Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 L 80/17
Gründe
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A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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I. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Solche Zweifel bestehen nur dann, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 – 1 BvR 830/00 –, juris, Rdnr. 15). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 03.01.2007 - 1 L 245/06 -, juris, Rdnr 3, m. w. N.). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris).
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Die Beklagte wendet gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien. Das Verwaltungsgericht habe sich zunächst darauf bezogen, dass der Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit fällig werde (BGH, Urteil vom 05.05.2010 – III ZR 209/09 -, juris), sodann aber unter Heranziehung einer anderen Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 224/08 -, juris) die Auffassung vertreten, dass die Verjährung des Befreiungsanspruchs nicht mit der Eingehung der Verbindlichkeit, sondern mit der Erklärung der Kündigung und deren Zugang beim Vertragspartner (hier: der Beklagten) beginne. Die maßgebliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die den Freistellungsanspruch eines Treugebers im zivilrechtlichen Rechtsverhältnis betreffe, sei auf den vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit nicht übertragbar. Hier gehe es um ein öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis zunächst im Verhältnis zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Klägerin und daneben unter den Beteiligten. Wäre die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs übertragbar, so hätte es der klagende Hoheitsträger etwa durch ein Hinausschieben der Kündigung in der Hand, den Beginn der Verjährung bis ultimo hinauszuschieben, obwohl die Kündigungsvoraussetzungen vorgelegen hätten. Dies möge zwischen zwei Hoheitsträgern möglich sein, sofern kein Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht vorliege, nicht jedoch zwischen einem Hoheitsträger und einer Privatperson als per se staatsfernem Grundrechtsträger. Damit wäre ein Vertrauensschutz, von einer Rückforderung nach einem bestimmten Zeitraum verschont zu bleiben, praktisch nicht mehr gegeben. Bereits aus dieser abstrakten Möglichkeit ergebe sich im Verhältnis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs eine ganz andere Interessenlage. Anders als in dieser Entscheidung sei die Klägerin als Hoheitsträgerin verpflichtet gewesen, dem öffentlich-rechtlichen Prinzip der haushaltsrechtlichen Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen, gerade im Hinblick auf ihre besondere Stellung als Treuhänderin im Verhältnis zum Land Sachsen-Anhalt. Sowohl im Rechtsverhältnis zum Land als auch zur Beklagten sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Verzögerungen und die sich hieraus ergebenden Ansprüche frühzeitig geltend zu machen. Gerade nach der vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Interessenlage bestehe kein sachlicher Grund, von der erstgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 abzuweichen. Maßgeblich sei daher der Zeitpunkt, zu dem die Klägerin den Vertrag frühestmöglich hätte kündigen können, also Ende 2011, als erkennbar gewesen sei, dass die Arbeiten nicht vorangegangen seien. Die Fördermittel seien auf das Haushaltsjahr 2011 beschränkt gewesen; sie hätten ausschließlich in diesem Haushaltsjahr zur Verfügung gestanden. Dem von diesen Erwägungen abweichenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 02.07.2013 - 6 A 10310/13 -, juris) habe kein öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis mit den hierfür maßgeblichen Zweckbestimmungen und Förderzeiträumen zugrunde gelegen. Auch soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs erst mit der Kündigung des Vertrags beginne, weil vorher noch kein Rückzahlungsanspruch entstanden sei, bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Denn auch insoweit hätte es der Hoheitsträger in der Hand, den Beginn der Verjährung bis ultimo hinauszuschieben. Die Fälligkeit sei in beiden Rechtsverhältnissen – der Klägerin zur Stadt und der Klägerin zur Beklagten – früher anzusetzen als unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
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Mit diesen Erwägungen hat die Beklagte die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt.
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1. Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. hat das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für die Zahlungsforderung § 8 Abs. 2 des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Fördervertrags vom 19.09./21.10.2011 herangezogen. Diese Regelung verpflichtet die Beklagte zur Rückzahlung der ausgezahlten Förderbeträge zuzüglich Zinsen unter anderem in dem - hier vorliegenden - Fall, dass der Vertrag aufgrund von Umständen gekündigt wird, die von der Beklagten zu vertreten sind. Das Verwaltungsgericht hat die Auffassung vertreten, dass die Forderung noch nicht verjährt sei. Die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs beginne erst mit der Kündigung des Vertrags, weil der Anspruch erst damit entstanden sei. Für die Verpflichtung zur Erstattung der widerrufenen Zuwendung gelte die Verjährungsfrist von drei Jahren; für die Zinsen sei § 199 Abs. 1 BGB insgesamt anwendbar. Die dreijährige Verjährung habe im Jahr nach dem Ausspruch der Kündigung vom 01.09.2015 begonnen.
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Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Anspruch ist kein Freistellungsanspruch, bei dem § 257 Satz 1 BGB unmittelbar oder analog zur Anwendung kommen könnte. Die von der Beklagten geäußerten Bedenken gegen die Anwendbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung von Freistellungsansprüchen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2011 - II ZR 224/08 -, juris) gehen insoweit ins Leere. Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Rechtsprechung hinsichtlich des Klageantrags zu 1. nicht zurückgegriffen.
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Bei dem Zahlungsanspruch aus dem Klageantrag zu 1. handelt es sich um einen Erstattungsanspruch aus § 8 Abs. 2 des öffentlich-rechtlichen Fördervertrags, der die Kündigung des Vertrags nach Maßgabe einer anderen vertraglichen Vorschrift voraussetzt. Das Vorliegen einer wirksamen Kündigung hat die Beklagte nicht angezweifelt.
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Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, Das ist der Fall, sobald der Anspruch im Klagewege geltend gemacht werden kann. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich die Fälligkeit. Ansprüche, deren Fälligkeit eine Kündigung oder eine Anfechtung voraussetzt, entstehen frühestens mit der Ausübung des Gestaltungsrechts, also im Falle einer Kündigung zum Schluss des Jahres, in dem die Kündigung erklärt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 08.04.2015 – IV ZR 161/14 -, juris, Rdnr. 10; Mansel, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 199 Rdnr. 2 - 8; Henrich, in: BeckOK, BGB, Stand: 01.05.2019, § 199, Rdnr. 4; Grothe, in: Münchener Kommentar, BGB, 8. Aufl. 2018, § 199, Rdnr. 16).
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Der Einwand der Beklagten, damit könne der Gläubiger die Verjährung willkürlich verlängern, greift nicht durch. § 199 Satz 1 BGB sah in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass im Fall der Kündigung die Verjährung bereits mit dem Zeitpunkt beginnt, „von welchem an die Kündigung zulässig ist“. Dem lag die von der Beklagten angesprochene Erwägung zugrunde, dass es der Gläubiger nicht durch die in seinem Belieben stehende Nichtausübung des Gestaltungsrechts in der Hand haben sollte, den Beginn der Verjährung zum Nachteil des Schuldners willkürlich hinauszuschieben (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2002 – XI ZR 361/01 –, BGHZ 151, 47 und juris, Rdnr. 17). Nach der Aufhebung dieser Regelung mit dem am 01.01.2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gibt es keinen gesetzlichen Anknüpfungspunkt mehr für die vom Beklagten vertretene Auffassung, für den Verjährungsbeginn sei auf den Zeitpunkt abzustellen, an dem der Gläubiger frühestmöglich hätte kündigen können. Der Gesetzgeber hat die Regelung aufgehoben, weil er sie für entbehrlich hielt und Wertungswidersprüche zu vergleichbaren Fallgestaltungen verhindern wollte, in denen die Anwendbarkeit des § 199 Satz 1 BGB a. F. von der h. M. abgelehnt wurde (vgl. Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 14.05.2001, BT-Drucks. 14/6040, S. 99). Hat sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden, dass es für den Beginn der Verjährung nicht mehr auf den Zeitpunkt der Möglichkeit einer Kündigung ankommen soll und die entsprechende Regelung aufgehoben, besteht auch kein Raum mehr für eine vom Wortlaut der nunmehr maßgeblichen Verjährungsvorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB abweichende Auslegung. Somit kommt es für den Verjährungsbeginn auf die Entstehung des Anspruchs, und somit auf den Zeitpunkt der (wirksamen) Kündigung an. Besonderheiten, die es im öffentlichen Recht oder speziell im Subventionsrecht gebieten, von den allgemeinen Verjährungsgrundsätzen bei einer Vertragskündigung abzuweichen, bestehen nicht. Der Gedanke, dass die Verjährung durch das Hinausschieben einer möglichen Kündigung willkürlich verlängert werden könne, betrifft keine Besonderheit des öffentlichen Rechts oder des Subventionsrechts und lag - wie ausgeführt - gerade der aufgehobenen zivilrechtlichen Regelung des § 199 Satz 1 BGB a. F. zugrunde.
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2. Auch gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Klageantrags zu 2. hat die Beklagte keine durchgreifenden Bedenken dargelegt.
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Grundlage für den Anspruch aus dem Klageantrag zu 2. ist § 2 Abs. 6 des Fördervertrags vom 19.09./21.10.2011. Danach kann die Klägerin Zinsforderungen wegen nicht fristgerecht eingesetzter Fördermittel, die das Land ihr gegenüber geltend macht, der Beklagten gegenüber geltend machen bzw. auf Zuschüsse anrechnen, soweit der nicht fristgerechte Einsatz der Fördermittel durch die Beklagte verschuldet wurde. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei dem Anspruch nach § 2 Abs. 6 des Fördervertrags um einen Freistellungsanspruch handelt, der sich in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat, nachdem der Beigeladene die Verzögerungszinsen durch entsprechenden Bescheid gegenüber der Klägerin festgesetzt hatte. Dagegen hat die Beklagte nichts eingewandt.
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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Forderung der Klägerin gegen den Beklagten nicht verjährt: Die Verjährung beginne erst mit dem Schluss des Jahres, in dem beim Beigeladenen der Zwischenverwendungsnachweis der Klägerin für das jeweilige Haushaltsjahr eingegangen sei und der Beigeladene so Kenntnis von der nicht alsbaldigen Verwendung der Fördermittel erhalten habe. Der Nachweis für das Haushaltsjahr 2012 sei erst im Jahr 2013 eingegangen, so dass die Verjährungsfrist am 01.01.2014 begonnen habe. Der vertragliche Verzögerungszinsanspruch nehme Bezug auf § 49a Abs. 4 VwVfG, für den die dreijährige Verjährungsfrist gelte. Die Frist sei demnach im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen gewesen.
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Damit ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt abzustellen ist, der für den Beginn der Verjährung der Drittforderung maßgeblich ist, auf den sich die Freistellungsvereinbarung nach § 2 Abs. 6 des Fördervertrags bezieht. Das Verwaltungsgericht hat allerdings nicht im Zusammenhang mit dem Klageantrag zu 2., sondern erst bei den Ausführungen zum Klageantrag zu 3. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Beginn der Verjährung bei einem Freistellungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB (Urteil vom 22.03.2011 – II ZR 224/08 -, juris, Rdnr. 23) Bezug genommen. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginne, in dem die Forderungen fällig würden, von denen zu befreien sei. Unabhängig davon, ob das Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung für den Anspruch aus dem Klageantrag zu 2. für anwendbar gehalten hat, beginnt die Verjährung nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der zu befreien ist, sondern mit dem Beginn der Verjährung des mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachten Anspruchs der Drittforderung.
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Die Beklagte meint hingegen, nach der im öffentlichen Recht maßgeblichen Interessenlage sei für den Beginn der Verjährung die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs maßgeblich (S. 4 des Schriftsatzes vom 19.09.2017).
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Sie legt allerdings schon nicht plausibel dar, warum der Freistellungsanspruch bereits im Jahr 2011 fällig geworden sein soll und die Forderung deshalb im Zeitpunkt der Klageerhebung am 29.12.2015 bereits verjährt gewesen sei. Insoweit führt sie aus, für die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Klägerin die Verzögerungen und ihre daraus resultierenden Ansprüche hätte geltend machen können. Maßgeblich sei daher der Zeitpunkt, in dem die Klägerin den Fördervertrag frühestmöglich hätte kündigen können (S. 5 des Schriftsatzes vom 19.09.2017). Mit Rechtsprechung und Literatur zur Frage, wann ein Freistellungsanspruch fällig wird, setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Soweit die Beklagte auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Verjährung des Freistellungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB Bezug nimmt, wird darin - auch in dem erstzitierten Urteil vom 05.05.2010 (– III ZR 209/09 -) - die Auffassung vertreten, dass für den Beginn der Verjährungsfrist gerade nicht auf den Zeitpunkt abzustellen sei, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden sei, sondern auf denjenigen, in dem die Drittforderung fällig werde (BGH, Urteil vom 05.05.2010, a. a. O., Rdnr. 22; Urteil vom 22.03.2011, a. a. O., Rdnr. 22). Darüber hinaus führt der Bundesgerichtshof aus, dass der gesetzliche Freistellungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB nach allgemeiner Meinung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig werde (Urteil vom 05.05.2010, a. a. O., Rdnr. 20). Die Fälligkeit eines vertraglichen Freistellungsanspruchs richtet sich hingegen in erster Linie nach den - ggf. auszulegenden - Vereinbarungen der Vertragsparteien (vgl. BGH, Urteil vom 11.04.1984 – VIII ZR 302/82 -, BGHZ 91, 73 und juris, Rdnr. 44; OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2018 – I-22 U 33/17, 22 U 33/17 -, juris, Rdnr. 159; Stadler, in: Jauernig, BGB, 17. Aufl. 2018, § 256, Rdnr. 5). Nur wenn eine Parteivereinbarung über die Fälligkeit nicht feststellbar und auch den Umständen des Falles keine Lösung der Fälligkeitsfrage zu entnehmen ist, ist nach § 271 Abs. 1 BGB von der sofortigen Fälligkeit des Befreiungsanspruchs auszugehen (BGH, Urteil vom 11.04.1984 – VIII ZR 302/82 -, juris, Rdnr. 44).
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Von einer sofortigen Fälligkeit ist die Beklagte nicht ausgegangen, denn sie meint, dass es auf den Zeitpunkt der frühesten Möglichkeit der Kündigung des zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Fördervertrags ankomme. Die Ausführungen der Beklagten, mit denen sie im Zusammenhang mit der Fälligkeit des Befreiungsanspruchs auf das „Schuldverhältnis mit der Beklagten“ und den „Subventionszweck“ eingeht, deuten zwar darauf hin, dass ihres Erachtens auf die Parteivereinbarung abzustellen sei. Der Antragsbegründung fehlt jedoch eine plausible Auslegung dieser Vereinbarung. Es leuchtet nicht ein, warum - wie die Beklagte meint - der Anspruch der Klägerin auf Befreiung von Ansprüchen des Landes wegen nicht fristgemäß eingesetzter Fördermittel nach § 2 Abs. 6 des Fördervertrags mit der frühesten Möglichkeit einer Kündigung des Vertrags fällig werden sollte. Auf die in § 7 des Fördervertrags näher geregelte Kündigung nimmt § 2 Abs. 6 des Fördervertrags keinen Bezug. Der Befreiungsanspruch nach § 2 Abs. 6 des Fördervertrags setzt nicht voraus, dass der Vertrag gekündigt wurde oder auch nur Kündigungsgründe vorliegen. Als Kündigungsgrund wird in § 7 des Fördervertrags - allgemein - die Verletzung der „aufgrund dieses Vertrages obliegenden Verpflichtungen“ genannt, ohne speziell den Fall der nicht fristgerecht eingesetzten Fördermittel hervorzuheben.
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Vor diesem Hintergrund greift auch das Argument der Beklagten nicht ein, für den Beginn der Verjährung sei die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs maßgeblich, weil es der klagende Hoheitsträger sonst in der Hand habe, etwa durch das Hinausschieben der Kündigung den Beginn der Verjährung bis ultimo hinauszuschieben. Da die Klägerin in ihrem Zuwendungsverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt gemäß Nr. 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) gegenüber dem Land verpflichtet war, die Verwendungsnachweise dem Beigeladenen innerhalb bestimmter festgelegter Fristen innerhalb des dem Bewilligungszeitraum bzw. jeweiligen Haushaltsjahres folgenden Jahres vorzulegen, bestand auch nicht die Gefahr, dass die Klägerin die Verjährung durch Verzögerung des Verwendungsnachweises willkürlich hinausschiebt.
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Auch im Übrigen hat sich die Beklagte nicht substantiiert mit der Frage auseinandergesetzt, ob sich aus dem Fördervertrag vom 19.09./21.10.2011 eine Vereinbarung ergibt, die auf eine Fälligkeit bereits im Jahr 2011 hindeutet. Sie hat im Zusammenhang mit der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs zwar neben dem Zeitpunkt der ersten Kündigungsmöglichkeit auch den Zeitpunkt erwähnt, in dem die Klägerin erkannt habe oder habe erkennen müssen, dass die Arbeiten nicht vorangingen. Die Beklagte geht jedoch nicht auf die maßgebliche Regelung des § 2 Abs. 6 des Fördervertrags ein und legt nicht dar, warum diese Regelung einen Bezug zur Kenntnis oder zur Kenntnismöglichkeit von Verzögerungen im Baufortschritt aufweisen könnte. Der Wortlaut der Regelung, nach dem der Freistellungsanspruch voraussetzt, dass durch das Land Sachsen-Anhalt gegenüber der Klägerin Zinsforderungen „geltend gemacht“ werden, spricht dafür, dass das Land Zinsansprüche gegenüber der Klägerin eingefordert oder zumindest geäußert haben muss.
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Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Verjährung erst mit der Vorlage der Verwendungsnachweise beim Beigeladenen beginne, also für den Beginn der Verjährung nicht auf die Fälligkeit des inzwischen in einen Zahlungsanspruch umgewandelten Freistellungsanspruchs, sondern auf die Verjährung der Drittforderung abzustellen sei. Dann wäre es unerheblich, ob der Freistellungsanspruch nach § 2 Abs. 6 des Fördervertrags bereits im Jahr 2011 fällig geworden ist.
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Auch die von der Beklagten hiergegen geäußerten Zweifel greifen nicht durch.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des gesetzlichen Befreiungsanspruchs nach § 257 Satz 1 BGB gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 05.05.2010 – III ZR 209/09 –, BGHZ 185, 310 und juris, Rdnr. 22; Urteil vom 07.12.2017 – III ZR 206/17 -, juris, Rdnr. 19). Wenn der gesetzliche Befreiungsanspruch mit dem Eingehen der Verbindlichkeit fällig werde, führe die Verkürzung der Verjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre zu wenig sinnvollen und unbefriedigenden Ergebnissen. Es erscheine regelmäßig unbillig, wenn ein Beauftragter oder Geschäftsbesorger seinen Befreiungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verliere, in dem die Drittforderung noch (längst) nicht fällig sei (BGH, Urteil vom 05.05.2010, a. a. O.; Röver, in: BeckOGK, BGB, Stand: 15.10.2018, § 257, Rdnr. 23). Diese Rechtsprechung wird auch bei vertraglichen Freistellungsansprüchen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 22.10.2018 – 325 O 82/18 -, juris, Rdnr. 47 f.; OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2017 – I-12 U 26/17, 12 U 26/17 -, juris, Rdnr. 81) und bei öffentlich-rechtlichen Freistellungsansprüchen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.07.2013 – 6 A 10310/13 -, juris, Rdnr. 23) angewandt. Wandelt sich der Befreiungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung in einen Zahlungsanspruch um, weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss, ist der Schluss des Jahres, in dem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, für den Verjährungsbeginn maßgebend, § 199 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 07.12.2017 - III ZR 206/17 -, juris, Rdnr. 20).
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Die Beklagte hat nicht substantiiert in Zweifel gezogen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der für die Verjährung eines Freistellungsanspruchs nicht auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs, sondern der Drittforderung abzustellen ist, im vorliegenden Fall anwendbar ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zwar nicht auf die mit der Bekanntgabe des Zahlungsbescheides bzw. dem darin gesetzten Zahlungszeitpunkt eintretende Fälligkeit, sondern auf die (regelmäßig frühere) Entstehung der Drittforderung abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat sich dabei an der Rechtsprechung orientiert, nach der die Verjährung von Zinsansprüchen nach § 49a Abs. 4 VwVfG bei verzögertem Mitteleinsatz die Fälligkeit nicht voraussetzt. Die Verjährungsfrist beginnt vielmehr in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (OVG LSA, Urteil vom 28.11.2013 – 2 L 140/12 –, juris, Rdnr. 24). Damit wird das der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Ziel erreicht, dass sich die Verjährung des Freistellungsanspruchs an derjenigen der Drittforderung orientiert. Die Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch durch den Erlass des Zinsbescheides hat keine Änderung des Verjährungsbeginns bewirkt, weil der Bescheid erst nach dem Beginn der Verjährungsfrist erlassen wurde.
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Die Erwägungen der Beklagten rechtfertigen nicht die Annahme, die Frist für die Verjährung des Freistellungsanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte beginne im vorliegenden Fall bereits vor der Verjährungsfrist der Drittforderung des Landes Sachsen-Anhalt gegen die Klägerin. Dafür spricht insbesondere nicht die Erwägung der Beklagten, aus dem öffentlich-rechtlichen Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und aus der besonderen Stellung der Klägerin als Treuhänderin zum Land sei die Klägerin verpflichtet, Verzögerungen und die sich hieraus ergebenden Ansprüche frühzeitig geltend zu machen. Ein früher Verjährungsbeginn mag Druck auf die Behörde ausüben, Forderungen der öffentlichen Hand frühzeitig geltend zu machen und somit zur Wahrung des Gebots der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beitragen. Von einem früheren Beginn der Verjährung des Freistellungsanspruchs ginge ein solcher Druck aber nicht in erheblichem Umfang aus. Die Klägerin ist - wie bereits ausgeführt - auf der Grundlage der Nr. 6.1 der ANBest-GK zu einer zeitnahen Vorlage der Verwendungsnachweise gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt verpflichtet. Danach ist der Verwendungsnachweis innerhalb des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bzw. - wenn der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt ist - als Zwischenverwendungsnachweis innerhalb des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres vorzulegen. Auch die Klägerin hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die von der Beklagten nicht angegriffen wurden, den Zwischenverwendungsnachweis für das Haushaltsjahr 2012 im Jahr 2013 vorgelegt. Die dreijährige Verjährungsfrist der Forderung des Landes Sachsen-Anhalt gegen die Klägerin beginnt damit im Jahr nach dem jeweiligen Bewilligungszeitraum bzw. dem jeweils einschlägigen Haushaltsjahr. Diese Frist gilt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch für die Verjährung des Freistellungsanspruchs. Unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten, nach der die Verjährung des Freistellungsanspruchs bereits mit der Erkennbarkeit von ihr verschuldeter Verzögerungen im Baufortschritt beginnt, könnte die Verjährung des Freistellungsanspruchs ein Jahr früher beginnen. Warum von diesem Unterschied ein nennenswerter Einfluss auf die Haushaltswirtschaft ausgehen könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich aus den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit keine Gründe, die es rechtfertigen könnten, von der anerkannten Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung von Freistellungsansprüchen abzuweichen.
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3. Für den Klageantrag zu 3., der darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Zinsforderungen des Landes Sachsen-Anhalt wegen nicht fristgerechter Verwendung von Städtebaufördermitteln zu befreien, kann auf die Ausführungen zu Ziffer 2. verwiesen werden. Auch für diesen Anspruch ist Rechtsgrundlage § 2 Abs. 6 des Fördervertrags vom 19.09./21.10.2011. Für die Verjährung hat das Verwaltungsgericht die bereits zitierte Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn von Freistellungsansprüchen angewandt. Die von der Beklagten hiergegen geäußerten Bedenken greifen aus den oben ausgeführten Gründen nicht durch.
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II. Die Berufung der Klägerin ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache zuzulassen.
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Dieser Zulassungsgrund verlangt, dass eine konkrete, aber generalisierbare, aus Anlass dieses Verfahrens zu beantwortende, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die um der Einheitlichkeit der Rechtsprechung willen der Klärung bedarf und noch nicht (hinreichend) geklärt worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2008 – 2 L 12/08 –, juris, Rdnr. 11). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nur, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren höchstrichterliche Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. zur Revisionszulassung: BVerwG, Beschluss vom 30.03.2005 – BVerwG 1 B 11.05 –, juris, Rdnr. 3, m. w. N.). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass der Rechtsmittelführer konkret auf die Rechts- oder Tatsachenfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.06.2006 – BVerwG 5 B 99.05 –, juris, Rdnr. 3).
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1. Die Klägerin möchte folgende Frage geklärt wissen:
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„Wird bei Subventionsverhältnissen, wenn eine Kommune Subventionsmittel des Landes an einen privaten Dritten weiterreicht, und dieser Dritte den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Kommune nicht erfüllt, ein Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB analog sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon, ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist.“
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Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sich diese Frage im vorliegenden Fall stellt. Nur dem Klageantrag zu 1. liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem sich (mittelbar) Rechtsfolgen aus der Nichterfüllung eines Vertrags zwischen einer Kommune (der Klägerin) und einem privaten Dritten (der Beklagten) ergeben. Rechtsgrundlage für den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von Fördermitteln ist die Regelung des § 8 Abs. 2 des Fördervertrags vom 19.09./21.10.2011, nach der die Beklagte im Fall der Kündigung des Vertrags zur Rückzahlung der ausgezahlten Fördermittel an die Klägerin verpflichtet ist. Die erfolgte Kündigung beruhte darauf, dass die Beklagte ihren vertraglichen Pflichten zur Durchführung von Baumaßnahmen nicht nachgekommen ist, so dass die Nichterfüllung des Vertrags die Grundlage für die Kündigung und damit letztlich auch für den Rückzahlungsanspruch bildet. Jedoch ist, wie bereits ausgeführt, der Anspruch auf Rückzahlung von Förderbeträgen nach einer Kündigung auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 des Fördervertrags kein Freistellungsanspruch, bei dem § 257 Satz 1 BGB unmittelbar oder analog zur Anwendung kommen könnte. Die Verjährungsfrist beginnt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts, der die Beklagte - wie oben ausgeführt - nicht substantiiert entgegengetreten ist, mit der Kündigung des Vertrags. Die von der Beklagten für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage bezieht sich auf die Fälligkeit von Freistellungsansprüchen und ist daher für den Klageantrag zu 1. nicht entscheidungserheblich.
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Die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Frage hat die Beklagte auch hinsichtlich der Klageanträge zu 2. und 3. nicht dargelegt. Die geltend gemachten Ansprüche beruhen nicht darauf, dass die Beklagte als private Dritte den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Klägerin als Kommune „nicht erfüllt“ hat. Rechtsgrundlage für die Ansprüche ist § 2 Abs. 6 des Fördervertrags. Der in dieser Vorschrift geregelte Freistellungsanspruch setzt nicht voraus, dass die Beklagte den Vertrag „nicht erfüllt“, sondern lediglich, dass Fördermittel „nicht fristgerecht“ eingesetzt wurden.
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Selbst wenn man die von der Beklagten als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage so interpretiert, dass nicht (nur) Fälle der Nichterfüllung des Vertrags, sondern auch Leistungsstörungen wie der Schuldnerverzug erfasst sein sollten, hat die Beklagte die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht dargelegt. Die Beklagte hat nicht dargelegt, warum der Befreiungsanspruch „sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist“ fällig sein sollte. Denn nach ihrer Ansicht soll für den Beginn der Verjährung „der Zeitpunkt maßgeblich“ sein, in dem „die Klägerin den Vertrag von der Beklagten frühestmöglich hätte kündigen können, also Ende 2011 als dem Zeitpunkt, wo die Klägerin erkannte oder erkennen musste, dass die Arbeiten nicht vorangingen“. Bei der Verbindlichkeit, von der freizustellen war, handelt es sich um die Pflicht der Klägerin zur Zahlung von Verzögerungszinsen gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt. „Eingegangen“ wurde die Verbindlichkeit mit dem Beginn des Subventionsverhältnisses zwischen ihr und dem Land Sachsen-Anhalt. Die Beklagte geht selbst nicht davon aus, dass damit auch die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs eingetreten sei, sondern meint, dass dieser Anspruch mit der frühesten Möglichkeit der Kündigung des zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Fördervertrags fällig geworden sei.
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Die Beklagte hat auch nicht plausibel dargelegt, warum der Freistellungsanspruch mit der frühesten Möglichkeit der Kündigung fällig geworden sein sollte. § 2 Abs. 6 des Fördervertrags, der die Rechtsgrundlage für den Freistellungsanspruch bildet, weist keinen Bezug zur Kündigung auf. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen in Abschnitt I. 2. verwiesen.
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Darüber hinaus hat die Beklagte die Entscheidungserheblichkeit der von ihr aufgeworfenen Frage auch deshalb nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, weil sie sich nicht mit der Frage befasst hat, ob sich die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs aus der Parteivereinbarung ergibt. § 2 Abs. 6 des Fördervertrags setzt voraus, dass das Land Sachsen-Anhalt Zinsforderungen wegen nicht fristgerecht eingesetzter Fördermittel gegenüber der Klägerin „geltend macht“. Dies spricht - wie bereits ausgeführt - dafür, dass der Freistellungsanspruch erst fällig wird, wenn dass Land Zinsansprüche gegenüber der Klägerin eingefordert oder zumindest geäußert hat. Da für eine entsprechende Äußerung des Landes im Jahr 2011 nichts ersichtlich ist, könnte der Freistellungsanspruch frühestens im Jahr 2012 fällig geworden sein. Damit wäre die Forderung auch dann nicht verjährt, wenn der Verjährungsbeginn an die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs anknüpfen würde. Da sich die Fälligkeit vertraglicher Freistellungsansprüche in erster Linie nach der Parteivereinbarung richtet, wäre es geboten gewesen, sich mit dieser Vereinbarung näher zu befassen, um die Entscheidungserheblichkeit der für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage darzulegen.
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2. Weiter hält die Beklagte folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
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"Wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB)“.
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Die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage hat die Beklagte nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte schon nicht plausibel erläutert, warum der Freistellungsanspruch bereits vor dem Jahr 2012 entstanden und fällig geworden sein soll und die Forderungen deshalb – anders als das Verwaltungsgericht meint – verjährt seien.
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Soweit die Frage auf darauf abzielt, ob für die Verjährung eines Freistellungsanspruchs die Fälligkeit der Drittforderung oder die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs selbst maßgeblich ist, besteht schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil diese Frage in der Rechtsprechung bereits geklärt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nicht auf den Schluss des Jahres abzustellen, in dem der Freistellungsanspruch fällig geworden ist, sondern auf den Schluss des Jahres, in dem die Drittforderung fällig wird (BGH, Urteil vom 05.05.2010, a. a. O., Rdnr. 22; Urteil vom 22.03.2011, a. a. O., Rdnr. 22; Urteil vom 19.10.2017 - III ZR 495/16 -, BGHZ 216, 234 und juris, Rdnr. 21; Urteil vom 07.12.2017 - III ZR 206/17 -, juris, Rdnr. 19). Diese Rechtsprechung wird -wie bereits ausgeführt - auch bei vertraglichen Freistellungsansprüchen und bei öffentlich-rechtlichen Freistellungsansprüchen angewandt. Klärungsbedürftigkeit besteht auch nicht im Hinblick auf die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung bei Subventionsverhältnissen. Wie bereits ausgeführt, gebieten die Erwägungen der Beklagten zum öffentlich-rechtlichen Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und zu der nach ihrer Auffassung daraus abzuleitenden Verpflichtung, Verzögerungen und die sich hieraus ergebenden Ansprüche frühzeitig geltend zu machen, keine Abweichung von der einschlägigen Rechtsprechung.
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B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
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C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
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D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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