Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 38/20, 4 O 29/20

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 18. September 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2020 ist unbegründet.

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1. Die gegen die Sachentscheidung im Beschluss vom 18. September 2020 vorgebrachten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner abweichenden Entscheidung.

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a. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Antrages sowie die Ablehnung der mit dem Hauptantrag begehrten Feststellung, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nicht nachträglich befristet worden sei, wird mit der Beschwerde nicht angegriffen (und unterliegt im Übrigen auch keinen Bedenken). Es bleibt deshalb bei dem verwaltungsgerichtlichen Ergebnis, dass die dem Antragsteller am 7. Dezember 2017 zwecks Familiennachzugs erteilte und am 13. Dezember 2018 verlängerte Aufenthaltserlaubnis durch den in Rede stehenden Bescheid vom 18. November 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2020 wirksam nachträglich befristet worden ist und dass sich ein entgegenstehendes Aufenthaltsrecht auch nicht aus Art. 6 ARB 1/80 ergibt.

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b. Die angegriffene Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrages gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat Bestand.

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aa. Dies gilt zunächst für die Bejahung des Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO bei behördlicher Anordnung des Sofortvollzuges. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es an dieser Stelle nicht darauf an, ob die in der Sofortvollzugsanordnung des Widerspruchsbescheides angeführten, gegen den Antragsteller eingeleiteten elf Strafverfahren – wie er behauptet – auf nicht bewiesenen Anschuldigungen beruhen und ob ihm die Einleitung dieser Verfahren bekannt ist. Ebenso wenig ist relevant, wann der Antragsteller die Taten begangen hat, die zu den beiden angeführten Verurteilungen zu Geldstrafen geführt haben. Maßgeblich ist allein, ob die Warnfunktion des § 80 Abs. 3 VwGO erfüllt ist, indem sich die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen geführt und mit Sorgfalt geprüft hat, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der grundsätzlich eintretenden aufschiebenden Wirkung erfordert. Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (Beschl. des Senats v. 18.06.2020 - 4 MB 21/20 -, juris Rn. 4). Diese verfahrensrechtlichen Vorgaben sind eingehalten. Auf die materielle Richtigkeit der angeführten Gründe kommt es an dieser Stelle nicht an; insoweit führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch (Beschl. des Senats v. 23.01.2017 - 4 MB 2/17 -, juris Rn. 5 m.w.N.).

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bb. In der Sache hält das Verwaltungsgericht die angegriffene, gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfolgte nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung für offensichtlich rechtmäßig.

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Die Darlegungen aus der Beschwerdeschrift stellen dies nicht ausreichend substantiiert in Frage. Sie enthalten keine den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdebegründung muss sich jeweils gegen konkrete Argumente und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts wenden und substantiiert ausführen, weshalb dessen Überlegungen falsch sein sollen, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Hierzu bedarf es einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Der Streitstoff muss derart gesichtet und rechtlich durchdrungen werden, dass die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Allein das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht grundsätzlich nicht aus (Kaufmann in: Posser/Wolf, BeckOK VwGO, 55. Ed., § 146 Rn. 14 m.w.N.).

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(1) Der Antragsteller meint, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Wirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG zwar zutreffend auf die verfassungs- und obergerichtliche Rechtsprechung hingewiesen habe, wonach der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen einer gesunden Persönlichkeitsentwicklung und damit dem Kindeswohl diene, es aber den danach auch für das Umgangsrecht geltenden Rechtssätzen nicht gerecht geworden sei. Maßgeblich sei nicht die Quantität der Kontakte, sondern die Qualität und die emotionale Verbundenheit und dies aus Sicht des Kindes.

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Dieser Vortrag stellt den vom Verwaltungsgericht gewählten rechtlichen Ansatz nicht in Frage. Maßgeblich ist, ob eine für die Erteilung, Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis wesentliche Voraussetzung entfallen ist (§ 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Wesentliche Voraussetzung für die hier in Rede stehende Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG sei, so das Verwaltungsgericht, die aktive Ausübung der Personensorge für die Tochter im Sinne einer von Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geschützten familiären Lebensgemeinschaft. Dabei wird hervorgehoben, dass sich eine schematische Betrachtung – mithin auch eine rein quantitative Bewertung der Kontakte – verbiete. Unwidersprochen berücksichtigt das Gericht daher die Intensität der familiären Beziehungen, die wiederum auch vom Alter der Kinder abhänge. Beim Umgang mit Kindern komme es außerdem auch auf deren Sicht an und es sei zu untersuchen, ob eine tatsächliche Verbundenheit bestehe, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen sei. Für die Bejahung einer von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Lebensgemeinschaft dürfe jedoch ein regelmäßiger Kontakt des getrenntlebenden Elternteils zum Kind gefordert werden, der die Übernahme elterlicher Erziehungs- und Betreuungsverantwortung sowie eine emotionale Verbundenheit zum Ausdruck bringe.

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(2) Weiter meint der Antragsteller, dass die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten überspannt worden seien. Er habe seinen Möglichkeiten entsprechend eine gelebte Beziehung jedenfalls zu seiner älteren Tochter dargelegt. Das Zusammenleben habe er trotz zunehmender familiärer Spannungen als normal empfunden und keinen Anlass gesehen, über die diesbezüglichen Daten und Einzelheiten Buch zu führen. In Fällen, in denen ein Elternteil aus eigennützigen Motiven bemüht sei, das andere Elternteil aus dem Leben der Kinder zu entfernen, könne die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts weder allein durch die Ausländerbehörde noch durch das betroffene Elternteil erfolgen, das nicht mit den Kindern zusammenlebe. Vielmehr sei dies denjenigen Institutionen zu überlassen, die mit der dafür erforderlichen Sachkunde ausgestattet seien (Jugendamt, Verfahrensbeistände der Kinder, kinderpsychologische Sachverständige und das Familiengericht).

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Diese Darlegungen setzen sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur gebotenen Sachverhaltsfeststellung durch Ausländerbehörde und Gericht sowie zur Mitwirkungspflicht des Antragstellers nicht hinreichend auseinander und vermögen nicht zu überzeugen. Unberücksichtigt bleiben die aus Sicht des Verwaltungsgerichts bestehenden Einschränkungen der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO.

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Außer Frage steht, dass zunächst die Ausländerbehörde gehalten ist, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Mit der weitergehenden Annahme, dass aber auch die Mitwirkungspflicht des betroffenen Ausländers gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine umfassende ist, setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Die Herleitung dieser Pflicht und die Verteilung der Mitwirkungslasten zwischen Ausländer und Behörde werden nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Wenn der Antragsteller für die erforderliche Aufklärung des Sachverhalts auf sachkundige Institutionen verweist, kann dem so nicht gefolgt werden. Es mag im Einzelfall angebracht sein, diese zu hören, doch schmälert dies nicht die Verantwortung eines Beteiligten, der für sich eine enge Verbundenheit zu einem Kind reklamiert und damit einen Sachverhalt geltend macht, der seinem persönlichen Lebensbereich entstammt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass das Gericht die Mitwirkungspflicht des Antragstellers überspannt hätte, zumal auch für den gerichtlichen Untersuchungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO gilt, dass eine Mitwirkung insbesondere bei der Klärung von Umständen geboten ist, die den persönlichen Lebensbereich betreffen. Gerade hier hängt das Maß gerichtlicher Aufklärung von der Erfüllung der einen Beteiligten treffenden Mitwirkungspflicht ab (vgl. VGH München, Beschl. v. 26.04.2019 - 10 ZB 19.290 - juris Rn. 7; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.05.2018 - 12 S 1666/17 -, juris Rn. 13 f. m.w.N.). Damit durfte das Gericht davon ausgehen, dass es vorrangig Sache des Antragstellers ist, das (Fort-)Bestehen einer schutzwürdigen Beziehung zu seinen Kindern oder zu wenigstens einem der Kinder darzulegen. Was der Antragsteller persönlich an Umgang für „normal“ hält, kann auf den aus Art. 6 Abs. 1 GG entwickelten Prüfungsmaßstab keinen Einfluss haben. Nicht zu klären ist im Übrigen, welche individuellen Möglichkeiten dem Antragsteller bei Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht zur Verfügung stehen, solange er anwaltlich vertreten ist und sich beraten lassen kann.

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(3) Auf Grundlage der vorgenannten rechtlichen Ausgangspunkte vermochte der Antragsteller nicht überzeugend darzulegen, dass das Verwaltungsgericht die von dem Antragsgegner ermittelten Tatsachen sowie seinen eigenen, zum Teil eidesstattlich versicherten Vortrag fehlerhaft gewürdigt hätte und dass es eine schutzwürdige, über sporadische Besuchskontakte hinausgehende persönliche Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und seinen Töchtern hätte annehmen müssen. Die verwaltungsgerichtliche Würdigung setzt sich eingehend mit den wiederholten und ausführlichen Bekundungen der Kindesmutter und deren Glaubhaftigkeit auseinander und hält diese auch unter Berücksichtigung des angespannten Verhältnisses zum Antragsteller im Wesentlichen für nachvollziehbar, weshalb an die hierauf bezogenen Darlegungen des Antragstellers strenge Anforderungen zu stellen seien, denen er nicht gerecht geworden sei. Er habe die Aussagen nicht substantiiert bestritten, sondern sich nur pauschal auf vermeintliche Widersprüche berufen. Dieser Würdigung schließt sich der Senat an. Der erstinstanzliche Vortrag versucht lediglich, die Feststellungen der Antragsgegnerin durch Bestreiten und Aufzeigen von vermeintlichen Widersprüchen in Frage zu stellen und verweist darüber hinaus auf singuläre Treffen, enthält aber keine belastbaren Angaben über die eigenen Lebensumstände und das persönliche Verhältnis des Antragstellers zu seinen Töchtern.

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Die Angaben im Beschwerdeverfahren stellen das Ergebnis nicht in Frage, vermögen insbesondere nicht davon zu überzeugen, dass zwischen dem Antragssteller und seinen Töchtern doch eine emotionale Verbundenheit besteht, die auf eine schutzwürdige Vater-Tochter-Beziehung hinweist. Stattdessen wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag, ohne sich mit der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen ausführlichen Würdigung auseinanderzusetzen. Eine aktive Ausübung der Personensorge als wesentliche Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Nr. 3 AufenthG ergibt sich weiterhin nicht.

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(a) Zu der vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen und vom Antragsteller selbst als allein streitig bezeichneten Frage zum Zusammenleben in einer Wohnung wird weiterhin nichts Erhellendes vorgetragen. Der Antragsteller wiederholt nur die Aussage, dass er bei der Geburt der ersten Tochter dabei gewesen sei und sich nach der Geburt um Mutter und Tochter gekümmert habe. Offen bleibt, ob er in der Zeit von Oktober 2017 bis Ende 2018 tatsächlich und durchgehend mit der Kindesmutter und der ersten Tochter unter der gemeinsamen Adresse gewohnt hat, wie sich das Zusammenleben gestaltet hat, wann genau er ausgezogen ist und wie es dazu gekommen ist. Auf die Frage, wie es zu einem „normalen“ Zusammenleben passe, dass die Kindesmutter ihn im März 2018 abgemeldet habe und warum dies erfolgt sei, zieht er sich darauf zurück, dass er von der Abmeldung nichts gewusst habe, äußert sich aber nicht dazu, wo er seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich hatte und wann er tatsächlich ausgezogen sein will. Er gibt zwar an, dass man sich erst Ende 2018 endgültig getrennt habe, doch besagt dies nichts über die Frage, wie und wo ein Zusammenleben stattgefunden haben könnte. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass der Antragsteller bis Ende 2018 in der Wohnung der Kindesmutter seinen Lebensmittelpunkt hatte und dort (noch) eine familiäre Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt bestand. Ganz im Gegenteil gibt er nunmehr in einer – undatierten – schriftlichen und eidesstattlich versicherten Aussage an, dass die Kindesmutter bei jedem kleinen Streit seine Sachen aus der Wohnung geschmissen und ihn irgendwann abgemeldet habe, was er erst später erfahren habe. Dann habe er sich von ihr trennen müssen.

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Aus dem eingereichten Gutachten des Vereins Sprungtuch e.V. vom 6. November 2020 und dem eingeholten Protokoll des Amtsgerichts Lübeck über die Anhörung „wegen einstweiliger Anordnung Umgangsrecht“ vom 11. November 2020 ergibt sich kein für den Antragsteller günstigeres Bild. Die Angaben, die die Kindeseltern dort jeweils gemacht haben, widersprechen sich weiterhin. Zudem und vor allem widerspricht sich der Antragsteller selbst. Denn während er hier angibt, dass man sich Ende 2018 endgültig getrennt habe, behauptet er im familiengerichtlichen Verfahren, das die Trennung erst drei Monate nach der Geburt der Tochter E. (am 15. Juni 2019), mithin erst im Herbst 2019 erfolgt sei. Die Kindesmutter gab gegenüber den Gutachtern an, dass sie sich zunächst im März 2018 vom Antragsteller getrennt habe, sie sich danach aber wieder versöhnten und im September / Oktober 2018 nochmals ein Paar gewesen seien, bevor sie sich im April 2019, spätestens aber nach der Geburt von E. endgültig getrennt hätten. Ähnliches ergab sich bereits aus ihrer schriftlichen Aussage vom 5. Oktober 2019.

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Insgesamt bestätigt sich der Eindruck, dass die Beziehung bereits im Verlauf des Jahres 2018 mehrfach ins Wanken gekommen war und sich der Antragsteller nur noch sporadisch in der Wohnung der Kindesmutter aufhielt, ansonsten aber andernorts wohnte. Er selbst spricht davon, dass es zu dieser Zeit schon erhebliche Streitigkeiten gegeben habe. Dass der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in ihrer Wohnung hatte und andernorts nächtigte, ist jedenfalls für das Jahr 2019 im Verwaltungsvorgang dokumentiert. Danach soll er häufiger bei einem Freund in der X-Straße übernachtet haben. In der Zeit von Februar bis Mai 2019 wurde er von den Behörden unter der Anschrift Y-Weg 6 (BA Bl. 613, 626 ff.) und später im Z-Weg (BA Bl. 649) geführt.

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(b) Die Angaben des Antragstellers zu Art und Ablauf der Besuchskontakte bewertet das Verwaltungsgericht im Gegensatz zu denen der Kindesmutter als nur vage und pauschal. Dazu, wie er eine gelebte Vater-Kind-Beziehung gestalte, äußere er sich nur in sehr beschränktem Maße. Auch im Beschwerdeverfahren erfolgen keine anders zu qualifizierenden Angaben; zudem erscheinen sie teilweise widersprüchlich. Der Antragsteller wiederholt lediglich seine Behauptung, auch nach der Trennung (Ende 2018) umfangreiche Umgangskontakte gehabt zu haben in der Wohnung und auf Outdoorspielplätzen. Tatsächlich hatte er zuvor für drei Termine (den 29.09., 27.10.2019 und 16.02.2020) den Besuch eines Indoorspielplatzes vorgetragen. Zu Beginn des Jahres 2020 habe er die Familie dreimal zum Kinderarzt begleitet. Er habe sie außerdem zum Einkaufen begleitet und mit ihnen Geburtstage und Feiertage begangen. Unterbrochen worden seien die Kontakte durch die Kindesmutter. In der eingereichten eidesstattlich versicherten Aussage schildert der Antragsteller zunächst seine Beziehung zur Kindesmutter und betont mehrfach, wieviel Geld er für sie ausgegeben habe. In Bezug auf die gemeinsamen Töchter bekundet er erstmals, bei jeder „U“-Kontrolle dabei gewesen zu sein. Auch bei den Geburtstagen sei er immer dabei gewesen und habe alle Kosten übernommen. Außerdem seien sie öfter Einkaufen gewesen für die Kinder; er habe ihnen immer Taschengeld gegeben und habe auch immer Unterhalt zahlen wollen auf offiziellem Wege, habe dafür die nötigen Unterlagen abgegeben, aber keine Rückmeldung erhalten.

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Der Schluss auf eine gelebte und schutzwürdige Vater-Kind-Beziehung ergibt sich auch im Beschwerdeverfahren nicht, selbst wenn zugunsten des Antragstellers berücksichtigt wird, dass ein Umgang mangels Gesprächsbereitschaft der Kindesmutter in den Monaten November und Dezember 2019 sowie seit Ende Mai 2020 nicht mehr möglich gewesen ist. Für die verbleibende Zeit beschränkten sich die „umfangreichen Umgangskontakte“ ausweislich der von der Kindesmutter erstellten Excel-Tabelle und unter Berücksichtigung der dazu vom Antragsteller gemachten Anmerkungen im Januar auf zwei Treffen (14., 17.01.), im Februar auf maximal vier (03./04., 14.und 16.02.), im März auf drei (06., 13. und 30.03.) und auf ein – letztes – Treffen am 12. April 2020. Daraus ergibt sich, dass auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Versäumung zahlreicher Termine trotz der Umgangsvereinbarung vom 10. Februar 2020 nicht in Frage stehen. Insbesondere fehlt weiterhin jegliche Erläuterung, warum der Antragsteller nach dem 12. April bis Ende Mai 2020 die sonntäglichen Umgangstermine nicht mehr wahrnahm. Hinzu kommt, dass sämtliche stattgefundenen Kontakte – einschließlich Arztbesuchen oder Einkäufen – selbst nach Angaben des Antragstellers maximal ein bis zwei Stunden dauerten. Der Besuch des Indoorspielplatzes am 16. Februar 2020 soll zwar nicht nur drei, sondern sechs Stunden gedauert haben, doch bleibt offen, ob der Antragsteller mit den Kindern tatsächlich gespielt oder nur danebengestanden und sich mit seinem Handy beschäftigt hat, wie die Kindesmutter unbestrittenermaßen angibt.

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Dass der Antragsteller gegenüber seinen Kindern eine emotionale Verbundenheit empfindet, mit ihnen eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft bildet und sich um sie sorgt, vermag der Senat nach alledem ebenfalls nicht festzustellen. Die Vaterschaft für seine zweite Tochter E. hat er nicht anerkannt. Von ihm unbestritten geblieben ist etwa die Aussage der Kindesmutter zu einem Vorfall im Februar 2020, bei der die zweite Tochter ein Spielzeug verschluckt hatte und als Notfall ins Krankenhaus musste, der Antragsteller aber weder während dieses Notfalls noch zu der Nachuntersuchung eine Woche später erschienen sein soll. Der Antragsteller scheint seine Vaterrolle vorwiegend über die Unterstützung der Kindesmutter bei Arztbesuchen und Einkäufen zu definieren und gedenkt seiner Personensorge vor allem durch die Erbringung finanzieller Leistungen nachzukommen, soweit ihm dies überhaupt möglich ist.

21

Entsprechend finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass aus Sicht der Kinder eine solche persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung sie zu ihrem Wohl angewiesen wären. Daran ändert auch die neuerliche „eidesstattliche Erklärung“ des Herrn K. über eine einmalige Begegnung am 20. September 2020 nichts. Nachvollziehbar erkennt die mittlerweile drei Jahre alte Tochter den Antragsteller auch nach einem halben Jahr noch als ihren Vater wieder und freut sich. Allerdings war die Vater-Tochter-Beziehung nach den bisherigen Feststellungen auch zuvor über eine bloße Begegnungsgemeinschaft nicht hinausgekommen, da es keinen regelmäßigen Kontakt gab und die Töchter im Wesentlichen ohne väterliche Erziehung und Betreuung aufwachsen. Auch nach einer im Verlauf der Anhörung am 11. November 2020 gemachten Äußerung der zuständigen Familienrichterin scheint eine enge soziale Beziehung nicht zu bestehen. Ergänzend teilt sie mit, dass offen geblieben sei, ob die Voraussetzung für ein Umgangsrecht gemäß § 1685 BGB – eine sozial-familiäre Beziehung – überhaupt vorliegt.

22

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller ernstlich bemüht wäre, daran etwas um der Kinder willen zu ändern. Nach der letzten Begegnung am 12. April und dem Abbruch des Kontakts Ende Mai 2020 verging ein weiteres Vierteljahr, bevor er am 1. September 2020 das Familiengericht einschaltete, um einen Umgang wiederherzustellen – zu einem Zeitpunkt, als sein Widerspruch gegen die hier im Streit stehende Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen worden war. Zu der sich aufdrängenden Frage, warum er diese Bemühungen nicht eher eingeleitet hat, trägt er nichts vor. „Auf Grund der immer wieder berufenen ausländerrechtlichen Komponente und des Verhaltens des Kindesvaters“ äußerten auch die Familienrichterin und die für die Kinder bestellte Verfahrensbeiständin in der Anhörung Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Umgangswillens. Auf ihre „erhebliche(n) Zweifel, ob die Anträge des Herrn (Antragsteller) auf Umgangsregelung wirklich getragen sind von dem Wunsch, regelmäßig Kontakt zu den betroffenen Kindern zu haben und zu diesen eine gefestigte Beziehung aufzubauen, oder ob Antrieb nicht eher das Interesse ist, sein Bleiberecht in Deutschland zu sichern“ weist die Familienrichterin gesondert hin. Seine Bemühungen stünden jeweils im engen zeitlichen Zusammenhang mit Anforderungen der Ausländerbehörde.

23

Ergibt sich weiterhin kein ernstzunehmender Anhalt für die aktive Ausübung der Personensorge als wesentliche Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs.1 Nr. 3 AufenthG, führt auch der Verlauf der familiengerichtlichen Anhörung und die am Ende auf Empfehlung des Gerichts zwischen den Kindeseltern getroffene „Zwischenvereinbarung“ über einen durch den Verein Sprungtuch e.V. begleiteten Umgang zu keinem anderen Ergebnis. Die Empfehlung beruht auf der Überlegung, dass trotz der bislang fehlenden sozial-familiären Beziehung und der Zweifel am Umgangswillen des Antragstellers nicht von Vornherein ausgeschlossen werden könne, „dass bei einem geeigneten Angebot Umgangskontakte installiert werden könnten, die auch dem Wohle der Kinder entsprächen“. Ergänzend merkt die Familienrichterin an, dass sich im Rahmen des fachlich begleiteten Umgangs nach allgemeiner Erfahrung alsbald erweisen werde, wie ernsthaft nachhaltig das Anliegen des Antragstellers sei.

24

Dieser Versuch, in einem ersten Schritt durch fachliche Begleitung einen Umgang wiederherzustellen, ist nicht vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst. Dies gilt auch in Ansehung der Rechtsprechung, wonach ein derart begrenzter Umgang der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nicht von vornherein entgegensteht, weil gerade die Ausübung des Umgangsrechts unter den für den umgangsberechtigten Elternteil nicht änderbaren Beschränkungen die Erfüllung der Elternfunktion im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG bedeuten kann. Ob dem so ist, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch messbare Betreuungsbeiträge der Eltern geprägt, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung. Maßgebend ist daher, dass die Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes getragen ist und ein regelmäßiger Umgang des ausländischen Elternteils besteht, der dem auch sonst Üblichen entspricht (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2013 - 8 ME 157/13 - InfAuslR 2014, 48 f., juris Rn. 9.; ähnlich: Beschl. des Senats v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20 -, juris Rn. 28, beide m.w.N.). Dergleichen lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wie ausgeführt, gerade nicht feststellen. Auch das Familiengericht vermochte das Vorliegen einer sozial-familiären Beziehung als Voraussetzung für die Einräumung eines Umgangsrechts gegenwärtig nicht festzustellen. Es wird erst im Hauptsacheverfahren entscheiden, ob aufgrund der nunmehr eingeräumten Möglichkeit, tatsächlichen Umgang zu pflegen, ein Umgangsrecht erwachsen kann.

25

Der Senat ist sich bewusst, dass die Vollziehbarkeit der hier angegriffenen ausländerbehördlichen Verfügung die vom Familiengericht eröffnete Möglichkeit, einen Umgang aufzubauen, konterkarieren könnte und bezieht dies als sonstigen Umstand in seine, den Umgang mit einem Kind betreffende Entscheidung mit ein. Grundsätzlich ist anzuerkennen, dass auch das Anliegen, eine familiäre Gemeinschaft erstmals herzustellen, unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG fallen kann. Dies setzt aber voraus, dass eine (noch) fehlende tatsächliche Verbundenheit nicht am Umgangswillen des getrenntlebenden Elternteils scheitert, sondern an anderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen (Beschl. des Senats v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20 -, juris Rn. 28). Ähnliches gilt für die gebotene Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK. Ein beabsichtigtes Familienleben zwischen dem leiblichen Vater und seinen Kindern kann ausnahmsweise davon erfasst sein, wenn der Umstand, dass es noch nicht hergestellt ist, dem Vater nicht zugerechnet werden kann. In solchen Fällen kommt es vor allem auf sein Interesse an den Kindern und sein Bekenntnis zu ihnen an und darauf, ob er durch sein Verhalten zeigt, dass er ein ernsthaftes Interesse an seinen Kindern hat und Verantwortung für sie übernehmen will (EGMR [V. Sektion]), Urt. v. 21.12.2010 - 20578/07 - LS 1 und 2, NJW 2011, 3565, Rn. 57 und 60, vollst. wiedergegeben bei juris). Entsprechend muss auch die Unterbrechung des Umgangs nicht zur Aufhebung einer bestehenden familiären Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind führen, wenn die Unterbrechung der Kontakte maßgeblich auf das Verhalten der Kindesmutter zurückzuführen ist und als eine nur vorübergehende angesehen werden kann, weil sich der Kindesvater umgehend und nachhaltig um die Fortsetzung der Umgangskontakte bemüht hat (OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2013 - 8 ME 157/13 - InfAuslR 2014, 48 f., juris Rn. 10).

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So liegt der Fall aber gerade nicht. Dass sich in der Vergangenheit keine ausreichende Verbundenheit zu den Töchtern entwickelt hat, muss wesentlich auch auf den fehlenden Umgangswillen des Antragstellers zurückgeführt werden. Es muss außerdem ernstlich bezweifelt werden, dass es ihm jetzt tatsächlich darum geht, eine familiäre Gemeinschaft (wieder) herzustellen und nicht vorrangig darum, seinen aufenthaltsrechtlichen Status zu retten. Hinzu kommt schließlich, dass der Antragsteller sich nach Abbruch des Kontakts durch die Kindesmutter Ende Mai 2020 gerade nicht umgehend und nachhaltig um die Fortsetzung der Umgangskontakte gekümmert hat, sondern erst aktiv wurde, nachdem sein Widerspruch gegen die Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis zurückgewiesen, der Sofortvollzug erneut angeordnet worden war und die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu erwarten stand.

27

cc. Unzutreffend rügt der Antragsteller mit seiner Beschwerde, dass das Verwaltungsgericht lediglich aufgrund einer Abwägung zwischen dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers und dem als unzutreffend zu erachtenden, auf pauschalen Beschuldigungen beruhenden öffentlichen Interesse entschieden und die gebotene Abwägung unter Verkennung der Wirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG und „Art. 19 Abs. S. 1 GG“ und des ebenfalls betroffenen Kindeswohls getroffen habe. Das Verwaltungsgericht hat den Prüfungsmaßstab zu Beginn der Entscheidungsgründe offengelegt und sich daran gehalten. Danach ergeht die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessenabwägung, in die zunächst die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs maßgeblich einbezogen wird, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. Ist der Bescheid offensichtlich rechtmäßig – wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen –, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen, insbesondere, wenn im Fall einer behördlichen Vollziehungsanordnung eine weitere Interessenabwägung ergibt, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht. Dies gilt auch für die vorliegende Konstellation der nachträglichen Befristung einer Aufenthaltserlaubnis. Das besondere öffentliche Vollzugsinteresse kann nicht allein damit begründet werden, dass ein Ausländer, der die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels offensichtlich nicht mehr erfüllt, alsbald zur Ausreise zu verpflichten ist. Vielmehr bedarf es darüber hinaus eines sonstigen Sofortvollzugsinteresses, das im Einzelfall und nach gegenwärtiger Sachlage einen dringenden unverzüglichen Handlungsbedarf voraussetzt. Dies kann bei der Begehung von Straftaten angenommen werden (VGH Mannheim, Beschl. v. 29.11.2007 - 11 S 1702/07 -, juris Rn. 19 f.).

28

Die Beschwerdebegründung gibt keinen Anlass, die Annahme eines solchen Sofortvollzugsinteresses durch das Verwaltungsgericht zu beanstanden. Warum die vom Verwaltungsgericht angeführten rechtskräftigen Verurteilungen (Strafbefehle vom 15.12.2017 wegen unerlaubten Waffenbesitzes und vom 11.07.2018 wegen der Vorenthaltung oder Veruntreuung von Arbeitsentgelt) wegen Taten aus der Zeit früherer Aufenthalte für eine „hinreichende Begründung“ nicht ausreichen sollen, erläutert der Antragsteller nicht näher. Im Zusammenhang mit der seit seinem neuerlichen Aufenthalt erfolgten Einleitung von diversen Bußgeld- und Strafverfahren kann von nur vereinzelten oder geringfügigen Verstößen gegen die Rechtsordnung nicht mehr die Rede sein. Vielmehr muss angenommen werden, dass der Antragsteller sich trotz der Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Ordnungswidrigkeiten bzw. Straftaten hat abhalten lassen und deshalb die Prognose weiterer Straffälligkeit während des Klageverfahrens gerechtfertigt ist. Ob dem Antragsteller, wie er behauptet, nicht bekannt ist, dass gegen ihn elf Verfahren eingeleitet worden sind, erscheint insbesondere wegen der intensiven Ermittlungen durch das Hauptzollamt wenig glaubhaft, spielt für die Prognose aber keine entscheidende Rolle.

29

2. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 18. September 2020 beanstandungsfrei schon deshalb abgelehnt, weil der Antragsteller die gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz gerichtlicher Aufforderung nicht abgegeben hatte. Dazu verhält sich die Beschwerdeschrift nicht.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

31

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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