Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 O 40/17

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer - vom 26. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten sind nicht erstattungsfähig.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.

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Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt:

3

Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden, dass dem Kläger gegen den Beklagten nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anspruch auf Auskunft, wo sich seine Kinder J. und A. aufhalten, zusteht. Zwar kann sich ein Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 1686 BGB, hierunter sind Informationen über den Aufenthaltsort bzw. die Wohnanschrift zu subsumieren (vgl. Altrogge in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 75. Lieferung 08.2017, Umgang, Nr. 6), auch gegen das Jugendamt richten. Dies ist indes nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 26.07.2017 – XII ZB 85/17 -, juris Rn. 7) nur dann anzunehmen, wenn das Jugendamt verfahrensrechtlich die Stellung eines Ergänzungspflegers innehat, was hier nicht der Fall ist. Im Übrigen wäre der Kläger in diesem Fall, bei § 1686 BGB handelt es sich um eine familienrechtliche Norm, auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Zuständig für die Geltendmachung eines derartigen Anspruchs sind gemäß § 23a Abs. 1 Nr. 1 GVG, § 111 Nr. 2, § 151 Nr. 2 FamFG die Familiengerichte (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. § 1686 Rn. 9).

4

Im Übrigen nimmt der beschließende Senat Bezug auf die Begründung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Dem Jugendamt kommt im Rahmen des § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII zwar eine Pflicht zur Vermittlung und Hilfestellung zu. Dabei soll das Jugendamt vermitteln, wenn der umgangsberechtigte Elternteil Auskunft nach § 1686 BGB verlangt, aber nicht erhält (Kunkel, Sozialgesetzbuch VIII, 5. Aufl., § 18 Rn. 22). Jedes Elternteil hat Anspruch auf Vermittlung und Hilfestellung bei der Wahrnehmung der Auskunftsbefugnis (Struck in: Wiesener, SGB VIII, 5. Aufl., § 18 Rn. 29). Diesem gesetzlichen Auftrag ist der Beklagte indes nachgekommen. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 (Gerichtsakten Bl. 25) hatte der Beklagte dem Kläger zunächst angeboten, den Umgang begleitet im dortigen Jugendamt stattfinden zu lassen. Mit weiterem Schreiben vom 23. Mai 2017 (Gerichtsakten Bl. 45) hat der Beklagte nach dem Umzug der Ehefrau mit den Kindern und dem damit einhergehenden Wechsel in die Zuständigkeit eines anderen Jugendamtes mitgeteilt, bis auf Weiteres, das heißt bis zum Abschluss der Prüfung, ob und wie in Zukunft Kontakte stattfinden können, als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen. Damit ist der Beklagte seinem Vermittlungsauftrag hinreichend nachgekommen, so dass die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, es dürfte dem Klagebegehren bereits am Vorliegen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses mangeln, sich als zutreffend erweisen. Der Kläger ist gehalten, in einem familiengerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen, ob ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 1686 BGB besteht. Nur im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann umfassend geprüft werden, ob der von Seiten des Klägers gewünschte Umgang mit seinen Kindern dem Kindeswohl zuträglich ist oder nicht.

5

Der Kläger ist gehalten, zunächst im Wege der Einholung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 BMG in Erfahrung zu bringen, wohin seine Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern gezogen ist. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass bei unbekanntem Aufenthalt des Kindes eine Auffangzuständigkeit des Familiengerichts am Wohnort des Auskunftsberechtigten besteht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.07.2011 – 18 UF 117/11 -, juris Rn. 11; Palandt, a.a.O, § 1686 Rn. 9).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


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