Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 M 117/18
Gründe
I.
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Die Antragsteller wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Anbau und die Aufstockung einer Doppelhaushälfte.
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Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 362/39 mit der Lagebezeichnung A-Straße 19. Die Beigeladenen sind Eigentümer des unmittelbar südlich angrenzenden Grundstücks Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 363/39 mit der Lagebezeichnung A-Straße 17 (Lageplan: GA Bl. 70). Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich der Stadt A-Stadt und sind mit einem Doppelhaus bebaut. Das Doppelhaus besteht aus einem zweigeschossigen Haupthaus mit traufständigem Satteldach, das im Bereich des Grundstücksgrenzverlaufs mittig geteilt ist. Beide Haushälften wiesen bislang eine spiegelbildliche, symmetrische Straßenansicht auf (Lichtbild: GA Bl. 25). Im rückwärtigen Bereich wurde auf beiden Grundstücken ein grenzständiger, eingeschossiger Anbau mit einer Breite von ca. 5 m und einem Flachdach errichtet. Dahinter befindet sich in einem Winkel von 90° zum Haupthaus ein zweigeschossiges ehemaliges Stallgebäude mit Satteldach, das auf der Seite der Antragsteller ausgebaut wurde. Die Grundstücksgrenze verläuft mittig entlang des Firstes.
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Die Beigeladenen planen, auf ihrem Grundstück den zwischen dem Haupthaus und dem ehemaligen Stallgebäude liegenden Anbau abzubrechen und durch einen zweigeschossigen Neubau zu ersetzen (Lageplan: BA A Bl. 30 und 31). Der Neubau hat eine Grundfläche von ca. 64,45 m² (6,30 m x 10,23 m), eine Höhe von 6,95 m und tritt hinter dem Haupthaus seitlich etwa 3 m hervor, so dass er von der Straße aus sichtbar ist (Ansicht: BA A Bl. 36; Lichtbilder: GA Bl. 38, 107 und 112). Zur Herstellung einer Verbindung zwischen dem Haupthaus und dem Anbau soll die rückwärtige Dachfläche des Haupthauses teilweise aufgebrochen werden. Der Neubau überragt den auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen Anbau auf einer Länge von ca. 7 m um ca. 4 m (Lichtbild: GA Bl. 111). Hierdurch kommt es auf dem Grundstück der Antragsteller zu einer Verschattung des im rückwärtigen Bereich des Haupthauses befindlichen Dachflächenfensters, des Kuppelfensters auf dem Flachdach des Anbaus sowie des zum Haupthaus ausgerichteten Fensters im Obergeschoss des ehemaligen Stallgebäudes (Lichtbilder: GA Bl. 29 – 32). Das Bauvorhaben der Beigeladenen ist mittlerweile im Rohbau fertiggestellt (GA Bl. 107).
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In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks in der A-Straße befinden sich überwiegend Doppelhäuser mit ein- oder zweigeschossigen Anbauten im rückwärtigen Bereich (Lageplan: BA A Bl. 1 und 2).
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Mit Baugenehmigung vom 16.04.2018 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine Baugenehmigung für ihr Bauvorhaben. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein, über den – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden ist.
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Mit Beschluss vom 20.09.2018 – 4 B 116/18 MD – hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 16.04.2018 anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das geplante Gebäude der Beigeladenen füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB ein. Es verletze nicht das im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße auch nicht im Hinblick auf die "Doppelhaus-Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts gegen das Gebot der Rücksichtnahme, denn in der Umgebung des Baugrundstücks sei eine einseitig grenzständige Bebauung mit zweigeschossigen, zu Wohnzwecken genutzten Anbauten in den rückwärtigen Grundstücksbereichen bereits vorhanden. Auch von einer rechtlich relevanten Verschattung könne nicht ausgegangen werden. Das Dachgeschoss der vorderen Doppelhaushälfte der Antragsteller werde jedenfalls auch durch die dort befindlichen Giebelfenster belichtet. Die Belichtung durch das Dachflächenfenster sei im Wesentlichen zur Mittagszeit eingeschränkt, erfolge dann aber gegen Nachmittag wieder, denn der Anbau der Beigeladenen verdecke (nur) die Südseite und zu einem geringen Teil die Westseite des rückwärtigen Teils des Gebäudes der Antragsteller. Die Verschattung des flachen Anbaus betreffe lediglich den Dielenbereich und ein Badezimmer. Der wesentliche Bereich des flachen Anbaus werde durch seitliche Fenster belichtet. Das Obergeschoss des hinteren Gebäudes werde durch zwei Fenster belichtet, die sich an gegenüberliegenden Seiten befänden. Für das Eilverfahren werde davon ausgegangen, dass der Anbau nicht zu einer völligen Verdunkelung des Raumes führen werde. Die endgültige Klärung der Belichtungssituation könne erst im Hauptsacheverfahren erfolgen.
II.
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Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag der Antragsteller ist inzwischen unzulässig geworden. Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist entfallen, weil das Bauvorhaben der Beigeladenen mittlerweile im Rohbau fertiggestellt ist.
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Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtsschutz entfällt regelmäßig mit Fertigstellung des Rohbaus des angegriffenen Bauvorhabens. Denn das mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs verbundene Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist nach Fertigstellung der baulichen Anlage nicht mehr zu erreichen. Ausreichend ist insoweit die Fertigstellung des Rohbaus (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.11.2015 – 9 CS 15.1762 –, juris RdNr. 18; OVG BBg, Beschl. v. 10.04.2018 – OVG 10 S 40.17 –, juris RdNr. 3). Hiernach ist das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller infolge der Fertigstellung des Rohbaus des Bauvorhabens der Beigeladenen entfallen. Zwar kann trotz Fertigstellung des Rohbaus des angegriffenen Vorhabens das Rechtsschutzbedürfnis des Nachbarn im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausnahmsweise fortbestehen, sofern daneben eine Verletzung in eigenen Rechten auch durch die Nutzung der genehmigten Anlage geltend gemacht wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 17.11.2015 – 9 CS 15.1762 –, a.a.O. RdNr. 18; OVG BBg, Beschl. v. 10.04.2018 – OVG 10 S 40.17 –, a.a.O. RdNr. 3). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da sich die Antragsteller ausschließlich gegen die Ausmaße des Baukörpers des Neubaus wenden und insoweit eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen.
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2. Die Beschwerde der Antragsteller hat auch deshalb keinen Erfolg, weil die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 16.04.2018 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
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Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Entscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind: Die, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts, oder die, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten. Das Gericht nimmt somit eine eigene Interessenbewertung vor. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), spricht dies für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.10.2018 – 2 M 53/18 –, juris RdNr. 10; BayVGH, Beschl. v. 23.02.2012 – 14 CS 11.2837 –, juris RdNr. 38; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl., RdNr. 964). In Anwendung dieser Grundsätze überwiegt das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs das gegenläufige Interesse insbesondere der Beigeladenen an einem sofortigen Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung nicht.
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1. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt – bei summarischer Prüfung – nicht gegen das planungsrechtliche – und nachbarschützende – Gebot der Rücksichtnahme, weil sich in die Eigenart der näheren Umgebung i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB nur ein Vorhaben in offener Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO) einfügt, das Vorhaben der Beigeladenen aber nicht mehr Teil eines Doppelhauses ist.
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Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann vorliegen, wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies für Doppelhäuser konkretisiert: Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäude ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 – 4 C 5.12 –, juris RdNr. 22; Urt. v. 19.03.2015 – 4 C 12.14 –, juris RdNr. 11).
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a) Die nähere Umgebung des Baugrundstücks, die aus den Grundstücken A-Straße 1a/3, 2/4, 5/6, 6/8, 9/11, 10/12, 13/15, 14/16, 13/15, 18/20, 17/19 sowie 22/24 bestehen dürfte, ist nach den vorliegenden Lageplänen und Lichtbildern durch eine Bebauung mit Doppelhäusern in offener Bauweise i.S.d. § 22 Abs. 2 BauNVO geprägt. Eine "Gemengelage" in Bezug auf das Merkmal der Bauweise ist in der näheren Umgebung nicht gegeben. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.
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b) Das Vorhaben der Beigeladenen fügt sich nach der Bauweise in diese nähere Umgebung ein, weil das auf den Grundstücken A-Straße 17/19 befindliche Gebäude auch nach Realisierung des Vorhabens der Beigeladenen ein Doppelhaus ist.
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Ein Doppelhaus i.S.d. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Doppelhäuser zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden. Bauplanungsrechtlich sind sie gleichwohl in der offenen Bauweise zulässig. Ein Doppelhaus entsteht dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.02.2000 – 4 C 12.98 –, juris RdNr. 16 ff.; BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 – 4 C 5.12 –, a.a.O. RdNr. 13; OVG BBg, Beschl. v. 09.01.2018 – OVG 2 S 48.17 –, juris RdNr. 10). Diese Begriffsbestimmung bezeichnet den Begriff des Doppelhauses im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften, also auch für den unbeplanten Innenbereich (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 – 4 C 5.12 –, a.a.O.).
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Hierbei lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 4 C 12.14 –, a.a.O. Rdnr. 15). Es geht um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, die darin liegt, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint. Es kommt also für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an. Hierbei bedarf es einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 4 C 12.14 –, a.a.O. RdNr. 19 f.). Ein Gebäude, soll es Teil eines Doppelhauses sein, muss ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben (vgl. OVG NW, Beschl. v. 21.08.2015 – 10 B 758/15 –, juris RdNr. 8; Beschl. v. 18.01.2016 – 10 A 2574/14 –, juris Rdnr. 10).
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Für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, kommt es allein auf die wechselseitige Verträglichkeit des Vorhabens mit der anderen "Doppelhaushälfte" an. Die Bebauung anderer Grundstücke (in der näheren Umgebung) ist hierfür ohne Belang. Maßgeblich ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung ein Doppelhaus bildet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2015 – 4 B 65.14 –, juris RdNr. 6). Die Umgebungsbebauung ist allein für die Frage maßgeblich, ob das Einfügen in die nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB eine offene Bauweise erfordert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.03.2015 – 4 B 65.14 –, a.a.O. RdNr. 9). Bei der Prüfung, ob ein Doppelhaus vorliegt, ist auch nicht isoliert das angegriffene Bauvorhaben in den Blick zu nehmen. Es muss vielmehr auf die Wechselwirkung zwischen dem angegriffenen Bauvorhaben und der anderen "Doppelhaushälfte" abgestellt werden (vgl. OVG NW, Urt. v. 03.09.2015 – 7 A 1276/13 –, juris RdNr. 44).
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Nach diesem Maßstab dürften die Haushälften der Antragsteller und der Beigeladenen auch nach dem geplanten Anbau und der Aufstockung noch ein Doppelhaus bilden. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung dürften nach wie vor zwei hinreichend aufeinander abgestimmte Teile des Gesamtbaukörpers Doppelhaus gegeben sein. Das Gebäude stört als Doppelhaus auch nach dem Anbau und der Aufstockung nicht den offenen, aufgelockerten Bebauungszusammenhang der näheren Umgebung. Maßgebend für diese Beurteilung ist, dass mit dem Bauvorhaben der Beigeladenen die wichtigsten Bestandteile des bislang bestehenden Doppelhauses unberührt gelassen und nur in einem relativ geringfügigen Ausmaß Veränderungen vorgenommen werden. Die Bausubstanz des an der Straße liegenden, zweigeschossigen Haupthauses sowie des hinter dem eingeschossigen Anbau liegenden ehemaligen Stallgebäudes und damit die ganz überwiegende Bausubstanz des bislang bestehenden Doppelhauses bleiben erhalten. Allein der im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen befindliche Anbau wird durch einen Neubau ersetzt. Dieser tritt zwar seitlich etwa 3 m hinter dem Haupthaus hervor. Auch überragt er den auf dem Grundstück der Antragsteller befindlichen Anbau – nach den Angaben der Antragsteller – auf einer Länge von ca. 7 m um ca. 4 m. Hierbei handelt es sich jedoch, gemessen an den Ausmaßen des Gesamtgebäudes, um eher untergeordnete Änderungen, die den Gesamteindruck von zwei hinreichend aufeinander abgestimmten Teilen des Gesamtbaukörpers Doppelhaus nicht beeinträchtigen, zumal die Höhe des Neubaus die Firsthöhe des an der Straße gelegenen Haupthauses nicht übersteigt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach den Bauvorlagen (BA A Bl. 36) die Straßenansicht des Haupthauses auf der Seite der Beigeladenen dahin geändert wird, dass statt der auch auf der Gebäudehälfte der Antragsteller spiegelbildlich vorhandenen Dachgaube zwei Dachflächenfenster eingesetzt und in der Außenwand die beiden kleinen Fenster durch ein größeres Fenster ersetzt werden. Diese Eingriffe führen zwar dazu, dass sich die linke und die rechte Haushälfte nicht mehr spiegelbildlich entsprechen werden, zumal auch der etwa 3 m seitlich heraustretende Neubau von der Straße aus sichtbar ist. Insgesamt bleibt das Ausmaß der Übereinstimmung der beiden Gebäudeteile aber so groß, dass dem Erfordernis einer baulichen Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers noch genügt ist. Die Abweichungen sind demgegenüber nur geringfügig, so dass nicht die Rede davon sein kann, die beiden Gebäude träten als zwei selbständige Baukörper in Erscheinung.
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Für diese Einschätzung spricht ferner, dass die beiden Haushälften nach Errichtung des Anbaus an die Doppelaushälfte der Beigeladenen nach wie vor in erheblichem Maße an der Grundstücksgrenze zusammengebaut sind. Dies zeigt die von den Beigeladenen als Anlage 2 zu ihrem Schreiben vom 16.11.2018 vorgelegte und grundsätzlich plausible Abbildung 1 (GA Bl. 71), wonach die Schnittfläche zwischen den beiden Gebäudehälften nach Ausführung des Bauvorhabens noch 106 m² (130 m² - 24 m²) beträgt, während der Anbau der Beigeladenen die Gebäudehälfte der Antragsteller (nur) auf einer Fläche von 24 m² überragt. Zwar können die Ausführungen der Beigeladenen – wie die Antragsteller grundsätzlich zu Recht geltend machen – im Beschwerdeverfahren wegen des beim Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwangs nicht berücksichtigt werden. Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO soll sicherstellen, dass nur Streitstoff in das Verfahren eingeführt wird, der von einem Rechtsanwalt gesichtet und geprüft worden ist. Aufgrund dieses Normzwecks erstreckt sich der Vertretungszwang auf den gesamten Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten. Antrags- und Beschwerdegegner sowie Beigeladene sind nur dann vom Vertretungszwang ausgenommen, wenn und soweit sie ihre prozessualen Gestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten nicht wahrnehmen, d.h. sich passiv verhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.01.2007 – 2 A 3.05 –, juris Rdnr. 16; Beschl. d. Senats v. 09.12.2014 – 2 M 102/14 –, juris Rdnr. 42). Davon unberührt bleibt die Heranziehung zur Mitwirkung an der gerichtlichen Ermittlung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ebenso ist das Gericht nicht gehindert, die von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten vorgelegten Unterlagen im Wege der Amtsaufklärung zu sichten und zu würdigen. Hiernach bestehen keine rechtlichen Hindernisse dagegen, dass der beschließende Senat die von den Beigeladenen vorgelegte Darstellung der Schnittfläche des Doppelhauses A-Straße 17/19 ergänzend berücksichtigt.
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2. Das Gebot der Rücksichtnahme wird – soweit derzeit ersichtlich – auch nicht aufgrund einer unzumutbaren Verschattung des Nachbargrundstücks verletzt.
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Eine Abstandsfläche ist im vorliegenden Fall gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO LSA nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Wie bereits ausgeführt, darf das Vorhaben der Beigeladenen planungsrechtlich gemäß § 34 Abs. 1 BauGB grenzständig errichtet werden, weil es sich als Bestandteil eines Doppelhauses in die durch offene Bauweise geprägte nähere Umgebung einfügt.
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Sind die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten, kommt eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme in der Regel nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128.98 –, juris RdNr. 3 f.). Eine bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet. Diese Frage wird nur mittelbar über das Abstandsflächenrecht erfasst. Durch Abstandsflächen nach § 6 BauO LSA sollen eine ausreichende Belichtung und Besonnung im Regelfall sichergestellt werden. Das Maß der aus diesen Gründen einzuhaltenden Abstände ist damit vom Gesetzgeber vorgegeben. Ein Nachbar, der sich gegen die Verwirklichung eines Bauvorhabens zur Wehr setzt, kann eine über den Schutz des § 6 BauO LSA hinausgehende Rücksichtnahme in der Regel nicht beanspruchen. Weitergehende baunachbarrechtliche Abwehrrechte sind nur in Extremfällen zu erwägen (vgl. OVG SH, Urt. v. 20.01.2005 – 1 LB 23/04 –, juris Rdnr. 44; Beschl. d. Senats v. 20.06.2012 – 2 M 38/12 –, juris Rdnr. 23). Insbesondere ist es in bebauten Ortslagen in Mitteleuropa regelmäßig unvermeidlich und daher von den Nachbarn hinzunehmen, dass nördlich gelegene Grundstücke von Bebauung auf südlich gelegenen Nachbargrundstücken verschattet werden (vgl. HessVGH, Beschl. v. 20.11.2006 – 4 TG 2391/06 –, juris Rdnr. 17). Gemessen daran geht die von den Antragstellern geltend gemachte Verschattung nicht über das hinaus, womit der Nachbar eines südlich gelegenen Grundstücks durch eine auf diesem Grundstück verwirklichte Bebauung grundsätzlich zu rechnen hat. Es ist auch nicht mit einer übermäßigen Verschattung des Obergeschosses des Haupthauses, des Anbaus sowie des Obergeschosses des ausgebauten ehemaligen Stallgebäudes auf dem Grundstück der Antragsteller zu rechnen. Diese Gebäudeteile werden jeweils – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – auch von Fenstern belichtet, auf die sich der von dem Neubau der Beigeladenen verursachte Schattenwurf nicht auswirkt. Eine abschließende Klärung der Zumutbarkeit der Verschattung des Grundstücks der Antragsteller durch das Bauvorhaben der Beigeladenen muss vor diesem Hintergrund einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat stellt bei der nach § 162 Abs. 3 VwGO zu treffenden Billigkeitsentscheidung in ständiger Rechtsprechung in erster Linie auf die Stellung des Beigeladenen in dem zur Entscheidung anstehenden Interessenskonflikt ab. Er hält daher die Kosten des notwendig beigeladenen Bauherrn, unabhängig davon, ob er einen Antrag gestellt hat, in der Regel für erstattungsfähig, weil er ohne sein Zutun mit einem solchen Verfahren überzogen wird (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.12.2014 – 2 M 102/14 –, a.a.O. RdNr. 44).
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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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