Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 MB 15/20

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 31. März 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.324,36 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. März 2020 ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen vom 24. Oktober 2019 für die Straße Gillwisch (Obernwohlde) in Höhe von 5.297,46 Euro abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides bestünden (vgl. zum Maßstab: Senatsbeschlüsse vom 24. Juni 1998 – 2 M 7/98 –, juris, Rn. 20; vom 21. Juli 2016 – 2 MB 12/16 –, juris, Rn. 4 und vom 20. Dezember 2019 – 2 MB 28/18 –, ).

3

Dabei ist es von einer wirksamen Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 27. März 1998 in der Fassung der II. Nachtragssatzung vom 8. März 1999 sowie einer wirksam bekannt gemachten und insgesamt formell rechtmäßigen Erschließungsbeitragssatzung vom 14. Dezember 1999 ausgegangen. Zudem hat es das streitgegenständliche Buchgrundstück des Antragstellers als gefangenes Hinterliegergrundstück gemäß § 131 Abs. 1 BauGB als erschlossen und zudem gem. § 133 Abs. 1 BauGB zumindest mit Garagen oder Nebenanlagen als bebaubar und damit beitragspflichtig angesehen.

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Die dagegen zur Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

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Voranstellend merkt der Senat an, dass es für eine Darlegung im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt, soweit der Antragsteller auf sein gesamtes Vorbringen im erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahren Bezug nimmt oder dieses lediglich wiederholt. Es reicht auch nicht aus, dass die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts mit pauschalen Angriffen oder formelhaften Wendungen gerügt wird. Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer darf sich nicht darauf beschränken, die Punkte anzugeben, in denen der erstinstanzliche Beschluss angegriffen werden soll. Vielmehr muss sie oder er plausibel erläutern, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung in den angegebenen Punkten für unrichtig gehalten wird. Die Beschwerdebegründung muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb diese aus der Sicht der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 18. November 2019 – 2 MB 2/19 –, juris, Rn. 4; vom 3. September 2018 – 2 MB 36/17 –, Rn. 7 und vom 31. Juli 2002 – 3 M 34/02 –, juris, Rn. 3; jeweils m.w.N.).

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Gemessen daran wird das Vorbringen des Antragstellers, soweit dieses pauschal auf die Ausführungen im Widerspruchsschreiben vom 1. November 2019 und im Antragsschriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Bezug nimmt, den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.

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Aber auch im Übrigen ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.

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1. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das Zitiergebot sowohl im Hinblick auf die Hauptsatzung (zur Bekanntmachung, a.) als auch im Hinblick auf die Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin (zu den Ablösungsbestimmungen, b., und zur fehlenden Benennung des § 127 BauGB im Eingangssatz, c.) rügt, teilt der Senat zunächst die vom Verwaltungsgericht getroffenen rechtlichen Wertungen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das satzungsrechtliche Zitiergebot i. S. d. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG dazu dient, die Delegation von Rechtssetzungskompetenz auf die Exekutive in ihren gesetzlichen Grundlagen verständlich und kontrollierbar zu machen sowie die Exekutive dazu anzuhalten, sich über ihre Rechtsgrundlagen zu vergewissern (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2017
2 KN 3/15 –, juris, Rn. 59 und vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 –, juris, Rn. 34; für Rechtsverordnungen: BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 17). Der Satzungsgeber muss sich durch die Angabe der Ermächtigungsgrundlage des ihm aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissern und hat sich auf dieses zu beschränken. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob er sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihm selbst angeführten Vorschriften ergeben (Senatsurteile vom 27. Juni 2019 – 2 KN 1/19 –, juris, Rn. 54 und vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 –, juris, Rn. 59; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 22). Außerdem dient das Zitiergebot der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung. Das soll ihm die Kontrolle ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt (Senatsurteile vom Urteil vom 3. September 2019 – 2 KN 5/16 –, juris, Rn. 28 und vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 –, juris, Rn. 59; für Verordnungen: BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, juris, Rn. 158; Beschlüsse vom 29. April 2010 – 2 BvR 871/04 –, juris, Rn. 51 und vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 22).

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Für den Bereich der kommunalen Satzung ist unter Zugrundelegung der vorgenannten Maßstäbe zu berücksichtigen, dass diese Ausfluss einer vom Staat eingeräumten Rechtssetzungsgewalt ist. Der Grundsatz der Gewaltentrennung, wonach Rechtsetzungsakte der Legislative vorbehalten sind, wird damit durchbrochen. In § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung (GO) wird aus diesem Grund, auch ohne ausdrückliche Anknüpfung an die bereits in Art. 28 Abs. 2 GG für den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung verfassungsrechtlich vorgegebene Ermächtigung, die Satzungsermächtigung für Gemeinden festgeschrieben. Diese Satzungsbefugnis ermöglicht es den Gemeinden, in ihrer Hauptsatzung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 GO ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln.

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In den Fällen, in denen die Regelung über den eigenen Wirkungskreis hinaus in die Rechte ihrer Bürger eingreift, z.B. dem Bürger neue Pflichten auferlegt (wie bei der Erhebung einer Abgabe) oder Grundrechte beschränkt, reicht die Benennung der Generalklausel des § 4 GO allerdings nicht mehr aus (vgl. Friedersen/Stadelmann in Förster/Friedersen/Rohde, Kommentar zum LVwG Schleswig-Holstein, Stand 2/2020, § 65 Erl. 3; § 66, Erl. 2 zu Nr. 2). Vielmehr sind dann neben der allgemeinen Ermächtigung zusätzlich die weiteren besonderen Ermächtigungsvorschriften anzuführen, und zwar so konkret, dass erkennbar ist, welche einzelne Vorschrift welchen Gesetzes – bei der Regelung mehrerer Abgabentatbestände in einer Norm auch unter Bezeichnung von Absatz, Satz und Ziffer innerhalb einer Vorschrift – die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Satzungserlass enthält (vgl. OVG Schleswig, Senatsurteile vom 13. Februar 2020 – 2 LB 16/19 –, juris, Rn. 23 und vom 14. September 2017 – 2 KN 3/15 –, juris, Rn. 59; Urteil vom 18. Januar 2018 – 3 KN 4/14 –, juris, Rn. 33; Friedersen/Stadelmann in Förster/Friedersen/Rohde, Kommentar zum LVwG Schleswig-Holstein, Stand 2/2020, § 66, Erl. 2 zu Nr. 2).

12

a. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Hauptsatzung der Antragsgegnerin durch die Benennung des § 4 GO in der Eingangsformel dem Zitiergebot genügt, weitere Vorschriften zur Art der Bekanntmachung waren nicht aufzuzählen. Denn – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt – ist die Ausgestaltung der nach § 68 Satz 1 und 3 LVwG erforderlichen örtlichen Bekanntmachung in der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (BekanntVO) vom 12. Juni 1979 (GVOBl. Schl.-H., Seite 378) in der hier einschlägigen Fassung vom 5. März 1998 (GVOBl. Schl.-H., Seite 145) geregelt. Den Gemeinden ist in diesem vorgegebenen Rahmen lediglich die Auswahl der Form nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BekanntVO a. F. als eigene Angelegenheit übertragen (vgl. § 5 Abs. 1 BekanntVO a. F.), die durch das jeweilige Ortsrecht bestimmt wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. September 2020 – 1 MR 5/20 –, juris, Rn. 51). Eine solche, diesen Vorgaben genügende Regelung, hat die Hauptsatzung der Antragsgegnerin getroffen, indem sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BekanntVO a. F. in § 17 Abs. 1 Satz 1 ihrer Hauptsatzung die Bestimmung getroffen hat, dass die Bekanntgabe durch die Veröffentlichung in der Zeitung (Lübecker Nachrichten – Gesamtausgabe) zu erfolgen hat.

13

Durch diese getroffene Regelung wird entgegen dem Vorbringen des Antragstellers weder in sein Vermögen eingegriffen, noch werden ihm durch den Kauf einer Zeitung etwaige (vermögensrechtliche) Pflichten auferlegt. Ob der Kauf einer Zeitung zumutbar ist oder nicht, betrifft nicht das Zitiergebot, sondern spielt ausschließlich für die Frage eine Rolle, inwieweit die geregelte Art der Bekanntmachung gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt. Ein solcher Verstoß ist weder dargelegt noch sonst erkennbar.

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Dem Rechtsstaatsprinzip ist grundsätzlich auch bei einer Bekanntmachung von kommunalem Satzungsrecht in (nur) einer Zeitung Genüge getan, sofern sichergestellt ist, dass diese Zeitung von interessierten Bürgern erworben werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – 9 B 6.06 –, juris, Rn. 4; Urteil vom
13. Dezember 1985 – 8 C 66.84 –, juris, Rn. 23). Es stellt grundsätzlich keine unzumutbare Erschwernis dar, diese Zeitung käuflich zu erwerben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – 9 B 6.06 –, juris, Rn. 4; OVG Magdeburg, Urteil vom 2. September 2008 – 4 L 572/04 –, juris, Rn. 26; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Auflage, § 11, Rn. 24). Schließlich zählt es zu den eigenen Obliegenheiten jedes ortsansässigen Grundstückseigentümers, alle sein Grundstück betreffenden amtlichen Bekanntmachungen in eigener Verantwortung zur Kenntnis zu nehmen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. Dezember 2008
4 KS 3/07 –, ; BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 CN 3.10 –, juris, Rn. 15).

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b. Entgegen der im Beschwerdevorbringen vorgetragenen Auffassung des Antragstellers verstößt auch die Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin nicht gegen das Zitiergebot, weil diese in ihrer Eingangsformel die Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB nicht benennt.

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Denn die Regelung in § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB beinhaltet schon keine einseitige Eingriffsbefugnis für die Antragsgegnerin mit der Folge, dass sich das Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG nicht auf die Regelung in § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB erstreckt.

17

Nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB kann die Gemeinde Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen. Damit ist ihr lediglich eine Möglichkeit vertraglicher Ablösungsvereinbarungen eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 24.81 –, juris, Rn. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 25. März 2002 – 2 S 1696/00 –, juris, Rn. 19), die die Gemeinde entweder in ihre Erschließungsbeitragssatzung aufnehmen oder, da sie nicht zum von § 132 BauGB geforderten Mindestinhalt einer Satzung gehören, als Verwaltungsvorschriften erlassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1982 – 8 C 24.81 –, juris, Rn. 17; VGH Kassel, Beschluss vom 5. Februar 2013 – 5 B 15/13 –, juris, Rn. 7; Driehaus, aaO, § 22, Rn. 18; Quaas in Schrödter, BauGB, 9. Auflage 2019, § 133, Rn. 39; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, § 133, Rn. 53).

18

c. Das Zitiergebot ist auch nicht, wie der Antragsteller ausführt, dadurch verletzt, dass die Satzung nicht die Vorschrift des § 127 BauGB benennt. Denn allein die Regelung des § 132 BauGB stellt die verfassungsrechtlich unbedenkliche (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Erschließungsbeitragssatzungen durch die Gemeinden dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1971 – IV C 71.69 –, juris, Rn. 11; Driehaus, aaO, § 11, Rn. 2). Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht dann auch verneint, dass zusätzlich noch die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes hätten zitiert werden müssen. Denn die Regelungen in
§§ 20, 11 Abs. 1 Satz 1 KAG, auf die der Antragsteller verweist, beziehen sich nur auf den Erlass und die Bekanntgabe der Beitragssatzung, die sich mangels bundesrechtlicher Vorschriften nach Landesrecht richtet (vgl. Habermann in Habermann/Arndt, Kommunalabgabengesetz, Stand 12/2011, § 20, Rn. 4). Die Regelungen beinhalten jedoch keine Satzungsermächtigung für die Gemeinde. Diese ergibt sich ausschließlich aus § 132 BauGB.

19

2. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Verteilungsregelung in der Satzung sei unwirksam, weil sie keine Aussage zu Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO treffe, dringt er hiermit nicht durch. Aus der in § 5 Abs. 4 lit. f der Erschließungsbeitragssatzung nicht abschließenden Aufzählung ergibt sich, dass neben dem Vollgeschossmaßstab bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können, diese bei der Zugrundelegung der Grundstücksgröße gemäß § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 der Satzung mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 berücksichtigt werden.

20

3. Anders als der Antragsteller meint, ist auch gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Bebaubarkeit des Grundstücks i. S. d. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB nichts zu erinnern.

21

Vorab merkt der Senat an, dass sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, eine Erschließung i. S. d. § 131 Abs. 1 BauGB bereits daraus ergibt, dass der Antragsteller nicht nur Eigentümer des Hinterliegergrundstücks, sondern gleichzeitig auch Eigentümer der Anliegergrundstücke ist, über welche eine Zufahrt möglich wäre (Buchgrundstücke 122/7, 122/10 sowie 122/13). Denn bei sogenannten gefangenen Hinterliegergrundstücken, die ausschließlich über das vorgelagerte Anliegergrundstück eine Verbindung zur Erschließungsanlage haben, kann allein schon die Eigentümeridentität als solche eine schutzwürdige Erwartung der übrigen Grundstückseigentümer auf Einbeziehung in den Kreis der erschlossenen Grundstücke begründen (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 – 9 C 8.18 –, juris, Rn. 12; OVG Münster, Beschluss vom 3. März 2020 – 15 A 401/18 –, juris, Rn. 8; Driehaus, aaO, § 17, Rn. 97 f.). Aber selbst dann, wenn bei Eigentümeridentität und fehlender Straßenanbindung noch eine einheitliche Nutzung beider Grundstücke (Hinterlieger- und Anliegergrundstück) gefordert würde (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2007 – 9 C 4.06 –, juris, Ls. 1 und Rn. 17; vom 12. November 2014 – 9 C 4.13 –, juris, Rn. 13 und vom 7. März 2017 – 9 C 20.15 –, juris, Rn. 39), ist das Hinterliegergrundstück als erschlossen anzusehen. Von einer einheitlichen Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück ist auszugehen, wenn und soweit sie aus Sicht der übrigen Beitragspflichtigen die gemeinsame Grenze gleichsam verwischt und die Grundstücke als ein (größeres) Grundstück erscheinen lässt, welches den Eindruck vermittelt, es könne mit einer erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise mit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße auch durch das Hinterliegergrundstück gerechnet werden (BVerwG, Urteile vom 12. November 2014 – 9 C 4.13 –, juris, Rn. 19 und vom 30. Mai 1997 – 8 C 27.96 –, juris, Rn. 10). Dabei können auch unterschiedliche Nutzungen einheitlich sein, wenn sie einander ergänzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 – 9 C 4.13 –, juris, Rn. 20). Auch diese Voraussetzungen liegen vor. Bereits aufgrund des Lichtbildes im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (Bl. 115 der Beiakte A), wird deutlich, dass die ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehenden Anliegergrundstücke (Grundstück … (gesondert anhängig unter 2 MB 14/20), … und …) mit dem streitgegenständlichen Hinterliegergrundstück eine gemeinsame Rasenfläche aufweisen und augenscheinlich einheitlich als Gartenfläche genutzt werden. Darüber hinaus ergibt sich die einheitliche Nutzung auch daraus, dass über das Hinterliegergrundstück die Versorgungsleitungen für das Anliegergrundstück … verlaufen. Insoweit liegen hier nach summarischer Bewertung ausreichende tatsächliche Umstände vor, die – jedenfalls in ihrer Gesamtschau – auch den Tatbestand einer einheitlichen Nutzung begründen.

22

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht weiter zutreffend angenommen, dass das Hinterliegergrundstück i. S. d. § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB bebaubar ist. § 133 Abs. 1 BauGB verlangt mit seinen Tatbestandsmerkmalen "bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen" (Satz 1) bzw. "Bauland" mit der Folge, dass die "Grundstücke ... zur Bebauung anstehen" (Satz 2) nicht, dass allen Erreichbarkeitsanforderungen namentlich des landesrechtlichen Bauordnungsrechts bereits bei Entstehung der Beitragspflicht vollauf genügt ist und angesichts dessen der Aufnahme der baulichen (oder gewerblichen) Nutzung nichts mehr im Wege steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 – 8 C 35.92 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 – 9 C 8.18 –, juris, Rn. 13). Vielmehr ist ein durch eine Anbaustraße gemäß § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenes Hinterliegergrundstück dann, wenn es (nur noch) in der Hand des Eigentümers liegt, mit Blick auf diese Anlage die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, von denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstücks abhängig machen, als bebaubar anzusehen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. März 2020 – 15 A 401/18 –, juris, Rn. 14, m. w. N. in Rn. 15). Schließlich hat es in den Fällen der Eigentümeridentität, d. h. in Fällen, in denen – wie hier – das Anlieger- und das Hinterliegergrundstück im Eigentum derselben Person stehen, der Eigentümer regelmäßig selbst in der Hand, durch geeignete Maßnahmen etwaige Hindernisse solcher Art zu beseitigen; ob er davon Gebrauch macht, ist beitragsrechtlich unerheblich (vgl. BVerwG, Vorlagebeschluss vom 6. September 2018 – 9 C 8.18 –, juris, Rn. 13; VGH München, Beschluss vom 29. April 2016 – 6 CS 16.58 –, juris, Rn. 11 m.w.N.).

23

Wenn es insoweit allein in der Verfügungsmacht des Eigentümers steht, die für eine aktuelle Bebaubarkeit des Grundstücks aufgestellten bundesrechtlichen wie landesrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, ob ein Bauvorhaben auf dem Grundstück errichtet werden dürfte, sofern der Eigentümer die von seiner Seite erforderlichen Schritte unternimmt (vgl. Driehaus, aaO, § 23, Rn. 6).

24

Gemessen daran hat das Verwaltungsgericht ergebnisrichtig ausgeführt, dass das Grundstück des Antragstellers jedenfalls mit Anlagen, die in § 6 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) aufgezählt werden, bzw. mit Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO bebaut werden kann. Der Antragsteller legt nicht dar, dass einer solchen Bebaubarkeit vorliegend rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstünden, die nicht von ihm ausgeräumt werden könnten.

25

Soweit der Antragsteller vorbringt, dass auf dem Grundstück keine Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO zulässig seien, da diese der Hauptanlage stets funktionell zugeordnet und ihr räumlich-gegenständlich untergeordnet sein müssen, übersieht er, dass es nicht zwingend erforderlich ist, dass Haupt- und Nebenanlage auf demselben Grundstück liegen; vielmehr ist die Lage in demselben Baugebiet ausreichend (vgl. Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, § 14, Rn. 20). Aufgrund der gemeinsamen Gartenfläche, die das Grundstück mit den angrenzenden, ebenfalls im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücken (…, … und …) bildet, ist es auch nach der Abrundungssatzung der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen, dass auf dem Hinterliegergrundstück den anderen Grundstücken dienende etwaige Nebenanlagen, wie beispielsweise größere Holzlagerschuppen oder ähnliche bauliche Anlagen, die den angrenzenden Wohnhäusern untergeordnet sind und nicht als unterwertig anzusehen sein müssen, errichtet werden können.

26

Zudem ist nicht erkennbar, dass, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Errichtung von Garagen i. S. d. § 12 Abs. 2 BauNVO i. V. m. § 34 Abs. 2 BauGB vorliegend ausgeschlossen sein könnte. Soweit der Antragsteller hierzu vorträgt, es fehle bei der Errichtung von Garagen oder Stellplätzen an einem zwingenden Zusammenhang mit einer Hauptanlage auf einem anderen Baugrundstück im Baugebiet, aus deren Nutzung sich die Erforderlichkeit der Nebenanlage ergebe, bezieht er sich aufgrund der Zitierung des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (1 KN 156/05, NJOZ 2007, 2578, beck-online) ersichtlich auf die Zulässigkeit der Ausweisung gesonderter Stellplätze bzw. Garagen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Ihm gelingt es insoweit nicht, darzulegen, weshalb die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend sind. Dies gilt umso mehr als – anders als der Antragsteller meint – bei der Zulässigkeit von Garagen gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO gerade nicht auf den grundstücksbezogenen, sondern auf den gebietsbezogenen Bedarf abzustellen ist. Die Grenzen des insoweit maßgeblichen Baugebietes sind dabei nicht zwingend identisch mit den Grenzen einer bestimmten Gebietsausweisung in einem Bebauungsplan und brauchen erst recht nicht mit den bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit von Stellplatz- und Garagenbauvorhaben im unbeplanten Innenbereich in aller Regel eher eng zu ziehenden Grenzen der näheren Umgebung übereinzustimmen. (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 30. August 1994 – 2 R 8/94 –, juris, Rn. 31). Hiermit setzt sich der Antragsteller in keiner Weise auseinander und zeigt nicht auf, weshalb eine Genehmigungsfähigkeit hiernach von vornherein ausgeschlossen sein sollte.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei auf Geldleistungen gerichtetem Verwaltungsakt den anzunehmenden Streitwert für das Hauptsacheverfahren viertelt (vgl. Ziffer 1.5 und 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit), hier also 1/4 von 5.297,46 € (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2018 – 2 MB 1/18 –, juris, Rn. 25).

29

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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