Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 B 183/21
Az.: 3 B 183/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des 2. des - Antragstellerinnen - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Albertstraße 10, 01097 Dresden - Antragsgegner - wegen § 5a Abs. 4 der SächsCoronaSchVO vom 29. März 2021 hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO
2 hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Heinlein, die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Nagel, Schmidt-Rottmann und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 22. April 2021 beschlossen: Der Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerinnen sind Schülerinnen im Freistaat Sachsen und verfolgen mit ihrem Eilantrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO das Ziel, § 5a Abs. 4 der Verordnung des Sächsi- schen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona- Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2021 (SächsGVBl. S. 450) geändert wor- den ist, einstweilen außer Vollzug zu setzen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verord- nung hat - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: „§ 1a Tests (1) Ein Schnelltest ist ein Antigenschnelltest, der durch fachkundig geschultes Personal vorgenommen wird. Dem gleichgestellt wird ein unter Aufsicht durch fachkundig geschultes Personal von der betroffenen Person vorgenommenen Selbsttest. Der Selbsttest muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi- zinprodukte zugelassen sein. Die zugelassenen Tests sind unter der Adresse https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:8576015209771:::::&tz=2:00 ab- rufbar. Durch einen Test nach Satz 1 positiv getestete Personen sollen sich dringend mittels eines PCR-Tests nachtesten lassen und müssen sich abson- dern. (2) Ein Selbsttest ist ein Antigenschnelltest, der zur Anwendung durch Privat- personen bestimmt ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Soweit der Selbsttest zur Erfüllung der Testpflicht genügt, ist das negative Testergebnis durch eine Selbstauskunft nach Anlage 1 oder 2 zu dieser Verordnung nachzuweisen. Die 1
3 zugelassenen Tests sind unter der Adresse https://www.bfarm.de/DE/Medizin- produkte/Antigentests/_node.html abrufbar. Bei einem positiven Selbsttester- gebnis muss die betroffene Person unverzüglich einen PCR-Test vornehmen lassen und sich absondern. (3) Ein PCR-Test ist ein Test, der auf der sogenannten Polymerase-Kettenre- aktion beruht und die Erbsubstanz des Virus in der Probe im Labor nachweisen kann. Bei einem positiven Testergebnis muss sich die betroffene Person unver- züglich absondern. (4) Testpflichten gelten nicht für Personen unter sieben Jahren. Die Testpflicht nach § 5a Absatz 4 bleibt unberührt. (…) (6) Wenn es medizinisch begründet ist, kann das Gesundheitsamt abweichende Festlegungen bezüglich der Pflicht zur regelmäßigen Testung auf einen Nach- weis auf SARS-CoV-2 treffen. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum im un- mittelbaren Anschluss an die Absonderungszeit nach einer nachgewiesenen Infektion mit SARS-CoV-2. Diese Festlegung des Gesundheitsamtes entspricht für den vom Gesundheitsamt festgelegten Zeitraum einem negativen Tester- gebnis. (…) § 5a Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen (…) (4) Personen, mit Ausnahme der in Kinderkrippen und Kindergärten betreuten Kinder sowie der sie begleitenden Personen zum Bringen und Abholen auf dem Außengelände der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, ist der Zutritt zum Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen unter- sagt, wenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständigen Stelle (mögliche Leistungserbringer gemäß § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 [BAnz AT 09.03.2021 V1] in der jeweils geltenden Fassung) oder eine qualifizierte Selbstauskunft nach An- lage 2 zu dieser Verordnung nachweisen, dass keine Infektion mit SARS-CoV- 2 besteht. Die Ausstellung des Nachweises nach Satz 1 und die Vornahme des Tests dürfen nicht länger als 72 Stunden zurückliegen. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Ein- richtung der Kindertagesbetreuung oder der Schule ein Test auf das Vorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 vorgenommen wird. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht für die Kindertagespflege. Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der Einrichtung der Kindertagesbe- treuung und der Schule entsprechende Hinweise anzubringen. Das Zutrittsver- bot nach Satz 1 für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen gilt überdies nicht für Zusammenkünfte, Termine und Maßnahmen gemäß § 2 Ab- satz 5 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5, die außerhalb der Betreuungszeiten und der Zeiten der Präsenzbeschulung stattfinden, mit der Maßgabe, dass der Veran- stalter der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten Oberflächen,
4 Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusammenkünfte, Termine o- der Maßnahmen gründlich gereinigt werden. (5) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 und Testergebnisse nach Absatz 4 kön- nen von der Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule erfasst und do- kumentiert werden. Die Dokumentation ist unverzüglich zu löschen oder zu ver- nichten, wenn sie für die Kontrolle einer Frist nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr benötigt wird. (…). § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2021 in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.“ Die Antragstellerinnen tragen unter Hinweis auf den Beschluss des Amtsgerichts Wei- mar vom 8. April 2021 (- 9 F 148/21 - juris), sinngemäß vor: Der zulässige Antrag sei begründet. Das Infektionsschutzgesetz sei verfassungswidrig, sofern es Sieben-Tage- Inzidenzen zum Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen ma- che. Fallzahlen seien allein kein taugliches Mittel, um den Schweregrad der Pandemie abzubilden. Der reale Schweregrad werde eher durch andere Parameter aufgezeigt. Hierzu gehörten etwa der prozentuale Anteil positiver Testergebnisse unter allen durchgeführten PCR-Tests, die Anzahl der Covid-19-Patienten auf den Intensivstatio- nen oder die Zahl der an Covid-19 Verstorbenen. Im Übrigen liege die Letalitätsrate des Corona-Virus nicht über der von mittelschweren Influenzaepidemien. Lockdowns seien zur Pandemiebekämpfung ungeeignet. Jedenfalls sei die Ermächtigung zum Er- lass von Rechtsverordnungen im Infektionsschutzgesetz wegen Verstoßes gegen den Parlamentsvorbehalt verfassungswidrig. Dessen ungeachtet sei die angegriffene Norm zu unbestimmt und deshalb unwirksam. Im Übrigen fänden die angegriffenen Regelungen im Infektionsschutzgesetz auch keine hinreichende Grundlage. Insbesondere eröffne dieses Gesetz keine Möglichkeit für eine Verpflichtung gesunder Menschen, sich auf das Corona-Virus testen zu lassen. Voraussetzung dafür, dass eine solche Testpflicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG oder § 29 Abs. 1 und Abs. 2 IfSG gestützt werden könne, sei, dass sich die Testpflicht auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Aus- scheider im Sinne der angesprochenen Vorschriften beziehe. Nicht zu dieser Gruppe gehörten aber Schüler, die lediglich zur Reduktion des Infektionsrisikos an Schulen getestet werden sollten. Schließlich könne die angegriffene Regelung auch nicht auf § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG gestützt werden, weil sich eine Testpflicht nicht als Auflage 2 3
5 im Sinne dieser Norm qualifizieren ließe. Im Übrigen konkretisiere das Infektions- schutzgesetz den in § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG in Bezug genommenen Begriff der Auf- lage nicht und werde auch insoweit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts nicht gerecht. Soweit das Infektionsgeschehen auf der Grundlage von PCR-Tests ermittelt werde, könnten Grundrechte nicht eingeschränkt werden. PCR-Tests seien per se zur Ermitt- lung des Infektionsgeschehens nicht geeignet und könnten das Infektionsgeschehen nicht richtig abbilden. Auch Antigen-Schnelltests seien dazu nicht in der Lage; sie seien in Bezug auf die Infektiosität der Betroffenen nicht aussagekräftig. Die verwendeten Tests kämen oft zu einem unrichtigen Ergebnis. Schließlich sei die Testpflicht unverhältnismäßig, verstoße gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und verletze die im Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Bereits die tatsächliche Situation im Freistaat Sachsen rechtfertige die Grundrechtseingriffe nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass die vor Einführung der in Rede stehenden Testpflicht für Schüler ergriffenen Schutzmaßnahmen allein nicht aus- reichten, um die Pandemie wirksam einzudämmen. Im Übrigen verletze die Testpflicht auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, trage der Datenschutzgrund- verordnung nicht hinreichend Rechnung und unterminiere das Recht der Schüler auf Schulunterricht u.a. aus Art. 28 und 29 der UN-Kinderrechtskonvention. Die Antragstellerinnen beantragen, § 5a Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS- CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334) wird, soweit Personen der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt wird, wenn sie nicht durch einen Nachweis einer für die Abnahme des Tests zuständigen Stelle oder eine qualifizierte Selbstauskunft nach Anlage 2 zu dieser Verordnung nachwei- sen, dass keine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht, vorläufig außer Vollzug ge- setzt. II. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. Danach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Ver- ordnungen der Staatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der Besetzung von fünf Berufsrichtern. Der zulässige Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist unbegründet. 4 5 6 7 8
6 Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Anwendung der Ver- ordnung des Antragsgegners vorübergehend außer Vollzug setzen, wenn dies zur Ab- wehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Vorschrift an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesver- fassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätze (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1985 - 1 BvR 1290/85 -, juris Rn. 10, und v. 8. November 1994 - 1 BvR 1814/94 -, juris Rn. 21) auch bei § 47 Abs. 6 VwGO heranzuziehen. Als Entscheidungsmaßstab dienen die Erfolgsaussichten eines anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Hauptsache- verfahrens. Ergibt die Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzu- lässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten. Ist hingegen voraussichtlich von einem Erfolg des Normenkontrollantrags auszugehen, wird die angegriffene Norm einstweilen außer Vollzug zu setzen sein, wenn der (weitere) Vollzug der angegriffenen Norm bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung Nachteile befürchten lässt, die unter Berück- sichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemein- heit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unauf- schiebbar ist. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, eine Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, einem anhängigen oder möglicherweise nachfolgenden Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müs- sen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2020 - 3 B 114/20 -, juris Rn. 11 und Beschl. v. 15. März 2018 - 3 B 82/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer un- tergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, juris Rn. 3). Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Antrag auf vorläufige Außervollzugset- zung von § 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO keinen Erfolg, da die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich standhalten wird. Auch eine In- teressenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerinnen aus. Der Senat erlaubt sich 9 10
7 an dieser Stelle den Hinweis, dass das Verwaltungsgericht Weimar mit seiner Entschei- dung vom 20. April 2021 (- 8 E 416/21 We -, juris) u. a. festgestellt hat, dass der von den Antragstellerinnen zitierte Beschluss des Amtsgerichts Weimar „offensichtlich rechtswidrig“ ist. 1. Anders als die Antragstellerinnen hat der Senat nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 28a Abs. 3 Sätze 4 bis 12 IfSG, soweit hier die Anzahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zum Anknüpfungspunkt für Schutzmaßnahmen und die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen gemacht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass sich ex post herausstellen sollte, dass das Infektionsge- schehen anhand von anderen (zusätzlichen) Kriterien besser abgebildet werden könnte. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Pandemie dürfte dem Gesetzge- ber im Hinblick auf die auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter, der Komplexität der Ma- terie und der Notwendigkeit zur Evaluierung fachbehördlicher und -wissenschaftlicher Erkenntnisse ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zustehen. Ob der gesetzgeberischen Entscheidung zutreffende Einschätzungen zugrunde liegen, dürfte aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen sein. Die Prognose wird nicht dadurch ungültig und verfassungswidrig, dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 -, juris Rn. 28). Allerdings kann ein grob unzutreffendes Ergebnis ein Indiz für die Ungültigkeit einer Prognose sein. Der Gesetz- geber darf gerade in komplexen Sachgebieten auch neue Konzepte praktisch erproben und Erfahrungen sammeln. Kehrseite des Prognosespielraums ist eine mögliche Nach- besserungspflicht. Auch nach dem Erlass einer Regelung muss der Gesetzgeber die weitere Entwicklung beobachten, erlassene Normen überprüfen und gegebenenfalls revidieren, falls sich herausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehler- haft waren oder nicht mehr zutreffen. Auch wenn sich Beobachtungs- und Nachbesse- rungspflichten des Gesetzgebers regelmäßig nur bei Vorliegen konkreter Anhalts- punkte aktualisieren, darf er sich der Kenntnisnahme entsprechender Umstände doch nicht bewusst verschließen. Im Gesetzesvollzug nachträglich erkennbar gewordene Zweifel an der Eignung eines Verfahrens können für die Zukunft etwa Vorkehrungen in Gestalt einer wissenschaftlichen Begleitung oder Evaluationen des Gesetzesvollzugs erforderlich machen (BVerfG, Urt. v. 19. September 2018 - 2 BvF 1/15 -, juris Rn. 176 m. w. N.). 11 12
8 Ausgehend hiervon spricht Einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit der Normierung der in Rede stehenden Sieben-Tage-Inzidenz als Anknüpfungspunkt für Schutzmaß- nahmen und rechtmäßige Grundrechtseingriffe den ihm zukommenden Ermessens- und Prognosespielraum nicht überschritten hat. Dass dieses Kriterium offensichtlich von Anfang an unzureichend war, weil es über das Infektionsgeschehen keinerlei sach- dienliche Auskünfte geben könnte, konnte der Senat nach summarischer Prüfung nicht feststellen (so auch SächsVerfGH, Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf.14-II-21 -, juris Rn. 32; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung v. 1. Februar 2021 - Vf.98-Vii-20 -, juris Rn. 21). Im Übrigen ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass der Bundesgesetzgeber insoweit seine Nachbesserungs- und Beobachtungspflichten verletzt hätte. 2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen genügt die in Bezug genommene Verordnungsermächtigung voraussichtlich den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 2. Februar 2021 - 3 B 8/21 -, juris Rn. 28 ff. m. w. N. und Senatsbeschl. v. 4. März 2021 - 3 B 49/21-, juris Rn. 28 ff.). 3. Die Voraussetzungen der § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG für den Erlass der angegriffenen Regelung dürften erfüllt sein. 3.1 Die tatsächlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Bekämpfung dürften entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen grundsätz- lich geeignet sein, den Erlass der angefochtenen Regelung zu rechtfertigen. Zur wei- teren Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 9. April 2021 (- 3 B 115/21 -, in die Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts eingestellt, Rn. 34 ff.). Dort hat er die aktuelle Infektionslage zusammenfassend analy- siert und festgestellt, dass COVID-19 in der Bevölkerung zuletzt deutlich zugenommen habe. Zwar ist die Rate der Neuansteckungen mit dem Coronavirus in Sachsen in den letzten Tagen leicht zurückgegangen. Nach Angaben des Robert Koch-Instituts (RKI) lag die Sieben-Tages-Inzidenz in Sachsen zuletzt bei 221 und bundesweit bei 162,4 Fällen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzah- len.html, abgerufen am 20. April 2021). Allerdings schätzt das RKI die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsbe- richte/Apr_2021/2021-04-20-de.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 20. April 2021). Im Hinblick darauf gibt es derzeit letztlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die 13 14 15 16
9 Testpflicht für Schüler im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zusammen- hang mit dem Pandemiegeschehen nicht grundsätzlich gerechtfertigt wäre. 3.2 Soweit die Antragstellerinnen der Auffassung sind, das IfSG enthalte keine Ermäch- tigungsgrundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, die eine Testpflicht für Schü- ler vorsieht, kann ihnen der Senat nicht folgen. Nach § 32 i. V. m. § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG können notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Schlie- ßung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 IfSG - dazu gehören auch Schulen - oder die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs sein. § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG dürfte nicht nur die Anordnung der Schließung von Schulen, sondern auch die Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs ermöglichen. Dabei dürfte der Begriff der Auflage mit Blick auf den gesetzlichen Zweck, ein im Vergleich zur Schließung weniger eingriffsintensives Regelungsinstrumentarium zur Verfügung zu stellen, nicht im Sinne einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG), sondern im Sinne der Regelung von Modalitäten für eine infektions- schutzrechtlich vertretbare Fortführung des (Schul-)Betriebs zu verstehen sein. Aus diesem Grund dürfte eine „Auflage“ im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG auch nicht nur gegenüber der Schule erlassen werden können, sondern auch gegenüber den Schülern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. April 2021 - OVG 11 S 48/21 -, juris Rn. 18 unter Bezugnahme auf SächsOVG, Beschl. v. 19. März 2021 - 3 B 81/21 -, juris Rn. 43; SächsOVG, Beschl. v. 30. März 2021 - 3 B 83/21 -, juris Rn. 49). 4. Die angegriffene Vorschrift dürfte auch im Übrigen mit höherrangigem Recht verein- bar sein. 4.1 Soweit die Antragstellerinnen der Auffassung sind, auch ein Selbsttest im Sinne des § 1a Abs. 2 SächsCoronaSchVO sei mit einem Eingriff in das Grundrecht auf kör- perliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbunden, kann ihnen der Senat nicht folgen. Der Senat hat in seinem o. a. Beschluss vom 19. März 2021 festgestellt, dass die angegriffene Regelung, soweit hiermit eine Verpflichtung zu einem Test auf das Corona-Virus normiert werde, nicht den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG berührt. Denn der Nachweis, nicht vom Virus infiziert zu sein, könne auch mit einem sogenannten Selbsttest erbracht werden, der aller Voraussicht nach nicht mit Beein- 17 18 19
10 trächtigungen verbunden sei, die in ihren Wirkungen körperliche Schmerzen hervorrie- fen. Dies gelte ohne Rücksicht darauf, ob Spuck-, Lollytests oder solche Tests Anwen- dung fänden, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasenbereich erfolge. Das Vorbrin- gen der Antragstellerinnen gibt dem Senat keinen Anlass, diese Einschätzung zu än- dern. Bei der Frage, ob der Schutzbereich des Grundrechts auf die körperliche Unver- sehrtheit eröffnet ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Wirkungen ein Selbsttest bei sachgemäßer Anwendung im Regelfall hat. Atypische Fälle sind nicht beachtlich. Beachtliche Wirkungen der in Rede stehenden Selbsttests sind in Bezug auf das Schutzgut des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit im Allgemeinen nicht zu er- warten (https://www.zeit.de/wissen/gesundheit/2021-03/corona-selbsttests-kinder-el- tern-anleitung-guide#so-genau-ist-das-ergebnis). Das gilt auch in Bezug auf Selbst- tests, die mit einem Abstrich im vorderen Nasenbereich verbunden sind (Senatsbeschl. v. 31. März 2021, a. a. O.). Im Übrigen gilt das Zutrittsverbot nach § 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO nunmehr auch dann nicht, wenn der Selbsttest zuhause - etwa mithilfe eines Personensorgeberechtigten - gemacht und das negative Testergeb- nis mit einer qualifizierten Selbstauskunft nach Anlage 2 zur aktuellen SächsCoronaSchVO nachgewiesen wird. Bei solchen Tests mit Hilfe eines Personen- sorgeberechtigten dürfte sichergestellt sein, dass der Test sachgemäß erfolgt und sich ein beachtliches Risiko, sich durch einen Selbsttest selbst zu verletzen, erst recht nicht verwirklicht. 4.2 Die angegriffene Vorschrift ist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht deshalb unverhältnismäßig, weil die sogenannten PCR-Tests nicht zum Nachweis ei- ner Infektion mit SARS-CoV-2 geeignet seien und dementsprechend keinen nennens- werten Beitrag zu einer Reduktion des Infektionsrisikos in Schulen leisten könnten. Nach der angefochtenen Regelung soll der Zutritt auf das Schulgelände grundsätzlich nur solchen Personen erlaubt sein, bei denen ein Test auf SARS-CoV-2 negativ aus- gefallen ist. Hiermit kann der Antragsgegner nach Auffassung des Senats die Wahr- scheinlichkeit, dass mit Corona infizierte Personen überhaupt das jeweilige Schulge- lände betreten können und sich Corona dort ausbreiten kann, tatsächlich stark redu- zieren. An dieser Beurteilung ändert nichts der Umstand, dass die zur Verfügung ste- henden Tests nicht immer zutreffende Ergebnisse zeitigen und Tests mit positivem Testausgang nicht immer auf eine hohe Infektiosität der Betroffenen hinweisen. Die Äußerungen zu PCR-Tests dürften überwiegend positiv sein. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung äußert sich zur Validität von PCR-Tests (https://www.infek- tionsschutz.de, abgerufen am 13. April 2021) z. B. wie folgt: 20
11 „Der PCR-Test gilt als der Goldstandard unter den Corona-Tests. Mittels PCR-Test kann in einer Probe aus den Schleimhäuten der Atemwege zuverlässig nachge- wiesen werden, ob Erreger vorhanden sind. Bei diesem Test handelt es sich um ein Standardverfahren in der Diagnostik von Viren. Der Test beruht auf der soge- nannten Polymerase-Kettenreaktion (polymerase chain reaction, PCR). Dabei wird Erbmaterial des Virus vervielfältigt. Dadurch gelingt es, Viren nachzuweisen, auch wenn erst wenige Erreger vorhanden sind. Der PCR-Test hat also eine hohe Sen- sitivität – er weist das Virus mit einer hohen Treffsicherheit nach. Zudem wird ge- zielt nur das Erbmaterial des Coronavirus SARS-CoV-2 vervielfältigt. Der Test hat damit eine hohe Spezifität, weist also genau das gewünschte Virus nach.“ Des Weiteren wird die Auffassung vertreten, dass die Trefferquote für eine Corona- PCR bei 98 Prozent liege. Auch Selbsttests, bei denen ein Abstrich im vorderen Nasen- bereich genommen wird, können eine hohe Trefferquote von 90 Prozent und mehr er- reichen (https://www.quarks.de/ges Selbst- oder Heimtests sind im Grunde Antigen- Schnelltestsundheit/medizin/corona-test-wie-funktioniert-der-test, abgerufen am 13. April 2021). Im Übrigen hat der Senat im Zusammenhang mit Rügen im Hinblick auf die Eignung des PCR-Tests bereits in mehreren Beschlüssen (etwa: Beschl. v. 31. März 2021 - 3 B 130/21 - n. v.) auf Folgendes hingewiesen: „Soweit der Antragsteller auf die Gefahr falsch-positiver Tests verweist, ergeben sich hieraus voraussichtlich weder Zweifel an der hinreichenden die Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage noch begründet dies eine Unverhältnismäßigkeit der u. a. mit § 5a SächsCoronaSchVO verfolgten breiten Teststrategie des Antrags- gegners (vgl. Beschluss des Senats vom 30. März 2021 - 3 B 83/21 -). Zwar trifft es zu, dass statistisch ein breites, nicht anlass- oder symptombezogenes Testen - je seltener eine Erkrankung auftritt, je öfter - damit einhergeht, dass von der sich nach Sensitivität und Spezifität des Tests ergebenden Gesamtanzahl positiver Tests ein höherer Anteil falsch-positiv ist (vgl. für ein Berechnungsbeispiel https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Infografik_Anti- gentest_PDF.pdf?__blob=publicationFile). Hierbei schließen sich auch an falsch- positive Schnell- oder Selbsttests regelmäßig bis zum Abschluss einer anschlie- ßenden PCR-Testung für die Betroffenen Quarantänemaßnahmen an. Diese sta- tistisch je nach konkreter Pandemielage in unterschiedlich ausgeprägtem Ausmaß erwartbaren Auswirkungen anlassloser breiter Testungen führen indes nicht dazu, dass die verfolgte Teststrategie vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst fest- zulegen wäre. Die Teststrategie ist eines der Bestandteile des Konzepts der Pan- demiebekämpfung, das gerade in hohem Maße von den sich wandelnden aktuel- len Rahmenbedingungen, den Entwicklungen wissenschaftlicher Erkenntnis und technischen Fortschritts sowie der vorhandenen Kapazitäten abhängig ist. Die Ausgestaltung dieser Strategie darf der parlamentarische Gesetzgeber daher der Exekutive vorbehalten. Das Risiko unberechtigter Quarantänemaßnahmen für falsch-positiv Getestete ist seiner Wahrscheinlichkeit und seinem Gewicht nach zudem auch selbst bei breiten Testungen nicht so hoch, dass dieser Aspekt der Teststrategie eine eigene Entscheidung des Gesetzgebers erfordern würde. Das Risiko für Getestete, bei einer Testung überhaupt ein falsch-positives Resultat zu erhalten, bemisst sich nach der Spezifität der Tests und ist gering. An einen posi- tiven Schnell- oder Selbsttest schließt sich zudem, jedenfalls, wenn nicht der Be- troffene selbst hierauf verzichtet, eine PCR-Testung an, die innerhalb weniger Tage ein falsch-positives Ergebnis korrigieren kann. Der Betroffene hat es deshalb 21
12 in der Hand, dass eine sich ex-post als unberechtigt erweisende Quarantäne je- denfalls wenige Tage nicht überschreitet. Die Folgen falsch-positiver Testungen gehen damit nicht über das hinaus, was derzeit etwa angesichts der sehr leichten Übertragbarkeit von COVID-19 ohnehin bei jeder Atemwegserkrankung vorsorg- lich von der Bevölkerung gefordert und in aller Regel auch eingehalten wird. Dass auch ein breites Testen dem Willen des parlamentarischen Gesetzgebers durch- aus entspricht, zeigt im Übrigen auch die Regelung des § 36 Abs. 10 Nr. 1c IfSG. Diese Teststrategie begründet voraussichtlich auch keine unverhältnismäßigen Grundrechtseingriffe. Dieser Bewertung lässt sich voraussichtlich insbesondere nicht entgegenhalten, dass das RKI in seiner nationalen Teststrategie ein gezieltes Testen empfiehlt und, soweit ersichtlich, keine Empfehlung für Massentestungen ausspricht. Die Empfehlung des RKI für ein gezieltes Testen beruht auf den Erwä- gungen, dass so ausreichende Testkapazität für die Versorgung von symptomati- schen COVID-19-Fällen und zum Schutz vulnerabler Gruppen sichergestellt wer- den soll, dass Testen ohne begründeten Verdacht das Risiko falsch-positiver Er- gebnisse erhöht sowie dass es zu einem falschen Sicherheitsgefühl führt, welches sich seinerseits für die Weiterverbreitung des Virus problematisch auswirken kann (vgl. RKI, Nationale Teststrategie – wer wird in Deutschland auf das Vorliegen ei- ner SARS-CoV-2 Infektion getestet?, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu- artiges_Coronavirus/Teststrategie/Nat-Teststrat.html). Inwieweit ausreichende Testkapazitäten für ein breites Testen auf dem Markt zur Verfügung stehen, unter- liegt jedoch der originären tatsächlichen Einschätzungsprärogative des Verord- nungsgebers. Dem befürchteten falschen Sicherheitsgefühl falsch-negativ Getes- teter wird zudem durch intensive Informationsarbeit entgegengewirkt, die insbe- sondere betont, dass auch ein negatives Testergebnis nur eine Momentaufnahme ist und nicht von Hygiene- und Schutzmaßnahmen entbindet. Die Abwägung, ob die epidemiologischen Vorteile eines mittels Massentestungen breiter möglichen Ermittelns auch asymptomatischer Infizierter gegenüber den danach noch verblei- benden Gefahren einer mangelnden Beachtung der Schutzmaßnahmen nach nur falsch-negativen Tests überwiegen, obliegt ebenfalls dem normgeberischen Beur- teilungsspielraum des Antragsgegners und ist hier nicht offensichtlich fehlsam ge- troffen worden. Auch die Problematik vermehrter falsch-positiver Ergebnisse bei breit und anlasslos angewendeten Selbsttests und Schnelltests wird mit der ver- folgten Teststrategie durch eine dann nachgelagerte PCR-Testung in zumutbarer Weise gelöst. Zwar trifft es, wie ausgeführt, zu, dass die vom Antragsgegner nun verfolgte breite Teststrategie in höherem Maße als eine anlassbezogene Testung das Risiko begründet, dass sich Personen nach einem falsch-positiven Selbsttest oder Schnelltest zunächst für einen kurzen Zeitraum - rückblickend betrachtet ob- jektiv zu Unrecht - in Quarantäne begeben müssen, bis der PCR-Test durchgeführt ist. Indes überwiegen diese zwar gewichtigen, aber letztlich doch begrenzten Nachteile und Erschwernisse für eine kleine Gruppe von Betroffenen nicht gegen- über den vom Normgeber verfolgten öffentlichen und subjektiven Interessen, mit- tels dieser breiten Teststrategie unter Wahrung des Gesundheitsschutzes die be- reits mehrere Monate andauernden gravierenden Grundrechtseingriffe für die von Schließungen betroffenen breiten Wirtschafts- und Gesellschaftsbereiche zurück- nehmen bzw. Öffnungen aufrecht erhalten zu können. Die Behauptung des Antragstellers, durch derartige falsch-positive Tests werde die Inzidenzstatistik des Landkreises verfälscht werden, welche wieder als Recht- fertigung für andere Schließungen herangezogen werde, ist unzutreffend. In den Fallzahlen und den daraus berechneten 7-Tage-Inzidenzen in Deutschland wer- den vom RKI vielmehr nur COVID-19-Fälle veröffentlicht, bei denen ein labordiag- nostischer Nachweis mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR) oder Erregerisolie- rung vorliegt (RKI, Fallzahlen und Meldungen, Stand: 18. März 2021). Es trifft ebenfalls nicht zu, dass die Anzahl der Schwererkrankten und Intensivpatienten
13 nur schwach linear und gar nicht anwachse. Die Belastung der Intensivstationen mit COVID-19-Patienten ist im Gegenteil bereits wieder deutlich gestiegen und nä- hert sich wieder dem kritischen Wert, ab dem die Kapazitäten ausgeschöpft sind. Bereits für April 2021 sagen Modellierungen der Zentralen Krankenhausleitstelle Sachsen am Universitätsklinikum Dresden eine Überlastung voraus (vgl. https://www.mdr.de/nachrichten/sachsen/corona-covid-fallzahlen-grafik-100.html, Stand 27. März 2021; https://medienservice.sachsen.de/medien/news/249435). Auch die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Antragstellers, asymptomatisch Infizierte seien nicht infektiös, entspricht nicht dem wissenschaft- lichen Erkenntnisstand, und vernachlässigt zudem, dass vielfach Ansteckungen bereits zu einem Zeitpunkt stattfinden, zu dem die Infizierten nur unter relativ sub- tilen Symptomen leiden oder präsymptomatisch sind, selbst also ihre Erkrankung noch nicht wahrnehmen (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Stand: 18. März 2021, https://www.rki.de/DE/Content/In- fAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessio- nid=6045DDA245DB4DB1F9415EF298DC4A3E.inter- net061?nn=13490888#doc13776792bodyText3).“ 4.3 Unverhältnismäßig ist die Testpflicht für Schüler auch nicht deshalb, weil sie nicht geeignet und nicht erforderlich wäre, die Verbreitung von Covid-19 zu verhindern. Denn sie ist - wie oben bereits ausgeführt - ein wirksames Mittel zur Reduktion des Risikos für die Ausbreitung der Pandemie in den Schulen im Rahmen des aufgelegten Gesamt- konzepts. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Schüler auf Grund ihres Alters das Virus nicht weitergeben könnten. Das RKI weist darauf hin, dass Schüler prinzipiell empfäng- lich seien für eine Infektion mit SARS-CoV-2 und andere auch infizieren könnten, wobei Jugendliche mit zunehmendem Alter hinsichtlich Empfänglichkeit und Infektiosität den Erwachsenen ähnelten (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavi- rus/Teststrategie/Testkriterien-Schulen.pdf?__blob=publicationFile, abgerufen am 20. April 2021). Die in Rede stehende Testpflicht für Schüler dürfte nicht zuletzt im Hin- blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leib und Leben der Menschen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch angemessen sein. 4.4 Soweit die Antragstellerinnen der Auffassung sind, die angegriffene Regelung ver- stoße voraussichtlich gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, folgt ihnen der Senat nicht. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als besondere Ausprägungen unter anderem das Recht am eigenen Wort, das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informati- onelle Selbstbestimmung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewähr- leistet die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persön- licher Daten zu entscheiden (BVerfG, Beschl. v. 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 -, juris Rn. 137). Es gewährt seinen Trägern Schutz gegen unbegrenzte Erhebung, Spei- cherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen, individualisierten oder 22 23
14 individualisierbaren Daten (vgl. BVerfG, Urt. v. 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, juris Rn. 149). Diese Verbürgung darf nur im überwiegenden Interesse der Allgemein- heit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (BVerfG, a. a. O. Rn. 151). Soweit § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung berührt, dürfte der Eingriff jedoch im Hinblick auf das Ziel, mit den Tests einen Beitrag zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen zu leisten, ge- rechtfertigt sein (Senatsbeschl. v. 14. April 2021 - 3 B 92/21 - Rn. 11; für eine Veröf- fentlichung bei juris und der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberver- waltungsgerichts vorgesehen). 4.5 Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen dürften Verstöße gegen die Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht ersichtlich sein. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 DSGVO ist die Verarbeitung von Daten, dazu gehört gem. Art. 4 Ziff. 2 DSGVO unproblematisch das Erheben, Speichern und Verwenden perso- nenbezogener Daten, nur unter einer der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis f DSGVO genannten Bedingungen rechtmäßig. Soweit nach § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO eine Datenverarbeitung im angesprochenen Sinne erfolgt, liegen voraussichtlich die Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und e DSGVO vor. Gem. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten rechtmäßig, wenn diese zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Ver- antwortliche (i. S. v. Art. 4 Ziff. 7 DSGVO) unterliegt. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO erlaubt die Verarbeitung von Daten auch, wenn sie für die Wahrneh- mung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse steht. Gem. Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO wird die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und e DSGVO durch das Recht des Mitglied- staates festgelegt, dem der Verantwortliche unterliegt. Diese Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung dürften hier erfüllt sein. Insbesondere kann § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO grundsätzlich eine taugliche Rechtsgrundlage für die Da- tenverarbeitung sein. Hierfür spricht Erwägungsgrund 41 der Datenschutz-Grundver- ordnung, wonach eine Rechtsgrundlage im angesprochenen Sinne nicht unbedingt ein Parlamentsgesetz sein muss. Auch im Übrigen genügt die Vorschrift voraussichtlich den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 bis 4 DSGVO. Nach Satz 2 der Vorschrift muss der Zweck der Verarbei- tung der Daten in der Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung 24 25 26 27
15 gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e DSGVO für die Erfüllung einer Aufgabe erforder- lich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt. Aus § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO dürfte hinreichend ersichtlich sein, dass die Da- tenerhebung zur Kontrolle der Frist nach Absatz 4 Satz 2 SächsCoronaSchVO dient, wonach die Ausstellung des Nachweises nach Satz 1 und die Vornahme des Tests nicht länger als 72 Stunden zurückliegen dürfen. Es dürfte auch davon auszugehen sein, dass diese Kontrolle erforderlich ist, damit die Testpflicht für Schüler, die am Prä- senz-unterricht teilnehmen wollen, einen wesentlichen Beitrag zur Reduzierung des In- fektionsrisikos an Schulen leisten kann. Die in § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO klar umgrenzte und zeitlich beschränkte Datenverarbeitung dürfte schließlich auch ver- hältnismäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO sein. Auch Art. 9 Abs. 1 DSGVO dürfte hier der Erhebung von personenbezogenen Daten nicht entgegenstehen. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus de- nen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltan- schauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identi- fizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt. Nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO gilt Absatz 1 der Vorschrift u. a. dann nicht, wenn die Verarbeitung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge - wie hier - erforderlich ist. Durchgreifende An- haltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 3 DSGVO nicht erfüllt sind, gibt es nicht. Dem Senat sind des Weiteren auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf einen Ver- stoß der in Rede stehenden Vorschrift gegen die allgemeinen Grundsätze des Art. 5 DSGVO hindeuten (Senatsbeschl. v. 14. April 2021 - 3 B 92/21 - Rn. 17; für eine Veröffentlichung bei juris und der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Oberver- waltungsgerichts vorgesehen). 4.6 Es dürfte nach summarischer Prüfung nichts dafür ersichtlich sein, dass die in Rede stehende Testpflicht für Schüler das Grundrecht der Antragstellerinnen aus Art. 102 Abs. 1 SächsVerf i. V. m. Art. 29 Abs. 2 SächsVerf auf chancengleiche Schulbildung verletzt. Der Staat ist danach verpflichtet, für Kinder und Jugendliche ein Schulwesen einzurichten, das ihnen unter möglichst weitgehender Berücksichtigung ihrer Anlagen und Befähigungen eine sachgerechte schulische Erziehung, Bildung und Ausbildung ermöglicht. Die Gewährleistungen des Grundrechts auf chancengleiche Schulbildung stehen innerhalb gewisser Grenzen unter dem Vorbehalt der Ausformung durch den 28 29 30
16 Landesgesetzgeber (Art. 102 Abs. 5 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf, vgl. Sächs- VerfGH, Beschl. v. 9. Dezember 1999 - Vf. 1-IV-98 -, abrufbar in der Entscheidungsda- tenbank des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs). Die Art. 102, 103 SächsVerf über- antworten dem Staat die Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Menschen gemäß ihren Fähigkeiten die den heutigen gesellschaftlichen Anforderungen entsprechenden Bildungsmöglich- keiten eröffnet. Es ist Aufgabe des Staates, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bildungsforschung bildungspolitische Entscheidungen zu treffen und im Rahmen sei- ner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, das den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zur Entfaltung lässt. Er gestaltet in weitgehender Entscheidungsfreiheit etwa die organisatorische Gliederung in der Schule und die Struktur des Ausbildungssystems und legt die Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele fest (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 22. Mai 2014 - Vf. 20-IV - 14 (HS)/21 - IV -14 (e.A.), abrufbar in der Entscheidungsdatenbank des Sächsischen Verfassungs- gerichtshofs). Der gesetzgeberische Einschätzungsspielraum dürfte sich auch auf die Ausgestaltung des Regelungskonzepts für die Unterrichtung der Schüler erstrecken (vgl. SächsVerfGH a. a. O.). Hiervon ausgehend spricht nichts dafür, dass die in Rede stehende Testpflicht diesen Anforderungen widerspricht. Vielmehr dürfte es auch im Hinblick auf dieses Grundrecht nicht zu beanstanden sein, wenn der Verordnungsgeber die Modalitäten für den Schul- unterricht dem Infektionsgeschehen - wie geschehen - anpasst. Soweit sich die Antrag- stellerinnen in diesem Zusammenhang auf Art. 28 und Art. 29 der UN-Kinderrechts- konvention berufen, gilt im Ergebnis nichts Anderes. 4.7 Schließlich ist nicht erkennbar, inwieweit die angegriffene Norm noch anderweitig gegen höherrangiges Recht verstoßen könnte. Insbesondere gibt es keinen Anhalt da- für, dass die angegriffene Vorschrift - wie die Antragstellerinnen meinen - gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die angegriffene Regelung mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft tritt, zielt der Antrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache, sodass für das Eilverfahren eine 31 32 33
17 Reduzierung des Streitwerts auf der Grundlage von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht veranlasst ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck Heinlein Nagel gez.: Schmidt-Rottmann Wiesbaum 34
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Referenzen
- BVerfGG § 32 1x
- VwGO § 123 1x
- IfSG § 33 Gemeinschaftseinrichtungen 1x
- VwVfG § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt 1x
- § 5a SächsCoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 4 der SächsCoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 47 8x
- IfSG § 28 Schutzmaßnahmen 1x
- IfSG § 29 Beobachtung 1x
- § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG 3x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 1 SächsJG 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 2 SächsJG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 28a Abs. 1 Nr. 16, Abs. 3 und Abs. 6 IfSG 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 5 Bund-Länder-Informationsverfahren 1x
- § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1a Abs. 2 SächsCoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- IfSG § 36 Infektionsschutz bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen; Verordnungsermächtigung 1x
- § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO 4x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 5 SächsCoronaSchVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 159 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5a Abs. 4 der Verordnung 2x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 3 B 183/21 1x
- Beschluss vom Amtsgericht Weimar - 9 F 148/21 1x
- 1 BvR 1290/85 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1814/94 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 114/20 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 82/18 1x (nicht zugeordnet)
- 8 E 416/21 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvL 5/64 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvF 1/15 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 8/21 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 49/21 1x (nicht zugeordnet)
- 11 S 48/21 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 81/21 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 83/21 2x (nicht zugeordnet)
- 3 B 130/21 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 2500/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 209/83 1x (nicht zugeordnet)
- 3 B 92/21 2x (nicht zugeordnet)