Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 11/18
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich gegen die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Weiße Siedlung Mitte“ der Antragsgegnerin.
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Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Rantumer Straße ... (Flurstück ... der Flur ..., Gemarkung Hörnum) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin und betreibt auf diesem Grundstück einen Lebensmittelmarkt (Edeka -...). Das Flurstück ... hat eine Größe von 1.086 m². Die Fläche des Hauptgebäudes des Lebensmittelmarktes beträgt (ohne Leergutlager) 546,74 m² (siehe Bescheid der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 22. Oktober 2019, Bl. 58 Gerichtsakte). Das Grundstück des Antragstellers grenzt nach Norden an das Flurstück ..., bei dem es sich um einen als öffentliche Parkfläche festgesetzten Grundstücksbereich handelt. Nach Osten grenzt es an das Flurstück ..., welches Teil eines als Mischgebiet festgesetzten Bereiches ist.
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Der Lebensmittelmarkt ist durch Baugenehmigung vom 21. April 1987 sowie einen ersten Nachtrag vom 22. Juli 1987 bezüglich einer Erweiterung baurechtlich genehmigt. 1994 stellte der Antragsteller einen Bauantrag für die Überdachung dieses Leergutlagers, welcher mit bestandskräftigem Bescheid vom 13. Oktober 1994 abgelehnt wurde. Unter dem 29. Juni 1995 wurde dem Antragsteller die Genehmigung für die Einzäunung eines Leergutlagers an der nordöstlichen Ecke des Gebäudes erteilt (Leergutlager mit einem 1,75 m hohen Zaun sowie einer darüber angebrachten, umlaufenden Attika), sodass der Zaun eine Gesamthöhe von 2,75 m hat (VG Schleswig, Urteil vom 24.05.2019 – 8 A 96/16 –, S. 2, n.v.). Nachdem der Kreis Nordfriesland – Untere Bauaufsichtsbehörde – festgestellt hatte, dass das Leergutlager tatsächlich mit einem Dach versehen worden war, wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 11. März 2016 der Rückbau der Überdachung aufgegeben. Der Widerspruch hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2016 zurückgewiesen. Die am 11. Juli 2016 erhobene Anfechtungsklage wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2019 als unbegründet ab. Einen Bauantrag des Antragstellers vom 9. Juli 2019 auf Erteilung eines Bauvorbescheides betreffend die Errichtung eines Leergutlagers lehnte der Kreis Nordfriesland – Untere Bauaufsichtsbehörde – mit Bescheid vom 22. Oktober 2019 ab, weil es sich bei dem Leergutlager aufgrund der räumlichen und funktionalen Anbindung an das Einzelhandelsgeschäft um einen Bestandteil der Hauptanlage und nicht um eine Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO handele (Bl. 58 f. Gerichtsakte). Den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2019 lehnte der Senat mit Beschluss vom 19. August 2021 ab (vgl. Gerichtsakte 8 A 96/16 (1 LA 33/19)).
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Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6 für das Gebiet nördlich Rantumer Straße L 24 und Strandstraße, südlich „Blankes Tälchen“ sowie Hafen, westlich Hafenstraße, Wattenmeer und der Straße „Am Wasser“, Hausnummer 2 und 4, beidseitig „Kleine Straße“ sowie Mittelweg der Antragsgegnerin vom 9. November 2004. Dieser Bebauungsplan setzte ursprünglich für das Grundstück ein Mischgebiet (MI 1) fest, eine GRZ von 0,5, eine maximale Traufhöhe von 2,8 m und eine maximale Firsthöhe von 4,2 m. Zulässig war ein Vollgeschoss. Zudem war eine geschlossene Bauweise festgesetzt. Für das östlich angrenzende Mischgebiet (MI 2) setzte der Bebauungsplan ebenfalls eine GRZ von 0,5 fest.
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Dem Bebauungsplan Nr. 6 vorausgegangen war ein Bebauungsplan aus dem Jahr 1977, welcher nach dem unstreitigen Vortrag des Antragstellers in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 8 A 96/16 (1 LA 33/19) wegen eines Ausfertigungsmangels unwirksam war.
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In ihrer Sitzung am 8. September 2014 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 mit dem wesentlichen Planungsziel, die GRZ für die Grundstücke der Rantumer Straße 2a, 2, 4, 6, 8 und 10 von 0,5 auf 0,6 anzuheben und die nördliche Baugrenze nach Norden zu verschieben, um bauliche Erweiterungen zu ermöglichen. Für das Grundstück des Antragstellers erfolgte wiederum die Festsetzung als Mischgebiet (MI 1) mit einer GRZ von 0,5, einer maximalen Firsthöhe von 10 m, Anzahl der Vollgeschosse 1 und geschlossener Bauweise. Zudem findet sich auf dem Grundstück des Antragstellers im Bereich des eingezeichneten Bestandsgebäudes der Zusatz „nur Flachdach OK max. 4,20 m“. Das MI 1 umfasst zudem die Grundstücke Rantumer Straße 12 und 14.
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Es wurde beschlossen, die Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB durchzuführen. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Der Antragsteller – selbst Mitglied im Gemeinderat der Antragsgegnerin – verließ bei dem betreffenden Tagesordnungspunkt den Saal (Bl. 2 f. Beiakte).
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Mit Schreiben vom 9. September 2014 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, für sein Grundstück ebenfalls eine Erhöhung der GRZ auf 0,6 vorzunehmen, da er so die Möglichkeit habe, auf stetig sich verändernde Kundenwünsche mit verträglicher baulicher Erweiterung zu reagieren und den Lebensmittelmarkt zukunftssicher zu machen. Mit Schreiben vom 29. September 2014 (Bl. 27 Gerichtsakte) bat die Antragsgegnerin insoweit um weitere Darlegungen der geplanten baulichen Erweiterungen.
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Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln vom 29. September bis 8. Oktober 2014, unter Hinweis auf die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a BauGB unter Verzicht auf eine Umweltprüfung (Bl. 4 Beiakte).
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Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 teilte der Antragsteller mit, die Erhöhung der GRZ biete eine Möglichkeit, in Zukunft den Supermarkt bei Bedarf zu erweitern und die Existenz zu sichern. Dies könne u.a. durch Verlegung des Eingangs oder Verfestigung des Lageranbaus geschehen. In der Sitzung am 18. November 2014 beriet der Planungs-, Bau- und Wegeausschuss der Antragsgegnerin über diesen Antrag. Der Antragsteller – selbst Mitglied in diesem Ausschuss – war währenddessen zugegen und begründete seinen Antrag. Er führte aus, dass es insbesondere um den „Holzverschlag“ der jetzigen Lagerfläche gehe, die er dann als festen Bau ummauern wolle und dass er künftig den Eingangsbereich verlagern wolle. Im Ausschuss wurde die Vermutung geäußert, dass es nur darum gehe, die GRZ-Überschreitung zu legalisieren. Der Antrag wurde in der Folge abgelehnt (Bl. 29 Gerichtsakte). In einer weiteren Sitzung des Planungs-, Bau- und Wegeausschusses der Antragsgegnerin am 17. Februar 2015 wurde mitgeteilt, dass die Kommunalaufsicht den vorausgegangenen Beschluss beanstandet hatte, weil eine Befangenheit des Antragstellers vorgelegen habe (Bl. 30 Gerichtsakte). In der Folge wurden die Beratung und Beschlussfassung unter Ausschluss des Antragstellers wiederholt. Es wurde ausgeführt, dass die Gemeinde ein Interesse an einer Sicherung der Nahversorgung des Ortes und damit keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Erhöhung der GRZ habe. Eine Erhöhung solle die Überbauung auf dem Grundstück nachträglich legalisieren und ausschließlich der Erweiterung des Verbrauchermarktes dienen. Die Zulässigkeit der Erweiterung werde als ortsplanerisches Ziel begrüßt. Das Gebiet sei als Mischgebiet ausgewiesen und lasse eine Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten zu, die nach Rechtskraft der Planänderung in der Disposition des Eigentümers stünden. Aus diesem Grund werde empfohlen, mit dem Grundstückseigentümer einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen, mit dem – neben der Übernahme sämtlicher Planungskosten – die Nutzung des Verbrauchermarktes als gewerbliche Einheit gesichert werde (Bl. 31 Gerichtsakte); der Antrag wurde in der Folge angenommen. Mit einer E-Mail vom 18. Februar 2015 zog daraufhin der Antragsteller seinen Antrag auf Erhöhung der GRZ zurück (Bl. 33 Gerichtsakte). Mit Schreiben vom 12. März 2015 teilte die Antragsgegnerin mit, der Antrag werde nicht weiter beraten. Durch die Erhöhung der GRZ hätte die Überbauung nachträglich legalisiert werden können. Es seien Regelungen zu nicht geregelten Überwegungen bzw. Zuwegungen erforderlich (Bl. 34 Gerichtsakte).
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In ihrer Sitzung am 27. April 2017 billigte die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin – der Antragsteller hatte wiederum den Saal verlassen – den Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 und der Begründung (Bl. 6 f. Beiakte). Der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Begründung wurden in der Zeit vom 10. Juli bis 10. August 2017 während der Dienstzeiten nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegt (Bl. 8 ff. Beiakte). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung hätten berührt sein können, wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am 27. Juni 2017 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert (Bl. 16 R Beiakte).
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Der Antragsteller erhob mit Schriftsatz vom 3. August 2017 Einwendungen gegen die beabsichtigte 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6. Er wies darauf hin, dass es aus seiner Sicht an einer Rechtfertigung für die unterschiedlichen GRZ-Festsetzungen fehle; gleiches gelte für die Baugrenzen. Es werde außerdem keine Begründung für die ihn einschränkende Flachdachfestsetzung gegeben. Zudem enthalte das bisherige Verfahren eine Reihe von Verfahrensfehlern (Bl. 49 ff. Beiakte).
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Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin prüfte die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange in ihrer Sitzung am 6. Februar 2018 entsprechend der Abwägungsvorschläge in der Anlage zur Beschlussvorlage für die Sitzung (vgl. Bl. 64 ff. Beiakte), beschloss die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung und billigte die Begründung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Bebauungsplan am 18. Mai 2018 aus. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgte durch Aushang vom 30. Mai bis 7. Juni 2018 an den öffentlichen Bekanntmachungstafeln der Antragsgegnerin, unter Hinweis auf §§ 214, 215 BauGB und § 4 Abs. 3 GO (Bl. 109 Beiakte).
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Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 25. Juni 2018, eingegangen am 28. Juni 2018, den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und diesen mit Schriftsatz vom 13. August 2018, eingegangen am 16. August 2018 sowie weiteren Schriftsätzen begründet.
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Der Antragsteller meint, dass für seinen Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da durch eine Unwirksamkeitserklärung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG beseitigt werde. Außerdem genüge es zur Bejahung eines Rechtsschutzinteresses, wenn zu erwarten sei, dass ein neuer Bebauungsplan mit für ihn günstigeren Festsetzungen aufgestellt werde. Eine unnütze Inanspruchnahme des Gerichts liege nur dann vor, wenn unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keine Chance bestehe, die erstrebten Ziele zu erreichen. Dies sei jedoch nicht der Fall.
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Weiterhin habe die Antragsgegnerin das Abwägungsmaterial gemäß § 2 Abs. 3 BauGB nicht hinreichend ermittelt und bewertet. Es sei nicht erkannt worden, dass das Hauptgebäude auf seinem Grundstück bereits die geltende GRZ von 0,5 ausschöpfe und er bei Beibehaltung dieser GRZ das angebaute Lager nicht auf Dauer erhalten und ausbauen könne. Weiterhin seien auch die Möglichkeiten, die sich aus einer Zulässigkeit von Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 1,0 ergäben, fehlerhaft bewertet worden. Diese seien für ihn bedeutungslos, da Lagerplätze und Lagergebäude nicht zu den Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO gehörten.
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Außerdem sei die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung fehlerhaft. Die Begründung der Satzung zur 5. Änderung des Bebauungsplans berücksichtige nicht das Problem der Lebensmittellagerung. Vielmehr werde nur darauf verwiesen, dass es sich bei seinem Lebensmittelmarkt um das größte Bauvolumen handele und bei einer Vergrößerung ein maßstabssprengendes Bauvolumen entstehe. Der Lagerraum sei jedoch bereits vorhanden und es würde am Eindruck nichts ändern, wenn dieser fest ummauert und mit einem Dach versehen würde. Bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und der Belange des Gemeinwohls sei auch die Antragsgegnerin an den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, wodurch für eine Ungleichbehandlung ein sachlicher Grund von Nöten sei, der vorliegend jedoch in Bezug auf die unterschiedliche Festsetzung der GRZ fehle. Nach der Begründung der Satzung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes (Ziffer 3.2.1) solle es den Betrieben erleichtert werden, die heutigen Anforderungen an die innere Gebäudeausstattung zu erfüllen und weiterhin ihre gewerbliche Nutzung beizubehalten. Dies müsse auch für ihn gelten.
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Eine Ungleichbehandlung liege auch darin, dass die Antragsgegnerin zunächst bereit gewesen sei, auch für sein Grundstück eine GRZ von 0,6 festzulegen, wenn er einen Erschließungsvertrag mit der Übernahme der Kosten der Planänderung abgeschlossen hätte.
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Die getätigten Ausführungen würden auch für die Bebauungstiefe gelten. Die Bautiefe der Grundstücke Rantumer Straße 2 bis 14 sei auf 18 m erweitert worden, bei bisherigen Tiefen von 13 bis 15 m. In der Begründung heiße es insoweit, dass bei den Hausnummern 1 und 16 die bisherigen Bebauungstiefen von 25 m bzw. 19 m beibehalten würden, um den Bestand langfristig zu sichern. Eine Bestandssicherung sei bei ihm gerade nicht der Fall, da die Fläche mit einbezogen werden müsse, auf der sein provisorischer Lageranbau stehe.
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Der Antragsteller beantragt,
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die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 der Antragsgegnerin vom 6. Februar 2018, nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens erneut beschlossen am 12. Dezember 2019, für unwirksam zu erklären,
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hilfsweise,
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die Durchführung eines Ortstermins zur Beurteilung, ob es sich bei dem von ihm angestrebten Bauvorhaben um ein solches mit einem maßstabssprengenden Bauvolumen handelt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Normenkontrollantrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt sie aus, der Antrag sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, denn der Antragsteller könne seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern und die Inanspruchnahme des Gerichts sei deshalb nutzlos. Selbst wenn der Antragsteller mit seinem Ziel, die 5. Änderungssatzung des Bebauungsplans Nr. 6 für unwirksam zu erklären, Erfolg hätte, würde die vorherige Fassung des Bebauungsplanes Nr. 6 gelten. Diese sehe für sein Grundstück jedoch ebenfalls eine GRZ von 0,5 und die bestehende Bebauungstiefe vor. Eine unmittelbare Verbesserung sei damit nicht möglich.
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Des Weiteren liege kein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs.7 BauGB vor. Es bestehe ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung. Mit der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 werde ein einheitliches Konzept der Sicherung der Schank- und Speisewirtschaften verfolgt, um den Tourismus zu fördern. Die Änderung betreffe primär den Bereich Rantumer Straße 2 bis 10, für welchen akuter Handlungsbedarf bestanden habe. Die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes hätten Außensitzplätze und eine Erweiterung von Sanitäranlagen nicht zugelassen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die dortigen Schank- und Speisewirtschaften Probleme gehabt hätten, ihre Konzessionen zu erhalten. Ohne eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 habe ein Leerstand in der Hauptgeschäftsstraße gedroht. Folglich habe sich die Planänderung auf das Mischgebiet 2 konzentriert. In den Plangebieten M1 und M3, wo sich das Grundstück des Antragstellers befinde, sei die GRZ nicht erhöht worden. Es seien daher auch andere Grundstücke betroffen gewesen.
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Darüber hinaus seien die Grundstücke Nr. 2 bis 10 nicht mit dem Grundstück des Antragstellers vergleichbar. Es gebe Unterschiede in Größe und Bebauung, was eine absolute Gleichbehandlung unmöglich mache. Die Grundstücke Nr. 2 bis 10 seien schmale Geschäftsgrundstücke von nur 4 bis 10 m Breite, während das Grundstück des Antragstellers das größte im Plangebiet sei. Auf seinem Grundstück existiere auch ein nicht genehmigtes überdachtes Leergutlager. Zudem würden Abstandsflächen und Brandschutzbestimmungen nicht eingehalten. Nach Abwägung aller Belange sei eine Erhöhung der Grundflächenanzahl lediglich durch Abschluss eines städtebaulichen Vertrages möglich gewesen.
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Auch hinsichtlich der Bebauungstiefe liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Die mögliche Bebauungstiefe des Grundstücks des Antragsgegners liege bereits über dem nunmehr für die anderen Grundstücke Zulässigen. Ziel der Anpassung sei die Schaffung eines einheitlichen Baufensters gewesen.
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Die Antragsgegnerin hat am 11. Juli 2019 beschlossen, ein Fehlerheilungsverfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen. In der Begründung heißt es, dass die Prüfung durch einen beauftragten Rechtsanwalt ergeben habe, dass die Festsetzung Nr. 2.1 (Höhe baulicher Anlagen) hinsichtlich der unteren Bezugshöhe möglicherweise zu unbestimmt sei. Diese werde durch das Verfahren der Heilung auf Grundlage des § 214 Abs. 4 BauGB nachgebessert und geheilt (S. 2 der Begründung). Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange am 12. Dezember 2019 geprüft und die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B) als Satzung beschlossen und die Begründung durch Beschluss gebilligt. Der Bebauungsplan wurde am 14. Februar 2020 erneut ausgefertigt und durch Aushang vom 20. Februar bis 4. März 2020 ortsüblich bekannt gemacht. Die Satzung ist rückwirkend zum 7. Juni 2018 in Kraft getreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte in dem Verfahren 1 LA 33/19 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist die ursprüngliche Satzung über die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 zusammen mit der im Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geänderten Satzung. Die ursprüngliche Satzung erlangt zusammen mit dem geänderten Bebauungsplan insgesamt als ein Bebauungsplan Wirksamkeit; er setzt sich lediglich aus zwei Teilnormgebungsakten zusammen. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Gemeinde beim ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist; der Plangeber wird hierdurch in das Verfahren des Bebauungsplanentwurfs zurückversetzt. Das ergänzende Verfahren wird mit einem neuen – ggf. im Vergleich zum Ursprungsbebauungsplan sogar inhaltsgleichen – Satzungsbeschluss abgeschlossen. Mit einem solchen Satzungsbeschluss entsteht ein neuer Plan, der Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein kann (Urteil des Senats vom 05.05.2022 – 1 KN 3/18 –, Rn. 26, juris m.w.N.).
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Hiervon ausgehend ist der Normenkontrollantrag zulässig (dazu A.), aber unbegründet (dazu B.).
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A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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I. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte Antrag ist am 28. Juni 2018 und damit innerhalb der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 VwGO, d. h. innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans durch Aushang vom 30. Mai bis zum 7. Juni 2018 gestellt worden.
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II. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist zuvörderst das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerwG, Urteil vom 16.06.2011 – 4 CN 1.10 –, Rn. 12 f., juris). Der Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bebauungsplans erstreckt sich auf das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Rantumer Straße 16 (Flurstück …) im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin.
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III. Dem Antrag fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei Normenkontrollanträgen gegen Bebauungspläne geklärt. Danach ist bei bestehender Antragsbefugnis regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. Es ist aber nicht erforderlich, dass die begehrte Erklärung einer Norm als unwirksam unmittelbar zum eigentlichen Rechtsschutzziel führt (BVerwG, Beschluss vom 29.01.2019 – 4 BN 15.18 –, Rn. 5, juris m.w.N.).
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Gemessen daran ist von einem Rechtsschutzbedürfnis auszugehen. Die Antragsgegnerin macht insoweit zwar geltend, dass im Falle der Unwirksamkeit der Satzung zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 der Antragsgegnerin die Ursprungsfassung dieses Bebauungsplans wieder aufleben würde, die ihrerseits eine GRZ von 0,5 und die mit der jetzigen Änderungssatzung identischen Baugrenzen im Norden festsetzen würde. Das mag zutreffen. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht aber schon deshalb, weil das Grundstück des Antragstellers infolge der 5. Änderungssatzung von einer weiteren, ihn belastenden, Festsetzung betroffen ist. Der Antragsteller hat im Aufstellungsverfahren und auch im gerichtlichen Verfahren insoweit zurecht darauf hingewiesen, dass auf seinem Grundstück im Bereich des eingezeichneten Bestandsgebäudes der Zusatz „nur Flachdach OK max. 4,20 m“ eingetragen worden ist. In der textlichen Festsetzung 5.2 heißt es dazu:
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Innerhalb der Baugebiete sind die Dächer als Satteldach, Krüppelwalmdach oder Walmdach mit einem symmetrischen Neigungswinkel in den Hauptdachflächen zu errichten. Dieser muss in den Mischgebieten MI 1 bis MI 4 von 45 bis 55° betragen, im SO Dauerwohnen ist eine Dachneigung von 35 bis 55° zulässig. Im MI 1 ist ein Bereich gesondert gekennzeichnet, der von dieser Festsetzung ausgeschlossen ist, in diesem Bereich ist nur Flachdach zulässig. [...]
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Diese Festsetzung findet sich in der Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 6 der Antragsgegnerin nicht; der Antragsteller kann insoweit eine Besserstellung im Normenkontrollverfahren erreichen.
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Unabhängig davon ist hier ein Rechtsschutzbedürfnis aber auch deshalb zu bejahen, weil der Antragsteller – im Sinne einer tatsächlichen Prognose – erwarten kann, dass die Antragsgegnerin einen neuen Bebauungsplan mit möglicherweise für ihn günstigeren Festsetzungen aufstellen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.04.2002 – 4 CN 3.01 –, Rn. 10, juris m. w. N.). Hierfür spricht, dass die Erhöhung der GRZ für die Grundstücke Rantumer Straße 2a, 2, 4, 6, 8 und 10 von 0,5 auf 0,6 ein zentrales Ziel der vorliegenden Änderungsplanung war. Sollte die Ausklammerung des Grundstücks des Antragstellers, wie dieser meint, tatsächlich abwägungsfehlerhaft erfolgt und der Bebauungsplan aus diesem Grund unwirksam sein, ist prognostisch anzunehmen, dass die Antragsgegnerin einen erneuten Satzungsänderungsbeschluss fassen wird und – dieses Mal unter Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers – die GRZ wiederum hochsetzen wird. Dass er insoweit keine reale Chance hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG a. a. O.) kann nicht angenommen werden.
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B. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet.
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I. Die Satzung zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 der Antragsgegnerin leidet nicht unter durchgreifenden formellen Fehlern.
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1. Zunächst ist die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht zu beanstanden. Denn ein ergänzendes Verfahren nach dieser Vorschrift ist zur Heilung von Verstößen grundsätzlich möglich. Hierfür bedarf es nur der Wiederholung der Verfahrensschritte bzw. der Erfüllung jener inhaltlichen Voraussetzungen, deren Fehlen die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Rechtsaktes begründet hatte. Von einem ergänzenden Verfahren sind deshalb nur solche Nachbesserungen ausgenommen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept infrage zu stellen. Dies ist der Fall, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass die Satzung inzwischen insgesamt einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist (Urteil des Senats vom 05.05.2022 – 1 KN 3/18 –, Rn. 41, juris).
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Gemessen daran durften die von der Antragsgegnerin gesehenen Mängel der Bestimmtheit im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens behoben werden. Das Fehlerheilungsverfahren ist durchgeführt worden, um die Festsetzung Nr. 2.1 (Höhe baulicher Anlagen) bestimmter zu fassen. Ursprünglich lautete diese Festsetzung:
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„Oberkante des Gebäudes ist die obere Außenkante der Gebäudekonstruktion. Firsthöhe ist die obere Schnittkante der Oberflächen zweier Dachseiten. Untere Bezugshöhe ist nächstgelegene Verkehrsfläche. Die Oberkante bzw. die Firsthöhe darf nur durch untergeordnete Gebäudeteile (Schornstein, Antenne etc.) überschritten werden.“
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Nunmehr heißt es in der textlichen Festsetzung 2.1:
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Oberkante des Gebäudes ist die obere Außenkante der Gebäudekonstruktion. Firsthöhe ist die obere Schnittkante der Oberfläche zweier Dachseiten. Untere Bezugshöhe ist jeweils die Oberkante der Fahrbahn auf Höhe der Mitte der Schnittlinie des Baugrundstücks mit der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche. Bei Eckgrundstücken gilt die Höhe der Fahrbahn, mit der das Baugrundstück die längere Grenze hat. Die Oberkante bzw. die Firsthöhe darf nur durch untergeordnete Gebäudeteile (Schornstein, Antenne etc.) überschritten werden.
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Ferner ist im Fehlerheilungsverfahren eine nachrichtliche Übernahme dahingehend erfolgt, dass sich die Baugrundstücke im Plangebiet gemäß § 73 Abs. 1 WHG vollständig in einem Risikogebiet befänden.
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Grundzüge der bisherigen Planung wurden dadurch nicht berührt. Die Änderung der Bezugspunkte für die Höhenbegrenzung betraf keinen Grundzug der Planung. Verstöße gegen die Erfordernisse der Bestimmtheit oder Normenklarheit bauplanerischer Festsetzungen sind grundsätzlich behebbar. Dies gilt etwa für eine Höhenangabe oder -begrenzung, die Präzisierung verlangt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2016 – 7 D 2/15.NE –, Rn. 32, juris). Allgemein kann eine zu unbestimmte textliche Festsetzung im ergänzenden Verfahren durch eine Festsetzung ersetzt werden, die dem Bestimmtheitsgebot genügt (zum Ganzen: Stock, in: E/Z/B/K, BauGB, Stand: August 2021, § 214 Rn. 231).
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2. Auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor. Gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Denn die Berücksichtigung aller bedeutsamen Belange in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB setzt deren ordnungsgemäße Ermittlung und zutreffende Bewertung voraus. Zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind alle Belange, die in der konkreten Planungssituation nach Lage der Dinge in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen. Nicht abwägungsbeachtlich sind allerdings geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, Beschluss vom 12.06.2018 – 4 B 71.17 –, Rn. 5, juris m. w. N.). Gemessen daran liegen hier keine Ermittlungs- und Bewertungsfehler vor.
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a) Der Antragsteller sieht einen solchen zunächst darin, dass die Antragsgegnerin nicht erkannt habe, dass das Hauptgebäude seines Edeka-Marktes die geltende GRZ von 0,5 bereits ausschöpfe. Das trifft so nicht zu. Die IHK hatte bereits in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2017 darauf hingewiesen, dass gerade vor dem Hintergrund, dass seitens der Gemeinde mit der vorliegenden Planänderung eine Weiterentwicklung der Betriebe ermöglicht werden solle, die Einschränkung im MI 1 nicht nachvollziehbar sei. Es werde deutlicher Anpassungsbedarf gesehen. Um das Betreiben des Lebensmittelmarktes nachhaltig abzusichern und somit auch die ortsprägende Nutzung am Standort perspektivisch zu gewährleisten, solle die GRZ auf 0,6 angehoben und die Baugrenze an die Außengrenze der Lagerfläche angepasst werden (Bl. 34 Beiakte). Hiermit hat sich die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungstabelle auseinandergesetzt und ausgeführt, bei dem Edeka-Markt handele es sich um das größte Bauvolumen im Geltungsbereich der Änderung. Im vorhandenen Maßstab sei es städtebaulich vertretbar. Bei der Zulassung einer Vergrößerung werde befürchtet, dass ein maßstabssprengendes Bauvolumen entstehen würde, welches gerade wegen seiner von Norden weithin sichtbaren Lage und seiner Funktion als „Auftaktgebäude“ für die Hörnumer Geschäftsstraße negative Auswirkungen auf den gesamten Bereich haben würde. Die Baugrenzen entsprächen den gemeindlichen Entwicklungsvorstellungen für diesen Bereich, die GRZ von 0,5 werde hierin vollausgeschöpft (Bl. 60 R f. Beiakte, S. 2 f. Abwägungstabelle vom 19.12.2017). Damit hat die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung ausdrücklich erkannt, dass das Hauptgebäude des Edeka-Marktes die geltende GRZ von 0,5 bereits ausschöpfte. Sie hat diesen Aspekt auch bewertet und in die Abwägung eingestellt. Auch den Belang des Antragstellers, seinen Edeka-Markt ausbauen zu wollen, hat die Antragsgegnerin gesehen und in die Abwägung eingestellt. Insoweit hat sie auf den entsprechenden Einwand des Antragstellers im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung in der Abwägungstabelle ausgeführt, bei der Zulassung einer Vergrößerung werde befürchtet, dass ein maßstabssprengendes Bauvolumen entstehen würde (Bl. 62 Beiakte, S. 5 der Abwägungstabelle vom 19.12.2017).
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b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers musste die Antragsgegnerin auch nicht berücksichtigen, dass er bei Beibehaltung der GRZ das angebaute Lager – unabhängig vom Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wegen der Rückbauverfügung – nicht auf Dauer erhalten und ausbauen könne. Dies verkürzt den zugrunde liegenden Sachverhalt. Der Antragsteller verfügte im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 – am 6. Februar 2018 – über eine bestandskräftige Baugenehmigung für die Einzäunung eines Leergutlagers mit einem 1,75 m hohen Zaun sowie einer darüber angebrachten, umlaufenden Attika vom 29. Juni 1995 (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 24.05.2019 – 8 A 96/16 –, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist das antragstellerseits aufgezeigte Ermittlungsdefizit nicht nachvollziehbar. Die Rückbauverfügung vom 11. März 2016 betraf schon nicht das Leergutlager insgesamt, sondern lediglich die – ohne Baugenehmigung – errichtete Überdachung desselben. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass das Lager insgesamt nicht zu erhalten sein würde.
- 54
c) Soweit der Antragsteller meint, Möglichkeiten zum Ausbau seines Leergutlagers seien nicht ermittelt und bewertet worden, ist schon nicht im Sinne von § 215 Abs. 1 BauGB dargelegt, was genau er damit meint. Die Antragsgegnerin wird durch diesen pauschalen Vortrag nicht in die Lage versetzt, ein etwaiges Abwägungsdefizit nachzuholen. Auch wenn man den Vortrag des Antragstellers dahingehend versteht, dass er sich insoweit auf die Überdachung des Leergutlagers bezieht, ergibt sich kein Ermittlungsdefizit. Die Antragsgegnerin musste eine Überdachung nicht in die Abwägung einbeziehen, denn eine solche war bereits 1994 bestandskräftig abgelehnt worden. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung waren bzgl. der gleichwohl errichteten Überdachung eine Rückbauverfügung vom 11. März 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2016 in der Welt. Über die hiergegen erhobene Anfechtungsklage war noch nicht entschieden worden. Die Antragsgegnerin konnte vor diesem Hintergrund und der nachvollziehbaren Einordnung der Überdachung durch die zuständige Fachbehörde als formell und materiell baurechtswidrig von weiteren Ermittlungen absehen.
- 55
d) Auch soweit der Antragsteller ein Ermittlungsdefizit darin erkennt, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeiten, die sich aus der Zulässigkeit von Nebenanlagen ergäben, fehlerhaft bewertet habe, trifft dies nicht zu. Die textliche Festsetzung 2.2 sieht vor, dass innerhalb der Mischgebiete M 1 bis M 3 die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen und ihren Zufahrten, von Nebenanlagen i. S. d. § 14 BauNVO sowie von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden darf. In der Begründung heißt es dazu:
- 56
„Außerdem wird für alle MI im Änderungsbereich eine Überschreitung der GRZ durch die Grundflächen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig ist. Die gesetzliche „Kappungsgrenze" von 0,8 wird im Planungsfall deshalb überschritten, weil die Grundstücke teilweise sehr klein sind. Einige Grundstücke sind weniger als 200 m² groß, aber bei einer gewerblichen Nutzung - beispielsweise als Gastwirtschaft — sind ggf. außerhalb des Gebäudes Flächen für die Außengastronomie und Abstellräume (Lagerbereich, Abfall) sowie Stellplätze für die Kunden erforderlich. Derartige typische Mischgebietsnutzung als Wohn- und Geschäftshaus mit den dazugehörigen Nebenanlagen ist hier nur bei der Zulassung großflächiger Versiegelung möglich.“
(S. 6)
- 57
Auf Nebenanlagen ist die Antragsgegnerin zudem vor dem Hintergrund der Stellungnahme der IHK eingegangen, die ausgeführt hatte, dass die Baugrenze an die Außengrenze der Lagerfläche angepasst werden solle (S. 2 der Abwägungstabelle vom 19.12.2017) und hat dargelegt, dass die Überschreitung der GRZ durch Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 1,0 zugelassen werde, sodass hinsichtlich der Nebenanlagen, die auch außerhalb der Baugrenzen zulässig seien, Erweiterungsmöglichkeiten gegeben seien (S. 3 der Abwägungstabelle vom 19.12.2017). Darin ist weder ein Ermittlungs- noch ein Bewertungsfehler zu erkennen. Der Antragsteller meint insoweit zwar, dass die Antragsgegnerin verkannt habe, dass es sich bei Lagerplätzen und Lagergebäuden nicht um Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO handele. Dies führt aber auf keinen Abwägungsmangel.
- 58
Im Ausgangspunkt ist bereits offen, ob die Antragsgegnerin in der Abwägungstabelle überhaupt eine – verbindliche – Aussage darüber treffen wollte, ob der Leergutlagerplatz eine Nebenanlage im Sinne von § 14 BauNVO ist. Es spricht einiges dafür, dass sie lediglich den vom Antragsteller selbst verwendeten Begriff der „Nebenanlage“ in seiner Stellungnahme vom 3. August 2017 aufgegriffen hat. Insoweit hatte der Antragsteller ausgeführt: „Zum Betrieb des Marktes sind jedoch Nebenanlagen erforderlich, insbesondere ein Leergutlagerplatz. Dieser ist bereits vorhanden und genehmigt, lediglich die Überdachung ist streitig.“ (S. 6 der Abwägungstabelle vom 19.12.2017). Ob die Antragstellerin in dieser Hinsicht eine verbindliche rechtliche Bewertung vornehmen wollte, ist zumindest fraglich.
- 59
Ob hier im Zeitpunkt der Beschlussfassung in Gestalt des Leergutlagers eine Nebenanlage vorgelegen hat, kann offen bleiben. Anzumerken ist insoweit allerdings, dass insoweit maßgeblich entgegen der Auffassung des Antragstellers allein sein kann, was im Zeitpunkt der Beschlussfassung genehmigt gewesen ist, mithin die Umfriedung des Leergutlagerplatzes und die Nutzung desselben aufgrund der Baugenehmigung vom 29. Juni 1995. Nebenanlagen können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des Hauptgebäudes sind. Zur Abgrenzung einer Nebenanlage vom Teil einer Hauptanlage können funktionelle und räumliche Gesichtspunkte herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 4 C 9.16 –, Rn. 8, juris m.w.N.). Dafür ist in räumlicher Hinsicht maßgeblich, ob das Vorhaben ein eigenständiges Gebäude ist, es in das Hauptgebäude integriert oder mit ihm konstruktiv verbunden ist. Jedenfalls im Regelfall wird eine Nebenanlage baulich selbstständig sein, während ein an ein Wohnhaus angebauter Raum als Erweiterung der Hauptanlage keine Nebenanlage ist. Zwar sind auch Nebenanlagen denkbar, die an die Hauptanlage angebaut sind. In solchen Fällen muss aber durch die Bauweise, die Gestaltung des Zugangs oder auf andere Weise die auf eine Nebenanlage beschränkte Funktion deutlich hervortreten (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 – 4 C 9.16 –, Rn. 10, juris). Auch Lagerräume für die Vorratshaltung (außerhalb der Hauptanlage) können eine Nebenanlage darstellen (Stock, in: E/Z/B/K, BauGB, Stand: August 2021, § 14 BauNVO Rn. 49). Maßgeblich dürfte hier allerdings sein, dass die Umzäunung baulich nicht selbstständig, sondern vielmehr an die Hauptanlage angebaut worden war und sie damit baulich möglicherweise als deren bauliche Erweiterung erschien.
- 60
Letztlich kann dies aber offen bleiben. Selbst bei Annahme eines entsprechenden Bewertungsfehlers wäre dieser auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen. Das wäre anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11 –, Rn. 16, juris), wenn sich also anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 – 4 CN 1.07 –, Rn. 22, juris; Urteil des Senats vom 05.05.2022 – 1 KN 3/18 –, Rn. 68, juris). So liegt es hier nicht. Die Antragsgegnerin wollte nämlich etwaige Erweiterungsmöglichkeiten des Edeka-Marktes erkennbar begrenzen; dies war ihr ausdrücklicher planerischer Wille. Dies hat sie umfangreich begründet, u.a. mit der Verhinderung eines maßstabssprengenden Bauvolumens des Marktes als „Auftaktgebäude“ für die Hörnumer Geschäftsstraße. Es gibt keine Anhaltspunkte in den Planunterlagen oder sonst erkennbare Umständen, die dafür sprechen, dass sie von diesem Planungsziel abgerückt wäre, wenn sie angenommen hätte, dass es sich bei dem Leergutlager nicht um eine Nebenanlage gehandelt hätte, sondern um einen Bestandteil der Hauptanlage, um deren Begrenzung es ihr gerade ging.
- 61
e) Ein Ermittlungsfehler liegt schließlich auch nicht vor, soweit der Antragsteller meint, das Problem der Lebensmittellagerung in Bezug auf seinen Markt sei nicht berücksichtigt worden; dies habe die Antragsgegnerin nur in Bezug auf die Gewerbe- und Gastronomiebetriebe auf den Grundstücken Rantumer Straße 2 bis 10 berücksichtigt. Die Antragsgegnerin musste diesen Aspekt bereits deshalb nicht in die Abwägung einstellen, weil der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 3. August 2017 ausdrücklich geschrieben hatte, es gehe ihm um die streitige Überdachung des Leergutlagers, nicht aber den Aspekt der Lebensmittellagerung angesprochen hatte. Das Leergutlager ist auch nicht zur Lagerung von Lebensmitteln genehmigt, sondern zur Lagerung des Leerguts. Dass es Probleme mit der Lebensmittellagerung im Betrieb des Antragstellers geben könnte, musste sich der Antragsgegnerin nach Lage der Dinge auch nicht aufdrängen. In seinem Schreiben vom 9. September 2014 (Bl. 26 Gerichtsakte) hatte der Antragsteller lediglich ausgeführt, er wolle auf veränderte Kundenansprüche mit verträglicher baulicher Erweiterung reagieren. Auch in dem Schreiben vom 6. Oktober 2014 hatte er lediglich angesprochen, dass die Anforderungen an einen serviceorientierten Lebensmittelmarkt, der sehr stark saisonal geprägt sei, immer vielfältiger würden und die Umsetzung auf vergleichsweise kleiner Fläche zukünftig nicht leichter werde. Deshalb sei eine Erhöhung der GRZ eine Möglichkeit, den Supermarkt in Zukunft bei Bedarf zu erweitern; dies könne u.a. durch Verlegung des Eingangs oder Verfestigen des Lageranbaus geschehen. Auch hieraus ergeben sich aber keine Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Lebensmittellagerung. Insbesondere wird insoweit kein Platzmangel angesprochen. In erster Linie ging es dem Antragsteller offenbar darum, den Platz für das Warenangebot zu vergrößern. Der Wunsch nach Verfestigung des Lageranbaus spricht auch nicht für dessen Vergrößerung, sondern für eine Verbesserung der baulichen Strukturen.
- 62
3. Weitere beachtliche Verfahrensfehler (vgl. § 214 Abs. 1, Abs. 2a BauGB) sind innerhalb der Jahresfrist (vgl. § 215 Abs. 1 BauGB) nicht geltend gemacht worden.
- 63
Insbesondere hat sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass die Wahl des beschleunigten Verfahrens statt des gebotenen Regelverfahrens dazu geführt hat, dass es die Antragsgegnerin rechtswidrig unterlassen hat, eine Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Der Mangel der unterlassenen Umweltprüfung müsste aber innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt worden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2015 – 4 CN 9.14 –, Rn. 31, juris; Urteil vom 25.06.2020 – 4 CN 5.18 –, Rn. 35, juris; Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 27.08.2020 – 1 KN 10/17 –, Rn. 55, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
- 64
Auch die weiteren noch im Schriftsatz vom 3. August 2017 aufgeworfenen Verfahrensfehler – er macht geltend, es hätten befangene Ratsmitglieder mitgewirkt (S. 3) – hat der Antragsteller im Normenkontrollverfahren nicht wiederholt; dies wäre aber erforderlich gewesen. Die Antragsgegnerin hat in der Bekanntmachung des Bebauungsplans zutreffend auf § 4 Abs. 3 GO hingewiesen. Jeder einzelne von § 4 Abs. 3 GO erfasste Verfahrens- oder Formfehler, der nicht konkret schriftlich innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, wird deshalb für die Gültigkeit der Satzung unschädlich, gleichviel, ob diese aus anderen Gründen in einem Normenkontrollverfahren oder inzidenter in einem anderen Rechtsstreit angegriffen wird. Das hat zur Folge, dass ein solcher innerhalb der Jahresfrist nicht ordnungsgemäß geltend gemachter Verfahrens- oder Formfehler auch in einem laufenden Normenkontrollverfahren – wie hier – nicht beachtet werden, dass also aus ihm nicht die Ungültigkeit der Satzung hergeleitet werden darf (Urteil des Senats vom 01.10.2020 – 1 KN 13/15 –, Rn. 62, juris). Zur Wahrung der Frist ungeeignet ist auch der Schriftsatz im Beteiligungsverfahren vom 3. August 2017 an die Antragsgegnerin. Eine wirksame Rüge kann schon nach dem Wortlaut erst nach Fristbeginn erhoben werden (ausführlich zum Ganzen: Urteil des Senats vom 01.10.2020 – 1 KN 13/15 –, Rn. 83 ff., juris).
- 65
II. Die Satzung zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 der Antragsgegnerin leidet auch nicht unter materiellen Fehlern.
- 66
1. So fehlt es dem Bebauungsplan nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (Schl.-Holst. OVG, Urteil vom 15.03.2018 – 1 KN 4/15 –, Rn. 45, juris, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 – 4 CN 7.11 –, Rn. 10, juris).
- 67
Es ist für den Senat nicht zweifelhaft, dass der angegriffene Bebauungsplan Ausdruck eines städtebaulich motivierten Konzepts ist. Insoweit führt die Planbegründung u.a. aus:
- 68
„Im Bereich der Geschäftsbebauung an der Nordseite der Rantumer Straße ist in den letzten Jahren mehrmals beantragt worden, die GRZ für einzelne Grundstücke zu erhöhen und auch die nördliche Baugrenze zu verschieben, um bauliche Erweiterungen zuzulassen.
- 69
Die Grundstücke in diesem Bereich sind als Mischgebiete (MI) mit Grundflächenzahlen (GRZ) von 0,3 bzw. 0,5 festgesetzt. Weitere Festsetzungen regeln Einzelheiten zur Bauweise, zur Gebäudehöhe, zu den Nebenanlagen etc. Die Gebäude stammen aus den 50er Jahren und sind z. T. sanierungsbedürftig. Insbesondere für die schmalen Grundstücke an der Rantumer Straße (Fassadenbreiten von ca. 4 bis ca. 10 m) kann dies ein Problem werden, da bei einer Sanierung die heutigen Anforderungen an Gewerbe- und Gastronomiebetriebe einzuhalten sind. Diese haben sich in den letzten Jahren stark geändert. So entsteht ein höherer Platzbedarf etwa für Sanitäranlagen, Personalräume, Lebensmittellagerung etc. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hörnum hat deshalb in Ihrer Sitzung am 24.07.2014 beschlossen, die GRZ im Bereich der Häuser Rantumer Straße 2 bis 10 anzuheben.
- 70
Die Planung sollte dann in der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 6 aufgehen, die Ende 2014 wieder aufgenommen worden war. Die Neuaufstellung ist jedoch ins Stocken gekommen, so dass die ursprüngliche Planungsabsicht für die Geschäftsbebauung an der Rantumer Straße (5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6) wieder aufgelebt ist.
- 71
Zwei der dort ansässigen Schank- und Speisewirtschaften haben große Probleme, eine Konzession zu erhalten. Wesentlicher Grund sind die Außensitzplätze für Gäste, die zu einer Belebung der Rantumer Straße beitragen und die von Touristen stark nachgefragt werden. Aber diese Außensitzplätze sind nach den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6 nicht zulässig. Ein dritter Gastronomiebetrieb wird möglicherweise aufgrund von vergleichbaren Konzessionsproblemen in der kommenden Saison gar nicht öffnen. Da Hörnum vom Tourismus abhängig ist, sollte die 5. Änderung bereits 2014 Abhilfe schaffen. Die Missstände bestehen seit Jahren und verschärfen sich zusehends. Angesichts der Probleme mit den Konzessionen, die sich ohne Änderung des Bebauungsplans nicht ausräumen lassen, droht in der Hauptgeschäftsstraße von Hörnum mehrfacher Leerstand. Es besteht dringender Handlungsbedarf.
- 72
Die Gemeinden sind nach § 1 Abs. 3 BauGB verpflichtet, Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ein drohender mehrfacher Leerstand in der kurzen Hauptgeschäftsstraße von Hörnum begründet in diesem vom Tourismus abhängigen Ort die Pflicht zur Aufstellung eines Bebauungsplans.
- 73
(S. 2 der Begründung, Ziffer 1.3)
- 74
Dies genügt zur Begründung einer städtebaulichen Erforderlichkeit; dies stellt auch der Antragsteller nicht in Abrede.
- 75
2. Die Antragsgegnerin hat auch nicht gegen die materiellen Anforderungen des Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen. Danach sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Die Abwägung ist fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die Gemeinde im Widerspruch verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Grenzen des Gestaltungsspielraums werden erst überschritten, wenn einer der beteiligten Belange in unvertretbarer Weise zu kurz kommt (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 – IV C 50.72 –, Rn. 45, 60, juris). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan – vorliegend am 6. Februar 2018 – maßgebend (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom 05.05.2022 – 1 KN 3/18 –, Rn. 82, juris).
- 76
a) Gemessen daran liegt ein Abwägungsfehler entgegen der Auffassung des Antragstellers zunächst nicht darin begründet, dass die Antragsgegnerin sein Interesse an einer Anhebung der GRZ nicht ausreichend berücksichtigt hat. Er macht insoweit zwar geltend, er habe wiederholt erklärt, dass er an der Erhöhung der GRZ für sein Grundstück festhalte. Diese Belange sind – wie dargelegt – berücksichtigt worden. Dass sich die Antragsgegnerin dafür entschieden hat, etwaige Erweiterungsabsichten des Antragstellers gegenüber der Gestaltung des Ortsbildes (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) zurückzustellen, ist der Abwägung immanent und führt auf keinen Abwägungsfehler. Eine Fehlgewichtung dergestalt, dass die Belange des Antragstellers in unvertretbarer Weise zu kurz gekommen sind, liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung der Begrenzung des Bauvolumens des Edeka-Marktes deutlich zum Ausdruck gebracht. Sie hat ausgeführt, dass es sich um das größte Bauvolumen im Geltungsbereich der Änderung handele, das im vorhandenen Maßstab städtebaulich vertretbar sei. Bei der Zulassung einer Vergrößerung werde indes befürchtet, dass ein maßstabssprengendes Bauvolumen entstehen würde, welches wegen der nach Norden weithin sichtbaren Lage und Funktion als Auftaktgebäude für die Hörnumer Geschäftsstraße negative Auswirkungen auf den gesamten Bereich haben würde (S. 2 der Abwägungstabelle vom 19.12.2017).
- 77
b) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller meint, der Lageranbau sei bereits vorhanden und an dem Eindruck würde sich auch nichts ändern, wenn er fest ummauert und mit einem Dach versehen würde. Irgendeine negative Auswirkung sei in diesem Bereich nicht vorhanden. Damit benennt der Antragsteller schon keinen Abwägungsfehler, sondern setzt seine eigene Bewertung anstelle derjenigen der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat die Situation dahingehend eingeordnet, dass eine weitere Vergrößerung des Bauvolumens negative städtebauliche Auswirkungen haben würde. Dies ist vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem genehmigten Lagerplatz nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2016 (Bl. 5 ff. Gerichtsakte 8 A 96/16 (1 LA 33/19)) um eine Umzäunung mit 1,75 m hohen Fertigzaunelementen sowie einer darüber angebrachten, umlaufenden Attika handelte, nicht zu beanstanden. In der Rückbauverfügung vom 11. März 2016 (Bl. 3 f. Gerichtsakte 8 A 96/16 (1 LA 33/19)) hieß es zudem, die Einzäunung sei mit Flechtzaunelementen vorgenommen worden, die an entsprechenden Pfosten befestigt worden seien; auf den Pfosten habe es zudem eine Attika gegeben, bestehend aus Sparren und Schieferplatten. Dabei handelt es sich in Bezug auf die optische Wirkung um etwas ganz anderes, als die dem Antragsteller vorschwebende feste Ummauerung und Überdachung des Lagerplatzes.
- 78
c) Es ist auch nicht als abwägungsfehlerhaft anzusehen, dass die Antragsgegnerin für das Grundstück des Antragstellers keine Erhöhung der GRZ von 0,5 auf 0,6 vorgenommen hat. Aus den Abwägungsgrundsätzen folgt – auch mit Rücksicht auf die ggf. bestehende Pflicht zur Berücksichtigung privater Belange – nicht die Verpflichtung der Gemeinde, bestimmte Festsetzungen in Bebauungsplänen zu treffen. Die Planbetroffenen haben zwar das subjektive Recht auf eine gerechte Berücksichtigung ihrer Interessen im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB). Wird insoweit das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot verletzt, führt dies zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, nicht aber dazu, dass auf die Aufstellung eines das Abwägungsgebot beachtenden Bebauungsplans oder seiner Festsetzungen ein Anspruch bestehen könnte (vgl. Söfker/Runkel, in: E/Z/B/K, BauGB, Stand: August 2021, § 1 Rn. 42c). Die Antragsgegnerin hat abwägungsfehlerfrei dargelegt, weshalb eine Erhöhung der GRZ in Bezug auf die Grundstücke der Rantumer Straße 2a, 2, 4, 6, 8 und 10 von 0,5 auf 0,6 aus ihrer Sicht erforderlich war. Insoweit heißt es in der Planbegründung auszugsweise:
- 79
„Die überbaubare Grundstücksfläche wird entlang der Rantumer Straße durch ein durchgängiges Baufenster bestimmt, wobei die Bautiefe für die für die Grundstücke Rantumer Straße 2 bis 14 erweitert wird, so dass für diese Grundstücke nun eine Bautiefe von 18 m möglich wird. In der alten Planfassung waren hier unterschiedliche Bautiefen von ca. 13 bis ca. 15 m vorgesehen. Bei den Hausnummern 1 und 16 bleiben die bisherigen Bautiefen von ca. 25 bzw. ca. 19 m Bautiefe erhalten, um den Bestand langfristig zu sichern.
- 80
Bei den schmalen Geschäftsgrundstücken, die zwischen ca. 4 und ca. 10 m breit sind (= Hausnummern 2 bis 10) wird die GRZ von bisher 0,5 auf 0,6 angehoben, so dass es den ansässigen Betrieben erleichtert wird, die heutigen Anforderungen an die innere Gebäudeausstattung zu erfüllen und weiterhin ihre gewerbliche Nutzung beizubehalten. Für das östlichste Grundstück des MI wird - wie bisher auch - einen GRZ von 0,3 festgesetzt, um eine Abstufung zu den anschließenden Wohngebieten zu erhalten.
- 81
Außerdem wird für alle MI im Änderungsbereich eine Überschreitung der GRZ durch die Grundflächen gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig ist. Die gesetzliche „Kappungsgrenze" von 0,8 wird im Planungsfall deshalb überschritten, weil die Grundstücke teilweise sehr klein sind. Einige Grundstücke sind weniger als 200 m² groß, aber bei einer gewerblichen Nutzung - beispielsweise als Gastwirtschaft — sind ggf. außerhalb des Gebäudes Flächen für die Außengastronomie und Abstellräume (Lagerbereich, Abfall) sowie Stellplätze für die Kunden erforderlich. Derartige typische Mischgebietsnutzung als Wohn- und Geschäftshaus mit den dazugehörigen Nebenanlagen ist hier nur bei der Zulassung großflächiger Versiegelung möglich.“
- 82
(S. 5 f. der Begründung)
- 83
In Übereinstimmung damit hat sie in der Abwägungstabelle nachvollziehbar dargelegt, dass das Grundstück des Antragstellers im Hinblick auf Größe und vorhandene Bebauung sowie die Lage am Beginn der Hörnumer Geschäftsstraße nicht vergleichbar ist (S. 2 der Abwägungstabelle vom 19.12.2017). Ein Abwägungsfehler ist darin nicht erkennbar. Bei den Grundstücken Rantumer Straße 2 bis 10 handelt es sich um besonders schmale Geschäftsgrundstücke von nur 4,00 m bis 10,00 m Breite. Nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Antragsgegnerin erschwert dies die Sanierung. Die Ausführungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung, dass bislang von den Erweiterungsmöglichkeiten auf diesen Grundstücken kein Gebrauch gemacht worden sei, ändern – vor dem Hintergrund, dass es sich um einen Angebotsplan handelt – daran nichts.
- 84
Eine besondere Auseinandersetzung mit dem allgemeinen Gleichbehandlungssatz war auch insoweit nicht geboten. Da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen, muss der Satzungsgeber die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes an bauplanerische Festsetzungen wird in aller Regel durch städtebauliche Gründe Rechnung getragen, die die Bauleitplanung rechtfertigen. Deshalb erübrigt sich grundsätzlich eine Auseinandersetzung mit dem Gleichheitsgrundsatz. Anderes gilt lediglich dann, wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verteilung dieser Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung (Urteil des Senats vom 05.08.2021 – 1 KN 4/17 –, Rn. 72, juris). Vorliegend werden für die betreffenden Mischgebiete MI 1 und MI 2 jedoch unterschiedliche städtebauliche Ziele verfolgt. Während in Bezug auf die im MI 2 gelegenen Grundstücke Rantumer Straße 2a, 2, 4, 6, 8 und 10 die Sanierung und damit der Konzessionserhalt der dort ansässigen Betriebe erleichtert werden soll, wird für das Grundstück Rantumer Straße 16 im MI 1 das Ziel verfolgt, die bereits vorhandene Bebauung im Bestand zu begrenzen, um zu erreichen, dass das Auftaktgebäude nicht überdimensioniert erscheint.
- 85
d) Auch in Bezug auf die unterschiedliche Festsetzung von Bebauungstiefen ergibt sich kein Abwägungsfehler. Insoweit heißt es in der Planbegründung auszugsweise:
- 86
„Die überbaubare Grundstücksfläche wird entlang der Rantumer Straße durch ein durchgängiges Baufenster bestimmt, wobei die Bautiefe für die für die Grundstücke Rantumer Straße 2 bis 14 erweitert wird, so dass für diese Grundstücke nun eine Bautiefe von 18 m möglich wird. In der alten Planfassung waren hier unterschiedliche Bautiefen von ca. 13 bis ca. 15 m vorgesehen. Bei den Hausnummern 1 und 16 bleiben die bisherigen Bautiefen von ca. 25 bzw. ca. 19 m Bautiefe erhalten, um den Bestand langfristig zu sichern.“
- 87
(S. 5 der Begründung)
- 88
Auch insoweit sind städtebauliche Gründe für die Anhebung der Bebauungstiefe für die Grundstücke Rantumer Straße 2 bis 14 gegeben. Demgegenüber ist eine Ungleichbehandlung mit dem Grundstück des Antragstellers von vornherein nicht erkennbar. Vielmehr wird die Bebauungstiefe an sein Grundstück angepasst. Einen Anspruch auf abweichende Festsetzung der Baugrenze hat er nicht; Abwägungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Sachverhalte sind, wie gezeigt, unterschiedlich gelagert; für die unterschiedliche Behandlung gibt es Sachgründe.
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e) Schließlich folgt kein Abwägungsfehler aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst in Aussicht gestellt hatte, eine Erhöhung der GRZ unter der Bedingung des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages vorzunehmen. Soweit der Antragsteller meint, dies zeige, dass die Antragsgegnerin die von ihr aufgestellten Ziele selbst nicht ernst nehme, führt dies auf keinen Abwägungsfehler. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin es aus sachfremden Erwägungen unterlassen hat, die GRZ auch in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers von 0,5 auf 0,6 zu erhöhen. Dass es insoweit ein positives Planungskonzept gab, ergibt sich – wie bereits dargelegt – aus der Begründung des Bebauungsplans und der Abwägungstabelle. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in einem deutlich früheren Verfahrensstadium (2014) bereit gewesen ist, die Erhöhung der GRZ unter der Bedingung des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages vorzunehmen. Sachfremde Gründe sind insoweit nicht erkennbar. Zum einen ist diese Planung bereits frühzeitig nicht weiter fortgesetzt worden, weil der Antragsteller seinen Antrag mit E-Mail vom 18. Februar 2015 zurückgezogen hat (Bl. 33 Gerichtsakte). Aus diesem Grund ist auch schon nicht erkennbar, inwieweit die am 6. Februar 2018 beschlossene Bebauungsplansatzung deswegen an einem Abwägungsfehler leiden könnte. Zum anderen gab es für die Bedingung des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrags sachliche Gründe, welche die abweichende Behandlung gegenüber den weiteren Planbetroffenen gerechtfertigt hat. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und 3 BauGB kann die Gemeinde städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, sowie die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind, sein. Die Antragsgegnerin macht insoweit nachvollziehbar geltend, dass sie einer Erhöhung der GRZ auf dem Grundstück des Antragstellers unter der Bedingung des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages zugestimmt hätte, dessen Inhalt – neben der Übernahme sämtlicher Planungskosten – die Sicherung der Nutzung des Verbrauchermarktes als gewerbliche Einheit sowie die Klärung der Zuwegungssituation sowie die Problematik der nicht genehmigten Überdachung des Leergutlagers sein sollte. Dies ist gerade vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin letztlich in der Abwägung städtebaulichen Interessen den Vorzug gegeben hat, nicht zu beanstanden. Denn es waren gerade Auswirkungen auf diese städtebaulichen Gründe (Überdimensionierung, Gestaltung des Eingangs der Einkaufsstraße), welche die Antragsgegnerin durch den städtebaulichen Vertrag begrenzen wollte. Daneben sollten die nicht genehmigte Überdachung der Leerguthalle und die Zuwegungssituation geklärt werden. Entsprechende Schwierigkeiten gab es in Bezug auf die anderen Grundstücke im Plangebiet, insbesondere im MI 2, nicht.
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III. Dem hilfsweise in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Durchführung eines Ortstermins zur Beurteilung, ob es sich bei dem vom Antragsteller angestrebten Bauvorhaben um ein solches mit einem maßstabssprengenden Bauvolumen handelt, musste der Senat nicht nachkommen. Der so formulierte Beweisantrag ist unsubstanziiert und läuft auf einen unzulässigen Beweisermittlungs- oder Beweisausforschungsantrag hinaus (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 – 4 C 20.94 –, Rn. 13). Die Tatsache, über die der Antragsteller Beweis erheben lassen möchte, gibt es nicht. Es fehlt bereits an einem von ihm konkret angestrebten Bauvorhaben, dessen Wirkweise der Senat in einem Ortstermin in Augenschein nehmen könnte. Konkrete Bauunterlagen liegen insoweit nicht vor. Vor diesem Hintergrund wäre die Durchführung eines Ortstermins zum jetzigen Zeitpunkt jedenfalls auch unergiebig, denn es handelt sich – selbst nach den Formulierungen des Antragstellers – um ein „angestrebtes“ und damit ein künftiges Vorhaben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
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Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- § 4 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 132 1x
- § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 2/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 3 GO 3x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 4 BauGB 5x (nicht zugeordnet)
- § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 4/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 73 Abs. 1 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen 6x
- § 1 Abs.7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 47 3x
- 8 A 96/16 6x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 167 1x
- § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 214, 215 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 215 Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
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- § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 10/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 4 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 13/15 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 7 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche 2x
- § 214 Abs. 1, Abs. 2a BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 3/18 4x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 1 LA 33/19 5x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 13a BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)