Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 B 312/20
Az.: 6 B 312/20 5 L 342/20 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Soforthilfe-Unternehmerzuschuss des Bundes zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 18. Februar 2021 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 26. August 2020 - 5 L 342/20 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Bewilligung einer Corona-Soforthilfe zu verpflichten, jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb die einstweilige Anordnung ergehen soll (Anordnungsgrund), glaub- haft zu machen. Nach diesem Maßstab führt die Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) im Ergebnis nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch zwar mit einer Begründung verneint, deren Tragfähigkeit der Senat nach summarischer Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahin gestellt lässt (1). Ein Anordnungsanspruch erscheint aber auch aus anderen Gründen nicht glaubhaft gemacht (2). Zudem fehlt es an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund (3). 1 2 3
3 1. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin verneint, weil die Antragsgegnerin in Einklang mit ihrer ständigen Verwaltungspraxis zu Nr. 1.3 VwV-SäHO zu § 44 SäHO Zuwendungen versage, wenn sich Zweifel an der persönlichen und finanziellen Zuverlässigkeit der Antragsteller oder der für sie handelnden Leitungsorgane aus objektiv nachprüfbaren Anhaltspunkten, namentlich aus Erkenntnissen aus früheren Förderverfahren des jeweiligen Antragstellers sowie aus laufenden oder abgeschlossenen Ermittlungsverfahren, soweit sie nicht dem Privatbereich entstammten, ergeben würden. Hier leite die Antragsgegnerin die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin zu Recht aus Feststellungen her, die im Ermittlungsverfahren 212 Js 66690/14 wegen Subventionsbetrugs gegen den Geschäftsführer der Komplementärin der Antragstellerin zu mehreren von ihr geförderten Existenzgründungsberatungen getroffen worden seien. Der Berücksichtigung dieser Feststellungen stehe nicht entgegen, dass es in zweiter Instanz gemäß § 153a Abs. 2 StPO eingestellt worden sei und seit dem Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2014 keine weiteren Vorkommnisse Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen würden. Ob dieser Ansicht zu folgen ist, hält der Senat bei summarischer Prüfung für nicht zweifelsfrei; eine abschließende Beurteilung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Geklärt ist, dass das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG, das im Bundeszentralregister getilgte oder tilgungsreife Eintragungen von Verurteilungen voraussetzt, in Fällen, in denen es - wie hier - nicht zu einer Verurteilung gekommen ist, weder direkt noch in analoger Anwendung greift. Denn die Tilgung im Bundeszentralregister und das Verwertungsverbot sollen den Strafmakel einer Verurteilung beseitigen. Sie sollen damit der Wiedereingliederung Vorbestrafter in die Gesellschaft dienen und diese nicht durch das Aufgreifen längst gesühnter Taten gefährden. Fehlt es an einer Verurteilung, so ist ein derartiger Strafmakel nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, juris Rn. 41 - 43 = BVerwGE 142, 132 und Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 19 = BVerwGE 101, 24). Gleichwohl ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Verwertung solcher Verfehlungen nicht bedeutungslos, ob bereits Tilgungsreife eingetreten wäre, wenn eine ihretwegen erfolgte Ahndung in das 4 5 6
4 Bundeszentralregister hätte eingetragen werden können. Dem Schutzzweck des § 51 Abs. 1 BZRG, die Eingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft nicht unnötig zu gefährden, entspricht es, auch eine Straftat, die nicht zu einer Verurteilung geführt hat und nicht mehr zu einer Verurteilung führen kann, grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, wenn die Verfehlung länger zurückliegt und im Falle einer Verurteilung aller Voraussicht nach bereits Tilgungsreife eingetreten wäre. Das ergibt sich aus dem der Tilgung zugrundeliegenden Gedanken der Bewährung. Dementsprechend hält es das Bundesverwaltungsgericht für gerechtfertigt, solchen Verfehlungen bei der Beurteilung etwa der waffenrechtlichen oder gewerberechtlichen Zuverlässigkeit aus Gründen der Bewährung regelmäßig kein Gewicht mehr beizumessen, sobald sie länger zurückliegen, und ferner für sachgerecht, bei der Beurteilung der Länge an den mutmaßlichen Ablauf von Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes anzuknüpfen. Anders verhält es sich nur, wenn der Gesichtspunkt der Bewährung nicht greift, weil und soweit sich ein die Bagatellschwelle überschreitendes Verhalten über einen längeren Zeitraum bis in die Gegenwart hinzieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 a. a. O. Rn. 20 f. zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Widerrufsverfahren; Beschl. v. 23. Mai 1995 - 1 B 78.95 -, juris Rn. 7 = Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 59 zur zeitlichen Eingrenzung der Verwertbarkeit von Verhalten außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 149 ff. GewO). Da im Streitfall seit den im Jahr 2014 ermittelten und nicht abgeurteilten Subventionsbetrugshandlungen keine weiteren Vorkommnisse in Rede stehen, käme ihnen bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze möglicherweise kein Gewicht für die Beurteilung der subventionsrechtlichen Zuverlässigkeit mehr zu, sofern nur die für eine Verurteilung wegen einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen geltende Frist von fünf Jahren (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 a BZRG) herangezogen werden könnte und diese Frist mangels rechtskräftiger Verurteilung mit der Begehung der Tat begonnen hätte und daher inzwischen verstrichen wäre. Ob im Bereich des Zuwendungsrechts ein anderer Maßstab abzuwenden ist, muss im Eilverfahren offen bleiben. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt Gegenteiliges nicht ohne weiteres aus dem Verweis auf § 52 Abs. 1 Nr. 4 BRZG. Die Antragsgegnerin entnimmt dieser Vorschrift zu Unrecht, dass länger zurückliegende Straftaten selbst bei Entscheidungen über gesetzliche Ansprüche Berücksichtigung finden dürften, und 7 8
5 folgert daraus, dass dies bei Entscheidungen über die Gewährung von Zuwendungen, auf die kein Anspruch bestehe und bei denen der Bewilligungsbehörde ein weites Ermessen bei der Festlegung der Fördervoraussetzungen zukomme, erst recht der Fall sei. § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG enthält indes keinen derartigen Grundsatz, nach dem abweichend vom Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 frühere Straftaten allgemein bei gebundenen und erst recht bei Ermessensentscheidungen über Ansprüche berücksichtigt werden können, sondern eine Aufzählung von Entscheidungen, die den Zugang zu einer bestimmten Betätigung regeln (Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, Einstellung in den öffentlichen Dienst, Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes), für die dies gilt. Diese Aufzählung ist abschließend und mangels einer planwidrigen Unvollständigkeit der Regelung einer teleologischen Erweiterung nicht zugänglich, wie das Bundesverwaltungsgericht aus dem Wortlaut, der Systematik und Entstehungsgeschichte für die unterschiedliche Behandlung von der Erteilung und der Beendigung (Entziehung, Widerruf) einer Erlaubnis am Beispiel der Waffenbesitzkarte gefolgert hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 a. a. O. Rn. 15). Es lässt sich aber aus § 52 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BZRG der Schluss ziehen, dass eine von § 51 BZRG abweichende Berücksichtigung von Sachverhalten durch den Gesetzgeber möglich ist und nicht per se gegen das Rechtsstaatsgebot verstößt. Das könnte dafür sprechen, dass auch der Zuwendungsgeber im durch die Verwaltungspraxis bestimmten Zuwendungsrecht zu einer abweichenden Berücksichtigung von Sachverhalten nach seiner Verwaltungspraxis berechtigt ist, ohne gegen das Rechtsstaatsgebot zu verstoßen, zumindest wenn er den Bewährungsgedanken dabei hinreichend berücksichtigt. Zudem gibt es Rechtsmaterien, in denen der Gesetzgeber der Sache nach den Rechtsgedanken der Bewährung spezifisch ausgeformt hat, indem er über den reinen Zeitablauf hinausgehend eine glaubhafte Abkehr von der nicht abgeurteilten Tat fordert (vgl. für den Einbürgerungsanspruch den Ausschlussgrund früherer Verfolgungs- oder Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG und dazu BVerwG, Urt. v. 2. März 2012 - 5 C 1.11 -, juris Rn. 36 ff.). Von daher erscheint es nicht per se ausgeschlossen, dass die Bewilligungsbehörde im Rahmen ihres Förderermessens ebenfalls eine glaubhafte Abkehr zu fordern berechtigt ist. An einer solchen würde es vorliegend fehlen, da die Antragstellerin, vertreten durch ihren 9
6 Geschäftsführer, im gerichtlichen Verfahren die Betrugshandlungen nicht eingeräumt hat, sondern nur verharmlosend von "bloße(n) Zweifel(n) bei der Antragsgegnerin über die Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung" spricht. Im Streitfall kann der Senat die komplexe Frage der zeitlichen Eingrenzung der Verwertbarkeit von Verhalten dahingestellt lassen, weil die Beschwerde jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen keinen Erfolg haben kann. 2. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, weil sich bei summarischer Prüfung gegenwärtig nicht feststellen lässt, dass ihr die begehrte Förderung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht. Die streitgegenständliche Hilfe dient nach Ziffer I Nr. 1 der Vollzugshinweise des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine Unternehmen und Soloselbständige (abrufbar unter https://www.sab.sachsen.de/landingpage/index.jsp; im Folgenden: Vollzugshinweise) der Überbrückung wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Nach Nr. 2 Abs. 2 der Vollzugshinweise muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona- Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten (im Folgenden: Bewilligungszeitraum) die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Hier hat die Antragstellerin im Antragsformular am 31. März 2020 versichert, dass in Folge der Corona-Krise die fortlaufenden Einnahmen aus ihrem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten, mithin im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020, die Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand zu zahlen. Da eine Förderung auch durch eine nachträgliche Verwaltungsentscheidung in Betracht kommt, ist ein Förderanspruch nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil der 10 11 12 13
7 Liquiditätsengpass, zu dessen Überbrückung die Förderung begehrt wird, bereits in der Vergangenheit liegt. Es besteht aber kein Anspruch auf Förderung, wenn die Mittel nicht mehr zweckkonform verwendet werden können (vgl. zur Förderung einer in der Vergangenheit liegenden Maßnahme BVerwG, Urt. v. 17. Juli 2009 - 5 C 25.08 -, juris Rn. 16). Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe prüft die Bewilligungsstelle nach Ziffer II Nr. 4 der Vollzugshinweise stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung, wobei die Verwendungsnachweisprüfung für das streitgegenständliche Förderprogramm ausweislich der Website der Antragsgegnerin noch nicht gestartet ist. Vorliegend besteht Anlass, aufgrund der mit der Beschwerdebegründung und später ergänzend vorgetragenen Umstände eine zumindest teilweise zweckfremde Nutzung zu vermuten, und ist daher ein Verwendungsnachweis unabhängig von einer Stichprobe angezeigt. Denn die Antragstellerin hat bei Antragstellung einen Liquiditätsengpass in Höhe von 40.000,00 € behauptet. Mit der Beschwerdebegründung hat sie jedoch bloß vorgetragen, sie habe durch die Corona- Pandemie erhebliche Umsatzrückgänge zu verzeichnen und könne die Mieten für die Geschäftsräume seit Juni und die Mitarbeitergehälter seit August nicht mehr zahlen. Da Personalaufwand durch das Förderprogramm nicht abgedeckt wird und die Mieten für die Geschäftsräume nach diesem Vortrag erst "seit Juni rückständig" waren, mithin für April und Mai offenbar aus eigener Kraft noch beglichen konnten, erschien der geltend gemachte Liquiditätsengpass zumindest nicht in voller Höhe plausibel. Daran hat der ergänzte Beschwerdevortrag im Anschluss an das Hinweisschreiben des Senats vom 20. Januar 2021 nicht nur nichts geändert, sondern dieser gibt Anlass zu noch erheblicheren Zweifeln an dem behaupteten Engpass. Denn die Antragstellerin hat nunmehr ihre monatlichen Geschäftsraummieten durch Vorlage eines von ihrem Geschäftsführer sowohl für sie selbst als Untermieterin als auch für die untervermietende Hauptmieterin unterzeichneten Untermietvertrags vom 30. Mai/1. Juni 2019 auf 4.052,66 € beziffert und zugleich eine ebenfalls auf beiden Seiten durch den Geschäftsführer unterzeichnete Stundungsvereinbarung vom 30./31. März 2020 vorgelegt, ausweislich derer die Hauptmieterin ihr wegen pandemiebedingt zu erwartender drastischer Einbußen den Mietzins "vollständig von April 2020 bis März 2021" stundete und auf eine Verzinsung des Kapitals verzichtete. Die Antragstellerin verpflichtete sich ausweislich der Stundungsvereinbarung, spätestens zum 31. März 14
8 2021 mindestens drei Monatsmieten zu begleichen und in die normale Mietzahlung wieder einzutreten. Ferner hat die Antragstellerin zu der am 15. August 2020 fälligen Gewerbesteuervorauszahlung 2020 eine Entscheidung der Stadt L...... vom 17. November 2020 vorgelegt, wonach ihr - wie beantragt - Vollstreckungsschutz bis zum 30. September 2021 unter Zahlung monatlicher Raten in Höhe von 1.000,00 € ab 1. Dezember 2020 zuzüglich Säumniszuschlägen gewährt worden ist. Aus diesem Vortrag ergibt sich kein Anhalt für einen - überbrückungsbedürftigen - Liquiditätsengpass in den Monaten April bis Juni 2020, da es der Antragstellerin gelungen ist, den laufenden Mietzins für den kompletten Bewilligungszeitraum sowie darüber hinaus bis 31. März 2021 zu stunden und die Gewerbesteuervorauszahlung 2020 erst nach Beendigung des Bewilligungszeitraum fällig wurde. Ein Liquiditätsengpass im Bewilligungszeitraum ist auch nicht durch weiteren Sach- und Finanzaufwand belegt worden. Die Antragstellerin hat insoweit nur noch vorgetragen, es gelinge ihr, aufgrund vorgenommener Einsparungen, insbesondere der Entlassung aller Mitarbeiter (sieben) außer ihrem Geschäftsführer, und durch Umstrukturierungen wie dem Ausbau des Online-Angebots, das Unternehmen trotz pandemiebedingten Auftragseinbruchs noch zu betreiben. Hierzu behauptet sie indes lediglich pauschal, sie habe aufgrund der ausbleibenden Finanzhilfen "eine Vielzahl offener Verpflichtungen 'angesammelt', welche ihren Ursprung in dem betreffenden Dreimonatszeitraum haben". Worin die offenen Verpflichtungen bestehen sollen, wird weder erläutert noch belegt, geschweige denn glaubhaft gemacht. 3. Ist nach dem Vorstehenden bereits der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, so bestehen zugleich Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Im Wege der einstweiligen Anordnung kann in der Regel nur eine Verpflichtung für die Zeit ab Zustellung der stattgebenden Entscheidung ausgesprochen werden, weil es für die Vergangenheit - insbesondere für einen Zeitraum vor der Beantragung der einstweiligen Anordnung - grundsätzlich an der Dringlichkeit einer Eilentscheidung fehlt, die die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte. Etwas anderes könnte hier wohl allenfalls dann gelten, wenn die Ablehnung der Förderung für den in der Vergangenheit liegenden dreimonatigen Bewilligungszeitraum bis in die Gegenwart fortwirken würde und eine gegenwärtige Notlage des Unternehmens zur Folge hätte (vgl. für die Nichtleistung von Sozialhilfe in der Vergangenheit: 15 16
9 SächsOVG, Beschl. v. 6. Dezember 2001 - BS 268/00 -, juris Rn. 24 m. w. N.). Dem Beschwerdevortrag lässt sich aber nicht entnehmen, dass und in welcher Höhe gegenwärtig ein Liquiditätsengpass aus der Vergangenheit fortbesteht. Denn sämtliche Verbindlichkeiten aus Sach- und Finanzaufwand, soweit sie konkret benannt und nicht nur pauschal behauptet wurden, sind gegenwärtig noch gestundet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 17 18 19
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- GewO § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit 1x
- BZRG § 51 Verwertungsverbot 3x
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- ZPO § 294 Glaubhaftmachung 1x
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