Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 358/09
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. März 2009 - 10 K 881/08 - wird der Bescheid des Beklagten vom 4. April 2008 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm das Recht aberkannt wurde, von der ihm in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
Dem im Jahr 1964 geborenen Kläger wurde am 29.3.1980 die Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 4 und am 19.5.1982 die der Klassen 1 und 3 erteilt.
Mit Urteil vom 10.12.1987 wurde der Kläger erstmals wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr unter Verhängung eines dreimonatigen Fahrverbotes zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 26.11.1986 bei einem Blutalkoholgehalt von 1,43 Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte.
Wegen einer weiteren fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 18.3.1989 wurde der Kläger nach einem festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,46 Promille mit Urteil vom 16.1.1990 zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und ihm die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen; zugleich wurde eine dreimonatige Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis festgesetzt.
Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für die Klassen 3, 4 und 5 am 11.10.1991 nach vorheriger Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde dem Kläger mit Urteil vom 11.2.1993 die Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr erneut entzogen, weil er am 22.10.1992 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,19 Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte; die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde auf 10 Monate festgesetzt.
Am 15.3.1996 wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis für die Klassen 3, 4 und 5 wiedererteilt, nachdem eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt war, dass bei dem Kläger künftig das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss nicht zu erwarten sei.
Mit Urteil vom 29.8.1997 wurde der Kläger, nachdem er am 6.10.1996 ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einem Blutalkoholgehalt von 1,23 Promille geführt hatte, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt und ihm unter Anordnung einer Sperrfrist von zwei Jahren die Fahrerlaubnis erneut entzogen.
In der Folgezeit wurde der Kläger mit Urteil vom 30.11.1999 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie mit Urteil vom 8.2.2001 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt. Zuletzt wurde der Kläger mit Urteil vom 17.1.2003 wiederum wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf Bewährung verurteilt und der Verwaltungsbehörde untersagt, dem Kläger vor Ablauf einer Frist von einem Jahr eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Am 1.10.2007 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik die Fahrerlaubnis der Klassen A und B; in dem dort ausgestellten Führerschein ist in der Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz des Klägers der tschechische Ort „S.“ eingetragen.
Nachdem der Führerschein bei einer Grenzkontrolle am 14.11.2007 sowie im Rahmen polizeilicher Ermittlungen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers am 26.11.2007 aufgefallen war, teilte der Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf die entsprechenden Mitteilungen der Grenzpolizeistation W. und des Polizeipostens A-Stadt sowie eine Auskunft des Einwohnermeldeamtes A-Stadt, wonach er dort ununterbrochen seit mehreren Jahren mit Hauptwohnsitz gemeldet sei, mit Schreiben vom 25.2.2008 mit, dass beabsichtigt sei, ihm das Recht abzuerkennen, mit dem tschechischen Führerschein in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen.
Hierauf berief sich der Kläger mit Schreiben vom 7.3.2008 auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004, wonach Bedenken an der Gültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis der ausstellenden Behörde mitzuteilen seien, und machte geltend, dass es dem Beklagten aufgrund des Souveränitäts- bzw. Territorialitätsprinzips an der Berechtigung fehle, selbst tätig zu werden.
Durch Bescheid vom 4.4.2008 erkannte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs das Recht ab, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, setzte eine Gebühr für die Entscheidung in Höhe von insgesamt 154,75 EUR fest und gab dem Kläger auf, den Führerschein zwecks Eintragung der Aberkennung nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung vorzulegen. Zur Begründung heißt es, aufgrund seiner Verurteilungen hätte dem Kläger in Deutschland die Fahrerlaubnis nur erteilt werden können, wenn seine Kraftfahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen worden wäre. Nach den Ziffern 8.1 und 8.3 der Anlage 4 zur FeV seien Personen, die Alkoholmissbrauch betrieben oder gar alkoholabhängig seien, zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet. Zwar sei aufgrund der medizinisch-psychologischen Untersuchung des Klägers am 29.12.1995 ein positives Gutachten erstellt worden, weil die Gutachter damals von einer stabilen Alkoholabstinenz ausgegangen seien. Ausweislich der nachfolgenden Trunkenheitsfahrt am 6.10.1996 mit einem Blutalkoholgehalt von 1,23 Promille habe der Kläger seine Abstinenz jedoch bereits wenige Monate nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis wieder aufgegeben. Zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei der Kläger auch deshalb, weil er nach seiner positiven Begutachtung nachweislich wieder Drogen konsumiert habe. Da die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Überzeugung der Behörde feststehe, könne gemäß § 11 Abs. 7 FeV auf die Anordnung zur Beibringung eines Eignungsgutachtens verzichtet werden. Auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen deute auch die Tatsache hin, dass er nur 56 Tage nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 26.11.2007 auf der BAB A 6 in einem Baustellenbereich mit seinem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h überschritten habe. Dies sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass der Kläger offensichtlich auch weiterhin nicht gewillt sei, die im Straßenverkehr geltenden und der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer dienenden Vorschriften zu beachten. Die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, verstoße nicht gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG vom 20.12.2006. Dem Kläger sei eine Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz verwehrt, weil ihm nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beim Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis ein Rechtsmissbrauch anzulasten sei. Gegen den Kläger spreche, dass er in Deutschland ohne erfolgreiche MPU keine Fahrerlaubnis erhalten hätte und sich offensichtlich, ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang nur zur Umgehung der MPU, an die tschechischen Behörden gewandt und dort die Fahrerlaubnis erlangt habe, ohne sich einer speziell auf die Alkohol- und Drogenproblematik bezogenen ärztlichen Untersuchung unterzogen zu haben. Gemäß Art. 9 Satz 1 der EU-Richtlinie sei ebenso wie nach Art. 2 Abs. 1 des entsprechenden tschechischen Gesetzes vom 17.1.2005 nur dann von einem ordentlichen Wohnsitz im Inland auszugehen, wenn der Betreffende dort persönliche oder berufliche Bindungen unterhalte und an mindestens 185 Tagen im Jahr in dem ausstellenden Staat gewohnt habe. Der Kläger habe jedoch trotz konkreter Anfrage keine Tatsachen vorgetragen, die auf persönliche oder berufliche Bindungen nach Tschechien schließen ließen. In der Aberkennung der tschechischen Fahrerlaubnis für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wegen fehlender Kraftfahreignung liege keine Diskriminierung des Klägers. Ihm gegenüber würden nur die Vorschriften angewandt, die allgemein in Deutschland für Fahrerlaubnisinhaber gelten würden.
Gegen den Aberkennungsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 11.4.2008 Widerspruch eingelegt, der nicht beschieden wurde. Gleichzeitig suchte der Kläger beim Verwaltungsgericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach und beantragte, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.6.2008 - 10 L 370/08 - ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 11.9.2008 - 1 B 286/08 - zurück.
Nach Erhebung der Untätigkeitsklage durch den Kläger am 11.9.2008 teilte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf auf Ersuchen des Beklagten vom 22.9.2008 hin mit Schreiben vom 13.10.2008 u.a. mit, dass der Kläger nach Auskunft der Abteilung Wirtschaftskriminalität der Bezirksdirektion der Polizei der Tschechischen Republik in Tachov in der Zeit vom 3.9.2007 bis zum Februar 2008 unter der Privatadresse „34901 S.“ gemeldet und angeblich bei der E. GmbH in „P.“ beschäftigt gewesen sei. Mit weiterem Schreiben vom 17.12.2008 übermittelte das Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf dem Beklagten u.a. einen auf den 7.10.2008 datierten „Amtlichen Vermerk“ sowie einen Ermittlungsbericht zum Führerschein des Klägers der Abteilung für Wirtschaftskriminalität der Bezirksdirektion der Polizei der Tschechischen Republik in Tachov vom 9.12.2008, jeweils in deutscher Übersetzung; beigefügt war zudem eine Kopie des zwischen dem Kläger und der Firma E. mit Sitz in „P.“ für die Zeit vom 1.8. bis zum 31.12.2007 abgeschlossenen Arbeitsvertrags.
Zur Begründung seiner Klage hat sich der Kläger auf die zwischenzeitlich ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 berufen und insoweit geltend gemacht, dass die Aberkennung des Rechts, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, gegen übergeordnetes Gemeinschaftsrecht verstoße. Nach Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis liege die Kompetenz zur Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen sowie der fortbestehenden Eignung des Führerscheininhabers ausschließlich bei der Ausstellungsbehörde. Auch der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs könne für die getroffene Entscheidung nicht herangezogen werden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei dem Rechtsmissbrauch dort zu begegnen, wo er stattgefunden habe, nämlich im Ausstellerstaat. Nur das entspreche dem Territorialitätsprinzip sowie dem Gesichtspunkt des gegenseitigen Vertrauens. Dem Beklagten sei es daher verwehrt, selbst die Eignungsvoraussetzungen sowie die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses zu überprüfen. Dementsprechend sei das an das Gemeinsame Zentrum der deutsch- tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf gerichtete Ersuchen des Beklagten vom 22.9.2008 von vornherein unzulässig gewesen und dessen Auskünfte nicht verwertbar. Für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei zudem der Zeitpunkt seines Erlasses und nicht das Ergebnis nachträglich eingeholter Auskünfte maßgeblich. Überdies seien die von dem Europäischen Gerichtshof für die Anwendung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nunmehr zugelassenen Ausnahmen auch deshalb nicht erfüllt, weil sich weder aus dem tschechischen Führerschein ein Wohnsitz in Deutschland ergebe noch ansonsten unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat Tschechien über eine etwaige Verletzung des Wohnsitzerfordernisses vorlägen. Die eingeholten Auskünfte ließen nur erkennen, dass er seit dem 3.9.2007 im Kreis Tachov gemeldet, dort wohnhaft und berufstätig gewesen sei. Dabei handele es sich allerdings lediglich um Anhaltspunkte, die keinen verbindlichen Rückschluss auf die tatsächliche Dauer seines Wohnsitzes in der Tschechischen Republik zuließen. Der Vorfall vom 26.11.2007 sei als eine tagtäglich vorkommende und mit einem Bußgeld von lediglich 40,-- EUR geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung nicht geeignet, die Annahme eines nachträglichen Fehlverhaltens im Sinne der an enge Voraussetzungen anknüpfenden Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu begründen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 4.4.2008 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Auffassung nach sind die Voraussetzungen der Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO nicht gegeben. Die sich mit Blick auf die im Eilrechtsschutzverfahren des Klägers anstehenden gerichtlichen Entscheidungen sowie die sich aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 ergebende Notwendigkeit, in Tschechien als dem Ausstellerland Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Wohnsitzes des Klägers anzustellen, sei als zureichender Grund für die Überschreitung der Dreimonatsfrist für die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers anzusehen. Ungeachtet dessen sei die Klage aber auch unbegründet, weil der Kläger die Fahrerlaubnis rechtsmissbräuchlich in Tschechien erworben habe und er weiterhin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei. Wie sich aus der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf vom 13.10.2008 sowie den mit Schreiben vom 17.12.2008 nachgereichten Unterlagen ergebe, sei dem Kläger die tschechische Fahrerlaubnis bereits ein Monat nach seiner Wohnsitznahme in Tschechien erteilt worden. Insgesamt sei er weniger als 185 Tage in Tschechien angemeldet gewesen. Zudem habe es sich ausweislich des von dem Kläger mit der Firma E. GmbH in P. abgeschlossenen Arbeitsvertrages bei der tschechischen Adresse lediglich um seinen Zweitwohnsitz gehandelt. Aufgrund der Ermittlungen der tschechischen Polizei stehe fest, dass sich der Kläger offensichtlich nur fünf bis sechs Tage in Tschechien aufgehalten habe, wobei es sich hierbei wahrscheinlich um die Tage der Fahrschulausbildung beziehungsweise Führerscheinprüfung gehandelt habe. Bei der Firma E. GmbH als dem angeblichen Arbeitgeber des Klägers handele es sich nach einer Internetrecherche offensichtlich um die Fahrschule, bei der der Kläger die vorgeschriebenen Fahrstunden abgeleistet und mit deren Hilfe er in Tschechien den Führerschein erworben habe. Sämtliche aus dem den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaat herrührenden Erkenntnisse bewiesen, dass bei der Ausstellung des Führerscheins Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG, die für die Ausstellung einer nationalen Fahrerlaubnis voraussetzten, dass der Wohnsitz für mindestens 185 Tage in dem Ausstellerland bestanden habe, nicht beachtet worden seien. Damit seien die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Europäische Gerichtshof die deutschen Behörden für berechtigt halte, dem Inhaber eines ausländischen Führerscheins nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG das Recht abzuerkennen, mit diesem in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Berechtigung, dem Kläger wegen fehlender Kraftfahreignung das Recht abzuerkennen, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, ergebe sich darüber hinaus auch aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könne der Wohnsitzstaat diese Vorschrift und damit seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung oder Entzug der Fahrerlaubnis anwenden, wenn sich aus dem Fehlverhalten des Betroffenen nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis Bedenken an der Kraftfahreignung ergäben. Der Kläger habe am 26.11.2007, nur 56 Tage nach der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis, mit seinem Kraftfahrzeug in einem Baustellenbereich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten. Dabei handele es sich laut Ziffer 2.1 der Anlage 12 zur FeV um eine schwerwiegende Verkehrszuwiderhandlung, die beispielsweise bei einem Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gemäß § 2 a Abs. 2 Nr. 1 StVG die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger erforderlich mache. Zu berücksichtigen sei auch, dass zum Zweck der Überprüfung der Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers alle im Verkehrszentralregister nicht getilgten Verkehrszuwiderhandlungen herangezogen werden könnten. Bei dem Kläger, der für das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h einen Punkt im Verkehrszentralregister erhalten habe, seien damit derzeit 20 Punkte zu verzeichnen. Ab 18 Punkten sei aber ein Fahrerlaubnisinhaber gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG als ungeeignet anzusehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Mit Urteil vom 18.3.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid sei ausgehend von dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig. Aufgrund dessen, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg durch Fahrten im Zustand absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Erscheinung getreten sei, habe der Beklagte trotz zwischenzeitlicher Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis von der Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 11 Abs. 7 FeV ausgehen dürfen. Weil damit die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis vorgelegen hätten, sei die Aberkennung des Rechts, von der vom Kläger erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG zu Recht erfolgt. Diese Entscheidung sei mit Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit den Richtlinien 91/439/EWG vom 29.7.1991 und 2006/126/EG vom 20.12.2006 über den Führerschein vereinbar. Nach dem zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins am 1.10.2007 gültigen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie 2006/126/EG dürfe u.a. ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz hätten. Als ordentlicher Wohnsitz gelte gemäß Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen ließen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohne. Der Europäische Gerichtshof halte einen Mitgliedstaat für berechtigt, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus dem nach dem Entzug der Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergebe, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lasse, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt gewesen sei. Entsprechendes gelte in Bezug auf den weitgehend inhaltsgleichen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e) der Richtlinie 2006/126/EG, der zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins und des Erlasses der angefochtenen Verfügung in Kraft gewesen sei. Ausweislich der vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf mitgeteilten Erkenntnisse sei der Kläger lediglich 180 Tage in Tschechien gemeldet gewesen und habe an der angegebenen Meldeanschrift nur etwa fünf bis sechs Mal tatsächlich übernachtet. Damit sei die von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG geforderte 185 Tage-Frist nicht erreicht. Bei den von den tschechischen Polizeibehörden vor Ort getätigten und von diesen der Gemeinsamen deutsch-tschechischen Dienststelle zur Verwendung in der Bundesrepublik Deutschland übermittelten Erkenntnissen handele es sich um amtliche Informationen des Ausstellermitgliedstaates und damit um von diesem stammende, vom Kläger auch nicht bestrittene Informationen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Darin, dass die entsprechenden Informationen der tschechischen Behörden von dem Beklagten konkret nachgefragt worden seien, liege kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht. Zwar sei es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausschließlich Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates, zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung erfüllt seien, und gelte der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins als Beweis dafür, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllt habe. Dem Aufnahmemitgliedstaat sei es allerdings nicht schlechthin verwehrt, in Ermittlungen über die Rechtmäßigkeit der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis einzutreten. Ermittlungsmaßnahmen, die unter maßgeblicher Beteiligung und Amtshilfe des Ausstellermitgliedstaats stattfänden, seien zulässig und auch geboten. Solche Ermittlungsmaßnahmen mit Unterstützung des Ausstellermitgliedstaates wahrten nicht nur die vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigte vorrangige Prüfungs- und Entscheidungszuständigkeit dieses Staates und damit letztlich die Anerkennung der von ihm ausgestellten Fahrerlaubnisse, sondern würden auch dem unabweisbaren Sicherheitsbedürfnis des Aufnahmemitgliedstaates gerecht.
Das Urteil, in dem die Berufung zugelassen wurde, ist dem Kläger am 14.4.2009 zugestellt worden. In seiner am 12.5.2009 eingelegten und am 4.6.2009 begründeten Berufung bekräftigt der Kläger seine Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes im Sinne des Art. 8 Abs. 4 der für seinen Fall maßgebenden Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG, wie sie der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 26.6.2008 formuliert habe, nicht vorlägen. Weder sein tschechischer Führerschein noch unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat Tschechien wiesen auf eine etwaige Verletzung des Wohnsitzprinzips hin. Die Aufzählung dieser Erkenntnisquellen sei, wie aus dem Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 9.7.2009 (C-445/08) hervorgehe, abschließend und erschöpfend. Zwar spreche nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs nichts dagegen, die Einwohnermeldebehörden des Ausstellermitgliedstaats um Informationen zu ersuchen. Aus dem von dem Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vorgelegten Ermittlungsbericht der tschechischen Polizei vom 16.12.2008 ergebe sich aber gerade nicht, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Gebiet des Ausstellermitgliedstaates gehabt habe. Eine Umdeutung der Aberkennungsentscheidung in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass seine tschechische Fahrerlaubnis ihn nicht berechtige, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, komme nicht in Betracht, weil die Novellierung des § 28 Abs. 4 FeV die Umsetzung insbesondere von Art. 11 Ziff. 4 Abs. 2 der sog. 3. Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG darstelle, sich diese Richtlinie ausweislich des 5. Erwägungsgrundes allerdings nicht auf Fahrerlaubnisse beziehe, die vor dem 19.1.2009 im Ausland erworben worden seien.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.3.2009 - 10 K 881/08 - den Bescheid des Beklagten vom 4.4.2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend weist er darauf hin, dass die im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrsstraftaten des Klägers zwar nicht mehr mit Punkten belastet seien, nachdem ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Ungeachtet dessen seien bei einer vorzunehmenden Überprüfung der Fahreignung aber alle im Verkehrszentralregister eingetragenen Verkehrszuwiderhandlungen des Fahrerlaubnisinhabers zu berücksichtigen. Der vom Kläger zuletzt begangene und mit einer Geldbuße geahndete Geschwindigkeitsverstoß könne daher nicht isoliert betrachtet werden; vielmehr müsse auch Beachtung finden, dass der Kläger seit über 20 Jahren regelmäßig gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoße.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Berufung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden, und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigerweise als Untätigkeitsklage erhobenen Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Beklagten vom 4.4.2008, mit der dem Kläger das Recht aberkannt worden ist, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und er zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der Aberkennung verpflichtet worden ist, stattgeben müssen, da diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dahinstehen kann insoweit, ob für die Beurteilung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgeblich ist
so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230, und - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,
oder sich der Beurteilungszeitpunkt entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts, so lange wie im Fall einer als Untätigkeitsklage erhobenen Anfechtungsklage über den Widerspruch ohne zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO nicht entschieden ist, nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestimmt
so etwa auch OVG Hamburg, Beschluss vom 6.12.1996 - Bs VI 104/96 -, NJW 1997, 3111, 3112, und HessVGH, Urteil vom 10.8.1992 - 12 UE 2254/89 -, NVwZ-RR 1993, 432.
Die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, erweist sich nämlich weder unter Zugrundelegung des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung noch bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Aberkennungsverfügung am 4.4.2008 als rechtmäßig.
Der Beklagte hat als Rechtsgrundlage für die Aberkennung § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV herangezogen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV haben der Beklagte und dem folgend das Verwaltungsgericht den Kläger dabei ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser in der Vergangenheit über mehrere Jahre hinweg durch Fahrten im Zustand absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Erscheinung getreten und ihm deshalb bereits wiederholt, zuletzt mit Urteil vom 29.8.1997 die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Ob der Schluss auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit der Berufung nicht in Frage gestellt wird, im konkreten Fall gerechtfertigt ist, bedarf keiner Erörterung. Der Anwendbarkeit der ihm zugrunde liegenden nationalen Vorschriften steht jedenfalls der Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts, namentlich der vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), entwickelte Anerkennungsgrundsatz entgegen.
Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Anerkennung der vom Kläger am 1.10.2007 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.01.2009 erworbene Führerscheine Geltung
ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und – 3 C 26/07-, a.a.O.; ferner Senatsbeschluss vom 25.9.2009 – 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So müssen u.a. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen und die gesundheitlichen Anforderungen, darunter diejenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfüllt werden. Zudem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
vgl. Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,
sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Aus diesen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen
vgl. Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a.-, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,
nochmals bekräftigt hat, folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, die der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Zudem verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat. Da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen und kann, falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie feststellen zu lassen.
Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Unter bestimmten Umständen gestattet zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Mitgliedstaat allerdings nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis kann er vielmehr nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben
vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.
Ebenso ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, seinerseits als eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf
vgl. Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,
noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften auf unbestimmte Zeit zu versagen, etwa deshalb, weil der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug vorausgesetzt werden, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen
vgl. Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.
Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb jeglicher Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,
jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Die Aufzählung der Erkenntnisquellen, auf die der Aufnahmemitgliedstaat sich stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, ohne die gegenseitige Unterstützung oder das Verfahren des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG in Anspruch zu nehmen, ist dabei, wie der Europäische Gerichtshof nunmehr in seiner jüngsten Entscheidung vom 9.7.2009
- Rs. C-445/08, Wierer -, a.a.O., Rdnr. 53 ff.,
ausgesprochen hat, abschließend, da der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einer auf irgendeine andere Information gestützten Ablehnung entgegensteht. Allerdings verwehrt es die Richtlinie 91/439/EWG den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats nicht, selbst Informationen in dem Ausstellermitgliedstaat einzuholen, und ist es zudem grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die so erlangten Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu qualifizieren sind, die beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats hatte. Als zulässige Erkenntnisquellen ausdrücklich ausgeschlossen hat der Europäische Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung jedoch vom Führerscheininhaber im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer bestehenden Mitwirkungspflicht abgegebene Erklärungen sowie bei Privatpersonen, wie Vermietern oder Arbeitgebern, eingeholte Informationen, da diese das Ausnahmekriterium nicht erfüllen.
Ausgehend von dieser das Gericht bindenden Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts ist die Aberkennungsverfügung des Beklagten mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Die Voraussetzungen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt ist, die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis zu verweigern, lagen nämlich zu keinem Zeitpunkt vor.
Weder ergibt sich aus den Angaben in dem am 1.10.2007 und damit außerhalb der zuletzt bis zum 24.1.2004 angeordneten Sperrfrist ausgestellten tschechischen Führerschein, in dem in Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz des Klägers der tschechische Ort „S.“ eingetragen ist, noch steht auf der Grundlage von anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz damals nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte, und damit die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins nicht erfüllt war. Dem auf Ersuchen des Beklagten von dem Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf mit Schreiben vom 17.12.2008 vorgelegten Ermittlungsbericht der Abteilung für Wirtschaftskriminalität der Bezirksdirektion der tschechischen Polizei in Tachov vom 9.12.2008 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger nach den Angaben der Ausländerpolizei Tachov seit dem 3.9.2007 in der Tschechischen Republik ordnungsgemäß unter der Adresse „S.“ angemeldet war und dort offenbar immer noch gemeldet ist und dass er ausweislich eines für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 31.12.2007 abgeschlossenen Arbeitsvertrages bei der Firma E. GmbH mit Sitz in P. als Handelsvertreter beschäftigt war. Der von der tschechischen Polizei weiter ermittelte und mit „Amtlichem Vermerk“ vom 7.10.2008 mitgeteilte Umstand, dass der Kläger unter der angegebenen Adresse von September 2007 bis Februar 2008 zwar ein Zimmer angemietet hatte, in diesem Zeitraum dort aber lediglich fünf- bis sechsmal übernachtet haben soll, beruht dagegen allein auf den Angaben der Hausbesitzerin. Auf die von einer Privatperson erlangte Information kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Ablehnung der Anerkennung eines EU-Führerscheins indessen ebenso wenig gestützt werden wie auf die in dem vorgelegten Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma E. GmbH vom 1.8.2007 enthaltene Angabe, dass die Adresse „S.“ der Zweitwohnsitz des Klägers ist. Entsprechendes gilt für die Darlegungen des Beklagten, nach denen die Firma E. GmbH als angeblicher Arbeitgeber des Klägers ausweislich einer Recherche im Internet in P. eine Fahrschule betreiben soll. Dabei handelt es sich um Erkenntnisse, die auf Ermittlungen einer nationalen Behörde und damit des Aufnahmemitgliedstaats selbst beruhen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verbietet es dem Aufnahmemitgliedstaat aber von vorneherein, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats gehabt habe
vgl. EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 52, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29.4.2004 - Rs. C-476/01, Kapper -, NJW 2004, 1725, Rdnr. 47.
Die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, erweist sich auch nicht mit Blick auf den von dem Kläger am 26.11.2007 und damit nach Ausstellung seines tschechischen Führerscheins begangenen Verkehrsverstoß als mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Zwar steht das europäische Gemeinschaftsrecht der Berücksichtigung solcher Umstände nicht entgegen, die nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind. Den nationalen Fahrerlaubnisbehörden ist die Anwendung nationaler Bestimmungen hinsichtlich der Überprüfung der Kraftfahreignung und des Entzugs der Fahrerlaubnis nämlich grundsätzlich nur dann verwehrt, wenn sie sich hierbei ausschließlich auf die Fahreignung in Frage stellende beziehungsweise ausschließende Tatsachen stützen, die vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind. Davon unberührt bleibt aber die nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG – entsprechendes gilt für die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG - bestehende Befugnis der Mitgliedstaaten, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis erneut im Inland auffällig werden und dadurch – gegebenenfalls durchgreifende - Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen
vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.3.2006 - 1 W 12/06 -, ZfS 2006, 355, und vom 30.9.2008 - 1 A 223/08 -; ferner BayVGH, Beschluss vom 24.4.2008 - 11 CS 08.82 -, zitiert nach juris.
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h durch den Kläger am 26.11.2006 genügt allerdings, worauf der Senat bereits in seinem zwischen den Beteiligten in dem Eilrechtsschutzverfahren 1 B 286/08 ergangenen Beschluss vom 11.9.2008 hingewiesen hat, nicht, um eine fehlende Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen, und sie rechtfertigt für sich genommen nicht einmal eine Überprüfung der Fahreignung des Klägers.
Zwar kann ein erneutes Auffälligwerden im Straßenverkehr nach Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Miteinbeziehung früherer, noch verwertbarer Vorfälle oder Erkenntnisse Anlass zu einer Überprüfung der Fahreignung beziehungsweise zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung geben, weil die Nichteignung bereits feststeht
vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27.3.2006 - 1 W 12/06 -, a.a.O., unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05.OVG -; ferner BayVGH, Beschlüsse vom 6.4.2009 - 11 CS 08.3394 -, und vom 11.5.2007 - 11 C 06.2890, 11 CS 06.2893 -, jeweils zitiert nach juris.
Um gegen den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis nach inländischem Fahrerlaubnisrecht vorgehen zu können, muss die erneute Auffälligkeit allerdings von einigem Gewicht sein, so dass sie die Fahreignung zumindest in Zweifel zu ziehen vermag
vgl. auch dazu Senatsbeschluss vom 27.3.2006 - 1 W 12/06 -; ferner BayVGH, Beschlüsse vom 24.4.2008 - 11 CS 08.82 -, a.a.O., und vom 6.4.2009 – 11 CS 08.3394 -, a.a.O., sowie Zwerger, Aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus anderen EU-Staaten: Ausnahmen von der Anerkennungspflicht, ZfS 2008, 609.
Ein solches selbständiges Gewicht besitzt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h durch den Kläger am 26.11.2007 ungeachtet dessen, dass ein solcher Verkehrsverstoß nach Ziff. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft wird, indessen nicht. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG sieht im Rahmen des sogenannten Punktesystems erst bei Erreichen einer Punktezahl von 18 Punkten und mehr die fehlende Eignung des Fahrerlaubnisinhabers mit der Folge vor, dass die Fahrerlaubnis ohne Weiteres zu entziehen ist. Bereits dies spricht dagegen, der nach Ziff. 7 der Anlage 13 zu § 40 FeV lediglich mit einem von maximal sieben Punkten im Rahmen des Punktesystems des § 4 StVG bewerteten Verkehrszuwiderhandlung des Klägers ein selbständiges Gewicht in dem Sinne beizumessen, dass diese einen nicht unerheblichen Mangel im Verkehrsverhalten des Klägers offenbart. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der in Rede stehende Geschwindigkeitsverstoß von seiner Qualität her mit den vom Kläger vor der Ausstellung des tschechischen Führerscheins begangenen schweren, straßenverkehrsbezogenen Straftaten nicht vergleichbar ist. Die einmalige Begehung der als Ordnungswidrigkeit geahndeten Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger rechtfertigt es daher nicht, den durch die Ausstellung des tschechischen Führerscheins erbrachten Nachweis, dass der Kläger entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist, in Frage zu stellen.
Schließlich kann die Aberkennungsentscheidung des Beklagten auch nicht mit der Erwägung Bestand haben, dass der Kläger die tschechische Fahrerlaubnis unter rechtsmissbräuchlicher Umgehung der inländischen Vorschriften über die Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis erworben habe, die er in der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Klärung vorhandener Eignungszweifel nicht hätte erlangen können.
Zwar hat der Senat in dem zwischen den Beteiligten in dem Eilrechtsschutzverfahren 1 B 286/08 ergangenen Beschluss vom 11.9.2008 angenommen, dass sich der Europäische Gerichtshof in den Urteilen vom 26.6.2008 zu der Missbrauchsproblematik noch nicht abschließend geäußert hat, und dementsprechend die Beantwortung der Frage, ob der Europäische Gerichtshof die vorbehaltlose Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse auch dann für zwingend hält, wenn deren Erwerb nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der europäischen Grundfreiheiten, sondern lediglich deshalb erfolgt ist, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen, noch als offen angesehen. In seinem nachfolgenden Beschluss vom 23.1.2009
hat der Senat daran allerdings nicht mehr festgehalten, sondern im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen, die allgemeine Missbrauchsproblematik trotz ihrer offensichtlichen europarechtlichen Relevanz ebenfalls unerörtert lassenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
vgl. Urteil vom 20.11.2008 – Rs. C-1/07, Weber -, Blutalkohol 46, 93 ff., und Beschluss vom 3.7.2008 - Rs. C-225/07, Möginger -, NJW 2009, 207 ff.,
die Auffassung vertreten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Europäische Gerichtshof in Fällen des missbräuchlichen, insbesondere der Vermeidung einer nach inländischem Recht vorgeschriebenen Eignungsprüfung dienenden Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis eine weitere Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz zulassen könnte, sehr gering sei. Daran ist auch weiterhin festzuhalten.
Obwohl den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen ausländische EU-Fahrerlaubnisse unter offensichtlicher, von den vorliegenden Gerichten als rechtsmissbräuchlich angesehener Umgehung der nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis erworben wurden, hat der Europäische Gerichtshof die unbedingte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine lediglich für den Fall modifiziert, dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist, und die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis abzulehnen, ausdrücklich auf die Fallgestaltung beschränkt, dass sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen unbestreitbaren Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrührten, feststellen lässt, dass die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt gewesen ist. Dass der Europäische Gerichtshof die entsprechenden Vorlagefragen in seinem Sinne erweiternd umformuliert hat, um eine sachdienliche und möglichst vollständige Antwort auf die Vorlagefragen zu geben
vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 45 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 42 f.,
und davon ausgehend keine Aussagen zu einer missbräuchlichen Berufung auf die gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsverpflichtung von Personen, die unter bewusster Umgehung der deutschen Eignungsvorschriften eine ausländische EU-Fahrerlaubnis erwerben, getroffen hat, belegt, dass er die Missbrauchsproblematik ausschließlich an der von ihm erörterten Missachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung festmachen wollte. Dies wird in besonderer Weise dadurch deutlich, dass der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der von ihm erörterten Problematik der Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung herausgestellt hat, dass gerade diese Voraussetzung mangels einer vollständigen Harmonisierung der Regelungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung der Fahrerlaubnisse mit dazu beiträgt, den „Führerscheintourismus“ zu bekämpfen, und die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese auch unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Die Überprüfung der Fahreignung selbst, d.h. ob der Führerscheinbewerber gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt, bleibt aber, sofern das Wohnsitzerfordernis beachtet worden ist, weiterhin vorrangig Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats. Dies hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.2.2009
- Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 76, 91,
unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit die Gültigkeit dieses Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früher erworbenen Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen, nochmals bekräftigt. Dem entspricht es, dass der Europäische Gerichtshof augenscheinlich denjenigen Umständen, die den unerwünschten Führerscheintourismus an sich begründen, namentlich den strengeren innerstaatlichen Vorschriften für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug, ersichtlich keine Relevanz für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis beimisst. Wie der Europäische Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung nochmals verdeutlicht hat, ist die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung grundsätzlich als behoben anzusehen, weil dadurch der Beweis erbracht ist, dass der Führerscheininhaber entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist. Wollte man gleichwohl bei nach inländischem Recht bestehenden Eignungszweifeln den mit der Ausübung europäischer Grundfreiheiten nicht im Zusammenhang stehenden Erwerb einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis und das sich Zunutzemachen unterschiedlicher Ausstellungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten als rechtsmissbräuchlich und damit als Rechtfertigung für die Verweigerung der Anerkennung dieses Führerscheins ansehen, käme dies einer Missachtung der eigenen Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten für eine rechtmäßige Erteilung der Fahrerlaubnis gleich. Die Mitgliedstaaten haben entsprechend der ihnen auferlegten Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu vertrauen. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann angezeigt, wenn der Ausstellerstaat selbst in nicht zu bezweifelnder Weise - sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen - zu erkennen gibt, dass seine Zuständigkeit von Anfang an nicht begründet war. Nur in diesem Fall stellt nämlich die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaates dar
im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2008 - 10 A 10851/08 -, DAR 2009, 50 ff., sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.5.2009 - 12 ME 324/08 -, zitiert nach juris.
In seiner Einschätzung sieht sich der Senat durch die Weiterführung der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seiner jüngsten Entscheidung vom 9.7.2009
- Rs. C-445/08, Wierer -, a.a.O.,
bestätigt. In den Gründen seiner Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die aufgezeigte Ausnahme, die den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung mit dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr in Ausgleich bringt, nicht weit verstanden werden kann, ohne diesen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung völlig auszuhöhlen, und dabei klargestellt, dass die genannten Erkenntnisquellen, auf die der Aufnahmemitgliedstaat sich stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, ohne die gegenseitige Unterstützung oder das Verfahren des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG in Anspruch zu nehmen, abschließend und erschöpfend sind.
Verbietet sich danach in Fällen der vorliegenden Art die Annahme eines allgemeinen Rechtsmissbrauchs, erweist sich die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, als mit europäischem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Aus diesem Grunde kommt auch eine Umdeutung der Aberkennungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige
vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660 ff., und vom 16.9.2008 – 10 S 2925/06 -, ZfS 2009, 56 ff.,
nicht in Betracht.
Das erstinstanzliche Urteil ist daher auf die Berufung des Klägers abzuändern und die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 4.4.2008 in allen Regelungsinhalten aufzuheben.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
Gründe
Über die Berufung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere fristgemäß in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden, und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hätte der zulässigerweise als Untätigkeitsklage erhobenen Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Beklagten vom 4.4.2008, mit der dem Kläger das Recht aberkannt worden ist, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, und er zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der Aberkennung verpflichtet worden ist, stattgeben müssen, da diese rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dahinstehen kann insoweit, ob für die Beurteilung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung maßgeblich ist
so ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, Blutalkohol 46, 229, 230, und - 3 C 26/07 -, NJW 2009, 1689, jeweils unter Hinweis auf die Urteile vom 27.9.1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249, und vom 5.7.2001 - 3 C 13.01 -, NJW 2002, 78 m.w.N.,
oder sich der Beurteilungszeitpunkt entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts, so lange wie im Fall einer als Untätigkeitsklage erhobenen Anfechtungsklage über den Widerspruch ohne zureichenden Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO nicht entschieden ist, nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestimmt
so etwa auch OVG Hamburg, Beschluss vom 6.12.1996 - Bs VI 104/96 -, NJW 1997, 3111, 3112, und HessVGH, Urteil vom 10.8.1992 - 12 UE 2254/89 -, NVwZ-RR 1993, 432.
Die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, erweist sich nämlich weder unter Zugrundelegung des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung noch bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Aberkennungsverfügung am 4.4.2008 als rechtmäßig.
Der Beklagte hat als Rechtsgrundlage für die Aberkennung § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV herangezogen. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Auf der Grundlage von § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV haben der Beklagte und dem folgend das Verwaltungsgericht den Kläger dabei ohne vorherige Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen, weil dieser in der Vergangenheit über mehrere Jahre hinweg durch Fahrten im Zustand absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit in Erscheinung getreten und ihm deshalb bereits wiederholt, zuletzt mit Urteil vom 29.8.1997 die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Ob der Schluss auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen, der mit der Berufung nicht in Frage gestellt wird, im konkreten Fall gerechtfertigt ist, bedarf keiner Erörterung. Der Anwendbarkeit der ihm zugrunde liegenden nationalen Vorschriften steht jedenfalls der Anwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts, namentlich der vom Europäischen Gerichtshof in Auslegung der Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.9.2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1), entwickelte Anerkennungsgrundsatz entgegen.
Der sich aus den zuletzt genannten Vorschriften ergebende gemeinschaftsrechtliche Maßstab ist ungeachtet des zwischenzeitlichen Inkrafttretens der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein (ABl. L 403, S. 18), sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, für die Frage der Anerkennung der vom Kläger am 1.10.2007 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis maßgebend. Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 der Richtlinie 2006/126/EG mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen beansprucht nämlich nach Art. 18 dieser Richtlinie erst für ab dem 19.01.2009 erworbene Führerscheine Geltung
ebenso BVerwG, Urteile vom 11.12.2008 - 3 C 38/07 -, a.a.O., und – 3 C 26/07-, a.a.O.; ferner Senatsbeschluss vom 25.9.2009 – 1 B 430/09 -, unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 2006/126/EG, der vorgibt, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erteilte oder erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben.
Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Das europäische Gemeinschaftsrecht regelt dabei zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. So müssen u.a. nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachgewiesen und die gesundheitlichen Anforderungen, darunter diejenigen in Anhang III der Richtlinie über die Fahrtauglichkeit, erfüllt werden. Zudem hängt die Ausstellung des Führerscheins gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) dieser Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats ab. Ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie ist nach deren Art. 9 der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
vgl. Urteile vom 26.06.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u. a. -, NJW 2008, 2403, Rdnr. 50 ff. und - Rs C-334/06 bis C-336/06, Zerche u. a. -, Slg. I - 4691, Rdnr. 47 ff., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, Slg. I-49, Rdnr. 25 und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, Slg. I-98 Rdnr. 27,
sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Einschränkung vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Es ist allein Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins diese Voraussetzungen erfüllte. Aus diesen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof in seinen jüngsten Entscheidungen
vgl. Beschluss vom 9.7.2009 - Rs. C-445/08, Wierer -, Blutalkohol 46, 408, Rdnr. 38 ff., und Urteil vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, DAR 2009, 191, Rdnr. 75 f., unter Bezugnahme auf die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a.-, a.a.O., Rdnr. 50 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 47 f.,
nochmals bekräftigt hat, folgt, dass ein Aufnahmemitgliedstaat, der die Erteilung einer Fahrerlaubnis insbesondere nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis von strengeren nationalen Voraussetzungen abhängig macht, die Anerkennung eines zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht allein mit der Begründung ablehnen kann, dass der Inhaber diesen neuen Führerschein gemäß einer nationalen Regelung erlangt hat, die nicht dieselben Anforderungen aufstellt, die der Aufnahmemitgliedstaat vorsieht. Zudem verbietet es der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, dass ein Aufnahmemitgliedstaat die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung ablehnt, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins die Voraussetzungen für dessen Erlangung nicht erfüllt hat. Da die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausstellermitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit verleiht, sich zu vergewissern, dass die von ihm ausgestellten Führerscheine unter Beachtung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erteilt werden, ist es allein dessen Sache, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber diese Voraussetzungen nicht erfüllten. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG mitzuteilen und kann, falls der Ausstellermitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, gegen ihn ein Verfahren nach Art. 227 EG einleiten, um durch den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen dieser Richtlinie feststellen zu lassen.
Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG einschränkend ausgelegt. Unter bestimmten Umständen gestattet zwar Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten aus Gründen der Sicherheit des Straßenverkehrs, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf jeden Inhaber eines Führerscheins anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet hat. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG berechtigt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen Mitgliedstaat allerdings nicht, die Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins allein mit der Begründung abzulehnen, dass dem Inhaber dieses Führerscheins zuvor eine frühere Fahrerlaubnis im ersten Mitgliedstaat entzogen wurde. Die sich aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG ergebende Befugnis kann er vielmehr nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ausüben
vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 59, - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 56, sowie die Beschlüsse vom 6.4.2006 - Rs. C-227/05, Halbritter -, a.a.O., Rdnr. 38, und vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 35.
Ebenso ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach es ein Mitgliedstaat ablehnen kann, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung des Führerscheins angewendet wurde, seinerseits als eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine eng auszulegen. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass weder das Recht, von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein Gebrauch zu machen, von einer vorherigen Genehmigung abhängig gemacht werden darf
vgl. Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 61, unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 37,
noch der Mitgliedstaat berechtigt ist, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften auf unbestimmte Zeit zu versagen, etwa deshalb, weil der Führerscheininhaber die Bedingungen nicht erfüllt, die für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug vorausgesetzt werden, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen
vgl. Urteile vom 19.2.2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 85 f., 91, und vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 63 f., unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 28.9.2006 - Rs. C-340/05, Kremer -, a.a.O., Rdnr. 30.
Eine Verpflichtung zur Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb jeglicher Sperrfrist ausgestellten Fahrerlaubnis besteht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 71 ff., und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 68 ff.,
jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist. Danach ist es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, es unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, wenn sich zwar nicht anhand von vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen, aber auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststellen lässt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs der früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Die Aufzählung der Erkenntnisquellen, auf die der Aufnahmemitgliedstaat sich stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, ohne die gegenseitige Unterstützung oder das Verfahren des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG in Anspruch zu nehmen, ist dabei, wie der Europäische Gerichtshof nunmehr in seiner jüngsten Entscheidung vom 9.7.2009
- Rs. C-445/08, Wierer -, a.a.O., Rdnr. 53 ff.,
ausgesprochen hat, abschließend, da der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung einer auf irgendeine andere Information gestützten Ablehnung entgegensteht. Allerdings verwehrt es die Richtlinie 91/439/EWG den zuständigen nationalen Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats nicht, selbst Informationen in dem Ausstellermitgliedstaat einzuholen, und ist es zudem grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die so erlangten Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen zu qualifizieren sind, die beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Gebiet dieses Mitgliedstaats hatte. Als zulässige Erkenntnisquellen ausdrücklich ausgeschlossen hat der Europäische Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung jedoch vom Führerscheininhaber im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer bestehenden Mitwirkungspflicht abgegebene Erklärungen sowie bei Privatpersonen, wie Vermietern oder Arbeitgebern, eingeholte Informationen, da diese das Ausnahmekriterium nicht erfüllen.
Ausgehend von dieser das Gericht bindenden Auslegung des europäischen Gemeinschaftsrechts ist die Aberkennungsverfügung des Beklagten mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar. Die Voraussetzungen, unter denen der Aufnahmemitgliedstaat nach der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berechtigt ist, die Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis zu verweigern, lagen nämlich zu keinem Zeitpunkt vor.
Weder ergibt sich aus den Angaben in dem am 1.10.2007 und damit außerhalb der zuletzt bis zum 24.1.2004 angeordneten Sperrfrist ausgestellten tschechischen Führerschein, in dem in Rubrik Nr. 8 als Wohnsitz des Klägers der tschechische Ort „S.“ eingetragen ist, noch steht auf der Grundlage von anderen vom Ausstellerstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen fest, dass der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz damals nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates, sondern in der Bundesrepublik Deutschland hatte, und damit die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellte Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des tschechischen Führerscheins nicht erfüllt war. Dem auf Ersuchen des Beklagten von dem Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit Schwandorf mit Schreiben vom 17.12.2008 vorgelegten Ermittlungsbericht der Abteilung für Wirtschaftskriminalität der Bezirksdirektion der tschechischen Polizei in Tachov vom 9.12.2008 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Kläger nach den Angaben der Ausländerpolizei Tachov seit dem 3.9.2007 in der Tschechischen Republik ordnungsgemäß unter der Adresse „S.“ angemeldet war und dort offenbar immer noch gemeldet ist und dass er ausweislich eines für den Zeitraum vom 1.8.2007 bis zum 31.12.2007 abgeschlossenen Arbeitsvertrages bei der Firma E. GmbH mit Sitz in P. als Handelsvertreter beschäftigt war. Der von der tschechischen Polizei weiter ermittelte und mit „Amtlichem Vermerk“ vom 7.10.2008 mitgeteilte Umstand, dass der Kläger unter der angegebenen Adresse von September 2007 bis Februar 2008 zwar ein Zimmer angemietet hatte, in diesem Zeitraum dort aber lediglich fünf- bis sechsmal übernachtet haben soll, beruht dagegen allein auf den Angaben der Hausbesitzerin. Auf die von einer Privatperson erlangte Information kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Ablehnung der Anerkennung eines EU-Führerscheins indessen ebenso wenig gestützt werden wie auf die in dem vorgelegten Arbeitsvertrag des Klägers mit der Firma E. GmbH vom 1.8.2007 enthaltene Angabe, dass die Adresse „S.“ der Zweitwohnsitz des Klägers ist. Entsprechendes gilt für die Darlegungen des Beklagten, nach denen die Firma E. GmbH als angeblicher Arbeitgeber des Klägers ausweislich einer Recherche im Internet in P. eine Fahrschule betreiben soll. Dabei handelt es sich um Erkenntnisse, die auf Ermittlungen einer nationalen Behörde und damit des Aufnahmemitgliedstaats selbst beruhen. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine verbietet es dem Aufnahmemitgliedstaat aber von vorneherein, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit der Begründung zu verweigern, dass der Inhaber dieses Führerscheins nach vom Aufnahmemitgliedstaat stammenden Informationen zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats gehabt habe
vgl. EuGH, Urteil vom 26.6.2008 - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 52, unter Bezugnahme auf das Urteil vom 29.4.2004 - Rs. C-476/01, Kapper -, NJW 2004, 1725, Rdnr. 47.
Die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, erweist sich auch nicht mit Blick auf den von dem Kläger am 26.11.2007 und damit nach Ausstellung seines tschechischen Führerscheins begangenen Verkehrsverstoß als mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Zwar steht das europäische Gemeinschaftsrecht der Berücksichtigung solcher Umstände nicht entgegen, die nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind. Den nationalen Fahrerlaubnisbehörden ist die Anwendung nationaler Bestimmungen hinsichtlich der Überprüfung der Kraftfahreignung und des Entzugs der Fahrerlaubnis nämlich grundsätzlich nur dann verwehrt, wenn sie sich hierbei ausschließlich auf die Fahreignung in Frage stellende beziehungsweise ausschließende Tatsachen stützen, die vor dem Erwerb der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind. Davon unberührt bleibt aber die nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG – entsprechendes gilt für die inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG - bestehende Befugnis der Mitgliedstaaten, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis erneut im Inland auffällig werden und dadurch – gegebenenfalls durchgreifende - Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen
vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.3.2006 - 1 W 12/06 -, ZfS 2006, 355, und vom 30.9.2008 - 1 A 223/08 -; ferner BayVGH, Beschluss vom 24.4.2008 - 11 CS 08.82 -, zitiert nach juris.
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h durch den Kläger am 26.11.2006 genügt allerdings, worauf der Senat bereits in seinem zwischen den Beteiligten in dem Eilrechtsschutzverfahren 1 B 286/08 ergangenen Beschluss vom 11.9.2008 hingewiesen hat, nicht, um eine fehlende Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen, und sie rechtfertigt für sich genommen nicht einmal eine Überprüfung der Fahreignung des Klägers.
Zwar kann ein erneutes Auffälligwerden im Straßenverkehr nach Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Miteinbeziehung früherer, noch verwertbarer Vorfälle oder Erkenntnisse Anlass zu einer Überprüfung der Fahreignung beziehungsweise zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärung geben, weil die Nichteignung bereits feststeht
vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27.3.2006 - 1 W 12/06 -, a.a.O., unter Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.8.2005 - 7 B 11021/05.OVG -; ferner BayVGH, Beschlüsse vom 6.4.2009 - 11 CS 08.3394 -, und vom 11.5.2007 - 11 C 06.2890, 11 CS 06.2893 -, jeweils zitiert nach juris.
Um gegen den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis nach inländischem Fahrerlaubnisrecht vorgehen zu können, muss die erneute Auffälligkeit allerdings von einigem Gewicht sein, so dass sie die Fahreignung zumindest in Zweifel zu ziehen vermag
vgl. auch dazu Senatsbeschluss vom 27.3.2006 - 1 W 12/06 -; ferner BayVGH, Beschlüsse vom 24.4.2008 - 11 CS 08.82 -, a.a.O., und vom 6.4.2009 – 11 CS 08.3394 -, a.a.O., sowie Zwerger, Aktuelle Rechtsprechung des EuGH zur Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus anderen EU-Staaten: Ausnahmen von der Anerkennungspflicht, ZfS 2008, 609.
Ein solches selbständiges Gewicht besitzt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 21 km/h durch den Kläger am 26.11.2007 ungeachtet dessen, dass ein solcher Verkehrsverstoß nach Ziff. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe als schwerwiegende Zuwiderhandlung eingestuft wird, indessen nicht. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG sieht im Rahmen des sogenannten Punktesystems erst bei Erreichen einer Punktezahl von 18 Punkten und mehr die fehlende Eignung des Fahrerlaubnisinhabers mit der Folge vor, dass die Fahrerlaubnis ohne Weiteres zu entziehen ist. Bereits dies spricht dagegen, der nach Ziff. 7 der Anlage 13 zu § 40 FeV lediglich mit einem von maximal sieben Punkten im Rahmen des Punktesystems des § 4 StVG bewerteten Verkehrszuwiderhandlung des Klägers ein selbständiges Gewicht in dem Sinne beizumessen, dass diese einen nicht unerheblichen Mangel im Verkehrsverhalten des Klägers offenbart. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der in Rede stehende Geschwindigkeitsverstoß von seiner Qualität her mit den vom Kläger vor der Ausstellung des tschechischen Führerscheins begangenen schweren, straßenverkehrsbezogenen Straftaten nicht vergleichbar ist. Die einmalige Begehung der als Ordnungswidrigkeit geahndeten Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung durch den Kläger rechtfertigt es daher nicht, den durch die Ausstellung des tschechischen Führerscheins erbrachten Nachweis, dass der Kläger entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist, in Frage zu stellen.
Schließlich kann die Aberkennungsentscheidung des Beklagten auch nicht mit der Erwägung Bestand haben, dass der Kläger die tschechische Fahrerlaubnis unter rechtsmissbräuchlicher Umgehung der inländischen Vorschriften über die Neuerteilung einer entzogenen Fahrerlaubnis erworben habe, die er in der Bundesrepublik Deutschland ohne vorherige Klärung vorhandener Eignungszweifel nicht hätte erlangen können.
Zwar hat der Senat in dem zwischen den Beteiligten in dem Eilrechtsschutzverfahren 1 B 286/08 ergangenen Beschluss vom 11.9.2008 angenommen, dass sich der Europäische Gerichtshof in den Urteilen vom 26.6.2008 zu der Missbrauchsproblematik noch nicht abschließend geäußert hat, und dementsprechend die Beantwortung der Frage, ob der Europäische Gerichtshof die vorbehaltlose Anerkennung ausländischer EU-Fahrerlaubnisse auch dann für zwingend hält, wenn deren Erwerb nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der europäischen Grundfreiheiten, sondern lediglich deshalb erfolgt ist, um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen, noch als offen angesehen. In seinem nachfolgenden Beschluss vom 23.1.2009
hat der Senat daran allerdings nicht mehr festgehalten, sondern im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangenen, die allgemeine Missbrauchsproblematik trotz ihrer offensichtlichen europarechtlichen Relevanz ebenfalls unerörtert lassenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
vgl. Urteil vom 20.11.2008 – Rs. C-1/07, Weber -, Blutalkohol 46, 93 ff., und Beschluss vom 3.7.2008 - Rs. C-225/07, Möginger -, NJW 2009, 207 ff.,
die Auffassung vertreten, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Europäische Gerichtshof in Fällen des missbräuchlichen, insbesondere der Vermeidung einer nach inländischem Recht vorgeschriebenen Eignungsprüfung dienenden Erwerbs einer EU-Fahrerlaubnis eine weitere Ausnahme vom Anerkennungsgrundsatz zulassen könnte, sehr gering sei. Daran ist auch weiterhin festzuhalten.
Obwohl den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 26.6.2008 jeweils Sachverhalte zugrunde lagen, in denen ausländische EU-Fahrerlaubnisse unter offensichtlicher, von den vorliegenden Gerichten als rechtsmissbräuchlich angesehener Umgehung der nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis erworben wurden, hat der Europäische Gerichtshof die unbedingte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine lediglich für den Fall modifiziert, dass der neue Führerschein unter Missachtung der von der Richtlinie 91/439/EWG in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung ausgestellt worden ist, und die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis abzulehnen, ausdrücklich auf die Fallgestaltung beschränkt, dass sich auf der Grundlage von Angaben im Führerschein selbst oder anderen unbestreitbaren Informationen, die vom Ausstellermitgliedstaat herrührten, feststellen lässt, dass die Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins nicht erfüllt gewesen ist. Dass der Europäische Gerichtshof die entsprechenden Vorlagefragen in seinem Sinne erweiternd umformuliert hat, um eine sachdienliche und möglichst vollständige Antwort auf die Vorlagefragen zu geben
vgl. Urteile vom 26.6.2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. -, a.a.O., Rdnr. 45 f., sowie - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. -, a.a.O., Rdnr. 42 f.,
und davon ausgehend keine Aussagen zu einer missbräuchlichen Berufung auf die gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsverpflichtung von Personen, die unter bewusster Umgehung der deutschen Eignungsvorschriften eine ausländische EU-Fahrerlaubnis erwerben, getroffen hat, belegt, dass er die Missbrauchsproblematik ausschließlich an der von ihm erörterten Missachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Wohnsitzvoraussetzung festmachen wollte. Dies wird in besonderer Weise dadurch deutlich, dass der Europäische Gerichtshof im Zusammenhang mit der von ihm erörterten Problematik der Missachtung der Wohnsitzvoraussetzung herausgestellt hat, dass gerade diese Voraussetzung mangels einer vollständigen Harmonisierung der Regelungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung der Fahrerlaubnisse mit dazu beiträgt, den „Führerscheintourismus“ zu bekämpfen, und die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet werden könnte, wenn die Wohnsitzvoraussetzung in Bezug auf eine Person, auf die eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden ist, nicht beachtet würde. Dabei hat der Europäische Gerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass dem Wohnsitzerfordernis als Vorbedingung für die Prüfung der Einhaltung der übrigen in der Richtlinie 91/439/EWG aufgestellten Voraussetzungen eine besondere Bedeutung zukommt und diese auch unerlässlich ist, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Die Überprüfung der Fahreignung selbst, d.h. ob der Führerscheinbewerber gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 91/439/EWG die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt, bleibt aber, sofern das Wohnsitzerfordernis beachtet worden ist, weiterhin vorrangig Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats. Dies hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.2.2009
- Rs. C-321/07, Schwarz -, a.a.O., Rdnr. 76, 91,
unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach es einem Mitgliedstaat verwehrt ist, das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit die Gültigkeit dieses Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früher erworbenen Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen, nochmals bekräftigt. Dem entspricht es, dass der Europäische Gerichtshof augenscheinlich denjenigen Umständen, die den unerwünschten Führerscheintourismus an sich begründen, namentlich den strengeren innerstaatlichen Vorschriften für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug, ersichtlich keine Relevanz für die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis beimisst. Wie der Europäische Gerichtshof in der vorgenannten Entscheidung nochmals verdeutlicht hat, ist die mit der Entziehung der Fahrerlaubnis in einem Mitgliedstaat geahndete Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die von einem anderen Mitgliedstaat bei der späteren Ausstellung eines Führerscheins durchgeführte Eignungsprüfung grundsätzlich als behoben anzusehen, weil dadurch der Beweis erbracht ist, dass der Führerscheininhaber entsprechend den Anforderungen an die Eignung aus der Richtlinie 91/439/EWG zum Führen von Kraftfahrzeugen und zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet ist. Wollte man gleichwohl bei nach inländischem Recht bestehenden Eignungszweifeln den mit der Ausübung europäischer Grundfreiheiten nicht im Zusammenhang stehenden Erwerb einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis und das sich Zunutzemachen unterschiedlicher Ausstellungsbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten als rechtsmissbräuchlich und damit als Rechtfertigung für die Verweigerung der Anerkennung dieses Führerscheins ansehen, käme dies einer Missachtung der eigenen Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten für eine rechtmäßige Erteilung der Fahrerlaubnis gleich. Die Mitgliedstaaten haben entsprechend der ihnen auferlegten Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit der von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis zu vertrauen. Eine Ausnahme von dieser Verpflichtung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann angezeigt, wenn der Ausstellerstaat selbst in nicht zu bezweifelnder Weise - sei es aufgrund von Angaben entweder im Führerschein selbst oder anderen von ihm stammenden unbestreitbaren Informationen - zu erkennen gibt, dass seine Zuständigkeit von Anfang an nicht begründet war. Nur in diesem Fall stellt nämlich die Verweigerung der Anerkennung des Führerscheins keinen Eingriff in die Zuständigkeiten des Ausstellermitgliedstaates dar
im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2008 - 10 A 10851/08 -, DAR 2009, 50 ff., sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.5.2009 - 12 ME 324/08 -, zitiert nach juris.
In seiner Einschätzung sieht sich der Senat durch die Weiterführung der dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seiner jüngsten Entscheidung vom 9.7.2009
- Rs. C-445/08, Wierer -, a.a.O.,
bestätigt. In den Gründen seiner Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof nochmals deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die aufgezeigte Ausnahme, die den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung mit dem Grundsatz der Sicherheit im Straßenverkehr in Ausgleich bringt, nicht weit verstanden werden kann, ohne diesen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung völlig auszuhöhlen, und dabei klargestellt, dass die genannten Erkenntnisquellen, auf die der Aufnahmemitgliedstaat sich stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, ohne die gegenseitige Unterstützung oder das Verfahren des Informationsaustauschs nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG in Anspruch zu nehmen, abschließend und erschöpfend sind.
Verbietet sich danach in Fällen der vorliegenden Art die Annahme eines allgemeinen Rechtsmissbrauchs, erweist sich die Aberkennung des Rechts des Klägers, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, als mit europäischem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Aus diesem Grunde kommt auch eine Umdeutung der Aberkennungsverfügung in einen feststellenden Verwaltungsakt des Inhalts, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtige
vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 9.9.2008 - 10 S 994/07 -, DAR 2008, 660 ff., und vom 16.9.2008 – 10 S 2925/06 -, ZfS 2009, 56 ff.,
nicht in Betracht.
Das erstinstanzliche Urteil ist daher auf die Berufung des Klägers abzuändern und die angefochtene Verfügung des Beklagten vom 4.4.2008 in allen Regelungsinhalten aufzuheben.