Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht - 5 MB 2/26

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Absenkung bzw. Abschaffung des sogenannten Ledigenzuschlages.

2

Der Antragsgegner, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist ein Versorgungswerk mit Pflichtmitgliedschaft für die Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer. Der Antragsgegner hat die „Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte vom 16. November 1985“ erlassen (SchlHA IV/1986, S. 53).

3

Der Antragsteller, geboren am …., ist seit 2001 zugelassener Rechtsanwalt. Er war ab dem 28. April 2001 Mitglied des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen. Die Mitgliedschaft wurde nebst aller bis zu diesem Zeitpunkt entrichteten Beiträge auf den Antragsgegner übertragen. Seit dem 25. Januar 2003 ist der Antragsteller Pflichtmitglied des Antragsgegners. Die Ehe des Antragstellers wurde im Juni 2013 geschieden. Der Versorgungsausgleich wurde dergestalt durchgeführt, dass der Antragsteller ausgleichspflichtig war und zulasten seines Anrechts der ausgleichsberechtigten (und noch lebenden) Ehefrau ein Anrecht übertragen wurde.

4

In der Satzung des Antragsgegners (Stand 03/2021) hatte § 13 Abs. 8 folgenden Inhalt:

5

„Sind nach verbindlicher wahrheitsgemäßer Erklärung des Mitgliedes bei Beginn der Altersrente keine sonstigen Personen vorhanden, die rentenbezugsberechtigt sind oder werden können, so erhält das versorgungsberechtigte Mitglied einen Zuschlag in Höhe von 20 v.H. zu der festgesetzten Altersrente. Damit sind alles sonstigen Ansprüche nach der Satzung mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld dauernd ausgeschlossen.“

6

Im Mai 2022 lud der Antragsgegner zu seiner ordentlichen Mitgliederversammlung am 15. Juni 2022 ein. Der Einladung waren Satzungsänderungsvorschläge des Verwaltungsausschusses beigefügt. Danach sollte u.a. § 13 Abs. 8 der Satzung des Antragsgegners wie folgt geändert werden:

7

„Mitglieder, die bis zum 31.12.2022 eingetreten sind und die bei Beginn der Altersrente verbindlich und wahrheitsgemäß erklären, dass keine sonstigen Personen vorhanden sind, die rentenbezugsberechtigt sind oder werden können, erhalten einen Zuschlag zu der festgesetzten Altersrente. Damit sind alle sonstigen Ansprüche nach der Satzung mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld dauernd ausgeschlossen. Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach dem Renteneintrittsdatum und ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:

8

Renteneintritt

Zuschlag

- vor dem 31.12.2022

20,0% 

- ab dem 01.01.2023 bis 31.12.2023

18,5% 

- ab dem 01.01.2024 bis 31.12.2024

17,0% 

- ab dem 01.01.2025 bis 31.12.2025

15,5% 

- ab dem 01.01.2026 bis 31.12.2026

14,0% 

- ab dem 01.01.2027 bis 31.12.2027

12,5% 

- ab dem 01.01.2028 bis 31.12.2028

11,0% 

- ab dem 01.01.2029 bis 31.12.2029

9,5%   

- ab dem 01.01.2030 bis 31.12.2030

8,0%   

- ab dem 01.01.2031 bis 31.12.2031

6,5%   

- ab dem 01.01.2032

5,0%   

9

Mitglieder, die ab dem 01.01.2023 eintreten, erhalten keinen Zuschlag.“

10

§ 13 Abs. 9 Satz 13 der Satzung des Antragsgegners sollte ersatzlos gestrichen werden:

11

„Liegen die Leistungen aus der übertragenen Anwartschaft unter dem Aufwand der Leistung eines Jahres an das Mitglied des Versorgungswerkes, kann der Verwaltungsausschuss im Einzelfall Ausnahmen zulassen.“

12

Die Mitgliederversammlung am 15. Juni 2022 stimmte mehrheitlich für die Änderung des § 13 Abs. 8 und die Streichung des § 13 Abs. 9 Satz 13 der Satzung des Antragsgegners.

13

Mit Schreiben vom 23. August 2022 bat der Antragsgegner das Ministerium für Justiz und Gesundheit um Genehmigung der Satzungsänderungen. Unter dem 25. November 2022 genehmigte das Ministerium für Justiz und Gesundheit die beschlossenen Satzungsänderungen.

14

Die Satzungsänderungen wurde am 29. November 2022 ausgefertigt und am 27. Dezember 2022 im Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2022 (S. 1907) veröffentlicht.

15

Der Antragsteller hat am 20. November 2023 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht einen Normenkontrollantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2023 das Normenkontrollverfahren an das Oberverwaltungsgericht verwiesen.

16

Der Antragsteller macht geltend, der Antrag sei zulässig.

17

Das Anrecht, welches auf seine Ex-Frau übertragen worden sei, könne gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) wieder auf ihn zurückfallen.

18

Er werde auch durch die Streichung der Regelung in § 13 Abs. 9 Satz 13 der Satzung des Antragsgegners in seinen Rechten verletzt. Danach könne der Verwaltungsausschuss im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Leistungen aus der übertragenen Anwartschaft unter dem Aufwand der Leistung eines Jahres an das Mitglied des Versorgungswerkes lägen. Das sei der Fall.

19

Der Antrag sei auch begründet.

20

Der Antragsteller beantragt,

21

die Änderung des § 13 Abs. 8 der Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte durch Beschluss vom 15. Juni 2022 für unwirksam zu erklären.

22

Der Antragsgegner beantragt,

23

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

24

Der Antragsgegner macht geltend, der Antrag sei unzulässig. Der Antragsteller sei nicht antragsbefugt, weil dieser nach § 13 Abs. 9 Satz 12 der Satzung des Antragsgegners nicht in den Genuss des Ledigenzuschlages kommen könne.

25

Der Antragsteller könne eine Antragsbefugnis auch nicht aus einer vermeintlichen Verletzung seiner Rechte durch die Streichung des § 13 Abs. 9 Satz 13 der Satzung des Antragsgegners herleiten. Eine Anwendung dieser Vorschrift auf den Antragsteller sei nicht hinreichend wahrscheinlich.

26

Der Antrag wäre auch unbegründet.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Der Normenkontrollantrag ist unzulässig.

29

Die angegriffene Satzungsänderung unterliegt zwar gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 67 LJG der Normenkontrolle.

30

Der Antragsteller ist aber nicht antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden.

31

Die rechtserhebliche Aussicht, dass eine Rechtsverletzung in absehbarer Zeit erfolgen wird, ist nur gegeben, wenn die Entwicklung vom Erlass der Norm zur Rechtsverletzung hinreichend wahrscheinlich ist. Sie muss bereits in Gang gesetzt oder konkret ins Auge gefasst worden sein oder zumindest objektiv naheliegen. Wenn die Beschwer des Antragstellers noch nicht greifbar ist oder von Bedingungen abhängt, deren Eintritt prognostisch nicht eingeschätzt werden kann, ist der Antrag unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2024 – 8 BN 1.23 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 3. November 1993 – 7 NB 3.93 –, juris Rn. 7; VGH Mannheim, Urteil vom 28. Juni 2016 – 1 S 1244/15 –, juris Rn. 46; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 47 Rn. 180). So liegt es hier.

32

1. In Bezug auf den Antragsteller, der die Altersgrenze nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragsgegners für einen Anspruch auf lebenslange Altersrente mit Vollendung des 67. Lebensjahres am 15. September 2037 erreichen wird, ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er durch die Anwendung des § 13 Abs. 8 der Satzung des Antragsgegners in absehbarer Zeit in eigenen Rechten verletzt sein wird.

33

Der Anspruch des Antragstellers auf den Ledigenzuschlag ist gegenwärtig nach § 13 Abs. 9 Satz 12 der Satzung des Antragsgegners ausgeschlossen. Hiernach wird der Zuschlag nach Absatz 8 nicht gewährt, solange infolge eines Versorgungsausgleiches die Anwartschaft im Versorgungswerk gemindert ist. Der Antragsteller wurde im Juni 2013 geschieden und der Versorgungsausgleich wurde dergestalt durchgeführt, dass zulasten seines Anrechts ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Ehefrau übertragen wurde.

34

Die Auffassung des Antragstellers, er sei antragsbefugt, weil das Anrecht nach § 37 VersAusglG wieder auf ihn zurückfallen könne, teilt der Senat nicht.

35

Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt (§ 37 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG). Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Nach § 37 Abs. 2 VersAusglG findet die Anpassung nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat.

36

Der Antragsteller würde demnach nur einen Ledigenzuschlag erhalten, wenn die ausgleichsberechtigte Ehefrau verstürbe und diese die Versorgung aus dem erworbenen Anrecht noch nicht länger als 36 Monate bezogen hätte. Das Eintreten dieser Voraussetzungen ist ungewiss und stellt keinen objektiv naheliegenden Geschehensablauf dar.

37

2. Der Antragsteller kann nicht geltend machen, durch die Streichung des § 13 Abs. 9 Satz 13 der Satzung des Antragsgegners in seinen Rechten verletzt zu sein.

38

Er bringt vor, ausweislich der Information zum Stand der Rentenanwartschaften (per 1. Januar 2023) betrage die Leistung aus der übertragenen Anwartschaft 655,86 € und die voraussichtliche Leistung an ihn – den Antragsteller – 3.515,38 €, sodass eine Ausnahme in Betracht käme, wenn die Regelung nicht gestrichen würde. Hiermit legt der Antragsteller eine Antragsbefugnis nicht dar.

39

Mit § 13 Abs. 9 Satz 13 der Satzung des Antragsgegners konnte der Verwaltungsausschuss im Einzelfall Ausnahmen von der Nichtgewährung des Ledigenzuschlages aufgrund der Regelung in § 13 Abs. 9 Satz 12 der Satzung des Antragsgegners zulassen. Motivation für die Regelung in § 13 Abs. 9 Satz 13 der Satzung des Antragsgegners war § 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, der zum 31. August 2009 außer Kraft getreten ist (vgl. die Begründung des Antragsgegners für die Streichung der Regelung – Beiakte A, S. 6). Der Versorgungsausgleich des Antragstellers wurde indes auf Grundlage des am 1. September 2009 in Kraft getretenen Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführt.

40

Ungeachtet dessen ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Verwaltungsausschuss gegenüber dem Antragsteller eine Ausnahme zugelassen hätte.

41

Für eine zu treffende Ausnahmeentscheidung des Verwaltungsausschusses müsste feststehen, dass die Leistungen aus der übertragenen Anwartschaft unter dem Aufwand der Leistung eines Jahres an das Mitglied des Antragsgegners liegen. Das wäre nur der Fall, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte verstorben ist (vgl. die Begründung des Antragsgegners für die Streichen der Regelung – Beiakte A, S. 6), was – s.o. – keinen naheliegenden Geschehensablauf darstellt.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO gilt entsprechend für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, in denen es, wie im Normenkontrollverfahren, als letzte Tatsacheninstanz entscheidet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. März 2025 – 3 KN 11/21 –, juris Rn. 139).

43

Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO).


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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