29. Januar 2016 (dort Seite 11). Diese medizinische Einschätzung hat der Sachverständige im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme aufrechterhalten und bekräftigt, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben war.

39

Die insoweit getätigten Zeugenaussagen sind glaubhaft und widerspruchsfrei. Der Senat hat die Überzeugung davon gewonnen, dass der Beklagte entgegen dem ausdrücklichen amtsärztlichen Rat in den Weihnachtsferien 2008/09 für vierzehn Tage nach Dahab/Ägypten geflogen ist. Die Einlassungen des Beklagten wertet der Senat hingegen als Schutzbehauptung. In Anbetracht des Umstandes, dass die geplante Flug- und Tauch-Reise nach Ägypten gerade Anlass für die Vorstellung bei der Amtsärztin war, ist es nicht nachvollziehbar, dass speziell diese Reise nach der Aussage des Beklagten lediglich Erwähnung gefunden haben soll, zumal er im Fortgang seiner Vernehmung bekundet hat, dass seine Nachfrage zu der Flugreise „irgendwie offen“ geblieben sei. Auch wenn der Zeuge ... den Aufenthalt in Ägypten befürwortet hat, ist wiederum dieser Rat ausweislich dessen glaubhaften Zeugenaussage außerhalb einer ärztlichen Untersuchung („bei nächtlichen Telefonanrufen“) erfolgt. Aus den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. med. ..., insbesondere aus seinen insoweit sehr eindeutigen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung, ergibt sich, dass dem Beklagten bewusst gewesen ist, dass die amtsärztliche Untersuchung offiziellen und bindenden Charakter hatte, aktuelle und abklärungsbedürftige Befunde zu Tage brachte und durch eine informelle beiläufig erfolgte Empfehlung von Herrn ... nicht außer Kraft gesetzt werden konnte. Da der amtsärztliche Rat die Durchführung der Reise insgesamt betraf, kann auch dahinstehen, ob der Beklagte in Ägypten auch getaucht ist oder ob dies - wie von ihm erstmalig im Rahmen der informatorischen Anhörung geäußert - nicht der Fall gewesen ist.

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Ausgehend von dem hiernach zur Überzeugung des Senats feststehenden Sachverhalt ist das Verhalten des Beklagten als vorsätzlicher und damit schuldhafter Verstoß gegen die zum Tatzeitpunkt aus § 36 Satz 1 BRRG a.F. i.V.m. § 66 Satz 1 LBG a.F. folgende innerdienstliche Pflicht des Beamten, sich mit voller Hingabe dem Beruf zu widmen (sog. Wohlverhaltenspflicht) zu würdigen. Er hat damit zugleich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen (§ 36 Satz 3 BRRG a.F. i.V.m. § 66 Satz 3 LBG a.F.).

41

Nach § 66 Satz 1 LBG a.F. hat sich der Beamte mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. Diese Dienstpflicht prägt das Beamtenverhältnis. Sie ist Ausdruck der Hauptberuflichkeit des Dienstes als Beamter und die Rechtfertigung für die Alimentation des Beamten und seiner Familie (BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8, 9/76 - BVerfGE 55, 207 <236 f.>). Ist der Beamte dienstunfähig erkrankt, setzt sich die vorübergehend nicht erfüllbare Pflicht, nach besten Kräften Dienst zu tun, als Pflicht fort, alles Mögliche und Zumutbare für die alsbaldige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu tun. Diesem Ziel muss der dienstunfähige Beamte Vorrang vor allen anderen Interessen geben. Er muss sich im Krankenstand so verhalten, dass er so bald wie möglich wieder imstande ist, Dienst zu leisten. Er ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die nach den konkreten Umständen der Genesung und damit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit dienen, und alles zu unterlassen, was diese Wiederherstellung verzögern oder beeinträchtigen könnte (st.Rspr., BVerwG, Urteile vom 1. Juni 1999 - 1 D 49.97 - BVerwGE 113, 337 <338 f.>; vom 14. November 2001 - 1 D 60.00 -, juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 DB 33.01 - Buchholz 240 § 9 BBesG Nr. 21 Rn. 9 und vom 27. Juni 2013 - 2 A 2.12 -, juris Rn. 17).

42

Eines konkreten Nachweises, dass das Verhalten den Gesundungsprozess behindert oder verzögert hat, bedarf es für die Annahme einer Pflichtverletzung nicht. Es genügt, wenn das beanstandete Verhalten im Krankenstand generell geeignet ist, die Wiedergenesung zu verzögern oder gar zu beeinträchtigen. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Gegenüberstellung von Krankheitsbild und beanstandeter Tätigkeit nach allgemeiner Lebenserfahrung, d.h. für einen verständigen, medizinisch nicht sachkundigen Betrachter, der sowohl das Krankheitsbild als auch die Umstände der beanstandeten Tätigkeit kennt, auf der Hand liegt, dass Letztere der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Beamten abträglich ist. Diese Annahme liegt umso näher, je zeitlich aufwändiger oder körperlich anstrengender das beanstandete Verhalten des Beamten ist (BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999 a.a.O. und vom 14. November 2001 a.a.O. Rn. 21 f.). Allerdings muss der Verstoß gegen die Wiedergesundungspflicht objektiv erheblich sein, d.h. eine Verzögerung des Heilungsprozesses muss ernstlich zu besorgen sein (BVerwG, Urteile vom 20. Mai 1998 - 1 D 57.96 -, Rn. 25 m.w.N. und vom 27. Juni 2013, a.a.O., juris Rn. 18).

43

Die entgegen dem ausdrücklichen amtsärztlichen Rat angetretene Flugreise des Beamten war geeignet, die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu verzögern und - darüber hinausgehend - diese zu beeinträchtigen. Der Beklagte hat in Kauf genommen, dass die seiner Erkrankung zugrundeliegende Diagnostik nicht weitergeführt werden konnte und damit der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit entgegengewirkt. Angesichts der festgestellten erheblichen medizinischen Symptomatik hat sich der Beklagte durch diese Flugreise einer Gefährdung seiner Gesundheit ausgesetzt, die objektiv geeignet gewesen ist, seinen damaligen Gesundheitszustand weiter zu beeinträchtigen und damit seine Gesundung weiter hinauszuzögern.

44

Der Beamte hat zugleich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten verstoßen (§ 36 Satz 3 BRRG a.F. i.V.m. § 66 Satz 3 LBG a.F.). Danach muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

45

Daraus folgt, dass der Beamte verpflichtet ist, alles zu unterlassen, was dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung schadet. Ein ansehensschädigendes Verhalten stellt zwangsläufig eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht dar.

46

Eine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht setzt regelmäßig ein gravierend rechtswidriges Verhalten voraus. Darüber hinaus kommt ein Pflichtenverstoß nur in Betracht, wenn das Verhalten geeignet ist, das Vertrauen in die berufliche Integrität des Beamten zu erschüttern. Das Verhalten muss ernstliche Zweifel begründen, dass der Beamte seinem dienstlichen Auftrag als Sachwalter einer an Recht und Gesetz gebundenen Verwaltung gerecht wird. Dies ist aufgrund einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei es auf die Sicht eines verständigen Betrachters ankommt, der alle relevanten Umstände des Einzelfalls kennt (st.Rspr., vgl. Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDG Nr. 18 jeweils Rn. 22; vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2013, a.a.O., juris Rn. 23 f.).

47

Diese Pflichten gelten für den Beklagten in besonderem Maße, weil ihm als Lehrer und Pädagoge eine Vorbildfunktion zukommt.

48

Der Beklagte hat durch seine Internet-Einträge, in denen er Tauchkurse und Prüfungsabnahmen während seiner Krankschreibung in den Weihnachtsferien angeboten hat, sich in erheblichem Ausmaß ansehensschädigend verhalten. Dabei ist es ausreichend, dass die Möglichkeit der Ansehensschädigung besteht. Ausreichend ist, ob ein verständiger Betrachter angesichts der vom Beklagten während der Krankschreibung ausgeübten Aktivitäten einen ansehensschädigenden Eindruck gewinnen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013, a.a.O., juris Rn. 27). Dies ist ohne Weiteres anzunehmen, denn der Beklagte hat es billigend in Kauf genommen, dass Dritte - etwa den Internet-Eintrag lesende Schülerinnen und Schüler - davon erfahren, dass er während einer Krankschreibung in einer weit entfernt liegenden Urlaubsregion nicht nur Urlaub macht, sondern zudem Sportkurse anbietet und Prüfungen abhält. Daraus hätte der Eindruck entstehen können, der krankgeschriebene Beklagte sei in Wahrheit gar nicht erkrankt. Zudem hätte die durchaus nahe liegende Möglichkeit bestanden, dass Schülerinnen und Schüler mit deren Eltern ihn bei der Ausübung von Tauchkursen in Ägypten hätten antreffen und ebenfalls hätten annehmen können, er sei gar nicht ernsthaft krank. Dass die Internet-Einträge zeitlich deutlich vor Beginn der Weihnachtsferien und damit vor seiner damaligen Krankschreibung vorgenommen worden sind, ändert nichts an dem Vorwurf der Ansehensschädigung. Denn der Beklagte hatte es in der Hand, dieses Internet-Angebot durch einen zeitlich späteren Eintrag zu löschen oder jedenfalls zu revidieren.

49

Durch diese Pflichtverletzungen hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BRRG a.F. i.V.m. § 93 Abs. 1 LBG a.F. begangen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.

50

Der gesetzliche Begriff des Dienstvergehens umfasst alle disziplinarrechtlich bedeutsamen Dienstpflichtverletzungen des Beamten. Danach ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten des Beamten einheitlich zu würdigen. Diese stellen disziplinarrechtlich eine Einheit dar. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen. Nur aufgrund einer Gesamtwürdigung des Verhaltens und der Persönlichkeit des Beamten kann beurteilt werden, ob der Beamte im Beamtenverhältnis noch tragbar ist und, falls dies zu bejahen ist, welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, um ihn zur künftigen Einhaltung der Dienstpflichten und der Wahrung des Ansehens des Berufsbeamtentums anzuhalten (Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Januar 2011 - 2 A 5.09 -, juris Rn. 12; v. 14. Februar 2007 - 1 D 12.05 - BVerwGE 128, 125 = juris jeweils Rn. 21 f.; Beschl. v. 06. Juni 2013 - 2 B 50.12 -, juris Rn. 14 und v. 11. Februar 2014 - 2 B 37.12 -, juris Rn. 17).

51

§ 34 Satz 1 und 3 und § 47 Abs. 1 BeamtStG sind nicht maßgeblich, weil die Vorschriften mit Ausnahme der redaktionellen Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache mit den genannten Vorgängerregelungen übereinstimmen und damit für den Beklagten keine günstigere Rechtslage geschaffen haben, auf die er sich nach dem Rechtsgedanken des § 2 Abs. 3 StGB im Disziplinarverfahren berufen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 - 1 D 1.08 - Buchholz 232.0 § 77 BBG 2009 Nr. 1 = juris, jeweils Rn. 33).

52

Der disziplinarrechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts steht nicht entgegen, dass sich der Beklagte mittlerweile im Ruhestand befindet. § 45 Abs. 1 BRRG a.F. unterscheidet zwar zwischen aktiven Beamten und Ruhestandsbeamten, abzustellen ist aber insoweit nicht auf den derzeitigen Status der Beklagten, sondern auf ihren Status, den sie zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen innehatten. Für die Ausübung der Disziplinarbefugnis gelten die gesetzlichen Maßnahmenkataloge für aktive Beamte und für Ruhestandsbeamte (§ 5 Abs. 1 und 2 LDG). Als Disziplinarmaßnahme gegen Ruhestandsbeamte kommen nur die Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts in Betracht (§ 5 Abs. 2, §§ 11, 12 LDG). Tritt ein Beamter in den Ruhestand, nachdem er ein Dienstvergehen begangen hat, das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich gezogen hätte, ist stattdessen das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG). Diese Regelung stellt aus Gründen der Gleichbehandlung sicher, dass sich der Beamte der Sanktionierung eines im aktiven Dienst begangenen schweren Dienstvergehens, das ihn als Beamter untragbar macht und deshalb zur Auflösung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit führen muss, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Ebenso wie die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis dient die Aberkennung des Ruhegehalts der Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2001 - 2 BvR 2138/00 - NVwZ 2002, 467; BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 32; Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2 Rn. 6 und vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - Rn. 19). Dasselbe gilt, wenn auf die nächst niedrigere Maßnahme bei einem aktiven Beamten, nämlich auf die Zurückstufung (§ 9 LDG) oder auf die noch niedrigere Maßnahme, nämlich auf die Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG) zu erkennen wäre. Nach dem Eintritt in den Ruhestand ist in diesen Fällen auf Kürzung die Ruhegehaltskürzung (§ 11 LDG) auszusprechen. Käme bei einem aktiven Beamten nur eine Geldbuße (§ 6 LDG) oder ein Verweis (§ 7 LDG) in Betracht, gibt es hierfür keine Entsprechung bei einem Ruhestandsbeamten und das Verfahren ist einzustellen bzw. bei einer Disziplinarklage ist diese abzuweisen.

53

Das derart einheitlich zu bewertende Dienstvergehen wiegt zwar schwer, rechtfertigt indes nicht die Aberkennung des Ruhegehalts (vgl. § 12 LDG).

54

Gemäß § 13 Abs. 1 LDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Aus § 13 LDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten.

55

Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) geschuldet (stRspr. BVerwG, Urt. vom 27. Juni 2013 - 1 A 2.12 -, juris Rn. 32; vgl. ferner Urteile vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 Rn. 21ff. und vom 15. Dezember 2005 - BVerwG 1 A 4.04 -, juris Rn. 65).

56

Maßgebend für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Sie ist richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich insoweit nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und allen Umständen der Tatbegehung sowie nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten und nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und Dritte (stRspr. des BVerwG, vgl. Urt. v. 23. Dezember 2012 - 2 C 38.10 - mwN).

57

Das Kriterium Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich und seine konkret ausgeübte Funktion.

58

Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Dies erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

59

Das festgestellte Dienstvergehen ist nach seinem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen; hierbei können die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für bestimmte Fallgruppen herausgearbeiteten Regeleinstufungen von Bedeutung sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.2007 - 2 C 9.06 -).

60

Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung ist danach die Schwere des Dienstvergehens.

61

Der Beklagte hat die Reise nach Ägypten entgegen dem ausdrücklichen ärztlichen Rat der Amtsärztin unternommen. Dieses Verhalten war geeignet, der Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit entgegenzuwirken. Dies gilt umso mehr, als mit der Reise ein mehrstündiger Flug bei einem nicht abgeklärten - von der Symptomatik her als durchaus gravierend einzustufenden - Krankheitsbild verbunden war. Der Beklagte hat hierdurch verhindert, dass erforderliche diagnostische Maßnahmen in die Wege geleitet werden konnten, um die Ursachen für die festgestellten Krankheitssymptome zu ergründen und geeignete medizinische Maßnahmen zur Gesundung und damit zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit in die Wege zu leiten. Der Beklagte war auch in der Lage, den ärztlichen Rat, die Reise nicht anzutreten, zu verstehen und sich danach zu verhalten. Ihm war bewusst, dass er mit dem Antritt der Reise eine Pflichtwidrigkeit begeht. Zugleich war für diese Reise im Internet mit der Abnahme von Tauchkursen durch ihn geworben worden.

62

Das vom Beklagten im Kernbereich seiner ihm obliegenden Dienstpflichten begangene Dienstvergehen stuft der Senat vom Schweregrad als so schwerwiegend ein, dass bei einem aktiven Beamten eine Zurückstufung angezeigt wäre (vgl. § 9 LDG). Maßgebend für diese Einstufung ist der Umstand, dass der Beklagte seine persönlichen Interessen über diejenigen seines Dienstherrn gestellt und entgegen dem ausdrücklichen amtsärztlichen Rat gehandelt hat. Er muss jedoch alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um die alsbaldige Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit zu erreichen. Diesem Ziel muss er Vorrang vor allen anderen Interessen geben und alles unterlassen, was diese Wiederherstellung verzögern oder beeinträchtigen könnte (stRspr. BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 2 B 3.13 -, juris Rn. 15; Urt. vom 27. Juni 2013 - BVerwG 1 A 2.12 - BVerwGE 147/127 Rn. 17). Die begangene Pflichtwidrigkeit ist angesichts einer Dauer von zwei Wochen auch anhaltend begangen worden. Der Senat misst dem begangenen Pflichtenverstoß daher ein gewisses Gewicht bei. Wenngleich für den Antritt der Reise eigennützige Motive im Vordergrund standen, sind diese indes unter dem Gesichtspunkt, im Kreise von ihm vertrauten Menschen Zerstreuung zu suchen und sich zu erholen, jedenfalls bis zu einem gewissen Grad vor dem Hintergrund seiner damaligen persönlichen Lebenssituation auch nachvollziehbar gewesen. Da der Pflichtenverstoß in den Weihnachtsferien begangen worden ist, sind weder Schülerinnen und Schüler noch Kollegen des zur Tatbegehung noch im aktiven Dienst befindlichen Beklagten durchgreifend negativ tangiert worden.

63

Indes ist für diese Reise im Internet mit dem Hinweis auf die Abnahme von Tauchprüfungen durch den Beklagten geworben worden, so dass Kollegen und Schülerinnen und Schüler jederzeit im Rahmen einer Internetrecherche hätten den Eindruck haben können, dass der krankgeschriebene Beamte in Wahrheit gar nicht erkrankt ist. Für eine Löschung des Interneteintrags hat der Beklagte nicht gesorgt.

64

Nach alledem stuft der Senat die Pflichtverletzung als im mittleren Bereich anzusiedeln ein.

65

Als belastender Umstand war zu berücksichtigen, dass der Beklagte seit 2004 mehrmals und in erheblichem Maße disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten ist. Nachdem im Mai 2004 eine Missbilligung aus Anlass einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgesprochen worden war, kam es im Februar 2008 zur Verhängung einer Geldbuße aus Anlass verschiedener Vorfälle mit Schülern und dienstlichen Zuwiderhandlungen. Eine weitere Disziplinarmaßnahme in Form der Kürzung der Dienstbezüge des Beklagten um 1/10 auf acht Monate schloss sich bereits im Frühjahr des Folgejahres aus Anlass verschiedener Vorfälle anlässlich einer Studienfahrt mit Schülerinnen und Schülern an. Dem Grundsatz folgend, dass zugunsten einer gerechten und psychologisch sinnvollen Erziehungseinwirkung schwere Disziplinarmaßnahmen erst einzusetzen sind, wenn leichtere versagt haben (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 1992 - 1 D 55.91 -, juris Rn. 26), wäre nunmehr - gerade in Anbetracht des Umstandes, dass sich die jetzt zu ahndende Pflichtwidrigkeit zugetragen hat, als das vorangegangene Disziplinarverfahren, das mit der Verhängung einer Geldbuße sein Ende fand, noch nicht abgeschlossen war - die nächst schwerere Maßnahme in Betracht zu ziehen, um weiter erzieherisch auf den Beklagten einzuwirken. Für einen noch im aktiven Dienst befindlichen Beamten wäre dies eine Zurückstufung (vgl. § 9 LDG).

66

Die in der Rechtsprechung „anerkannten“ (klassischen) Milderungsgründe, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die insoweit allein in Betracht kommende unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation ist ausgeschlossen, da das Verhalten geradezu dem in den Vorbelastungen zutage getretenen Persönlichkeitsbild des Beklagten entspricht (dazu siehe oben und sogleich). Aus dem gleichen Grund kommt auch der „anerkannte“ Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ dem Beklagten nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 1979 - 1 D 39.78 - BVerwGE 63, 219 <220> und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 - Buchholz 230.1 § 13 BDG Nr. 3 Rn. 36).

67

Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte bei Begehen der Handlungen aufgrund gesundheitlicher oder anderer Probleme in seiner Einsichts- oder in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB gemindert war, sind nach dem vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. ... vom 20. Januar 2016 und seinen hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2016 abgegebenen Erläuterungen ausgeschlossen.

68

§ 13 Abs. 1 LDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (st.Rspr. BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 - BVerwGE 124, 252 <261 ff.>, vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 14 ff. und vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - NVwZ 2015, 1680 Rn. 25).

69

Für den Beklagten ist zwar entlastend zu berücksichtigen, dass er dem Rat seines mit ihm bekannten Arztes ..., er möge sich vor Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung in ein anderes, ihm vertrautes Umfeld begeben, um zunächst Abstand von seiner damaligen Lebenssituation zu gewinnen, gefolgt ist. Dieses entlastende Moment kann jedoch nicht dazu führen, von der nunmehr in Betracht kommenden nächsthöheren Stufe des Maßnahmenkataloges (Zurückstufung) abzusehen, denn er hat gewusst, dass dieser Rat außerhalb einer ärztlichen Untersuchung erfolgt ist und sowohl seine behandelnde Ärztin als auch ausdrücklich die Amtsärztin von der Reise abgeraten haben. Zu seinen Gunsten ist auch zu berücksichtigen, dass der Interneteintrag ohne sein Zutun erfolgt sein soll, jedoch hat er sich nicht aktiv um dessen Löschung gekümmert.

70

Die Gesamtwürdigung der Umstände lässt das Persönlichkeitsbild des Beklagten im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 3 LDG nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Der Persönlichkeit des Beklagten ist immanent, dies zeigen die bisher begangenen Pflichtenverstöße, aber auch der hier zu ahnende neuerliche Pflichtenverstoß und das dabei an den Tag gelegte Verhalten des Beklagten mit hinreichender Deutlichkeit, dass dieser eine Neigung zur systematischen Nichtbefolgung von Regeln und Anordnungen hat, manipulativ auf Dritte einwirkt und nicht gewillt ist, sein Verhalten an dienstlichen Weisungen orientiert auszurichten. Das Persönlichkeitsbild des Beklagten lässt die von ihm begangene Tat und die damit zusammenhängende Ansehensschädigung daher nicht in einem günstigeren Licht dergestalt erscheinen, dass es gerechtfertigt wäre, von der an sich in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme abzusehen und eine um eine Stufe niedrigere Maßnahme zu verhängen.

71

Zwar würde die unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens bei einem aktiven Beamten zu einer weiteren Herabsetzung der Disziplinarmaßnahme auf die Gehaltskürzung führen.

72

Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dessen Rechtsprechung über den jeweils entschiedenen Fall hinaus Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der EMRK hat, entnimmt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK einen Anspruch auf abschließende gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener Zeit. Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens ist aufgrund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles, des Verhaltens der Parteien, der Vorgehensweise der Behörden und Gerichte sowie der Bedeutung des Verfahrens für die Parteien zu beantworten. Dies gilt auch für Disziplinarverfahren. Sie müssen innerhalb angemessener Zeit, d.h. ohne schuldhafte Verzögerungen, unanfechtbar abgeschlossen sein (vgl. auch das innerstaatliche Beschleunigungsgebot des § 3 LDG). Dabei sind behördliches und gerichtliches Verfahren als Einheit zu betrachten (vgl. nur EGMR, Urteil vom 16. Juli 2009 - 8453/04 - NVwZ 2010, 1015 <1017>, zum Ganzen auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 36 f.). Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist zu beachten, dass diese Bestimmung nur Verfahrensrechte einräumt. Diese dienen der Durchsetzung und Sicherung des materiellen Rechts; sie sind aber nicht darauf gerichtet, das materielle Recht zu ändern. Daher kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O, Rn. 38 mwN).

73

Daraus folgt für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme nach einem unangemessen lange dauernden Disziplinarverfahren in den Fällen, in denen die Gesamtwürdigung ergibt, dass eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme ausreichend ist und damit feststeht, dass der Beamte im öffentlichen Dienst verbleiben kann: Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben. Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden (stRspr., zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 a.a.O, Rn. 41 mwN.).

74

Da nach der Gesamtwürdigung der Beklagte im Ruhestand verbleibt, ist nach diesen Maßstäben die unangemessen lange Verfahrensdauer von mittlerweile sieben Jahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, wenngleich der Beklagte bei der Entwicklung dieser langen Verfahrensdauer durch seine unterbliebene Mitwirkung bei seiner Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. med. ... einen nicht unerheblichen Anteil innegehabt hat.

75

Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile bei einer dermaßen langen Verfahrensdauer zu einer erheblichen Belastung des Beklagten geführt und positiv auf diesen eingewirkt hätten, würde sich dies im Ergebnis nicht weiter mildernd auf die Maßnahme auswirken, da bei einem Ruhestandsbeamten sowohl in den Fällen der Herabstufung als auch Gehaltskürzung auf die Ruhegehaltskürzung zu erkennen ist.

76

Ist danach die Kürzung des Ruhegehalts (vgl. § 11 LDG) auszusprechen, erscheint es dem Senat angesichts der vom Beklagten offenbarten Persönlichkeitsmängel angezeigt und angemessen, das Ruhegehalt im Umfang des gesetzlich vorgesehenen Höchstmaßes (bruchteilsmäßige Verminderung um höchstens ein Fünftel für längstens drei Jahre) zu kürzen.

77

Einer Kürzung der Ruhegehaltsbezüge steht kein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs entgegen. Zwar sind seit der Vollendung des Dienstvergehens inzwischen mehr als drei, nämlich sieben Jahre vergangen (vgl. § 15 Abs. 2 LDG). Die dreijährige Frist war jedoch durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens noch am 21. Januar 2009 und die Erhebung der Disziplinarklage unterbrochen (vgl. § 15 Abs. 4 LDG) und für die Dauer des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehemmt (vgl. § 15 Abs. 5 LDG).

78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG i.V.m § 155 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 4 LDG, § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

79

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 41 Abs. 1 LDG i.V.m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


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