Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 5/16

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 27. April 2015 - 4. Kammer, Einzelrichter - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Aufforderung, gemeinsam mit den Nachbarn die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage der Häuserreihe zu sanieren.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Reihenendhauses ... in ... . Sie entwässern ihr Schmutzwasser über eine gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage, an die auch die weiteren vier Grundstücke der Häuserreihe, ... 34 bis 40, angeschlossen sind. Auf der Grundstücksgrenze zwischen den Häusern ... 40 (Reihenendhaus) und 38 befindet sich der Schmutzwasserschacht 1, von dem aus eine Leitung auf den privaten Grundstücken parallel zu den Häusern bis zum Grundstück der Kläger verläuft und in den dort befindlichen Schmutzwasserschacht 2 mündet. Über diese Sammelleitung entwässern die vier Häuser ... 34 bis 40. Die Kläger leiten ihr Schmutzwasser über den Hausanschluss direkt in den Schmutzwasserschacht 2 ein, von wo das Abwasser aller fünf Häuser in den in der Straße verlegten Kanal eingeleitet wird. Die Reihenhäuser wurden in den 1950er Jahren gebaut und gehören zu einer Siedlung, die damals als Reichsheimstätte errichtet worden war. Seinerzeit wurde auch die Schmutzwassersammelleitung verlegt.

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Nachdem bereits in der Vergangenheit Probleme mit der Niederschlagswasser- bzw. Schmutzwasserentsorgung festgestellt worden waren, forderte die Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 3. März 2004 auf, für die Entwässerungsanlage ein Sanierungskonzept einzureichen. Mit weiterem Bescheid vom 25. August 2009 wurde den Klägern aufgegeben, alle Schmutzwasserentwässerungsanlagen auf ihrem Grundstück von einer anerkannten Fachfirma mittels Kamera untersuchen zu lassen und die Befahrungsergebnisse einzureichen, einen Bestandsplan der Abwasserleitungen, die sich auf den Grundstücken befinden, anfertigen zu lassen und gegebenenfalls ein entsprechendes Sanierungskonzept vorzulegen, sofern Schäden oder Mängel in den Leitungen bzw. Schächten erkennbar sein sollten. Im Oktober 2009 wurde eine TV-Kanaluntersuchung durchgeführt. Dabei wurden bei Befahrung der Sammelleitung parallel vor den Häusern Schäden an sämtlichen Muffen und an allen Anschlussleitungen festgestellt, außerdem wurde Wurzeleinwuchs mit einer Querschnittsreduzierung von ca. 10 % lokalisiert. Infolge der Schäden war es zu Sandeintrag im Kanal sowie Wasserrückstau auf einer Länge von 1,80 m mit einer Wassertiefe von 2 bis 3 cm gekommen. Die Schächte wurden als möglicherweise sanierungsbedürftig eingestuft.

4

Da die Kläger und die anderen Eigentümer der Häuserreihe sich in der Folgezeit nicht auf eine gemeinsame Art der Sanierung einigen konnten, forderte die Beklagte die Kläger - ebenso wie die Eigentümer der anderen Reihenhausgrundstücke - mit Bescheid vom 8. Februar 2011 auf, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an der Grundstücksentwässerungsanlage auf ihrem Grundstück durchzuführen und einen entsprechenden Antrag auf eine Entwässerungsgenehmigung zu stellen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2011 als unbegründet zurück.

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Auf die daraufhin von den Klägern erhobene Klage hob das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 17. September 2012 (- 4 A 404/11 -) die angefochtenen Bescheide auf. Zur Begründung führte es aus, die Bescheide seien rechtswidrig, weil die Kläger zu etwas rechtlich und tatsächlich Unmöglichem verpflichtet würden. Sie bildeten mit den Eigentümern der weiteren Häuser der Reihe eine Gemeinschaft im Sinne von § 741 BGB, weil das Schmutzwasser aller fünf Reihenhäuser gesammelt werde und erst an der Grundstücksgrenze in die öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung einfließe. Die Gemeinschaft ergebe sich aus der funktionalen Zusammengehörigkeit des gesamten Rohrleitungssystems für die fünf Häuser, beginnend am Schacht 1 bis zur Grundstücksgrenze hinter dem Schacht 2. Dass die Kläger ihr Abwasser nicht durch das defekte Rohr, das sich im Teilbereich zwischen Schacht 1 und Schacht 2 befinde, entwässere, sei unerheblich. Die Verwaltung der gemeinsamen Entwässerungsanlage stehe den Mitgliedern der Gemeinschaft gemäß § 744 BGB gemeinschaftlich zu. Daher sei es den Klägern nicht möglich, getrennt von den anderen Eigentümern nur den auf ihrem Grundstück befindlichen Teil der Anlage zu sanieren. Dieses Stück der Entwässerungsleitung sei Teil des Ganzen. Eine gemeinsame Leitung könne nur insgesamt saniert werden, weil man sich auf ein Sanierungskonzept einigen müsse.

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Am 26. November 2012 erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid vom 26. November 2012. Dieser war adressiert an „die Mitglieder der gemeinschaftlichen Grundstücksentwässerungsanlage der Häuserreihe .. bis 40 in ...“, hier „nachrichtlich“ an die Kläger. Darin wurde zum einen festgestellt, dass die Kläger mit den Eigentümern der Grundstücke ... 34 bis 40 für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Änderung, den Umbau und die Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb der gemeinschaftlichen Grundstücksentwässerungsanlage der Häuserreihe ... bis 40 in ... verantwortlich seien. Zum anderen wurde die Verpflichtung festgestellt, dass die Kläger gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern der entsprechenden Gemeinschaft im Sinne von § 741 BGB die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eigene Kosten in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen hätten. Zur Begründung hieß es, die Gemeinschaft ergebe sich aus der funktionalen Zusammengehörigkeit des gesamten Rohrleitungssystems für die Häuserreihe. Diese Gemeinschaft im Sinne des § 741 ff. BGB berechtige ihre Mitglieder in gleicher Weise zum Besitz und zur Nutzung der Entwässerungsleitungen. Wenn die Mitglieder der Gemeinschaft eine gemeinsame Entwässerungseinrichtung betrieben, dann sei jeder von ihnen als Mitinhaber der gesamten Rohrleitungsanlage anzusehen. Daher komme es nicht auf die Eigentumsrechte an, sondern auf die Verfügungsgewalt über den Betrieb der Anlage. Diese stehe den an die Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstückseigentümern gemeinschaftlich zu. Die funktionale Zusammengehörigkeit bestehe jedenfalls hinsichtlich der Schmutzwasserentwässerung. Da die Gemeinschaft zivilrechtlich noch nicht aufgehoben worden sei, seien die Kläger weiterhin Mitglied dieser Gemeinschaft. Irrelevant sei deshalb, dass ihr Abwasser nicht durch den defekten Teil der gemeinsamen Entwässerungsanlage fließe.

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Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machten die Kläger geltend, die an sie gerichtete Forderung sei rechtlich und tatsächlich unangemessen. Eine BGB-Gemeinschaft sei zu keinem Zeitpunkt entstanden. Der behördliche Ansiedlungsbescheid vom 13. Juli 1954 sehe vor, dass jedes der Häuser einen eigenen Anschluss an den öffentlichen Schmutzwasserkanal zu erhalten habe. Außerdem könne die Forderung der Beklagten nur durch eine ordnungsgemäße Verwaltung verwirklicht werden. Eine tatsächlich praktizierte ordnungsgemäße Verwaltung habe es aber in der Vergangenheit nie gegeben. Vielmehr seien einzelne bauliche Veränderungen genehmigt und durchgeführt worden, ohne die Zustimmung der übrigen Hauseigentümer einzuholen. Außerdem verwiesen die Kläger darauf, dass auch nach der geltenden Abwassersatzung der Beklagten jedes Grundstück in der Regel nur je einen Grundstücksanschluss besitzen und ein Anschluss nicht über andere Grundstücke erfolgen solle.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 17. September 2012 festgestellt, dass die Verwaltung der gemeinsamen Entwässerungseinrichtung den Mitgliedern der Gemeinschaft nur gemeinschaftlich zustehe und daher eine Sanierung auch nur von ihnen gemeinschaftlich verlangt werden könne. Ein Abweichen vom rechtskräftigen Urteil wäre bedenklich. Etwas anderes folge auch nicht aus den von den Klägern vorgetragenen Argumenten. Aus dem Ansiedlungsbescheid aus dem Jahr 1957 könne sich nichts anderes ergeben. Dieser sei vom Kreis Pinneberg erlassen worden und an die Wohnungsbaugesellschaft Schleswig-Holstein GmbH adressiert gewesen. Dadurch werde sie, die Beklagte, nicht verpflichtet. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass es abweichende Verträge oder Vereinbarungen bei der Umsetzung der Baumaßnahmen und der Errichtung der Grundstücksentwässerungsanlage gegeben habe. Sie, die Beklagte, habe nach damaligem Ortsrecht die Möglichkeit gehabt, unter besonderen Verhältnissen zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung zuzulassen. Tatsächlich werde die überwiegende Anzahl der Reihenhäuser im Elbhochufer über Gemeinschaftsanlagen ver- und entsorgt. Auch nach der geltenden Abwassersatzung sei ein gemeinsamer Grundstücksanschlusskanal möglich. Die Eintragung einer Grunddienstbarkeit oder Baulast sei nicht erforderlich, wenn es sich - wie hier - um eine Gemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB handele.

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Dagegen haben die Kläger am 15. April 2013 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.

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Die Kläger haben beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 15. März 2013 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat die angefochtenen Bescheide verteidigt.

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Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 4. Kammer, Einzelrichter - hat der Klage mit Urteil vom 27. April 2015 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids sei § 30 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 3 Satz 1 des Landeswassergesetzes i.V.m. § 18 Abs. 3 der Abwassersatzung der Stadt Wedel. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Ordnungsverfügung lägen vor. Die auf dem Grundstück der Kläger und den angrenzenden Nachbargrundstücken vorhandene Grundstücksentwässerungsanlage entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, da sie aufgrund der zahlreichen von den Beteiligten des Rechtsstreits selbst benannten Mängel nicht mehr ausreichend in der Lage sei, die ihr zugedachte Funktion zu erfüllen. Die Kläger seien auch als Ordnungspflichtige in Anspruch zu nehmen, weil angesichts des bestehenden funktionalen einheitlichen Entwässerungssystems der Reihenhäuser zwischen den Eigentümern der Grundstücke auch ohne Vereinbarung eine Rechtsgemeinschaft i.S.d. § 741 BGB bestehe. Ob im Zeitpunkt der Errichtung der Reihenhäuser sowie der Grundstücksentwässerungsanlage eine solche Anlage abwasserrechtlich zulässig gewesen sei, sei irrelevant. Das derzeit geltende Abwasserrecht schreibe nur vor, dass jedes Grundstück „in der Regel“ einen Grundstücksanschlusskanal besitzen solle. Gemäß § 16 Abs. 3 der Abwassersatzung könne die Beklagte ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstückskanal zulassen. Die ordnungsrechtliche Verantwortung der Eigentümer als Teilhaber einer Gemeinschaft bestehe im Außenverhältnis gegenüber der zuständigen Behörde solange fort, wie die gemeinsame Grundstücksentwässerungsanlage tatsächlich vorhanden sei. Deshalb sei es unerheblich, ob ein bereits 2010 ausgesprochenes Verlangen der Kläger auf Aufhebung der Gemeinschaft wirksam geworden sei, etwa weil ein wichtiger Grund vorliege.

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Der angefochtene Bescheid sei dennoch rechtswidrig, weil die Beklagte von dem ihr zustehenden Ermessen keinen rechtmäßigen Gebrauch gemacht habe. Jedenfalls hinsichtlich der Auswahl der anzuordnenden Maßnahme habe die Beklagte kein Ermessen ausgeübt. Sie habe keine Erwägungen dazu angestellt, ob (und gegebenenfalls wie) den Klägern eine konkrete Art der Sanierung der Abwasseranlage vorgeschrieben werde. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles hätte hierzu Veranlassung bestanden. Hierfür spreche insbesondere die Uneinigkeit der betroffenen Eigentümer. Es wäre zu prüfen gewesen, ob es den Klägern zuzumuten sei, sich zunächst selbst für eine Methode der Sanierung zu entscheiden und anschließend die entsprechenden Maßnahmen vor dem Zivilgericht durchzusetzen. Es erscheine zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte den öffentlichen Belangen ein höheres Gewicht beimesse als den privaten Belangen der Kläger und im Rahmen einer Abwägung den erheblichen zivilrechtlichen Schwierigkeiten als aus der Sphäre der Kläger stammend ein geringeres Gewicht beimesse. Die im einzelnen benannten Aspekte habe die Beklagte beim Erlass des Bescheides jedoch nicht bedacht und noch nicht einmal in Erwägung gezogen, ob im konkreten Fall nicht das Sanierungsverlangen entsprechend hätte konkretisiert werden müssen. Hierin liege ein zur Rechtswidrigkeit führender Ermessensausfall.

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Mit der hiergegen vom 4. Senat wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, sie habe ihr Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt. Das angefochtene Urteil habe nicht konsequent berücksichtigt, dass es im Hinblick auf die ordnungsrechtliche Anordnung der Sanierungsmaßnahme allein auf die vorhandene und streitgegenständliche Entwässerungsanlage in BGB-Gemeinschaft ankomme. Diese Anlage weise unstreitig Mängel auf. Gegenüber den weiteren Teilhabern der BGB-Gemeinschaft seien gleichlautende Bescheide bestandskräftig geworden. Das von den Klägern verfolgte Ziel, für jedes der Häuser einen eigenen Anschluss zu erreichen, sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Entgegen den Ausführungen im Urteil sei das Ermessen nicht ausgefallen. Vielmehr sei das Sanierungsverlangen im streitgegenständlichen Fall konkret genug. Die Grenzen ihrer Befugnis ergäben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgebot. Sie habe sich auf die Forderung notwendiger Maßnahmen beschränkt. Die mit der Sanierungsforderung angestrebte Wiederherstellung einer funktionstüchtigen Entwässerungsanlage sei auch die geeignete und erforderliche Maßnahme. Unter Sanierung seien alle Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung von vorhandenen Entwässerungssystemen zu verstehen und hierzu gehörten die Reparatur, die Renovierung sowie die Erneuerung der Entwässerungsleitung. Die Satzung sehe vor, dass vor Beginn der Sanierungsarbeiten die schriftliche Genehmigung der Beklagten einzuholen sei. Indem sie den Klägern nur das Ziel vorgegeben habe, die Schäden zu beseitigen, ihnen aber die Wahl des konkret anzuwendenden Sanierungsmittels zur Behebung der Mängel überlassen habe, habe sie auch das die Kläger am wenigsten beeinträchtigende Mittel gewählt. Die Vorgabe einer konkreten Sanierungsmaßnahme hätte demgegenüber im Widerspruch zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zu Art. 14 GG gestanden. Die Verantwortung für eine geeignete Sanierungsmaßnahme liege bei den Anschlusspflichtigen, mithin bei den Klägern und den weiteren Teilhabern der BGB-Gemeinschaft. Von ihr, der Beklagten, könne auch nicht verlangt werden, Planung und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zu verantworten.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 27. April 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Kläger beantragen,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie haben sich nicht schriftlich geäußert.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bescheide zu Unrecht aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 26. November 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

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Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil sind nicht nur die Voraussetzungen für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides erfüllt, sondern hat die Beklagte auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt; denn ein Auswahlermessen steht ihr nicht zu.

25

Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 LWG sind die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz LWG regeln die Gemeinden die Abwasserbeseitigung durch Satzung (Abwassersatzung). Daneben ist § 17 Gemeindeordnung (GO) einschlägig. Nach § 17 Abs. 1 GO schafft die Gemeinde in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Einrichtungen, die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohnerinnen und Einwohner erforderlich sind. Nach § 17 Absatz 2 GO kann die Gemeinde bei dringendem öffentlichen Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets unter anderem den Anschluss an die Abwasserbeseitigung (Anschlusszwang) und die Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) vorschreiben.

26

Mit der Abwassersatzung vom 30. Oktober 2006 hat die Beklagte von diesen Ermächtigungen Gebrauch gemacht. Einschlägig ist die Satzung in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 18. Dezember 2009 (im Weiteren: Abwassersatzung). § 18 Abs. 3 Satz 1 Abwassersatzung bestimmt, dass die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück von dem Grundstückseigentümer oder der Grundstückseigentümerin unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, (….) und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, zu erweitern, zu erneuern, zu sanieren, zu reparieren und zu renovieren, zu ändern, umzubauen, zu unterhalten und zu betreiben ist. Nach § 18 Abs. 3 Satz 2 Abwassersatzung ist für die ordnungsgemäße Herstellung, Erweiterung, Sanierung, Renovierung und Reparatur, Erneuerung, Änderung, Umbau und Unterhaltung sowie den sicheren Betrieb und die Dokumentation der Grundstücksentwässerungsanlage der Grundstückseigentümer oder die Grundstückseigentümerin verantwortlich. Nach § 18 Abs. 8 Satz 3 Abwassersatzung ist die Grundstücksentwässerungsanlage stets in einem einwandfreien und betriebsfähigen Zustand zu halten. Satz 4 bestimmt, dass die Grundstücksentwässerungsanlage so zu betreiben ist, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerinnen oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt Wedel oder Dritter ausgeschlossen sind. Gemäß § 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung kann die Stadt Wedel, wenn Mängel festgestellt werden, fordern, dass die Grundstücksentwässerungsanlage unverzüglich auf Kosten des Grundstückseigentümers oder der Grundstückseigentümerin in den vorschriftsmäßigen Zustand gebracht wird. Eine entsprechende Forderung hat die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids verfügt.

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Die Befugnis zum Erlass von Satzungen (hier § 30 LWG § 31 LWG a.F.> und § 17 Abs. 2 GO) stellt eine ausreichende Grundlage für die Regelung von Eingriffen dar, die mit dem Einrichtungszweck notwendigerweise verbunden sind (so auch OVG Lüneburg, Urt. v. 10.01.2012 - 9 KN 162/10 -, Juris Rn. 71; VG Neustadt , Beschl. v. 28.02.2013 - 4 L 44/13.NW -, Juris Rn. 36). Denn die Ermächtigung zur Schaffung der öffentlichen Einrichtung umfasst die Befugnis, im Rahmen der so eingeräumten Anstaltsgewalt das Benutzungsverhältnis durch Satzung zu regeln (vgl. OVG NW, Beschl. v. 07.05.2009 - 15 B 354/09 -, Juris Rn. 12). Die Grenzen der Regelungsbefugnis ergeben sich aus dem Zweck der Ermächtigung, den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung im Rahmen des Widmungszwecks sicherzustellen, sowie aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. OVG NW, Beschl. v. 07.05.2009, a.a.O., Juris Rn. 17 ff.). Dass durch die Regelungen der Abwassersatzung diese Grenzen überschritten würden, ist weder dargetan noch erkennbar.

28

Aus der Verpflichtung im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 Abwassersatzung, die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück von dem Grundstückseigentümer oder der Grundstückseigentümerin unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, (...) und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu erneuern, zu sanieren, zu reparieren und zu renovieren, folgt in Verbindung mit § 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung die Befugnis der Beklagten, diese Pflicht bei festgestellten Mängeln mittels Bescheid durchzusetzen.

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Streitgegenständlich ist die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage für Schmutzwasser, die die Grundstücke der Häuserreihe ... - 40 gemeinschaftlich entwässert. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach der Definition des § 5 Abs. 1 Abwassersatzung Einrichtungen und Anlagen, die der Sammlung, Rückhaltung, Speicherung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers in Gebäuden und auf Grundstücken bis zum Grundstücksanschlusskanal dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zuführen sowie die Revisionsschächte; ggf. auch Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sowie Anlagen und Vorrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung auf dem zu entwässernden Grundstück. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Abwassersatzung wird zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung (Trennsystem) eine selbstständige öffentliche Einrichtung gebildet. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Abwassersatzung stellt klar, dass der Grundstücksanschlusskanal Bestandteil der öffentlichen Abwassereinrichtung ist. Dieser wird danach definiert als „die Verbindungsleitungen von den öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 bis zur Grundstücksgrenze des angeschlossenen Grundstücks“. Daraus folgt, dass alle Anlagen auf privatem Grundstück - und nur um solche geht es hier - nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind und der Sanierungspflicht der Grundstückseigentümer unterliegen.

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Aufgrund der funktionalen Zusammengehörigkeit des gesamten Rohrleitungssystems für die fünf Häuser beginnend am Schacht 1 auf der Grundstücksgrenze zwischen Haus Nr. 40 und Haus Nr. 38 über den Schacht 2 vor dem Haus der Kläger (Nr. 32) hinaus bis zur Grundstücksgrenze „hinter“ dem Schacht 2 (d.h. bis zum Beginn des zur öffentlichen Einrichtung gehörenden Grundstückanschlusskanals) handelt es sich um eine gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage, die durch die Gemeinschaft im Sinne von §§ 741 ff. BGB der Hauseigentümer betrieben wird. Obwohl das Abwasser der Kläger nicht durch den defekten Teil der Grundstücksentwässerungsleitung zwischen Schmutzwasserschacht 1 und Schmutzwasserschacht 2 geleitet wird, sind die Kläger Mitglied der Gemeinschaft gemäß § 741 BGB, weil das Schmutzwasser aller fünf Reihenhäuser gesammelt wird und erst an der Grundstücksgrenze in die öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasserbeseitigung einfließt. Dies hat das Verwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 17. September 2012 (- 4 A 404/11 -) gemäß § 121 Nr. 1 VwGO auch für dieses Verfahren bindend festgestellt. Denn bei Anfechtungsklagen kommt den Entscheidungsgründen eines Aufhebungsurteils maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft zu (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 121 Rn. 21). Rechtskräftige Urteile haben auch bei unterschiedlichen Streitgegenständen zwischen denselben Beteiligten präjudizielle und damit bindende Wirkung, wenn die Zuerkennung oder Aberkennung des prozessualen Anspruchs für einen anderen vorgreiflich ist. Die Rechtskraft ist von den Beteiligten auch zu beachten, wenn sich der Streitgegenstand in einem späteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren als Vorfrage stellt (vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 121 Rn. 14). So liegt es hier, denn die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit Ergehen des Urteils vom 17. September 2012 nicht geändert.

31

Entgegen der Auffassung der Kläger kommt es schon deshalb weder darauf an, dass in dem Ansiedlungsbescheid aus dem Jahr 1954 separate Leitungen und Anschlüsse vorgesehen waren, noch ist von Bedeutung, welche Pläne bei Errichtung der Siedlung nach dem Reichsheimstättengesetz ursprünglich verfolgt worden waren oder wie die Entwässerungssituation in benachbarten Häuserreihen des Wohnviertels aussieht. Maßgeblich sind allein die bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auf dem Grundstück der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids.

32

Die Gemeinschaft besteht auch trotz des Begehrens der Kläger, diese verlassen zu wollen, fort, solange die Lösung der Gemeinschaft nach den §§ 749 ff. BGB nicht vollzogen ist. Dazu bedürfte es einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung. Die Gestaltung des Innenverhältnisses ist für den vorliegenden Rechtsstreit, der das Außenverhältnis der nicht aufgelösten Gemeinschaft zur Beklagten betrifft, ohne Bedeutung.

33

Der Umstand, dass mehrere Grundstücke über einen Grundstücksanschlusskanal entwässern, ist auch mit dem geltenden Satzungsrecht vereinbar. Zwar soll im Regelfall jedes Grundstück nur je einen Grundstückskanal haben und nicht über ein fremdes Grundstück angeschlossen werden (§ 16 Abs. 2 Abwassersatzung). Gemäß § 16 Abs. 3 Abwassersatzung kann die Stadt Wedel ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einem gemeinsamen Grundstücksanschlusskanal zulassen. Davon ist vorliegend - jedenfalls konkludent - Gebrauch gemacht worden, da die Anlage seit Jahren unverändert betrieben wird.

34

Das Fehlen von Baulasten oder Grunddienstbarkeiten trotz grundstücksgrenzüberschreitender Ausdehnung der Grundstücksentwässerungsanlage ist im Kontext des Verlangens der Sanierung unschädlich. Zwar sehen sowohl § 6 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 als auch § 16 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 Abwassersatzung vor, dass bei Abwasserableitung über fremde private Grundstücke ein Leitungsrecht erforderlich ist, welches durch Eintragung einer Baulast im Baulastenverzeichnis der Beklagten oder im Einzelfall durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert wird. Dies ist für zukünftige Gestaltungen zu berücksichtigen, nicht aber als Voraussetzung für den weiteren Betrieb von Anlagen, die vor Inkrafttreten der Abwassersatzung bereits existent waren.

35

Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 108 LVwG. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass aus dem Verwaltungsakt selbst der Wille der Behörde eindeutig erkennbar ist; die Begründung des Verwaltungsaktes kann in Zusammenhang mit den gesamten Umständen, die den Betroffenen bekannt oder mindestens erkennbar sein müssen, zur Auslegung und Klarstellung des Gewollten herangezogen werden (vgl. Knieß in: Praxis der Kommunalverwaltung, LVwG-Kommentar, § 108 Nr. 2). Dem wird der Bescheid vom 26. November 2012 gerecht. Er enthält zum einen den Hinweis auf die Verantwortlichkeit der Kläger und stellt zum anderen lediglich die Verpflichtung der Kläger fest, gemeinsam mit den weiteren Mitgliedern der Gemeinschaft im Sinne von § 741 ff. BGB (den Eigentümern der Grundstücke ... Straße 34 bis 40) die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage auf eigene Kosten in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen. Bei Auslegung des Bescheides unter Hinzuziehung dessen Begründung sowie bei Berücksichtigung des Wortlauts des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2013 bedeutet die Feststellung der Verpflichtung zugleich die Aufforderung bzw. Anordnung, die Sanierung durchzuführen. In der Begründung des Bescheides heißt es insoweit, dass das Gericht darauf hingewiesen habe (gemeint in das Verwaltungsgericht mit seinem Urt. v. 17.09.2012 - 4 A 404/11 -), dass die Beklagte berechtigt sei, gegenüber allen Mitgliedern der Gemeinschaft anzuordnen, die defekte Entwässerungseinrichtung zu sanieren, unabhängig von der Frage, welcher Teil defekt sei. Dementsprechend enthält der Widerspruchsbescheid die Formulierung, die Beklagte habe den Klägern zusammen mit den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft auferlegt, die gemeinschaftliche Grundstücksentwässerungsanlage in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen.

36

Dass im Bescheid die vorhandenen und zu beseitigenden Schäden nicht ausdrücklich aufgeführt sind, steht seiner hinreichenden Bestimmtheit nicht entgegen. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist unstreitig seit Jahren sanierungsbedürftig. Die Schäden der Anlage, die bereits im Jahr 2009 vorhanden waren, sind den Klägern aus der Dokumentation der vom Kläger in Auftrag gegebenen TV-Kanaluntersuchung vom 14. Oktober 2009 bekannt. Darin heißt es, dass bei der Befahrung der Hauptleitung/Sammelleitung der 22,7 m langen Anlage parallel zu den Häusern Nr. 32 - 40 Schäden an sämtlichen Muffen festgestellt worden waren. Zudem wurde ein Wurzeleinwuchs mit einer Querschnittsreduzierung von ca. 10 % lokalisiert. Infolge dieser Schäden kam es schon damals zu Sandeintrag im Kanal sowie Wasserrückstau auf einer Länge von 1,80 m mit einer Wassertiefe von 2-3 cm. Auch an den Anschlussleitungen zu den einzelnen Häusern wurden Schäden festgestellt.

37

Von den Klägern wird auch nichts rechtlich Unmögliches verlangt. Da sie Mitglied einer Gemeinschaft sind, steht ihnen die Sanierung der Entwässerungsanlage als „Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes“ nur gemeinschaftlich mit den anderen Mitgliedern zu (vgl. § 744 BGB). Um eine einvernehmliche Lösung im Innenverhältnis zu erzielen, hat die Beklagte gleichlautende Bescheide an alle Mitglieder der Gemeinschaft gerichtet. Da § 744 Abs. 2 BGB bestimmt, dass jeder Teilhaber berechtigt ist, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne die Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen, war eine Beiladung der anderen Mitglieder der Gemeinschaft im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich. Dies folgt auch aus § 16 Abs. 3 Satz 4 Abwassersatzung. Danach sind die beteiligten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer als Gesamtschuldner zu betrachten, wenn ausnahmsweise mehrere Grundstücke an einen Grundstücksanschlusskanal angeschlossen sind.

38

§ 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung eröffnet lediglich ein Entschließungsermessen. Die im Bescheid getroffene Anordnung, die Grundstücksentwässerungsanlage in den vorschriftsmäßigen Zustand zu bringen, entspricht dem Wortlaut des § 18 Abs. 8 Satz 5 Abwassersatzung. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das Entschließungsermessen - mithin die Frage des „Ob“ eines Sanierungsverlangens - wegen Vorliegens erheblicher Mängel der Abwasseranlage zur Sicherstellung der gefahrlosen Abwasserentsorgung auf null reduziert ist. Ein Auswahlermessen hinsichtlich des „Wie“ der Sanierung steht der Beklagten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hingegen nicht zu. Die Auswahl der Sanierungsmaßnahme obliegt nicht ihr, sondern den Klägern, die nach § 18 Abs. 3 Abwassersatzung verantwortlich sind für die Sanierung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Diese Vorgabe macht es unerlässlich, ein Fachunternehmen zunächst mit der Planung und - nach Vorliegen der bei der Beklagten einzuholenden Genehmigung - mit der Durchführung der Arbeiten zu betrauen. Dem wird der streitgegenständliche Bescheid gerecht; er ermöglicht den Klägern die Entscheidung über die effektivste und auch kostengünstigste Vorgehensweise, die ohnehin unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Beklagten steht.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

40

Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.


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