Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 C 9/16

Az.: 5 C 9/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. der 2. des - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Abwasserzweckverband "Untere Zschopau" vertreten durch den Verbandsvorsitzenden Kurt-Schwabe-Straße 1, 04736 Waldheim - Antragsgegner - prozessbevollmächtigt: wegen Unwirksamkeit von Regelungen zu Gebührenerhebung für die Überwachung der Selbstüberwachung in der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 14. Dezember 2015 hier: Normenkontrolle

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2020 am 16. September 2020 für Recht erkannt: § 29 Abs. 3 der Satzung des Abwasserzweckverbands „Untere Zschopau“ über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 14. Dezember 2015 sowie Art. 1 Nr. 3 der 1. Satzung zu deren Änderung vom 12. Dezember 2017 und Art. 1 der 3. Satzung zu deren Änderung vom 4. Februar 2019 werden für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragssteller vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Streitig ist eine Satzungsregelung über eine jährliche Gebühr für die Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben. Der Antragsgegner ist ein Abwasserzweckverband der Städte W....... und H..... sowie der Großen Kreisstadt D...... Bis 2015 betrieb er die Abwasserbeseitigung in seinem Verbandsgebiet aufgrund seiner Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 18. März 2010 (im Folgenden: Abwassersatzung 2010). Am 29. September 2015 beschloss er die 7. Satzung zu deren Änderung, die er am 2. Oktober 2015 öffentlich bekannt machte. Sie trat rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft und fügte aufgrund einer Gebührenkalkulation vom 5. Januar 2015 als Vorauskalkulation für 2013 bis 2017 (im Folgenden: Gebührenkalkulation 2015) dem § 27 der Abwassersatzung 2010 folgenden Absatz 3 an: 1 2

3 „(3) Für die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung der dezentralen Anlagen wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 29,13 € je dezentrale Anlage erhoben.“ Am 14. Dezember 2015 beschloss der Antragsgegner eine komplette Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS), die gemäß ihrem § 39 Abs. 2 Satz 1 am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft trat (am 22. Dezember 2015) und in § 29 Abs. 3 bestimmt: „(3) Für die Überwachung der Selbstüberwachung und der Wartung der privaten Kleinkläranlagen und privaten abflusslosen Gruben wird eine jährliche Gebühr in Höhe von 29,13 € je Anlage erhoben.“ Am 11. Dezember 2017 beschloss der Antragsgegner auf Grundlage einer Gebührenkalkulation vom 29. November 2017 als Vorauskalkulation für 2018 bis 2022 mit Nachkalkulation für 2013 bis 2016 (im Folgenden: Gebührenkalkulation 2017) eine „1. Satzung zur Änderung der Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 14.12.2015“ (im Folgenden: 1. Änderungssatzung), die nach Ausfertigung am 12. De- zember 2017 gemäß ihrem Art. 2 am 1. Januar 2018 in Kraft trat und in Art. 1 Nr. 3 den § 29 Abs. 3 AbwS insgesamt wortlautidentisch neu fasste, aber „29,13 €“ durch „39,26 EUR“ ersetzte. Am 4. Februar 2019 beschloss der Antragsgegner auf Grundlage einer Gebührenkalkulation vom 20. November 2018 als Nachkalkulation nur für 2017 (im Folgenden: Nachkalkulation 2018) eine „3. Satzung zur Änderung der Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)“ vom 4. Februar 2019 (im Folgenden: 3. Änderungssatzung), die gemäß ihrem Art. 2 rückwirkend ab 1. Januar 2018 in Kraft trat und in Art. 1 den § 29 Abs. 3 AbwS insgesamt wortlautidentisch neu fasst, aber „39,26 EUR“ durch „31,09 EUR“ ersetzt. Die vorher am 18. Dezember 2018 beschlossene und am 1. Januar 2019 in Kraft getretene „2. Satzung zur Änderung der Neufassung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)“ spaltete die für das gesamte Verbandsgebiet betriebene öffentliche Einheitseinrichtung zur Entsorgung des gesamten Abwassers in zwei regional getrennte, ebensolche öffentliche 3 4 5 6

4 Einheitseinrichtungen, wobei für das Gebiet der einen Einrichtung zusätzlich eine gesonderte öffentliche Einrichtung zur dezentralen Abwasserentsorgung für Privatgrundstücke gebildet wurde, deren Schmutzwasser durch öffentliche Gemeinschaftskleinkläranlagen entsorgt wird. § 29 Abs. 3 AbwS ließ diese Satzung unverändert. Die Antragsteller sind im Verbandsgebiet hälftige Miteigentümer eines Eigenheimgrundstücks, dessen Schmutzwasser dezentral mittels privater Kleinkläranlage entsorgt und deren Klärschlamm abgefahren wird. Sie wurden durch Bescheide vom 13. Januar 2016 (für 2015), 7. Februar 2017 (für 2016) und 21. Febru- ar 2019 (für 2018) zur Überwachungsgebühr gemäß § 29 Abs. 3 AbwS herangezogen, für 2018 bereits aufgrund der 3. Änderungssatzung. Ihre Widersprüche gegen die Überwachungsgebühr für 2015 und 2016 ruhen. Ein Bescheid für 2017 und ein Widerspruch gegen die Überwachungsgebühr für 2018 sind nicht aktenkundig. Am 16. April 2016 haben die Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gegen § 29 Abs. 3 AbwS gestellt und am 4. Januar 2018 auf Art. 1 Nr. 3 der 1. Änder- ungssatzung sowie am 17. April 2019 auf Art. 1 der 3. Änderungssatzung erweitert. Sie tragen vor, eine gesonderte Überwachungsgebühr finde im Gesetz keine Stütze. Zwar bestimme § 48 Satz 3 und 4 SächsWG, dass die Abwasserbeseitigung bei Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben auch die Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung dieser Anlagen umfasse und die Kosten dafür gebührenfähig i. S. v. § 11 Abs. 2 SächsKAG seien. Jedoch handle es sich um eine Kostenzuordnungsregelung, die keine gesonderte Gebühr rechtfertige. Zudem sei die Gebührenkalkulation fehlerhaft. Die Erstkalkulation 2015 mitten im Kalkulationszeitraum 2013 bis 2017 und die Neukalkulation schon 2017 verletze den Grundsatz der Periodengerechtigkeit. Die 2017 rückwirkend errechnete Kostenunterdeckung sei bei 2015 vorauskalkulierten Überwachungskosten von etwa 180.000,00 €, aber nachkalkulierten nur etwa 120.000,00 € nicht nachvollziehbar, da dies eine Kostenüberdeckung ergebe. Zudem seien zur Bestimmung der Kostenunterdeckung in der Gebührenkalkulation 2017 diesen etwa 120.000,00 € nur die tatsächlichen Gebühreneinahmen gegenübergestellt worden, obwohl dafür auch die 7 8 9 10

5 nicht realisierten Gebühren anzusetzen seien. In Rn. 66 der Gebührenkalkulation 2017 werde im Übrigen die Überwachungsgebühr nach „m3“ statt „Stück“ kalkuliert. Die Zahl überwachter Anlagen sei nicht nachvollziehbar, vor allem deren Verringerung von 1.245 Stück in der Voraus- auf 853 Stück in der Nachkalkulation. Zu erwartende jährliche Zu- und Abgänge seien nicht berücksichtigt. Zudem fehle eine sachgerechte Abgrenzung zu den übrigen Kosten der öffentlichen Einrichtung, u. a. zu den Kosten für die Kleineinleiterabgabe. So seien in der Gebührenkalkulation 2017 die Lohnkosten für die dezentrale Entsorgung pauschal zu 70 % auf die Überwachungsgebühr und zu 30 % auf die Kleineinleiterabgabe aufgeteilt worden. Kriterien dafür seien nicht erkennbar. Die Kleineinleiterabgabe verursache eher einen höheren Aufwand als die Überwachung. Die Lohnkostenermittlung für 2017 anhand des bei den Verbandsbeschäftigten 2017 konkret angefallenen Zeitaufwands für die Überwachung (insgesamt 641 Stunden) zeige, dass der Überwachungsaufwand deutlich geringer sei als vom Antragsgegner zuvor angenommen. Jedoch seien auch die für 2017 ermittelten Zahlen nicht belegt. Die Bezeichnung der Tätigkeiten, deren Zeitaufwand der Antragsgegner 2017 bestimmt habe, sei nicht nachvollziehbar. Auch seien die Widerspruchsbearbeitung und Beitreibung nicht ansatzfähig. Dafür seien Widerspruchs- und Vollstreckungskosten gesondert zu erheben. Für den Ansatz der Kosten zur Führung eines Katasters für die Landesdirektion und zum Datenaustausch mit dem Landratsamt fehle ebenso eine Rechtsgrundlage. Offen bleibe weiter, wie die dem Zeitaufwand für die Überwachung 2017 gegenübergestellte Gesamtjahresarbeitszeit aller Verbandsbeschäftigten bestimmt worden sei. Angaben zur Vergütung der einzelnen Beschäftigten gebe es nicht. Werde hingegen eine typische Vollzeitarbeitskraft (Entgeltgruppe E5 Stufe 3 TVöD 2019) mit einem Jahresbruttolohn von 35.168,23 € bei 1.680 Arbeitsstunden im Jahr zugrunde gelegt, ergebe sich bei 641 Stunden Überwachungsaufwand ein Lohnkostenanteil dafür von 13.416,68 € statt 20.320,62 €. Nicht nachvollziehbar sei auch, wie der Überwachungskostenanteil an den sonstigen betrieblichen Aufwendungen des Verbands, d. h. an den Kosten für genutzte Arbeitsräume und nötiges Arbeitsmaterial (Computer, Software, Mobiliar usw.) bestimmt worden sei. 11

6 Unglaubhaft sei schließlich, dass die Klärschlammentsorgung nicht in verbandseigenen Kläranlagen erfolge, da auch dies zu den Aufgaben des Antragsgegners gehöre, die er mit seiner öffentlichen Einrichtung erfülle. Daher müsse dieser Aufwand in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Privatrechtliche Entgelte für solche Einzelleistungen dürfe der Antragsgegner nicht erheben. Das sei so grundlegend falsch, dass davon auch die Überwachungsgebühr betroffen sei. Die Antragsteller beantragen, § 29 Abs. 3 der Satzung des Antragsgegners über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) vom 14. Dezember 2015 sowie Art. 1 Nr. 3 der 1. Satzung zu deren Änderung vom 12. Dezember 2017 und Art. 1 der 3. Satzung zu deren Änderung vom 4. Februar 2019 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er trägt vor, die Normenkontrollanträge gegen die Änderungssatzungen seien unzulässig, weil gegen den Gebührenbescheid für 2018 von den Antragstellern kein Widerspruch erhoben worden sei. In der Sache seien § 29 Abs. 3 AbwS sowie dessen Änderungen vom 12. Dezember 2017 und 4. Februar 2019 rechtmäßig. Er habe die Satzungen formell ordnungsgemäß beschlossen und in Kraft gesetzt. Materiell seien die Kosten der Überwachung für ihn gemäß § 48 Satz 3 und 4 SächsWG gebührenfähig und gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG eine gesonderte Gebühr dafür zulässig, weil diese Überwachungsleistung nicht allen Nutzern seiner öffentlichen Einrichtung in gleichem Umfang zugänglich sei, sondern nur Nutzern mit dezentral entsorgten Grundstücken. Ob er die Überwachungskosten dann in die übrigen Gebühren für die dezentrale Entsorgung hineinkalkuliere oder - wie hier - nicht, sei ihm überlassen. Seine Kalkulation der Überwachungsgebühr (gesamte Überwachungskosten geteilt durch die Zahl zu überwachender Anlagen) sei im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG). Die Erstkalkulation 2015 und die Neukalkulation schon 2017 verletze nicht den Grundsatz der Periodengerechtigkeit, weil die errechnete 12 13 14 15 16

7 Jahresgebühr trotzdem die Gebührenpflichtigen ausschließlich mit den im jeweiligen Kalenderjahr angefallenen Überwachungskosten belaste. Er habe 2015 für den gesamten Kalkulationszeitraum 2013 bis 2017 (fünf Jahre, § 10 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG) kalkuliert, so dass bereits 2017 eine Neukalkulation für den nächsten Kalkulationszeitraum 2018 bis 2022 nötig geworden sei. Wegen der Erhebung der Gebühr erst ab 2015 habe er aber die Überwachungskosten in 2013 und 2014 aus eigenen Mitteln getragen, ebenso die Kostenunterdeckung ab 2015 (Gebührenkalkulation 2017 Rn. 52), die dadurch entstanden sei, dass er 2015 deutlich zu viele Anlagen kalkuliert habe, so dass trotz tatsächlich geringerer Kosten in der Nachkalkulation der Gebührensatz von 29,13 € nicht überhöht sei. Er habe den 2017 nachkalkulierten tatsächlichen Überwachungskosten auch nicht nur die tatsächlichen Gebühreneinahmen gegenübergestellt, sondern die tatsächlichen Kosten und Bemessungseinheiten mit den prognostizierten Werten verglichen. In Rn. 66 der Gebührenkalkulation 2017 sei ihm nur ein Schreibfehler unterlaufen. Es müsse natürlich „Stück“ statt „m3“ heißen. 2015 habe er noch 1.245 zu überwachende Anlagen prognostiziert, weil zuletzt 2006 alle Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben im Verbandsgebiet so erfasst worden seien. Bei der Gebührenkalkulation 2017 habe er dann gewusst, dass es 2015 nur noch 853 Stück gewesen seien, da es bis 2015 einen Bevölkerungsrückgang im ländlichen Raum, eine Umstellung auf vollbiologische Kleinkläranlagen und dabei Zusammenschlüsse zu Gemeinschaftskleinkläranlagen mit bis zu 30 Personen sowie den Anschluss zweier Ortsteile an die zentrale Abwasserentsorgung gegeben habe. Daher liege nur ein ausgleichsfähiger Prognosefehler vor. Später seien weitere Anlagen hinzugekommen, so dass in der Nachkalkulation 2018 mit 861 Anlagen gerechnet worden sei. Konkret habe er 2016 848, 2017 862 und 2018 860 überwachte Anlagen gehabt. Gründe für die Kostenzuordnung müsse er in der Gebührenkalkulation nicht angeben. Sie sei nicht willkürlich, da die Überwachung sehr personalaufwendig sei. Eingehende Wartungsprotokolle seien zu erfassen und zu prüfen, die Fristen zu überwachen, zum Nachweis der Restschlammentsorgung aufzufordern und Anzeigen wegen Verschmutzungen vor Ort zu prüfen. Während er vorher mangels anderer Daten die Personalkosten für die dezentrale Entsorgung seinem Wirtschaftsplan abzüglich 17 18

8 erstatteter Beträge entnommen habe, sei für die Nachkalkulation 2018 die durch seine Beschäftigten 2017 für die Überwachung aufgewandte Arbeitszeit konkret ermittelt worden. Mit der Überwachung seien verschiedene Personen befasst, so pflege eine Person die Stammdaten, die Kassiererin buche die Geldeingänge, mindestens ein technischer Mitarbeiter prüfe angezeigte Gewässerverunreinigungen vor Ort, die Geschäftsführerin prüfe und bespreche Widersprüche, die Liegenschaftsverantwortliche schreibe bei Grenzwertüberschreitungen die Kunden an usw.. Die gewonnenen Daten seien in Anlage AG 4 (Bl. 156 Gerichtsakte) zusammengefasst. Dabei sei mit ELO ein digitalisiertes Archiv, mit GBM ein Datenbanksystem zur Erfassung der überwachten Anlagen, mit Kataster für die Landesdirektion eine nach dem Abwasserabgabengesetz nötige Erfassung der Zahl dezentral und zentral angeschlossener Einwohner pro Grundstück und mit Daten für das Landratsamt die jährliche Meldung an die untere Wasserbehörde zum erreichten Stand der Anpassung der Abwassereinleitungen an den Stand der Technik gemeint. Danach seien 2017 von allen zehn Verbandsbeschäftigten zusammen 641 Stunden für die Überwachung aufgewandt worden. Bei deren Gesamtjahresarbeitszeit 2017 von 16.878,00 Stunden und Gesamtlohnkosten 2017 von 534.876,43 € betrage der Lohnkostenanteil der Überwachung 20.320,62 €. Hinzuzurechnen seien anteilig sonstige betriebliche Aufwendungen für Software, Hardware, Papier, Druck, Kuvertierung, Versand, Telekommunikation und Porto gemäß den Abrechnungen seines IT-Dienstleister, der dies alles übernehme. 2017 seien dies 6.451,56 € gewesen, was Überwachungskosten von 26.772,18 € und bei 861 Anlagen in der Nachkalkulation 2018 eine Gebühr von 31,09 € jährlich pro Anlage ergebe, die er auch der 3. Änderungssatzung zugrunde gelegt habe. In die Gebührenkalkulation 2017 habe er 6.426,00 € (2016) und 9.829,40 € (2015) an sonstigen betrieblichen Aufwendungen eingestellt. Den Eigenverbrauch der Räume (Heizung, Wasser, Abwasser, Abschreibung der Möbel usw.) habe er nicht angesetzt. Unerheblich sei, wie er die Klärschlammentsorgung geregelt habe. Das berühre die Überwachungsgebühr nicht. Die Entsorgung erfolge aber satzungsgemäß und rechtmäßig durch die von ihm zugelassenen Privatunternehmen, von denen direkt mit den Anlagenbetreibern abgerechnet werde, so dass er dafür keine Kosten aufwende. 19

9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe I. Die Anträge sind zulässig. 1. Das gilt zunächst für den Antrag, § 29 Abs. 3 AbwS für unwirksam zu erklären. a) Er wurde fristgemäß innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Zwar enthielt bereits § 27 Abs. 3 Abwassersatzung 2010 i. d F. der 7. Satzung zu deren Änderung eine inhaltsgleiche Regelung, weil dezentrale Anlagen i. S. v. § 27 Abs. 3 Abwassersatzung 2010 private Kleinkläranlagen und private abflusslose Gruben i. S. v. § 29 Abs. 3 AbwS sind (vgl. § 2 Abs. 6 AbwS i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG). Selbst wenn jedoch deshalb die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits mit Bekanntmachung der 7. Änderungssatzung am 2. Oktober 2015 in Lauf gesetzt worden wäre und nicht erst mit Bekanntmachung der hier antragsgemäß (§ 88 VwGO) allein streitgegenständlichen Neufassung der Abwassersatzung vom 14. Dezember 2015 am 21. Dezember 2015, hätten die Antragssteller den Normenkontrollantrag am 16. Ap- ril 2016 rechtzeitig gestellt, so dass es darauf nicht ankommt (vgl. zu dieser Problematik: BayVGH, Urt. v. 16. Juni 2017 - 15 N 15.2769 -, juris Rn. 19; zu § 93 Abs. 3 BVerfGG: BVerfG, Beschl. v. 12. Oktober 2011 - 2 BvR 236/08 -, juris Rn. 168; hingegen zu § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO: BVerwG, Urteile v. 26. Septem- ber 2012 - 6 CN 1.11 -, juris Rn. 11, v. 30. September 2009 - 8 CN 1.08 -, juris Rn. 24, und v. 21. Januar 2004 - 8 CN 1.02 -, juris Rn. 29). b) Bezüglich des Antrags, § 29 Abs. 3 AbwS für unwirksam zu erklären, können die Antragsteller schon deshalb geltend machen, durch die Anwendung der Rechtsvorschrift in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), weil sie 2015 und 2016 von einer auf diese Norm gestützten Gebührenerhebung betroffen sind und die Widerspruchsverfahren dagegen noch laufen. Dabei ist § 29 Abs. 3 AbwS 20 21 22 23 24

10 auch für das Veranlagungsjahr 2015 maßgebend, weil er am 22. Dezember 2015 in Kraft und zugleich § 27 Abs. 3 Abwassersatzung 2010 außer Kraft getreten ist (§ 39 Abs. 2 AbwS), so dass die Gebührenschuld für 2015 gemäß § 32 Abs. 2 AbwS nur dann am Ende des Kalenderjahres 2015 entstehen konnte, wenn § 29 Abs. 3 AbwS wirksam ist. 2. Die Anträge, Art. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung und Art. 1 der 3. Änderungssatz- ung für unwirksam zu erklären, sind durch Antragserweiterung Verfahrensgegenstand geworden, weil sich der Antragsgegner darauf jeweils sachlich eingelassen hat (§ 91 Abs. 2 VwGO). Sie sind als solche ebenfalls zulässig. a) Auch sie wurden fristgemäß (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) am 4. Januar 2018 (nach Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung am 16. Dezember 2017) und 17. Ap- ril 2019 (nach Bekanntmachung der 3. Änderungssatzung am 9. Februar 2019) gestellt. Da § 29 Abs. 3 AbwS dabei jeweils geändert wurde, begann die Antragsfrist mit Bekanntmachung der 1. und 3. Änderungssatzung jeweils neu zu laufen. b) Die Antragsteller können zudem unabhängig davon, ob sie gegen den Gebührenbescheid für 2018 Widerspruch erhoben haben, hinsichtlich Art. 1 der 3. Änderungssatzung geltend machen, durch diese Norm und deren Anwendung in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn es ist zu erwarten, dass sie als Grundstückseigentümer mit privater Kleinkläranlage künftig jährlich von Gebührenbescheiden betroffen sein werden, die sich auf § 29 Abs. 3 AbwS i. d. F. der 3. Änderungssatzung stützen. c) Die Neufassung des § 29 Abs. 3 AbwS durch Art. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung wurde zwar rückwirkend ab 1. Januar 2018 durch die Fassung des § 29 Abs. 3 AbwS gemäß Art. 1 der 3. Änderungssatzung ersetzt, so dass von Art. 1 Nr. 3 der 1. Änder- ungssatzung keine Rechtswirkungen mehr ausgehen und gegenüber den Antragstellern auch nie ausgegangen sind. Denn selbst der Gebührenbescheid für 2018 an die Antragsteller erging bereits auf Grundlage des § 29 Abs. 3 AbwS i. d. F. der 3. Änder- ungssatzung (Überwachungsgebühr 31,09 €) und nicht auf Grundlage von § 29 Abs. 3 AbwS i. d. F. der 1. Änderungssatzung. 25 26 27 28

11 Jedoch können Normenkontrollanträge auch dann statthaft bleiben, wenn nach Antragstellung die angegriffene Norm außer Kraft tritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. Ju- ni 2020 - 8 CN 1.19 -, juris Rn. 10/11, m. w. N.). Das ist hier der Fall. Bei erfolgreichem Normenkontrollantrag gegen Art. 1 der 3. Änderungssatzung lebt Art. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung wieder auf, so dass zugleich mit der Erklärung der Unwirksamkeit von Art. 1 der 3. Änderungssatzung im Normenkontrollurteil auch Art. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung für unwirksam zu erklären ist. Denn nach dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt („lex posterior derogat legi priori“), verliert zwar die frühere Norm auch ohne darauf gerichteten besonderen Willensentschluss des Normgebers ihre Verbindlichkeit, wenn sie durch eine spätere Norm ersetzt oder geändert wird. Entfällt jedoch wegen Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, wird das frühere Recht nicht verdrängt und die alte Norm gilt unverändert fort (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. August 1990 - 4 C 3.90 -, juris Rn. 21, zu Bebauungsplänen). Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn im Normenkontrollurteil zugleich § 29 Abs. 3 AbwS i. d. F. ab 22. Dezember 2015 für unwirksam erklärt wird. Denn indem Art. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung den gesamten § 29 Abs. 3 AbwS ab 1. Janu- ar 2018 neu fasst (wenn auch außer dem Gebührenbetrag wortlautidentisch), wirkt er konstitutiv und könnte § 29 Abs. 3 AbwS ab 1. Januar 2018 in seiner neuen Fassung auch dann in Kraft setzen, wenn § 29 Abs. 3 AbwS i. d. F. ab 22. Dezember 2015 für unwirksam erklärt wird. Es ist daher zulässig zu beantragen, dass Art. 1 Nr. 3 der 1. Änderungssatzung gemeinsam mit § 29 Abs. 3 AbwS i. d. F. ab 22. Dezember 2015 und mit Art. 1 der 3. Änderungssatzung für unwirksam erklärt wird. II. Die somit zulässigen Normenkontrollanträge sind auch begründet. 1. Die Satzungen begegnen nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen durch den Antragsgegner formell keinen Bedenken. Das bezweifeln auch die Antragsteller nicht, nachdem der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, den Ladungen zu den Verbandsversammlungen, bei denen die Satzungen beschlossen wurden, jeweils die maßgebenden Gebührenkalkulationen beigefügt zu haben. 29 30 31 32

12 2. Materiell ist § 29 Abs. 3 AbwS dem Grunde nach ebenfalls nicht zu beanstanden. Jedoch ist der Gebührensatz in § 29 Abs. 3 AbwS zu hoch kalkuliert. a) Dem Grunde nach ist die Erhebung einer gesonderten Gebühr für Überwachungsleistungen i. S. v. § 48 Satz 3 und 4 SächsWG, d. h. für die Überwachung der Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben, zulässig. Eine solche Gebühr ist eine Benutzungsgebühr für eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung, die nach den §§ 9 ff. SächsKAG zu erheben ist. Mit ihr werden die Kosten gedeckt, die der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft auf Grundlage der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den Anforderungen an Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, über deren Selbstüberwachung und Wartung sowie deren Überwachung (Kleinkläranlagenverordnung) vom 19. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), dadurch entstehen, dass die Selbstüberwachung und Wartung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben durch deren Betreiber (§ 4 der Kleinkläranlagenverordnung) wiederum von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft gemäß § 5 der Kleinkläranlagenverordnung überwacht werden muss. Diese Überwachungsaufgabe ist zwar von den übrigen Leistungen der Abwasserbeseitigung zu unterscheiden, weil es sich originär um eine Überwachungsaufgabe der Wasserbehörde handelt, die den abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften durch § 48 Satz 3 SächsWG (wie schon vor dessen Inkrafttreten durch § 63 Abs. 1 Satz 2 a. E. und Satz 3 SächsWG a. F.) nur deshalb übertragen wurde, weil sie von ihnen einfacher, sachnäher und kostengünstiger wahrgenommen werden kann (vgl. LT-Drs. 3/9974, S. 34 der Gesetzesbegründung; Dallhammer/Dammert/Fassbender, SächsWG, 1. Aufl. 2019, § 48 Rn. 7, m. w. N.). Gleichwohl handelt es sich kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 48 Satz 3 SächsWG um eine Aufgabe der Abwasserbeseitigung, die den Abwasserbeseitigungspflichtigen gemäß § 50 Abs. 1 SächsWG obliegt. Folgerichtig werden die dafür entstehenden Kosten durch § 48 Satz 4 SächsWG den gemäß § 11 Abs. 2 SächsKAG gebührenfähigen Kosten zugeordnet, die von den Abwasserbeseitigungspflichtigen durch Benutzungsgebühren nach den §§ 9 ff. SächsKAG zu decken sind. 33 34 35

13 Danach ist es grundsätzlich zulässig, für die Kosten dieser Überwachung eine gesonderte Gebühr zu erheben. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 SächsKAG werden zwar innerhalb einer öffentlichen Einrichtung Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben. Sind jedoch die Leistungen einer solchen Einrichtung nicht allen Benutzern in gleichem Umfang zugänglich, sind gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG für die einzelnen Teilleistungen der öffentlichen Einrichtung jeweils gesonderte Gebührensätze festzusetzen. Das ist bei einer Gebühr für Überwachungsleistungen i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG i. V. m. § 5 der Kleinkläranlagenverordnung typischerweise der Fall, wenn die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung daneben Leistungen zur zentralen Abwasserentsorgung und verschiedene Leistungen zur dezentralen Abwasserbeseitigung anbietet. Gegenüber den Gebühren für die zentrale Abwasserentsorgung sind die Gebühren für die Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG schon deshalb gesondert zu erheben, weil diese Überwachungsleistung bei zentraler Abwasserentsorgung nicht anfällt (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 SächsKAG), so dass deren Kosten nicht auf zentral entsorgte Nutzer umgelegt werden können. Aber auch gegenüber den Benutzern der dezentralen Abwasserentsorgung ist es gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG zulässig, die Überwachungsgebühr gesondert von den Gebühren für die übrigen Leistungen zur dezentralen Abwasserentsorgung zu erheben, wenn - wie im Regelfall - die öffentliche Einrichtung verschiedene Leistungen zur dezentralen Abwasserbeseitigung anbietet. Denn dann sind auch die Leistungen der dezentralen Abwasserentsorgung nicht allen ihren Benutzern in gleichem Umfang zugänglich, selbst wenn eine dieser Leistungen - die Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG - bei allen dezentralen Anlagen (Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben) gleichermaßen anfällt. So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner erbringt als weitere Leistung der dezentralen Abwasserentsorgung - neben der Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG - das Ableiten des Überlaufwassers aus Kleinkläranlagen in Kanälen, die Teil seiner öffentlichen Einrichtung sind, aber nicht zu einem zentralen Klärwerk führen (sog. Bürgermeisterkanäle bzw. Teilortskanalisation). Von diesen Benutzern der dezentralen Abwasserentsorgung (Indirekteinleiter, § 1 Abs. 3 der Kleinkläranlagenverordnung) erhebt der Antragsgegner für diese Leistung gesonderte Grund- und Mengengebühren (§ 2 Abs. 6, § 22 Abs. 3, § 24 Abs. 3 und § 29 Abs. 2 AbwS), weil sie nur ihnen, nicht 36 37 38

14 aber anderen Nutzern der dezentralen Abwasserentsorgung zur Verfügung steht, die das Überlaufwasser ihrer Kleinkläranlagen direkt in ein Gewässer leiten (Direkteinleiter, § 1 Abs. 2 der Kleinkläranlagenverordnung) oder nur eine abflusslose Grube besitzen. Zudem bietet der Antragsgegner gemäß § 19 Abs. 1 AbwS als weitere Leistungen der dezentralen Abwasserbeseitigung die Entsorgung des Inhalts abflussloser Gruben (§ 48 Satz 2 SächsWG) und die Entsorgung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG) durch von ihm zugelassene Unternehmen an (§ 19 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 AbwS). Auch dabei handelt es sich um unterschiedliche Leistungen der Abwasserbeseitigung. Denn aus abflusslosen Gruben wird als Entsorgungsleistung der öffentlichen Einrichtung das gesamte Schmutzwasser, anstatt es über einen Kanal in ein Klärwerk zu leiten, mittels Tankwagens abgefahren und entsorgt (sog. „rollender Kanal“). Bei Kleinkläranlagen fällt als Leistung der öffentlichen Einrichtung dagegen nur die Entsorgung des Klärschlamms an (vgl. Dallhammer/Dammert/Fassbender, SächsWG, 1. Aufl. 2019, § 48 Rn. 3 f.). Das übrige, vom Betreiber selbst gereinigte Schmutzwasser verlässt die Kleinkläranlagen als Überlaufwasser, entweder - gesondert gebührenpflichtig - über die Teilortskanalisation (Indirekteinleiter) oder ohne Nutzung der öffentlichen Einrichtung direkt in ein Gewässer (Direkteinleiter). Ob hingegen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG die Kosten der Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG stattdessen (weil diese Leistung bei allen dezentralen Anlagen gleichermaßen anfällt) auch in die anderen für die dezentralen Entsorgungsleistungen erhobenen Gebühren hineinkalkuliert und so über diese mit gedeckt werden könnten, bedarf keiner Entscheidung, da dies hier nicht erfolgt ist. Unerheblich ist auch, ob der Antragsgegner die ihm im Rahmen der Abwasserbeseitigungspflicht obliegende Aufgabe, den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen und den Inhalt abflussloser Gruben zu entsorgen (§ 54 Abs. 2 WHG, § 48 Satz 1 und 2 SächsWG i. V. m. § 50 Abs. 1 SächsWG), gemäß § 56 Satz 3 WHG, § 50 Abs. 2 Satz 1 SächsWG und § 2 Abs. 6 seiner Verbandssatzung rechtsfehlerfrei Dritten zur Erfüllung übertragen hat, die in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln (sog. Konzession, vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. September 2004 - 5 BS 39 40 41

15 119/04 -, juris Rn. 14), indem die Anlagenbetreiber gemäß § 19 Abs. 2 AbwS selbst ein vom Antragsgegner dafür zugelassenes Unternehmen gemäß Anlage 2 AbwS mit der Abfuhr beauftragen müssen, das dafür gemäß § 29 Abs. 1 AbwS jeweils ein privates Beseitigungsentgelt direkt von den Anlagenbetreibern erhebt. Wären § 19 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 und § 29 Abs. 1 AbwS rechtswidrig, wie die Antragsteller behaupten, läge insofern nur eine Teilnichtigkeit der Satzung vor, was der Fall ist, wenn die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-)Regelung belässt und hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers anzunehmen ist (st. Rspr., vgl. SächsOVG, Urteile v. 16. Oktober 2019 - 5 A 83/16 -, juris Rn. 57, und v. 2. November 2016 - 5 A 519/14 -, juris Rn. 31, m. w. N.). Da es sich - wie ausgeführt - bei der Entsorgung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen und des Inhalts abflussloser Gruben um eigenständige Abwasserbeseitigungsleistungen handelt und die Gebühren für die übrigen Leistungen der öffentlichen Einrichtung unabhängig davon kalkuliert wurden, hätte eine Unwirksamkeit von § 19 Abs. 2 i. V. m. Anlage 2 und § 29 Abs. 1 AbwS nur zur Folge, dass der Antragsgegner diese Entsorgungsaufgaben gemäß § 19 Abs. 1 AbwS selbst auf eigene Kosten ausführen müsste. Seine Abwasserbeseitigungspflicht und deren Erfüllung insgesamt sowie die Kostendeckung im Übrigen wären nicht berührt, so dass hinreichend sicher anzunehmen ist, dass eine solche nur teilweise Unwirksamkeit der Abwassersatzung auch dem hypothetischen Willen des Antragsgegners entspräche. b) Der gewählte Gebührenmaßstab eines Festbetrags je überwachter Anlage im Jahr gemäß § 29 Abs. 3 AbwS ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsKAG können die Benutzungsgebühren für die konkrete Leistung einer öffentlichen Einrichtung nach dem Ausmaß der Benutzung (Leistung) oder den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten bemessen oder auch beide Kriterien miteinander verbunden werden. Für fixe Vorhaltekosten können gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 SächsKAG daneben unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung angemessene Grundgebühren erhoben werden. Als eine Grundgebühr erhebt der Antragsgegner die Überwachungsgebühr gemäß § 29 Abs. 3 AbwS jedoch nicht, auch wenn er sie in § 20 Satz 4 AbwS zunächst fehlerhaft als solche bezeichnet und das 42 43

16 Wort „Grundgebühr“ in dieser Norm erst durch Art. 1 Nr. 1 der 1. Änderungssatzung ab 1. Januar 2018 durch die Worte „jährliche Gebühr“ ersetzt hat. Die Grundgebühr stellt eine Form der Benutzungsgebühr dar, die für die Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird. Mit ihr werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten ganz oder teilweise abgegolten. Sie wird aus diesem Grund nicht - verbrauchsabhängig - nach dem Maß der Inanspruchnahme, sondern - verbrauchsunabhängig - nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität zu orientieren hat (BVerwG, Urt. v. 1. August 1986 - 8 C 112.84 -, juris Rn. 15; SächsOVG, Urt. v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 97). Die Überwachungsgebühr gemäß § 29 Abs. 3 AbwS wird demgegenüber für eine konkrete Leistung - für die Überwachung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gemäß § 5 der Kleinkläranlagenverordnung - erhoben und nicht für das Vorhalten der Liefer- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung. Dementsprechend wird sie in den Gebührenkalkulationen des Antragsgegners auch nicht als Grundgebühr kalkuliert. Sie ist deshalb gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsKAG zu bemessen. Dem entspricht jedoch auch ein jährlicher Festbetrag. Denn die Erhebung einer Festgebühr ist ungeachtet einer fehlenden speziellen Regelung dazu im Sächsischen Kommunalabgabengesetz grundsätzlich zulässig (SächsOVG, Urteile v. 14. Febru- ar 2018 - 5 A 598/15 -, juris Rn. 34, und v. 18. Juni 2009 - 5 A 67/08 -, juris Rn. 110). Dabei ist zu beachten, dass der Satzungsgeber bei der Auswahl des Gebührenmaßstabs eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hat. Er muss nur die äußersten Grenzen der ortsgesetzgeberischen Freiheit, das Willkürverbot, beachten. Ein Gericht darf deshalb nicht prüfen, ob der Satzungsgeber den zweckmäßigsten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab gewählt hat. Auch ist der Aufgabenträger nicht verpflichtet, unter mehreren Maßstäben denjenigen zu wählen, der im Vergleich zu 44 45 46

17 anderen der Wirklichkeit ersichtlich näher kommt (vgl. SächsOVG, Urteile v. 4. Ju- li 2012 - 5 C 34/09 -, juris Rn. 181, und v. 7. März 2012 - 5 C 9/10 -, juris Rn. 101). Vorliegend ist zudem eine weitgehende Pauschalierung zulässig, weil die Überwachungsgebühr relativ gering ist und die Gebührenschuldner nicht übermäßig belastet. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten normgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise (BVerwG, Beschl. v. 9. Dezember 1993 - 8 NB 5.93 -, juris Rn. 6; SächsOVG, Urt. v. 14. Februar 2018 - 5 A 598/15 -, juris Rn. 38). Die hier erhobene Festgebühr ist danach eher gering und der Überwachungsaufwand angesichts der vom Antragsgegner anhand von § 5 der Kleinkläranlagenverordnung i. V. m. § 19 Abs. 7 und 8 AbwS beschriebenen Verrichtungen (eingehende Wartungsprotokolle erfassen und prüfen, damit einhergehende Fristen überwachen, zum Nachweis der Restschlammentsorgung auffordern und Anzeigen wegen Verschmutzungen vor Ort überprüfen) für jede Anlage sehr homogen, so dass die Unterschiede im Überwachungsaufwand nicht ins Gewicht fallen. Die Gebühr für diese Überwachungsleistung kann deshalb im Interesse einer verwaltungspraktikablen Regelung mittels einer jährlichen Festgebühr pauschaliert werden. c) Der Gebührensatz in § 29 Abs. 3 AbwS ist jedoch zu hoch kalkuliert. Er überschreitet sowohl in der von 2015 bis 2017 geltenden Höhe (29,13 €) als auch in der Höhe ab 2018 (31,09 €) die zulässige Höchstgrenze gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG. (1) In die Kalkulation der Überwachungsgebühr, die sich nach § 10 Abs. 1 und 2 SächsKAG richtet, sind ausschließlich Kosten einzubeziehen, die für Überwachungsleistungen i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG nach Maßgabe von § 5 der Kleinkläranlagenverordnung i. V. m. § 19 Abs. 7 und 8 AbwS anfallen. 47 48 49 50

18 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 SächsKAG dürfen die Gebühren für eine öffentliche Einrichtung höchstens so bemessen werden, dass die Gesamtkosten der Einrichtung gemäß den §§ 11 bis 13 SächsKAG gedeckt sind (Kostendeckungsgrundsatz). Das erfordert eine Gebührenkalkulation, die - wie die Kalkulation des Antragsgegners - einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren umfassen kann (§ 10 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG) und typischerweise zunächst als Vorauskalkulation prognostisch für die Zukunft erfolgt. Wegen der Unwägbarkeiten einer solchen Prognose bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsKAG, dass bei Abweichungen der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung die dadurch im Kalkulationszeitraum entstandenen Kostenüberdeckungen später ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen später ausgeglichen werden können. Das ist nach Ablauf des Kalkulationszeitraums durch eine Nachberechnung anhand der dann bekannten Kosten und Bemessungseinheiten festzustellen (Nachkalkulation), wobei dann nicht auf das erzielte Gebührenaufkommen (das durch Gebührenausfälle oder sonstige Verluste verringert sein kann) oder eine einfache Einnahme-/Überschussrechnung (die nur die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben vergleicht) abzustellen ist, sondern auf die im vergangenen Kalkulationszeitraum tatsächlich angefallenen Kosten und Bemessungseinheiten. Zudem sind auf diese Weise nur ungewollte Planungs- oder Prognosefehler, d. h. nur Fehler infolge prognosebedingter Unwägbarkeiten bei den Kosten oder Bemessungseinheiten auszugleichen. Enthält die Kostenprognose hingegen nicht gebührenfähige Kosten, so ist sie rechtsfehlerhaft, weil der Aufgabenträger seinen Prognosespielraum überschreitet. Solche Rechtsfehler können nur gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG unbeachtlich sein, entweder weil bei der Vorauskalkulation infolge einer nicht vollständigen Einstellung prognostizierter Kosten eine Fehlertoleranz verblieben war oder weil eine spätere Nachberechnung anhand der inzwischen bekannten tatsächlichen Bemessungseinheiten und gebührenfähigen Kosten ergibt, dass der in der Satzung festgesetzte Gebührensatz den Kostendeckungsgrundsatz trotz rechtsfehlerhafter Prognose nicht verletzt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 11. April 2018 - 5 A 293/15 -, juris Rn. 26 ff., m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen ist auch die Überwachungsgebühr zu kalkulieren, allerdings gesondert von den übrigen Leistungen der öffentlichen Einrichtung, weil sie gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG nur für die Teilleistung der Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG erhoben wird. In solchen Fällen gebietet der aus Art. 3 Abs. 1 GG 51 52

19 folgende Grundsatz der Leistungsproportionalität, die Kosten nur für den jeweiligen Leistungsbereich zu ermitteln und nur die ihm zuzuordnenden Kosten in eine gerade für ihn festzusetzende Gebühr einzustellen, um die Schuldner der Gebühr nicht mit Kosten für die Erfüllung anderer Aufgaben der öffentlichen Einrichtung zu belasten (Verbot der Quersubventionierung), sofern nicht besondere sachliche Gründe, vor allem gesetzliche Lenkungszwecke (vgl. etwa § 9 Abs. 3 SächsKrWBodSchG), ein Abweichen davon erlauben (BVerwG, Urteile v. 10. Dezember 2009 - 3 C 29.08 -, juris Rn. 30, u. v. 20. Dezember 2000 - 11 C 7.00 -, juris Rn. 31 ff.; SächsOVG, Urt. v. 11. Dezember 2002 - 5 D 40/00 -, juris Rn. 66 ff.; Schulte/Wiesemann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 211 ff.). Besondere sachliche Gründe, die Überwachungsgebühr nicht leistungsproportional auszugestalten, liegen hier nicht vor. Schließlich durften in die Überwachungsgebühr gemäß § 29 Abs. 3 AbwS nur Kosten für die konkret in § 5 der Kleinkläranlagenverordnung sowie § 19 Abs. 7 und 8 AbwS vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen eingestellt werden, weil die Gebühr nur die gemäß § 48 Satz 4 SächsWG gebührenfähigen Kosten für die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG decken soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Landesgesetzgeber die den Abwasserbeseitigungspflichtigen durch § 48 Satz 3 SächsWG übertragene Aufgabe bewusst auf die Überwachung der Betreiber von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben bei deren Eigenkontrolle und Wartung ihrer Anlagen beschränkt und die Durchsetzung der Mängelbeseitigung der Wasserbehörde überlassen hat (vgl. LT-Drs. 3/9974, S. 34 der Gesetzesbegründung, noch zu § 63 Abs. 1 SächsWG a. F.). Nur in diesem eng begrenzten Rahmen, in dem die Aufgabe übertragen wurde, sind Überwachungsmaßnahmen deshalb gebührenfähig i. S. v. § 11 Abs. 2 SächsKAG. Die gebührenfähigen Überwachungsmaßnahmen des Antragsgegners beschränken sich deshalb darauf, bei Kleinkläranlagen, für die eine Wartung durch den Hersteller oder einen Fachbetrieb vorgeschrieben ist, die eingegangenen Wartungsprotokolle zu prüfen sowie bei sonstigen Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben anlässlich der Fäkalschlammabfuhr oder Entleerung Einsicht in das Betriebsbuch zu nehmen und eine Sichtkontrolle der Anlage vorzunehmen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Kleinkläranlagenverordnung i. V. m. § 19 Abs. 8 AbwS). Hinzu kommen die 53 54

20 Mängelbeanstandung mit Fristsetzung zur Behebung und die Fristüberwachung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Kleinkläranlagenverordnung i. V. m. § 19 Abs. 7 Satz 2 AbwS), die Meldung erheblicher oder nicht fristgemäß behobener Mängel an die Wasserbehörde (§ 5 Abs. 2 Satz 4 der Kleinkläranlagenverordnung) sowie die Dokumentation der Überwachung im Betriebsbuch (§ 5 Abs. 3 der Kleinkläranlagenverordnung). (2) Dies zugrunde gelegt erweist sich zunächst die Kalkulation der Überwachungsgebühr ab 2015 in Höhe von 29,13 € als rechtsfehlerhaft. Der Antragsgegner mag in der im Laufe des Jahres 2014 erstellten Gebührenkalkulation 2015 die Anzahl zu überwachender Anlagen mit 1.245 Stück noch zutreffend prognostiziert haben, weil ihm damals nur die Erhebungsdaten zu diesen Anlagen aus 2006 vorlagen. Jedoch wurden in die Gebührenkalkulation 2015 zu hohe Überwachungskosten eingestellt, weil die der Überwachung damals allein zugrunde gelegten Personalkosten die Kosten für die Erhebung der Kleineinleiterabgabe enthielten. Der Antragsgegner hat insofern nachvollziehbar vorgetragen, dass er vor der Nachkalkulation 2018 (mithin in den Gebührenkalkulationen 2015 und 2017) mangels anderer Daten die in seinem Wirtschaftsplan für die dezentrale Entsorgung angesetzten Personalkosten (abzüglich erstatteter Beträge) den Überwachungskosten zugrunde gelegt hatte. In der Gebührenkalkulation 2015 wurden die Personalkosten für die gesamte dezentrale Entsorgung jedoch noch nicht um die Kosten für die Erhebung der Kleineinleiterabgabe reduziert. Das ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass die gleichen Personalkosten wie in der Gebührenkalkulation 2015 (dort Anlage 17, S. 5) auch in der Gebührenkalkulation 2017 in der dortigen Nachkalkulation für 2013 bis 2016 angesetzt wurden, nur mit dem Unterschied, dass diese Beträge in der Gebührenkalkulation 2017 pauschal zu 70 % auf die Überwachungskosten und zu 30 % auf die Kosten der Kleineinleiterabgabe aufgeteilt wurden (vgl. S. 15 und Anlage 2, S. 4, Zeilen 49 bis 56 der Gebührenkalkulation 2017). Die leichte Abweichung der Beträge ab 2014 in der Gebührenkalkulation 2017 folgt dabei nachvollziehbar daraus, dass diese Beträge in der Gebührenkalkulation 2015 nur prognostiziert wurden und in der Gebührenkalkulation 2017 bereits bekannt waren. Für 2013 sind die Beträge hingegen identisch. 55 56

21 Der darin liegende Rechtsfehler (Überschreitung des Prognosespielraums) ist auch nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG unbeachtlich. Eine Fehlertoleranz war bei der Gebührenkalkulation 2015 nicht verblieben, weil der Antragsgegner die gesamten prognostizierten Kosten durch die Zahl der prognostizierten Anlagen (Bemessungseinheiten) geteilt hat, um den Gebührensatz von 29,13 € zu erhalten (Anlage 17, S. 5 Gebührenkalkulation 2015). Anhand der inzwischen bekannten tatsächlichen Bemessungseinheiten und gebührenfähigen Kosten ergibt sich hingegen ein gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG höchstzulässiger Gebührensatz von deutlich unter 29,13 €. Zum einen hat der Antragsgegner im Normenkontrollverfahren nachträglich die tatsächliche Anlagenzahl für 2016 (848) und 2017 (862) belegt. Zuzüglich der vom Antragsgegner vorgetragenen Anlagenzahl 2015 (853) ergeben sich somit für die Nachberechnung von 2015 bis 2017 insgesamt 2.563 Anlagen (Bemessungseinheiten). Die Anlagen in 2013 und 2014 sind hingegen ebenso wie die damaligen Überwachungskosten ohne Belang, weil für diese Jahre schon mangels Rechtsgrundlage keine Überwachungsgebühren erhoben werden können. Würden auch diese Jahre in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass sich infolge weniger Anlagen oder höherer Kosten in 2013 und 2014 der höchstzulässige Gebührensatz gegenüber einer Berechnung erst ab 2015 erhöht und die Gebührenzahler ab 2015 mit Kosten aus 2013 und 2014 belastet werden, obwohl für diese Kosten mangels Rechtsgrundlage keine Gebühren erhoben werden dürfen. Die Kalkulation erst ab 2015 wahrt somit den Grundsatz der Periodengerechtigkeit, wonach die Gebührenpflichtigen nur mit denjenigen Kosten belastet werden dürfen, die den Nutzungen in der Kalkulationsperiode entsprechen, weshalb sich Kalkulations- und Veranlagungszeitraum decken müssen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 8. September 2010 - 5 A 129/08 -, juris Rn. 80). Zum anderen hat die Nachkalkulation 2018 durch die konkrete Ermittlung des Zeitaufwands für die Überwachung im Jahre 2017 gezeigt, dass tatsächlich deutlich weniger Personalkosten für die gebührenfähigen Überwachungsmaßnahmen aufzuwenden sind, als dies in der Gebührenkalkulation 2017 mit der pauschalen Aufteilung der Personalkosten für die gesamte dezentrale Entsorgung zu 70 % auf die Überwachungsgebühr und zu 30 % auf die Kleineinleiterabgabe ermittelt wurde. Die 57 58 59

22 Nachkalkulation in der Gebührenkalkulation 2017 ist somit durch die jetzt bekannten Daten zu den tatsächlich angefallenen Bemessungseinheiten und Kosten von 2015 bis 2017 überholt, so dass es auf die weiteren dazu gerügten Kalkulationsfehler nicht mehr ankommt. Dabei ist die in der Nachkalkulation 2018 für das Jahr 2017 gewählte Methode zur Ermittlung des Überwachungsaufwands nicht zu beanstanden. Bei einer Aufteilung der Leistungen einer öffentlichen Einrichtung in Leistungsbereiche, wie hier gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SächsKAG, verbietet es zwar - wie ausgeführt - der Grundsatz der Leistungsproportionalität regelmäßig, die Nutzer eines Leistungsbereichs mit den Kosten der anderen Leistungsbereiche zu belasten. Kosten, die einem Leistungsbereich zugeordnet werden können, sind deshalb in voller Höhe diesem Leistungsbereich zuzuordnen. Dienen jedoch bestimmte unteilbare Kostenpositionen mehreren Leistungsbereichen, sind die dadurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der Kostenverursachung über sachgerechte Umlageschlüssel aufzuteilen, wobei dem Satzungsgeber ein Bewertungsspielraum zusteht (OVG NRW, Urteile v. 17. März 1998 - 9 A 1430/96 -, juris Rn. 14, und v. 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, juris Rn. 28; Schulte/Wiesemann a. a. O., Rn. 211b). Denn wie bereits dargelegt [oben unter II.2.b)] verbietet Art. 3 Abs. 1 GG, der auch dem Grundsatz der Leistungsproportionalität zugrunde liegt, nicht jede Ungleichbehandlung und fordert keine absolute Gerechtigkeit, sondern gestattet angesichts des weiten normgeberischen Ermessens bei der Entscheidung, welche Fälle im Abgabenrecht gleich und welche ungleich behandelt werden sollen, aus Gründen der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität gerade bei relativ geringfügigen Gebühren eine pauschalierende Betrachtungsweise. Schon angesichts der geringen Gebührenhöhe kann deshalb vom Antragsgegner vorliegend keine exakte Kostenanalyse verlangt werden. Vielmehr erscheint es sachgerecht und ausreichend, den für die Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG nötigen Personalaufwand einer Abwasserbeseitigungseinrichtung pauschal nach der Arbeitszeit zu bestimmen, die von allen Beschäftigten der öffentlichen Einrichtung gemeinsam in einem Kalenderjahr dafür - ordnungsgemäß geschätzt - aufgewandt wurde. Dann ergibt sich aus dem prozentualen Anteil an der Gesamtjahresarbeitszeit der Beschäftigten hinreichend genau der prozentuale Anteil an den 60 61

23 Gesamtpersonalkosten der öffentlichen Einrichtung, der auf die Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG entfällt und sowohl zur Grundlage der Nachberechnung für den vergangenen als auch der Kostenprognose für den kommenden Kalkulationszeitraum gemacht werden kann. Selbst wenn andere sachgerechte Umlageschlüssel dadurch nicht ausgeschlossen sind, wird diese Methode vor allem dem vom Antragsgegner nachvollziehbar geschilderten Umstand gerecht, dass mit der Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG viele verschiedene Personen mit unterschiedlicher tariflicher Einstufung wechselnd befasst sind, so dass eine Aufschlüsselung nach konkreten Beschäftigten nicht möglich ist. Selbst wenn danach aber vom Antragsgegner der Zeitaufwand für die von ihm in die Ermittlung einbezogenen Tätigkeiten ordnungsgemäß geschätzt wurde, ergibt sich aus der von ihm vorgelegten Zusammenfassung der ermittelten Daten in Anlage AG 4 (Bl. 156 Gerichtsakte), dass für die Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG deutlich weniger Zeit anzusetzen ist als die von ihm ermittelten 641 Stunden im Jahr. So wurde u. a. der Aufwand für die Widerspruchsbearbeitung und die Beitreibung einbezogen. Personal- und Sachkosten, die bei Bearbeitung von Widerspruchs- und Vollstreckungsverfahren entstehen, können jedoch nicht ohne weiteres in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Für die Behandlung dieser Positionen als Kosten im Sinne von § 11 Abs. 1 SächsKAG bedarf es einer sachlichen Rechtfertigung, die hier nicht erkennbar ist. Denn wenn diese Kosten ganz oder teilweise auf Dritte abgewälzt werden können, etwa weil Widersprüche erfolglos sind und die Widerspruchsführer die Verfahrenskosten zu tragen haben oder weil Vollstreckungskosten bei den Schuldnern zu realisieren sind, dürfen sie nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden. Sie sind vielmehr bei den jeweiligen Schuldnern geltend zu machen, um die übrigen Gebührenschuldner von diesen Kosten zu entlasten. Bei erfolgreichen Widerspruchsverfahren sind die insoweit entstandenen Kosten auf ein fehlerhaftes Verwaltungsverfahren zurückzuführen. Dieses Risiko hat der Einrichtungsträger zu tragen; die Gesamtheit der Gebührenschuldner kann mit diesen Kosten ebenfalls nicht belastet werden (SächsOVG, Urt. v. 29. Mai 2017 - 5 A 93/15 -, juris Rn. 23). 62 63

24 Auch das Führen eines Katasters für die Landesdirektion nach den Vorgaben des Abwasserabgabengesetzes, um die Zahl der dezentral und zentral angeschlossenen Einwohner pro Grundstück zu erfassen, ist zweifelsfrei dem Aufwand für die Erhebung der Kleineinleiterabgabe zuzuordnen, die u. a. nach dem Abwasserabgabengesetz erhoben wird und sich nach der Zahl der dezentral angeschlossenen Einwohner pro Grundstück richtet (vgl. § 8 Abs. 1 AbwAG, § 7 SächsAbwAG). Ebenso wenig gehört die jährliche Erfassung der statistischen Daten für das Landratsamt zum erreichten Stand der Anpassung der Abwassereinleitungen an den Stand der Technik in einer Excel-Tabelle zur Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG. Denn dazu gehört - wie bereits ausgeführt - nur die Überwachung der Eigenkontrolle und Wartung des laufenden Betriebs der Anlagen mit den eng begrenzten Überwachungsmaßnahmen gemäß § 5 der Kleinkläranlagenverordnung i. V. m. § 19 Abs. 7 und 8 AbwS, während u. a. die Durchsetzung der Mängelbeseitigung weiterhin der Wasserbehörde obliegt. Die beispielhaft vorgelegte Excel-Tabelle erfasst jedoch keine Daten über die Eigenkontrolle und Wartung der privaten dezentralen Anlagen, sondern neben dem erreichten Stand der Technik dieser Anlagen vor allem auch Daten über die Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen hierfür mittels Bescheiden und Zwangsmitteln. Daher erscheint es unabhängig davon, dass die Abwassersatzung derartige zusätzliche Überwachungsmaßnahmen hier nicht regelt (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Kleinkläranlagenverordnung), auch nicht möglich, derartige Maßnahmen durch Satzung der Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG zuzuordnen. Werden die prozentualen Anteile dieser vier Positionen (insgesamt 28,89 %) in Anlage AG 4 abgezogen, bleibt nur noch ein Zeitaufwand von - aufgerundet - 456 statt 641 Stunden, was 2,7 % der (mit dem Jahreslohnnachweis für den Unfallversicherungsträger) nachgewiesenen Gesamtjahresarbeitszeit 2017 von 16.878 Stunden entspricht. Zudem kann der 2017 ermittelte Zeitaufwand für die Bescheiderstellung und die Buchung des Geldeingangs im Jahre 2015 noch nicht angefallen sein, weil die Überwachungsgebühr erst ab 2016 rückwirkend für 2015 erhoben wurde, so dass in 2015 weitere 22,23 % des in Anlage AG 4 ermittelten Zeitaufwands entfallen. Das ergibt nur noch einen Zeitaufwand in 2015 von - 64 65 66

25 aufgerundet - 314 Stunden und einen Anteil von 1,86 % an der Gesamtjahresarbeitszeit von 16.878 Stunden. Bezogen auf die aktenkundigen Gesamtpersonalkosten der öffentlichen Einrichtung 2015 von 512.665,21 € und 2016 von 536.932,21 € (Anlage 1, S. 1 Gebührenkalkulation 2017) sowie 2017 von 537.067,17 € (Anlage 2, S. 19 Nachkalkulation 2018) folgt daraus ein Personalkostenanteil für die Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG von 2015 bis 2017 in Höhe von insgesamt 38.533,56 €. Zuzüglich der vom Antragsgegner kalkulierten sonstigen betrieblichen Aufwendungen für die Überwachung 2015 von 9.829,40 € und 2016 von 6.426,00 € (Anlage 2, S. 4 unten Gebührenkalkulation 2017) sowie 2017 von 6.451,56 € (Anlage 2, S. 20 Nachkalkulation 2018) führt dies zu Gesamtkosten der Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG von 2015 bis 2017 in Höhe von insgesamt 61.240,52 € und geteilt durch insgesamt 2.563 zu überwachende Anlagen in diesen drei Jahren (siehe oben) zu einem höchstzulässigen Gebührensatz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG von 23,89 € jährlich. Dabei hat der Senat zugunsten des Antragsgegners unterstellt, dass der tatsächliche Zeitaufwand für die betrachteten Tätigkeiten ordnungsgemäß geschätzt wurde und die sonstigen betrieblichen Aufwendungen zutreffend kalkuliert wurden. Allerdings konnte der Antragsgegner den Ansatz der sonstigen betrieblichen Aufwendungen weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutern. Aufgrund der vorgelegten Abrechnungen des IT-Dienstleisters für Software, Hardware, Papier, Druck, Kuvertierung, Versand, Telekommunikation und Porto steht jedoch fest, dass es auch insoweit eines sachgerechten Umlageschlüssels bedarf, um den auf die Überwachung i. S. v. § 48 Satz 3 SächsWG entfallenden Kostenanteil an diesen Abrechnungen zu bestimmen. Daran fehlt es. Die Gebührenkalkulation verstößt deshalb insofern gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität. Dasselbe gilt zwar auch für den nicht angesetzten Aufwand für den Eigenverbrauch der Räume, in denen die Überwachungsaufgaben erfüllt werden. Dies wirkt sich jedoch nur zugunsten der Gebührenschuldner aus. (3) Danach erweist sich auch die Kalkulation der Überwachungsgebühr ab 2018 in Höhe von 31,09 € als rechtsfehlerhaft. 67 68

26 Indem der Antragsgegner die Prognose für den Kalkulationszeitraum 2018 bis 2022 in der Gebührenkalkulation 2017, die noch zu einem Gebührensatz von 39,26 € geführt hatte, mit der 3. Änderungssatzung ersetzt und der Prognose für 2018 bis 2022 die Nachkalkulation 2018 zugrunde gelegt hat, leidet diese Prognose an denselben Rechtsfehlern wie sie für die Nachkalkulation 2018 dargestellt wurden. Der höchstzulässige Gebührensatz gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG liegt daher prognostisch auch ab 2018 unter 29,13 € je überwachter Anlage jährlich und damit auch unter 31,09 € bzw. 39,26 €, wie dies die 1. bzw. 3. Änderungssatz geregelt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und 69 70 71

27 Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger Tischer Helmert gez.: Martini Groschupp

28 Beschluss Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) auf 5.000,00 € festgesetzt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 22. Mai 2013 - 5 C 28.08 -, juris Rn. 163 ff.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Munzinger Tischer Helmert gez.: Martini Groschupp 72 73

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen