Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 KN 10/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller begehrt im Wege des Normenkontrollverfahrens die Feststellung der Unwirksamkeit von § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 11. März 2014, soweit dadurch bestimmt wird, dass die Jagd auf die die Elster entgegen der bisherigen Rechtslage zukünftig nicht mehr ausgeübt werden darf.
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Mit der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten (im Folgenden: JagdzeitenVO) vom 11. März 2014 (GVOBl S-H S. 58) wurde die bis dahin geltende Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten vom 18. Oktober 2005 (GVOBl S-H S. 508), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Januar 2010 (GVOBl S-H S. 12), außer Kraft gesetzt. Die nunmehr geltende Landesverordnung bestimmt in ihrem § 1 - über § 2 Abs. 1 BJagdG hinaus -, dass die dort unter Ziffer 1 bis 8 aufgeführten Tierarten dem Jagdrecht unterliegen. In ihrem § 2 Abs. 1 bestimmt sie für die nach Bundes- und Landesrecht jagdbaren Wildarten - abweichend von der Bundesverordnung über die Jagdzeiten vom 2. April 1977 (BGBl. I S. 531), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2002 (BGBl. I S. 1487), - näher bestimmte Jagdzeiten. So wird in § 2 Abs. 2 JagdzeitenVO bestimmt, auf welche dem Jagdrecht unterliegenden Wildarten die Jagd nicht ausgeübt werden darf; hierzu zählt auch die Elster, die nach bisheriger Rechtslage vom 1. August bis 28. Februar bejagt werden durfte. Die Jagdzeitenverordnung ist gemäß § 3 Abs. 1 1. Halbsatz am Tage nach ihrer Verkündung, mithin am 28. März 2014 in Kraft getreten.
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Der Antragsteller macht zum Sachverhalt geltend, er sei Inhaber des ca. 550 ha großen Eigenjagdbezirkes … in … . Aufgrund des ganzjährigen Jagdverbotes könne eine angemessene Populationsdichte der Elster nicht mehr hergestellt werden; die Hege und Erhaltung eines gesunden Wildbestandes in seinem Revier sei nicht mehr gesichert. Elstern seien bekannt dafür, die Gehege anderer Vögel auszurauben und so andere Vogelarten in ihrem Bestand zu dezimieren.
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In rechtlicher Hinsicht trägt der Antragsteller vor, sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen des Normenkontrollantrages seien erfüllt. Insbesondere sei auch die Antragsbefugnis des Antragstellers gegeben, weil er im Sinne von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO als natürliche Person geltend machen könne, durch die Landesverordnung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nur dann, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheide, sei dies – wie bei der Klagebefugnis – zu verneinen. Dem Antragsteller werde durch § 2 Abs. 2 der streitgegenständlichen Landesverordnung vollständig die Möglichkeit genommen, die Jagd auf die Elster auszuüben. Hierdurch werde in die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG eingegriffen. Auf dieses Grundrecht dürfe sich nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.08.2002 – 1 KN 27/03 –, Natur und Recht 2005, 269) sogar der Jagdgast berufen. Dies müsse erst recht für den Jagdpächter gelten. Darüber hinaus werde in das eigentumsrechtlich fundierte Jagdausübungsrecht eingegriffen.
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Der Antrag sei auch begründet, da § 2 Abs. 2 JagdzeitenVO gegen höherrangiges Recht, nämlich gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Rechtstaatsprinzip verstoße.
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Art. 14 Abs. 1 GG schütze den Bestand des Eigentums und dessen Nutzung. Ein als Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums ausgestalteter Eingriff sei nur dann zulässig, wenn er durch hinreichende Gründe des öffentlichen Interesses und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sei. Gerade mit Blick auf die Jagdausübung sei von besonderer Bedeutung, dass die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen solchen Eingriff sprächen, so schwerwiegend sein müssten, dass sie “Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gesichert wird“ (BVerfGE 83, 201/212, unter Bezugnahme auf BVerfGE 42, 263/294 f.; 58, 300/351). Überkommene und typische Grundformen und Grundstrukturen, die das Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne sichern, dürften nicht auf dem Altar der legislativen Ausgestaltungsbefugnis geopfert werden. Der Gesetzgeber habe insbesondere die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zu beachten. Aus diesem Grunde habe der Gesetzgeber von Verfassungs wegen die Aufgabe, ein Normengeflecht zu schaffen, das dem Eigentum – und damit auch dem eigentumsrechtlich verorteten Jagd- und Jagdausübungsrecht – Konturen einzieht und zugleich Grenzen aufzeigt. Dabei sei zu beachten, dass sowohl das Eigentum sowie auch dessen Ausübung nicht lediglich durch Gesetz oder sonstigen Rechtsakt verliehenen Rechtspositionen seien. Eine „Verfassung nach Gesetz“ sei daher ausgeschlossen, ebenso wie das „Eigentum nach Gesetz“ und damit auch ein „Jagdrecht nach Gesetz“ bzw. ein „Jagdausübungsrecht nach Gesetz“.
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Dem Antragsteller stehe als Inhaber des Eigenjagdbezirkes das Jagdausübungsrecht zu. Auch das Jagdausübungsrecht stelle „Eigentum“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG dar, und zwar unabhängig davon, ob es vom Eigentümer einer Eigenjagd verpachtet wird oder von einer Jagdgenossenschaft (BGH, DVBl. 1982 S. 1090 / 1091; BVerwG, DVBl. 1983 S. 898 f.). Die durch das Jagdausübungsrecht geschützte Jagdausübung umfasse nach § 1 Abs. 4 BJagdG das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild bzw. Wildtieren. Im Hinblick auf das Jagdausübungsrecht sei von besonderer Bedeutung, dass sich in der verfassungsrechtlich geschützten Privatnützigkeit des Eigentums der unmittelbare Nutzen des Jagdausübungsrechts manifestiere. Zwar sei dieses Recht ein pflichtengebundenes Recht, welches die Pflicht zur Hege einschließe. Auf der anderen Seite sei es aber dadurch gekennzeichnet, dass es dem einzelnen Rechtsinhaber „von Nutzen“ sein solle. Dies schließe auch das Recht ein, im eigenen Interesse einen jagdlichen Ertrag zu erwirtschaften, mithin gehegtes Wild auch in angemessener Weise „ernten“ zu können.
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Die Festlegung von Jagd- und insbesondere Schonzeiten stelle eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Jagdausübungsrechts dar. Deren Verkürzung oder gar vollständiger Ausschluss - das heißt das Leerlaufen der Nutzungsmöglichkeit in der Schonzeit – bedürfe einer besonderen Rechtfertigung. Der Eingriff in das jagdliche Eigentum dürfe nicht willkürlich sein. Er müsse sachlich gerechtfertigt sein, etwa durch Gründe des Artenschutzes oder im Falle einer Bestandsbedrohung. Allgemeine Erwägungen der Zweckmäßigkeit, mithin dessen, was “vernünftig“ oder “sinnvoll“ ist, genügten schon nach den Vorgaben durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage nicht. Darüber hinaus würden sie vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben ebenfalls nicht genügen. Auch müsse der Eingriff namentlich der Verpflichtung zur Hege Rechnung tragen. Der Verordnungsgeber müsse für jede einzelne Tierart begründen können, warum die Anordnung einer Schonzeit bzw. die Verkürzung von Jagdzeiten durch hinreichend gewichtige Schutzzwecke, durch die Erforderlichkeit, Geeignetheit und Zumutbarkeit der jeweils angeordneten Jagd- und Schonzeiten sachlich gerechtfertigt sei. Der Verordnungsgeber müsse zur Rechtfertigung des Eingriffes hinreichende sachliche, nachvollziehbare und legitime Gründe – etwa solche wildbiologischer Art – ins Feld führen können. Er dürfe seine Entscheidung auch nur auf vertretbare und methodisch gültige, zudem wissenschaftlich akzeptierte und praktisch belegbare Prognosen stützen; bloße Mutmaßungen reichten hierfür nicht aus. Allein die Erwägung, dass der Jagdausübungsberechtigte für die Jagd bestimmte, nicht allein aus seinem privaten Recht zur Jagd ableitbare Gründe des Gemeinwohls vorweisen müsse, sei mit der Eigentumsgarantie der Verfassung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Auch eine nur formalistische Begründung hätte mithin vor dem Grundgesetz keinen Bestand. Dasselbe gelte für eine Verkürzung von Jagdzeiten lediglich aus ideologischen Gründen. Auch allgemeine Erwägungen der Zweckmäßigkeit könnten eine Einschränkung von Jagdzeiten nicht rechtfertigen. Dabei werde bei ganzjährigen Schonzeiten regelmäßig der Artenschutz im Vordergrund stehen, während bei einer temporären Schonzeit im Regelfall das Interesse an einer ausgewogenen Wildpopulation im Vordergrund stehen werde; letztlich werde damit das Hegeziel eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes verfolgt, welches in § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG enthalten sei. Demgegenüber könne das weitere im Bundesjagdgesetz enthaltene Ziel der Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere durch Wildschäden, zu verhindern, durch derartige Maßnahmen naturgemäß nicht erreicht werden. Sowohl das dem Antragsteller als Eigentümer zustehende Jagdrecht als auch das abgeleitete Jagdausübungsrecht sei “Eigentum“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG.
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Die Anordnung einer ganzjährigen Schonzeit für die Elster sei unverhältnismäßig und verstoße gegen das Rechtstaatsprinzip. Das Jagdausübungsrecht des Antragstellers laufe vollkommen leer. Die Möglichkeit, Wildschadensabwehr durch gezielte Bejagung zu verhindern, werde völlig ausgeschlossen. Dies stelle einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff in das das Jagdausübungsrecht umschließende Eigentumsrecht dar. Zudem würden die von der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen Maßgaben missachtet. Das Programm der Verordnungsermächtigung sei in § 17a LJagdG enthalten. Die Landesverordnung sei aufgrund der §§ 17a und 38 LJagdG erlassen worden und müsse sich infolgedessen an den vorgegebenen gesetzlichen Rahmen halten. Sie müsse nicht nur den in § 1 Abs. 2 BJagdG festgelegten Zielen und Grundsätzen der Hege gerecht werden, sondern auch die Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes beachten. Der in § 1 Abs. 2 BJagdG normierte Aspekt der Hege fordere eine angemessene, mithin nicht zu hohe Populationsdichte. Diese sei aber nicht sicherzustellen, wenn eine effiziente Bejagung nicht durchgeführt werden dürfe. Ein zu hoher Wildbestand stehe im Gegensatz zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes, da zu viel Wild in einem bestimmten Gebiet der Entstehung und Ausbreitung von Krankheiten und dem Entstehen von Wildschaden Vorschub leiste.
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Die Landesverordnung verstoße ferner gegen die Vorgabe des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG. Danach müsse die Hege so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. Dies sei jedoch aufgrund der beanstandeten Regelung in der Landesverordnung nicht möglich.
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Die Anordnung einer ganzjährigen Schonzeit für die Elster lasse eine hinreichende sachliche Begründung vermissen. Es werde lediglich apodiktisch davon gesprochen, dass der Bestand an Elstern zurückgegangen sei, ohne dies in irgendeiner Weise sachlich zu untermauern. Aus rückläufigen Jagdstrecken in den zurückliegenden Jahren könne nicht auf einen Bestandsrückgang geschlossen werden; diese könnten nämlich ihren Grund auch in einer zurückhaltenden Bejagung durch die Jägerschaft haben. Darüber hinaus werde behauptet, dass die Elster bei der Prädation seltener oder gefährdeter Vogelarten keine Rolle mehr spiele und deshalb für eine Bejagung kein vernünftiger Grund mehr bestehe. Dies sei falsch. Das Verhalten der Elster habe sich in den vergangenen Jahren nicht geändert. Die Elster sei ein Rabenvogel; ihre Nahrung sei pflanzlicher, aber auch tierischer Natur. Neben Insekten, Würmern, Spinnen und Schnecken würden auch kleine Wirbeltiere bis zur Größe einer Feldmaus sowie Nestlinge und Eier kleinerer Vögel verspeist. Dies erfordere eine Regulation des Elsternbestandes auch mit jagdlichen Mitteln, was bei der Anordnung einer ganzjährigen Schonzeit nicht möglich sei. Die Begründung des Verordnungsgebers sei auch widersprüchlich. Auf Seite 2 des Entwurfes der Begründung werde dargetan, dass unter anderem die Elster zu den in Deutschland potenziell bejagbaren Arten gehöre, die seit 2005 durchgeführte Bejagung der Art aber nicht zu einer signifikanten Bedrohungssituation geführt habe. Warum vor diesem Hintergrund eine ganzjährige Schonzeit für die Elster verfügt wurde, sei jedoch sachlich nicht nachvollziehbar. Die gegebenen Begründungen seien letztlich nichtssagend.
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Wenn eine solche Bedrohungssituation aber nicht bestehe, sei die Anordnung einer ganzjährigen Schonzeit nicht erforderlich. Auch sei die Annahme falsch, dass die Elster bei der Prädation seltener oder gefährdeter Vogelarten keine Rolle mehr spiele. Nach wie vor zerstöre die Elster Gelege anderer Vögel und Jungvögel. Durch die Anordnung der ganzjährigen Schonzeit auf die Elster werde der Schutz anderer Vogelarten gerade verhindert. Dies verstoße gegen die in § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG geforderte Hege des Wildes mit dem Ziel der Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen anpassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.
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Die Regelung sei auch unzumutbar und damit unverhältnismäßig im engeren Sinne. Das Jagdausübungsrecht des Antragstellers werde ohne tragfähigen Sachgrund unmöglich gemacht. Das eigentumsrechtlich zu verortende Jagdausübungsrecht habe der Verordnungsgeber nicht mit dem ihm gebührenden Gewicht in die geschuldete Abwägung eingestellt. Auch habe der Verordnungsgeber außer Acht gelassen, dass das Eigentum vorrangig den Eigentümer verpflichte und zwar dahingehend, dass dieser das Eigentum in einer zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Art und Weise nutze. Das Grundgesetz vertraue mithin darauf, dass der Eigentümer sein Eigentum verantwortungsvoll wahrnehme – zugleich aber auch wirkungsvoll und durchaus zum eigenen Nutzen wahrnehmen können müsse. Diese verfassungsrechtliche Vorgabe missachte der Verordnungsgeber. Zudem beachte der Verordnungsgeber die in § 17a LJagdG niedergelegte Vorgabe nicht, wonach bei der Festsetzung von vom Bundesrecht abweichenden Jagdzeiten die Erfordernisse des Naturschutzes zu berücksichtigen seien. Die Regelung nehme dem Antragsteller letztlich die Möglichkeit, eine auch am Naturschutzgedanken ausgerichtete Bejagung durchzuführen und so für eine ausgewogene Elsterpopulation zu sorgen.
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Entgegen der Auffassung des Antragsgegners könne ein Eingriff und dessen Unverhältnismäßigkeit auch nicht mit dem Argument in Abrede gestellt werden, dass dem Antragsteller noch eine Vielzahl jagdlich nutzbarer Wildarten verbleibe, so dass von einer wesentlichen Einschränkung des Jagdausübungsrechts nicht gesprochen werden könne. Dies lasse außer Acht, dass durch die Verordnung die Jagd auf eine Vielzahl von Wildarten eingeschränkt oder gar ganz ausgeschlossen werde. Die Kumulation der verschiedenen, durch die Landesverordnung bewirkten Grundrechtseinschränkungen begründe deren Unvereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie. Die in der Landesverordnung geregelten Einschränkungen des Jagdausübungsrechtes müssten in ihrer Gesamtheit gesehen und verfassungsrechtlich beurteilt werden. In ihrer Gesamtheit würde die Eigentumsgarantie des Antragstellers in der Sphäre des Jagdrechts und des Jagdausübungsrechtes in unzumutbarer und unverhältnismäßiger Weise ausgedünnt. Es verbleibe nichts mehr an Eigentum, was diesen Namen noch verdiene. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei geklärt, dass mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen könnten, die das Maß der rechtstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreite. Da die Landesverordnung zu den bislang schon vorhandenen Einschränkungen der Jagd zahlreiche weitere Beschränkungen hinzugefügt habe, nämlich in Form weitreichender Verkürzung von Jagdzeiten bzw. dem Ausschluss der Bejagbarkeit zahlreicher Wildtierarten werde eine Belastungsgrenze erreicht, die in ihrer Gesamtheit die Grenze des verfassungsrechtlich Zumutbaren überschreite.
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Aus den gleichen Gründen, die mit Blick auf die Eigentumsgarantie dargelegt worden seien, sei auch die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) verletzt.
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Der Antragsteller beantragt,
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§ 2 Abs. 2 der Landesverordnung wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 1 Abs. 4, 11 LJagdG und Art. 20 Abs. 3 GG insoweit für unwirksam zu erklären, als dadurch die Jagd auf Elstern ausschlossen wird.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Der Antrag sei unbegründet. Die angefochtene Regelung sei von der Ermächtigungsgrundlage in § 17a LJagdG gedeckt. Diese berechtige die oberste Jagdbehörde, nach den in § 1 Abs. 2 BJagdG bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend von Bundesrecht, durch Verordnung zu bestimmen. Mit der Regelung solle gewährleistet werden, dass bei der Ausübung der Jagd Erfordernisse des Artenschutzes und damit des Naturschutzes berücksichtigt werden.
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Die Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten Wildbestandes bestehe im Übrigen nur im Rahmen der jagdrechtlichen Bestimmungen. Entziehe der Verordnungsgeber einzelnen Wildarten die Jagdzeiten, so entfalle insoweit die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten, etwaigen Überpopulationen dieser Wildarten durch deren Bejagung entgegenzutreten. Entsprechendes gelte für die Abwehr von Wildschäden. Gegenstand der Hegepflicht nach § 1 Abs. 2 BJagdG sei lediglich, Wildschäden möglichst zu verhindern. Mit einer Reduzierung oder Aufhebung von Jagdzeiten verringere der Verordnungsgeber die entsprechenden Möglichkeiten der Jagdausübungsberechtigten und reduziere damit sogleich deren Pflichtenstellung. Bei örtlich denkbaren Härtefällen sei die untere Jagdbehörde nach § 27 BJagdG berechtigt – unter Umständen sogar verpflichtet – eine Bejagung anzuordnen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe der Verordnungsgeber sowohl die grundgesetzliche Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als auch das Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG beachtet und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Dem Antragsteller verbleibe – auch bei einer Gesamtschau aller bei den Jagdzeiten vorgenommenen Änderungen – noch eine Vielzahl jagdlich nutzbarer Wildarten, sodass nicht die Rede davon sein könne, dass die Privatnützlichkeit seines Jagdausübungsrechts als Eigentumsbestandteil aufgehoben oder auch nur wesentlich eingeschränkt worden wäre. Nach wie vor könne er hinsichtlich einer Vielzahl von Wildarten das Jagdausübungsrecht eigenverantwortlich, das heißt zu seinem eigenem Nutzen und Ertrag nutzen. Ein wesentlich intensiverer Eingriff wäre die Streichung einzelner Wildtierarten aus dem Katalog jagdbarer Arten (§ 2 BJagdG). Hierauf habe die oberste Jagdbehörde verzichtet. Anders als zum Beispiel bei Gesetzentwürfen der Landesregierung gebe es bei Ministerverordnungen keine amtlichen Begründungen, wobei selbst aus der Begründung von Regierungsentwürfen von Gesetzen nur die Auffassung der Landesregierung zur Zeit der Weiterleitung des Entwurfes an das Parlament ersichtlich sei, nicht aber die späteren Erwägungen des Gesetzgebers. Die Begründungen, die Verordnungsentwürfen bei Einleitung der Verbandsanhörung bekanntgegeben würden, sollten lediglich die Verbände über die wesentlichen Überlegungen des Fachressorts informieren. Mitgeteilt würden nur der Stand der Überlegungen zum Zeitpunkt der Verbandsanhörung. Die tragenden Erwägungen, die den Regelungen einer Verordnung in der später in Kraft tretenden Fassung zugrunde liegen, ergäben sich aus dem gesamten Verwaltungsvorgang, in dem das Verordnungsverfahren dokumentiert sei, insbesondere aus dem nach Abschluss der Verbandsanhörung entstandenen Vorgang. Mit der von der Antragsschrift kritisierten Regelung werde das Ziel verfolgt, einen artenreichen Wildbestand zu erhalten; sie berücksichtige ferner Erfordernisse des Artenschutzes und damit des Naturschutzes. Dem Bestandsrückgang der Elstern in der freien Landschaft solle entgegengewirkt werden. Die Elster brüte in Schleswig-Holstein inzwischen fast nur noch im Siedlungsbereich. Hauptsache hierfür sei zwar nicht die Jagd, sondern die Räumung der Landschaft als Folge der immer intensiveren landwirtschaftlichen Bewirtschaftung der Flächen, jedoch sei die Bejagung der Elster geeignet, diesen Trend zu verstärken und zu verfestigen. Eine Bejagung erfolge fast ausschließlich in der freien Landschaft. Die Siedlungsbereiche, in denen die Elster Zuflucht gefunden habe, seien weitgehend befriedete Bezirke im Sinne von § 4 LJagdG, in denen nicht gejagt werden dürfe (§ 6 BJagdG). Die Bejagung der Elster wirke sich daher vor allem dort aus, wo der Bestand dieser Art ohnehin zurückgehe. Zuletzt seien die jagdlichen Entnahmen aus dem Bestand der Elster sehr hoch gewesen; sie hätten etwa bei 1/6 des Nachbrutbestandes der Art gelegen. Eine Fortsetzung der Bejagung der Elster würde den Bemühungen des Landes Schleswig-Holsteinen entgegenwirken, z.B. über die Erhaltung geeigneter Landschaftselemente wie der Knicks in der ansonsten weitgehend ausgeräumten Landschaft Geländestrukturen zu erhalten, die Singvögeln und damit auch der Elster ein Überleben außerhalb der Siedlungsbereiche ermöglichen. Der Verordnungsgeber sei auch nach Art. 7 Abs. 1 S. 2 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (Vogelschutzrichtlinie, VSRL; Amtsblatt der Europäischen Union v. 26.01.2010 S. L/7 ff) gehalten, die weitere Bejagung der Elster zu untersagen. Diese Regelung ermächtige zwar den Mitgliedsstaat Deutschland, die Elster bejagen zu lassen, verpflichte ihn aber zugleich auch, dafür zu sorgen, dass die Jagd die Anstrengungen, die in ihrem Verbreitungsgebiet zu ihrer Erhaltung unternommen würden, nicht zunichte macht. Der Entzug der Jagdzeit für Elstern widerspreche auch nicht den Zielsetzungen der Hegepflicht, einen den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen Wildbestand zu erhalten. Der Bestand der Elster in Schleswig-Holstein sei mit 7.000 Revierpaaren nicht so groß, dass er einer jagdlichen Regulierung bedürfte. Dies gelte in besonderem Maße in dem Bereich, der einer Bejagung zugänglich sei, nämlich in der freien Landschaft. An dieser Einschätzung ändere auch der Umstand nichts, dass die Elster sich neben vielen anderen Nahrungsquellen auch von den Gelegen anderer Vogelarten ernähre. Es sei nicht Gegenstand der Hegepflicht, mit der Jagd konkurrierende Tierarten wie z.B. Elstern in Teilen des Landes auszurotten. Wenn die Elster aus Teilen des Landes verdrängt werde, so sei dies ein Defizit im Hinblick auf das Hegeziel der Erhaltung eines artenreichen Wildbestandes. Der Entzug der Jagdzeit für diese Art fördere die Wiederbesiedlung der freien Landschaft durch die Elster und trage damit den Zielen der Hege Rechnung. Die angegriffene Regelung sei sachlich begründet. Die Einschätzung des Verordnungsgebers beruhe auch nicht allein und entscheidend auf dem Rückgang der Jagdstrecke bei der Elster. Diese sei zwar für 2013 / 2014 rückläufig gewesen; indessen könne aus diesem punktuellen Wert nicht zuverlässig auf einen anhaltenden Trend geschlossen werden. Ab 2014 / 2015 seien keine Zahlen mehr aufgrund der nicht festgesetzten Jagdzeit vorhanden. Die Einschätzung des Verordnungsgebers beruhe auf objektiven Untersuchungsergebnissen. So habe der wissenschaftliche Fachverband OAG im Zuge der Erstellung des 2. Brutvogelatlasses Schleswig-Holstein für den Zeitraum von 2005 bis 2009 die Zahl von 7.000 Elster-Brutpaaren genannt und ausgeführt, dass die Elster inzwischen nahezu ausschließlich in Siedlungsbereichen brühte, wohingegen die Feldflur weitgehend geräumt sei, was wesentlich im mangelnden Nahrungsangebot liege. Die Agrarlandschaft sei heutzutage aufgrund der intensiven Nutzung nahrungsarm, während Siedlungen mit öffentlichen und privaten Grünflächen vielfältige Ernährungsmöglichkeiten böten. Eine Trendumkehr sei nicht festzustellen. Eine Auswertung von Probeflächen in Schleswig-Holstein im Rahmen des sogenannten „Monitorings häufiger Brutvogelarten“, welche unter anderem ebenfalls von der OAG koordiniert wurde, zeige seit 2004 einen leichten Rückgang der Bestände. Der Verordnungsgeber bestreite nicht, dass sich der Bestand der Elster in Schleswig-Holstein insgesamt in einem günstigen Erhaltungszustand. Besorgniserregend und maßgeblich für den Entzug der Jagdzeit sei aber, dass die Elster zunehmend aus wesentlichen Teilen ihres Verbreitungsgebietes verdrängt werde. Es solle verhindert werden, dass diese Entwicklung noch verstärkt und verstetigt werde. Für das verfolgte Ziel, eine Erholung des Bestandes in der freien Landschaft zu erreichen, sei der Entzug der Jagdzeit geeignet und erforderlich. Ein gleichgeeignetes milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Beibehaltung der früheren Rechtslage löse das Problem nicht. Die Regelung sei auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Das Jagdausübungsrecht des Antragstellers würde nur geringfügig beeinträchtigt. Zum einen verbleibe dem Antragsteller eine Vielzahl anderer Wildarten, die er weiterhin jagdlich nutzen könne. Zudem sei die Elster selbst weder als Nahrungsmittel noch zu sonstigen Zwecken nutzbar und ermögliche insofern keinen jagdlichen Ertrag. Aufgrund des erheblich reduzierten Bestands der Elster in der freien Landschaft sei eine jagdliche Regulierung unter den Gesichtspunkten der Beseitigung von Jagdkonkurrenz und der Störungsprävention nicht erforderlich. In die Abwägung sei auch einzustellen, dass der Verordnungsgeber durch Art. 20 a GG gehalten sei, auf aktuelle Bedrohungen von Tierarten zu reagieren. Bei Abwägung aller Belange würden im Ergebnis die Allgemeinwohlinteressen des Artenschutzes sowie das mit der Hegepflicht verfolgte Ziel eines artenreichen Wildbestandes gegenüber dem betroffenen Rechtspositionen des Antragstellers überwiegen. Bei dieser Sachlage sei auch eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht ersichtlich.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird die Prozessakte und den Verwaltungsvorgang (Bd. I und II) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Diese Voraussetzungen liegen hier unstreitig vor.
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Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen (§ 47 Abs. 2 S. 1 VwGO). Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat (§ 47 Abs. 2 S. 2 VwGO). Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Dies gilt insbesondere für die Antragsbefugnis. Der Antragsteller kann geltend machen, durch die beanstandete Regelung der JagdzeitenVO vom 11. März 2014 in seinem Jagdausübungsrecht verletzt zu werden.
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Der Antrag ist jedoch unbegründet.
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Ermächtigungsgrundlage der streitgegenständlichen Rechtsverordnung ist § 17a LJagdG. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage selbst sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Gesetzgebungskompetenz des Landes gewahrt: Im Zuge der Föderalismusreform I, die am 1. September 2006 durch Änderung des Grundgesetzes in Kraft getreten ist, wurde die Gesetzgebungszuständigkeit für das Jagdwesen aus der Rahmenkompetenz des früheren Art. 75 Nr. 3 GG in die konkurrierende Gesetzgebung überführt (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG n.F.). Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG n.F. erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auch auf den Naturschutz und die Landschaftspflege. Die Länder können nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GG durch Gesetz von der Bundesgesetzgebung abweichen. Hiervon hat das Land Schleswig-Holstein durch den am 24. Februar 2012 in Kraft getretenen § 17a LJagdG Gebrauch gemacht. Für das Verhältnis zwischen Bundes- und Landesrecht gilt insoweit nicht Art. 31 GG. Vielmehr geht das jeweils spätere Gesetz vor (Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG).
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Verstöße gegen die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über den Erlass von Rechtsverordnungen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Vorschriften sind in §§ 53 ff LVwG geregelt. Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 1 LVwG müssen Verordnungen entsprechend (hier als Landesverordnung) in der Überschrift gekennzeichnet sein und die Gesetzesbestimmungen angeben, welche die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung enthält, ferner das Datum der Ausfertigung und die Bezeichnung der Behörde, die die Verordnung erlassen hat. Verordnungen sollen in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen. Diese Bestimmungen sind eingehalten. Auch die Vorschriften über die amtliche Bekanntmachung sowie die Geltungsdauer sind beachtet. Gemäß § 62 Abs. 1 LVwG darf die Geltungsdauer einer Verordnung fünf Jahre nicht überschreiten. Dementsprechend regelt § 3 Abs. 1 der Landesverordnung, dass die Verordnung fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft tritt.
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Der Antragsteller rügt, der Rechtsverordnung ermangele es an einer (hinreichenden) Begründung, was einen Verstoß gegen das Rechtstaatsgebot beinhalte und bereits für sich genommen zur Annahme der Rechtswidrigkeit der Rechtsverordnung führen müsse. Dies trifft nicht zu.
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Ob eine Jagdzeitenverordnung mit Gesetz und Verfassung vereinbar ist, bestimmt sich nach dem normativ zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers und den damit objektiv angeordneten Rechtsfolgen und deren Wirkungen. Die Beweggründe des Normgebers geben lediglich Anhaltspunkte für die Auslegung und Rechtfertigung der Anordnungen, soweit durch sie Inhalt und Schranken des eigentumsrechtlich garantierten und geschützten Jagdausübungsrechts und des Jagdrechts geregelt werden.
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Zunächst ist festzuhalten, dass weder in Art. 80 GG noch in Art. 38 a.F. der Landesverfassung (entspricht Art. 45 n.F.) ausdrücklich eine Begründungspflicht für Rechtsverordnungen normiert ist. In den Richtlinien über Gesetz- und Verordnungsentwürfe der Landesregierung vom 29. November 2013 wird für Verordnungsentwürfe in Ziff. 3.2 der Richtlinien geregelt, dass kein Vorblatt und in der Regel keine Begründung erforderlich sei.
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Über den in Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG bzw. Art. 38 Abs. 1 S. 3 Landesverfassung verfassungsrechtlich vorgegebenen “Begründungssplitter“ (Erfordernis der Angabe der Rechtsgrundlage für die Verordnung) hinaus spricht nichts dafür, dass das Grundgesetz (bzw. die Landesverfassung) eine darüber hinausgehende, übergreifende verfassungsrechtliche Begründungspflicht für alle Rechtsverordnungen kennt (Remmert in Maunz-Dürig, Komm. z. Grundgesetz Art. 80 Rn. 131).
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Auch für Gesetze gibt es keine von der Verfassung geforderte allgemeine Begründungspflicht. Wollte man eine Begründungspflicht für Rechtsverordnungen fordern, so würde man für Rechtsverordnungen Anforderungen stellen, die für Gesetze nicht gestellt werden.
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Dem Gesetzgeber ist es allerdings unbenommen, Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass von Rechtsverordnungen einfachgesetzlich mit einer Begründungspflicht zu verkoppeln und den Ort ihrer Veröffentlichung zu bestimmen. Dies ist jedoch vorliegend nicht geschehen.
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Solange weder durch Gesetz noch durch untergesetzliches Verfahrensrecht eine bestimmte Form der Begründung vorgeschrieben ist, können aus der Begründung, die in dem das Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnung dokumentierenden Verwaltungsvorgang enthalten ist, lediglich Anhaltspunkte für die Auslegung und Rechtfertigung der Anordnungen gewonnen werden. Darüber hinaus kann die Prüfung, ob sich der Verordnungsgeber an den Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gehalten und im Übrigen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet hat, auch unter Zuhilfenahme ergänzender Materialien, die etwa im Normenkontrollverfahren vom Verordnungsgeber dem Gericht unterbreitet werden, vorgenommen werden. Aus einzelnen Unstimmigkeiten der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Begründung kann jedenfalls für sich allein nicht zwingend der Schluss gezogen werden, die Rechtsverordnung verstoße gegen den gesetzlichen Rahmen der Ermächtigungsgrundlage oder gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit.
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Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 38 Abs. 1 S. 2 LVerf). Diesen Anforderungen genügt § 17a LJagdG. Hierdurch wird in verfassungsrechtlich ausreichender Intensität Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt, indem die oberste Jagdbehörde ermächtigt wird, die Jagdzeiten für Wild, auch abweichend von Bundesrecht, nach den in § 1 Abs. 2 BJagdG bestimmten Zielen und Grundsätzen der Hege und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes durch Verordnung zu bestimmen. Dieser gesetzliche Rahmen ist hinreichend bestimmt.
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Zu Recht weist der Antragsteller im Ausgangspunkt darauf hin, dass die Schutz- und Ordnungswirkung der Eigentumsgarantie auch das Jagdrecht und das Jagdausübungsrecht umfasst, die als Bestandteil des Grundeigentums ein näher ausgeformtes Nutzungsrecht am Grund und Boden darstellen. Die allgemeinen Regelungen der jagdrechtlichen Vorschriften bestimmen Inhalt und Schranken des Eigentums (vgl. Papier in Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz Art. 14 Rn 204). Der durch eine Aufhebung oder Einschränkung von Jagdzeiten bewirkte Eingriff in das grundrechtlich gewährleistete Eigentum ist eine normative Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums, die nur zur Sicherung definierter Schutzzwecke zulässig ist. Diese Schutzzwecke müssen durch Gesetz festgelegt werden. Allgemeine Erwägungen der Zweckmäßigkeit, also dazu, was „vernünftig“ oder „sinnvoll“ ist, reichen für sich genommen nicht aus. Die normativen Elemente des durch den Normgeber bei der Ordnung des Eigentums zu verwirklichenden Sozialmodells ergeben sich einerseits aus der grundgesetzlichen Anerkennung des Privateigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG und andererseits aus dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG. Der verfassungsrechtlichen Ordnungsvorstellung des sozialgebundenen Privateigentums entspricht das Gebot, die Allgemeininteressen und die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und dabei die Bindung an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
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Diesen Vorgaben wird § 17a LJagdG gerecht. Das Gesetz verweist zum einen auf die Ziele und Grundsätze der Hege in § 1 Abs. 2 BJagdG. Hiernach hat die Hege die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). Zugleich erlegt der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber die Berücksichtigung der Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes auf. Aus dem Verweis des Gesetzgebers auf den Hegegrundsatz des § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass eine Jagdzeitenverordnung zwingend Regelungen bezüglich der Vermeidung von Wildschäden enthalten muss. § 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG besagt nicht, dass Wildschäden vermieden werden müssen, sondern legt fest, dass die Hege so durchgeführt werden muss, dass Wildschäden „möglichst“ vermieden werden. Der Verordnungsgeber darf sich im Rahmen seines weiten Gestaltungsermessens im Hinblick auf die Verkürzung der Jagdzeit für einzelne Tierarten (oder die Aufhebung von Jagdzeiten) auch dafür entscheiden, den im Gesetz verankerten Erfordernissen des Naturschutzes und des Tierschutzes den Vorrang zu geben. Aus dem Umstand, dass § 17a LJagdG die Hegeziele an erster Stelle nennt, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass diese Ziele vorrangig vor den Erfordernissen des Naturschutzes und des Tierschutzes berücksichtigt werden müssen.
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Die streitgegenständliche Rechtsverordnung bewegt sich innerhalb des von der Ermächtigungsgrundlage gezogenen Rahmens.
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Besondere Gründe landesspezifischer Natur als Rechtfertigung einer Abweichung vom Bundesrecht verlangt das Gesetz nicht. Die diesbezügliche Rechtsprechung des 1. Senats des OVG Schleswig bezog sich nicht auf § 17a LJagdG, sondern auf § 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG, welcher nach der damaligen Gesetzeslage die Ermächtigungsgrundlage für die Normierung von von Bundesrecht abweichenden Jagdzeiten durch Landesverordnung bot. Die Vorschrift lautet: “Die Länder können die Jagdzeiten abkürzen oder aufheben; sie können die Schonzeiten für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege aufheben“. Auf der Basis dieser Ermächtigungsgrundlage hat der 1. Senat (vgl. Urteile v. 12.08.2004 – 1 KN 24/03 u. 1 KN 27/03 –, NUR 2006, 287 ff.) entschieden, dass aufgrund der Bindung an die Vorgaben des Bundesrechts die Länder Jagdzeiten nur aus “besonderen Gründen“ landesspezifischer Natur abkürzen bzw. aufheben dürften. Das Vorliegen besonderer Gründe sei bundesrechtlich zwar ausdrücklich nur für den Fall der Aufhebung von Schonzeiten bestimmt, müsse aber für den Fall der Aufhebung von Jagdzeiten ebenso gelten, falls man nicht der Willkür “Tür und Tor“ öffnen wolle. Diese Rechtsprechung ist jedoch – abgesehen von der Frage, ob ihr überhaupt gefolgt werden sollte (vgl. kritisch hierzu: Ditscherlein, zur landesrechtlichen Aufhebung von Jagdzeiten, Anmerkung zu den Urteilen des OVG Schleswig v. 12.08.2004 in: NUR 2006, 285 ff.) – aufgrund der gesetzlichen Neuregelung in § 17a LJagdG obsolet. Die Vorschrift nimmt nicht auf die Kriterien des § 22 BJagdG Bezug, sondern verweist auf die Hegeziele des § 1 Abs. 2 BJagdG sowie auf die Erfordernisse des Naturschutzes und des Tierschutzes.
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Mit der Pflicht zur Hege korrespondiert das Recht auf Hege (Schuck, BJagdG 2. Aufl. § 1 Rn. 17). Der Rüge der Verletzung der Hegeverpflichtung aufgrund der einschränkenden Jagdzeiten kann folglich nicht schon entgegengehalten werden, es gebe nur die Pflicht zur Hege, nicht aber ein Recht, welches verletzt sein könnte. Das Jagdrecht als Bestandteil des Grundstückseigentums und das Jagdausübungsrecht als vermögenswertes subjektives Recht nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums teil. Dieser Schutz umfasst auch das Recht auf Wildhege (Bay VGH, Entscheidung v. 18.10.1996 – Az.: Vf. 15 – VII – 95 -, juris Rn. 59). Dieses Recht wird jedoch durch die Normierung von Jagdzeiten und die damit verbundene Einschränkung der Bejagungsmöglichkeit schon deshalb nicht verletzt, weil die Hegeverpflichtung – worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat – insoweit nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen gilt. Eine Pflicht zur Vermeidung von Wildschäden durch Bejagung außerhalb der Jagdzeit besteht – abgesehen von einer etwaigen Anordnung nach § 27 BJagdG – nicht.
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Die beanstandete Regelung verfolgt das Ziel, einen artenreichen Wildbestand zu erhalten. Dies entspricht dem in § 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG normierten Hegeziel der Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes. Zugleich werden Erfordernisse des Artenschutzes und damit des Naturschutzes im Sinne von § 17a LJagdG berücksichtigt. Auch nach Einschätzung des Beklagten ist der Bestand der Elster in Schleswig-Holstein insgesamt allerdings nicht gefährdet. In der naturschutzfachlichen Begründung für die Herleitung sogenannter Null-Jagd-Zeiten vom 28. Februar 2014 (Verwaltungsvorgang Bd. II, S. 601, 620 f.) wird ausgeführt, dass der aktuelle Bestand für Schleswig-Holstein insgesamt auf 7.000 Revierpaare veranschlagt wird. Der kurz- und langfristige Trend bezüglich des Brutbestandes werde als gleichbleibend eingeschätzt. In der Roten Liste für Schleswig-Holstein und für Deutschland werde die Art als ungefährdet geführt.
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Dies ändert jedoch nichts daran, dass es in den vergangenen Jahren zu starken Bestandsrückgängen in der freien Landschaft gekommen ist. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass die Elster in Schleswig-Holstein mittlerweile fast nur noch im Siedlungsbereich brüte, wo keine Jagd stattfinde. Der Verlust großflächiger Lebensräume sowie die Konzentration auf wesentlich verkleinerte Lebensraumressourcen mache die Elster für Eingriff deutlich empfindlicher als dies vorher der Fall gewesen sei. Darüber hinaus leide durch den Rückzug der Elster aus der freien Landschaft eine Reihe weiterer Arten in diesem Bereich, die auf die Nester der Elstern als Nachfolgebrüter angewiesen seien (insbesondere Waldohreule und Turmfalke).
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Bei dieser Sachlage durfte sich der Verordnungsgeber für die beanstandete Regelung entscheiden, auch wenn der Bestand in Schleswig-Holstein insgesamt nicht gefährdet ist. Das Bemühen um eine Wiederansiedlung der Elster in der freien Landschaft dient unabhängig von der landesweit nicht gegebenen Gefährdung des Bestandes der Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen Wildbestandes sowie der Berücksichtigung der Erfordernisses des Artenschutzes und damit des Naturschutzes im Sinne von § 17a LJagdG. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ursachen des Bestandsrückganges der Elster in der freien Landschaft in erster Linie in der großflächigen Änderung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt. Insoweit kann es auch nach dem Vorbringen des Beklagten sein, dass in Zukunft die Oberste Naturschutzbehörde als Verordnungsgeber gemäß § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG verpflichtet sein wird, der Landwirtschaft durch Bewirtschaftungsvorgaben eine stärkere Berücksichtigung der Lebensraumansprüche der Elster vorzugeben. § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG sieht eine entsprechende Anordnung erforderlicher Bewirtschaftsvorgaben gegenüber den verursachenden Landwirten vor, soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist. Hieraus folgt, dass zuvor versucht werden kann und muss, die Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Elsterpopulation in der freien Landschaft durch anderweitige Schutzmaßnahmen abzuwenden, wozu auch jagdrechtliche Instrumentarien wie der Entzug der Jagdzeit gehören. Der Antragsgegner durfte sich daher angesichts des immer weiter zurückgehenden Bestandes der Elster in der freien Landschaft in Schleswig-Holstein für den Entzug der Jagdzeit entscheiden. Darauf, ob die Jagd für die Bestandssituation der Elster in der freien Landschaft überwiegend verantwortlich ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist insofern, dass auch die Fortsetzung der Jagd die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung eines artenreichen Wildbestandes gefährden würde. Sollten sich die Bestände der Elster in der freien Landschaft deutlich erholen, wird der Verordnungsgeber die Wiederzulassung der Bejagung der Elster in Erwägung ziehen müssen, was er auch in Aussicht gestellt hat.
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Dem Antragsteller verbleibt auch in Ansehung der von ihm angegriffenen Jagdzeitenregelung noch eine Vielfalt an Möglichkeiten für die Ausübung der Jagd. In diesem Zusammenhang lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Regelung in der Landesjagdzeitenverordnung auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur spezifischen Problematik kumulativer Grundrechtseigriffe begründen. Richtig ist, dass mehrere für sich betrachtet möglicherweise angemessene oder zumutbare Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche in ihrer Gesamtwirkung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung führen können, die das Maß der rechtsstaatlichen hinnehmbaren Eingriffsintensität überschreitet. Kumulativen oder “additiven“ Grundrechtseingriffen (vgl. BVerfGE 112, 304, 319 f.; 114, 196, 247; 123, 186, 266) wohnt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein spezifisches Gefährdungspotential für grundrechtlich geschützte Freiheiten inne (vgl. BVerfGE 112, 304, 319 f). Ob eine Kumulation von Grundrechten das Maß der rechtsstaatlich hinnehmbaren Eingriffsintensität noch wahrt, hängt hiernach von einer Abwägung aller Umstände ab (BVerfG, Beschl. v.27.03.2012- 2 BvR 2258/09 -, BVerfGE 130, 372 ff.).
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Diese Rechtsprechung ist im Rahmen der Überprüfung, ob belastende Regelungen insgesamt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren, zu berücksichtigen. Es ändert aber nichts daran, dass – worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat – von einem Leerlaufen des Jagdausübungsrechtes nicht die Rede sein kann, nur weil die Jagdzeit für eine einzelne Tierart beschränkt oder im Einzelfall aufgehoben wird. Auch wenn die Jagd auf bestimmte Tierarten nicht mehr bzw. nicht mehr im bisherigen Umfang ausgeübt werden kann, läuft das Jagdausübungsrecht insgesamt nicht leer. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verordnungsgeber bei der Regelung von Schonzeiten auf der Grundlage des § 17a LJagdG einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum hat sowie des weiteren Umstandes, dass die Geltungsdauer der Rechtsverordnung auf fünf Jahre beschränkt ist und – wie der Antragsgegner auch vorgetragen hat – gegebenenfalls hinsichtlich der Jagdzeiten bei Vorliegen entsprechender Erkenntnisse künftig modifiziert wird, ist ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verneinen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
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Referenzen
- §§ 1 Abs. 4, 11 LJagdG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- VwGO § 47 5x
- § 4 LJagdG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 JagdzeitenVO 2x (nicht zugeordnet)
- §§ 17a und 38 LJagdG 2x (nicht zugeordnet)
- § 17a LJagdG 13x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2258/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- BJagdG § 22 Jagd- und Schonzeiten 2x
- BJagdG § 1 Inhalt des Jagdrechts 16x
- § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- §§ 53 ff LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 62 Abs. 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- BJagdG § 27 Verhinderung übermäßigen Wildschadens 2x
- § 56 Abs. 1 Nr. 1 LVwG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 24/03 1x (nicht zugeordnet)
- BJagdG § 6 Befriedete Bezirke, Ruhen der Jagd 1x
- 1 KN 27/03 2x (nicht zugeordnet)
- BJagdG § 2 Tierarten 2x