Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 19/18
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 2016 - 2 K 406/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1960 geborene Kläger, der als Kriminaloberkommissar im Dienst der saarländischen Polizei steht, begehrt mit seiner Klage die (nachträgliche) Anerkennung einer Qualifizierung eines anerkannten Dienstunfalls im Sinne des § 37 BeamtVG.
Am 16.1.1986 gegen 20.35 Uhr wurde der Kläger als damaliger Beamter auf Probe im Rang eines Polizeioberwachtmeisters bei der Aufnahme eines Verkehrsunfalls, der sich auf der Autobahnauffahrt B-Stadt zur BAB 8 von der B 41 aus B-Stadt kommend in Richtung Autobahnkreuz Saarbrücken ereignet hatte, von einem PKW erfasst und schwer verletzt.
Mit Dienstunfallanzeige vom 22.1.1986 zeigte der Kläger dem Minister des Innern das Schadensereignis an und führte zum Unfallhergang aus, dass er gegen 20.25 Uhr gemeinsam mit POM K mit dem Funkstreifenwagen zur Unfallaufnahme auf die Auffahrt zur BAB 8 in B-Stadt gefahren sei. Sie hätten die B 41 - Westspange - in Richtung Autobahnkreuz Saarbrücken befahren. Der gemeldete Verkehrsunfall habe sich auf der Autobahnauffahrt - Station 0,100 - ereignet. Zur Unfallzeit habe auf der Fahrbahn der Autobahnauffahrt stellenweise Eisglätte geherrscht. Bereits 130 bis 140 Meter vor der Unfallstelle hätten sie am Ende einer langgezogenen Rechtskurve den unfallbeschädigten PKW gesehen, der mit eingeschaltetem Warnblinklicht teilweise auf der rechten Leitplanke gestanden habe. In etwa gleicher Entfernung zum Unfallort sei am rechten Fahrbahnrand ein Warndreieck ordnungsgemäß aufgestellt gewesen. Sein Kollege habe den Funkstreifenwagen etwa 20 Meter vor dem Unfallfahrzeug, welches teilweise auf der rechten Leitplanke und dem Seitenstreifen der Fahrbahn gestanden habe, auf dem rechten Seitenstreifen mit eingeschalteter blauer Rundumleuchte abgestellt. Sie hätten sich sofort zu der auf der Fahrbahn stehenden Fahrerin des Unfallfahrzeugs und deren ebenfalls anwesenden Vater begeben. Nach kurzer Schilderung des Unfallhergangs habe die Fahrerin ihnen die Fahrzeugpapiere ausgehändigt. Der Kollege habe ihn beauftragt, zunächst die im Kofferraum des Funkstreifenwagens befindlichen Warnwesten zu holen und anschließend die Personalien zu notieren. Er habe sich sofort zum Funkstreifenwagen begeben. Auf den wenigen Schritten dorthin habe er weder optisch noch akustisch ein herannahendes Fahrzeug bemerkt. Als er hinter dem Funkstreifenwagen gestanden und den Kofferraum zum Entnehmen der Warnwesten habe öffnen wollen, habe er plötzlich ein Schleudergeräusch gehört und gleichzeitig einen heftigen Schlag gegen seine Unterbeine erhalten. Er sei sofort rückwärts mit dem Kopf auf den Boden gefallen. Sein rechter Fuß sei hierbei zwischen die Stoßstange und das Heckblech des Funkstreifenwagens geraten. Er sei leicht benommen gewesen und habe sofort heftige Schmerzen im linken Wadenbein und im linken Fuß verspürt. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen aufzustehen. Eine Reaktion seinerseits zur Abwendung der Verletzung sei völlig ausgeschlossen gewesen, da die Wahrnehmung des Schleudergeräusches und der Aufprall des Fahrzeugs gegen seine Beine fast gleichzeitig erfolgt seien. Der Fahrer des Unfallfahrzeugs sei insbesondere mit Blick auf die vereiste Fahrbahn offenbar mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, so dass er trotz guter Sicherung der Unfallstelle sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen habe bringen können. Laut ärztlicher Bescheinigung habe er eine offene Trümmerfraktur des linken Außenschenkels, Frakturen unterer Schienbeinknochen sowie des inneren Schienbeinfortsatzes und eine Schädelprellung davongetragen. Im Weiteren führte der Kläger aus, dass er als Angehöriger der Bereitschaftspolizei für die Zeit vom 1.1. bis 16.2.1986 der VA B-Stadt zur praktischen Einweisung in die Aufgaben des polizeilichen Einzeldienstes zugewiesen worden sei.
Mit Bescheid vom 20.2.1986 erkannte der Minister des Innern das angezeigte Schadensereignis als Dienstunfall gemäß § 31 BeamtVG an und gewährte Unfallfürsorge nach Maßgabe des § 30 BeamtVG für folgende Verletzungen: „Offene Trümmerfraktur li. Außenknöchel, offene Fraktur distale Tibia li., Fraktur malleolus medialis li“.
Dem Kläger ist gegenwärtig eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 35 vom Hundert zuerkannt.
Mit Schreiben vom 31.3.2014 beantragte der Kläger beim Beklagten, seinen Dienstunfall aus dem Jahr 1986 aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung der Rechtsprechung als qualifizierten Dienstunfall anzuerkennen.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23.6.2014 ab. Der Bescheid vom 20.2.1986 sei spätestens im Februar 1987 bestandskräftig geworden. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 SVwVfG sei nicht möglich, da keine Wiederaufnahmegründe vorlägen. Die vom Kläger angeführte Änderung der Rechtsprechung zu den Qualifizierungsmerkmalen des § 37 BeamtVG stelle keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 SVwVfG dar.
Zur Begründung des am 7.7.2014 erhobenen Widerspruchs führte der Kläger aus, es gehe nicht um ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, sondern um eine erstmalige Antragstellung, denn im Bescheid vom 20.2.1986 sei nicht über die Anerkennung des Schadensereignisses vom 16.1.1986 als qualifizierter Dienstunfall entschieden worden. Dass die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls erfüllt seien, könne nicht ernsthaft streitig sein. Da er nur durch einen reinen Zufall überlebt habe und bei einer etwas anderen Schleuderbewegung des gegnerischen Fahrzeugs auch zwischen den beiden Fahrzeugen hätte zerquetscht werden können, bestehe kein ernsthafter Zweifel daran, dass er sich bei der Ausübung seiner Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt und infolgedessen den Dienstunfall erlitten habe.
Unter dem 16.1.2015 stellte der Beklagte fest, dass dem Widerspruch des Klägers nicht abgeholfen werden könne, und legte ihn dem Ministerium für Inneres und Sport zur Entscheidung vor. Hierzu führte er aus, dass aus der Verwaltungsakte nicht hervorgehe, ob und inwiefern die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG bereits geprüft worden seien, und daher dem Antrag des Klägers keine formellen Gründe entgegenstünden. Allerdings lägen die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls in materieller Hinsicht nicht vor. Bei objektiver Betrachtung spreche gegen die Annahme einer besonderen Lebensgefahr, dass der Funkstreifenwagen, hinter dem sich der Kläger befunden habe, auf dem Seitenstreifen abgestellt gewesen sei. Dies sei in der Vergangenheit für die Rechtsprechung ein maßgebliches Argument gewesen, um das Vorliegen einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 BeamtVG zu verneinen. Im Übrigen habe es sich lediglich um den Seitenstreifen einer Autobahnauffahrt gehandelt, die an der betreffenden Stelle mittels Leitplanke vom fließenden Verkehr der BAB abgetrennt sei. Die Geschwindigkeiten auf der Autobahnauffahrt seien bei weitem nicht mit denen vergleichbar, die auf der Fahrbahn der BAB selbst gefahren würden. Auch mit den hinzutretenden Aspekten Eisglätte und Dunkelheit könne bei einer Unfall-aufnahme auf dem Seitenstreifen einer Auffahrt zur Autobahn von einem sehr naheliegenden Verlust des Lebens nicht gesprochen werden. Dies werde auch durch ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgericht vom 18.12.2013 -2 A 864/11- gestützt, wonach die Sicht- und Witterungsverhältnisse bei der Beurteilung einer besonderen Lebensgefahr auf der Autobahn nicht maßgeblich ins Gewicht fielen. Zudem erfordere die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls beim Beamten in subjektiver Hinsicht das Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens. Vorliegend sei indes nicht ersichtlich, dass der Kläger sich unter bewusster Inkaufnahme des Verlustes seines Lebens in die Unfallaufnahme begeben habe. Die Schilderung des Unfallhergangs indiziere vielmehr, dass er sich subjektiv nicht in einer besonderen Gefahr für sein Leben gewähnt habe. Nach Abstellen des Fahrzeugs sei er zunächst mit seinem Kollegen zu der auf der Fahrbahn stehenden Unfallverursacherin gegangen und habe sich kurz den Unfallhergang schildern lassen. Erst dann sei er von seinem Kollegen beauftragt worden, die im Kofferraum des Funkstreifenwagens befindlichen Warnwesten zu holen. Dabei habe er bei der Suche im Kofferraum der Fahrbahn gänzlich den Rücken zugedreht, was indiziere, dass er keine besondere Lebensgefahr für sich selbst angenommen habe. Im Übrigen hätten die Warnwesten bei Annahme einer besonderen Lebensgefahr auch direkt nach - oder gar vor - Verlassen des Funkstreifenwagens angelegt und die Unfallbeteiligten zunächst von der Fahrbahn in einen sicheren Bereich hinter der Leitplanke geleitet oder es hätten sonstige Sicherungsmaßnahmen - wie z.B. die Anforderung eines Unterstützungskommandos zur Absicherung der Unfallstelle - ergriffen werden müssen, um die vermeintlich bestehende lebensgefährliche Situation abzuschwächen. Die Ausführungen des Klägers sprächen jedoch eher für eine routinierte Verkehrsunfallaufnahme der Beamten, die nicht von den üblichen - nicht mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 BeamtVG verbundenen - Verkehrsunfallaufnahmen auf dem Seitenstreifen abweiche. Die Argumentation, dass es lediglich dem Zufall zu verdanken sei, dass er überlebt habe, reiche für sich genommen für die Annahme einer besonderen Lebensgefahr nicht aus. Der Kläger verkenne hierbei die Notwendigkeit des Vorliegens eines subjektiven Elements bei der Beurteilung der besonderen Lebensgefahr, die vor der Gesetzesänderung im Jahr 2001 noch restriktiver als heute bewertet worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.3.2015, zugestellt am 16.3.2015, wies das Ministerium für Inneres und Sport den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist - gestützt auf die Ausführungen des Beklagten in dem Vorlageschreiben vom 16.1.2016 - im Wesentlichen ausgeführt, § 37 BeamtVG regele die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls und die Bemessung eines erhöhten Unfallruhegehalts. Ein qualifizierter Dienstunfall liege vor, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetze und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleide. Dabei müsse der Diensthandlung in objektiver Hinsicht typischerweise eine besondere, also eine über das übliche Maß der Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr inhärent sein. Die Gefahr tödlichen Ausgangs sei ein - objektiv gegebenes - spezifisches Merkmal der Diensthandlung. Eine besondere Lebensgefahr sei mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sei. Da sich der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls hinter dem Funkstreifenwagen befunden habe, der gemäß seiner Schilderung des Unfallhergangs nicht auf der Fahrbahn, sondern auf dem Seitenstreifen abgestellt worden sei, könne nicht von einem naheliegenden Verlust des Lebens gesprochen werden. Zudem habe es sich lediglich um den Seitenstreifen einer Autobahnauffahrt gehandelt. Die Sicht- und Witterungsverhältnisse zum Unfallzeitpunkt fielen nicht maßgeblich ins Gewicht. Im Weiteren werde für die Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls gefordert, dass der Beamte sich bewusst einer Gefährdung seines Lebens ausgesetzt haben müsse. Der Beamte habe die besondere Lebensgefahr bei Vornahme einer als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung bewusst in Kauf nehmen und sich darüber im Klaren gewesen sein müssen, dass er sein Leben verlieren könne. Auch nach der Änderung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 erfordere die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls beim Beamten das Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens. Fallbezogen sei nicht ersichtlich, dass sich der Kläger unter bewusster Inkaufnahme des Verlustes seines Lebens in die Unfallaufnahme begeben habe. Seine Schilderung des Unfallhergangs spreche eher für eine routinierte Verkehrsunfallaufnahme, die nicht von der üblichen - nicht mit einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 BeamtVG verbundenen - Verkehrsunfallaufnahme auf dem Seitenstreifen abweiche. Die Argumentation, dass sein Überleben lediglich vom Zufall abgehangen habe, reiche für die Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls nicht aus. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2 BeamtVG seien nicht gegeben.
Mit am 13.4.2015 erhobener Klage hat der Kläger vorgetragen, dass er bereits aufgrund des Aufenthalts auf der Autobahn einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt gewesen sei. Daran ändere nichts, dass der Streifenwagen auf dem rechten Seitenstreifen mit eingeschalteter blauer Rundumleuchte abgestellt gewesen sei und er sich hinter dem Streifenwagen befunden habe. Auch auf dem Seitenstreifen der Autobahn sei man einer objektiven Lebensgefahr ausgesetzt. Die Autobahn stelle schon deshalb eine besondere Gefahrenquelle mit einer damit verbundenen Lebensgefahr dar, weil dort regelmäßig schneller als üblich gefahren werde und deshalb Bremsmanöver zu spät eingeleitet würden. Erschwerend komme vorliegend hinzu, dass an der Unfallstelle Glatteis geherrscht habe, mithin ein Bremsmanöver eines herannahenden Fahrzeugs zu einem unkontrollierten Ausbrechen und zu einer Kollision mit Fahrzeugen führe, die bereits verunfallt seien oder sich an der Unfallstelle befänden. Er habe bei der Unfallaufnahme auch im Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens gehandelt, da er gewusst habe, dass die Autobahn vereist und mit Folgeschäden zu rechnen gewesen sei. Insoweit habe er die besondere Lebensgefahr bei der Vornahme der von ihm als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung bewusst in Kauf genommen. Die Unfall- aufnahme sei von POM K geleitet worden, der ihn angewiesen habe, zunächst mit ihm zu den verunfallten Personen zu gehen und danach die Warnwesten zu holen. In der damaligen Situation habe er keine Möglichkeit gehabt, ein Unterstützungskommando anzufordern oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um die lebensgefährliche Situation abzuschwächen. Er habe getan, was ihm POM K aufgetragen habe. Dies werde auch durch die Unfallschilderung bestätigt. Da er erst zwei Wochen zuvor von der Bereitschaftspolizei zur praktischen Einweisung in die Aufgaben des polizeilichen Einzeldienstes der VA B-Stadt zugewiesen worden sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, mit dem Kollegen zu diskutieren, wie man sich möglichst schnell aus der lebensgefährlichen Situation entferne.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2015 zu verpflichten, das Schadensereignis vom 16. Januar 1986 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG anzuerkennen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und ergänzend vorgetragen, das Bestehen der besonderen Lebensgefahr hänge nach der Rechtsprechung davon ab, ob sich der Beamte bei der Diensthandlung auf dem Seitenstreifen befunden habe oder die Fahrbahn der Autobahn habe betreten müssen. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht habe eine besondere Lebensgefahr nicht anerkannt in einem Fall, als sich die Beamten zur Zeit des Unfalls trotz Regens und Dunkelheit auf dem Seitenstreifen befunden hätten. Hinzu trete vorliegend, dass Unfallort nicht der Seitenstreifen einer Autobahn, sondern der Seitenstreifen der Auffahrt zur Autobahn gewesen sei, wobei die Auffahrt durch Leitplanken vom fließenden Autobahnverkehr abgetrennt sei. Die betreffenden Leitplanken hätten sich nach Angaben der Autobahn- und Straßenmeisterei Limbach auch bereits 1986 an dieser Stelle befunden. Die Geschwindigkeiten auf der Autobahnauffahrt seien nicht mit den auf der Autobahn selbst gefahrenen Geschwindigkeiten vergleichbar. Die Fahrbahn sei ausweislich der damaligen Unfallschilderung lediglich stellenweise vereist gewesen. Auch wenn der Situation eine grundsätzliche Gefährlichkeit nicht abgesprochen werde, könne bei dieser konkreten Sachlage auch unter Berücksichtigung der Witterungslage nicht von einem naheliegenden Verlust des Lebens gesprochen werden, da eine Gefährdung lediglich von den auffahrenden Fahrzeugen habe ausgehen können und nicht von dem unüberschaubaren fließenden Verkehr der Autobahn. Bezüglich der subjektiven Voraussetzungen stütze sich der Kläger zu Unrecht auf die neue Rechtslage nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001, die es ausreichen lasse, dass der Beamte sich bei der Diensthandlung der für sein Leben bestehenden Gefahr bewusst gewesen sei, was in der Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände folge. Da der Dienstunfall sich jedoch bereits 1986 ereignet habe, sei die frühere Rechtslage anzuwenden. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung seien die Voraussetzungen eines erhöhten Unfallruhegehalts für gegeben erachtet worden, wenn der Beamte die Gefahr erkannt habe, ihm die Lebensgefahr bewusst geworden sei und er trotz dieser Lebensgefahr die Diensthandlung fortgeführt habe, obwohl ihm ein Entkommen möglich gewesen sei, wenn er also unter Hintanstellung der eigenen Rettung es unternommen habe, die Unfallfolgen zu mindern oder andere zu warnen. Nach Würdigung der Gesamtumstände und der Schilderung des Unfallhergangs sei nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen in der Person des Klägers erfüllt seien. Soweit er nunmehr geltend mache, dass er lediglich den Anweisungen seines Vorgesetzten POM K gefolgt sei und keine andere als die aus dem Unfallbericht ersichtliche Verhaltensweise habe zeigen können, sei dem entgegenzutreten. POM K habe sich nicht in einer Vorgesetztenposition im Sinne des § 3 Abs. 3 SBG gegenüber dem Kläger befunden. Dieser sei für sein Handeln als Polizeibeamter vielmehr selbst verantwortlich gewesen, obwohl er erst zwei Wochen zuvor die Dienststelle gewechselt habe. Die Tatsache, dass POM K aufgrund der Unerfahrenheit des Klägers offenbar als Führer des Streifenkommandos fungiert habe, ändere hieran nichts.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens haben beide Beteiligte Lichtbilder zur Dokumentation der Unfallörtlichkeit einschließlich eines Lageplans zur Gerichtsakte gereicht, wobei der Kläger darauf hingewiesen hat, dass bereits 400 m vor der damaligen Unfallstelle das Verkehrszeichen „Beginn der Autobahn“ stehe.
Durch das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23.11.2016 ergangene Urteil - 2 K 406/15 - hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes die Klage abgewiesen. Der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass der Kläger nicht „infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt“ sei und es daher von vornherein an einem Teil der Voraussetzungen des § 37 BeamtVG fehle. Da die vom Kläger erhobene Verpflichtungsklage auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts des Inhalts beschränkt sei, dass die übrigen Voraussetzungen des § 37 BeamtVG erfüllt seien, und der Beklagte durch die angefochtenen Bescheide die gegenteilige Feststellung getroffen habe, habe der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, dass der Eintritt der Bestandskraft dieser Bescheide, die ihn im Fall einer nicht auszuschließenden späteren unfallbedingten Versetzung in den Ruhestand belasten könnten, verhindert und möglichst zeitnah über das Vorliegen der streitigen Voraussetzungen entschieden werde. Die Klage sei jedoch unbegründet. Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass der Beklagte das Schadensereignis vom 16.1.1986 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG anerkennt. Vorab sei festzuhalten, dass kein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 SVwVfG erforderlich sei, da über die Anerkennung des Schadensereignisses vom 16.1.1986 als qualifizierten Dienstunfall bislang nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes vom 20.3.1979 (BGBl. I S. 357) - diese Fassung und nicht die Neufassung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 25 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) bzw. die nach der Überleitung in saarländisches Landesrecht durch Art. 1 des Gesetzes Nr. 1646 zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 14.5.2008 (Amtsbl. S. 1062) nunmehr für saarländische Beamte geltende Fassung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVGSaar sei maßgeblich, weil die Frage, ob das Ereignis vom 16.1.1986 als qualifizierter Dienstunfall anzuerkennen sei, grundsätzlich nach dem Recht zu entscheiden sei, das zum Zeitpunkt des Unfalls gegolten habe - erhalte ein Beamter ein nach Maßgabe dieser Vorschrift erhöhtes Ruhegehalt, wenn er bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden sei, sein Leben einsetze und er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleide. Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Versorgungsregelungen setze § 37 BeamtVG zunächst einen - vom Beklagten hier anerkannten - Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG voraus und sehe lediglich für diejenigen Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale qualifiziert seien, ein erhöhtes Unfallruhegehalt vor. Den verschiedenen tatbestandlichen Voraussetzungen des qualifizierten Dienstunfalls sei eine gesteigerte Gefährdungslage gemeinsam, der der Beamte wegen seiner Dienstausübung oder seines Amtes ausgesetzt sei. Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sei, dass die dienstliche Verrichtung nach den Umständen des konkreten Falles objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich berge und der Beamte sich subjektiv dieser spezifischen Gefährdung bei der Dienstverrichtung bewusst sei. Der Betreffende müsse sich mit anderen Worten einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer von ihm als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung willen bewusst ausgesetzt haben. Sein Leben setze ein, wer die Lebensgefahr erkenne und trotzdem - unter Hintanstellung der eigenen Rettung - die Diensthandlung fortsetze, obwohl ihm ein Entkommen noch möglich sei. Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts sei die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines Sonderopfers, das der Beamte erbracht habe, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen sei. Geschützt werde die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen solle, weil er befürchten müsse, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit besonderen Gefährdungslagen konfrontiert zu werden, derentwegen er im Fall eines Unfalls Nachteile im Rahmen der Unfallversorgung hinnehmen müsste. Gemessen daran lägen die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls nicht vor. In objektiver Hinsicht fehle es an einer besonderen Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG und in subjektiver Hinsicht sei nicht erkennbar, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt der Gefährdung seines Lebens bewusst gewesen sei. Wenn der Gesetzgeber voraussetze, dass mit der Ausübung der Diensthandlung eine besondere Lebensgefahr verbunden sei, so mache er mit dieser Formulierung deutlich, dass er eine gewisse allgemeine Gefährlichkeit des Dienstes, wie sie z.B. mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbunden sei, nicht genügen lasse. Eine besondere Lebensgefahr sei mit einer Diensthandlung vielmehr nur dann verbunden, wenn die Gefährdung weit über das normale Maß hinausgehe, der Verlust des Lebens also wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend sei. Dies sei nicht in einem statistischen Sinne derart zu verstehen, dass der Todesfall als Folge der betreffenden Dienstverrichtung häufiger eintrete als der Überlebensfall. Der Verlust des Lebens müsse aber doch typischerweise mit dem besonderen Charakter der Dienstverrichtung verbunden sein, so dass sein Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheine. Ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet sei, lasse sich nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine besondere Lebensgefahr beispielsweise angenommen worden für die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden durch Feuerwehrbeamte, die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker oder die Verfolgung bewaffneter Straftäter durch Polizeibeamte. Auch die Aufnahme eines Verkehrsunfalls oder andere verkehrspolizeiliche Tätigkeiten könnten aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall besonders lebensgefährlich sein. So habe der Hessische Verwaltungsgerichtshof die erhöhte Unfallversorgung den Hinterbliebenen eines Polizeibeamten zugesprochen, der bei einem gerichtlichen Ortstermin weisungsgemäß eine Autobahn betreten habe und dabei von einem Fahrzeug erfasst und getötet worden sei. Das Gericht habe dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass Autobahnen typischerweise mit hoher Geschwindigkeit bei geringem Fahrzeugabstand befahren würden und es Fußgängern gerade wegen dieser besonderen Gefahr generell verboten sei, Autobahnen zu betreten. Demgegenüber sei eine besondere Lebensgefahr verneint worden im Fall der Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten innerhalb geschlossener Ortschaft bei Regen und Dunkelheit, im Fall des Absicherns des Stauendes durch ein mit Blaulicht und Warnblinkleuchten gesichertes Polizeifahrzeug auf dem Standstreifen der Autobahn, im Fall der polizeilichen Unfallaufnahme auf einer Landstraße bei leichtem Nebel zur Nachtzeit sowie im Fall der Unfall-aufnahme auf dem Seitenstreifen einer Autobahn bei Nacht und Regenwetter. In der letztgenannten Entscheidung sei ausgeführt, gegen die Annahme einer besonderen Lebensgefahr spreche, dass die Unfallstelle trotz Dunkelheit und Regens für sich nähernde Fahrzeuge etwa 600 m entfernt erkennbar gewesen sei, so dass selbst bei hohen gefahrenen Geschwindigkeiten hinreichend Reaktionszeit für nachfolgende Fahrzeugführer bestanden habe, aus ihrer Sicht erforderliche Maßnahmen wie Bremsen oder Spurwechsel ohne Gefährdung anderer zu vollziehen. Das Vorbringen des (dortigen) Klägers, wonach aus 600 m Entfernung lediglich das Warnlicht, nicht jedoch der Standort und der Umfang der Unfallstelle erkennbar gewesen seien, sei nicht geeignet, die vorgenannte Feststellung einschließlich der hieraus gezogenen Folgerung in Zweifel zu ziehen. Für die Erkennbarkeit der Unfallstelle reiche es aus, wenn die Warnlichter des Streifenwagens sowie des Abschleppwagens aus der genannten Entfernung erkennbar gewesen seien; für den Rückschluss auf eine hinreichende Reaktionszeit bedürfe es nicht weiterer Kenntnisse über die Unfallstelle bei den nachfolgenden Fahrzeugführern. Auch das Verwaltungsgericht Aachen habe entschieden, dass bei der Absicherung eines Verkehrsunfalls am Rand des Standstreifens einer Autobahn trotz der nicht zu unterschätzenden Gefahrenlage durch die auf einer Autobahn üblichen hohen Geschwindigkeiten und die im konkreten Fall zusätzliche Gefährdung durch Glatteis, eventuell auch durch blendendes Sonnenlicht - anders als beim Betreten der Fahrbahn selbst - noch keine besonders ausgeprägte Lebensgefahr begründet werde. Eine solche Absicherung sei vielmehr noch den - wenn auch riskanten - Routinearbeiten zuzuordnen, die im Einzelfall bei unglücklicher Verkettung der Umstände ebenfalls in einen tragischen Unfall münden könnten. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sei der Beklagte hier zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die am 16.1.1986 durchgeführte Verkehrsunfallaufnahme nicht mit einer besonderen Lebensgefahr für den Kläger verbunden gewesen sei. Zu berücksichtigen sei zunächst, dass der Verkehrsunfall, zu dem der Kläger und sein Kollege herbeigerufen worden seien, sich nicht auf der Autobahn selbst, sondern auf der Autobahnauffahrt ereignet habe. Dies gehe aus den Lichtbildern, die die Beteiligten zur Gerichtsakte gereicht hätten, eindeutig hervor. Dass bereits 400 m vor der damaligen Unfallstelle ein Verkehrsschild aufgestellt sei, welches den Beginn der Autobahn anzeige, ändere daran nichts. Entscheidend sei, dass der Unfallbereich - hier sogar durch Leitplanken - vom fließenden Autobahnverkehr abgetrennt gewesen sei, so dass der Umstand, dass Autobahnen typischerweise mit hoher Geschwindigkeit bei geringem Fahrzeugabstand befahren würden, hier kein erhöhtes Gefahrenpotential begründet habe. Auf Autobahnauffahrten würden in der Regel deutlich geringere Geschwindigkeiten gefahren, so dass die herannahenden Fahrzeuge eher zu einer Ausweichreaktion imstande seien. Hinzu komme im konkreten Fall, dass sich das verunfallte Fahrzeug nicht auf der Fahrbahn der Autobahnauffahrt, sondern zum Teil auf dem rechten Seitenstreifen und zum Teil auf der rechten Leitplanke befunden habe. Auch der herbeigerufene Funkstreifenwagen, mit dem der Kläger und sein Kollege zur Unfallstelle gelangt seien, sei nicht auf der Fahrbahn der Autobahnauffahrt, sondern etwa 20 m vor dem Unfallfahrzeug auf dem rechten Seitenstreifen abgestellt gewesen. Für Unfallaufnahmen auf dem Seitenstreifen sei aber - sogar auf Autobahnen selbst - anerkannt, dass diese noch kein außergewöhnliches Risiko darstellten, sondern zur alltäglichen Routine eines Verkehrspolizisten gehörten. Dabei spreche allein die Tatsache, dass sich hier im Rahmen der Unfallaufnahme ein weiterer Unfall ereignet habe, nicht für eine andere Betrachtung, weil schwere Unfälle auch sonst gelegentlich aus Situationen erwüchsen, die nicht als lebensgefährlich oder gar besonders lebensgefährlich zu bezeichnen seien. Die daher allenfalls abstrakte Gefährlichkeit der Diensthandlung des Klägers sei auch nicht durch Hinzutreten besonderer risikoerhöhender Momente derart gesteigert worden, dass im Rahmen einer Gesamtschau Lebensgefahr anzunehmen wäre. Zunächst lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die betreffende Autobahnauffahrt per se als besonders gefährlich einzuordnen wäre oder dass es hier überdurchschnittlich häufig zu schweren Verkehrsunfällen kommen würde. Darüber hinaus seien auch die zum Unfallzeitpunkt herrschenden Witterungsverhältnisse - Dunkelheit und stellenweise vereiste Fahrbahn - als solche nicht geeignet, eine lebensbedrohende Situation hervorzurufen. Zwar stellten sie zweifelsohne eine Erschwernis der Unfallaufnahme dar. Sie könnten aber nicht als Umstände bezeichnet werden, die den Tod der eingesetzten Polizeibeamten als wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend hätten erscheinen lassen. Aus der Dienstunfallanzeige des Klägers vom 22.1.1986 gehe hervor, dass die Unfallstelle trotz Dunkelheit bereits von weitem zu erkennen gewesen sei. So habe der Kläger seinerzeit ausgeführt, sein Kollege und er hätten den unfallbeschädigten PKW bereits 130 bis 140 Meter vor der Unfallstelle am Ende einer langgezogenen Rechtskurve gesehen; er habe mit eingeschaltetem Warnblinklicht teilweise auf der rechten Leitplanke gestanden. In etwa gleicher Entfernung zum Unfallort sei am rechten Fahrbahnrand ein Warndreieck ordnungsgemäß aufgestellt gewesen. Sein Kollege habe den Funkstreifenwagen sodann etwa 20 Meter vor dem Unfallfahrzeug auf dem rechten Seitenstreifen mit eingeschalteter blauer Rundumleuchte abgestellt. Aus dieser Schilderung werde deutlich, dass die Unfallstelle gut sichtbar und ausreichend abgesichert gewesen sei. Insbesondere die blaue Rundumleuchte des Funkstreifenwagens sei in der Dunkelheit weithin sichtbar. Demnach sei es für herannahende Fahrzeuge ohne weiteres möglich, die Gefahrensituation rechtzeitig zu erkennen und hierauf ohne Gefährdung anderer zu reagieren. Daran ändere nichts, dass die Fahrbahn zum Unfallzeitpunkt stellenweise vereist gewesen sei, denn dies hätte die herannahenden Fahrzeuge gerade dazu veranlassen müssen, von vornherein mit angepasster Geschwindigkeit zu fahren. Dass es zu dem Dienstunfall des Klägers gekommen sei, sei - wie dieser selbst in seiner Dienstunfallanzeige vom 22.01.1986 ausgeführt habe - letztlich darauf zurückzuführen, dass der Fahrer des Unfallfahrzeugs, welches den auf dem Seitenstreifen der Autobahnauffahrt stehenden Kläger erfasst habe, mit Blick auf die vereiste Fahrbahn offenbar mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei, so dass er trotz guter Sicherung der Unfallstelle sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stehen habe bringen bzw. mit mäßiger Geschwindigkeit an der Unfallstelle habe vorbeifahren können. Somit beruhe der Dienstunfall des Klägers nicht auf der in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorausgesetzten gesteigerten Gefährdungslage, sondern auf dem individuellen Fehlverhalten eines einzelnen Verkehrsteilnehmers und resultiere damit aus dem allgemeinen Berufsrisiko eines zur Verkehrsüberwachung eingesetzten Polizisten. Fehle es somit bereits an der objektiven Voraussetzung für die Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, sei des Weiteren subjektiv nicht erkennbar, dass der Kläger sich zum Unfallzeitpunkt der Gefährdung seines Lebens bewusst gewesen wäre. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend mache, er habe gewusst, dass die Fahrbahn vereist und insoweit mit Folgeschäden zu rechnen gewesen sei, reiche dies zur Bejahung der subjektiven Komponente nicht aus. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13.12.2012 -2 C 51.11- entschieden, auch nach der Änderung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) erfordere die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls beim Beamten das Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens, wobei dieses Bewusstsein in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände folge. Allerdings habe der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger sich auf diese Rechtsprechung nicht berufen könne, da sich sein Dienstunfall bereits 1986 ereignet habe und damit noch die frühere Rechtslage anzuwenden sei. Nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung reiche es jedoch nicht aus, dass der Beamte Kenntnis von der gefährlichen Situation habe, sondern ihm müsse darüber hinaus bewusst sein, dass ihm bei Fortführung der Dienstverrichtung der Verlust seines Lebens drohe. Dass diese Voraussetzung in der Person des Klägers erfüllt gewesen wäre, könne nach der Schilderung des Unfallhergangs in seiner Dienstunfallanzeige vom 22.1.1986 nicht angenommen werden. Diese Schilderung indiziere vielmehr, dass er sich subjektiv nicht in einer besonderen Gefahr gewähnt habe. Hierfür spreche mit Gewicht, dass er nach Erreichen der Unfallstelle zunächst ohne Anlegen der Warnweste und ohne Ergreifen weiterer Sicherungsmaßnahmen - z.B. der Anforderung eines Unterstützungskommandos zur Absicherung der Unfallstelle - zu der auf der Fahrbahn stehenden Unfallverursacherin gegangen sei und sich von ihr den Unfallhergang habe schildern lassen, ohne sie zuerst in einen sicheren Bereich hinter die Leitplanke zu geleiten. Hinzu komme, dass er, nachdem er sich zurück zum Funkstreifenwagen begeben habe, um die im Kofferraum befindlichen Warnwesten zu holen, beim Öffnen des Kofferraums der Fahrbahn den Rücken zugedreht habe, so dass er die Scheinwerfer des herannahenden Fahrzeugs nicht rechtzeitig habe bemerken können. Hätte er sich tatsächlich in einer lebensgefährlichen Situation gewähnt, hätte er sich beim Öffnen des Kofferraums so platziert, dass er den rückwärtigen Verkehr zumindest noch mit einem Auge im Blick gehabt hätte. Dass er keine dieser Sicherungsmaßnahmen ergriffen habe, lasse sich nur so deuten, dass er nicht von außergewöhnlichen Umständen bei der Aufnahme des Verkehrsunfalls ausgegangen, sondern von dem Geschehensablauf völlig überrascht worden sei. Von einem bewussten Einsatz seines Lebens könne daher keine Rede sein. Daran ändere nichts, dass der Kläger nach seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren bei der Unfallaufnahme den Anweisungen seines Kollegen gefolgt sei. Wie der Beklagte betont habe, habe sich der Kollege gegenüber dem Kläger nicht in einer Vorgesetztenposition befunden. Demzufolge spreche nichts dafür, dass der Kläger - was seine eigene Sicherheit angehe - keine anderen Handlungsalternativen gehabt hätte. Insbesondere sein Verhalten beim Öffnen des Kofferraums spreche eher für seine Sorglosigkeit als für ein Handeln, welches ihm von außen aufgezwungen worden wäre.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.12.2016 zugestellt. Auf den am 12.1.2017 eingegangenen und am 15.2.2017 begründeten Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 19.1.2018 - 1 A 54/17 - die Berufung zugelassen.
In der am 19.2.2018 eingegangenen Berufungsbegründung bekräftigt der Kläger seine Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 37 BeamtVG in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung vorgelegen hätten. Die Unfallaufnahme bei Glatteis auf einem Autobahnzubringer bedinge objektiv eine Gefährdung des Lebens, da gerade auf Autobahnen ein Fußgänger aufgrund der hohen Geschwindigkeiten der dort fahrenden Fahrzeuge und der Erwartungshaltung der Fahrzeugführer, nicht mit Fußgängern konfrontiert zu werden, denen das Betreten der Autobahn verboten sei, schon allein durch seine physische Anwesenheit einer gesteigerten lebensbedrohenden Gefährdungslage ausgesetzt sei. Vorliegend komme noch erschwerend hinzu, dass die Fahrbahn mit Glatteis überzogen gewesen und es an dieser Stelle bereits zu einem Unfall gekommen sei. Aufgrund des vorhandenen Glatteises sei ihm auch bewusst gewesen, dass er sich subjektiv einer spezifischen Gefährdungslage aussetze, die sein Leben bedrohe. Dieser lebensbedrohenden Situation habe er sich willentlich ausgesetzt. Dass er die Gefahr erkannt habe, zeige sich daran, dass er zur zusätzlichen Erkennbarkeit seiner Person eine Warnweste aus dem Auto habe holen wollen, um zu verhindern, dass er von einem vorbeifahrenden oder vorbeischleudernden Fahrzeug erfasst werde. Soweit das Verwaltungsgericht das Laufen auf einem Autobahnzubringer bei Glatteis mit einer sonstigen Teilnahme am Straßenverkehr vergleiche, verkenne es die Gefährdungssituation auf Autobahnen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass auf Autobahnen typischerweise mit hohen Geschwindigkeiten und geringem Fahrzeugabstand gefahren werde und es daher wegen dieser besonderen Gefahr generell verboten sei, Autobahnen zu betreten. Wenn aber schon der Gesetzgeber aus Gründen der Lebensgefahr für Fußgänger das Betreten von Autobahnen generell verbiete, könne eine Lebensgefährdung eines Polizeibeamten, der sich in der Dunkelheit an einem Ort ohne Fahrbahnbeleuchtung im Winter bei Glatteis auf der Autobahn befinde, vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden. Die vom Verwaltungsgericht zitierten Urteile seien auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Dies gelte auch für die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, zumal in jenem Fall eine Sicht von 600 m auf die Unfallstelle geherrscht und somit eine ausreichende Reaktionszeit für nachfolgende Fahrzeugführer bestanden habe. Dies sei im vorliegenden Fall nicht der Fall gewesen. Auch sei für den herannahenden Verkehr nicht erkennbar gewesen, wo sich auf der Fahrbahn Eis befunden habe. Auch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen sei nicht einschlägig, da im dortigen Fall die Fahrbahn offensichtlich nicht betreten worden sei.Demgegenüber sei er auf der Fahrbahn angefahren worden. Der Sicherheitsstreifen gehöre zu den öffentlichen Straßen. Ausweislich der Beschilderung habe auch die Autobahnauffahrt zur Autobahn gehört. Die Argumentation, auf Autobahnausfahrten würden in der Regel deutlich geringere Geschwindigkeiten gefahren werden und herannahende Fahrzeuge seien eher zu einer Ausweichreaktion im Stande, greife fallbezogen nicht, da die Autobahnzufahrt stellenweise mit Glatteis überzogen und daher eine Ausweichreaktion unmöglich gewesen sei. Gerade eine Unfallaufnahme bei Dunkelheit und stellenweisem Glatteis stelle für einen Polizeibeamten, der zu Fuß über die Fahrbahn laufe, objektiv und subjektiv eine lebensgefährliche Situation dar. Da nicht vorhersehbar sei, wo es glatt sei, gerate das Fahrzeug plötzlich und unkontrolliert ins Schleudern. Daran ändere auch nichts, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug bereits aus einer Entfernung von 130 bis 140 m erkennbar gewesen sei und das Warnblinklicht sowie die blaue Rundumleuchte auf dem Polizeiwagen eingeschaltet gewesen seien. Dies lasse für den herannahenden Verkehr nicht erkennen, dass die Fahrbahn stellenweise mit Glatteis überzogen sei und völlig unvorhersehbar ein Kontrollverlust über das Fahrzeug drohe. Daher sei der Fahrzeugführer auch mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Ihm sei als Polizeibeamten bewusst gewesen, dass aufgrund des stellenweisen Glatteises herannahende Fahrzeuge unkontrolliert ins Schleudern geraten könnten. Daher habe er noch zusätzlich eine Warnweste anziehen wollen, um auf sich aufmerksam zu machen. Das Verwaltungsgericht ziehe aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2012 falsche Schlussfolgerungen. Wenn der Gesetzgeber die Regelung in § 37 BeamtVG dahingehend geändert habe, dass das Bewusstsein einer Gefährdung des Lebens in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände folge, so habe er lediglich das umformuliert, was vorher auch schon gegolten habe. Derjenige, der wisse, dass er auf einer Autobahn zu Fuß unterwegs sei, es dunkel sei, stellenweise Glatteis herrsche und Autofahrer durch den Warnblinker des Unfallautos und die Rundumleuchte des Polizeiautos abgelenkt seien, wisse auch, dass er sich einer Lebensgefahr aussetze, wenn er an dieser Stelle zu Fuß über die Autobahn gehe. Insoweit habe die Gesetzesänderung lediglich eine klarstellende Wirkung gehabt. Weiterhin spreche nicht gegen die subjektive Annahme einer Lebensgefahr, dass er sich zunächst an der Unfallstelle um die verunfallten Personen gekümmert habe, ohne eine Warnweste anzulegen. Er habe bei der Versorgung der Personen des verunfallten PKW sein eigenes Leben zurückgestellt und sich in Dunkelheit und bei Glatteis zu der Unfallstelle begeben, um den dort verunfallten Personen zu helfen. Erst nachdem der Situation an dem Unfallfahrzeug geklärt gewesen sei, habe er sich um seine Eigensicherung gekümmert und sei auf dem Weg gewesen, eine Warnweste anzuziehen. Dass er zum Zeitpunkt der Kollision von dem Unfall überrascht worden sei, lasse das Bewusstsein der Lebensgefahr nicht entfallen.
Hinsichtlich seines gegenwärtigen Gesundheitszustandes legt der Kläger ein fachorthopädisches Gutachten der Gemeinschaftspraxis Dr. A/ Dr. K, Fachärzte für Orthopädie/Rheumatologie, vom 6.4.2018 vor, demzufolge ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er wegen der bei dem Dienstunfall erlittenen Verletzungen vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werde, dabei von einer Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert auszugehen sei und sogar die Voraussetzungen für eine Polizeidiensttauglichkeit nicht mehr vorlägen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. November 2016 - 2 K 406/15 - abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2015 zu verpflichten, das Schadensereignis vom 16. Januar 1986 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und trägt zur Begründung vor, die Voraussetzungen eines qualifizierten Dienstunfalls gemäß § 37 BeamtVG seien in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht gegeben. Eine besondere Gefahrenlage, in der der Verlust des Lebens wahrscheinlich gewesen sei oder doch sehr nahe gelegen habe, habe nicht vorgelegen. Gemäß der Dienstunfallanzeige des Klägers sei der Streifenwagen auf dem rechten Seitenstreifen der Autobahnauffahrt abgestellt worden. Diese Sachlage sei Grundlage der behördlichen Prüfung und des verwaltungsgerichtlichen Urteils gewesen. Dass der Streifenwagen in die Fahrbahn hineingeragt hätte, ergebe sich weder aus der Verwaltungsakte noch sei dies vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden. Daher sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger nun angebe, er sei auf der Fahrbahn angefahren worden. Er habe sich zum Zeitpunkt des Unfalls am Kofferraum, d.h. hinter dem auf dem Seitenstreifen abgestellten Dienstfahrzeug und damit eben nicht auf der Fahrbahn befunden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO seien Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn. Dass die Beschilderung „Autobahn“ mit Z 330.1 bereits vor der Unfallstelle aufgestellt sei, ändere nichts daran, dass es sich um eine Anschlussstellenzufahrt gehandelt habe, die keine Berührungspunkte zum fließenden Autobahnverkehr aufgewiesen habe, der an der Anschlussstelle B-Stadt durch Leitplanken von der Auffahrt getrennt sei. Gemäß der Verwaltungsvorschrift zu VZ 330.1 sei das Zeichen sowohl am Beginn der Autobahn als auch an jeder Anschlussstellenzufahrt aufzustellen und müsse in der Regel am Beginn der Zufahrt aufgestellt werden. Der Beginn der Zufahrt zur Autobahn sei jedoch in der Regel gerade nicht von der erhöhten Gefährdungslage durch fließenden Autobahnverkehr betroffen. Die erhöhte Gefährdungslage bei der Unfallaufnahme durch stellenweise Eisglätte auf der Fahrbahn werde nicht verkannt, allerdings fehle es im konkreten Fall an der autobahntypischen Gefahr der Unüberschaubarkeit des mit hohen Geschwindigkeiten mehrspurig fließenden Fahrzeugverkehrs auf Autobahnen, der gerade die besondere Lebensgefahr bei diesen Unfallaufnahmen begründe. Im konkreten Fall sei es den Beamten möglich gewesen, gerade aufgrund der Eisglätte und der Dunkelheit besonderes Augenmerk auf herannahende Fahrzeuge zu legen, die die Unfallstelle nur noch einspurig und aufgrund der blauen Rundumleuchte und der Witterung in der Regel mit nicht sehr hohen Geschwindigkeiten passierten. Die zur Unfallzeit herrschende stellenweise Eisglätte falle demgegenüber nicht mehr dermaßen ins Gewicht, dass sie alleine das Bestehen einer für die Beamten objektiv lebensgefährlichen Situation bei einer Verkehrsunfallaufnahme auf dem Seitenstreifen begründen könne. Die Gefahr, dass sich vereinzelte Fahrer verkehrswidrig und rücksichtslos im Straßenverkehr bewegten, bestehe grundsätzlich immer und sei nicht geeignet, für sich genommen eine besondere Lebensgefahr zu begründen. Im subjektiven Bereich erfordere die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls beim Beamten das Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens. Die Rechtslage habe sich aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes im Jahr 2001 geändert. Nach der damaligen Formulierung der Norm habe der Beamte bei der Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden sei, sein Leben einsetzen und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleiden müssen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Norm seien die Voraussetzungen eines erhöhten Unfallruhegehalts für gegeben erachtet worden, wenn der Beamte die Gefahr erkenne, ihm die Lebensgefahr bewusst werde und er trotz dieser Lebensgefahr die Diensthandlung fortführe, obwohl ihm ein Entkommen möglich sei, wenn er also unter Hintanstellung der eigenen Rettung es unternommen habe, die Unfallfolgen zu mindern oder andere zu warnen. Nach heutiger Rechtslage und Rechtsprechung ergebe sich das Bewusstsein, bei der Dienstverrichtung das eigene Leben zu gefährden, in aller Regel bereits aus dem Wissen um die die Gefahr begründenden Umstände. Die Ansicht, dass es sich um einen bloß klarstellende Änderung der Rechtslage gehandelt habe, die tatsächlich zu keiner anderen Beurteilung führen würde, werde auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anders beurteilt. Das Bundesverwaltungsgericht spreche dabei von einer „Herabsenkung der Anforderungen an das subjektive Merkmal“. Die Schilderungen des Klägers in der Dienstunfallanzeige lasse nicht erkennen, dass er sich zum Zeitpunkt des Unfalls einer Lebensgefahr bewusst gewesen sei und unter Hintanstellung der Eigenrettung es unternommen habe, die Unfallfolgen zu mindern oder andere zu warnen. Danach hätten sich der Kläger und sein Kollege nach dem Verlassen des Fahrzeugs zunächst zu der auf der Fahrbahn stehenden Fahrerin des Unfallfahrzeugs begeben, sich den Unfallhergang schildern und die Fahrzeugpapiere aushändigen lassen. Ob die Fahrerin des Fahrzeugs tatsächlich auf der Fahrbahn oder auf dem Seitenstreifen gestanden habe, könne nicht nachvollzogen werden, jedoch hätten die einschreitenden Beamten, so sie sich denn in Lebensgefahr gewähnt hätten, zunächst veranlassen müssen, dass sich die Unfallbeteiligten in einen sicheren Bereich, zum Beispiel hinter die Leitplanke, begeben. Da an der Örtlichkeit ein Seitenstreifen sowie ein begehbarer Bereich hinter der Schutzplanke vorhanden gewesen sei, sei der Kläger nicht gezwungen gewesen, zur Unfallaufnahme die Fahrbahn zu betreten. Vorliegend seien - nach notwendigem, prioritärem Abklären des Verletzungsgrades der Beteiligten - zunächst an Ort und Stelle der Unfallhergang geschildert und die Fahrzeugpapiere ausgehändigt worden. Wie sich aus der Dienstunfallanzeige ergebe, habe der Kläger im Anschluss daran nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Aufforderung seines Kollegen die Warnwesten aus dem Koffer geholt. Dies lasse eher auf eine routinierte Verkehrsunfallaufnahme als auf eine als besonders lebensgefährlich erkannte Situation schließen. In Bezug auf die aktuelle gesundheitliche Situation des Klägers bestünden Zweifel an der Richtigkeit des in dem vorgelegten fachorthopädischen Gutachten dargestellten Gesundheitszustandes. Zudem sei die erforderliche Kausalität der Beschwerden zum anerkannten Körpererstschaden nicht belegt. Im Weiteren könne keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 % festgestellt werden. Die Absicht einer Ruhestandsversetzung des Klägers sei derzeit nicht erkennbar. Schließlich sei zu bemerken, dass der Kläger auch bei einem späteren, als Dienstunfall am 18.1.1991 anerkannten Ereignis vom 19.11.1990 eine „Kapselbandläsion links OSG bei alter OSG-Fraktur“ erlitten habe. Der Kläger müsse daher nachweisen, dass gerade die „alte OSG-Fraktur“ zu seiner Dienstunfähigkeit führen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung des Schadensereignisses vom 16.1.1986 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG gerichtete Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers, den Beklagten zur Anerkennung des Unfalls vom 16.1.1986 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG zu verpflichten, zu Recht verneint und die Klage abgewiesen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
Auch wenn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein Teil der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 20.3.1979 als - wie noch darzulegen ist - maßgeblicher Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers von vorneherein nicht erfüllt ist, weil dieser nicht „infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestands infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt“ ist, ist die erhobene Verpflichtungsklage gleichwohl zulässig, weil sie in der Sache auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts gerichtet ist, dass sich das Schadensereignis vom 16.1.1986 als qualifizierter Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG darstellt, und die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide die gegenteilige Feststellung getroffen hat. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Eintritt der Bestandskraft dieser Bescheide, die ihn im Falle einer späteren unfallbedingten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand belasten können, verhindert und auf seinen Antrag möglichst zeitnah zum Unfall über das Vorliegen der streitigen Voraussetzungen entschieden wird.(So überzeugend OVG Lüneburg, Urteil vom 26.1.1993 - 5 L 2634/91 -, Juris, Rdnr. 1; siehe auch BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51/11 -, Juris Rdnr. 7) Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine spätere unfallbedingte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sowie eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert nicht ausgeschlossen werden können. Letzteres ist fallbezogen aufgrund des fachorthopädischen Gutachtens der Gemeinschaftspraxis Dr. A/ Dr. K, Fachärzte für Orthopädie/ Rheumatologie, vom 6.4.2018 anzunehmen, weil darin ausgeführt ist, dass aufgrund der dem Dienstunfall aus dem Jahr 1986 zum Großteil zuzuordnenden Beeinträchtigungen des Klägers ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bestehe und dabei von einer Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 von Hundert auszugehen sei. Ob die Aussagen dieses fachorthopädischen Gutachtens inhaltlich überzeugen, braucht für das vorliegende Verfahren nicht entschieden zu werden.
Aus dem gleichen Grund ist auch die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO gegeben.
2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Feststellung des Vorliegens der im Streit stehenden Voraussetzung für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts im Sinne des § 37 BeamtVG in der Fassung vom 20.3.1979 beanspruchen.
2.1 Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst.(StRspr BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, wie vor, Rdnr. 8 mit Hinweisen auf Urteile vom 16.5.1963 - BVerwG 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103,104 und - BVerwG 2 C 153.60 - Buchholz 237.7 § 142 LBG NRW Nr. 2 S. 5, vom 6.1.1969 - BVerwG 6 C 38.66 - BVerwGE 31,170, 172 = Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 1 S. 2 und vom 25.10.2012 - BVerwG 2 C 41.11 - Juris, Rdnr. 8) Fallbezogen kommt daher § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 20.3.1979 zur Anwendung, der in Bezug auf die hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale in den verschiedenen Fassungen bis zu der zuletzt am 31.12.2001 außer Kraft tretenden Fassung (vom 16.3.1999) denselben Wortlaut hatte.
Danach war Voraussetzung für die Zuerkennung eines erhöhten Unfallruhegehaltes, dass ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Demnach beinhaltet die Regelung ein objektives und ein subjektives Merkmal.
2.1.1 In objektiver Hinsicht erfordert § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der hier einschlägigen Fassung ebenso wie in späteren Fassungen - eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist, wobei der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint.(BVerwG, Beschluss vom 8.2.2017 - 8.2.2017 -, Juris, Rdnr. 9; Urteil vom 13.12.2012, wir vor, Rdnr. 10; Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2 S. 2; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Bd 2, Stand: Dezember 2001, § 37 BeamtVG, Rdnr. 7) Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls.(BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, wie vor, Rdnr. 11; Urteil vom 12.4.1978 - BVerwG 6 C 59.76 - Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 4 S. 4 und Beschluss vom 30.8.1993 - BVerwG 2 B 67.93 - Juris, Rdnr. 6)
Hinsichtlich des in § 37 Abs. 1 Satz 1BeamtVG vorausgesetzten Gefährdungspotenzials werden im Wesentlichen zwei Fallgruppen unterschieden: Zunächst sind diejenigen Tätigkeiten erfasst, die bereits allgemein, d. h. bei „normaler“ Dienstverrichtung besonders gefahrgeneigt, d. h. mit Lebensgefahr verbunden sind, bei denen mithin das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise innewohnen. Darüber hinaus sind aber auch solche dienstlichen Tätigkeiten einzubeziehen, denen nicht schon generell als solchen, sondern erst aufgrund im Einzelfall aufgetretener besonderer gefahrerhöhender Umstände bei einer Gesamtschau Lebensgefährlichkeit zukommt. Dabei muss die erforderliche besondere Lebensgefahr in diesen Fällen ausgehend von einer typisierenden und wertenden Betrachtung aller im Unfallzeitpunkt vorhandenen gefahrerhöhenden Umstände gewissermaßen vorausschauend vorhanden und feststellbar gewesen sein, sei es, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der in Rede stehenden Diensthandlung von vornherein typischerweise anhafteten, sei es, dass die gefahrerhöhenden Umstände zwar eher unvorhergesehen auftraten, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben.(Sächsisches OVG, Urteil vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 -, Juris, Rdnr. 23 m.w.N; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.1.2005 - 2 A 11761/04 -, Juris, Rdnr. 24, 25)
2.1.2 In subjektiver Hinsicht setzt die vor 2002 geltende Fassung des § 37 BeamtVG das Bewusstsein der besonderen Lebensgefahr voraus. Danach muss der Beamte die besondere Lebensgefahr bei der Vornahme einer als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung bewusst in Kauf nehmen und sich darüber im Klaren sein, dass er dabei sein Leben verlieren könnte. Erforderlich ist, dass der Beamte die Gefahr erkennt, ihm die Lebensgefahr also bewusst wird und er trotz dieser Lebensgefahr die Diensthandlung fortführt, obwohl ihm ein Entkommen möglich ist, wenn er also unter Hintanstellung der eigenen Rettung es unternommen hat, die Unfallfolgen zu mindern oder andere zu warnen.(BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, wie vor, Rdnr. 14; Urteile vom 12.4.1978, wie vor, S. 2 und vom 8.10.1998, wie vor, S. 2; Beschluss vom 10.5.1991 - BVerwG 2 B 48.91 -, Juris; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, wie vor, Rdnr. 8)
2.2 Soweit der Kläger geltend macht, der Gesetzgeber habe die Regelung in § 37 BeamtVG dahingehend geändert, dass das Bewusstsein einer Gefährdung des Lebens in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände folge, und damit „lediglich das umformuliert, was vorher auch schon gegolten habe“, kann ihm nicht gefolgt werden.
Richtig ist, dass durch Art. 1 Nr. 25 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) die Regelung des § 37 BeamtVG in Bezug auf die hier streitigen Tatbestandsmerkmale mit Wirkung vom 1.1.2002 geändert wurde und die Gewährung des erhöhten Unfallruhegehalts seitdem voraussetzt, dass sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet.
Zutreffend ist weiter, dass der Beamte nach Maßgabe dieser Neuregelung zwar nicht mehr in dem Bewusstsein handeln muss, bei der Dienstverrichtung sein Leben einzusetzen. Erforderlich ist nur noch, dass der Beamte sich der Gefahr für sein Leben im Allgemeinen bewusst sein muss und das Bewusstsein, bei der Dienstverrichtung das eigene Leben zu gefährden, in aller Regel bereits aus dem Wissen um die die Gefahr begründenden objektiven Umstände folgt. Sind dem Beamten demnach bei der Vornahme der Diensthandlung die Aspekte bekannt, aus denen sich die konkrete Gefahr für sein Leben ergibt, so handelt er in dem für § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens.(BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, wie vor, Rdnr. 20)
Entgegen der Ansicht des Klägers kann die sich aus dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 ergebende Herabsetzung der Anforderungen für einen qualifizierten Dienstunfall nicht auf Dienstunfälle Anwendung finden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben. Der Gesetzgeber hat dem Versorgungsänderungsgesetz 2001, das gemäß seinem Art. 20 Abs. 1 in Bezug auf die Neuregelung des § 37 BeamtVG am 1.1.2002 in Kraft getreten ist, keine Rückwirkung beigemessen. Eine Anwendung der sich aus dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 ergebenden geänderten Maßstäbe auf Dienstunfälle vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wäre mit der Anordnung des Gesetzgebers über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Dabei hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Vorschrift die Anforderungen an die qualifizierte Dienstunfallfürsorge herabsetzen wollen. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesrats(BRDrucks 14/7223 Anlage 2 S. 6, Stellungnahme des Bundesrats zu Art. 1 Nr. 25 (§ 37 Abs. 1 satz 1, Abs. 3 und 4 BeamtVG)), wonach die nach geltendem Recht für die Gewährung der sog. qualifizierten Dienstunfallversorgung geforderten Voraussetzungen („besondere Lebensgefahr muss für Beamten erkennbar sein“, „bewusster Lebenseinsatz bei der Ausübung der Diensthandlung trotz drohender Lebensgefahr“) zu eng gefasst seien und deshalb in der Praxis immer wieder zu Problemen bei der Anwendung der Vorschrift führten. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die Herabsenkung der Anforderungen an das subjektive Merkmal ausdrücklich aus der Änderung des Wortlauts des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sowie aus dem Sinn und Zweck der Neuregelung hergeleitet, die ausweislich der Gesetzesmaterialien der Erleichterung der Rechtsanwendung diente.(BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, wie vor, Rdnr. 20 mit Hinweis auf BTDrucks 14/7681 S. 73 I. Sp.; Sächsisches OVG, Urteil vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 -, Juris, Rdnr. 34; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Hauptband II, § 37 Rdnr. 23, 26)
2.3 Finden demnach fallbezogen die strengeren subjektiven Anforderungen nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden Fassung des § 37 BeamtVG Anwendung, sind jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen für die Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls nicht gegeben, weil nicht erkennbar ist, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt einer Gefährdung seines Lebens bewusst gewesen ist.
2.3.1 In objektiver Hinsicht ist ausgehend von der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls maßgeblichen Rechtslage entscheidungserheblich, ob mit den Diensthandlungen der Absicherung einer Unfallstelle, der Unfallaufnahme und der Feststellung, ob das verunfallte Fahrzeugen noch fahrtüchtig ist oder abgeschleppt werden muss, unter der Voraussetzung, dass diese Dienstverrichtungen auf dem Seitenstreifen einer Autobahnauffahrt in der Dunkelheit unter winterlichen Witterungsbedingungen bei einer teilweise vereisten Fahrbahn vorzunehmen waren, für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefährdung verbunden war, wobei der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend war. Demnach ist die Frage aufgeworfen, ob die vorbezeichneten Dienstverrichtungen bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich bergen, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint.
Gemessen an diesen Maßstäben begegnet keinem Zweifel, dass die aufgezeigten Begleitumstände (Autobahnauffahrt, Dunkelheit, teilweise vereiste Fahrbahn) die Vornahme der Dienstverrichtungen erschwert und die Notwendigkeit eines diesen Umständen angepassten Vorgehens der im Einsatz befindlichen Beamten bedingt haben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine von der Fahrerin des Unfallautos nicht rechtzeitig erkannte Fahrbahnvereisung neben einer nicht angepassten Fahrweise für den aufzunehmenden Unfall mitursächlich gewesen sein dürfte. Dass ein Beamter angesichts solch widriger Begleitumstände gehalten ist, bei der Vornahme seiner Dienstverrichtung bereits aus Gründen des Selbstschutzes besondere Vorsicht walten zu lassen, macht diese Dienstverrichtung indes nicht schon per se zu einer Diensthandlung, mit der - im Sinn des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Denn die Dienstverrichtung muss bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich bergen, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den §§ 36 (Unfallruhegehalt) und 37 (erhöhtes Unfallruhegehalt) BeamtVG festgestellt, dass nach der Systematik der beiden Vorschriften nicht jeder Regelfall des § 36 BeamtVG gleichzeitig den Qualifizierungstatbestand des § 37 BeamtVG erfülle und es dem Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts - konkret gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG - entspreche, ein Sonderopfer, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist, dienstunfallrechtlich abzugelten.(BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 2 C 17/98 -, Juris Rdnrn. 15 ff., 17)
Hieran anknüpfend spricht Einiges dafür, dass eine unter den aufgezeigten Begleitumständen vorzunehmende polizeiliche Unfallaufnahme noch dem allgemeinen Berufsrisiko eines Polizeibeamten zuzuordnen sein dürfte, dem er regelmäßig durch eine umsichtige, den widrigen Umständen angepasste Vorgehensweise begegnen kann und muss, mithin sich das Mitwirken des Klägers bei der Unfallaufnahme am 16.1.1986 bei typischem Verlauf dieser Diensthandlung nicht als Dienstverrichtung darstellen dürfte, bei deren Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend war.
Die Örtlichkeit des Ausgangsunfalls, zu dem der Kläger und sein Kollege gerufen wurden, sowie des anschließenden Dienstunfalls lag nach den Feststellungen der Polizeiinspektion B-Stadt auf der Autobahnauffahrt zur BAB 8, Station 0,100, in Höhe der die Fahrbahn überspannenden Straßenbrücke und des Beginns der am rechten Fahrbahnrand aufsteigenden Leitplanken, auf die das verunfallte Fahrzeug aufgefahren und - nach den erläuternden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - hinter dem der Streifenwagen aus dessen Fahrtrichtung gesehen in einer Entfernung von etwa 20 m auf dem rechten Seitenstreifen abgestellt war. Soweit der Kläger erstmals bei seiner Befragung durch den Senat die auf dem Lichtbild Blatt 65 GA unten abgebildete, jenseits der Straßenbrücke gelegene Örtlichkeit als möglichen Unfallort anführte, korrespondiert dies weder mit seinen eigenen bisherigen Angaben und den Angaben des POM K in der dienstlichen Äußerung vom 20.1.1986, in denen unmittelbar nach dem Unfall übereinstimmend die auf den Lichtbildern Blatt 86 durch ein Warndreieck markierte Station 0,100 als Unfallort angeben ist, noch mit den vom Kläger mit Schriftsatz vom 13.10.2015 vorgelegten Kopien von Lichtbildern, denen zufolge die Unfallstelle vor der Straßenbrücke gelegen war. Ungeachtet dieser offenkundig durch Zeitablauf bedingten Erinnerungsschwächen des Klägers führte der in der mündlichen Verhandlung als möglich dargestellte Unfallort jenseits der Straßenbrücke zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung. Zu sehen ist, dass sich der Dienstunfall zum einen auf einer Autobahnauffahrt und damit außerhalb des autobahntypischen Gefahrenbereichs ereignete, der maßgeblich durch hohe Fahrgeschwindigkeiten und mehrspurigen Fahrzeugverkehr gekennzeichnet ist. Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass vor der Unfallstelle das Zeichen Z 330.1 „Autobahn“ aufgestellt und damit die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen gelten, ändert nichts daran, dass auf einer Autobahnauffahrt in der Regel kein mehrspuriger Fahrzeugverkehr mit hohen Geschwindigkeiten wie auf der Autobahn selbst herrscht. Dies folgt schon daraus, dass der einfahrende Verkehrsteilnehmer gemäß § 18 Abs. 3 StVO die Vorfahrt des durchgehenden Verkehrs beachten muss und wartepflichtig ist, um den durchgehenden Verkehr nicht zu gefährden oder zu behindern.(Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, § 18 Rdnr. 17) Demnach werden auf Autobahnauffahrten typischerweise deutlich geringere Geschwindigkeiten gefahren, so dass die herannahenden Fahrzeuge eher zu einer Ausweichreaktion in der Lage sind. Von daher kann sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof berufen, die einen tödlichen Unfall aus Anlass des Betretens einer Fahrbahn der Autobahn bei fließendem Verkehr zum Gegenstand hatte und maßgeblich darauf abstellte, dass auf Autobahnen typischerweise mit hoher Geschwindigkeit bei geringem Fahrzeugabstand gefahren werde.(VGH Kassel vom 5.11.1986 - 1 OE 72/82 -, ZBR 1987, 215) Hinzu tritt, dass der Streifenwagen gemäß den Angaben des Klägers in der Dienstunfallanzeige vom 22.1.1986 - eine genauere Bestimmung des Standorts des Streifenwagens ist ihm ausweislich seines Schriftsatzes vom 8.3.2018 nicht möglich - auf dem rechten Seitenstreifen abgestellt war und sich daher auch der Dienstunfall auf dem rechten Seitenstreifen ereignete, der entgegen der Ansicht des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO(Vgl. hierzu speziell in Bezug auf Autobahnen auch Zeichen 223.1 bis Zeichen 223.3 der Anlage 2 zur StVO) nicht Bestandteil der Fahrbahn ist, mithin nicht dem fließenden Fahrzeugverkehr dient. Bei Unfallaufnahmen auf dem Seitenstreifen ist aber - sogar auf Autobahnen selbst - anerkannt, dass grundsätzlich keine besondere Lebensgefahr besteht, sondern derartige Diensthandlungen noch zur alltäglichen Routine eines Verkehrspolizisten gehören.(Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.12.2013 - 2 A 752/11 -; bestätigt in Urteil vom 20.3.2018, wie vor, Rdnr. 27; OVG Lüneburg vom 5.12.1989 - 5 A 73/87 -; VG Aachen vom 2.3.2006 - 1 K 1232/03 -) Von daher kann der Kläger eine besondere Lebensgefahr auch nicht daraus herleiten, dass zu Fuß Gehende gemäß § 18 Abs. 9 StVO Autobahnen nicht betreten dürfen.
Im Weiteren geht aus der Dienstunfallanzeige hervor, dass die Örtlichkeit des verunfallten Fahrzeugs und damit auch der Ort des Dienstunfalls von weitem einsehbar und als Gefahrenstelle markiert war. So hat der Kläger in der Unfallanzeige - in Übereinstimmung mit den Angaben des POM K in der dienstlichen Äußerung vom 20.1.1986 - ausgeführt, dass der unfallbeschädigte PkW mit eingeschaltetem Warnblinklicht bereits 130 bis 140 Meter vor der Unfallstelle am Ende einer langegezogenen Rechtskurve erkennbar und in etwa gleicher Entfernung zum Unfallort am rechten Fahrbahnrand ein Warndreieck ordnungsgemäß aufgestellt war. Darüber hinaus war laut Angaben des Klägers der Streifenwagen mit eingeschalteter blauer Rundumleuchte auf dem Seitenstreifen abgestellt. Das von einem haltenden Polizeieinsatzfahrzeug ausgehende Blaulicht soll die übrigen Verkehrsteilnehmer vor allem vor Unfallgefahren, aber auch sonstigen Einsatz-/Gefahrenstellen warnen; diese können in diesem Bereich daher nicht von einem „normalen“ Verkehrsablauf ausgehen. Das Blaulicht mahnt den übrigen Verkehr zu erhöhter Vorsicht und gebietet eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung, um sich rechtzeitig auf eine Gefahrensituation einstellen und angemessen reagieren zu können.(Sächsisches OVG, wie vor, Rdnr. 35 mit Hinweis auf OLG Koblenz, Urteil vom 5.1.2004 – 12 U 1352/02 -, Juris) Damit war die Gefahrenstelle gut sichtbar und vorschriftsgemäß abgesichert, so dass es herannahenden Fahrzeugen objektiv ohne weiteres möglich war, die Gefahrensituation frühzeitig zu erkennen und hierauf in der gebotenen Weise zu reagieren.
Soweit der Kläger geltend macht, dass im Zeitpunkt des Dienstunfalls Dunkelheit herrschte und die Fahrbahn stellenweise vereist war, waren diese Umstände zweifelsohne geeignet, die Unfallaufnahme zu erschweren und die mit ihr verbundenen Gefahren zu erhöhen. Bei einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles erscheint indes fraglich, ob allein aufgrund dieser zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sicht- und Witterungsverhältnisse die Unfallaufnahme mit einer typischerweise besonderen, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehenden Lebensgefahr verbunden und der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend war.(Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.12.2013, wie vor: keine besondere Lebensgefahr bei Unfallaufnahme auf dem Seitenstreifen einer Autobahn bei Nacht und Regen; OVG Rheinland-Pfalz vom 16.1.1998 - 2 A 10106/97 -: keine besondere Lebensgefahr bei polizeilicher Unfallaufnahme auf einer Landstraße bei leichtem Nebel zur Nachtzeit; OVG Lüneburg vom 26.1.1993 - 5 L 2634/91 -: keine besonderen Lebensgefahr bei Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten innerhalb geschlossener Ortschaft bei Regen und Dunkelheit; OVG Lüneburg vom 26.1.1993 - 5 L 2634/91 -: keine besondere Lebensgefahr bei Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten innerhalb geschlossener Ortschaft bei Regen und Dunkelheit; VG Aachen, wie vor: keine Lebensgefahr bei Absicherung eines Verkehrsunfalls am Rand des Standstreifens einer Autobahn und einer zusätzlichen Gefährdung durch Glatteis, eventuell auch durch blendendes Sonnenlicht) Die Unfallstelle war trotz Dunkelheit weithin sichtbar und ordnungsgemäß abgesichert, was herannahenden Fahrzeugführern Veranlassung geben musste, sich der Gefahrenstelle mit mäßiger Geschwindigkeit anzunähern. Zudem sind schlechte Witterungsverhältnisse ein weiterer Grund dafür, dass Fahrzeugführer typischerweise mit reduzierter Geschwindigkeit fahren und besondere Vorsicht walten lassen. Diese Umstände sprechen in ihrer Gesamtschau mit Gewicht dafür, dass der Dienstunfall des Klägers auf das individuelle Versagen eines unaufmerksamen oder, wie der Kläger vorträgt, nicht mit einer der erkennbaren Gefahrenlage und den Witterungsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugführers zurückzuführen und gerade nicht dem Vorliegen einer mit der Diensthandlung objektiv verbundenen besonderen Lebensgefahr geschuldet sein dürfte.
Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt am 16.1.1986 noch Probebeamter und seit dem 1.1.1986 der VA B-Stadt zur praktischen Einweisung in die Aufgaben des polizeilichen Einsatzdienstes zugewiesen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 37 BeamtVG, dass für Dienstunfälle im Rahmen einer Ausbildung rechtlich keine besonderen Regeln oder Grundsätze gelten. Zu welchem Ergebnis die Anwendung der aufgezeigten Grundsätze auf Gefahrensituationen führt, die sich im Rahmen einer Ausbildung ergeben, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter maßgebender Heranziehung und Würdigung der konkreten Umstände der jeweiligen Situation entscheiden, wie im Urteil des Verwaltungsgerichts sowie in den vorstehend dargelegten Erwägungen auch geschehen.(BVerwG, Beschluss vom 10.5.1991, wie vor, Rdnr. 6.) Diese Grundsätze müssen erst recht für den Kläger gelten, der seine Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bereits abgeschlossen hatte, auch wenn er in Bezug auf den praktischen polizeilichen Einsatzdienst noch unerfahren gewesen sein mag.
Letztlich muss aber nicht abschließend entschieden werden, ob die Diensthandlung des Klägers bei typisierender Betrachtung objektiv mit einer lebensbedrohlich gesteigerten Gefährdungslage verbunden war.
2.3.2 Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Unfalls als qualifizierter Dienstunfall sind jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht gegeben, weil nicht festgestellt werden kann, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt einer besonderen Gefahr für sein Leben bewusst gewesen ist und diese in Kauf genommen hat.
Gegen den bewussten Einsatz seines Lebens spricht bereits mit Gewicht, dass sich der Kläger und sein Kollege nach dem Eintreffen am Unfallort, ohne sich zur Eigensicherung die im Streifenwagen mitgeführten Warnwesten anzulegen, zu der - laut Angaben des Klägers in der Unfallanzeige - mit ihrem Vater auf der Fahrbahn befindlichen Fahrerin des Unfallfahrzeugs begaben, diese dort zum Unfallhergang befragten und sich ihre Fahrzeugpapiere aushändigen ließen. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb diese ersten polizeilichen Maßnahmen auf der Fahrbahn durchgeführt wurden. Soweit der Kläger bei seiner Befragung durch den Senat sein Vorbringen in der Unfallanzeige dahingehend relativierte, dass sich die Unfallfahrerin und ihr Vater in Höhe ihres verunfallten Fahrzeugs im Bereich des Seitenstreifens, im asphaltierten Bereich, befunden hätten, rechtfertigt dies keine grundsätzlich andere Betrachtung. Denn auch in diesem Fall hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, die im Gefahrenbereich herannahender Fahrzeuge befindliche Fahrerin und ihren Vater unverzüglich zu veranlassen, ihren Standort zu verlassen und die Befragung sowie die Kontrolle der Fahrzeugpapiere an sicherem Ort hinter den Leitplanken durchzuführen. Dass sich der Kläger bei Durchführung der Unfallaufnahme „ohne Not“ in der von ihm geschilderten Weise verhalten hat, weist darauf hin, dass er sich des Einsatzes seines Lebens nicht bewusst gewesen ist. Hinzu tritt, dass der Kläger in der Unfallanzeige darlegt hat, dass er sich im Auftrag seines Kollegen zu dem nur „wenige Schritte“ entfernten Streifenwagen begeben hatte, um die im Kofferraum befindlichen Warnwesten zu holen, und von dem herannahenden Fahrzeug angefahren wurde, als er hinter dem Streifenwagen gestanden und den Kofferraum habe öffnen wollen. Da sich der Kläger nach diesen Angaben im Zeitpunkt des Unfalls erst anschickte, den Kofferraum zu öffnen, dürfte er nur kurze Zeit hinter dem Streifenwagen mit dem Rücken zur Fahrbahn gestanden haben, als er von dem herannahenden Fahrzeug angefahren wurde. Dann deutet aber der Umstand, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, auf dem Weg zurück zum Streifenwagen und der Fahrbahn in Richtung B 41 zugewandt, „weder optisch noch akustisch ein herannahendes Fahrzeug bemerkt“ hatte, darauf hin, dass er der Unfall- und Verkehrssituation nicht die gebotene Aufmerksamkeit und Vorsicht zollte und sich subjektiv nicht in einer besonderen Gefahrenlage wähnte. Soweit der Kläger gegenüber dem Senat angegeben hat, es könne auch so gewesen sein, dass er im Moment des Aufpralls bereits die Heckklappe geöffnet gehabt habe und im Begriff gewesen sei, die Warnwesten aus dem Kofferraum herauszuholen, führt dies im Hinblick darauf, dass die Autobahnauffahrt von seinem Standort aus in Richtung B 41 130 bis 140 Meter weit einsehbar war, zu keiner anderen Einschätzung. Auch unter dieser Prämisse spricht gegen die Annahme einer subjektiv als lebensgefährlich wahrgenommenen Situation, dass der Kläger bei dem Unterfangen, die Warnwesten aus dem Kofferraum zu holen, der Fahrbahn gänzlich den Rücken zukehrte und damit den Blick und seine Aufmerksamkeit ausgerechnet von der Richtung abwandte, aus der allein sich infolge herannahenden Verkehrs eine Gefahrenlage entwickeln konnte. Hätte sich der Kläger tatsächlich in einer lebensbedrohlichen Lage gesehen, hätte es nahegelegen, sich so zu stellen, dass die rückwärtige Fahrbahn im Auge behalten werden konnte. Das gesamte Verhalten des Klägers lässt sich nur so erklären, dass er nicht von außergewöhnlichen Umständen bei der Aufnahme des Verkehrsunfalles ausgegangen ist, sondern von dem tragischen Geschehen völlig überrascht wurde. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Radio vor überfrierender Nässe gewarnt worden sei, ihm die hieraus resultierende Gefahr also von daher bekannt gewesen sei. Entscheidend ist nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden - strengen - gesetzlichen Regelung, ob er die konkrete Diensthandlung in dem Bewusstsein vornahm, dass ihr eine besondere Lebensgefahr innewohnt, und sie dessen ungeachtet fortführte. Ein solches Bewusstsein lässt sich aus der Zurkenntnisnahme allgemein auf das Sendegebiet bezogener Warnungen im Radio nicht herleiten.
Eine andere Einschätzung ist nicht deshalb geboten, weil nach der Behauptung des Klägers sein Kollege die Unfallaufnahme geleitet habe. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Kollege gegenüber dem Kläger in einer Vorgesetztenposition befunden hat. Entscheidend für die Annahme, dass ein bewusster Einsatz seines Lebens nicht feststellbar ist, ist nicht das „Ob“ der Handlungen des Klägers, sondern die Art und Weise ihrer Durchführung, für die zunächst einmal er selbst verantwortlich ist.
Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Beschluss Der Streitwert wird im Hinblick darauf, dass Streitgegenstand nur einzelne Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 20.3.1979 sind, auch für das Berufungsverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).
Gründe
Die form- und fristgerecht begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.
Die auf Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung des Schadensereignisses vom 16.1.1986 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG gerichtete Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers, den Beklagten zur Anerkennung des Unfalls vom 16.1.1986 als qualifizierten Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG zu verpflichten, zu Recht verneint und die Klage abgewiesen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig.
Auch wenn zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein Teil der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 20.3.1979 als - wie noch darzulegen ist - maßgeblicher Rechtsgrundlage des Begehrens des Klägers von vorneherein nicht erfüllt ist, weil dieser nicht „infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestands infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hundert beschränkt“ ist, ist die erhobene Verpflichtungsklage gleichwohl zulässig, weil sie in der Sache auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes des Inhalts gerichtet ist, dass sich das Schadensereignis vom 16.1.1986 als qualifizierter Dienstunfall im Sinne des § 37 BeamtVG darstellt, und die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide die gegenteilige Feststellung getroffen hat. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse daran, dass der Eintritt der Bestandskraft dieser Bescheide, die ihn im Falle einer späteren unfallbedingten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand belasten können, verhindert und auf seinen Antrag möglichst zeitnah zum Unfall über das Vorliegen der streitigen Voraussetzungen entschieden wird.(So überzeugend OVG Lüneburg, Urteil vom 26.1.1993 - 5 L 2634/91 -, Juris, Rdnr. 1; siehe auch BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 2 C 51/11 -, Juris Rdnr. 7) Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine spätere unfallbedingte vorzeitige Versetzung in den Ruhestand sowie eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert nicht ausgeschlossen werden können. Letzteres ist fallbezogen aufgrund des fachorthopädischen Gutachtens der Gemeinschaftspraxis Dr. A/ Dr. K, Fachärzte für Orthopädie/ Rheumatologie, vom 6.4.2018 anzunehmen, weil darin ausgeführt ist, dass aufgrund der dem Dienstunfall aus dem Jahr 1986 zum Großteil zuzuordnenden Beeinträchtigungen des Klägers ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bestehe und dabei von einer Beschränkung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 von Hundert auszugehen sei. Ob die Aussagen dieses fachorthopädischen Gutachtens inhaltlich überzeugen, braucht für das vorliegende Verfahren nicht entschieden zu werden.
Aus dem gleichen Grund ist auch die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO gegeben.
2. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Feststellung des Vorliegens der im Streit stehenden Voraussetzung für die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts im Sinne des § 37 BeamtVG in der Fassung vom 20.3.1979 beanspruchen.
2.1 Für die Unfallfürsorge ist das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung ausdrücklich Rückwirkung beimisst.(StRspr BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, wie vor, Rdnr. 8 mit Hinweisen auf Urteile vom 16.5.1963 - BVerwG 2 C 27.60 - BVerwGE 16, 103,104 und - BVerwG 2 C 153.60 - Buchholz 237.7 § 142 LBG NRW Nr. 2 S. 5, vom 6.1.1969 - BVerwG 6 C 38.66 - BVerwGE 31,170, 172 = Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 1 S. 2 und vom 25.10.2012 - BVerwG 2 C 41.11 - Juris, Rdnr. 8) Fallbezogen kommt daher § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 20.3.1979 zur Anwendung, der in Bezug auf die hier in Rede stehenden Tatbestandsmerkmale in den verschiedenen Fassungen bis zu der zuletzt am 31.12.2001 außer Kraft tretenden Fassung (vom 16.3.1999) denselben Wortlaut hatte.
Danach war Voraussetzung für die Zuerkennung eines erhöhten Unfallruhegehaltes, dass ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben einsetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet. Demnach beinhaltet die Regelung ein objektives und ein subjektives Merkmal.
2.1.1 In objektiver Hinsicht erfordert § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der hier einschlägigen Fassung ebenso wie in späteren Fassungen - eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist, wobei der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist. Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint.(BVerwG, Beschluss vom 8.2.2017 - 8.2.2017 -, Juris, Rdnr. 9; Urteil vom 13.12.2012, wir vor, Rdnr. 10; Urteil vom 8.10.1998 - BVerwG 2 C 17.98 - Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 2 S. 2; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG, Bd 2, Stand: Dezember 2001, § 37 BeamtVG, Rdnr. 7) Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls.(BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, wie vor, Rdnr. 11; Urteil vom 12.4.1978 - BVerwG 6 C 59.76 - Buchholz 232 § 141a BBG Nr. 4 S. 4 und Beschluss vom 30.8.1993 - BVerwG 2 B 67.93 - Juris, Rdnr. 6)
Hinsichtlich des in § 37 Abs. 1 Satz 1BeamtVG vorausgesetzten Gefährdungspotenzials werden im Wesentlichen zwei Fallgruppen unterschieden: Zunächst sind diejenigen Tätigkeiten erfasst, die bereits allgemein, d. h. bei „normaler“ Dienstverrichtung besonders gefahrgeneigt, d. h. mit Lebensgefahr verbunden sind, bei denen mithin das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der Diensthandlung von vornherein typischerweise innewohnen. Darüber hinaus sind aber auch solche dienstlichen Tätigkeiten einzubeziehen, denen nicht schon generell als solchen, sondern erst aufgrund im Einzelfall aufgetretener besonderer gefahrerhöhender Umstände bei einer Gesamtschau Lebensgefährlichkeit zukommt. Dabei muss die erforderliche besondere Lebensgefahr in diesen Fällen ausgehend von einer typisierenden und wertenden Betrachtung aller im Unfallzeitpunkt vorhandenen gefahrerhöhenden Umstände gewissermaßen vorausschauend vorhanden und feststellbar gewesen sein, sei es, dass das plötzliche Auftreten und die weitere Entwicklung der Gefahr der in Rede stehenden Diensthandlung von vornherein typischerweise anhafteten, sei es, dass die gefahrerhöhenden Umstände zwar eher unvorhergesehen auftraten, dann aber die Fortführung der Diensthandlung wesentlich mitgeprägt haben.(Sächsisches OVG, Urteil vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 -, Juris, Rdnr. 23 m.w.N; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.1.2005 - 2 A 11761/04 -, Juris, Rdnr. 24, 25)
2.1.2 In subjektiver Hinsicht setzt die vor 2002 geltende Fassung des § 37 BeamtVG das Bewusstsein der besonderen Lebensgefahr voraus. Danach muss der Beamte die besondere Lebensgefahr bei der Vornahme einer als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung bewusst in Kauf nehmen und sich darüber im Klaren sein, dass er dabei sein Leben verlieren könnte. Erforderlich ist, dass der Beamte die Gefahr erkennt, ihm die Lebensgefahr also bewusst wird und er trotz dieser Lebensgefahr die Diensthandlung fortführt, obwohl ihm ein Entkommen möglich ist, wenn er also unter Hintanstellung der eigenen Rettung es unternommen hat, die Unfallfolgen zu mindern oder andere zu warnen.(BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, wie vor, Rdnr. 14; Urteile vom 12.4.1978, wie vor, S. 2 und vom 8.10.1998, wie vor, S. 2; Beschluss vom 10.5.1991 - BVerwG 2 B 48.91 -, Juris; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, wie vor, Rdnr. 8)
2.2 Soweit der Kläger geltend macht, der Gesetzgeber habe die Regelung in § 37 BeamtVG dahingehend geändert, dass das Bewusstsein einer Gefährdung des Lebens in aller Regel bereits aus der Kenntnis der die Gefahr begründenden objektiven Umstände folge, und damit „lediglich das umformuliert, was vorher auch schon gegolten habe“, kann ihm nicht gefolgt werden.
Richtig ist, dass durch Art. 1 Nr. 25 des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3926) die Regelung des § 37 BeamtVG in Bezug auf die hier streitigen Tatbestandsmerkmale mit Wirkung vom 1.1.2002 geändert wurde und die Gewährung des erhöhten Unfallruhegehalts seitdem voraussetzt, dass sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet.
Zutreffend ist weiter, dass der Beamte nach Maßgabe dieser Neuregelung zwar nicht mehr in dem Bewusstsein handeln muss, bei der Dienstverrichtung sein Leben einzusetzen. Erforderlich ist nur noch, dass der Beamte sich der Gefahr für sein Leben im Allgemeinen bewusst sein muss und das Bewusstsein, bei der Dienstverrichtung das eigene Leben zu gefährden, in aller Regel bereits aus dem Wissen um die die Gefahr begründenden objektiven Umstände folgt. Sind dem Beamten demnach bei der Vornahme der Diensthandlung die Aspekte bekannt, aus denen sich die konkrete Gefahr für sein Leben ergibt, so handelt er in dem für § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erforderlichen Bewusstsein der Gefährdung seines Lebens.(BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, wie vor, Rdnr. 20)
Entgegen der Ansicht des Klägers kann die sich aus dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 ergebende Herabsetzung der Anforderungen für einen qualifizierten Dienstunfall nicht auf Dienstunfälle Anwendung finden, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben. Der Gesetzgeber hat dem Versorgungsänderungsgesetz 2001, das gemäß seinem Art. 20 Abs. 1 in Bezug auf die Neuregelung des § 37 BeamtVG am 1.1.2002 in Kraft getreten ist, keine Rückwirkung beigemessen. Eine Anwendung der sich aus dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 ergebenden geänderten Maßstäbe auf Dienstunfälle vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wäre mit der Anordnung des Gesetzgebers über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Dabei hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Vorschrift die Anforderungen an die qualifizierte Dienstunfallfürsorge herabsetzen wollen. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesrats(BRDrucks 14/7223 Anlage 2 S. 6, Stellungnahme des Bundesrats zu Art. 1 Nr. 25 (§ 37 Abs. 1 satz 1, Abs. 3 und 4 BeamtVG)), wonach die nach geltendem Recht für die Gewährung der sog. qualifizierten Dienstunfallversorgung geforderten Voraussetzungen („besondere Lebensgefahr muss für Beamten erkennbar sein“, „bewusster Lebenseinsatz bei der Ausübung der Diensthandlung trotz drohender Lebensgefahr“) zu eng gefasst seien und deshalb in der Praxis immer wieder zu Problemen bei der Anwendung der Vorschrift führten. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die Herabsenkung der Anforderungen an das subjektive Merkmal ausdrücklich aus der Änderung des Wortlauts des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sowie aus dem Sinn und Zweck der Neuregelung hergeleitet, die ausweislich der Gesetzesmaterialien der Erleichterung der Rechtsanwendung diente.(BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, wie vor, Rdnr. 20 mit Hinweis auf BTDrucks 14/7681 S. 73 I. Sp.; Sächsisches OVG, Urteil vom 20.3.2018 - 2 A 168/16 -, Juris, Rdnr. 34; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Hauptband II, § 37 Rdnr. 23, 26)
2.3 Finden demnach fallbezogen die strengeren subjektiven Anforderungen nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden Fassung des § 37 BeamtVG Anwendung, sind jedenfalls die subjektiven Voraussetzungen für die Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalls nicht gegeben, weil nicht erkennbar ist, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt einer Gefährdung seines Lebens bewusst gewesen ist.
2.3.1 In objektiver Hinsicht ist ausgehend von der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls maßgeblichen Rechtslage entscheidungserheblich, ob mit den Diensthandlungen der Absicherung einer Unfallstelle, der Unfallaufnahme und der Feststellung, ob das verunfallte Fahrzeugen noch fahrtüchtig ist oder abgeschleppt werden muss, unter der Voraussetzung, dass diese Dienstverrichtungen auf dem Seitenstreifen einer Autobahnauffahrt in der Dunkelheit unter winterlichen Witterungsbedingungen bei einer teilweise vereisten Fahrbahn vorzunehmen waren, für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefährdung verbunden war, wobei der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend war. Demnach ist die Frage aufgeworfen, ob die vorbezeichneten Dienstverrichtungen bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich bergen, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint.
Gemessen an diesen Maßstäben begegnet keinem Zweifel, dass die aufgezeigten Begleitumstände (Autobahnauffahrt, Dunkelheit, teilweise vereiste Fahrbahn) die Vornahme der Dienstverrichtungen erschwert und die Notwendigkeit eines diesen Umständen angepassten Vorgehens der im Einsatz befindlichen Beamten bedingt haben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine von der Fahrerin des Unfallautos nicht rechtzeitig erkannte Fahrbahnvereisung neben einer nicht angepassten Fahrweise für den aufzunehmenden Unfall mitursächlich gewesen sein dürfte. Dass ein Beamter angesichts solch widriger Begleitumstände gehalten ist, bei der Vornahme seiner Dienstverrichtung bereits aus Gründen des Selbstschutzes besondere Vorsicht walten zu lassen, macht diese Dienstverrichtung indes nicht schon per se zu einer Diensthandlung, mit der - im Sinn des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG - eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Denn die Dienstverrichtung muss bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich bergen, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den §§ 36 (Unfallruhegehalt) und 37 (erhöhtes Unfallruhegehalt) BeamtVG festgestellt, dass nach der Systematik der beiden Vorschriften nicht jeder Regelfall des § 36 BeamtVG gleichzeitig den Qualifizierungstatbestand des § 37 BeamtVG erfülle und es dem Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts - konkret gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG - entspreche, ein Sonderopfer, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist, dienstunfallrechtlich abzugelten.(BVerwG, Urteil vom 8.10.1998 2 C 17/98 -, Juris Rdnrn. 15 ff., 17)
Hieran anknüpfend spricht Einiges dafür, dass eine unter den aufgezeigten Begleitumständen vorzunehmende polizeiliche Unfallaufnahme noch dem allgemeinen Berufsrisiko eines Polizeibeamten zuzuordnen sein dürfte, dem er regelmäßig durch eine umsichtige, den widrigen Umständen angepasste Vorgehensweise begegnen kann und muss, mithin sich das Mitwirken des Klägers bei der Unfallaufnahme am 16.1.1986 bei typischem Verlauf dieser Diensthandlung nicht als Dienstverrichtung darstellen dürfte, bei deren Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend war.
Die Örtlichkeit des Ausgangsunfalls, zu dem der Kläger und sein Kollege gerufen wurden, sowie des anschließenden Dienstunfalls lag nach den Feststellungen der Polizeiinspektion B-Stadt auf der Autobahnauffahrt zur BAB 8, Station 0,100, in Höhe der die Fahrbahn überspannenden Straßenbrücke und des Beginns der am rechten Fahrbahnrand aufsteigenden Leitplanken, auf die das verunfallte Fahrzeug aufgefahren und - nach den erläuternden Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - hinter dem der Streifenwagen aus dessen Fahrtrichtung gesehen in einer Entfernung von etwa 20 m auf dem rechten Seitenstreifen abgestellt war. Soweit der Kläger erstmals bei seiner Befragung durch den Senat die auf dem Lichtbild Blatt 65 GA unten abgebildete, jenseits der Straßenbrücke gelegene Örtlichkeit als möglichen Unfallort anführte, korrespondiert dies weder mit seinen eigenen bisherigen Angaben und den Angaben des POM K in der dienstlichen Äußerung vom 20.1.1986, in denen unmittelbar nach dem Unfall übereinstimmend die auf den Lichtbildern Blatt 86 durch ein Warndreieck markierte Station 0,100 als Unfallort angeben ist, noch mit den vom Kläger mit Schriftsatz vom 13.10.2015 vorgelegten Kopien von Lichtbildern, denen zufolge die Unfallstelle vor der Straßenbrücke gelegen war. Ungeachtet dieser offenkundig durch Zeitablauf bedingten Erinnerungsschwächen des Klägers führte der in der mündlichen Verhandlung als möglich dargestellte Unfallort jenseits der Straßenbrücke zu keiner anderen rechtlichen Betrachtung. Zu sehen ist, dass sich der Dienstunfall zum einen auf einer Autobahnauffahrt und damit außerhalb des autobahntypischen Gefahrenbereichs ereignete, der maßgeblich durch hohe Fahrgeschwindigkeiten und mehrspurigen Fahrzeugverkehr gekennzeichnet ist. Der vom Kläger hervorgehobene Umstand, dass vor der Unfallstelle das Zeichen Z 330.1 „Autobahn“ aufgestellt und damit die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen gelten, ändert nichts daran, dass auf einer Autobahnauffahrt in der Regel kein mehrspuriger Fahrzeugverkehr mit hohen Geschwindigkeiten wie auf der Autobahn selbst herrscht. Dies folgt schon daraus, dass der einfahrende Verkehrsteilnehmer gemäß § 18 Abs. 3 StVO die Vorfahrt des durchgehenden Verkehrs beachten muss und wartepflichtig ist, um den durchgehenden Verkehr nicht zu gefährden oder zu behindern.(Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage, § 18 Rdnr. 17) Demnach werden auf Autobahnauffahrten typischerweise deutlich geringere Geschwindigkeiten gefahren, so dass die herannahenden Fahrzeuge eher zu einer Ausweichreaktion in der Lage sind. Von daher kann sich der Kläger nicht auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshof berufen, die einen tödlichen Unfall aus Anlass des Betretens einer Fahrbahn der Autobahn bei fließendem Verkehr zum Gegenstand hatte und maßgeblich darauf abstellte, dass auf Autobahnen typischerweise mit hoher Geschwindigkeit bei geringem Fahrzeugabstand gefahren werde.(VGH Kassel vom 5.11.1986 - 1 OE 72/82 -, ZBR 1987, 215) Hinzu tritt, dass der Streifenwagen gemäß den Angaben des Klägers in der Dienstunfallanzeige vom 22.1.1986 - eine genauere Bestimmung des Standorts des Streifenwagens ist ihm ausweislich seines Schriftsatzes vom 8.3.2018 nicht möglich - auf dem rechten Seitenstreifen abgestellt war und sich daher auch der Dienstunfall auf dem rechten Seitenstreifen ereignete, der entgegen der Ansicht des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO(Vgl. hierzu speziell in Bezug auf Autobahnen auch Zeichen 223.1 bis Zeichen 223.3 der Anlage 2 zur StVO) nicht Bestandteil der Fahrbahn ist, mithin nicht dem fließenden Fahrzeugverkehr dient. Bei Unfallaufnahmen auf dem Seitenstreifen ist aber - sogar auf Autobahnen selbst - anerkannt, dass grundsätzlich keine besondere Lebensgefahr besteht, sondern derartige Diensthandlungen noch zur alltäglichen Routine eines Verkehrspolizisten gehören.(Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.12.2013 - 2 A 752/11 -; bestätigt in Urteil vom 20.3.2018, wie vor, Rdnr. 27; OVG Lüneburg vom 5.12.1989 - 5 A 73/87 -; VG Aachen vom 2.3.2006 - 1 K 1232/03 -) Von daher kann der Kläger eine besondere Lebensgefahr auch nicht daraus herleiten, dass zu Fuß Gehende gemäß § 18 Abs. 9 StVO Autobahnen nicht betreten dürfen.
Im Weiteren geht aus der Dienstunfallanzeige hervor, dass die Örtlichkeit des verunfallten Fahrzeugs und damit auch der Ort des Dienstunfalls von weitem einsehbar und als Gefahrenstelle markiert war. So hat der Kläger in der Unfallanzeige - in Übereinstimmung mit den Angaben des POM K in der dienstlichen Äußerung vom 20.1.1986 - ausgeführt, dass der unfallbeschädigte PkW mit eingeschaltetem Warnblinklicht bereits 130 bis 140 Meter vor der Unfallstelle am Ende einer langegezogenen Rechtskurve erkennbar und in etwa gleicher Entfernung zum Unfallort am rechten Fahrbahnrand ein Warndreieck ordnungsgemäß aufgestellt war. Darüber hinaus war laut Angaben des Klägers der Streifenwagen mit eingeschalteter blauer Rundumleuchte auf dem Seitenstreifen abgestellt. Das von einem haltenden Polizeieinsatzfahrzeug ausgehende Blaulicht soll die übrigen Verkehrsteilnehmer vor allem vor Unfallgefahren, aber auch sonstigen Einsatz-/Gefahrenstellen warnen; diese können in diesem Bereich daher nicht von einem „normalen“ Verkehrsablauf ausgehen. Das Blaulicht mahnt den übrigen Verkehr zu erhöhter Vorsicht und gebietet eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung, um sich rechtzeitig auf eine Gefahrensituation einstellen und angemessen reagieren zu können.(Sächsisches OVG, wie vor, Rdnr. 35 mit Hinweis auf OLG Koblenz, Urteil vom 5.1.2004 – 12 U 1352/02 -, Juris) Damit war die Gefahrenstelle gut sichtbar und vorschriftsgemäß abgesichert, so dass es herannahenden Fahrzeugen objektiv ohne weiteres möglich war, die Gefahrensituation frühzeitig zu erkennen und hierauf in der gebotenen Weise zu reagieren.
Soweit der Kläger geltend macht, dass im Zeitpunkt des Dienstunfalls Dunkelheit herrschte und die Fahrbahn stellenweise vereist war, waren diese Umstände zweifelsohne geeignet, die Unfallaufnahme zu erschweren und die mit ihr verbundenen Gefahren zu erhöhen. Bei einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles erscheint indes fraglich, ob allein aufgrund dieser zum Unfallzeitpunkt herrschenden Sicht- und Witterungsverhältnisse die Unfallaufnahme mit einer typischerweise besonderen, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehenden Lebensgefahr verbunden und der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend war.(Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.12.2013, wie vor: keine besondere Lebensgefahr bei Unfallaufnahme auf dem Seitenstreifen einer Autobahn bei Nacht und Regen; OVG Rheinland-Pfalz vom 16.1.1998 - 2 A 10106/97 -: keine besondere Lebensgefahr bei polizeilicher Unfallaufnahme auf einer Landstraße bei leichtem Nebel zur Nachtzeit; OVG Lüneburg vom 26.1.1993 - 5 L 2634/91 -: keine besonderen Lebensgefahr bei Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten innerhalb geschlossener Ortschaft bei Regen und Dunkelheit; OVG Lüneburg vom 26.1.1993 - 5 L 2634/91 -: keine besondere Lebensgefahr bei Aufnahme eines Verkehrsunfalls durch einen Polizeibeamten innerhalb geschlossener Ortschaft bei Regen und Dunkelheit; VG Aachen, wie vor: keine Lebensgefahr bei Absicherung eines Verkehrsunfalls am Rand des Standstreifens einer Autobahn und einer zusätzlichen Gefährdung durch Glatteis, eventuell auch durch blendendes Sonnenlicht) Die Unfallstelle war trotz Dunkelheit weithin sichtbar und ordnungsgemäß abgesichert, was herannahenden Fahrzeugführern Veranlassung geben musste, sich der Gefahrenstelle mit mäßiger Geschwindigkeit anzunähern. Zudem sind schlechte Witterungsverhältnisse ein weiterer Grund dafür, dass Fahrzeugführer typischerweise mit reduzierter Geschwindigkeit fahren und besondere Vorsicht walten lassen. Diese Umstände sprechen in ihrer Gesamtschau mit Gewicht dafür, dass der Dienstunfall des Klägers auf das individuelle Versagen eines unaufmerksamen oder, wie der Kläger vorträgt, nicht mit einer der erkennbaren Gefahrenlage und den Witterungsverhältnissen angepassten Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeugführers zurückzuführen und gerade nicht dem Vorliegen einer mit der Diensthandlung objektiv verbundenen besonderen Lebensgefahr geschuldet sein dürfte.
Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt am 16.1.1986 noch Probebeamter und seit dem 1.1.1986 der VA B-Stadt zur praktischen Einweisung in die Aufgaben des polizeilichen Einsatzdienstes zugewiesen war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 37 BeamtVG, dass für Dienstunfälle im Rahmen einer Ausbildung rechtlich keine besonderen Regeln oder Grundsätze gelten. Zu welchem Ergebnis die Anwendung der aufgezeigten Grundsätze auf Gefahrensituationen führt, die sich im Rahmen einer Ausbildung ergeben, lässt sich nicht grundsätzlich, sondern nur unter maßgebender Heranziehung und Würdigung der konkreten Umstände der jeweiligen Situation entscheiden, wie im Urteil des Verwaltungsgerichts sowie in den vorstehend dargelegten Erwägungen auch geschehen.(BVerwG, Beschluss vom 10.5.1991, wie vor, Rdnr. 6.) Diese Grundsätze müssen erst recht für den Kläger gelten, der seine Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten bereits abgeschlossen hatte, auch wenn er in Bezug auf den praktischen polizeilichen Einsatzdienst noch unerfahren gewesen sein mag.
Letztlich muss aber nicht abschließend entschieden werden, ob die Diensthandlung des Klägers bei typisierender Betrachtung objektiv mit einer lebensbedrohlich gesteigerten Gefährdungslage verbunden war.
2.3.2 Die Voraussetzungen für die Anerkennung des Unfalls als qualifizierter Dienstunfall sind jedenfalls in subjektiver Hinsicht nicht gegeben, weil nicht festgestellt werden kann, dass sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt einer besonderen Gefahr für sein Leben bewusst gewesen ist und diese in Kauf genommen hat.
Gegen den bewussten Einsatz seines Lebens spricht bereits mit Gewicht, dass sich der Kläger und sein Kollege nach dem Eintreffen am Unfallort, ohne sich zur Eigensicherung die im Streifenwagen mitgeführten Warnwesten anzulegen, zu der - laut Angaben des Klägers in der Unfallanzeige - mit ihrem Vater auf der Fahrbahn befindlichen Fahrerin des Unfallfahrzeugs begaben, diese dort zum Unfallhergang befragten und sich ihre Fahrzeugpapiere aushändigen ließen. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, weshalb diese ersten polizeilichen Maßnahmen auf der Fahrbahn durchgeführt wurden. Soweit der Kläger bei seiner Befragung durch den Senat sein Vorbringen in der Unfallanzeige dahingehend relativierte, dass sich die Unfallfahrerin und ihr Vater in Höhe ihres verunfallten Fahrzeugs im Bereich des Seitenstreifens, im asphaltierten Bereich, befunden hätten, rechtfertigt dies keine grundsätzlich andere Betrachtung. Denn auch in diesem Fall hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, die im Gefahrenbereich herannahender Fahrzeuge befindliche Fahrerin und ihren Vater unverzüglich zu veranlassen, ihren Standort zu verlassen und die Befragung sowie die Kontrolle der Fahrzeugpapiere an sicherem Ort hinter den Leitplanken durchzuführen. Dass sich der Kläger bei Durchführung der Unfallaufnahme „ohne Not“ in der von ihm geschilderten Weise verhalten hat, weist darauf hin, dass er sich des Einsatzes seines Lebens nicht bewusst gewesen ist. Hinzu tritt, dass der Kläger in der Unfallanzeige darlegt hat, dass er sich im Auftrag seines Kollegen zu dem nur „wenige Schritte“ entfernten Streifenwagen begeben hatte, um die im Kofferraum befindlichen Warnwesten zu holen, und von dem herannahenden Fahrzeug angefahren wurde, als er hinter dem Streifenwagen gestanden und den Kofferraum habe öffnen wollen. Da sich der Kläger nach diesen Angaben im Zeitpunkt des Unfalls erst anschickte, den Kofferraum zu öffnen, dürfte er nur kurze Zeit hinter dem Streifenwagen mit dem Rücken zur Fahrbahn gestanden haben, als er von dem herannahenden Fahrzeug angefahren wurde. Dann deutet aber der Umstand, dass der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, auf dem Weg zurück zum Streifenwagen und der Fahrbahn in Richtung B 41 zugewandt, „weder optisch noch akustisch ein herannahendes Fahrzeug bemerkt“ hatte, darauf hin, dass er der Unfall- und Verkehrssituation nicht die gebotene Aufmerksamkeit und Vorsicht zollte und sich subjektiv nicht in einer besonderen Gefahrenlage wähnte. Soweit der Kläger gegenüber dem Senat angegeben hat, es könne auch so gewesen sein, dass er im Moment des Aufpralls bereits die Heckklappe geöffnet gehabt habe und im Begriff gewesen sei, die Warnwesten aus dem Kofferraum herauszuholen, führt dies im Hinblick darauf, dass die Autobahnauffahrt von seinem Standort aus in Richtung B 41 130 bis 140 Meter weit einsehbar war, zu keiner anderen Einschätzung. Auch unter dieser Prämisse spricht gegen die Annahme einer subjektiv als lebensgefährlich wahrgenommenen Situation, dass der Kläger bei dem Unterfangen, die Warnwesten aus dem Kofferraum zu holen, der Fahrbahn gänzlich den Rücken zukehrte und damit den Blick und seine Aufmerksamkeit ausgerechnet von der Richtung abwandte, aus der allein sich infolge herannahenden Verkehrs eine Gefahrenlage entwickeln konnte. Hätte sich der Kläger tatsächlich in einer lebensbedrohlichen Lage gesehen, hätte es nahegelegen, sich so zu stellen, dass die rückwärtige Fahrbahn im Auge behalten werden konnte. Das gesamte Verhalten des Klägers lässt sich nur so erklären, dass er nicht von außergewöhnlichen Umständen bei der Aufnahme des Verkehrsunfalles ausgegangen ist, sondern von dem tragischen Geschehen völlig überrascht wurde. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Radio vor überfrierender Nässe gewarnt worden sei, ihm die hieraus resultierende Gefahr also von daher bekannt gewesen sei. Entscheidend ist nach der zum Unfallzeitpunkt geltenden - strengen - gesetzlichen Regelung, ob er die konkrete Diensthandlung in dem Bewusstsein vornahm, dass ihr eine besondere Lebensgefahr innewohnt, und sie dessen ungeachtet fortführte. Ein solches Bewusstsein lässt sich aus der Zurkenntnisnahme allgemein auf das Sendegebiet bezogener Warnungen im Radio nicht herleiten.
Eine andere Einschätzung ist nicht deshalb geboten, weil nach der Behauptung des Klägers sein Kollege die Unfallaufnahme geleitet habe. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Kollege gegenüber dem Kläger in einer Vorgesetztenposition befunden hat. Entscheidend für die Annahme, dass ein bewusster Einsatz seines Lebens nicht feststellbar ist, ist nicht das „Ob“ der Handlungen des Klägers, sondern die Art und Weise ihrer Durchführung, für die zunächst einmal er selbst verantwortlich ist.
Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Beschluss Der Streitwert wird im Hinblick darauf, dass Streitgegenstand nur einzelne Tatbestandsmerkmale des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung vom 20.3.1979 sind, auch für das Berufungsverfahren auf 5.000.- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).