Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 4 A 691/20
Az.: 4 A 691/20 7 K 2505/18, 7 K 2106/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Kommunalverfassungsrechtsstreit, Beantwortung von schriftlichen Anfragen hier: Berufung hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Tischer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sieweke aufgrund der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2021
2 für Recht erkannt: Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich in seiner Funktion als Stadtrat gegen die Ablehnung der inhaltlichen Beantwortung von Anfragen und die unzureichende Begründung dessen durch den beklagten Oberbürgermeister. Der Stadtrat der Landeshauptstadt Dresden fasste am 19. April 2018 den Beschluss SR/050/2018 zu touristischen Fernradwegen: "Der Oberbürgermeister wird beauftragt, 1. für die folgenden - entsprechend dem Radverkehrskonzept der Landeshauptstadt Dresden (vom 18.06.2016) - festgelegten Maßnahmen genehmigungsfähige Planungen zu erarbeiten und deren Realisierung zeitnah zu veranlassen: a) Komplettierung des rechtselbischen Elbradweges durch den grundhaften Bau eines elbnahen, straßenfernen Weges zwischen der Fähre N............ und H......... (M807(1)/M808(1)), b) Instandsetzung des Oberflächenbelages im Streckenabschnitt K.....weg (M805(1)), c) grundhafter Ausbau des Elbradweges zwischen W....straße und A........ (MSll(l)), d) Umsetzung des Gestaltungskonzeptes L.......... Ufer zur verbesserten Sicherheit des Radverkehres. 2. für den Fernradweg Dresden-Berlin (SachsenNetz Rad 11-66) eine alternative Wegführung insbesondere im Bereich des K............weges/D.......... zu prüfen sowie durch die zeitnahe Umsetzung der Maßnahmen M783 und M784 des Radverkehrskonzeptes eine alltagstaugliche Wegoberfläche herzustellen. Des Weiteren ist die Beschilderung des Radweges entsprechend 1 2
3 dem Standard der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) in Abstimmung mit dem Freistaat Sachsen zu forcieren. 3. für den Fernradweg „Mittellandroute" (D4) in Abstimmung mit dem Freistaat Sachsen eine durchgängige Beschilderung entsprechend dem FGSV-Standard zu forcieren. 4. die Öffentlichkeitsarbeit für die touristischen Fernradwege im Gebiet der Landeshauptstadt Dresden zu stärken." Am 28. Juni 2018 fasste der Stadtrat den Beschluss SR/053/2018 „Konzeptausschreibung für das Sachsenbad": "1. Der Stadtrat bestätigt das vorliegende Nutzungskonzept für das Sachsenbad, Wurzener Straße 18. 2. Der Stadtrat beauftragt den Oberbürgermeister, eine Konzeptausschreibung sowohl für den Verkauf als auch für die Vergabe im Erbbaurecht des Sachsenbades auf der Grundlage des vorgestellten Nutzungskonzeptes durchzuführen. 3. In einer eventuellen zukünftigen Vorlage zu einem Verkauf oder einer Vergabe des Sachsenbades im Ergebnis der Konzeptausschreibung und einem entsprechenden Vertragswerk sind zur Sicherung des Konzeptes und zum Erhalt des Bauwerkes Durchführungsfristen (z. B. Baubeginn und Endabnahme) und für den Fall von zu definierenden Tatbeständen und Abweichungen, Rückabwicklungsoptionen sowie Vorkaufs- und Rückkaufsrechte vertraglich zu sichern. 4. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Ergebnisse der Ausschreibung sowie den weiteren Verlauf bei der Sanierung des Objektes „Sachsenbad" im Ortsbeirat Pieschen und auf einer Einwohnerversammlung vorzustellen." Zu diesen Beschlüssen reichte der Kläger in seiner Funktion als Mitglied des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden beim beklagten Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Dresden jeweils eine schriftliche Anfrage ein (Schreiben vom 26. Juni und 2. Oktober 2018). Er bat um Mitteilung, „wann durch den Oberbürgermeister jeweils welche Maßnahmen zur Umsetzung der verschiedenen Beschlusspunkte des o. g. Beschlusses veranlasst wurden“ und „wie der Stand der Umsetzung des o. g. Beschlusses ist“. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 3. Juli und 15. Oktober 2018, in denen er auf die nächste Beschlusskontrolle verwies. Den Schreiben vorangestellt waren folgende Ausführungen: "(…) zu Ihrer Anfrage erlaube ich mir zunächst den Hinweis, dass meiner Ansicht nach kein Anspruch auf Beantwortung besteht. Nach der 3 4 5
4 Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts besteht für einzelne Stadtratsmitglieder ein Antwortanspruch nach § 28 Abs. 6 SächsGemO nur dann, wenn lediglich eine einzelne Angelegenheit, d. h. ein einzelner /konkreter Lebenssachverhalt betroffen ist. Ein Antwortanspruch besteht jedoch nicht, wenn die Anfrage darauf abzielt, sich einen allgemeinen Überblick zu verschaffen. Ein konkreter Lebenssachverhalt ist dann gegeben, wenn er nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbar ist; dabei muss zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung vorhanden sein; vgl. SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015, 4 A 12/14, Rn. 28. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht verweist Fragesteller, die sich einen allgemeinen Überblick verschaffen wollen, auf das Fragerecht nach § 28 Abs. 5 SächsGemO. Fragen zu sämtlichen Angelegenheiten der Gemeinde können danach erst gestellt werden, wenn die Unterstützung eines Fünftels der Mitglieder des Stadtrates vorliegt." Mit Schreiben vom 18. Juli bzw. 24. Oktober 2018 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten. Die Anfragen seien in der Sache nicht beantwortet worden; es werde gebeten, dies umgehend nachzuholen. Daraufhin verwies der Beklagte erneut auf einen fehlenden Antwortanspruch des Klägers. Am 11. September 2018 (hinsichtlich der Anfrage zum Stadtratsbeschluss vom 19. April 2018) und am 9. November 2018 (hinsichtlich der Anfrage zum Stadtratsbeschluss vom 28. Juni 2018) hat der Kläger Klage erhoben. Das Verhalten des Beklagten sei schon deshalb rechtswidrig, weil er nicht innerhalb der Antwortfrist ausreichende Gründe für seine Antwortverweigerungen vorgebracht habe. Zur Begründung habe er lediglich einen in einer Vielzahl von Fällen genutzten, die Einzelfallumstände nicht thematisierenden Textbaustein verwendet. Zudem beträfen seine Anfragen jeweils lediglich eine einzelne Angelegenheit der Gemeinde. Sie hätten die Umsetzung eines einzelnen Stadtratsbeschlusses zum Inhalt und enthielten nur zwei Einzelfragen. Der Kläger hat in den erstinstanzlichen Verfahren beantragt, festzustellen, dass der Beklagte den Kläger in seinem Recht aus § 28 Absatz 6 Satz 1 Alternative 1 SächsGemO in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden verletzt hat, indem er dessen schriftliche Anfrage (AF2674/18) vom 2. Oktober 2018 nicht binnen angemessener Frist beantwortete, und festzustellen, dass der Beklagte den Kläger in seinem Recht aus § 28 Absatz 6 Satz 1 Alternative 1 SächsGemO in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden verletzt hat, indem er dessen schriftliche Anfrage (AF2489/18) vom 26. Juni 2018 nicht binnen angemessener Frist beantwortete. 6 7 8
5 Der Beklagte hat in den erstinstanzlichen Verfahren beantragt, die Klagen abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klagen mit Urteilen vom 18. Juni 2020 - 7 K 2106/18 und 7 K 2505/18 - abgewiesen. Die Klagen seien zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte habe zutreffend geltend gemacht, ein Anspruch auf Beantwortung der Anfragen bestehe nicht, weil diese keine „einzelne Angelegenheit der Gemeinde“ im Sinne des § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO beträfen. Der Beklagte dürfe sich auf diesen Ablehnungsgrund stützen, weil er ihn vorgerichtlich bereits geltend gemacht habe; es handle sich daher nicht um ein unzulässiges Nachschieben von Gründen. Die Begründung genüge auch ohne eine einzelfallbezogene Subsumtion den formalen Anforderungen. Inhaltlich seien die Ablehnungen der Beantwortung ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar seien Anfragen einzelner Gemeinderäte zur Umsetzung von Gemeinderatsbeschlüssen nicht durch § 28 Abs. 3 SächsGemO ausgeschlossen. Nicht jede Anfrage zur Umsetzung beziehe sich aber auf eine „einzelne Angelegenheit“. Die Anfragen müssten sich dazu auf einen konkreten Lebenssachverhalt beziehen, d. h. eine nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbare Angelegenheit, wobei zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung vorhanden sein müsse. Die notwendige Verbindung könne sich nicht nur aus objektiven Umständen, sondern auch aus dem Erkenntnisinteresse des Fragestellers ergeben. Nach diesen Maßstäben fehle den erfragten Sachverhalten eine enge inhaltliche Verbindung. Die beiden Stadtratsbeschlüsse beträfen verschiedene Maßnahmen, die vom Beklagten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegenüber verschiedenen Personen vorzunehmen seien. Der inhaltliche Zusammenhang „touristische Fernradwege“ bzw. „Sachsenbad“ sei nicht ausreichend, um diese Maßnahmen als einen einheitlichen Sachverhalt erscheinen zu lassen. Auch das Erkenntnisinteresse des Klägers an der Förderung des Fahrradverkehrs bzw. am Schicksal des Sachsenbads bewirke nicht die erforderliche Verbindung der erfragten Sachverhalte. Der Kläger hat, nach Zustellung der Urteile am 11. August 2020, die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufungen am 27. August 2020 eingelegt (4 A 691/20 und 4 A 694/20); diese sind durch Beschluss vom 6. Juli 2021 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und unter dem Aktenzeichen 4 A 691/20 fortgeführt worden. 9 10 11
6 Der Kläger trägt ergänzend vor, um die Gründe der erfolgten Ablehnungen der inhaltlichen Beantwortung nachvollziehen zu können, seien substantiierte Ausführungen tatsächlicher Art unerlässlich. Diese müssten innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anfrage erfolgen. Das sei vorliegend nicht geschehen, weil den Ablehnungsbegründungen die erforderliche einzelfallbezogene Subsumtion fehle. Die Feststellungsanträge seien bereits aus diesem Grund begründet. Zwar werde nicht geltend gemacht, dass aus der unzureichenden Begründung automatisch ein Antwortanspruch in der Sache resultiere. Allerdings hätten sich die Anfragen auf einzelne Angelegenheiten bezogen. Daher habe ein Antwortanspruch bestanden, den der Beklagte verletzt habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juni 2020 - 7 K 2505/18 - zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte den Kläger in seinem Recht aus § 28 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 SächsGemO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden verletzt hat, indem er seine schriftliche Anfrage (AF 2674/18) vom 2. Oktober 2018 nicht binnen angemessener Frist beantwortet hat, sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Juni 2020 - 7 K 2106/18 - zu ändern und festzustellen, dass der Beklagte den Kläger in seinem Recht aus § 28 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 SächsGemO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden verletzt hat, indem er seine schriftliche Anfrage (AF 2489/18) vom 26. Juni 2018 nicht binnen angemessener Frist beantwortet hat. Der Beklagte beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Er trägt vor, die nunmehr sinngemäß begehrte Feststellung, dass er einen Anspruch des Klägers auf Mitteilung der Gründe, die einem Antwortanspruch entgegenstehen, verletzt habe, sei bislang nicht Gegenstand des Rechtsstreits gewesen. Zudem sei ein Ausschluss, die Begründung eines fehlenden Auskunftsanspruchs im gerichtlichen Verfahren nachzuholen oder zu ergänzen, weder ausdrücklich gesetzlich geregelt noch erforderlich, um eine effektive Durchsetzung der Rechte der Mitglieder des Stadtrats zu gewährleisten. Inhaltlich werde an der Auffassung festgehalten, dass pauschale Sachstandsanfragen zur Umsetzung von Stadtratsbeschlüssen nicht dem Fragerecht eines einzelnen Stadtratsmitglieds unterfielen. Hierfür müsse das Quorum von einem Fünftel der Mitglieder erfüllt werden. 12 13 14 15
7 Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die im Hinblick auf die Anfragen angelegten Verfahrensakten des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässigen Berufungen haben keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Anträge des Klägers sind dahingehend auszulegen, dass sich die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten auf zwei verschiedene Rechtsverletzungen bezieht. Nach § 88 VwGO, der nach § 125 VwGO im Berufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, sind Anträge ausgehend vom wirklichen Rechtsschutzziel sachdienlich auszulegen; eine Bindung durch die erstinstanzlich vorgenommene Auslegung besteht dabei nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 1999 – 9 B 367/99 -, juris Rn. 2 f.). Dementsprechend sind die Anträge des Klägers dahingehend zu verstehen, dass sie sowohl auf die Feststellung der Verletzung eines Antwortanspruchs in der Sache als auch eines Anspruchs auf hinreichende Begründung der Ablehnungen gerichtet sind. Seit Erhebung der Klage hat der Kläger durchgängig zum einen geltend gemacht, der Beklagte habe das ihm als Stadtrat zustehende Informationsrecht missachtet, indem er seine Anfragen nicht inhaltlich beantwortet habe. Zum anderen hat er eine eigenständige Rechtsverletzung darin gesehen, dass für die Nichtbeantwortung keine hinreichenden Begründungen gegeben worden sind. Die so zu verstehenden Anträge haben keinen Erfolg. Bezogen auf die Feststellung der Verletzung eines Anspruchs auf hinreichende Begründung der Ablehnungen sind die Klagen bereits unzulässig (1.). Die weiteren Anträge auf Feststellung der Verletzung eines Antwortanspruchs in der Sache sind zwar zulässig, aber unbegründet (2.). 1. Unzulässig sind die Anträge, soweit mit ihnen die Feststellung verfolgt wird, der Beklagte habe den klägerischen Anspruch auf formelle Begründung der Ablehnung der inhaltlichen Beantwortung verletzt. 16 17 18 19 20
8 Die Einstufung der Klagen als teilweise unzulässig, die keine Veränderung des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidungen erfordert, ist nicht durch § 129 VwGO ausgeschlossen. Danach darf das Urteil des Verwaltungsgerichts nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist. Ein Berufungsgericht verstößt nicht zum Nachteil des Klägers gegen diese Vorschrift, wenn es bei einer allein vom Kläger eingelegten Berufung dahin erkennt, dass die vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesene Klage unzulässig ist (grundlegend BVerwG, Beschl. v. 13. September 1976 - IV B 111.76 -, juris Leitsatz). a) Für die vom Kläger verfolgten Feststellungsanträge besteht zwar die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis. Denn der Kläger macht die Verletzung eines ihm in der Funktion als Gemeinderat zustehenden Rechtes geltend. Mitglieder des Gemeinderats haben Anspruch darauf, dass der Bürgermeister die Ablehnung der (fristgemäßen) inhaltlichen Beantwortung einer Anfrage begründet. Dieses Recht folgt aus § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO i. V. m. dem Grundsatz der Organtreue. Der einzelne Gemeinderat hat nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO Anspruch darauf, dass der Bürgermeister seine Anfragen in angemessener Frist in der Sache beantwortet, wenn keine rechtlichen Ausschlussgründe vorliegen. Sieht der Bürgermeister einen solchen Ausschlussgrund als gegeben an, gebietet der im Rechtsverhältnis zwischen den Organen einer Gemeinde geltende Grundsatz der Organtreue, dies dem Gemeinderat nachvollziehbar darzulegen. Der Grundsatz der Organtreue folgt aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 4 B 421/20 -, juris Rn. 65; OVG NRW, Urt. v. 14. September 2017 - 15 A 2785/15 -, juris Rn. 43). Bei Kompetenzkonflikten verlangt er von den Organen der Gemeinde, darauf hinzuwirken, die Konflikte untereinander zu klären. Dies setzt voraus, dass sie ihre (Rechts-)Ansicht gegenüber dem anderen Organ offenlegen, damit dieses sich damit auseinandersetzen kann (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris Rn. 11). Ausdrücklichen gesetzlichen Niederschlag hat diese Verfahrensweise bei der Beanstandung der Rechtswidrigkeit eines Gemeinderatsbeschlusses durch den Bürgermeister gefunden; in diesem Fall hat der Bürgermeister unter Angabe der Widerspruchsgründe eine Sitzung des Gemeinderats einzuberufen, in der erneut über die Angelegenheit zu beschließen ist (vgl. § 52 Abs. 2 Satz 4 SächsGemO). Im Falle der Nichtbeantwortung einer Anfrage kommt der Begründung für die Vermeidung von Konflikten besondere Bedeutung zu, weil der Anspruch des 21 22 23 24
9 Gemeinderats auf Beantwortung aus ganz unterschiedlichen Gründen ausgeschlossen sein kann. Ein Ausschlussgrund liegt vor, wenn sich die Anfrage nicht auf eine „einzelne Angelegenheit“ oder nicht auf eine „Angelegenheit der Gemeinde“ bezieht, Rechte privater Dritter der Beantwortung entgegenstehen, die Anfrage geheimzuhaltende Angelegenheiten nach § 28 Abs. 7 SächsGemO betrifft oder die Anfrage rechtsmissbräuchlich ist (vgl. Menke/Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Loseblatt 2020, § 28 Rn. 66; VGH BW, Urt. v. 22. Februar 2001 - 1 S 786/00 -, juris Rn. 20). Hinsichtlich des Umfangs der Begründungspflicht folgt aus ihrem Sinn und Zweck, dass ein pauschales Berufen auf einen der Ausschlussgründe nicht genügt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12. April 2010 - 15 A 69/09 -, juris Rn. 25; vgl. für das Fragerecht von Abgeordneten BVerfG, Urt. v. 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 256). Grundsätzlich müssen in der Begründung die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe enthalten sein, die den Bürgermeister zu seiner Entscheidung bewogen haben. Die Begründungsanforderungen können aber geringer ausfallen, wenn dem Gemeinderat diese Gründe ganz oder teilweise bekannt sind (vgl. für das Verwaltungsverfahren § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG; vgl. für das Fragerecht von Abgeordneten BVerfG, Urt. v. 7. November 2017 - 2 BvE 2/11 -, juris Rn. 255). In diesem Fall bedarf es für die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht zwingend einer Darlegung aller wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe. Ob die mitgeteilten Gründe in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffen und einer gerichtlichen Überprüfung standhalten, hat Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Antwortablehnung, nicht aber auf die Erfüllung der formellen Begründungspflicht (vgl. für das allgemeine Verwaltungsrecht: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 39 Rn. 18). Der Kläger hat geltend gemacht, die vom Beklagten vorgerichtlich gegebenen Begründungen genügten diesen Anforderungen nicht. Ob diese Einschätzung zutreffend ist, ist eine Frage der Begründetheit. Für die Klagebefugnis genügt die bloße Möglichkeit einer Rechtsverletzung. b) Den Feststellungsanträgen fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis. Der Grundsatz der Organtreue verlangt, dass ein Gemeindeorgan eine Rechtsverletzung durch ein anderes Gemeindeorgan rechtzeitig selbst gegenüber diesem Organ rügt (SächsOVG, Beschl. v. 26. Januar 2021 - 4 B 421/20 -, juris Rn. 65; 25 26 27 28
10 OVG NRW, Beschl. v. 19. August 2011 - 15 A 1555/11 -, juris Rn. 21). Unterbleibt dies, kann die vermeintliche Rechtswidrigkeit der fraglichen Verfahrensweise später nicht mehr im Rahmen einer Feststellungsklage mit Erfolg geltend gemacht werden. Denn durch die unterlassene Rüge ist dem Organ die Möglichkeit genommen worden, die Einwände zu prüfen und ggf. abzuhelfen (OVG NRW, Urt. v. 14. September 2017 - 15 A 2785/15 -, juris Rn. 43). Entbehrlich ist die Rüge ausnahmsweise nur dann, wenn ihrem Zweck bereits Rechnung getragen ist oder dieser ohnehin nicht mehr erreicht werden kann (vgl. für die Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens BVerwG, Urt. v. 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris Leitsatz). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger der Rügepflicht in beiden Fällen nicht genügt. Er hat jeweils vorgerichtlich nicht geltend gemacht, dass die Ablehnung, die gestellte Anfrage inhaltlich zu beantworten, formell unzureichend begründet sei. Auf das jeweils erste Antwortschreiben des Beklagten hat er mit den Schreiben vom 18. Juli und 24. Oktober 2018 jeweils lediglich die nicht erfolgte inhaltliche Beantwortung gerügt, nicht aber, dass die Ablehnung nicht ausreichend begründet sei. Eine Rüge bezüglich der formellen Begründung kann auch nicht als damit konkludent miterklärt angesehen werden; denn für eine solche Rüge hat kein objektiv erkennbarer Anlass bestanden. Es ist ohne weiteres ersichtlich gewesen, dass der Konflikt der Beteiligten darauf beruht, dass der Beklagte den unbestimmten Rechtsbegriff der „einzelnen Angelegenheiten“ eng versteht und anwendet, wogegen der Kläger für eine eher weite Auslegung eintritt. Es ist zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, dass die Entscheidung des Beklagten trotzdem aus der subjektiven Sicht des Klägers in einzelnen Punkten nicht nachvollziehbar gewesen ist. Dann muss er dies aber ausdrücklich beanstanden, um dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, die Begründung nachzubessern. Eine solche Rüge ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte von vornherein nicht bereit gewesen wäre, die Begründungen zu konkretisieren oder zu erweitern, falls dies zur Erfüllung der Begründungspflicht notwendig sein sollte. 2. Die Anträge, festzustellen, dass der Beklagte den Kläger in seinem Recht aus § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden verletzt hat, indem er dessen schriftliche Anfragen nicht inhaltlich beantwortet hat, sind hingegen zwar zulässig; in der Sache sind sie allerdings unbegründet und haben daher ebenfalls keinen Erfolg. 29 30
11 Nach § 28 Abs. 6 SächsGemO kann jeder Gemeinderat an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde richten, die binnen angemessener Frist, die grundsätzlich vier Wochen beträgt, zu beantworten sind. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Landeshauptstadt Dresden vom 25. Februar 2010 sind schriftliche Anfragen der Mitglieder des Stadtrates in angemessener Frist, die grundsätzlich 4 Wochen beträgt, zu beantworten. Ein daraus folgender Anspruch des Klägers auf Auskunft in der Sache hat nicht bestanden, weil sich die streitgegenständlichen Anfragen nicht auf eine „einzelne Angelegenheit“ bezogen haben. Durch das Tatbestandsmerkmal der „einzelnen Angelegenheit“ wird das Auskunftsrecht des einzelnen Gemeinderats beschränkt. Dies ist mit höherrangigem Recht vereinbar (SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 25; ebenso Menke/Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Loseblatt 2020, § 28 Rn. 66a). Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung ist ein Auskunftsanspruch zu weitreichenden Sachverhalten ausgeschlossen (a), den der Kläger mit seinen Anfragen geltend gemacht hat (b). a) Ein Recht des einzelnen Gemeinderats gegenüber dem Bürgermeister auf Beantwortung einer Anfrage setzt voraus, dass sie eine „einzelne Angelegenheit“ betrifft. Darunter ist ein konkreter Lebenssachverhalt zu verstehen (SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 24; vgl. auch zur weitgehend wortgleichen Regelung im baden-württembergischen Kommunalrecht: VGH BW, Urt. v. 22. Februar 2001 – 1 S 786/00 –, juris Rn. 20). Ein solcher liegt vor, wenn er aus Sicht eines objektiven Dritten nach Ort, Zeit und dem Kreis der eventuell betroffenen Personen bestimmbar ist und zwischen diesen Elementen eine inhaltliche Verbindung vorhanden ist (SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 28); die daraus resultierende Gesamtheit von Umständen muss überschaubar sein. Ob die Beantwortung einer Anfrage zu einem überdurchschnittlich hohen Arbeitsaufwand führt, ist für das Vorliegen einer einzelnen Angelegenheit hingegen unerheblich (ebenso OVG LSA, Urt. v. 10. Dezember 1998 - A 2 S 502/96 -, juris Rn. 77; a. A. VGH BW, Urt. v. 30. März 1992 - 1 S 1762/91 -, juris Rn. 28). Der Gemeinderat muss den Gegenstand seiner Anfrage entsprechend dieser Anforderungen konkretisieren (SächsOVG, Urt. v. 7. Juli 2015 - 4 A 12/14 -, juris Rn. 24; vgl. auch VGH BW, Urt. v. 30. März 1992 - 1 S 1762/91 -, juris Rn. 26); andernfalls kann der Bürgermeister die Beantwortung ablehnen, ohne 31 32 33
12 dem Gemeinderat vorher die Möglichkeit zur Änderung der Anfrage einräumen zu müssen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 10. Dezember 1998 - A 2 S 502/96 -, juris Rn. 78). Das in § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO normierte Auskunftsrecht existiert bereits seit Inkrafttreten der Sächsischen Gemeindeordnung vom 21. April 1993 (GVOBl. S. 301). Der dem Gesetz zugrundeliegende Gesetzentwurf (LT-Drs. 1/1634) enthält keine spezifischen Erläuterungen zur Vorschrift. Ausgangspunkt der Auslegung ist daher ihr Wortlaut. Der im Gesetzestext verwendete Begriff „einzeln“ hat zwei mögliche Wortbedeutungen: zum einen „für sich allein, nicht mit anderen zusammen, gesondert“ und zum anderen „vereinzelt, einige, wenige“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/einzeln). Auch wenn der mit „einzeln“ unmittelbar in Verbindung stehende Begriff der „Angelegenheit“ in § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO in der Mehrzahl verwendet wird, spricht dies nicht für das zweite und damit nicht für die weite der beiden in Betracht kommenden Wortlautverständnisse. Denn nicht nur der Begriff der Angelegenheit, sondern auch der anknüpfende Begriff der Anfrage wird in der Mehrzahl gebraucht. Für das erste Verständnis des Begriffs „einzeln“ als „für sich allein, nicht mit anderen zusammen, gesondert“ spricht auch die mit dem Tatbestandsmerkmal der einzelnen Angelegenheit verfolgte Funktion, das Auskunftsrecht zu begrenzen. Gesetzessystematisch abzuleiten ist diese Zwecksetzung aus dem Zusammenwirken mit § 28 Abs. 5 SächsGemO; die Vorschrift sieht im Vergleich zu § 28 Abs. 6 SächsGemO ein inhaltlich weitergehendes Auskunftsrecht „in allen Angelegenheiten der Gemeinde“ vor. Die Ausübung des weitergehenden Auskunftsrechts ist dadurch beschränkt, dass sie an das Quorum von einem Fünftel der Gemeinderäte geknüpft ist. Diese Beschränkung würde bei einem weiten Verständnis des Begriffs der „einzelnen Angelegenheit“ leerlaufen, weil dann bereits der einzelne Gemeinderat ein weitreichendes Auskunftsrecht hätte. Aus diesen Gründen darf eine einzelne Angelegenheit nur eine überschaubare, d. h. eine im Umfang begrenzte und von anderen Lebenssachverhalten eindeutig abgrenzbare Gesamtheit von Umständen umfassen. Maßgebend dafür, ob eine einzelne Angelegenheit gegeben ist, ist die Sicht eines objektiven Dritten (ebenso im Hinblick auf die wortgleiche Regelung im damaligen sachsen-anhaltinischen Kommunalrecht: OVG LSA, Urt. v. 10. Dezember 1998 - A 2 S 502/96 -, juris Rn. 77; a. A. VGH BW, Urt. v. 30. März 1992 - 1 S 1762/91 -, juris Rn. 28). Für die vom Verwaltungsgericht im Gegensatz dazu angenommene Verknüpfung der einzelnen Angelegenheit mit dem Interesse des fragestellenden Gemeinderats gibt der Wortlaut des § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO keinen 34 35
13 Anknüpfungspunkt. Dieser führt ausdrücklich keine subjektiven Umstände auf. Auch legt die Formulierung, wonach Bezugspunkt der einzelnen Angelegenheit die „Gemeinde“ ist, kein Abstellen auf die subjektive Sicht des einzelnen Gemeinderats nahe. Gestützt wird diese Wortlautauslegung durch den mit dem Auskunftsanspruch auch verfolgten Zweck, eine Kontrolle der Tätigkeit des Bürgermeisters zu ermöglichen (vgl. NdsOVG, Urt. v. 3. Juni 2009 - 10 LC 217/07 -, juris Rn. 61). Durch eine generelle Verknüpfung des Antwortanspruchs mit dem subjektiven Frageinteresse des einzelnen Gemeinderats würde dieses Kontrollmittel spürbar beeinträchtigt. Denn die Verknüpfung bedingt die Obliegenheit, das subjektive Frageinteresse darzulegen. Dies kann den Gemeinderat dazu zwingen, Umstände offenzulegen, die er im Interesse einer wirksamen Kontrolle erst zu einem späteren Zeitpunkt offenlegen wollte (vgl. OVG LSA, Urt. v. 10. Dezember 1998 - A 2 S 502/96 -, juris Rn. 79). Mit der Obliegenheit zur Darlegung des subjektiven Frageinteresses würde zudem eine formelle Begründungspflicht geschaffen, obwohl § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO als formelle Voraussetzung für Anfragen außerhalb der Gemeinderatssitzung dem Wortlaut nach nur die Schriftlichkeit vorsieht. In Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung ist des Weiteren klarzustellen, dass der Umfang des Arbeitsaufwands für die Beantwortung einer Anfrage für das Vorliegen einer „einzelnen Angelegenheit“ nicht relevant ist. Zwar liegt es nahe, dass die Beschränkung des Auskunftsrechts nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO auf „einzelne Angelegenheiten“ dem Ziel dient, Überlastungen des Bürgermeisters durch die Beantwortung von Anfragen zu verhindern. Allerdings wird dieses Ziel nicht durch eine unmittelbare Verknüpfung von Arbeitsaufwand und Auskunftsanspruch, sondern mittelbar durch eine Begrenzung des Umfangs des Auskunftsanspruchs verfolgt. Ein hoher Arbeitsaufwand für die Beantwortung kann daher allein als Rechtfertigung dienen, von der Antwortregelfrist des § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO abzuweichen (vgl. OVG LSA, Urt. v. 10. Dezember 1998 - A 2 S 502/96 -, juris Rn. 77). Ob ein Antwortanspruch nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO mangels einer Anfrage über eine „einzelne Angelegenheit“ ausgeschlossen ist, ist im gerichtlichen Verfahren umfassend zu prüfen. Eine Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs auf die vorgerichtliche Ablehnungsbegründung ist im Gesetzestext nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine solche Beschränkung ist auch nicht notwendig, um die Effektivität des Auskunftsanspruchs zu gewährleisten. Fehlt die erforderliche formell ausreichende Begründung für die Ablehnung des Auskunftsanspruchs, kann der Gemeinderat dies - wie dargelegt - als separate Rechtsverletzung geltend machen und gerichtlich 36 37
14 feststellen lassen, dass kein Recht bestand, die Auskunft mit einer derart unzureichenden Begründung abzulehnen, ohne dass dies durch das Nachschieben von Ablehnungsgründen im gerichtlichen Verfahren geheilt werden könnte. Eine Beschränkung des gerichtlichen Prüfungsumfangs kann deshalb auch nicht aus der Rechtsprechung zu Abgeordnetenrechten hergeleitet werden. Abgesehen davon, dass der Gemeinderat und der Landtag bzw. der Bundestag wesensverschiedene Einrichtungen im Staatsaufbau sind (ThürOVG, Urt. v. 14. November 2013 - 3 KO 900/11 -, juris Rn. 43; vgl. dazu ausführlich Engelbrecht, BayVBl. 2017, 541 [544 f.]), beruht der beschränkte gerichtliche Prüfungsumfang beim Auskunftsanspruch von Abgeordneten auf den Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Organstreitverfahrens. Dieses dient allein der Nachprüfung, ob ein bestimmter Vorgang den Abgeordneten in seinen durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet (vgl. SächsVerfGH, Beschl. v. 29. September 2011 - Vf. 44-I-11 -, juris Rn. 31). Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz zwischen Gemeindeorganen beschränkt sich hingegen nicht auf die nachträgliche Feststellung von Rechtsverletzungen (etwa dahin, dass die Auskunft mit formell unzureichender Begründung abgelehnt wurde), sondern kann auch auf Leistung gerichtet sein (etwa auf Erteilung einer fristgemäßen Antwort auf eine Anfrage im vorläufigen Rechtsschutz), was eine umfassende gerichtliche Prüfung des Leistungsanspruchs erfordert. Für die Feststellung, ob ein solcher Leistungsanspruch bestand, wie hier, gilt deshalb nichts anderes. Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass § 28 Abs. 3 SächsGemO Anfragen nach der Umsetzung von Gemeinderatsbeschlüssen durch einen Gemeinderat nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO nicht ausschließt. Nach § 28 Abs. 3 SächsGemO überwacht der Gemeinderat die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Gemeindeverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister. Damit ist zwar dem Gemeinderat als Kollegium die Kontrollaufgabe zugewiesen. Allerdings folgt daraus nicht, dass alle Kontrollmaßnahmen nur durch den Gemeinderat als Kollegium ausgeübt werden können. Andernfalls würde die Durchführung der Kontrollmaßnahmen von der Unterstützung durch die Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderats abhängen. Durch ein solch hohes Quorum würde nicht nur die Effektivität der Kontrolle erheblich verringert. Eine solche Auslegung würde auch der Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO widersprechen. Danach kann bereits ein Fünftel der Gemeinderäte in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen, dass der Bürgermeister den Gemeinderat informiert und diesem Akteneinsicht gewährt. Der 38
15 Begriff „in allen Angelegenheiten“ ist weit gefasst; er beinhaltet daher auch die Kontrolle der Umsetzung von Gemeinderatsbeschlüssen. Richtigerweise sind § 28 Abs. 5 und 6 SächsGemO daher im Verhältnis zu § 28 Abs. 3 SächsGemO als vorrangige Spezialvorschriften zu einzelnen Kontrollmaßnahmen zu verstehen (ebenso Rehak, in: Quecke/Schmid, SächsGemO, Loseblatt 2020, § 28 Rn. 33). Das gilt auch im Hinblick auf die Informationspflicht des Bürgermeisters gegenüber dem Gemeinderat nach § 52 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO. Ist der Bürgermeister nach § 28 Abs. 6 Satz 1 SächsGemO verpflichtet, eine Anfrage zur Umsetzung eines Gemeinderatsbeschlusses inhaltlich zu beantworten, genügt er deshalb seiner Pflicht nicht, wenn er auf die inhaltliche Beantwortung durch erst künftig zu erwartende Informationen, etwa nach § 52 Abs. 5 Satz 1 SächsGemO, verweist. Denn dem einzelnen Ratsmitglied steht bei entsprechend konkretisierter Anfrage eine fristgemäße Auskunft zu jeder einzelnen Angelegenheit der Gemeinde zu, soweit er die erbetenen Informationen noch nicht besitzt. Ebenfalls zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht dahingehend, dass die Frage, ob es sich bei der Umsetzung eines Gemeinderatsbeschlusses um eine einzelne Angelegenheit der Gemeinde handelt, weder allgemein bejaht noch verneint werden kann. Die Beantwortung ist vielmehr von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Eine von beiden Beteiligten vertretene generelle Bewertung scheitert daran, dass die in Betracht kommenden Sachverhalte eine hohe Variationsbreite aufweisen und daher nicht einheitlich bewertet werden können. Wie das vorliegende Verfahren beispielhaft verdeutlicht, sind Umfang und Inhalte von Gemeinderatsbeschlüssen sehr unterschiedlich. Ein Gemeinderatsbeschluss kann sich auf eine einzelne, örtlich und zeitlich äußerst begrenzte Maßnahme beschränken. Es gibt aber auch Gemeinderatsbeschlüsse, die unter einem Oberthema eine Vielzahl von Maßnahmen enthalten, die an unterschiedlichen Orten und Zeitpunkten durchzuführen sind und jeweils verschiedene Personen betreffen. Auch die Fragen nach der Umsetzung können sich erheblich unterscheiden. Sie können sich auf einen klar abgegrenzten Aspekt der Umsetzung beziehen; genauso möglich ist eine pauschale, nicht näher konkretisierte Frage nach „der Umsetzung“. Diese tatsächliche Variationsbreite wird auch nicht dadurch in der rechtlichen Bewertung vereinheitlicht, dass der Gemeinderat mit der Beschlussfassung die umfassten Sachverhalte zu einer „einzelnen Angelegenheit“ bündelt. Ein solcher Regelungswille bezogen auf das Auskunftsrecht ist einem Gemeinderatsbeschluss ohne ausdrücklichen Hinweis nicht zu entnehmen. Darüber hinaus hätte der Gemeinderat keine Befugnis für eine entsprechende 39 40
16 Regelung. Dafür fehlt es nicht nur an einer Verankerung der Regelungsbefugnis im Gesetzeswortlaut. Vor allem wäre eine solche Befugnis mit der gesetzlichen Festlegung der Kompetenzen zwischen den Gemeindeorganen unvereinbar, da sie ein - andernfalls nur dem Quorum von einem Fünftel der Gemeinderäte zustehendes - Auskunftsrecht des einzelnen Ratsmitglieds begründen könnte. b) Nach diesen Maßstäben sind der Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Anfragen des Klägers nicht um Anfragen über einzelne Angelegenheiten handelt. Beide Stadtratsbeschlüsse, auf die sich die Anfragen beziehen, umfassen mehr als einen konkreten Lebenssachverhalt. Der Stadtratsbeschluss zu touristischen Fernradwegen vom 19. April 2018 besteht aus vier Unterpunkten. Er umfasst diverse Maßnahmen, die von konkreten Baumaßnahmen an verschiedenen Orten mit verschiedenen Zweckrichtungen über die Beauftragung von Planungen bis hin zu Öffentlichkeitsarbeit reichen. Eine inhaltliche Verbindung der verschiedenen Maßnahmen besteht nur durch das weite Oberthema touristische Fernradwege. Jedenfalls die einzelnen Unterpunkte bilden daher jeweils einen eigenständigen konkreten Lebenssachverhalt. Im Vergleich dazu weist der Stadtratsbeschluss vom 28. Juni 2018 durch das Oberthema „Sachsenbad“ eine spezifischere inhaltliche Verbindung der Unterpunkte auf. Nichtsdestotrotz gibt es auch zwischen diesen Unterpunkten deutliche Unterschiede bezogen auf Art, Zeitpunkt und Ort der Umsetzungsmaßnahmen. Konkret hat der Beklagte zur Erfüllung des Beschlusses erstens eine Konzeptausschreibung durchzuführen (Ziffer 2 des Beschlusses). Ziffer 3 des Beschlusses enthält zweitens Vorgaben für den Fall, dass es nach Abschluss der Konzeptausschreibung zu Vertragsverhandlungen kommen sollte und diese erfolgreich verlaufen. Ebenfalls für den Zeitraum nach Abschluss der Konzeptausschreibung wird dem Beklagten zuletzt in Ziffer 4 des Beschlusses vorgegeben, die Ergebnisse der Ausschreibung und darüber hinaus auch den weiteren Verlauf der Sanierung des Sachsenbads sowohl im Ortsbeirat und als auch auf einer Einwohnerversammlung vorzustellen. Die daraus folgende Heterogenität der Beschlusspunkte schließt es aus, den gesamten Stadtratsbeschluss als einzelne überschaubare Gesamtheit einzustufen. 41 42 43
17 Auch durch die Anfragen selbst ist keine Konkretisierung auf eine einzelne Angelegenheit erfolgt. Der Kläger hat keine spezifische, auf einen bestimmten Teil oder Aspekt des jeweiligen Beschlusses beschränkte Frage gestellt. Er hat den Beklagten stattdessen pauschal um Auskunft zu den ergriffenen Maßnahmen und dem Stand der Umsetzung der Beschlüsse ersucht. Damit hat er jeweils Auskunft zu mehreren konkreten Lebenssachverhalten gewollt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 44 45
18 oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Tischer Ranft Sieweke Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren 4 A 694/20 auf 10.000 € festgesetzt; für das Berufungsverfahren 4 A 691/20 wird der Streitwert bis zur Verbindung auf 10.000 € und nach der Verbindung auf 20.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung der Streitwerte beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG; dabei wird der Empfehlung der Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die 1
19 Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 gefolgt. Die vom Beklagten angeregte Festsetzung eines geringeren Streitwertes kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine dafür erforderliche unterdurchschnittliche Bedeutung der Sachen für den Kläger ist nicht gegeben, da es aus seiner Sicht um die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen geht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Tischer Ranft Sieweke 2
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- VwGO § 154 1x
- VwGO § 167 1x
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- VwGO § 55a 2x
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