Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 B 232/20

Az.: 1 B 232/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Normenkontrollsache des e. V. vertreten durch den Vorstand - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Hartenstein vertreten durch den Bürgermeister Marktplatz 9, 08118 Hartenstein - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Ungültigkeit des Bebauungsplanes W............................. vom 1. Oktober 2019 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO

2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft, Kober und Dr. Pastor sowie den Richter am Verwaltungsgericht Quirmbach am 18. Juni 2020 beschlossen: Der vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 1. Oktober 2019 als Satzung beschlossene Bebauungsplan nach § 13b BauGB „W.............................“ in N.............. wird vorläufig, bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Senats über den vom Antragsteller erhobenen Normenkontrollantrag im Verfahren 1 C 25/19, außer Vollzug gesetzt, soweit er die Flächen der im Bebauungsplan benannten Flurstücke 344/3 und 344/27 betrifft. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin zu 2/3 und der Antragsteller zu 1/3. Der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist eine nach § 3 UmwRG im Freistaat Sachsen anerkannte Umweltschutzvereinigung. Er begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans nach § 13b BauGB „W.............................“ in N.............. der Antragsgegnerin. Dieser setzt für ein ca. 1,4 ha großes Gebiet zwischen dem nördlichen Rand des Ortsteils H.......... und dem östlichen Rand des Ortsteils Z........ der Antragsgegnerin ein allgemeines Wohngebiet mit Grundflächenzahlen von 0,3 und 0,4 sowie zwei zulässigen Vollgeschossen fest. Im Rahmen der ebenfalls festgesetzten offenen Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Nummer 1.1.2 der textlichen Festsetzung bestimmt, dass Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig sind. Nach Nummer 1.1.3 werden Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauNVO nicht zugelassen. Das Plangebiet gliedert sich in zwei zueinander dergestalt versetzt angeordnete Bereiche, dass die nördliche Grenze des westlichen Teils nahezu auf einer gedachten Linie mit der südlichen Grenze des östlichen Teils liegt. Zwischen beiden Teilen führt die Kreisstraße K .... - in diesem Bereich die L............. Straße -, welche die Ortsteile 1 2

3 Z........ und H.......... verbindet und teilweise, im südlichen Bereich, („nachrichtlich“) überplant ist, von Norden nach Süden. Im Flächennutzungsplan waren für das überplante Areal Landwirtschafts- und Grünflächen dargestellt. Diese Darstellung wurde infolge der Aufstellung des Bebauungsplans gemäß § 13b Satz 1 i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB berichtigt. Der westliche Teil des Plangebiets gleicht einem rechtwinkligen Trapez, wobei (abgesehen von der nachrichtlich übernommenen K....) die nördliche Grenze ca. 80 m, die südliche Grenze ca. 110 m und die Distanz zwischen beiden Grenzen ca. 50 m beträgt. Die Fläche wird derzeit als Landwirtschaftsfläche genutzt. An der Südseite grenzt dieser Teil des Plangebiets vollständig an mehrere, mit insgesamt vier Wohngebäuden bebaute Grundstücke an. An diese Grundstücke schließen sich in südliche und südwestliche Richtung weitere mit Wohnhäusern bebaute Anwesen und in der Folge gewerblich genutzte bauliche Anlagen an. Das Gelände östlich der K.... in Höhe des westlichen Teils des Plangebiets ist unbebaut und wird landwirtschaftlich genutzt. Es ist seinerseits Teil des Bebauungsplans „Gewerbegebiet H..........- Z........ Straße“, welcher eine gewerbliche Nutzung dieser Fläche vorsieht. Die Antragsgegnerin erwägt - ohne dass bereits konkrete Planungsschritte eingeleitet worden sind -, diese Festsetzung zugunsten von Wohnnutzungen zu ändern. Nördlich grenzt der westliche Teil des Plangebiets an ein mit einem Wohnhaus bebautes Anwesen mit großem Garten an. In dessen unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich ein weiteres vergleichbares Anwesen. Beide grenzen im Osten an die K .... an und sind im Übrigen von landwirtschaftlich genutzter Fläche (Acker- oder Weideland) umgeben. Der nahezu rechteckige östliche Teil des Plangebiets mit einer Ausdehnung von ca. 105 m (Ost-West) x 75 m (Nord-Süd) besteht aus den Flurstücken 344/3 und 344/27 der Gemarkung N.............. und betrifft eine Fläche, die bis ins Jahr 2018 als Sportplatz (Fußballplatz) durch einen Sportverein genutzt worden ist. Diese Fläche lag im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung „A.........................“ der Antragstellerin, welche nicht ausdrücklich aufgehoben wurde, sondern - jedenfalls im Bereich des Plangebiets - nach Auffassung der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Plan unwirksam wurde (lex posterior derogat legi priori). Der Sportplatz seinerseits war auf dem Gelände einer ehemaligen Lehmgrube errichtet worden. Im 3 4

4 Süden grenzt dieser Teil des Plangebiets an die bereits benannte landwirtschaftlich genutzte Fläche des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet H..........- Z........ Straße“. Im Osten dieses Teils des Plangebiets befindet sich ein etwa 90 m x 90 m großes Areal, welches kleingärtnerisch und mit Wochenendhausbebauung genutzt wird. Im Westen grenzt dieser Teil des Plangebiets mit einer Länge von ca. 30 m an die K .... an. Weiter nördlich befindet sich zwischen der K .... und diesem Teil des Plangebiets ein mit einem Mehrfamilienwohnhaus und Nebenanlagen bebautes Grundstück. Darüber hinaus sind drei weitere mit jeweils einem Wohngebäude und Nebenanlagen bebaute Grundstücke im Nordwesten und Norden dieses Teils des Plangebiets vorhanden. Der östliche Teil der nördlichen Grenze des Plangebiets ist - soweit ersichtlich - unbebaut. Die mit den drei Wohnhäusern bebauten Grundstücke im Norden und Nordwesten dieses Teils des Plangebiets grenzen an einen Abzweig der L............. Straße, durch den sie auch erschlossen werden. Die Flächen jenseits dieses Abzweigs (im Norden) werden als Acker- oder Weideflächen genutzt. Dieser Bereich ist im Regionalplan Südwestsachsen als „Grünzäsur“ ausgewiesen. Westlich der westlichen Seite des Plangebiets beginnt in einer Entfernung von ca. 180 m die Teilfläche 2 des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung „........................................“ (im Folgenden: FFH-Gebiet; vgl. Lfd. Nr. 210 Anlage zu § 1 Grundschutzverordnung Sachsen für FFH-Gebiete vom 26. November 2012 [SächsABl. S. 1499]). Am 2. April 2019 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Aufstellungsbeschluss für den angegriffenen Bebauungsplan. Die Antragsgegnerin führte die Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13b i. V. m. § 13a BauGB ohne Umweltprüfung durch, was im H............ Stadtanzeiger vom 18. April 2019 zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss bekannt gemacht wurde. Nachdem der Stadtrat mit Beschluss vom 4. Juni 2019 den Entwurf des Bebauungsplans mit Begründung gebilligt hatte, wurden diese Unterlagen - nach entsprechender Bekanntmachung im H............ Stadtanzeiger vom 27. Juni 2019 - im Zeitraum vom 5. Juli 2019 bis zum 9. August 2019 zusammen mit einer vorab eingeholten artenschutzfachlichen Risikoabschätzung vom 27. März 2019 öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller wurde als Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt und hat sich unter dem 29. Juli 2019 gegen das Vorhaben gewandt. In seiner Sitzung vom 1. Oktober 2019 beschloss der 5 6

5 Stadtrat der Antragsgegnerin die Abwägungen bezüglich der Anregungen und Hinweise der Träger öffentlicher Belange und zudem den Bebauungsplan bestehend aus Planzeichnung mit zeichnerischen und textlichen Festsetzungen als Satzung. Der Stadtrat billigte die Begründung des Bebauungsplans. Die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgte im H............ Stadtanzeiger vom 16. Oktober 2019. Am 2. Dezember 2019 hat der Antragsteller gegen den Bebauungsplan das Normenkontrollverfahren eingeleitet (Az.: 1 C 25/19). Am 9. Juni 2020 hat er den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Unter Verweis auf fortschreitende Erschließungsarbeiten und die damit einhergehende irreversible Zerstörung des Lebensraumtyps „Flachland-Mähwiese“ auf dem Gelände des ehemaligen Sportplatzes sowie auf die durch die fortschreitenden Bauarbeiten bewirkte Unmöglichkeit, die ökologische Wertigkeit der Fläche festzustellen, sieht er wichtige Gründe, die eine einstweilige Anordnung dringend geboten erscheinen ließen. In der Sache ist er der Auffassung, der Bebauungsplan erweise sich aus verschiedenen Gesichtspunkten heraus als rechtswidrig. Er meint, dem Bebauungsplan fehle es bereits an einer städtebaulichen Rechtfertigung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hätten die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sei. Die Antragsgegnerin sei von einem anhaltenden Bevölkerungsrückgang gekennzeichnet. Auch für die Zukunft werde ein weiterer Bevölkerungsrückgang prognostiziert. Eine Erforderlichkeit für die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Neubaugebiet bestehe daher nicht. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin zu Unrecht das Verfahren nach § 13b, § 13a BauGB angewendet, was zur Folge gehabt habe, dass entgegen § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung nicht stattgefunden habe und kein Umweltbericht erstellt worden sei (§ 2a BauGB). § 13b BauGB gelte nur für Bebauungspläne, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschlössen. Dies sei hier nicht der Fall. Eine Anbindung an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil liege hier nur an der südlichen Grenze des westlichen Teils des Plangebietes vor. Dieser Anschluss sei im Hinblick auf den Gesamtplan untergeordnet. Überdies ließen die Festsetzungen des 7 8 9 10

6 Bebauungsplans auch andere, als die nach § 13b BauGB erlaubten Wohnnutzungen zu. Schließlich habe die Antragsgegnerin - selbst wenn das Verfahren nach § 13b, § 13a BauGB anwendbar wäre - den abwägungsrelevanten Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB nicht ordnungsgemäß ermittelt. Die zur Erstellung der artenschutzfachlichen Risikoabschätzung am 6. März 2019 erfolgte Begehung des Gebiets habe in den Wintermonaten gelegen und sei nicht repräsentativ. Das ökologische Potential des Sportplatzes als insektenreiches Nahrungsgebiet für Fledermäuse, Vögel, Reptilien und Amphibien sei demnach verkannt worden. Der Antragsteller beantragt, den Vollzug des Bebauungsplans „W.............................“ der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag (1 C 25/19) auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Antragsteller nicht alles dafür getan habe, vollendete Tatsachen zu verhindern. So hätte der Eilantrag bereits zusammen mit dem Normenkontrollantrag, zumindest aber bei Beginn der Erschließungsarbeiten im Januar/Februar 2020 gestellt werden können. Nunmehr sei eines der im östlichen Teil des Plangebiets vorgesehenen Häusern als Rohbau fertiggestellt. Zudem sei ein schwerer Nachteil i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO nicht dargelegt. Eine Umweltprüfung habe nicht durchgeführt werden müssen, weil kein nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG i. V. m. Anlage 1 des UVPG benanntes Vorhaben durch den Bebauungsplan zugelassen werde. Auch über eine Rückverweisung des § 13b, § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB ergebe sich keine solche Pflicht. Die Umweltbelange seien ordnungsgemäß ermittelt worden. Soweit sich der Antragsteller gegen die artenschutzfachliche Risikoabschätzung vom 27. März 2019 und die im Laufe des Hauptsacheverfahrens ergänzend eingeholte faunistische Kartierung wende, gehe er von unzutreffenden Tatsachen aus. Da die Kommune Pläne für die Wohnbebauung langfristig anzulegen habe, sei auch die Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich 11 12 13 14

7 gewesen. Relevante sonstige Flächen für eine Wohnbebauung hätten nicht im Eigentum der Antragsgegnerin gestanden. Das Verfahren nach § 13b BauGB sei zu Recht gewählt worden. Der westliche Teil des Plangebiets sei von zwei Seiten von Wohnbebauung umgeben und grenze in östlicher Richtung an Gewerbegebietsflächen. Der östliche Teil des Plangebiets sei von Wohnbebauung und Gewerbegebietsflächen vollständig umschlossen. Die Luftbildaufnahme zeige den bestehenden Bebauungszusammenhang. Die Verwirklichung des Bebauungsplans werde nicht zu einer „Streusiedlung“ führen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze, die Hinweise des Berichterstatters, den Inhalt der beigezogenen Akten des Verfahrens 1 C 25/19 und den Inhalt der dort von der Antragsgegnerin übersandten Akten zur Planaufstellung verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. 1. Der Zulässigkeit des Antrags steht weder die mangelnde Antragsbefugnis noch ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis entgegen. a) Der Antragsteller ist antragsbefugt, obwohl er nicht geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Zwar ist es für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO erforderlich, dass ein vom selben Antragsteller gestellter Normenkontrollantrag zulässig wäre (vgl. Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 387). Die Antragsbefugnis des Antragstellers ergibt sich aber aus § 2 Abs. 1 UmwRG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), sie ferner geltend macht, in ihrem 15 16 17 18 19

8 satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und sie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UmwRG zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat (vgl. hierzu: Senatsurt. v. 8. Mai 2019 - 1 C 8/17 -, juris Rn. 49) oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3 Buchst. b). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen. Sämtliche dieser Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller ist eine nach § 3 Abs. 3 UmwRG anerkannte inländische Vereinigung. Der Beschluss über den Bebauungsplan ist eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG. Es handelt sich bei dem angegriffenen Bebauungsplan um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG, um eine Entscheidung über die Annahme eines Plans nach § 2 Abs. 7 UVPG, für den gemäß Nr. 1.8 der Anlage 5 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (Bauleitplan nach § 10 BauGB) eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann (welche gemäß § 50 Abs. 2 UVPG als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt werden muss). Dabei betrifft die Frage, ob die Umweltprüfung im Einzelfall gemäß § 37 Satz 2 UVPG i. V. m. § 13b BauGB ausgeschlossen ist, nicht die Antragsbefugnis des Antragstellers, sondern die Begründetheit seines Normenkontrollantrags (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 - 3 S 6/20 -, juris Rn. 17). Der Antragsteller macht geltend, dass der Bebauungsplan fehlerhaft im Verfahren nach § 13b, § 13a BauGB aufgestellt worden und deshalb die Umweltprüfung zu Unrecht unterlassen worden sei. Ferner macht er einen Mangel bei der Ermittlung der Tatsachen zum abwägungsrelevanten Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB geltend. Hierbei handelt es sich um die Behauptung der Verletzung von umweltbezogenen Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG), die für die Entscheidung von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). Dem Antragsteller wurde die Anerkennung unter dem 14. April 2014 bezüglich seiner satzungsmäßigen Aufgabe ‚umfassender Schutz, Pflege und Wiederherstellung von Natur und Landschaft‘ erteilt, weshalb der Bebauungsplan, nach welchem eine nicht 20 21

9 mehr genutzte Sportstätte nicht renaturiert und eine Außenbereichsfläche überbaut werden sollen, seinen satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Der Antragsteller hat sich auch im Planaufstellungsverfahren geäußert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG). Der Umstand, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin als Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB beteiligt worden ist, obwohl er lediglich Teil der nach § 3 BauGB zu beteiligenden Öffentlichkeit ist (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 136. EL Oktober 2019, § 4 Rn. 24 m. w. N.) steht seiner Antragsbefugnis schon deshalb nicht entgegen, weil er - wie von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b UmwRG vorausgesetzt - Stellung genommen hat. b) Es kann dahinstehen, ob durch das Zuwarten des Antragstellers trotz der von ihm erkannten Erschließungsmaßnahmen (vgl. vom Antragsteller im Hauptsacheverfahren überreichtes Foto vom 16. April 2020) ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Zwischenverfügung, einen „Hängebeschluss“, entfallen ist (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2008 - 1 MN 257/08 -, juris Rn. 19). Dem schutzwürdigen Interesse des Antragstellers am beantragten Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO steht das Zuwarten mit der Antragserhebung nicht entgegen. Dieses würde allenfalls entfallen, wenn erforderliche Baugenehmigungen für die im Plangebiet zu verwirklichenden Vorhaben bereits erteilt wären (vgl. VGH BW, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 3 S 3137/19 -, juris Rn. 22), was weder vorgetragen noch ersichtlich ist. 2. Der Antrag ist auch teilweise begründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind danach jedenfalls bei Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen Normenkontrollantrags. Ist dieser voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der 22 23 24 25

10 Vollzug der angegriffenen Vorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in Bezug auf die östliche Teilfläche des Plangebiets vorliegend dringend geboten. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung wird der Normenkontrollantrag des Antragstellers zumindest insoweit voraussichtlich erfolgreich sein. Da die Verwirklichung des Bebauungsplans ansteht, erscheint die einstweilige Anordnung zur Verhinderung vollendeter Tatsachen angezeigt. a) Der Normenkontrollantrag des Antragstellers hat zumindest bezogen auf die östliche Teilfläche des Plangebiets voraussichtlich Erfolg. Bedenken gegen die Zulässigkeit des vom Antragsteller erhobenen Normenkontroll- antrags bestehen angesichts der obigen Ausführungen zur Zulässigkeit dieses Eilantrags nicht. Maßstab für die Begründetheit des Normenkontrollantrags ist nach § 2 Abs. 4 UmwRG, ob der Bebauungsplan gegen umweltbezogene Rechtsvor- 26 27 28

11 schriften verstößt, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG), und außerdem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 1 Nr. 1 (richtig wohl: § 1 Abs. 1) UVPG besteht (§ 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG). Denn ein Rechtsbehelf, der einen Plan betrifft, ist nur begründet, wenn im konkreten Fall tatsächlich eine Umweltprüfung durchgeführt werden muss (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 a. a. O., Rn. 23; OVG Rh.-Pf. Urt. v. 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris Rn. 123; BayVGH, Beschl. v. 27. Mai 2015 - 22 CS 15.485 -, juris Rn. 18 [zu § 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG a. F.]). Der Bebauungsplan dürfte gegen die umweltbezogene Rechtsvorschrift des § 2 Abs. 4 BauGB verstoßen, weil eine Umweltprüfung, die nach dieser Vorschrift durchgeführt werden muss (vgl. auch § 2 Abs. 10, § 50 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Nr. 1 [i. V. m. Anlage 5 Nr. 1.8]), nicht stattgefunden hat. Eine solche dürfte hier nicht nach § 13b Satz 1, § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. auch § 37 Satz 2 UVPG) verzichtbar gewesen sein. Dieser Verstoß dürfte auch die Belange berühren, die zu den Zielen gehören, die der Antragsteller nach seiner Satzung fördert (s. o.). Hingegen dürfte der Antragsteller mit seinen auf § 1 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 3 BauGB bezogenen Rügen nicht durchdringen. aa) Die gegen die städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerichteten Einwände dürften - da sie keinen Bezug zu umweltbezogenen Rechtsvorschriften und zu den satzungsmäßigen Zielen des Antragstellers aufweisen - von vornherein nicht geeignet sein, den Normenkontrollantrag zu begründen. Sie dürften auch in der Sache nicht zutreffen. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt 29 30 31

12 sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt und daher die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen kann. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9 m. w. N.; Beschl. v. 25. Februar 2015 a. a. O., Rn. 16). Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein sehr weites planerisches Ermessen, da sie bewusst Städtebaupolitik betreiben soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris Rn. 3). Dass es dem von der Antragsgegnerin erlassenen Bebauungsplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft an der Vollzugsfähigkeit fehlt, ist nicht erkennbar. So wurden die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen im Wesentlichen bereits durchgeführt. Auch lagen der Antragsgegnerin - nach ihrer Darstellung - bereits vor Aufstellung des Bebauungsplans Bauvoranfragen für das betreffende Gelände vor. Es entspricht zudem den Zielen des Baugesetzbuches (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB), dass sich die Antragsgegnerin nach Aufgabe der Nutzung des Sportplatzes durch die ansässigen Vereine planerisch mit einer Nachnutzung des Geländes befasst hat. Allein der Bevölkerungsrückgang der Antragstellerin kann der Festsetzung von Wohnbauflächen ebenfalls nicht entgegengehalten werden. So unterliegen die Anforderungen, welche an den Wohnraum gestellt werden, einem stetigen Wandel, so dass die vorhandene Bausubstanz den geänderten Bedürfnissen nicht immer gerecht wird. Da es für § 1 Abs. 3 BauGB ausreicht, wenn die Gemeinde plausibel macht, aufgrund allgemein oder zumindest in ihrem Gemeindegebiet zu beobachtender Umstände dürfe sie damit rechnen, dass für die Nutzung ein Bedarf bestehe, zu dessen Befriedigung sie mit der Planung die städtebaurechtliche Grundlage legen will (vgl. NdsOVG Beschl. v. 3. Dezember 2008 a. a. O., Rn. 26) und die Antragsgegnerin ausweislich der Begründung des Bebauungsplans auch unter den Bedingungen des 32

13 Bevölkerungsrückgangs einen Bedarf für Bauflächen für Einfamilienhäuser ermittelt hat, kann der Bevölkerungsrückgang der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans nicht entgegengehalten werden. Soweit der Antragsteller einen Vorrang der Innenentwicklung gegenüber der Inanspruchnahme des Außenbereichs einfordert (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB), betrifft dies nicht die Erforderlichkeit der Planung an sich, sondern die konkrete planerische Lösung in Bezug auf den Ausgleich der sozialgerechten Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB) und dem Vorrang der Innenentwicklung, der durch die Gemeinde durch sachgerechte Abwägung zu finden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2002 - 4 BN 51.02 -, juris Rn. 3). bb) Wenn die Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) wegen § 13b Satz 1, § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich wäre und die für die Umweltbelange relevanten Tatsachen deshalb nach § 2 Abs. 3 BauGB zu ermitteln gewesen wären, könnte der Normenkontrollantrag des Antragstellers schon mangels Pflicht zu einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG) keinen Erfolg haben. Die vom Antragsteller gerügte unzureichende Ermittlung (§ 2 Abs. 3 BauGB) in Bezug auf den Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB dürfte jedoch auch in der Sache nicht zum Erfolg des Normenkontrollantrags führen. Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuchs für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans (nach § 10 Abs. 1 BauGB eine Satzung nach dem Baugesetzbuch) nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist. Dies dürfte in Bezug auf die Ermittlung der Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB nicht der Fall sein. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere die 33 34 35 36

14 Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. Das Erhaltungsziel des FFH-Gebiets „........................................“ betrifft u. a. die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse, einschließlich der für einen günstigen Erhaltungszustand charakteristischen Artenausstattung sowie der mit ihnen verknüpften, regionaltypischen Lebensräume, die für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Lebensräume von Bedeutung sind. Das FFH-Gebiet hat im Schutzgebietsnetz Natura 2000 vor allem für die Erhaltung der Feuchten Hochstaudenfluren (LRT 6430) und Flachland-Mähwiesen (LRT 6510) eine besondere überregionale Bedeutung. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verwirklichung des Bebauungsplans, dessen Geltungsbereich sich nicht über das FFH-Gebiet erstreckt, Einfluss auf das FFH- Gebiet, insbesondere auf die dort zu erhaltenden Flachland-Mähwiesen haben kann. Dem entsprechend bringt der Antragsteller lediglich vor, dass es sich beim ehemaligen Sportplatz um eine Fläche handeln dürfte, die diesem Lebensraumtyp entspreche. Gleichwohl dürfte nicht festgehalten werden können, dass das Gelände des ehemaligen Sportplatzes räumlich und funktional mit den entsprechenden Flächen des FFH-Gebiets verknüpft ist. In der von der Antragsgegnerin eingeholten artenschutzfachlichen Risikoabschätzung vom 27. März 2019 ist festgehalten, dass dieses Gelände wegen seiner räumlichen Lage im direkten Anschluss zu einem Siedlungsraum als Bruthabitat für anspruchsvolle Offenland-/Bodenbrüter ungeeignet sei. Zudem hat weder der Antragsteller aufgezeigt, dass die im FFH-Gebiet nachgewiesenen Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung - der Kammmolch (Amphibien) und der Dunkle Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Schmetterlinge) - sich auf das Gelände des ehemaligen Sportplatz ausgebreitet hätten, noch hat die von der Antragsgegnerin im Frühjahr 2020 eingeholte faunistische Kartierung entsprechendes ergeben. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Ermittlungsmangel weder offensichtlich i. S. d. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch auf das Ergebnis des Verfahrens von Bedeutung gewesen sein. 37 38

15 cc) Die Aufstellung des Bebauungsplans in der konkreten Form ohne Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) durch die Antragsgegnerin dürfte jedoch nicht durch § 13b Satz 1, § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB gerechtfertigt gewesen sein (vgl. zur Beachtlichkeit dieses Mangels: BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174-183, juris Rn. 27 ff.). Nach § 13b BauGB gilt mit den dort genannten zeitlichen Einschränkungen § 13a BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB von weniger als 10.000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird bei solchen Bebauungsplänen von einer Umweltprüfung abgesehen. aaa) Soweit der Antragsteller eine fehlerhafte Anwendung des § 13b BauGB darin sieht, dass im festgesetzten allgemeinen Wohngebiet neben Wohngebäuden auch der Versorgung dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig sind, daher nicht nur die Zulässigkeit der Wohnnutzung begründet werde, dürfte ihm nicht zu folgen sein. Der Wortlaut des § 13b BauGB spricht nicht dafür, dass in einem gemäß dieser Norm aufgestellten Bebauungsplan nur reine Wohngebiete (§ 3 BauNVO) festgesetzt werden dürfen, in denen Wohngebäude im engeren Sinne einschließlich wohnähnlicher Betreuungseinrichtungen und die damit unmittelbar zusammenhängende technische Infrastruktur (Verkehrsflächen, Stellplätze, Garagen, Anlagen zur Wasser- und Energieversorgung) zulässig sind. Die Gesetzesmaterialien enthalten keine Aussage dazu, was unter der Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen zu verstehen ist. Aus ihnen ergibt sich lediglich, dass § 13b BauGB der Erleichterung des Wohnungsbaus dienen soll (vgl. BT-Drs. 18/10942, S. 29). Das Tatbestandsmerkmal der Begründung der Zulässigkeit von Wohnnutzungen dient vor diesem Hintergrund dazu, Wohnnutzungen gegenüber gewerblichen Nutzungen abzugrenzen. Auch allgemeine Wohngebiete dienen aber, wenn auch nur vorwiegend, dem Wohnen. Ein Gebiet, in dem quasi nur Wohngebäude erlaubt sind, dürfte kaum den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung, den sozialen und kulturellen Interessen sowie 39 40 41 42

16 den Belangen des Sports und dem Gedanken einer verbrauchernahen Versorgung entsprechen. Diese Gesichtspunkte sind aber bei der Aufstellung eines Bebauungsplans im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 2, 3 und 8 a BauGB). Wohngebiete - selbst reine Wohngebiete - benötigen auch eine dem Wohnen dienende Versorgungs- und Freizeitstruktur. Die nach § 13b BauGB festgesetzten Baugebiete können auch nicht von vornherein auf die Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen im angrenzenden Innenbereich verwiesen werden, da unmittelbar angrenzend an das neue Plangebiet die erforderlichen Infrastruktur- und Versorgungseinrichtungen nicht zwangsläufig vorhanden sein müssen. Hätte der Gesetzgeber angesichts dieser Umstände gewollt, dass nur Wohnnutzungen, wohnähnliche Betreuungseinrichtungen und die damit unmittelbar zusammenhängende technische Infrastruktur festgesetzt werden dürfen, so wäre eine eindeutige Regelung zu erwarten gewesen. Maßgebliches Kriterium für die Prüfung im Einzelfall muss sein, dass die Wohnnutzung eindeutig im Vordergrund steht (vgl. zum Ganzen: VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 a. a. O., Rn. 55 bis 58 m. w. N.). Diese Voraussetzung dürfte der angegriffene Bebauungsplan erfüllen. bbb) Der Bebauungsplan „W.............................“ dürfte sich aber in seinem östlichen Teil nicht an im Zusammenhang bebaute Ortsteile i. S. d. § 13b BauGB anschließen, so dass die Voraussetzung für die Planaufstellung im vereinfachten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB nicht vorgelegen haben dürften. (1) Die Tatbestandsmerkmale „im Zusammenhang bebaut“ und „Ortsteil“ gehen nicht ineinander auf, sondern sind - wie im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - kumulativer Natur. „Ortsteil“ ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein „Bebauungszusam- menhang“ ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, BVerwGE 152, 275-283, juris Rn. 11 m. w. N.). Der hier relevante Ortsteil der Antragsgegnerin dürfte an der südlichen Grenze des westlichen Teils des Plangebiets enden. Die dort vorhandenen baulichen Anlagen, 43 44 45

17 Wohnhäuser und weiter südlich Gewerbebauten sind an den noch weiter südlich gelegenen Ortskern der Ortschaft H.......... angebunden und dürften eine städtebaulich geordnete Randbebauung desselben darstellen. Dies dürfte aber nicht für die beiden Wohnhäuser nördlich des westlichen Teils des Plangebiets sowie für die vier westlich und nordwestlich des östlichen Teils des Plangebiets gelegenen Wohnhäuser gelten. Diese dürften zwar zueinander in einem Bebauungszusammenhang stehen, aber weder eine Anbindung an den Ortskern H..........s noch an die Bebauung des Ortsteils Z........ haben. Insbesondere dürfte der Bebauungsplan „Gewerbegebiet H.......... - Z........ Straße“ keinen solchen Zusammenhang zur Ortslage H.......... herstellen, weil dieser noch nicht verwirklicht wurde und ein für einen Ortsteil kennzeichnender Bebauungskomplex von Gewicht noch nicht entstanden ist. Die sechs im räumlichen Zusammenhang stehenden Wohnhäuser dürften daher lediglich eine Splittersiedlung bilden. Es dürfte sich um eine Ansammlung von baulichen Anlagen handeln, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass dieser Ansammlung baulicher Anlagen mangels einer angemessenen (Bau-)Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils notwendige Gewicht fehlt, und sie damit Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. März 2015 - 4 B 45.14 -, juris Rn. 6). Die weiter östlich vorhandenen Kleingarten- und Wochenendbauten dürften schon deshalb nicht das Gewicht haben, das Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, weil sie nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Juni 2015 a. a. O., Rn. 15, 20). Soweit diese Splittersiedlung im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplans an den im Süden vorhandenen Ortsteil angeschlossen und in diesen eingehen wird, dürfte dies nichts daran ändern, dass sie derzeit weder selbst einen Ortsteil darstellen noch ein Bestandteil eines solchen sein dürfte. (2) Demzufolge dürfte das Plangebiet nur mit der südlichen Grenze seines westlichen Teils an einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzen. Diese im Verhältnis zum Gesamtumfang des Plangebiets nur geringfügige Berührung zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil dürfte in Bezug auf das gesamte Plangebiet kein „Anschließen“ im Sinne des § 13b Satz 1 BauGB sein. 46 47

18 Flächen schließen sich nicht bereits dann in diesem Sinne an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an, wenn sie mit diesen nur irgendeine gemeinsame Grenze teilen. Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 4. Mai 2018 - 15 NE 18.382 -, juris Rn. 30) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23. März 2020 - 1 MN 136/19 -, juris Rn. 9) zu folgen ist, wonach für ein „Anschließen“ erforderlich sein soll, dass auch die vom bisherigen Ortsrand am weitesten entfernte ausgewiesene Bauparzelle noch in einem städtebaulich-räumlichen Zusammenhang mit dem bisherigen Siedlungsbereich stehen muss, der Siedlungsrand mithin „abrundend“ in den Außenbereich erweitert wird. Jedenfalls kann von einem „Anschließen“ keine Rede mehr sein, wenn das Plangebiet sich vom bestehenden Ortsrand ersichtlich „absetzt“ und deshalb einen qualitativ neuen Ansatz für künftige Siedlungserweiterungen vorsieht. Für ein Anschließen ist daher zumindest zu fordern, dass das Plangebiet in einer nennenswerten Breite an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil angrenzt (vgl. VGH BW, Beschl. v. 14. April 2020 a. a. O., Rn. 66, 1, 2) und sich davon ausgehend in den Außenbereich erstreckt, ohne sich räumlich in wesentlich andere Bereiche auszudehnen oder gar - wie hier - zu verspringen. Dies folgt sowohl aus der Entstehungsgeschichte des § 13b BauGB als Reaktion auf die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 13a BauGB auf den sog. Innenbereich durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urt. v. 4. November 2015 a. a. O., Rn. 25; vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 4. Mai 2018 a. a. O.) als auch aus der Hervorhebung der engen inhaltlichen Grenzen der Regelung u. a. hinsichtlich der Lage der in Betracht kommenden Baugebiete im Gesetzgebungsverfahren (vgl. hierzu NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 a. a. O.). Zudem liegt § 13b BauGB die pauschalierende Betrachtungsweise zugrunde, dass die sich unmittelbar an die im Zusammenhang bebauten Ortsteile anschließenden Außenbereichsflächen gegenüber „klassischen“ Außenbereichsflächen eine geminderte Betroffenheit von Umweltbelangen aufweisen, weshalb auf die formalisierte Umweltprüfung verzichtet werden kann (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2020 a. a. O.), was einer Überplanung von ortsteilfernen Flächen entgegensteht. Der östliche Teil des Plangebiets - der ehemalige Sportplatz - dürfte sich hier nicht mehr an den vorhandenen Ortsteil anschließen. Diese Teilfläche hat - lässt man die im 48 49 50

19 Bebauungsplan nur „nachrichtlich übernommene“ K .... außer Betracht - weder eine Verbindung zum westlichen Teil des Plangebiets noch zum im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Vielmehr verspringt das Plangebiet, bezogen auf die westliche Teilfläche, nach Nordosten. Die östlichen Teilfläche des Plangebiets erscheint nicht als natürliche Fortsetzung des vorhandenen Siedlungsbereichs nach Osten oder Norden und dürfte auch keinen sonstigen Zusammenhang mit dem Ortsteil H.......... besitzen. Ein solcher Zusammenhang würde erst hergestellt, wenn der westliche Teil des Plangebiets bebaut ist und hierdurch die Splittersiedlung faktisch „eingefangen“ wird. Diese ggf. städtebaulich erwünschte Folge der Planung kann zwar als Planrechtfertigung herhalten, dürfte aber nicht die Anwendung des § 13b BauGB für das gesamte überplante Gebiet rechtfertigen. Auch der Umstand, dass die Fläche des ehemaligen Sportplatzes wegen dieser Nutzung ggf. eine gegenüber „klassischen“ Außenbereichsflächen geminderte Betroffenheit von Umweltbelangen aufweist, kann die Anwendung des § 13b BauGB nicht rechtfertigen. Dieser Umstand offenbart sich nur durch die individuelle Ansicht der konkreten vom Ortsteil entfernten Außenbereichsfläche und ist nicht von der abstrakten, dem § 13b BauGB zugrunde liegenden pauschalisierten Betrachtungsweise ortsteilnaher Flächen getragen. b) Angesichts der voraussichtlichen Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans zumindest in Bezug auf die den ehemaligen Sportplatz betreffenden Flächen überwiegen insoweit die für eine Außervollzugsetzung sprechenden Interessen des Antragstellers gegenüber dem Interesse der Antragsgegnerin an dessen Vollziehbarkeit bis zur endgültigen Klärung der Wirksamkeit im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens. Die Erschließungsarbeiten für das Plangebiet werden derzeit durchgeführt. Die Antragsgegnerin hat einen aktuellen Bedarf für Einfamilienhäuser in ihrem Gemeindegebiet ermittelt und mitgeteilt, dass sieben der zehn Baugrundstücke des gesamten Plangebietes bereits verkauft seien, über ein weiteres Verhandlungen geführt würden und zu den beiden letzten Interessentenanfragen vorlägen. Daher muss damit gerechnet werden, dass trotz des für den 9. Juli 2020 anberaumten Termins im Hauptsacheverfahren vor Rechtskraft einer hierauf ggf. zugunsten des Antragstellers ergehenden Entscheidung vollendete Tatsachen durch Baumaßnahmen nach entsprechenden Anzeigen (§ 62 Abs. 2, Abs. 3 SächsBO) geschaffen werden. 51

20 Die abschließende Beantwortung der Frage, ob der Bebauungsplan teilbar ist, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Im hier geführten Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO liegen dringende Gründe für die Außer- vollzugsetzung nur im Hinblick auf die östliche Teilfläche des Plangebiets vor, weil die westliche Teilfläche im Verfahren nach § 13b Satz 1, § 13a BauGB überplant werden durfte und ein Normenkontrollantrag des Antragstellers bei entsprechender Planung keinen Erfolg haben könnte (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG). Vor diesem Hintergrund ist es auch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, auf die zwischen den Beteiligten weiter streitigen Fragen zur wirksamen Beschlussfassung und Verkündung des Bebauungsplans (vgl. Schriftsätze des Antragsstellers vom 17. Juni 2020 und der Antragsgegnerin vom 15. Juni 2020) und auf die Befugnis des Antragstellers einzugehen, etwaige in diesem Zusammenhang nicht spezifisch umweltbezogene Rechtsverletzungen erfolgreich zu rügen (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwert- festsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Ranft Kober gez.: Dr. Pastor Quirmbach 52 53 54 55

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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