Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 M 424/18

Gründe

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I. Der Antragsgegner wendet sich gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den er im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, die Antragstellerin vorläufig zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Herbsttermin 2018 zuzulassen.

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Die Beschwerde hat Erfolg. Die grundsätzlich auf die dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass das Verwaltungsgericht dem Eilantrag der Antragstellerin zu Unrecht entsprochen hat.

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1. Der Antragsgegner vermag sich allerdings nicht mit Erfolg darauf zu berufen, es fehle bereits am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin ihr eigentliches Ziel - die Aufnahme ihrer Berufstätigkeit als Ärztin ab 1. Januar 2019 - selbst bei vorläufiger Zulassung und dem vorläufigen Bestehen der Prüfung nicht erreichen könne. Der Einwand des Antragsgegners, die erforderliche Approbation als Ärztin könne der Antragstellerin nicht erteilt werden, da sie lediglich eine vorläufige Rechtsposition erstritten habe und die Approbation bedingungsfeindlich sei, verfängt nicht.

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a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Approbation unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 5. Dies setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO u.a. voraus, dass der Antragsteller nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5.500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO wird eine Approbation nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 (Approbationsordnung für Ärzte – ÄApprO) endgültig nicht bestanden wurde.

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b) § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO setzt für die Erteilung einer Approbation mithin lediglich das „Bestehen“ der ärztlichen Prüfung voraus. Rechtlich irrelevant ist, ob die Teilnahme an dieser Prüfung aufgrund einer einstweiligen Anordnung ermöglicht wurde.

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Die Teilnahme an einer Prüfung erfolgt grundsätzlich auf eigenes Risiko, wenn sie auf Grund einer einstweiligen Anordnung ermöglicht wird. Die hierdurch vermittelte vorläufige Rechtsposition ist „ungesichert“ und entfällt in der Regel rückwirkend, falls der Bewerber im Hauptsacheverfahren unterliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 1993 - BVerwG 6 C 20.92 -, juris [Rn. 21] sowie vom 12. April 2001 - 2 C 16.00 -, juris; im Übrigen auch Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 911 m. w. N.). Dies gilt auch hier. Die Antragstellerin würde nur vorläufig zur Prüfung im Herbsttermin 2018 zugelassen werden. Für die Wahrung der Rechte der Antragstellerin ist daher weiterhin die Klärung der Frage erforderlich, ob der Antragsgegner zu Recht die Zulassung zur Prüfung versagt hat (zur Statthaftigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage für den Fall, dass der Kläger das mit der Klage verfolgte Ziel, an der fraglichen Prüfung teilzunehmen, wegen Zeitablaufs nicht mehr erreichen kann, siehe BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1993, a. a. O., Rn. 19).

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Hieraus folgt: Sofern die Antragstellerin den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Herbsttermin 2018 besteht, vermag sie auch die (unbedingte) Erteilung einer Approbation als Ärztin nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO zu beanspruchen. Sie trägt allerdings das Risiko, bei Unterliegen im Hauptsacheverfahren eine möglicherweise inzwischen begonnene Tätigkeit als Ärztin wieder aufgeben und den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erneut ablegen zu müssen. Die erteilte Approbation wäre in diesem Fall nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BÄO zurückzunehmen.

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Sinn und Zweck der Regelungen in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO und § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Diese Regelungen dienen dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung unter Sicherstellung eines hohen Qualifikationsniveaus in dem hierfür besonders bedeutsamen Beruf des Arztes (vgl. die Gesetzesbegründung zu der 2004 eingeführten Neuregelung des § 3 Abs. 1 Satz 7 BÄO, BT-Drs. 15/2350, S. 26 f.). Dieses Ziel wird durch eine Approbation, die auf Basis einer (bestandenen) Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 ÄApprO erteilt wurde, nicht deshalb gefährdet, weil die Prüfung auf Grund einer einstweiligen Anordnung ermöglicht wurde.

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Die Antragstellerin würde also auch nach Bestehen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes angeordneten Prüfung den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung letztlich dennoch nicht bestehen, wenn die zu erhebenden Hauptsacheklage erfolglos bleibt. Ob angesichts dieser nur beschränkten Vorwegnahme der Hauptsache eine Verschärfung des Maßstabs zum Erlass einer einstweiligen Anordnung gerechtfertigt ist, mag dahinstehen (zweifelnd: OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 14 B 699/11 -, juris Rn. 9). Denn schon bei Anlegung des gewöhnlichen Maßstabs eines überwiegend wahrscheinlichen Erfolgs der Hauptsache scheidet eine einstweilige Anordnung aus.

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2. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.

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Die Bejahung des erforderlichen Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass das Bestehen eines Anspruchs in der Hauptsache nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist.

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Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Antragstellerin die Meldefrist des § 10 Abs. 3 ÄApprO versäumt hat und deshalb die Zulassung zur Prüfung zu versagen sein dürfte.

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a) Bei der in § 10 Abs. 3 ÄApprO geregelten Meldefrist auf Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ÄApprO handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, d.h. eine vom materiellen Recht, hier der Approbationsordnung für Ärzte gesetzten Frist, deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zur Folge hat (zum Begriff materiell-rechtlicher Ausschlussfristen und zur Abgrenzung gegen sog. behördliche Verfahrensfristen: BVerwG, Urteil vom 22.10.1993 - 6 C 10.92 -, NVwZ 1994, 575; im Übrigen auch Kopp/Raumsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 31 Rn. 11 m. w. N.). Dies ergibt sich aus Folgendem:

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Nach § 11 Nr. 1 ÄApprO ist die Zulassung zu versagen, wenn der Prüfungsbewerber bis zu dem in § 10 Abs. 3 ÄApprO genannten Zeitpunkt den Antrag nicht oder nicht formgerecht stellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt, es sei denn, dass er einen wichtigen Grund hierfür unverzüglich glaubhaft macht, der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zulässt und die versäumte Handlung spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin nachgeholt wird. Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung in § 11 Nr. 1 ÄApprO, dass es sich bei der Meldefrist um eine Ausschlussfrist handelt. Damit werden zum einen die Voraussetzungen einer Fristversäumnis spezifiziert (der Antrag wurde „nicht oder nicht formgerecht“ gestellt oder es wurden „die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt“). Zum anderen wird die hiermit einhergehende Rechtsfolge geregelt („ist […] zu versagen“). Zugleich werden die Voraussetzungen bestimmt, unter denen von dieser Rechtsfolge ausnahmsweise („es sei denn“) abgewichen werden kann. Dies setzt u.a. „einen wichtigen Grund“ voraus, der unverzüglich glaubhaft gemacht werden muss.

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Gerade die Aufnahme eines „wichtigen Grundes“ verdeutlicht, dass die Meldefrist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist. Denn anderenfalls würden im Fall einer Fristversäumnis die (allgemeinen) Wiedereinsetzungsgründe des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 32 VwVfG gelten, so dass es der gesonderten Aufnahme eines „wichtigen Grundes” nicht bedürfte (ebenso für die Meldefrist zur Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung: Sächs. OVG, Beschluss vom 6. März 1997 - 4 S 135/97 -, DtZ 1997, 235, abgerufen über beck-online; zur Qualifikation von prüfungsrechtlichen Meldefristen als materielle Ausschlussfristen auch Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 140).

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Für den Rechtscharakter einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist sprechen zudem der Sinn und Zweck der Regelung. Das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Prüfung beinhaltet für die einzelnen Prüfungsteilnehmer neben dem Anspruch auf Zulassung zur Prüfung bei Erfüllung der Prüfungsvoraussetzungen auch einen Anspruch auf ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens. Diesem Zweck dient die Meldefrist des § 10 Abs. 3 ÄApprO. Der Antragsgegner soll einen Überblick über die Anzahl der angemeldeten Prüfungsteilnehmer bekommen, um die organisatorischen Vorbereitungen für den entsprechenden Prüfungsdurchgang treffen können. Dies zeigt auch der Passus in § 11 Nr. 1 ÄApprO, wonach der Stand des Prüfungsverfahrens eine Teilnahme des Prüfungsbewerbers noch zulassen muss. Hiermit soll der ordnungsgemäße Ablauf des Prüfungsverfahrens für alle Prüflinge sichergestellt werden. Der Antragsteller, der die Meldefrist versäumt, verliert zwar deswegen nicht sein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf Teilnahme an einer Prüfung, d.h. seinen allgemeinen Prüfungsanspruch. Der Anspruch, in einem bestimmten Prüfungsdurchgang - hier zum Herbsttermin 2018 - geprüft zu werden, kann jedoch nach Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, die Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 Halbs. 2 ÄApprO liegen vor.

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Die Versäumung der in § 10 Abs. 3 ÄApprO normierten Ausschlussfrist hat mithin zur Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG, die ansonsten zu gewähren ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, nicht in Betracht kommt. Das folgt aus § 32 Abs. 1 und 5 VwVfG, wonach die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist.

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b) Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 11 Nr. 1 Halbs. 2 ÄApprO nicht glaubhaft gemacht.

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Der Begriff des „wichtigen Grundes” ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einer vollumfänglichen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen ist. Er knüpft an den ersten Teil der Regelung an („hierfür“) und bezieht sich damit auf die Versäumung der Meldefrist des § 10 Abs. 3 ÄApprO, weil der Antrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht formgerecht gestellt oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt worden sind. Ein wichtiger Grund liegt danach vor, wenn es aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, d.h. nach der individuellen Situation desjenigen, der die Meldefrist des § 10 Abs. 3 ÄApprO versäumt hat, nicht gerechtfertigt erscheint, dass er die (nachteiligen) Folgen hinnehmen muss, die mit der Fristversäumnis einhergehen würden.

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Hierbei muss es sich um Umstände handeln, die vom Antragsteller nicht zu vertreten sind. Wie bereits oben ausgeführt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen, da die Meldefrist eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist ist. Der Verordnungsgeber wollte daher aufgrund der Regelung des § 11 Nr. 1 Halbs. 2 ÄApprO über den Fall der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden unverschuldeten Fristversäumnis (vgl. § 32 Abs. 1 VwVfG) hinaus eine nachträgliche Zulassung zur Prüfung im Falle der Versäumung der Meldefrist nur bei besonderen Ausnahmefällen ermöglichen. Daher ist für die Annahme eines wichtigen Grundes i. S. d. § 11 Nr. 1 Halbs. 2 ÄApprO im Falle der Versäumung der Meldefrist erst recht Unverschulden zu fordern (vgl. auch insoweit Sächs. OVG, Beschluss vom 6. März 1997, a. a. O.).

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Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin einen wichtigen Grund im Sinne des § 11 Nr. 1 Halbs. 2 ÄApprO nicht glaubhaft gemacht.

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Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Antragstellerin habe an Eides statt versichert, dass sie ihren Antrag auf Zulassung zur Prüfung bereits am 5. Mai 2018 per Post an den Antragsgegner abgesandt habe und anschließend nach B-Stadt gefahren sei, um sich dort neben ihrer Arbeit im Krankenhaus um ihren Vater und ihre Großmutter zu kümmern, die sich in einer „gesundheitlichen Akutsituation“ befunden hätten. Dass der Brief beim Antragsgegner nicht angekommen, sondern an ihre Heimatadresse zurückgesandt worden sei, habe sie nicht zu vertreten.

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Der Antragsgegner macht mit der Beschwerde demgegenüber u.a. geltend, es sei weder vorgetragen, von welchem Ort aus und unter welchen Umständen der Brief abgeschickt worden sei, noch liege der Briefumschlag des vermeintlich an ihre Studienadresse zurückgeschickten Briefes vor. Die eidesstattliche Versicherung ihres Bruders sei wenig aussagekräftig, da er darin pauschal die Angaben der Antragstellerin bestätige, ohne nähere Angaben zu den konkreten Umständen zu machen. Damit bestünden Zweifel, ob der Antrag überhaupt zur Post abgeschickt worden sei.

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Schon dieser Einwand ist stichhaltig. Die Antragstellerin hat sowohl in ihrem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 3. Juli 2018 (Bl. 11 der Gerichtsakte) als auch in der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nachgereichten eidesstattlichen Versicherung (Bl. 24 der Gerichtsakte) lediglich angegeben, dass sie ihren Antrag „am 5.05.2018 per Post an das Landesprüfungsamt gesandt“ habe und der Brief aus „unerklärlichen Gründen […] an [ihre] Studienadresse in A-Stadt zurückgesandt“ worden sei. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Deutsche Post den von der Antragstellerin abgesandten Brief lediglich dann an diese zurückgesandt hätte, wenn er nicht korrekt adressiert und/oder hinreichend frankiert gewesen wäre. Die Antragstellerin hat indes weder vorgetragen, dass sie den Brief korrekt adressiert und hinreichend frankiert zur Post gegeben hat, noch war sie in der Lage, einen Briefumschlag vorzulegen, der aufgrund eines entsprechenden Vermerkes der Deutschen Post ggf. Rückschlüsse auf den Grund der Rücksendung zuließe.

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Auch die eidesstattliche Versicherung des Bruders der Antragstellerin enthält keine konkreten Angaben zu den Umständen der Rücksendung des Briefes, verhält sich insbesondere nicht zu der Frage, was mit dem Briefumschlag geschehen ist, der die rechtzeitige Absendung des Briefes hätte belegen können.

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Zwar findet sich auf dem zu den Akten gereichten Antrag der Antragstellerin vom 3. Mai 2018 (Bl. 8 der Gerichtsakte) die korrekte Adresse des Antragsgegners. Die Antragstellerin hat allerdings auch insoweit nicht vorgetragen, in welcher Weise sie den Antrag kuvertiert hat. Hätte sie einen Briefumschlag mit Sichtfenster im Adressbereich verwendet, spräche dies zwar gegen die Annahme, der Brief sei nur deshalb zurückgesandt worden, weil er nicht korrekt adressiert gewesen sei. Auch in diesem Fall müsste sie sich allerdings fragen lassen, ob sie den Brief ausreichend frankiert hat. Hierzu hat sie nichts vorgetragen.

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Ist damit nicht ausgeschlossen, sondern bei lebensnaher Betrachtung ihres Vortrages sogar davon auszugehen, dass die Deutsche Post den von der Antragstellerin abgesandten Brief lediglich deshalb an sie zurückgesandt hat, weil er nicht korrekt adressiert und/oder hinreichend frankiert gewesen ist, vermag sich die Antragstellerin auch nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 11 Nr. 1 Halbs. 2 ÄApprO zu berufen. Denn insoweit hätte es sich um Umstände gehandelt, die von ihr zu vertreten gewesen wären.

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Hat die Antragstellerin nach dem Vorstehenden bereits nicht glaubhaft machen können, dass sie den Antrag ordnungsgemäß adressiert und ausreichend frankiert zur Post gegeben hat, kommt es auf ihren weiteren Vortrag zu den tatsächlichen Verhältnissen während ihrer Zeit in B-Stadt und dem Verhalten ihres Bruders ebenso wenig an wie auf das weitere Beschwerdevorbringen des Antragsgegners.

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Offen bleiben kann damit auch, ob die Antragstellerin das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat.

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II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den § 154 Abs. 1 VwGO.

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III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat tritt insoweit der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 16. Februar 2018 - 2 E 56/17 -, juris) bei, das in prüfungsrechtlichen Verfahren, in denen der Antragsteller lediglich eine Entscheidung über die (vorläufige) Zulassung zur Prüfung und nicht über das (vorläufige) Bestehen der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen beantragt hat, einen Streitwert von 7.500,00 € (Hälfte des sich aus Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ergebenden Betrags) zugrunde legt und diesen Wert im Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zur Prüfung nicht nochmals halbiert. Denn in der Zulassung liegt eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache insofern, als der Antragsteller an der Prüfung teilnehmen kann. Offen und damit vorläufig ist nur, ob das Ergebnis der Prüfung Bestand haben wird oder nicht. Da es sich bei dem hier in Rede stehenden Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, auf deren vorläufige Zulassung das vorliegende Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin gerichtet ist, um eine berufseröffnende Prüfung im Sinne des Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs handelt, ist deshalb ein Streitwert von 7.500,00 € festzusetzen.

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IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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