Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 KN 22/20
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zu 1/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. …….. der Antragsgegnerin für das Gebiet „Überplanung der Grundstücke nördlich und südlich des Schlosskoppelweges“ vom 11. September 2019.
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Die Antragsteller – Geschwister – sind Miteigentümer des Grundstücks Schloßkoppelweg ….. (Flurstück …… der Flur ….., Gemarkung …….). Dieses Grundstück wurde auf der Grundlage eines Bauscheins vom 10. Juni 1933 mit dem heute noch vorhandenen Gebäude bebaut. Ausweislich der Bauakte weist der Bestand eine bebaute Fläche von 37,44 m² auf. In der Baubeschreibung aus Juni 1933 heißt es auszugsweise:
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„Ich bitte […] um Genehmigung zum Bau eines massiven Gartenhauses […].
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Das Haus, das als Sommerhaus gedacht ist, soll drei Meter von der nordöstlichen Grundstücksgrenze und 3 Meter von der Grenze zum Strand entfernt errichtet werden. Es enthält eine kleine, offene, gedeckte Vorhalle, ein Wohn- und ein Schlafzimmer mit kleinem Waschraum, sowie eine kleine Küche und einen Abort, der von außen zugänglich ist. […]“.
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2003 wurde für das Grundstück ein Bauantrag zur Erweiterung des „bestehenden Wohnhauses“ gestellt. Geplant waren u.a. der Bau eines weiteren Schlafzimmers und die Erweiterung des vorhandenen Wohnzimmers; insgesamt sollte die Erweiterung um weitere 33,73 m² erfolgen. Die Antragsgegnerin erteilte ihr Einvernehmen zu diesem Vorhaben nicht, da die Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht vorlägen. Mit Bescheid vom 25. November 2003 lehnte der Kreis Plön den Bauantrag ab, da sich das Vorhabengrundstück im Außenbereich befinde. Den Widerspruch wies der Kreis Plön mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 2004 zurück, da das Vorhaben im Außenbereich unzulässig sei. Auch die Voraussetzungen von § 35 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Die hiergegen und auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung gerichtete Klage wurde nach Durchführung eines Ortstermins vor der mündlichen Verhandlung 2005 zurückgenommen, nachdem auch die positive Bescheidung einer zwischenzeitlich gestellten Bauvoranfrage aus September 2004 für ein vom Umfang her reduziertes Erweiterungsvorhaben nicht in Aussicht gestellt worden war.
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Bereits am 11. Juli 2011 fasste die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin erstmals den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. ……. Der Beschluss wurden ortsüblich bekannt gemacht. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte sodann am 28. Februar 2013. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 26. April 2013 beteiligt. Nach Aufteilung des Plangebietes in den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. …… und den Bebauungsplan Nr. ….. wurde für den Bebauungsplan Nr. …… der Aufstellungsbeschluss am 11. Februar 2015 durch die Gemeindevertretung erneut gefasst. Planungsziel war die Neufassung der städtebaulichen Vorgaben für eine dem Ortscharakter entsprechende Entwicklung des Gebietes als reines Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO. Damit sollte der Baugebietscharakter in seiner Kleinteiligkeit als verbindlich dokumentierter Planinhalt aufgenommen werden. Wesentlicher Inhalt sollten daher die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung sein. Dabei sollte insbesondere die Aufnahme und Bewertung der vorhandenen baulichen und durch die Lage zur Kieler Förde sensible naturräumliche Struktur die Grundlage bilden, den Bereich als Wohngebiet behutsam weiter zu entwickeln.
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Der Bau- und Umweltausschuss fasste in seiner Sitzung am 24. April 2017 den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss und sah auf der Grundlage von § 13a BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts ab. Die öffentliche Auslegung auf der Grundlage des Planentwurfes erfolgte in der Zeit vom 15. Juni bis zum 17. Juli 2017 sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 12. Juni 2017. Der Antragsteller zu 2) erhob, anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 17. Juli 2017 Einwendungen gegen den Entwurf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 3 zum Schriftsatz vom 11. September 2020 Bezug genommen.
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Der Bebauungsplan wurde nach der öffentlichen Auslegung geändert. Daher wurde zur geänderten Planung in der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses am 2. Juli 2018 der erneute Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst. Auf der Grundlage des geänderten Planentwurfes erfolgte die erneute öffentliche Auslegung der Planung in der Zeit vom 15. August bis zum 17. September 2018 sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 24. Juli 2018. Der Antragsteller zu 2) nahm, wiederum anwaltlich vertreten, mit Schreiben vom 13. September 2018 Stellung zu der überarbeiteten Planung und erhob wiederum Einwendungen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 4 zum Schriftsatz vom 11. September 2020 Bezug genommen.
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Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin prüfte die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am 11. September 2019 und teilte das Ergebnis mit. In der gleichen Sitzung wurden der Satzungsbeschluss gefasst und die Begründung gebilligt. Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B) wurde am 13. September 2019 ausgefertigt und durch Abdruck im Heikendorfer Anzeiger am 7. Oktober 2019 ortsüblich bekannt gemacht; der Bekanntmachungstext enthielt den Hinweis auf §§ 214, 215 BauGB.
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Der Bebauungsplan setzt in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung insgesamt 13 reine Wohngebiete gemäß § 3 BauNVO fest. Die im Plangebiet enthaltenen Bestandsgebäude werden – mit Ausnahme des Gebäudes der Antragsteller – mit Baugrenzen eingefasst, welche zum Teil noch deutliche Erweiterungen zulassen. Daneben enthält der Bebauungsplan Festsetzungen von Grundflächen gemäß §§ 16, 19 BauNVO, maximalen Gebäudehöhen gemäß §§ 16, 18 BauNVO, maximalen Traufhöhen gemäß §§ 16, 18 BauNVO sowie von der Maximalhöhe des Erdgeschossfertigfußbodens in Metern über NHN. Im Plangebiet sind nur Einzelhäuser gemäß § 22 BauNVO zulässig. Daneben werden u.a. Straßenverkehrsflächen, öffentliche Grünflächen – Parkanlagen – und private Grünflächen festgesetzt. Für das Grundstück der Antragsteller trifft der Bebauungsplan eine Festsetzung als private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB sowie drei Festsetzungen zur Erhaltung von Bäumen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB. Das Bestandsgebäude ist als „vorhandenes Gebäude“ gekennzeichnet; Baugrenzen sind auf dem Grundstück nicht festgesetzt. Daneben enthält der Bebauungsplan textliche Festsetzungen, u.a. wird die Anzahl der Wohnungen begrenzt.
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Die Antragsteller haben am 11. September 2020 den vorliegenden Normenkontrollantrag anhängig gemacht. Mit ihrem Antragsschriftsatz haben sie zunächst lediglich ausgeführt, ihr mit einem Wohngebäude bebautes Grundstück sei entgegen ihrem Willen und ihren Einwendungen insgesamt als private Grünfläche überplant worden. Ihr Vorhaben, die Bebauung auf ihrem Grundstück zeitgemäß in einem verträglichen Maß zu erweitern, um es für ihre Familie weiter nutzbar zu machen, werde damit ausgeschlossen. Zur Begründung haben die Antragsteller auf die Einwendungsschreiben vom 17. Juli 2017 und vom 13. September 2018 Bezug genommen sowie mitgeteilt, dass die weitere Begründung einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleibe.
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Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 haben die Antragsteller ihren Normenkontrollantrag weitergehend begründet. Sie tragen im Wesentlichen vor, ihr Grundstück sei schon seit den 1930er Jahren im Familienbesitz. Es sei von Beginn der Bebauung in den 1930er Jahren an mit Strom, Wasser, Zuwegung etc. vollständig erschlossen worden. Zu gleicher Zeit sei auch das Nachbargrundstück (heute Schloßkoppel Nr. ……) in gleicher Art bebaut worden. Während das Gebäude auf ihrem Grundstück seit der ursprünglichen Errichtung im Wesentlichen unverändert geblieben sei, hätten die Eigentümer der benachbarten Grundstücke über die Jahre die dortige Bebauung immer weiter vergrößert. 1974 sei die gemeindliche Abwasserkanalisation im Schloßkoppelweg aus- bzw. neu gebaut und ihr Grundstück an die gemeindliche Entwässerung angeschlossen worden. Die Antragsgegnerin und auch die untere Bauaufsichtsbehörde hätten die bauliche Entwicklung auf den weiteren Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich des hier angegriffenen Bebauungsplans in den vergangenen Jahrzehnten lediglich beobachtet und seien nicht eingeschritten; teilweise sei dieser „bauliche Wildwuchs“ auch genehmigt worden, wie etwa in Bezug auf den Abriss des ursprünglich in der ersten Reihe zum Wasser hin gelegenen benachbarten kleineren Hauses und die Errichtung neuer deutlich größerer Baukörper. Die Motivation der Antragsgegnerin zur Aufstellung des Bebauungsplans bestehe darin, bauliche Auswüchse aus der Vergangenheit „einzufangen“ und gleichzeitig verbindliche Regelungen für eine zukünftige Entwicklung einzuführen; es sei „bittere Ironie“, dass dieser Bebauungsplan nun ausgerechnet sie treffe, obgleich sie „bauliche Zurückhaltung“ geübt hätten.
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Ihr Normenkontrollantrag sei zulässig, insbesondere seien sie antragsbefugt, weil sie Eigentümer eines im Plangebiet liegenden Grundstücks seien und sich die planungsrechtliche Situation durch den Bebauungsplan zu ihrem Nachteil verändere. Die Antragsgegnerin wende zwar ein, dass eine Rechtsgutsverletzung ausgeschlossen sei, weil es sich bei ihrem Grundstück in bauplanungsrechtlicher Hinsicht um ein Außenbereichsgrundstück handele. Diese Annahme sei aber unzutreffend, denn die Antragsgegnerin ordne die bauplanungsrechtliche Qualität des Grundstücks unzutreffend ein. Der Bebauungszusammenhang ende nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit dem „letzten Haus“ bzw. dem letzten Baukörper und reiche so weit, wie durch eine aufeinanderfolgende Bebauung der Eindruck der Geschlossenheit vermittelt werde. Dieser Bebauungszusammenhang werde hier durch das Wohngebäude auf ihrem Grundstück vermittelt. Das Bestandsgebäude sei geeignet, einen Bebauungszusammenhang zu bilden. Entscheidend komme es auf die maßstabsbildende Kraft des Bauwerks im konkreten Fall an. Das „massive und inzwischen schon nahezu 90 Jahre alte Haus“ auf ihrem Grundstück sei zwar kleiner als andere im Zusammenhang stehende Gebäude. Es weise aber ein derartiges bauliches Gewicht auf, dass es in diesem Sinne als prägend anzusehen sei. Auch unabhängig davon, ob das Haus angesichts ihrer entfernt liegenden Hauptwohnungen ständig 365 Tage im Jahr bewohnt werde, sei es gleichwohl im Sinne der Rechtsprechung als ein solches Bauwerk anzusehen, welches zum ständigen Aufenthalt von Menschen diene. Das Grundstück sei aber auch im Hinblick auf die örtlichen natürlichen bzw. topografischen Verhältnisse dem sich im Süden fortsetzenden Bebauungszusammenhang des Schloßkoppelweges zuzurechnen. Hier ende der Bebauungszusammenhang mit der Außenmauer ihres Hauses, d.h. der nördlich angrenzenden großen Freifläche, die von einem Feuchtbiotop geprägt werde, welches nördlich der Grundstücksgrenze beginne.
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Durch die getroffene Festsetzung als private Grünfläche werde die bauliche Entwicklung auf ihrem Grundstück verhindert. Sie hätten das Grundstück von ihren Eltern, die es seit 2015 als Zweitwohnsitz genutzt hätten, im Jahr 2017 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übernommen und nutzten das Grundstück im Hinblick auf ihre entfernt liegenden Hauptwohnorte mit ihren Familien ständig während der Ferienzeiten. Das Grundstück werde aber auch außerhalb der eigentlichen Schulferienzeiten immer wieder genutzt, um dort längere Zeit zu verbringen, z.B. um sich dorthin zurückziehen und ruhig und konzentriert im Homeoffice arbeiten zu können. In der Vergangenheit sei das Grundstück mit dem aufstehenden Gebäude auch immer wieder, beispielsweise während der Studienzeiten, für längere Zeiten als Dauerwohnung genutzt worden.
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Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere werde ihr Eigentumsrecht, die Bebauung auf ihrem Grundstück zeitgemäß in einem verträglichen Maß zu erweitern, um dieses sachgerecht für sich und ihre Familie weiter nutzbar zu machen, abgeschnitten. Die Begründung des Bebauungsplans verhalte sich zwar nunmehr ausführlicher zu diesem Aspekt (vgl. Ziffer 5.2). Dies ändere aber nichts an der Rechtswidrigkeit der entsprechenden Festsetzung.
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Es fehle nämlich bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des bebauten und bewohnten Grundstücks als „private Grünfläche“. Die Festsetzung des gesamten Grundstücks als private Grünfläche und die Nutzung des Wohngebäudes zu Wohnzwecken würden sich (gegenseitig) ausschließen. Tatbestandlich scheide die Festsetzung einer Grünfläche auf Grundstücken bzw. Grundstücksteilen, die wohnlich genutzt würden, aus. Ob sie ständig vor Ort seien, oder ob nur zeitweise längere Aufenthalte vor Ort stattfänden, sei nicht entscheidend. Dadurch ändere sich nichts an der Beurteilung als Wohngebäude. Entscheidend sei der Unterschied zu einer reinen Freizeitnutzung insoweit, als das Grundstück in der Vergangenheit immer wieder längere Zeit als Dauerwohnung genutzt worden sei und auch heute noch auch außerhalb von Ferienzeiten eine Nutzung immer wieder auch über längere Zeiträume erfolge.
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Jedenfalls könne die Überplanung ihres Grundstücks als private Grünfläche mit dem damit einhergehenden Eingriff in das Eigentum nicht das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung sein. Dies gelte insbesondere deshalb, weil ihnen die Nutzungs- und Entwicklungsmöglichkeiten für das Grundstück vollständig entzogen würden. Dies gelte sogar unabhängig davon, ob das Grundstück bisher eine bauplanungsrechtliche Innenbereichsqualität gemäß § 34 BauGB besessen habe oder ob dort gemäß § 35 BauGB nur bestimmte bauliche Entwicklungen möglich gewesen seien. Jedenfalls werde auch im letzteren Fall mit der Überplanung über den Bestandsschutz hinaus jede bauliche Erweiterung verhindert. Die angegriffene Festsetzung sei Folge einer Verletzung des Abwägungsgebots.
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Schon die im Rahmen der Begründung unter Ziffer 5.2 benannte „grundsätzliche Entscheidung, eine bauliche Nutzung für das Grundstück nicht mehr vorzusehen“, bei der sich die Antragsgegnerin auf die Flächennutzungsplanung berufe, halte dem nicht stand. Vielmehr werde deutlich, dass die Antragsgegnerin schon vorfestgelegt gewesen sei, indem sie ihre Entscheidung schon vor einer notwendigen Ermittlung des abwägungsnotwendigen und relevanten Materials von vornherein getroffen habe. Im Rahmen der Abwägung habe die Antragsgegnerin indes das notwendige Abwägungsmaterial zu ermitteln und die betroffenen Interessen und Belange mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung, hier insbesondere Art, Ausmaß und Gewicht der Beeinträchtigung des Grundeigentums und die Folgen der planerischen Ausweisung für das Grundeigentum und seine Nutzungsmöglichkeiten, in die Abwägung einzustellen.
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Zwar habe die Antragsgegnerin noch erkannt, dass eine Bebauung vorhanden sei bzw. eine bauliche Nutzung auf dem Grundstück stattfinde. Allerdings werde dem Gebäude eine Wohnnutzung pauschal abgesprochen (S. 12 der Planbegründung), indem dort der Vergleich zu einer Dauerwohnnutzung erfolge. Von einer vollständigen Ermittlung des Sachverhalts könne aber insoweit nicht die Rede sein. Allein die pauschale Einordnung als Freizeitobjekt ohne weitere inhaltliche Beschäftigung mit dem Ausmaß der Nutzung nur nach dem Anschein und aufgrund eines Schlusses aus der geringen Größe der Bebauung und unter Verweis auf die Wohnfläche, die vermeintlich „nicht mehr heutigen Anforderungen an die Größe von entsprechenden Dauerwohnnutzungen“ entspreche, reiche insoweit nicht aus. Anderenfalls hätte die Antragsgegnerin erkennen müssen, dass sie mit ihrem Grundstück hinsichtlich der weiteren baulichen Entwicklung nicht weniger schutzwürdig seien, als die Eigentümer der anderen planbetroffenen Wohngrundstücke.
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Auch setze sich die Antragsgegnerin mit ihren Belangen nicht ausreichend auseinander. Nach der Erklärung in der Begründung zu den Inhalten des Flächennutzungsplans und dessen Auswirkungen auf das Grundstück erfolge keine weitere Nennung ihrer Belange als Eigentümer. Der Fehler der Antragsgegnerin beruhe im Wesentlichen darauf, dass sie die abwägungserheblichen Belange mit der Art der wohnlichen Nutzung ihres Grundstücks nicht ausreichend ermittelt und sich mit diesen nur unzureichend auseinandergesetzt habe.
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Schließlich widerspreche die Festsetzung des gesamten Grundstücks als private Grünfläche auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ihr Grundstück liege am nordöstlichen Rand des Plangebiets und weise eine Gesamtgröße von 1.602 m² auf. Die Festsetzung als Grünfläche solle ausdrücklich als „Puffer und Übergangsbereich zur Küstenlinie im Nordwesten sowie zu angrenzenden geschützten Bereichen im Nordosten“ und zur „Schaffung eines Übergangsbereichs von sensiblen Naturschutzflächen zu bebauten Bereichen“ dienen. Grundsätzlich komme bauleitplanerisch auch eine (nur) teilweise Inanspruchnahme, d.h. Festsetzung als private Grünfläche, in Betracht und würde deutlich geringer in die Eigentümerposition eingreifen. Dies sei z.B. durch die Aussparung des östlichen, d.h. küstenlinienferneren Teils des Grundstücks aus der Kulisse der Grünfläche mit der gleichzeitigen Eröffnung einer dortigen Baumöglichkeit möglich gewesen. Eine entsprechende Differenzierung zwischen Grünfläche und Baufläche habe auch bei den südlich angrenzenden Grundstücken, z.B. bei dem Grundstück Nr. ……., stattgefunden, indem dort nur der westliche Teil als Grünfläche festgesetzt worden sei, während der östliche Teil nach wie vor zur Bebauung diene. Derartige (mildere) Überlegungen oder Alternativenprüfungen seien jedoch für ihr Grundstück nicht angestellt worden, obwohl damit eine jedenfalls teilweise bauliche Nutzung und Entwicklung auf einem Teil des Grundstücks eröffnet geblieben wäre. Möglich wäre dann eine Bebauung ohne Weiteres auf dem östlichen Teil des Grundstücks, der ohnehin straßennäher liege und auch durch seine Nähe zu der geplanten Erweiterung des Wendeplatzes bzw. der Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge und LKW ohnehin einer Beunruhigung unterliege. Dazu habe aber die Antragsgegnerin keine Überlegungen angestellt.
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Die Antragsteller beantragen,
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den Bebauungsplan Nr. ……. der Antragsgegnerin für das Gebiet „Überplanung der Grundstücke nördlich und südlich des Schlosskoppelweges“ vom 11. September 2019 für unwirksam zu erklären.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung macht die Antragsgegnerin zunächst geltend, die Antragsteller verfügten bereits nicht über das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, denn sie könnten ihre Rechtsstellung durch die Erklärung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht verbessern. Das Grundstück habe bereits vor der Planaufstellung dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB angehört, denn es nehme mit seinem darauf befindlichen Bestandsgebäude nicht an dem Bebauungszusammenhang nördlich des Schloßkoppelweges teil, welcher an der nördlichen Gebäudewand des Wohnhauses Schloßkoppelweg …….. ende. Ein Bauvorhaben, das jenseits der durch die vorhandenen Baugrundstücke gebildeten Grenzlinie liege und daher den Bebauungszusammenhang erweitern würde, sei als Anschlussbebauung nach § 35 BauGB zu beurteilen.
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Abgesehen davon sei der Normenkontrollantrag jedenfalls unbegründet. Der Bebauungsplan sei zulässigerweise im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht weise er keine Mängel auf, unterliege insbesondere keinen Abwägungsfehlern.
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Selbst wenn man den Antragstellern darin folge, dass ihnen mit der Festsetzung als private Grünfläche die zuvor vorhandene Baulandqualität bzw. eine nach § 34 BauGB gegebene Bebauungsmöglichkeit entzogen worden sei, so sei es unzutreffend, wenn die Antragsteller behaupteten, die getroffene Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB könne nicht das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung sein. Selbstverständlich gehöre zwar das Eigentumsrecht zu den abwägungserheblichen Belangen. Dies habe sie aber zutreffend erkannt und in die Abwägung eingestellt, wie sich aus der Abwägungstabelle ergebe (Bl. 459 Beiakte Bd. I, S. 12 der Planbegründung). Anders als die Antragsteller meinten, sei der normative Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten aber nicht per se ausgeschlossen. Das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass – sofern ein Recht zur Bebauung bestehe – der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zukomme, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken müsse (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 –, juris, Rn. 18). In einem Beschluss vom 15. Mai 2013 habe das Bundesverwaltungsgericht sich zudem dahingehend geäußert, dass die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben dürfe; dies setze gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange voraus (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 – 4 BN 1.13 –, juris, Rn. 17).
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Danach könne der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten sehr wohl das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung sein. Vorliegend habe sie im Abwägungsvorgang und in der Begründung ausführlich dargelegt, welche städtebaulichen Gründe und öffentlichen Belange für die Festsetzung des Grundstücks der Antragsteller als private Grünfläche maßgeblich gewesen seien und weshalb sie diesen den Vorzug gegeben habe. Dies gelte erst recht, wenn man sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auf den Standpunkt stelle, eine Bebaubarkeit habe auch vor Inkrafttreten des Bebauungsplans aufgrund der Außenbereichslage des Grundstücks nicht bestanden.
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Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 hat das Gericht einen Hinweis in Bezug auf die Frage der Rügefristen wegen formeller Fehler gegeben. Hierzu haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. September 2023 Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, bereits die Antragsschrift enthalte ausreichend konkretisierte Rügen bezüglich der aus ihrer Sicht gegebenen formellen Fehler des streitgegenständlichen Bebauungsplans.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin, der ebenfalls beigezogenen Bauakten des Kreises Plön sowie des zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin einschließlich seiner Begründung hinsichtlich des für den streitbefangenen Bebauungsplan relevanten Bereichs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu: A.), aber unbegründet (dazu: B.).
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A. Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
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I. Insbesondere sind die Antragsteller als Eigentümer eines Grundstücks im Plangebiet, für das der Bebauungsplan Nr. …..der Antragsgegnerin verschiedene Festsetzungen trifft, durch die sie sich an der baulichen Weiterentwicklung ihres Bestandsgebäudes gehindert sehen, antragsbefugt, weil sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO geltend machen können, durch die Satzung oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden (vgl. Urteil des Senats vom 03.02.2022 – 1 KN 19/20 –, juris, Rn. 14). Auf das weitere umfangreiche Vorbringen der Antragsteller zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung kommt es danach nicht an.
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II. Die Antragsteller verfügen auch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Besteht – wie hier – eine Antragsbefugnis, so ist regelmäßig auch das für eine Normenkontrolle erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben (Beschluss des Senats vom 31.05.2022 – 1 MR 4/22 –, juris, Rn. 50). Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erwiese, weil die Antragsteller durch die von ihnen angestrebte Unwirksamerklärung des angefochtenen Bebauungsplans keine tatsächlichen Vorteile ziehen und auch ihre Rechtsstellung (aktuell) nicht verbessern könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.2008 – 4 BN 13.08 –, juris, Rn. 5; Urteile des Senats vom 01.10.2020 – 1 KN 13/15 –, juris, Rn. 42 m. w. N. und vom 05.08.2021 – 1 KN 20/17 –, juris, Rn. 31).
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Vorliegend folgt das Rechtsschutzbedürfnis schon daraus, dass die Antragsteller durch die Unwirksamerklärung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. ….. eine Besserstellung in Bezug auf ihr Grundstück erreichen könnten, weil diese für ihr Grundstück eine – sie belastende – Festsetzung als private Grünfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB trifft, die durch die textliche Festsetzung 5.2 konkretisiert wird. Danach sind innerhalb der festgesetzten privaten Grünflächen jegliche baulichen Anlagen im Sinne des § 2 LBO, wie zum Beispiel Nebenanlagen, Garagen, überdachte Stellplätze und offene Stellplätze sowie Lagerflächen und Abgrabungen oder Aufschüttungen, unzulässig. Das vorhandene Relief und der gewachsene Boden der Grünflächen sind dauerhaft zu erhalten. Damit gehen von der Festsetzung für sie belastende Regelungswirkungen aus, welche zuvor nicht bestanden. Darüber hinaus trifft der Bebauungsplan Nr. ….. für das Grundstück der Antragsteller eine Festsetzung zur Erhaltung von (drei) Bäumen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB. Konkretisiert wird diese Festsetzung durch die textliche Festsetzung 5.1, wonach innerhalb der Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen die vorhandenen Bepflanzungen dauerhaft zu erhalten sind. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen mit standortgerechten und heimischen Baum- und Straucharten vorzunehmen. Dieser Festsetzungsgehalt geht auch über die Regelungen der Satzung zum Schutz des Baumbestandes der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2018 hinaus, die in § 4 Abs. 1 lediglich das Verbot enthält, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu schädigen oder ihr Aussehen zu verändern; der bloße – nicht durch Menschenhand verursachte – Abgang löst danach die vorgesehene Ersatzpflicht (vgl. § 9) nicht aus.
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Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob das Grundstück der Antragsteller im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan dem Außenbereich zuzuordnen war, kommt es danach nicht an, denn ein Rechtsschutzbedürfnis folgt schon daraus, die besagten Festsetzungen beseitigen zu wollen, die gegenüber dem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bebauungsplans ungünstigere Regelungen in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller treffen.
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B. Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Der Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist begründet, wenn die angegriffene Rechtsvorschrift ungültig ist, d. h., wenn sie an einem formellen oder materiellen Fehler leidet, der nach den §§ 214, 215 BauGB vom Gericht beachtet werden muss. Auf eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller kommt es in diesem objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren nicht mehr an (BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 – 4 CN 1.07 –, juris, Rn. 13; Urteil des Senats vom 03.02.2022 – 1 KN 19/20 –, juris, Rn. 16).
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I. Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. ……. der Antragsgegnerin leidet zunächst nicht unter beachtlichen formellen Mängeln.
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1. Die Antragsteller haben innerhalb der Frist von § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine Rügen gegen den streitgegenständlichen Bebauungsplan, dessen Bekanntmachung den Hinweis auf §§ 214, 215 BauGB enthielt, geltend gemacht. In Betracht kämen insoweit von Vornherein auch lediglich Verstöße gegen § 2 Abs. 3 BauGB und § 13a BauGB.
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a) Ermittlungs- und Bewertungsmängel im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 BauGB sind innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gerügt worden.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie auch des Senats, ist es bei der Rüge solcher Ermittlungs- und Bewertungsmängeln erforderlich, dass die Belange, die nach Ansicht des Rügenden nicht oder nicht ausreichend ermittelt bzw. nicht oder nicht zutreffend bewertet worden sind, mit ihrem Tatsachengehalt konkret und substantiiert dargelegt werden. Das erfordert einen Bezug zur Abwägungsentscheidung der Gemeinde. Damit wahrt eine Rüge, die lediglich pauschal auf die im Bebauungsplanverfahren erhobenen Einwendungen verweist, etwa dahingehend, dass alle Rügen aufrechterhalten werden, nicht die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil sie keinen Bezug zur gemeindlichen Abwägungsentscheidung herstellt und die Anstoßwirkung verfehlt. Wird im Rügeschreiben ein konkreter Ermittlungs- und Bewertungsmangel dagegen angesprochen, dann kann zur (weiteren) Substanziierung des Tatsachenvortrages auf die in einem Einwendungsschreiben insofern bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden; deren Wiederholung im Rügeschreiben bedarf es nicht. Da sich das in Bezug genommene Einwendungsschreiben bei den Bebauungsplanakten befindet, muss es in diesem Fall auch nicht noch einmal gesondert beigefügt werden. Alles andere wäre reiner Formalismus („copy and paste“) und würde keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erbringen (BVerwG, Beschluss vom 25.09.2019 – 4 BN 13.19 –, juris, Rn. 6; ausführlich auch: Urteil des Senats vom 01.10.2020 – 1 KN 13/15 –, juris, Rn. 83 m.w.N.).
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Gemessen daran sind vorliegend innerhalb der Jahresfrist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine ordnungsgemäßen Rügen erhoben worden. Mit dem Antragsschriftsatz vom 11. September 2020 sind lediglich zwei Einwendungsschreiben übersandt worden (Anlagen 3, 4), die indes bereits vor dem Satzungsbeschluss vom 11. September 2019 verfasst worden sind, nämlich am 17. Juli 2017 und am 13. September 2018 und daher keinen Bezug zur gemeindlichen Abwägungsentscheidung aufweisen (können). Es liegt dem Gericht auch kein anderes Schreiben der Antragsteller vor, das nach Satzungsbeschluss aber vor Ablauf der Jahresfrist bei der Antragsgegnerin oder bei Gericht eingegangen ist, in dem ein konkreter Ermittlungs- und Bewertungsmangel der in Rede stehenden Bauleitplanung dargelegt wird. Die (knappe) Antragsschrift vom 11. September 2020 weist einen solchen Inhalt nicht auf; sie führt lediglich aus, das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück der Antragsteller sei entgegen ihrem Willen und ihren Einwendungen insgesamt als private Grünfläche überplant worden. Ihr Vorhaben, die Bebauung auf ihrem Grundstück zeitgemäß in einem verträglichen Maß zu erweitern, um es für ihre Familie weiter nutzbar zu machen, werde damit ausgeschlossen. Damit machen sie – unabhängig davon, dass zweifelhaft ist, ob diese pauschalen Ausführungen überhaupt die gebotene Anstoßwirkung entfalten könnten – jedenfalls keinen Ermittlungs- und Bewertungsfehler im Sinne von § 2 Abs. 3 BauGB geltend, sondern beanstanden das Abwägungsergebnis, nämlich die Nichtausweisung eines Baufensters für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück. Auch sonst enthält die Antragsschrift keine Rügen von formellen Fehlern, sondern kündigt lediglich die weitere Begründung des Normenkontrollantrags an. Der Begründungsschriftsatz der Antragsteller datiert sodann aber erst vom 13. Dezember 2021 und daher deutlich nach Ablauf der Jahresfrist.
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Hiervon ausgehend sind sämtliche Einwände der Antragsteller, die sich auf die aus ihrer Sicht unzutreffende oder unvollständige Ermittlung der von der Planung betroffenen Belange beziehen, unbeachtlich geworden. § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten sind, ist nämlich als Verfahrensnorm ausgestaltet und demnach als formeller Fehler des gegenständlichen Bebauungsplans im Normenkontrollverfahren zu prüfen. Insoweit spielt § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB eine zentrale Rolle, wonach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich wird, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist (vgl. Urteile des Senats vom 02.03.2023 – 1 KN 19/18 –, juris, Rn. 43 und vom 14.11.2022 – 1 KN 25/17 –, juris, Rn. 44).
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Vor diesem Hintergrund ist etwa der erhobene Einwand der Antragsteller, von einer vollständigen Ermittlung des Sachverhalts könne nicht die Rede sein; allein die pauschale Einordnung ihres Bestandsgebäudes als Freizeitobjekt ohne weitere inhaltliche Beschäftigung mit dem Ausmaß der Nutzung nur nach dem Anschein und aufgrund eines Schlusses aus der geringen Größe der Bebauung und unter Verweis auf die Wohnfläche, die vermeintlich „nicht mehr heutigen Anforderungen an die Größe von entsprechenden Dauerwohnnutzungen“ entspreche, reiche insoweit nicht aus, unbeachtlich geworden. Er bezieht sich allein auf die Ermittlung des relevanten Abwägungsmaterials und nicht auf einen – hier noch allein als beachtlich in Betracht kommenden – Fehler im Abwägungsergebnis. Das gleiche gilt, soweit die Antragsteller wörtlich geltend machen, der Fehler der Antragsgegnerin beruhe im Wesentlichen darauf, dass sie die abwägungserheblichen Belange mit der Art der wohnlichen Nutzung ihres Grundstücks nicht ausreichend ermittelt habe, wobei dem Senat hier schon nicht klar ist, worauf die Antragsteller konkret hinauswollen.
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b) Aus dem gleichen Grund ist auch der von den Antragstellern im Aufstellungsverfahren noch geltend gemachte Einwand, der vorliegende Bebauungsplan sei zu Unrecht nach § 13a BauGB aufgestellt worden, jedenfalls unbeachtlich geworden. Wäre der Bebauungsplan unzutreffender Weise im beschleunigten Verfahren aufgestellt worden, hätte die Antragsgegnerin zwar rechtswidrig weder eine Umweltprüfung vorgenommen (§ 2 Abs. 4 BauGB) noch einen Umweltbericht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB) erstellt. Der Fehler wäre nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch beachtlich. Allerdings müsste er innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2021 – 4 CN 6.19 –, juris, Rn. 21); das ist vorliegend nicht erfolgt. Ein etwaiger Verstoß ist damit unbeachtlich geworden (BVerwG, Beschluss vom 21.08.2018 – 4 BN 44.17 –, juris, Rn. 4).
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2. Auch von Amts wegen zu beachtende formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Beschluss über den Bebauungsplan durch Abdruck im „Heikendorfer Anzeiger“ am 7. Oktober 2019 ortsüblich bekannt gemacht worden. Dies entspricht den Vorgaben von § 11 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 der Hauptsatzung in der maßgeblichen Fassung vom 13. November 2012. Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B) wurde am 13. September 2019 auch ordnungsgemäß ausgefertigt.
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II. Die Satzung über den Bebauungsplan Nr. …… der Antragsgegnerin leidet auch nicht unter beachtlichen materiellen Mängeln.
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1. Der Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die städtebauliche Erforderlichkeit in diesem Sinne bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 – 4 CN 7.11 –, juris, Rn. 10; st. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 15.03.2018 – 1 KN 4/15 –, juris, Rn. 45 und vom 03.02.2022 – 1 KN 19/20 –, juris, Rn. 36).
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Von diesem Maßstab ausgehend liegt dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene – positive – Planungskonzeption zugrunde. Danach sei die Zulässigkeit von Vorhaben in der Vergangenheit auf der Grundlage von § 34 BauGB zu beurteilen gewesen. Auf dieser Grundlage habe die attraktive Lage des Plangebietes unmittelbar am Ostufer der Kieler Förde in den vergangenen Jahren zu baulichen Veränderungen durch Neu-, Um- und Anbauten geführt, die nicht ihren Zielen entsprächen. Insofern halte sie es für erforderlich, die künftige städtebauliche Entwicklung mit einem Bebauungsplan verbindlich zu regeln. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wolle sie die vorhandene, von freistehenden Einzelhäusern geprägte Siedlungsstruktur des Plangebietes erhalten, ohne dabei moderate gebietsverträgliche Veränderungen auszuschließen. Insbesondere die auf der bisherigen rechtlichen Grundlage ungenügende Begrenzbarkeit der Gebäudehöhen sowie der Anzahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden sei der Anlass, ihr Planungsrecht an dieser Stelle zu ändern, um die Maßstäblichkeit der vorhandenen Bebauung zu erhalten und ortsbildverträgliche Veränderungen zu ermöglichen. Wesentlicher Inhalt dieser Änderung solle die Neufassung von Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (maximal überbaubare Grundfläche (GR), maximale Trauf- und Gebäudehöhen sowie maximale Anzahl der Wohneinheiten) sein (S. 3 der Begründung zum Bebauungsplan).
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Das genügt den Vorgaben von § 1 Abs. 3 BauGB nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch des Senats. Zwar hat der Kreis Plön – Kreisplanung – in seiner Stellungnahme vom 8. August 2017 (Bl. 272 ff. Beiakte Bd. I) eingewandt, der Bebauungsplan überplane den Bestand; dies ergebe nur dann einen Sinn, wenn bereits aufgetretene Fehlentwicklungen auch planerisch aufgegriffen und langfristig korrigiert würden. In der jetzigen Fassung sichere der Bebauungsplan aber alle Bestandsgebäude in den tatsächlichen Maßen ab und sogar noch nicht errichtete Gebäude, deren Bauvorbescheide bauliche Maße vorsähen, welche die Antragsgegnerin kritisch sehe. Der Bebauungsplan schreibe damit Fehlentwicklungen fest und genüge dem der Planung zugrundeliegenden Steuerungsbedürfnis nicht ausreichend.
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Diesen Anregungen ist die Antragsgegnerin nicht gefolgt, wie sich aus der Abwägungstabelle (Bl. 443 Beiakte Bd. I) ergibt. Sie hat vielmehr an ihrem Standpunkt festgehalten, dass es zwar so sei, dass sie die weitere Entwicklung nicht dem Einfügungsgebot nach § 34 BauGB überlassen wolle, dass es aber auch nicht ihrer Zielsetzung entspreche, die bereits erfolgten Veränderungen zu negieren und durch entsprechende, an der ursprünglichen Bestandssituation orientierte Festsetzungen auf den Bestandsschutz zu reduzieren. Angesichts dessen, dass die Veränderungen bzw. Neubebauungen überwiegend neueren Datums seien, sei auch zweifelhaft, ob einschränkende Festsetzungen überhaupt in angemessener Zeit Wirkung entfalten könnten.
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Auch, wenn der Kreis Plön – Kreisplanung – in Bezug auf den letztgenannten Aspekt in seiner weiteren Stellungnahme vom 28. August 2018 (Bl. 764 Beiakte Bd. II) zutreffend darauf hingewiesen hat, dass eine entsprechende Planung zwar möglicherweise erst längerfristig Erfolg zeigen werde, dass die Antragsgegnerin mit ihr aber legitime städtebauliche Gründe verfolgen würde und sich teilweise eben auch bereits kurzfristig Erfolge zeigen dürften, ist die Antragsgegnerin dem wiederum nicht gefolgt, wie sich aus der zweiten Abwägungstabelle vom 5. November 2018 ergibt (Bl. 863 ff., 864 Beiakte Bd. II). Das lässt jedoch nicht die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung entfallen. Der Antragsgegnerin ging es im Kern zunächst darum, die Zulassungsfähigkeit von Bauvorhaben im Plangebiet nach dem Planersatzrecht zu beenden. Durch die von ihr getroffenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen erlangt sie auch tatsächlich andere und feingliedrigere planerische Steuerungs- und Gestaltungsmöglichkeiten für künftige Vorhaben. Neben den Maßfestsetzungen ging es der Antragsgegnerin insbesondere auch um die Begrenzung der Zahl der Wohneinheiten. Allein der Umstand, dass es wohl planerisch effektive Mittel gegeben hätte, auch bereits eingetretene Fehlentwicklungen nachträglich zu korrigieren, lässt die Erforderlichkeit der Planung vor diesem Hintergrund nicht entfallen. Ob hieraus Fehler im Abwägungsvorgang resultieren, kann vor dem Hintergrund der – wie dargelegt – nicht fristgerechten Geltendmachung, letztlich offenbleiben; Anhaltspunkte für daraus resultierende Fehler im Abwägungsergebnis hat der Senat jedenfalls nicht.
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2. Der Bebauungsplan Nr. ……. leidet auch nicht unter durchgreifenden Festsetzungsfehlern. Fehlte es für eine Festsetzung an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, führte dies zu einem nicht unbeachtlich werdenden, so genannten Ewigkeitsfehler (Urteil des Senats vom 02.03.2023 – 1 KN 19/18 –, juris, Rn. 72). Dafür ist vorliegend indes nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin kann sich für die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen auf hinreichende Festsetzungsermächtigungen berufen.
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a) Dies gilt insbesondere für die Festsetzung einer „privaten Grünfläche – Hausgärten“ im Allgemeinen und in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller.
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aa) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB können – wie vorliegend – private Grünflächen festgesetzt werden, sofern hierfür städtebauliche Gründe vorliegen. Der Begriff „Grünfläche“ in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB ist ein Oberbegriff, der die Ausweisung einer Grünanlage als „privat“ oder „öffentlich“ umfasst. Mit dieser Festsetzung bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche gestattet ist. Über die Ausweisung „privat“ oder „öffentlich“ hinaus muss der Plangeber die Festsetzung nur in dem Maße hinaus konkretisieren, als es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.2011 – 4 BN 10.11 –, juris, Rn. 5). Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Festsetzung weitergehend dahin konkretisiert, dass sie den Zusatz „Hausgärten“ aufgenommen hat.
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bb) Auch dieser Zusatz findet in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage. Die Festsetzung privater Grünflächen kann nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB mit der Zweckbestimmung „Hausgärten“ verbunden werden (BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 – 8 C 22.92 –, juris, Rn. 20, juris; Söfker, in: EZBK, BauGB, Stand: Februar 2023, § 9 Rn. 128). Diese Zweckbestimmung führt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich an. Doch ist die Aufzählung in dieser Vorschrift – wie der Gesetzgeber durch die Verwendung des Wortes „wie“ deutlich macht – nur beispielhaft und nicht abschließend. Im Übrigen kommt diese Konkretisierung dem Grundsatz der Planbestimmtheit entgegen, der verlangt, dass Festsetzungen so konkret wie möglich getroffen werden, also mit Blick auf Grünflächen über die Ausweisung „privat“ oder „öffentlich“ hinaus bestimmen, wie die jeweilige Fläche genutzt werden soll (BVerwG, Urteil vom 17.06.1994 – 8 C 22.92 –, juris, Rn. 20). Die Zweckbestimmung „Hausgarten“ setzt nicht voraus, dass auf dem Gartengrundstück ein Haus steht oder dass die Gartennutzung einem bestimmten Gebäude in der Nachbarschaft funktional zugeordnet werden kann. Sie bezeichnet lediglich eine Nutzungsart und bestimmt, dass das Grundstück (nur) wie ein Hausgarten genutzt werden darf (BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 – 4 CN 4.00 –, juris, Rn. 18).
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cc) Es liegen auch städtebauliche Gründe für die getroffene Festsetzung vor. Was städtebauliche Gründe sein können, ergibt sich aus den Zusammenhängen mit den §§ 1 und 1a BauGB über die Aufgaben, Begriffe und Grundsätze der Bauleitplanung und den Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 BauGB und der BauNVO (Söfker, in: EZBK, BauGB, Stand: Februar 2023, § 9 Rn. 15). Die Festsetzung muss den Grundsätzen der Bauleitplanung entsprechen. Dabei sind die auf die spezielle Zweckbestimmung der Grünfläche bezogenen städtebaulichen Gesichtspunkte nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 und § 1a sowie § 1 Abs. 7 BauGB einzubeziehen. Von Bedeutung können dabei insbesondere die Schutzzwecke sein, die mit der Festsetzung einer Grünfläche verbunden sind (Söfker, in: EZBK, BauGB, Stand: Februar 2023, § 9 Rn. 125; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 12.07.2012 – 1 C 11236/11 –, juris, Rn. 44).
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Solche städtebaulichen Gründe hat die Antragsgegnerin hier den gewählten Festsetzungen zugrunde gelegt. Insoweit stellt die Begründung des gegenständlichen Bebauungsplans zunächst allgemein darauf ab, dass die in östlicher und westlicher Verlängerung befindlichen rückwärtigen Gartenbereiche zugunsten deren Freihaltung von baulichen Nutzungen als private Grünflächen mit der Zweckbestimmung Hausgärten festgesetzt würden (S. 18). In Bezug auf das Grundstück der Antragsteller führt die Antragsgegnerin sodann im Abwägungsvorgang aus, das Grundstück nehme aus ihrer Sicht nicht mehr am Siedlungszusammenhang teil. Zudem sei es Ziel des Flächennutzungsplans, an dieser Stelle eine Grünfläche auszuweisen, um die Verzahnung von Siedlung und freier Landschaft, die Gliederung des Siedlungskomplexes durch Grünachsen, den Erhalt von Grünachsen zur Vernetzung der Küste mit dem Hinterland sowie die Nichtinanspruchnahme ökologisch hochwertiger Flächen oder von Flächen, die unmittelbar an solche grenzten, zu erreichen; die beiden letztgenannten Aspekte träfen auf das Grundstück zu, denn nordöstlich des Plangebiets liege das Mündungsgebiet der Mühlenau, an das sich mehrere naturnahe Bruchwälder anschlössen und nordwestlich die Küstenlinie der Ostsee. Die festgesetzten Grünflächen dienten als Puffer und Übergangsbereich zur Küstenlinie und den angrenzenden geschützten Bereichen im Nordosten (Bl. 457 Beiakte Bd. I).
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dd) Dass es sich insoweit teilweise auch um naturschutzfachliche Erwägungen handelt, steht der Wahl der Rechtsgrundlage nicht entgegen, denn gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigen. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB sieht zudem vor, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen.
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ee) Entgegen der Auffassung der Antragsteller steht der gewählten Festsetzung als private Grünfläche – Hausgärten – auch nicht der Umstand entgegen, dass sich auf ihrem Grundstück das besagte Bestandsgebäude befindet. Die entsprechende Argumentation der Antragsteller verfängt bereits im Ansatz nicht, denn der Bebauungsplan sieht für das Grundstück der Antragsteller gerade kein Baufenster vor. Selbst wenn man der Argumentation der Antragsteller folgte, führte auch dies auf keinen Festsetzungsfehler. Denn mit der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB wird im Grundsatz die sonstige, durch Bewuchs geprägte nichtbauliche Nutzung geregelt. Im Rahmen der jeweiligen Zweckbestimmung der Grünfläche sind bauliche Anlagen jedoch nicht ausgeschlossen, wenn sie eine nur untergeordnete Bedeutung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.2012 – 4 BN 36.12 –, juris, Rn. 4 m.w.N.; vgl. Söfker, in: EZBK, BauGB, Stand: Februar 2023, § 9 Rn. 124). Die Frage, ob bauliche Anlagen im Rahmen der festgesetzten Zweckbestimmung der Grünfläche eine nur untergeordnete Bedeutung haben, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls (BVerwG, Beschluss vom 22.10.2012 – 4 BN 36.12 –, juris, Rn. 5). Davon ausgehend ist die getroffene Festsetzung von der Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gedeckt. Aufgrund der – bereits dargelegten – optischen Wirkung des Bestandsgebäudes, die besonders auf die geringen Ausmaße, aber auch auf die Anordnung am Rand des Grundstücks zurückgeht, konnte die Antragsgegnerin von einer untergeordneten Bedeutung ausgehen. Dies bestätigt auch das Luftbild in dem vom Land Schleswig-Holstein und den Kommunen von Schleswig-Holstein geführten DigitalenAtlasNord, das während der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen wurde.
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b) Auch die weiteren Maßnahmen zur Erhaltung von Bäumen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a und 25b BauGB erweisen sich als rechtmäßig. Die Festsetzung von Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB kann kombiniert oder überlagernd mit anderen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB getroffen werden (Söfker, in: EZBK, BauGB, Stand: Februar 2023, § 9 Rn. 124). Das Baugesetzbuch schließt die Überlagerung von Festsetzungen für einzelne Grundstücke nach mehreren der in § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführten Festsetzungsbefugnisse nämlich nicht aus (BVerwG, Beschluss vom 02.04.2008 – 4 BN 6.08 –, juris, Rn. 3). Dabei müssen für jede solcher Festsetzungen die tatbestandlichen Voraussetzungen, ihre städtebaulichen Gründe und die weiteren Anforderungen der §§ 1, 1a BauGB gegeben sein (Söfker, in: EZBK, BauGB, Stand: Februar 2023, § 9 Rn. 124). Das ist vorliegend der Fall. Ausweislich der Planbegründung findet sich insgesamt im Plangebiet ein beträchtlicher Bestand mit ortsbildprägenden Altbäumen (S. 4 der Umweltbeurteilung, Anlage zur Begründung des Bebauungsplans). Die vorhandenen Einzelbäume sind der Bestandskarte (Bl. 78 Beiakte Bd. I) zu entnehmen. Der auf dieser Grundlage getroffenen Festsetzung sind die Antragsteller auch nicht entgegengetreten.
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3. Die Antragsgegnerin hat entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoßen.
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a) Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Sie decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.04.2008 – 4 CN 1.07 –, juris, Rn. 18 ff.). Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis und unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (Urteile des Senats vom 03.02.2022 – 1 KN 19/20 –, juris, Rn. 43 und vom 15.03.2018 – 1 KN 4/15 –, juris, Rn. 67; Beschluss des Senats vom 18.06.2019 – 1 MR 1/19 –, juris, Rn. 29). Gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgebend.
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b) Gemessen daran liegen keine Fehler im Abwägungsergebnis vor. Insbesondere erweist sich die Festsetzung einer privaten Grünfläche in Bezug auf das Grundstück der Antragsteller nicht als abwägungsfehlerhaft. Das Ergebnis der Planung im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan steht nicht außer Verhältnis zu den von der Planung berührten Interessen der Antragsteller. Für die Einschränkung des im Plangebiet betroffenen Grundeigentums der Antragsteller lassen sich den Unterlagen zur Abwägung der Antragsgegnerin hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe entnehmen.
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Zu den für die Abwägung relevanten privaten Belangen gehört in hervorgehobener Weise das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentum. Neben der Substanz des Eigentums umfasst die grundgesetzliche Eigentumsgarantie auch die Beachtung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dies gilt unbeschadet des Umstands, dass Bebauungspläne keine enteignungsrechtliche Vorwirkung haben und deshalb die Enteignungsvoraussetzungen (§§ 85 ff. BauGB) bei der Rechtmäßigkeitskontrolle nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu prüfen sind (BVerwG, Urteil vom 06.06.2002 – 4 CN 6.01 –, juris, Rn. 10 m.w.N.). Dabei sind an die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen oder öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken hohe Anforderungen zu stellen; die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das unter dem Schutz von Art. 14 GG stehende Grundeigentum bedürfen deshalb stets der Rechtfertigung durch entsprechend gewichtige Gemeinwohlbelange. In besonderem Maße ist dabei die Bestandsgarantie des Eigentums nach Art. 14 GG zu beachten und eine größtmögliche Schonung privater Flächen zu prüfen. Der Plangeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums die schutzwürdigen Interessen der Eigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (BayVGH, Urteil vom 18.01.2017 – 15 N 14.2033 –, juris, Rn. 52). Insbesondere muss er prüfen, ob das Planungsziel nicht auch unter weitergehender Schonung des Grundeigentums der Betroffenen zu erreichen wäre, welche baurechtliche Qualität die betroffenen Flächen aufweisen und ob die Planung ein Mindestmaß an Lastengleichheit zwischen allen betroffenen Eigentümern gewährleistet (zum Ganzen: Urteil des Senats vom 06.05.2021 – 1 KN 21/16 –, juris, Rn. 65; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 08.03.2018 – 7 D 60/16.NE –, juris, Rn. 55; Urteil vom 28.09.2016 – 7 D 28/15. NE –, juris, Rn. 54 ff.).
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Dem genügt die vorliegende Planung.
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aa) Voranzustellen ist, dass der Bestand des Eigentums vorliegend nicht wesentlich verändert wird. Dies gilt vor allem im Hinblick auf das auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandene Gebäude, das als Bestandsgebäude im Bebauungsplan verzeichnet ist und als solches in seinem auf der Grundlage des Bauscheins vom 10. Juni 1933 errichteten Umfang Bestandsschutz genießt (so auch die Abwägungstabelle, Bl. 460 Beiakte Bd. I). Es trifft daher nicht zu, wenn die Antragsteller vortragen, ihnen würden die Nutzungsmöglichkeiten für das Grundstück vollständig entzogen. Sie können vielmehr das Gebäude im Rahmen des durch den Bauschein entfalteten Genehmigungsumfang weiterhin nutzen. Nutzungen, die davon nicht gedeckt sind, sind nicht zulässig, waren dies aber auch zuvor nicht und mussten demzufolge auch nicht in der Abwägung berücksichtigt werden.
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bb) Soweit die Antragsteller darüber hinaus meinen, ihnen seien bauliche Entwicklungsmöglichkeiten durch die Planung genommen worden, die ihnen vorher aufgrund des geltenden Planersatzrechts zugestanden hätten, teilt der Senat die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass durch die vorliegende Planung den Antragstellern keine vor Inkrafttreten des Bebauungsplans vorhandenen Baurechte entzogen worden sind.
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(1) An das Grundstück der Antragsteller grenzte zwar im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan im Nordwesten ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nur ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteile vom 06.11.1968 – 4 C 31.66 –, juris, Rn. 23 und vom 23.11.2016 – 4 CN 2.16 – juris, Rn. 15; st. Rspr.). Aus dem allgemein zugänglichen Liegenschaftskataster und den Luftbildern (vgl. den vom Land Schleswig-Holstein und den Kommunen von Schleswig-Holstein geführten DigitalenAtlasNord) ergibt sich, dass die Bebauung beidseitig des Schloßkoppelweges, beidseitig der Kitzeberger Straße und beidseitig des Prof.-Dr.-Weigmann-Weges die vorgenannten Voraussetzungen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erfüllte; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig und bedarf daher keiner Vertiefung.
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(2) Allerdings war das Grundstück der Antragsteller im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht Teil dieses Bebauungskomplexes. Der Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die vorhandene Bebauung den Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 17) – vorliegend endend an der nördlichen Gebäudewand des Wohngebäudes Schloßkoppelweg …… – und erfasst hier nicht das streitgegenständliche Grundstück.
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(a) Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 – 4 B 15.00 –, juris, Rn. 3 m.w.N.).
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Dies steht der Annahme, dass auch solche Bauten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen können, nicht von vornherein entgegen. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein. Maßgeblich ist, wieweit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Das ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Ein Bebauungszusammenhang scheidet auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper, örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze (z.B. Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 – 4 B 15.00 –, juris, Rn. 4 m.w.N.).
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(b) Gemessen daran nimmt das Gebäude auf dem Grundstück Schloßkoppelweg 39 nicht teil am Bebauungszusammenhang; es ist nicht maßstabsbildend. Nach Art und Gewicht ist es nicht geeignet, das Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen.
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Es handelt sich nach der Genehmigungslage nicht um ein Gebäude, das zum Dauerwohnen genutzt werden darf. Der Bauschein von 1933 spricht vielmehr von einem Gartenhaus. In Zusammenschau mit der Baubeschreibung ist davon auszugehen, dass die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung allenfalls eine Nutzung als Wochenendhaus umfasst. Aus der Baubeschreibung geht zweifelsfrei hervor, dass das Gebäude nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen vorgesehen und hierfür auch baulich nicht geeignet war. Das deckt sich auch im Wesentlichen mit der von den Antragstellern im Verfahren beschriebenen tatsächlichen Nutzung. Soweit sie darüber hinaus vortragen, sie hätten das Gebäude zeitweise, etwa in Studienzeiten, auch zu Dauerwohnzwecken genutzt, deckt sich dies zumindest nicht mit der Genehmigungslage und musste seitens der Antragsgegnerin folglich auch nicht in der Abwägung berücksichtigt werden. Gegen eine baurechtswidrige Nutzung wäre die Bauaufsichtsbehörde vielmehr befugt, einzuschreiten.
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Dass das Gebäude nicht maßstabsbildend ist, ergibt sich auch daraus, dass die Maße des Gebäudes gegenüber der übrigen Bebauung im Schloßkoppelweg deutlich untergeordnet sind. Auch in absoluter Hinsicht sind die Maße des Gebäudes mit einer Grundfläche von „lediglich knapp 50 m²“ (Abwägungstabelle vom 14. Juni 2018, Bl. 457 Beiakte Bd. I) – die Antragsteller sprechen von einer Wohnfläche von 37,44 m² – nicht maßstabsbildend. Dies bestätigt die Planbegründung, wenn es darin heißt, lediglich die beiden äußeren sehr kleinen Häuser Nr. ….. und Nr. ….. fallen durch ihre Gestalt, ihre Lage abseits der Straße und ihre Nähe zum Ufer auf (S. 7). In der Abwägungstabelle führt die Antragsgegnerin aus, die Bebauung entlang des Schloßkoppelweges weise bebaute Grundflächen von bis zu über 200 m² Grundflächen bei in Teilen zweigeschossigen Gebäuden mit Gebäudehöhen von über 10,00 m auf; die Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller weise lediglich knapp 50 m² bei einer niedrigen Gebäudehöhe auf.
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Vorliegend fehlt es daher an dem notwendigen Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit. Vielmehr verhält es sich sogar so, dass durch die Entfernung des Gebäudes zu den übrigen Baukörpern am Schloßkoppelweg, die ihrerseits verhältnismäßig dicht aneinandergrenzen, eine Zäsur entsteht. Dieser Eindruck wird noch verstärkt durch den Umstand, dass die Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller unmittelbar an der nordwestlichen Grundstücksgrenze liegt und damit weitest möglich entfernt von der Erschließungsstraße, während die übrigen Gebäude an den Schloßkoppelweg angrenzen. Der Eindruck einer Zäsur wird optisch dadurch noch intensiviert, dass sich an der westlichen Grenze des Grundstücks der Antragsteller drei zur Erhaltung festgesetzte Bäume finden. Örtliche Besonderheiten, die eine andere Bewertung gebieten, sind für den Senat nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Der fehlende Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit wird abgerundet durch das im Verwaltungsvorgang befindliche Lichtbild vom Plangebiet. Darauf ist deutlich die abgeschiedene Lage unmittelbar am Fördewanderweg zu erkennen; auch die trennende Wirkung der Grünstruktur zwischen dem Grundstück der Antragsteller und den übrigen Grundstücken im Plangebiet wird darauf deutlich.
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cc) Hiervon ausgehend ist es auch nicht als abwägungsfehlerhaft anzusehen, dass die Antragsgegnerin für das Grundstück der Antragsteller kein Baufenster festgesetzt hat. Die Antragsgegnerin hat ausweislich ihrer Abwägungstabelle vom 14. Juni 2018 erkannt, dass sie mit ihrer Entscheidung in die künftige Bebaubarkeit des Grundstücks eingreift, jedoch nicht in eine bestehende und ausgeübte Nutzung (Bl. 460, vgl. auch Bl. 459 Beiakte Bd. I). Auch hat sie die von ihr angeführten – bereits benannten – städtebaulichen Gründen nicht abwägungsfehlerhaft als vorzugswürdig angesehen.
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(1) Zunächst ist die Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass bereits der am 5. Oktober 2015 bekannt gemachte Flächennutzungsplan das Grundstück der Antragsteller als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“ (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) ausgewiesen hat. Der in dem vom Land Schleswig-Holstein und den Kommunen von Schleswig-Holstein geführten DigitalenAtlasNord einsehbare Flächennutzungsplan wurde einschließlich seiner Begründung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
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Ausweislich der Begründung zum Flächennutzungsplan strebte die Antragsgegnerin durch die Ausweisung von Grünschneisen eine untergliederte und aufgelockerte Siedlungsform an. Fingerartig in die Siedlung hineinragende Grünachsen sollen nach der planerischen Vorstellung der Gemeinde zu einer Vernetzung und Verzahnung der freien Landschaft mit der Siedlung bzw. dem Siedlungsgrün führen (S. 28). Die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der weiteren Begründung zum Flächennutzungsplan „durch selbst auferlegte Planungsleitsätze Grenzen gesetzt“. Diese lauten u.a. „Erhalt von Grünachsen zur Vernetzung der Küste mit dem Hinterland; keine Inanspruchnahme ökologisch hochwertiger Flächen oder von Flächen, die unmittelbar an solche grenzen“ (S. 32).
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In ihrer Abwägungstabelle vom 14. Juni 2018 zum vorliegenden Bebauungsplan greift die Antragsgegnerin diese Zielsetzungen auf und stellt sodann fest, dass die beiden letztgenannten auf das Grundstück der Antragsteller zutreffen (Bl. 457 Beiakte Bd. I). Das ist nicht zu beanstanden. Denn sowohl auf der Planurkunde des Bebauungsplans als auch des Flächennutzungsplans ist zu erkennen, dass das Grundstück der Antragsteller zum einen an die Küstenlinie der Ostsee im Nordwesten und zum anderen an die geschützten Bereiche im Nordosten angrenzt. Insoweit hat die Antragsgegnerin in ihrer Abwägungstabelle ausgeführt, das Grundstück der Antragsteller diene als Puffer und Übergangszone – nordöstlich des Plangebiets liege das Mündungsgebiet der Mühlenau, an das sich mehrere naturnahe Bruchwälder anschlössen.
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Der Senat vermag keine abwägungsergebnisrelevante Fehlgewichtung darin zu erkennen, dass die Antragsgegnerin diese Belange höher gewichtet hat als das Interesse der Antragsteller an der uneingeschränkten Nutzung ihres Grundstücks. Schon die Begründung des Flächennutzungsplans beschreibt die Mühlenau als das einzige größere Fließgewässer im Gemeindegebiet; sie quere das Gemeindegebiet in ost-westlicher Richtung, speise den Mühlenteich und münde südlich von Möltenort in die Ostsee (S. 14). Das Salzwiesen-Niederungsgebiet des Mühlenbachs zwischen Kitzeberg und Altheikendorf hat die Gemeinde im Flächennutzungsplan als geschützte Biotopfläche – nachrichtlich – wiedergegeben (vgl. S. 52 der Begründung zum Flächennutzungsplan) und in der Begründung ausgeführt, es handele sich um ein Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft; als solches umfasse es naturbetonte Lebensräume zum Schutz der besonders gefährdeten Tier- und Pflanzenarten und diene der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts. Bei der Abwägung mit anderen Nutzungsansprüchen sei dem Naturschutz hier besonderes Gewicht beizumessen (S. 26). Weiterhin weist die Begründung darauf hin, dass die Heikendorfer Mühlenau aufgrund des Satzungsbeschlusses vom 7. November 2012 geschützter Landschaftsbestandteil gemäß § 18 LNatSchG sei. Der Schutz gelte dabei im Speziellen dem noch weitgehend naturnah erhaltenen Gewässerökosystem mit Fließgewässerabschnitten, Teichen, Tümpeln, Feuchtbereichen und den dazugehörigen standortheimischen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren (S. 52). Im Umweltbericht zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans (ab S. 59 ff.) heißt es zudem in Bezug auf den Wasserhaushalt (Ziffer 7.1.2), dem östlichen Hinterland komme eine hohe Bedeutung für die Grundwasserspeisung zu; es bestünden zahlreiche offene Gewässer im Gemeindegebiet; das System der Mühlenau sei herausragend (S. 69).
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Auch der NABU hatte in seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2017 darauf hingewiesen, dass sich das Plangebiet direkt am Ufer der Kieler Förde befinde und damit unmittelbar an ein geschütztes Biotop grenze, nämlich an die Flachwasserzone der Kieler Förde mit naturnah strukturiertem Ufer- und Strandbereich, an der Förde gelegenes Brackwasser-Röhricht.
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Die Antragsgegnerin stellt zudem in nicht zu beanstandender Weise darauf ab, dass die Fläche im Nordosten des Plangebiets in der Karte des Regionalplans für den Planungsraum III als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft dargestellt worden sei. Auch dieses Ziel der Raumordnung sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
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Auch trifft es nicht zu, wenn die Antragsteller behaupten, die Antragsgegnerin habe insoweit überhaupt keine Abwägung vorgenommen, sondern sich fälschlicherweise durch den Flächennutzungsplan gebunden gesehen und schlicht dessen Inhalt übernommen. Vielmehr ist die Antragsgegnerin dem sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebenden Gebot nachgekommen, wonach der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Entsprechend diesen gesetzgeberischen Vorstellungen von der stufenweisen Konkretisierung der zulässigen Raumnutzung sind Bebauungspläne so aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln, dass durch ihre Festsetzungen die zugrundeliegenden Darstellungen des Flächennutzungsplans konkreter ausgestaltet und damit zugleich verdeutlicht werden (Mitschang, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 8 Rn. 3). Gegen die Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist vor diesem Hintergrund nichts zu erinnern.
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(2) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin in ihre Abwägungsentscheidung den Umstand eingestellt hat, dass sich das Grundstück der Antragsteller innerhalb des in § 35 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG vorgesehenen Schutzstreifens befindet, wonach an den Küsten ein Abstand von mindestens 150 Meter landwärts von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten sind. Diese Vorschrift ist inhaltsidentisch mit § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG. Diese Regelung verfolgt zwei Zielrichtungen. Zum einen soll hiermit ein wirksamer Schutz der Uferzonen als Lebensraum von Tier- und Pflanzenarten und als wesentlicher Bestandteil des Biotopverbunds sichergestellt werden, zum anderen sollen Uferzonen als Freiraum für die Erholung des Menschen in der freien Landschaft gesichert werden (Heß, in: BeckOK UmweltR, Giesberts/Reinhardt, BNatSchG, Stand: 1. Juli 2023, § 61 Rn. 2). Vor dem Hintergrund dieser Zielrichtungen erscheint es nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin, welche die Funktion des Grundstücks der Antragsteller als Puffer und Übergangszone zur Küstenlinie im Nordwesten und zu den angrenzenden geschützten Bereichen im Nordosten in den Vordergrund stellt, ihr im Rahmen der Abwägung besonderes Gewicht beimisst.
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(3) Schließlich hat die Antragsgegnerin auch abwägungsfehlerfrei den Belang des Hochwasserschutzes im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB sind im Rahmen der Bauleitplanung die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden zu berücksichtigen. Insoweit hatte der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2017 darauf hingewiesen, dass Teile des Plangebiets in einem Hochwasserrisikogebiet liegen. Im Hochwasserfall sei daher eine Wasser- und Wellenbelastung der baulichen Anlagen im Hochwasserrisikogebiet zu erwarten. Aus der diesem Schreiben beigefügten Anlage „Hochwasserrisikogebiet und Bauverbotszonen“ ergibt sich, dass das Grundstück der Antragsteller sich vollständig im (roten gekennzeichneten) Hochwasserrisikogebiet befindet; dies gilt auch in Bezug auf das darauf befindliche Bestandsgebäude. Der Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz hat vor diesem Hintergrund darauf hingewiesen, dass Räume für Wohnnutzung mindestens auf der Höhe des lokalen Referenzwasserstandes für das Risikogebiet zzgl. 0,5 m, demzufolge NHN + 3,00 m zu errichten seien (das Land Schleswig-Holstein erhöhe für seine Küstenschutzmaßnahmen die Schutzhöhen um einen Klimazuschlag von 0,5 m). Die Antragsgegnerin hat diese Ausführungen aufgegriffen und in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen. So hat sie unter anderem ausgeführt, das Grundstück befinde sich innerhalb eines Hochwasserrisikogebiets. Weite Bereiche des Grundstücks befänden sich auf Höhenlage von unter 1,00 m über NHN. Das Grundstück weise damit die niedrigste Höhenlage innerhalb des Gebäudebestandes im Plangebiet auf. Sie folge den Vorgaben der Küstenschutzbehörde, die Erdgeschossfertigfußbodenmindesthöhe auf 3,50 m über NHN festzusetzen. Für eine Bebauung des Grundstücks müsse demnach ein Sockelbau von mindestens 2,50 m über der vorhandenen Geländefläche erfolgen; dies sei naturschutzfachlich und städtebaulich nicht förderlich für das Orts- und Landschaftsbild.
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dd) Ein Fehler im Abwägungsergebnis ist danach nicht gegeben. Dies gilt auch, soweit die Antragsteller pauschal und von anderslautendem Vortrag zu § 34 BauGB abweichend vortragen, ihnen seien bauliche Entwicklungsmöglichkeiten genommen worden, die sie sonst aufgrund von § 35 BauGB gehabt hätten. Hier erschließt sich dem Senat schon nicht, welche konkreten Entwicklungsmöglichkeiten die Antragsteller meinen. In Betracht käme hier von Vornherein wohl auch nur § 35 Abs. 2 BauGB. Insoweit fehlt es aber an jeglicher Darlegung, dass die Antragsteller konkret beabsichtigt hätten, ein sonstiges Vorhaben zu realisieren, dessen Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt hätte. Für den Senat drängen sich hier auch keine Aspekte auf, die auf einen Fehler im Abwägungsergebnis hinauslaufen würden. Auch die Bauaufsicht des Kreises Plön hatte baulichen Erweiterungsabsichten – zu Recht – entgegengehalten, das Grundstück befinde sich im Außenbereich, eine Genehmigungsfähigkeit auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 BauGB scheide aus.
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Es ist auch nicht ersichtlich, dass das vorliegend verfolgte Planungsziel nicht auch unter weitergehender Schonung des Grundeigentums der Betroffenen zu erreichen gewesen wäre bzw. dass eine andere Lösung zu größerer Lastengleichheit zwischen den Planbetroffenen geführt hätte. Es stellt gerade die Besonderheit des Grundstücks der Antragsteller dar, dass es an die aufgezeigten empfindlichen Naturräume unmittelbar angrenzt; damit unterscheidet es sich von den übrigen Grundstücken im Plangebiet. Diese als Pufferzone heranzuziehen ergäbe vor diesem Hintergrund keinen Sinn.
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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
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Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor.
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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 2 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 3 Reine Wohngebiete 2x
- § 13a BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 214, 215 BauGB 6x (nicht zugeordnet)
- BauNVO § 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung 3x
- BauNVO § 19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche 1x
- BauNVO § 18 Höhe baulicher Anlagen 2x
- BauNVO § 22 Bauweise 1x
- § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB 10x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 34 BauGB 5x (nicht zugeordnet)
- § 35 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1402/01 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 1.13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 47 2x
- 1 KN 19/20 4x (nicht zugeordnet)
- 1 MR 4/22 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 13.08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 13/15 2x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 20/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 LBO 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 1.07 2x (nicht zugeordnet)
- § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB 4x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 BauGB 5x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 13.19 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 7 BauGB 6x (nicht zugeordnet)
- § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 19/18 2x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 25/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 4 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 6.19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 44.17 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 7.11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 4/15 2x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 10.11 1x (nicht zugeordnet)
- 8 C 22.92 2x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 4.00 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1 und 1a BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 1 C 11236/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 36.12 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a und 25b BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- 4 BN 6.08 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 1, 1a BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- 1 MR 1/19 1x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 14 3x
- §§ 85 ff. BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 6.01 1x (nicht zugeordnet)
- 15 N 14.20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 KN 21/16 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 60/16 1x (nicht zugeordnet)
- 7 D 28/15 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 31.66 1x (nicht zugeordnet)
- 4 CN 2.16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 19.90 1x (nicht zugeordnet)
- § 29 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 15.00 2x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 LNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 61 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- VwGO § 132 1x