Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 A 477/20

Az.: 3 A 477/20 5 K 2798/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Beklagte - - Beschwerdegegnerin - wegen Pflegegeldzahlung nach dem SGB VIII hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 22. Oktober 2020 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 30. April 2020 - 5 K 2798/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter 2.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, der Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sowie eines Verfahrensfehlers gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (3.) gegeben sind. 1. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form von Leistungen zum Unterhalt eines Kindes wegen Vollzeitpflege ab dem 1. Januar 2015 bis zum 22. Mai 2016 für den seit dem 21. Januar 2015 bei ihr lebenden K.. Zum Sachverhalt wird auf Rn. 5 bis 10 des Senatsbeschlusses vom 7. November 2019 - 3 D 53/19 - verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII bereits ab dem 1. Januar 2015 habe. Der Bescheid der Beklagten vom 9. Mai 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 27. September 2017 seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Es sei zu diesem Zeitpunkt kein Antrag eines (hierzu allein befugten) Personensorgeberechtigten gestellt worden. Ein 1 2 3

3 entsprechender Antrag sei erst am 23. Mai 2016 durch die Klägerin als Personensorgeberechtigte gestellt worden. Eine rückwirkende Leistungsgewährung für den Zeitraum vor der Antragstellung am 23. Mai 2016 scheide aus, da für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich eine vorherige Antragstellung beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 36a Abs. 3 SGB VIII. Hierfür sei nämlich erforderlich, dass die Voraussetzungen der Hilfe vorlägen. Dies sei nicht der Fall gewesen, da das Gericht nicht von der Antragstellung der die Personensorgeberechtigung in dem betreffenden Zeitraum ausübenden Vorsitzenden des F. e. V. überzeugt sei. Die Auffassung der Klägerin, dass sie als aktueller Vormund alle noch offenen Ansprüche ab Aufnahme des Kindes in ihren Haushalt geltend machen könne, lasse außer Acht, dass es sich bei der begehrten Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33, 39 SGB VIII um einen Anspruch des Personensorgeberechtigten und nicht um einen solchen des Kindes handle. Bei dessen Aufnahme in den Haushalt der Klägerin habe die Personensorgeberechtigung aber nicht bei dieser gelegen. 2. Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn der Antragsteller tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000, DVBl. 2000, 1458). Die Klägerin führt hierzu in ihrer Antragsbegründung mit Schriftsatz vom 6. August 2020 aus, dass vor dem 23. Mai 2016 mehrere Anträge auf Bewilligung von Leistungen nach § 33 SGB VIII und damit von Pflegegeld als Annex-Leistung von den antragsberechtigten Pflegern gestellt worden seien. Durch die spätere Pflegerin, K., sei ein schlüssiger Antrag vom 13. Januar 2016 sowie von der Klägerin als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gestellt worden. Die Zeugeneinvernahme vor dem Verwaltungsgericht spreche für eine schlüssige Antragstellung am 21. Januar 2015. Zudem bestehe ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 42 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3 SGB VIII (Inobhutnahme). Es sei Ersatz nach § 36a Abs. 3 SGB VIII zu 4 5 6

4 leisten. Die Antragstellung für Leistungen nach dem SGB II spätestens vom 3. März 2015 gelte daher kraft Gesetzes auch als Antrag auf Leistungen nach §§ 33, 39 SGB VIII. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend festgestellt, dass die von der Klägerin ab dem 21. Januar 2015 begehrte Zahlung eines Pflegegelds gemäß § 39 SGB VIII nur von dem Personensorgeberechtigten geltend gemacht werden kann, um dessen Anspruch es sich bei der begehrten Hilfe zur Erziehung gemäß § 27, 33, 39 SGB VIII handelt. Dies war die Klägerin bis zur Bestellung als Pflegerin hingegen nicht. Damit stand ihr in dem geltend gemachten Zeitraum kein Anspruch auf die von ihr mit der Klage begehrte Zahlung von Pflegegeld durch die Beklagte zu. Dafür ist die Überlegung maßgeblich, dass das sogenannte Pflegegeld gemäß § 39 i.V. m. § 27 Abs. 1, § 33 SGB VIII als „Annex-Anspruch“ zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung allein dem Personensorgeberechtigten und damit nicht der Pflegeperson zusteht (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Mai 2014 - 4 LA 136/13 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Auch der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII steht allein dem Anspruchsberechtigten zu, dessen Primäranspruch in einen sekundären Anspruch auf Kostenerstattung umgewandelt wird. Anspruchsberechtigter ist - wie sich aus den Ausführungen zu § 39 SGB VIII ergibt - der Inhaber der Personensorge, aber nicht die Klägerin als Pflegeperson. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht abgestellt. Daran ändert auch das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2020 nichts. Für einen vertraglichen Anspruch auf der Grundlage eines zwischen den Beteiligten geschlossenen Pflegevertrags (vgl. hierzu näher Stähr, in: Hauck, SGB VIII Loseblatt-Smlg. Stand: Januar 2019, § 33 Rn. 22 ff. m. w. N.) ist nichts ersichtlich. Aus dem Hinweis darauf, dass durch die Inanspruchnahme der Dienste regelmäßig durch schlüssiges Verhalten ein Dienstvertrag zustande komme, folgt vorliegend nicht, dass ein solcher Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossen worden sein könnte. Denn die Tatsache, dass das Kind mit ausdrücklicher Zustimmung der Beklagten in den Haushalt der Klägerin aufgenommen wurde, stellt 7 8 9 10

5 für sich genommen noch kein Angebot auf Vertragseingehung dar. Vielmehr ergibt sich aus dem von dem Verwaltungsgericht ausführlich gewürdigten Verhalten der Beklagten in der Folge, dass diese nicht von einer wie auch immer gearteten vertraglichen Beziehung zu der Klägerin ausging. Ansprechpartner sind in der Folge daher immer die damaligen Personensorgeberechtigten gewesen. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 679, 683 BGB sind ebenfalls nicht erkennbar. Dem steht nämlich schon entgegen, dass sie vorliegend durch die Regelungen der §§ 33, 39, 36a Abs. 3 SGB VIII verdrängt werden. Es ist in der Rechtsprechung und Literatur einhellig anerkannt, dass die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) im öffentlichen Recht zwar entweder analog oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens prinzipiell anwendbar sind. Eine entsprechende Anwendung kommt aber nur dann in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine planwidrige Lücke aufweist. Dies ist nicht der Fall, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat und in welchem Verhältnis die entsprechenden Geldflüsse fließen, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste (BVerwG, Beschl. v. 28. März 2003 - 6 B 22.03 -, juris Rn. 4; VGH BW, Urt. v. 2. August 2017 - 1 S 542/17 -, juris Rn. 50 jeweils m. w. N.). Vorliegend regeln die vorgenannten Vorschriften des SGB VIII abschließend, dass die aus der Hilfe zur Erziehung folgenden Geldleistungen der §§ 39, 36a Abs. 3 SGB VIII im Verhältnis zwischen dem Personensorgeberechtigten und dem Behördenträger fließen. Für ein auftragsähnliches Verhältnis zwischen der Pflegeperson und dem Behördenträger ist insoweit kein Raum. Soweit die Klägerin erstmalig auf § 42 SGB VIII (Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen) abstellt, fehlt es bereits an der Inobhutnahme durch das Jugendamt (§ 42 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Daher sind auch die aus dieser Vorschrift folgenden gegenseitigen Rechte und Pflichten nicht heranzuziehen. 11 12

6 Nach alledem bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht infolge der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht davon ausgehen konnte, dass kein entsprechender Antrag auf die Gewährung von Leistungen nach §§ 29, 33, 39 SGB VIII durch die damals Personensorgeberechtigten gestellt worden war. 3. Auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) durch die angeblich unterlassene Sachverhaltsaufklärung oder die fehlerhafte Würdigung widersprüchlicher Zeugenaussagen spielen - wie dargestellt - angesichts des fehlenden Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Pflegegeld gemäß § 39 SGB VIII keine Rolle. Soweit die Klägerin das Vorliegen einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, fehlt es bereits an der Formulierung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung in Nr. 3a-d der Antragsbegründung. Im Übrigen zielen die dort dargestellten Problemfelder auf die Modalitäten der Antragstellung (Nr. 3a, c sowie b) oder auf Leistung von Aufwendungssatz nach § 42 Abs. 2 SGB VIII ab. Diese Problemfelder sind - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - nicht entscheidungserheblich. Soweit Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sowie die Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von Entscheidungen anderer Gerichte gerügt werden, gilt im Ergebnis nichts anderes: Das als verfahrensfehlerhaft gerügte angebliche Übergehen des Akteninhalts ist nicht entscheidungserheblich. Das im Antrag aufgeführte Oberverwaltungsgericht Lüneburg, der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sowie das Verwaltungsgerichts Leipzig sind im Instanzenzug dem Verwaltungsgericht Leipzig nicht übergeordnet und können daher keine divergenzfähigen Entscheidungen treffen. Soweit die Klägerin einen Beschluss sowie ein Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts anführt, fehlt es bereits an einer Gegenüberstellung von entscheidungstragenden abstrakten Rechtssätzen des Verwaltungsgerichts sowie des 13 14 15 16 17

7 Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die voneinander abweichen (SächsOVG, Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 4 A 747/16 -, juris Rn. 4). Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: v. Welck Kober Nagel 18 19

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