Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 MR 1/18

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO den mit Bekanntmachung am 07.04.2017 in Kraft getretenen Bebauungsplan "Groß Tarup – K 8" (Nr. 272) der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert beträgt 7.500 €.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren 1 KN 1/18 gegen den Bebauungsplan "Groß Tarup – K 8" (Nr. 272) der Antragsgegnerin. Im vorliegenden Verfahren begehrt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die der Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll.

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Die Antragsgegnerin beabsichtigt den Weiterbau der Kreisstraße 8. Hierzu benötigt sie Flächen, die im Alleineigentum des Antragstellers stehen. Betroffen sind nach Aktenlage Flurstücke der Flur … der Gemarkung …:

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- …

4

- …

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- …

6

Für das Flurstück … ist im Grundbuch von …, Blatt …, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Altenteil) für Frau … eingetragen, die Flurstücke … und … sind an Herrn … verpachtet. Die o.g. Teilbereiche der genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Groß Tarup – K 8" (Nr. 272). Dieser Bebauungsplan ist Grundlage für den vierten Bauabschnitt der K8. Westlich des Plangebietes wurde auf der Grundlage gesonderter Bebauungspläne bereits mit dem Bau der K8 begonnen. Der erste und zweite Bauabschnitt im Bebauungsplan 236 und der dritte Bauabschnitt im Bebauungsplan 255 sind bereits fertiggestellt. Es fehlt noch der Abschnitt vom Tastruper Weg im Westen bis zur Taruper Hauptstraße im Osten.

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Ausweislich der Verfahrensvermerke des Bebauungsplanes erfolgte der Aufstellungsbeschluss für den hier angegriffenen Bebauungsplan am 10.05.2012 und die ortsübliche Bekanntmachung dieses Beschlusses am 18.05.2012. Am 17.03.2016 beschloss die Ratsversammlung der Antragsgegnerin den Bebauungsplan "Groß Tarup – K 8" (Nr. 272). Die Antragsgegnerin führte danach ein ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durch und beschloss den Bebauungsplan erneut am 30.03.2017. Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte am 07.04.2017, die Satzung ist am Folgetag in Kraft treten.

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Am 19.08.2016 und erneut - nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB - mit Schreiben vom 15.06.2017 hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Flächen des Antragstellers bei der Enteignungsbehörde des Ministeriums für Inneres, Ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein die Einleitung eines Enteignungsverfahrens und eine vorzeitige Besitzeinweisung beantragt. Mit Beschluss vom 11.09.2017 ist die Antragsgegnerin mit Wirkung zum 09.10.2017 zum Zwecke des Baus der Kreisstraße 8 gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Groß Tarup – K 8" (Nr. 272) vorzeitig in den Besitz der o.g. Teilflächen des im Grundbuch von …, Blatt …, eingetragenen Grundstückes des Antragstellers eingewiesen worden.

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Gegen diesen Besitzeinweisungsbeschluss hat der Antragsteller beim Landgericht Kiel - Kammer für Baulandsachen - um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 20.11.2017 hat das Landgericht Kiel – Kammer für Baulandsachen - den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die dagegen vom Antragsteller und der Beteiligten … erhobenen Beschwerden wies das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht - Senat für Baulandsachen - mit Beschluss vom 22.01.2018 zurück.

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Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist am 30.01.2018 eingegangen (1 KN 1/18).

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Zur Begründung des vorliegenden, am 21.02.2018 eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vertritt der Antragsteller im Wesentlichen die Ansicht, der angegriffene Bebauungsplan sei unwirksam. Die Umsetzung des Bebauungsplanes setze eine Enteignung des Antragstellers voraus, da die in dem Geltungsbereich befindlichen Flächen nicht im Eigentum der Antragsgegnerin stehen würden. Eine Enteignung sei hier nicht zulässig. Dafür sei eine gerechte Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Eigentümers mit den Belangen des Gemeinwohls erforderlich. Hier sei die dem Bebauungsplan zu Grunde liegende Abwägung jedoch fehlerhaft. Die grundrechtlich gemäß Art. 14 GG geschützten Rechte des Antragstellers würden gerade auch im Hinblick auf seine landwirtschaftliche Betätigung nicht berücksichtigt werden, eine Enteignung sei zudem schon wegen einer fehlenden Erforderlichkeit der Planung aufgrund anderer Planungsvarianten und auch aufgrund fehlender Erforderlichkeit infolge Zweckerreichung der vorgesehenen Verkehrsentlastung des Taruper Ortskerns unzulässig; außerdem würden Belange der Landwirtschaft und des Umweltschutzes nicht berücksichtigt. Schließlich schiebe die Antragsgegnerin fehlerhaft das Auslaufen einer finanziellen Förderung der Baumaßnahme vor.

12

Die Antragsgegnerin hat sich bisher nicht geäußert.

II.

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Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg.

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1. Der Antrag ist, nachdem der Normenkontrollantrag (1 KN 1/18) innerhalb der Jahresfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangen ist, gemäß § 47 Abs. 6 und Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft.

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Der Antragsteller verfügt über die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Nach dieser Bestimmung kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift den Antrag stellen. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn es erscheint möglich und ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Anwendung des Bebauungsplanes "Groß Tarup – K 8" (Nr. 272) in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die nach Maßgabe dieses Bebauungsplanes für das Straßenbauvorhaben der Antragsgegnerin in Aussicht genommenen Teilflächen des Flurstücks …, des Flurstücks … und des Flurstücks … im Eigentum des Antragstellers stehen.

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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ist - seinem Wortlaut nach - darauf gerichtet, den Bebauungsplan "Groß Tarup – K 8" (Nr. 272) im Wege einer einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen. Ob dem Antragsteller für diesen Antrag das - erforderliche - Rechtsschutzbedürfnis zusteht, ist sehr zweifelhaft.

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Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt regelmäßig dann, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweisen würde, weil ein Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch seine Rechtsstellung aktuell nicht verbessern kann, etwa wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, auf deren Grundlage bereits Vorhaben genehmigt worden sind.

18

Nichts anderes kann für den vorliegenden Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gelten. Im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nur die künftige Anwendung der angegriffene Norm erreicht werden; dagegen kann kein (einstweiliger) Rechtsschutz mehr gegen bereits ergangene Vollzugsakte erlangt werden. Ist – etwa - auf der Grundlage eines Bebauungsplans bereits eine Baugenehmigung erteilt worden, kann diese im Wege des § 47 Abs. 6 VwGO weder "suspendiert" noch kann dieser (gar) "rückwirkend" im Wege einer Außervollzugsetzung des Bebauungsplans die Grundlage genommen werden. Das folgt - ebenso wie für die Hauptsacheentscheidung im Normenkontrollverfahren (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 183 VwGO) - daraus, dass auf der Basis der angegriffenen Norm bereits ergangene Entscheidungen von Entscheidungen im Normkontrollverfahren unberührt bleiben.

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Ausgehend hiervon ist das für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO mögliche Rechtsschutzinteresse des Antragstellers (wohl) nicht mehr gegeben, weil er mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung seine Rechtsstellung unmittelbar nicht verbessern kann. Die Antragsgegnerin ist bereits vor der Stellung des Normenkontrollantrages und des Antrages nach § 47 Abs. 6 VwGO mit Beschluss der Enteignungsbehörde vom 24.08.2017 vorzeitig in den Besitz der streitigen Flächen eingewiesen worden; die Entscheidung ist ab dem 09.10.2017 wirksam (§ 116 Abs. 1 Satz 4 BauGB). Der dagegen gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 224 Satz 1 Nr. 3 BauGB); sein Antrag auf Anordnung der aufschiebende Wirkung ist sowohl vom Landgericht Kiel - Kammer für Baulandsachen - mit Beschluss vom 20.11. 2017 als auch vom Oberlandesgericht Schleswig - Senat für Baulandsachen - mit Beschluss vom 22.01.2018 abgelehnt worden.

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Die vorzeitige Besitzeinweisung ist ein Vollzug des Bebauungsplanes. Rechtsfolge der vorzeitigen Besitzeinweisung ist gemäß § 116 Abs. 3 BauGB, dass durch sie dem Besitzer - also dem Antragsteller - der Besitz entzogen und der Eingewiesene - hier die Antragsgegnerin - Besitzerin wird. Die Antragsgegnerin darf danach auf dem Grundstück das von ihr im Enteignungsantrag bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. Mit der vorzeitigen Besitzeinweisung erlöschen alle anderen Besitzrechte (mittelbare und unmittelbare), die bis dahin für das betroffene Grundstück bzw. die im Einzelnen benannten Teilbereiche bestanden haben. Besondere Handlungen seitens der Antragsgegnerin als Eingewiesene sind insoweit nicht notwendig. Sie hat mit dem im Beschluss festgesetzten Tag alle Rechte, die einem Besitzer nach § 854 BGB zustehen. Der Eigentümer, der sich gegen die Besitzergreifung durch den Eingewiesenen wehrt, begeht verbotene Eigenmacht (§ 859 BGB). Nach Maßgabe des § 116 Abs. 3 Satz 2 BauGB darf die Antragsgegnerin ausdrücklich die im Enteignungsantrag bezeichneten Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. Wird sie dabei in der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 2 BauGB behindert, so ist die Enteignungsbehörde berechtigt und ggf. sogar verpflichtet, Verwaltungszwang anzuwenden (vgl. dazu Dyong, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 116 Rn. 16).

21

Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO lässt - wie bereits dargelegt - ergangene Vollzugsakte unberührt, auch wenn diese noch nicht bestandskräftig sind. So liegt der Fall auch hier. Das hat zur Folge, dass die vorzeitige Besitzeinweisung als bereits ergangener Vollzugsakt nach dem § 47 VwGO sowie § 116 BauGB zugrundeliegenden Rechtsschutzkonzept die Antragsgegnerin bis zu einer endgültigen Entscheidung im Besitzeinweisungsverfahren (Hauptsacheverfahren) zur konkreten Ausführung der insoweit erforderlichen Maßnahmen berechtigt.

22

Mit der vom Antragsteller begehrten gerichtlichen Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann er angesichts dessen seine Rechtsstellung unmittelbar nicht verbessern; er ist vielmehr grundsätzlich gehalten, seine Rechte, soweit sie bestehen, (weiter) im Verfahren gegen die vorzeitige Besitzeinweisung (§§ 217 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,3 BauGB) und gegen die beantragte Enteignung zu verfolgen. Bei einer Enteignung zur Umsetzung eines Bebauungsplans ist die Enteignungsbehörde zwar an den Bebauungsplan in seiner städtebaulichen Zielsetzung gebunden. Da die Bauleitplanung jedoch keine verbindliche Aussage über die Zulässigkeit einer Enteignung trifft, müssen die Enteignungsbehörden und nachfolgend auch die Baulandgerichte das Vorliegen der Enteignungsvoraussetzungen eigenständig und unabhängig davon prüfen; dazu gehört auch eine inzidente Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans auch im Hinblick auf die in Frage kommenden Planungsalternativen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07 -, juris Rn. 9 ff, 12,15 und 18).

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Den damit begründeten Zweifeln am Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses könnte - allenfalls - die Erwägung entgegengehalten werden, dass der Antragsteller bei einem Obsiegen im vorliegenden Verfahren seine Erfolgsaussichten in dem - noch anhängigen - Verfahren vor den Baulandgerichten verbessern könnte, weil die vorzeitige Besitzeinweisung wie auch deren sofortiger Vollzug planakzessorisch sind, also einen wirksamen und „vollziehbaren“ Bebauungsplan erfordern.

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Selbst wenn man dem folgte, könnte die begehrte einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht beansprucht werden, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

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2. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist weder zur Abwehr schwerer Nachteile erforderlich noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.

26

a. Weder der Bebauungsplan "Groß Tarup – K 8" (Nr. 272) noch dessen Vollzug setzen den Antragsteller schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.

27

Eine einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung einer Norm, um (dadurch) schwere Nachteile abzuwehren, ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unab-weisbar ist.

28

Bei diesem Maßstab vermag der Senat hier keinen durch den Bebauungsplan "Groß Tarup – K 8" (Nr. 272) bzw. dessen Vollzug ausgelösten schweren Nachteil zu erkennen. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Antragsteller eine Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB betreibt. Die Feststellungen im Besitzeinweisungsbeschluss vom 11.09.2017 (Seite 14 – 3. Absatz), die Ausführungen im Beschluss des Landgerichts Kiel - Kammer für Baulandsachen - vom 20.11.2017 und im Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig - Senat für Baulandsachen - vom 22.01.2018 sprechen bei summarischer Betrachtung dagegen, ohne dass der Antragsteller dem in seiner Antragsschrift überzeugend entgegen getreten ist. Dessen ungeachtet stehen mit dem streitigen Bebauungsplan und dessen Vollzug im Moment allenfalls Zugangserschwernisse des Antragstellers zu landwirtschaftlichen Flächen im Raum, nicht jedoch eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers im oben genannten Sinne oder in anderer Weise „außergewöhnliche Opfer“. Die vom Antragsteller als Grünland selbst bewirtschaftete Fläche in der Größe von 1,4 ha (vgl. dazu Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig - Senat für Baulandsachen - vom 22.01.2018) ist nach den Feststellungen im Besitzeinweisungsbeschluss vom 11.09.2017 auch nach dem Bau der Umgehungsstraße für ihn weiterhin erreichbar. Im Übrigen ist der überwiegende Teil seiner Flächen nach den Feststellungen im Besitzeinweisungsbeschluss vom 11.09.2017 verpachtet und – so offenbar die Erklärung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung über die vorzeitige Besitzeinweisung (vgl. Seite 14 des Besitzeinweisungsbeschluss vom 11.09.2017) – für den Pächter ohne Behinderung durch die K 8 erreichbar.

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b. Die begehrte einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.

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Dazu wäre erforderlich, dass durch den Vollzug des angegriffenen Planes vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, die den Antragsteller - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret beeinträchtigen. Die einstweilige Anordnung wäre dringend geboten, wenn bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebote-nen summarischen Prüfung infolge eines weiteren Planvollzugs irreversible Tatsachen einträten und offensichtlich von einem Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren auszugehen wäre (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.02.2016 - 1 MR 13/15 - und vom 01.04.2016, 1 MR 1/16).

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Senat vermag bereits schon nicht zu erkennen, dass durch den Vollzug des angegriffenen Planes vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden. Die Baumaßnahmen sind alle rückbaufähig, falls der Antragsteller in dem beim Senat anhängigen Normenkontrollverfahren und dem Enteignungsverfahren vor den Baulandgerichten rechtskräftig obsiegen sollte. Die vom Antragsteller bis dahin erlebte temporäre Nutzungseinschränkung wäre in diesem Fall zu entschädigen (§ 116 Abs. 6 BauGB).

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Der Antrag des Antragstellers ist nach alledem abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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