Tenor
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Januar 2011 – 5 L 2428/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine saarländische Gemeinde, wendet sich mit ihrem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen eine der Beigeladenen erteilte Bauerlaubnis des Antragsgegners.
Im Juli 2010 beantragte die Beigeladene im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit Garagen auf der Parzelle Nr. .../3 in Flur 5 der Gemarkung L. (Anwesen W-straße 7). Das Baugrundstück liegt in Ortslage. In der näheren Umgebung befindet sich überwiegend Wohnbebauung. Ein Bebauungsplan existiert nicht. In den zugehörigen Bauvorlagen war ein in der Grundfläche – bezogen auf das Erdgeschoss – 14,50 m auf 21,25 m großes, maximal 10,33 m hohes, teilunterkellertes Gebäude dargestellt. Im Erd-, Ober- und in dem darüber liegenden Staffelgeschoss sollten insgesamt fünf Wohnungen eingerichtet werden. Nach dem Grundriss waren in den vorderen Eckbereichen des Erdgeschosses zur Straße hin zwei durch den Hauseingangsteil getrennte Doppelgaragen sowie rechts- und linksseitig zwei weitere, jeweils bis auf die seitlichen Grenzen reichende Einzelgaragen vorgesehen.
Anfang September 2010 teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, dass das Einvernehmen zur Ausführung des aus ihrer Sicht bauplanungsrechtlich „allgemein zulässigen“ Vorhabens nach entsprechender Beschlussfassung des Gemeinderates nicht erteilt werde, weil es sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge.
Daraufhin stellte die Beigeladene Ende September 2010 einen Bauantrag für ein in der Bautiefe bezogen auf den Hauptbaukörper auf 15 m reduziertes Vorhaben mit im Obergeschoss 3 m vor die Rückfront auskragenden Balkonen. Vorgesehen sind nach wie vor fünf Wohneinheiten. Anstelle der nach dem ersten Entwurf an der Vorderseite geplanten Doppelgaragen sind in den geänderten Plänen Wohnräume und vor dem Gebäude an der Straße vier offene Stellplätze dargestellt.
Auch zu diesem Vorhaben verweigerte die Antragstellerin Anfang November 2010 ihr Einvernehmen mit gleich lautender Begründung. Der zuständige Ausschuss des Gemeinderats bestätigte diese Entscheidung Anfang Dezember 2010, nachdem der Antragsgegner darauf hingewiesen hatte, dass aus seiner Sicht keine planungsrechtlichen Gründe für eine Versagung der Baugenehmigung vorlägen.
Daraufhin erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen im Dezember 2010 eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 2 Garagen und 4 PKW Stellplätzen“ nach den überarbeiteten Plänen unter gleichzeitiger ausdrücklicher Ersetzung des Einvernehmens der Antragstellerin. (vgl. dazu den Bauschein des Antragsgegners vom 9.12.2010 – K 613-410-2010-02 –) Diese Entscheidung wurde in dem Bauschein damit begründet, dass sich dieses Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung und auch hinsichtlich der geplanten Höhe des Gebäudes in die von ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern geprägte nähere Umgebungsbebauung in der W-Straße einfüge. Darauf sei die Antragstellerin im Anhörungsverfahren hingewiesen worden. Da diese dennoch ihr Einvernehmen rechtswidrig versagt habe, sei dieses nach Maßgabe des § 72 LBO 2004 zu ersetzen gewesen.
Ende Dezember 2010 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragte beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Vermeidung einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“. Zur Begründung führte sie aus, sie habe ihr Einvernehmen zu Recht versagt, da das Bauvorhaben am Maßstab des § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig sei. Das Wohngebiet W-Straße sei bereits im Jahr 1941 als „geschlossene Arbeitersiedlung“ angesehen worden. „Grundlage“ seien jeweils kleine eingeschossige Einfamilienhäuser gewesen, die bis heute gleich aussähen und eine maximale Höhe von 7 m bis zu der Giebelspitze aufwiesen. Im Juni 1951 habe ihr Gemeinderat ein entsprechendes Baugebiet „W-Straße“ festgelegt. Sie – die Antragstellerin – wolle zumindest auf einer Länge von 240 m in der W-Straße diese Form der Bebauung erhalten. Dazu passe keinesfalls die nach dem bereits begonnenen Abriss des auf dem Grundstück bisher vorhandenen Einfamilienhauses vorgesehene Errichtung eines mehr als 10 m hohen dreistöckigen Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen, dessen Grundfläche und Bautiefe die der vorhandenen „Arbeiterhäuser“ wesentlich überschreite. Durch die Realisierung könne der Eindruck der Geschlossenheit der Siedlung, die sie erhalten und planerisch fortentwickeln wolle, nicht mehr aufrechterhalten werden. Der vom Antragsgegner angestellte Vergleich mit den vorhandenen Eckhäusern zur L Straße sei im Hinblick auf die Abgeschlossenheit der Siedlung nicht zulässig. Die zum Vergleich herangezogenen Mehrfamilienhäuser W-Straße Nr. 25 und Nr. 28 lägen außerhalb des “schützenswerten Bereichs“.
Die Beigeladene hat geltend gemacht, die für die Aussetzung der gesetzlich vorgegebenen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung notwendigen gewichtigen Zweifel an deren rechtlicher Unbedenklichkeit bestünden hier nicht. Die Ausführung eines wie hier am Maßstab des § 34 BauGB zulässigen Bauvorhabens könne eine Gemeinde nur unter Rückgriff auf das Instrumentarium gegensteuernder Bauleitplanung verhindern. In der maßgeblichen Umgebung gebe es nicht nur eingeschossige Einfamilienhäuser. Auf der Parzelle Nr. 1469/4 (Anwesen L Straße 15) und auf der rechts davon liegenden Parzelle Nr. 1468 (W-Straße 1) befänden sich jeweils zweigeschossige Mehrfamilienhäuser, im letztgenannten Fall sogar mit zusätzlichem Staffelgeschoss. Die auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegende Parzelle Nr. 1099/9 (W-Straße 8) sei mit einem nach hinten versetzten Mehrfamilienhaus mit vorgelagerter Garagenzeile bebaut. Auf der Parzelle Nr. 3346 (W-Straße 25) stehe ein Achtfamilienwohnhaus mit zwei Vollgeschossen und ausgebautem Dachgeschoss. Ein weiteres Mehrfamilienhaus mit zwei bis drei Vollgeschossen stehe auf der Parzelle Nr. 3368/1 (W-Straße 28). Die Gebäude wiesen zum Teil Höhen von über 11 m auf. In diese Bebauung füge sich ihr – der Beigeladenen – Vorhaben ein. Das gelte auch in Ansehung der überbaubaren Grundstücksfläche. Der Antragsgegner habe daher das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin zu Recht ersetzt.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin entsprochen. In der Begründung heißt es, die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Baugenehmigung setze im Grundsatz eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verletzung dem Schutz des jeweiligen Antragstellers dienender Vorschriften voraus. Vorliegend spreche vieles für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Erfolgs des Rechtsbehelfs der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren. Im Grundsatz sei von einer Rechtsverletzung der Gemeinden auszugehen, wenn deren für die Genehmigung notwendiges Einvernehmen zu Unrecht übergangen werde. Der Gesetzgeber habe in § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Konflikt zwischen Planungshoheit und Baufreiheit so geregelt, dass gegen den Willen der Gemeinde bis zur gerichtlichen Klärung der Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens keine Baugenehmigung erteilt werden dürfe. Materiellrechtlicher Bezugspunkt sei die Planungshoheit. Das Einvernehmenserfordernis sei ein Sicherungsinstrument, durch das die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde an der Beurteilung der bebauungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen beteiligt werden solle. Seit 1998 habe der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit einer Ersetzung des rechtswidrig verweigerten Einvernehmens eröffnet, wovon der Landesgesetzgeber nunmehr in § 72 LBO 2004 Gebrauch gemacht habe. Entscheidend sei daher, ob die Antragstellerin ihr Einvernehmen rechtswidrig verweigert habe. Bedenken von erheblichem Gewicht ergäben sich mit Blick auf die Frage, ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der zur Überbauung vorgesehenen Grundfläche im Verständnis des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Eine summarische Betrachtung spreche eher dagegen. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem aus der Umgebungsbebauung zu entnehmenden Maß der baulichen Nutzung sowie hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche wende, berufe sie sich auf Vorschriften, die ihrem Schutz dienten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dienten Festsetzungen dazu in Bebauungsplänen städtebaulichen Zwecken und damit Belangen, die der Planungshoheit der Antragstellerin unterfielen. Für den unbeplanten Innenbereich gelte nichts anderes. Damit komme es auf die objektive Rechtmäßigkeit an. Wo vorliegend die Grenzen der für die Beurteilung des Vorhabens maßgeblichen „näheren Umgebung“ zu ziehen seien, lasse sich nur durch eine Ortsbesichtigung klären, für die im vorliegenden Verfahren kein Raum sei. Der Antragsgegner habe sich bei seiner Entscheidung davon leiten lassen, dass unter anderem mit den Gebäuden W-Straße 25 und 28 „Referenzbauten“ vorhanden seien. Das Anwesen Nr. 25 sei 170 m, das der Nr. 28 noch weiter vom Baugrundstück entfernt. Dass sie noch zur „näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gehörten, sei „nahezu ausgeschlossen“. Daher verblieben innerhalb der übrigen durch „eineinhalbgeschossige“ Einfamilienhäuser mit Satteldach bebauten näheren Umgebung lediglich die Objekte W-Straße 1 und 8 als Vergleichsbauten. Nach der amtlichen Katasterkarte habe das Anwesen Nr. 1 eine Grundfläche von 100 qm, das mit der Nr. 8 eine solche von 110,25 qm, wohingegen das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen eine Grundfläche von 217,50 qm aufweise. Zwar lasse der § 34 Abs. 1 BauGB aufgrund des Begriffs des Einfügens auch Entwicklungen zu, die sogar zur Veränderung einer Gebietsstruktur führen könnten. Dieser Rahmen erscheine vorliegend aber „deutlich zu weit überschritten“. Ebenso könne eine Bewertung des Anwesens Nr. 8 als „Fremdkörper“ derzeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die vorliegenden Luftbilder und die von den Beteiligten zur Akte gereichten Fotos sprächen „eher dafür als dagegen“. Sofern sich dieser Eindruck bei einer Ortsbesichtigung bestätige, fiele der Neubau mit noch größerer Deutlichkeit aus dem Rahmen der Umgebungsbebauung, die dann durch ein- und zweigeschossige Einfamilienhäuser mit Satteldach geprägt erscheine. Das gelte auch hinsichtlich der Kubatur des Neubaus und seiner Höhenentwicklung. Selbst wenn man die Rechtslage bezogen auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als „offen“ einstufe, gebiete die Interessenabwägung hier gleichwohl ausnahmsweise die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zur Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit, der in dieser Fallkonstellation ein erhebliches Gewicht zukomme. Bleibe es bei der Vollziehbarkeit der Baugenehmigung und käme es von daher zur Verwirklichung des Vorhabens, so würde das die Eigenart der näheren Umgebung „unwiederbringlich“ derart verändern, dass sogar eventuell noch größere Objekte genehmigt werden müssten. Damit wäre die bestehende, von der Antragstellerin planungsrechtlich gewünschte homogene Baustruktur der Auflösung preisgegeben. Deshalb habe das Bauherreninteresse am Fortbestand der Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung zurückzustehen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beigeladenen.
II.
Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen (vgl. allgemein zu den Anforderungen an die Statthaftigkeit bei Rechtsmitteln von Beigeladenen zuletzt OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 – 2 A 29/10 –, SKZ 2011, 17 ff., 19) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.1.2011 – 5 L 2428/10 – ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen mit Bauschein vom 9.12.2010 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses zu Recht entsprochen. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Rechtsmittelverfahren bestimmende Beschwerdebegründung der Beigeladenen gebietet keine abweichende Beurteilung.
Der Aussetzungsantrag ist statthaft. Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen gilt auch für Widersprüche und – gegebenenfalls – Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden. „Dritter“ im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB ist jeder durch die einen anderen begünstigende Baugenehmigung rechtlich Belastete und daher insbesondere auch eine Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet. (vgl. hierzu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.9.2010 – 2 B 215/10 –, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur) Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens. (vgl. zu dem insoweit vom Landesgesetzgeber in § 73 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 gewählten integrativen Ansatz auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103, wonach der Landesgesetzgeber insbesondere durch die Regelung in § 72 Abs. 2 LBO 2004 klargestellt hat, dass es sich bei § 72 LBO 2004 um eine gegenüber kommunalaufsichtsrechtlichen Ersetzungsregelungen selbständige Bestimmung handelt)
In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des Dritten – hier der Antragstellerin – gegen die Baugenehmigung. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 – 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung) Das hat das Verwaltungsgericht im konkreten Fall zu Recht angenommen.
Ein Abwehrrecht der Antragstellerin als Gemeinde ergibt sich allerdings nicht bereits unter formellen Gesichtspunkten mit Blick auf § 36 Abs. 1 BauGB. Zwar steht einer insoweit im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über das Einvernehmenserfordernis einzubindenden Gemeinde, die entweder überhaupt nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, im Grundsatz ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB, zu. Der Antragsgegner hat indes hier den sich aus dieser Vorschrift ergebenden Rechten der Antragstellerin auf Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren vollumfänglich Rechnung getragen. Der Bundesgesetzgeber hat ferner in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB zum Schutz der Bauherrinnen und Bauherren aus Gründen der Beschleunigung des Verfahrens für die Fälle einer rechtswidrigen Versagung des gemeindlichen Einvernehmens seit 1998 die Möglichkeit der Ersetzung des Einvernehmens durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde eröffnet. Der saarländische Landesgesetzgeber hat diese Befugnis im Jahre 2004 vordringlich den Unteren Bauaufsichtsbehörden, im konkreten Fall also dem Antragsgegner, eingeräumt und dabei bestimmt, dass die Ersetzung durch die Baugenehmigung erfolgt, die insoweit mit einer besonderen Begründung zu versehen ist (§ 72 Abs. 1 und Abs. 3 LBO 2004). Davon hat der Antragsgegner hier Gebrauch gemacht.
Der § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet den Standortgemeinden weder Ermessen noch planerische Gestaltungsfreiheit bei der Beurteilung eines hinsichtlich seiner Zulässigkeit bodenrechtlich am Maßstab des § 34 BauGB zu messenden Bauvorhabens. Ein nach dieser Vorschrift zulässiges Vorhaben vermag die Gemeinde schon wegen der verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und der aus ihr abzuleitenden Baufreiheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht über die Verweigerung ihres Einvernehmens, sondern nur unter Ausnutzung des ihr vom Bundesgesetzgeber in den §§ 14 ff. BauGB zur Verfügung gestellten Instrumentariums gegensteuernder Bauleitplanung unter Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen und Grenzen zu verhindern. Von daher lässt sich aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) als solcher kein weitergehender „Wertungsvorsprung“ für die sich gegen eine Baugenehmigung wendende Standortgemeinde im Rahmen der Abwägung im Aussetzungsverfahren herleiten (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Gemeinde hat allerdings im Falle einer – wie hier – rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dementsprechend ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde – hier des Antragsgegners – zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein zwingend auf die Fälle der „rechtswidrigen“ Versagung durch die Gemeinde begrenzt. Damit wollte der Gesetzgeber nicht nur die Fälle der Kompetenzüberschreitung oder offenkundiger Fehlbeurteilungen der Gemeinde, etwa die Geltendmachung (vermeintlicher) anderweitiger Rechtsverstöße außerhalb des planungsrechtlichen Entscheidungsprogramms nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) erfassen, sondern ausdrücklich auch den Fall, dass die Gemeinde das Vorliegen planungsrechtlicher Hinderungsgründe für die Erteilung der Genehmigung zu Unrecht bejaht hat. (vgl. etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 Rn 20 unter Verweis auf BT-Drs. 13/6392, Seite 60)
Die daher für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache in diesem Punkt entscheidende Vereinbarkeit des Neubauvorhabens des Beigeladenen mit dem für die Beurteilung seiner bodenrechtlichen Zulässigkeit einschlägigen § 34 BauGB lässt sich sicher nicht ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Ortseinsicht (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2010 – 2 B 275/10 –, SKZ 2011, 45, Leitsatz Nr. 30, wonach insbesondere auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot für den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) keine verfahrensmäßige „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Tatsachenermittlung im vorläufigen Rechtsschutz gebietet, ständige Rechtsprechung) beantworten, unterliegt nach gegenwärtigem Erkenntnisstand, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss insoweit zutreffend ausgeführt hat, – im eingangs genannten Sinne für die Beurteilung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO – „gewichtigen Zweifeln“. Nach Aktenlage spricht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen auch in der gegenüber der ursprünglichen Planung reduzierten Form nach dem für das Städtebaurecht eine zentrale Bedeutung besitzenden Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung und hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in der von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderten Weise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Der Rahmen der insoweit maßgeblichen, weil für das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung ergibt sich allein aus § 34 Abs. 1 BauGB. Er lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht einschränken durch das Kriterium eines „geschlossenen Baugebiets“, das von ihr „als schutzwürdig angesehen wird“ oder gar auf einen von ihr ausgemachten „schutzwürdigen Wohnbereich (vorderer Teil der W-Straße)“. Jenseits von besonderen gesetzlichen, etwa nach Denkmalschutzrecht, oder durch die Gemeinden im Satzungswege (§§ 172 ff. BauGB) statuierten Erhaltungspflichten oder aber von konkret eingeleiteten bauleitplanerischen Verfahren zur „Erhaltung“ oder zum „Schutz“ eines von der jeweiligen Gemeinde als bewahrenswert angesehenen Bauzustandes auf ihrem Gebiet (§§ 14 ff. BauGB), ist – auch unter Eigentumsaspekten (Art. 14 GG) – Maßstab für die Beurteilung eines Bauvorhabens in der nicht beplanten Ortslage allein der § 34 BauGB und insoweit auf der ersten Stufe die hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Kriterien als Beurteilungsrahmen in den Blick zu nehmende Bebauung in der näheren Umgebung. So wären beispielsweise die Eigentümer der entsprechenden Anwesen grundsätzlich nicht gehindert, wie im Falle des Anwesens Nr. 7, die von der Antragstellerin unter wohl eher „sozialgeschichtlichen“ Aspekten als Bestandteile einer „geschlossenen Arbeitersiedlung“ als schutzwürdig erachteten Einfamilienhäuser abzubrechen.
Entgegen der Ansicht der Beigeladenen spricht nach Aktenlage, insbesondere nach dem von ihr vorgelegten Ergänzungslageplan, (vgl. den Lageplan (M 1:500) bei den mit Genehmigungsvermerk versehen Bauvorlagen, Blatt 93 der Bauakte) viel für die Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Bebauung auf den Anwesen W-Straße Nr. 25 und Nr. 28 in Form von Mehrfamilienwohnhäusern aufgrund der unstreitigen Entfernung zum Baugrundstück von mindestens etwa 170 m (Nr. 25) unter den beiden genannten städtebaulichen Kriterien nicht mehr zu der „näheren Umgebung“ für die Beurteilung einer Bebauung der Parzelle Nr. .../3 gehört und dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen sowohl hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche (Bautiefe) den aus der für das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung zu entwickelnden Rahmen überschreitet.
Bei dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Beurteilung nach dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwar im Grundsatz auf die konkretisierenden Merkmale des § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 zurückzugreifen. Da der § 34 BauGB indes nicht – wie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) – an planerischen Vorgaben der Gemeinde anknüpft, sondern eine an der tatsächlich vorhandenen Bebauung orientierte faktische Betrachtung erfordert, ist dabei in erster Linie auf die Maße abzustellen, die einerseits bei dem hinzutretenden Bauvorhaben und andererseits bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung für den Betrachter nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten. Daher kommt es vordringlich auf die in dem § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten „absoluten“ Größenmaße des Baukörpers wie die aus Länge und Breite zu ermittelnde Grundfläche, die erkennbar in Erscheinung tretende Geschosszahl und die Höhe der jeweiligen Gebäude an. (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.6.2007 – 4 B 8.07 –, BRS 71 Nr. 83, unter Bestätigung von OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.11.2006 – 2 R 11/05 –, SKZ 2007, 39, Leitsatz Nr. 21) Bei der vergleichenden Betrachtung der Rahmen bildenden Gebäude in der näheren Umgebung und des Bauvorhabens nach diesen Kriterien, insbesondere Grundfläche und Höhe sind die vorhandenen Gebäude nicht isoliert voneinander im Hinblick auf jeweils nur eines dieser Merkmale, sondern vielmehr insgesamt in den Blick zu nehmen. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.11.2005 – 2 R 6/05 –, BRS 69 Nr. 98) Deswegen kommt es vorliegend nicht darauf an, ob ein Gebäude in der maßgeblichen Umgebung von der Höhenentwicklung und (nur) ein anderes von der Grundfläche her vergleichbare Ausmaße erreichen.
Nach diesen Maßstäben drängt es sich nach dem genehmigten Lageplan in der Bauakte auf, dass das bereits im Hauptbaukörper 14,50 m breite und 15 m lange Gebäude (= 217,50 qm) mit zusätzlich rückseitig einem 3 m tiefen Balkonanbau an Ober- und am Staffelgeschoss von der Grundfläche her in der näheren Umgebung keine Entsprechung findet und zwar auch dann nicht, wenn man das zur L Straße orientierte Haus auf der Parzelle Nr. 1469/4 (Anwesen Nr. 15) in diese Betrachtung mit einbezieht. Dieses ist nach dem Lageplan von der Grundfläche her deutlich kleiner und hat auch nach dem Vorbringen der Beigeladenen lediglich eine Grundfläche von 169 qm. Das gilt im Übrigen erkennbar auch für die Häuser W-Straße 1 (Parzelle Nr. 1468) und Nr. 2a (Parzellen Nr. 1101/1 und Nr. 1099/16) mit nach Angaben der Beigeladenen 168 qm, die zudem nach den Fotos in den Akten deutlich niedriger erscheinen, und den Hauptbaukörper des Anwesens Nr. 19 (Parzelle Nr. .../9), wobei die Angabe von „361 qm einschließlich der Nebenanlagen“ in der Beschwerdebegründung nicht nachvollzogen werden kann. Bei dem zuletzt genannten Haus würde sich im Übrigen – wie bei den Anwesen Nr. 25 und Nr. 26/28 – die Frage einer für das Baugrundstück (noch) prägenden und damit (überhaupt) Maßstab gebenden Wirkung stellen. Die Beigeladene weist in dem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass insoweit keine „schematische“ Abgrenzung nach „Plänen“ erfolgen kann, sondern eine Ortsbesichtigung mit anschließender Bewertung der tatsächlichen baulichen Situation vor Ort erforderlich ist und insoweit allein abschließende Erkenntnisse erbringen kann. Das von ihr angesprochene Anwesen Nr. 14 (Parzelle Nr. 1099/11) weist nach dem vorgelegten Luftbild zwei hintereinander angeordnete, baulich aber selbständige Baukörper auf. Dass möglicherweise – wie von der Beigeladenen vorgetragen – einzelne dieser Häuser, etwa das Haus W-Straße Nr. 1, eine ihrem Bauvorhaben vergleichbare Höhe haben, ist nach der erwähnten, eine hinsichtlich der Einzelmaße „atomisierende“ Betrachtung ausschließenden Rechtsprechung nicht allein entscheidend. Aus gegenwärtiger Sicht spricht ferner Vieles dafür, dass auch das Gebäude auf dem dem Baugrundstück schräg gegenüber liegenden Anwesen W-Straße Nr. 8 (Parzelle Nr. 1099/9) nicht die Feststellung rechtfertigt, das Bauvorhaben der Beigeladenen bewege sich innerhalb des durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens und zwar auch dann nicht, wenn man – was wohl den unterschiedlichen Grundflächenangaben einerseits der Antragstellerin und des Verwaltungsgerichts (117 qm beziehungsweise 110,25 qm) und andererseits der Beigeladenen (220 qm) zugrunde liegt – die dem Wohngebäudeteil zur Straße hin vorgelagerte „Garagenzeile“ mit raumgreifender aufliegender Dachterrasse entsprechend dem § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990 auch bei der faktischen Betrachtung berücksichtigen wollte. In diesem Fall bliebe aller Voraussicht nach jedenfalls festzustellen, dass auch dieser Anlage mit Blick auf die gebotene ganzheitliche, auch die dritte Dimension einbeziehende Vergleichsbetrachtung keine aus Sicht des Bauvorhabens „rahmeneröffnende“ Wirkung beigemessen werden könnte. Schon das Foto in der Bauakte (vgl. dazu das Foto auf Blatt 47 der Bauakte zum Zustand (wohl) kurz nach der Fertigstellung der Anlage) zeigt eine großteils im Erdreich befindliche Garage, die nach oben hin – über die erwähnte Dachterrasse hinaus – keine bauliche Fortsetzung findet, so dass vom äußeren Erscheinungsbild her eine deutlich hinter der des Bauvorhabens der Beigeladenen zurückbleibende Gesamtbaumasse (§§ 16 Abs. 2 Nr. 2, 21 BauNVO 1990) vorläge, auch wenn man die Grundfläche der Garage einbeziehen wollte.
Die Frage, ob sich das Bauvorhaben trotz voraussichtlicher Überschreitung des aus der Umgebungsbebauung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung abzuleitenden Rahmens insoweit (wohlgemerkt nur:) ausnahmsweise doch im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, weil seine Verwirklichung keine städtebaulich beachtlichen Spannungen hervorriefe, lässt sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels Eindrucks von der Örtlichkeit sicher nicht beantworten. Dafür spricht allerdings wenig.
Darüber hinaus spricht nach Aktenlage, insbesondere bei Zugrundelegung des Ergänzungslageplans alles dafür, dass das vom Antragsgegner genehmigte Bauvorhaben sich auch unter dem insoweit selbständig zu betrachtenden städtebaulichen Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche von der Bautiefe her wegen einer Überschreitung einer faktischen rückwärtigen Baugrenze nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Bei dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt. Dabei sind in der Regel nur, wenn auch nicht immer zwingend, die jeweils für das Vorhaben als Zuwegung zum Grundstück ausersehene Straße und dabei die Straßenseite, der das Vorhaben zugeordnet ist, in den Blick zu nehmen. Einzelheiten und Besonderheiten lassen sich ebenfalls nur „vor Ort“ abschließend beurteilen. Das muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Ist das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin bereits von daher begründet, so kann dahinstehen, ob der § 72 Abs. 1 LBO 2004 trotz der auf die Einräumung eines echten „Ermessens“ hindeutenden Formulierung („kann“) lediglich als landesrechtliche Umsetzung des nach wohl überwiegendem Verständnis als bloße Befugnisnorm zu interpretierenden § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB (1998) (vgl. dazu etwa Roeser in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 36 Rn 14 unter Verweis auf Dippel NVwZ 1999, 921, 924; dementsprechend zwingend formuliert ist beispielsweise die nordrhein-westfälische Vorschrift in § 2 Nr. 4 des Bürokratieabbaugesetzes I vom 13.3.2007 (GV NRW 2007, 133) in Ergänzung zu § 72 BauONW; anders dagegen, für ein – allerdings bei offenkundiger Rechtswidrigkeit der Versagung zugunsten einer Ersetzungsentscheidung intendiertes – Ermessen der zuständigen Behörde etwa Rieger in Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 36 Rn 23 m.w.N.; Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp VI Rn 103,) zu verstehen ist und ob die knapp und sehr allgemein gehaltenen „Gründe“ für die Ersetzungsentscheidung auf Blatt 2 des Bauscheins vom 9.12.2010 dem vom Landesgesetzgeber – unabhängig von der Beantwortung der zuvor genannten Grundsatzfrage – in § 72 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 normierten formalen Begründungserfordernis genügen. Angesichts der geschilderten Verschiedenartigkeit des in dem unmittelbaren Umfeld des Baugrundstücks vorhandenen Baubestands erscheint das jedenfalls für den lediglich pauschalen Hinweis auf ein Einfügen des Vorhabens „nach Art und Maß der baulichen Nutzung und auch von der Gebäudehöhe her“ in die nähere Umgebung eher fraglich. Die dort folgende Kurzkennzeichnung dieser Umgebung als geprägt „von ein- und zweigeschossigen Wohnhäusern“ könnte jedenfalls mit Blick auf das geplante (dritte) Staffelgeschoss sogar eher gegen ein Einfügen sprechen, wenn man in dem Zusammenhang für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht auf die rechnerische Ermittlung der Relation der überbauten Flächen in Ober- und Staffelgeschoss (§ 2 Abs. 5 Satz 2 LBO 2004) für eine Vollgeschosseigenschaft, (vgl. insoweit die Berechnungen in der Bauakte (Blatt 78), wonach das Maß von ¾ bei einem Verhältnis von 213,25 qm (Obergeschoss) zu 131,10 qm (Staffelgeschoss) nicht erreicht wird) sondern auf das tatsächliche Erscheinungsbild abstellt, was allerdings auch für eventuelle „Vergleichsbauten“ in der maßgeblichen näheren Umgebung zu gelten hätte. (vgl. in dem Zusammenhang etwa BVerwG, Urteil vom 23.3.1994 – 4 C 18.92 –, BRS 56 Nr. 63, wonach es für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht auf „Feinheiten“ der an landesrechtliche Begriffe des Vollgeschosses anknüpfenden Berechnungsregeln der BauNVO ankommt, sondern darauf, ob sich das Gebäude „als solches“ in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, und BVerwG, Beschluss vom 21.6.1996 – 4 B 84.96 –, BRS 58 Nr. 83, wonach es auf die nach außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung ankommt und nicht auf ein Ergebnis komplizierter Berechnungen, dazu insgesamt Hofherr in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblatt, § 34 Rn 33)
Im Ergebnis war die Beschwerde der Beigeladenen zurückzuweisen. Im Rahmen der nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung erlangen die durch eine wirtschaftlich zügige „Umsetzung“ des Vorhabens bereits aufgelaufenen Kosten und Haftungsrisiken der Beigeladenen keine eigenständige Bedeutung. Derartigen Interessen an einer regelmäßig von Rechtsbehelfen Dritter ungehinderten (vorläufigen) Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung – wohlgemerkt bis zum Abschluss der Hauptsacheverfahren immer „auf eigenes Risiko“ – hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 212a Abs. 1 BauGB und die darin enthaltene Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses Rechnung getragen. Deswegen fordert die Rechtsprechung für eine Aussetzungsentscheidung die hier zu bejahenden „gewichtigen“ Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung. Liegen diese vor, so tritt das typischerweise bestehende wirtschaftliche Bauherreninteresse an einer sofortigen Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung indes hinter das Interesse des Dritten an der Verhinderung einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“ vor abschließender Klärung im Hauptsacheverfahren zurück. In welchem Umfang sich Bauherrn im Einzelfall auf dieser Grundlage vorab wirtschaftlich engagieren, kann eine (weitere) Verschiebung dieser Beurteilungsmaßstäbe nicht rechtfertigen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.