Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 2 B 259/21

Az.: 2 B 259/21 8 L 182/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Hansastraße 4, 01097 Dresden - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - beigeladen: wegen Konkurrentenstreit um die Stelle des Leiters/der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Waldheim hier: Beschwerde

2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 25. Oktober 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Mai 2021 - 8 L 182/21 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt, die Stelle des Leiters/der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Waldheim unter Verleihung des Statusamtes mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. I. Im Justizministerialblatt 12/2018 wurde am 20. Dezember 2018 die Stelle des Leiters/der Leiterin (m/w/d) der Justizvollzugsanstalt Waldheim (A 16) ausgeschrieben. Hierauf bewarben sich der Antragsteller (*19..), der als Regierungsdirektor (A 15) bei der Polizeidirektion L tätig ist, und der Beigeladene (*19..), der als Regierungsdirektor (A 15) seit Mai 2005 Anstaltsleiter der JVA Z ist; derzeit nimmt er kommissarisch den streitgegenständlichen Dienstposten wahr. Eine erste Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen vom 16. Oktober 2019 hatte im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes beim Verwaltungsgericht Leipzig (Beschl. v. 30. Juli 2020 - 8 L 409/20 - rk.) keinen Bestand, weil die Regelbeurteilung des Antragstellers für den Zeitraum 1. Juni 2015 bis 31. Mai 2018 und die Anlassbeurteilung des Beigeladenen (Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Januar 2019) einen ausdifferenzierten Vergleich der im Gesamturteil im Wesentlichen gleichen Bewerber nicht zuließen. Im Anschluss führte der Antragsgegner Auswahlgespräche mit den beiden Bewerbern durch. Auf dieser Grundlage entschied sich der Antragsgegner erneut für den 1 2 3

3 Beigeladenen. Den vom Antragsteller eingelegten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Leipzig mit dem angegriffenen Beschluss ab. Mit seiner Beschwerde trägt der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. Januar 2017 - 1 M 175/16 - unter anderem vor, dass für den Beigeladenen eine Regelbeurteilung hätte erstellt und die Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung dieser Regelbeurteilung hätte getroffen werden müssen. Der Antragsgegner verteidigt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung. Der Beigeladene hat sich nicht geäußert. II. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zugunsten des Antragstellers besteht ein Anordnungsanspruch, weil die angegriffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen rechtlich zu beanstanden ist. Der Antragsgegner hat seine Entscheidung zu Unrecht ohne Heranziehung einer aktuellen Regelbeurteilung des Beigeladenen getroffen. 1. Die Entscheidung des Dienstherrn, welcher der Bewerber der geeignetste für das konkret zu besetzende Amt ist, unterliegt als Akt wertender Erkenntnis nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. März 1998, BVerwGE 106, 263, 266 ff.; Urt. v. 16. August 2001, BVerwGE 115, 58, 60 m. w. N.). Die Auswahl beruht auf der Bewertung der durch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf, § 3 SächsRiG i. v. m. § 9 BeamtStG vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil der jeweiligen Stelle gesetzt werden. Auskunft über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung geben in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen, auf die daher vorrangig zur Ermittlung des Leistungsstands zurückzugreifen ist. Neben den aktuellen Anlassbeurteilungen kommt den aktuellsten Regelbeurteilungen eine besondere Bedeutung zu. Deren Eignung als 4 5 6 7 8

4 Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 - juris Rn. 21 m. w. N.). Der Leistungsvergleich der Bewerber hat anhand der genannten dienstlichen Beurteilungen zu erfolgen. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote, Prädikat), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Sind Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, muss der Dienstherr zunächst die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Senatsbeschl. v. 29. Juni 2017 - 2 B 92/17 -, juris Rn. 19 m. w. N.). Welchen der zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen der Dienstherr das größere Gewicht beimisst, bleibt dabei seiner Entscheidung überlassen (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Februar 2013 - 2 B 391/12 - und v. 11. Juni 2015 - 2 B 277/14 -, beide juris). Die Auswahlentscheidung hat regelmäßig auf Grundlage der aktuellen Anlassbeurteilungen und der aktuellsten Regelbeurteilungen zu erfolgen (vgl. Senatsbeschl. v. 19. September 2019 - 2 B 225/19 -, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 - sowie Beschl. v. 20. Januar 2004 - 2 VR 3.03 -, beide juris; Senatsbeschl. v. 16. Dezember 2008 - 2 B 350/08 - und v. 5. März 2010 - 2 B 2/10 -, juris; st. Rspr.). Die Anlassbeurteilung enthält eine aktuelle Beurteilung der Befähigung, Leistung und Eignung, so dass durch eine vergleichende Wertung von Anlassbeurteilungen ein zeitnaher und an dem Prinzip der Bestenauslese orientierter Beurteilungsvergleich ermöglicht wird. Daneben besitzen die letzten Regelbeurteilungen besondere Aussagekraft, weil sie als Stichtagsbeurteilungen unter gleichmäßiger Anwendung des gewählten Beurteilungssystems erstellt werden und damit in besonderem Maße geeignet sind, eine Wettbewerbssituation zu klären (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 11. April 2001, SächsVBl. 2001, 196, 198 f.). Anlass- und Regelbeurteilungen unterscheiden sich allerdings nicht nur in ihrem zeitlichen Bezugsrahmen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Juli 2013 - 2 B 343/13 -, juris Rn. 10). Während den Maßstab für die Regelbeurteilung die Anforderungen des innegehabten 9

5 Statusamtes bilden, sind dies bei der Anlassbeurteilung die Anforderungen des angestrebten Beförderungsamts. Das macht Ziffer VII Nr. 2 Satz 4, Ziffer IV Nr. 1a der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die dienstliche Beurteilung der Richter und Staatsanwälte einschließlich der Anforderungsprofile für Eingangs- und Beförderungsämter (VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) vom 7. Dezember 2017 (SächsJMBl. S. 520), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 374)) deutlich, wonach bei einer Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um eine Beförderungsstelle den Maßstab für die Eignungs- und Befähigungsbeurteilung das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle bilden soll (vgl. zu unterschiedlichen Maßstäben von Regel- und Anlassbeurteilungen: BVerwG, Beschl. v. 10. Mai 2006, NVwZ - RR 2007, 790; Beschl. v. 6. Juni 2006 - 2 B 5.06 -, juris). 2. Eine aktuelle Regelbeurteilung (Ziffer III VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte) wurde für den Beigeladenen nicht erstellt; die letzte Regelbeurteilung datiert vom 1. April 2011. Grundlage hierfür ist Ziffer III 3. b) VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte, wonach von der Regelbeurteilung alle Richter und Staatsanwälte ausgenommen sind, die am Regelbeurteilungsstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben; diese Regelung gilt auch gemäß Ziffer XIV VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte für Leiter der Justizvollzugsanstalten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, also auch für den Beigeladenen. 3. Die in Ziffer III 3 b VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte vorgesehene Einschränkung des Kreises der zu Beurteilenden steht nicht im Einklang mit höherrangigem Recht. a. Gesetzliche Grundlage für die Verpflichtung zur Erstellung von Regelbeurteilungen ist für Beamte § 93 Abs. 1 Satz 1 SächsBG. Für Richter und Staatsanwälte trifft § 6 Abs. 1 SächsRiG eine Regelung und bestimmt dabei im Unterschied zum Beamtenrecht konkret den Beurteilungszeitraum mit vier Jahren. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass das Beamtenrecht für die Festlegung von Einzelheiten nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SächsBG den Erlass einer Rechtsverordnung vorsieht. Eine entsprechende Regelung fehlt im Sächsischen Richtergesetz, weshalb die Ausgestaltung der Einzelheiten jedenfalls nach überkommener Auffassung in einer Verwaltungsvorschrift vorgenommen wurde und wird. Soweit gegen eine solche Regelungstechnik in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urt. vom 7. Juli 2021 - 2 C 2.21 -, juris Rn. 31 ff., insbesondere Rn. 36) im Hinblick auf die 10 11 12

6 verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 20 Abs. 3 GG erhebliche Bedenken geltend gemacht werden, folgt hieraus nicht die Unverwertbarkeit der einer Auswahlentscheidung zugrundliegenden Beurteilungen. Denn die Beurteilungsvorschriften wären selbst dann, wenn sie gegen den Vorbehalt des Gesetzes verstießen und deshalb nichtig wären, für einen Übergangszeitraum grundsätzlich weiter anzuwenden (Senatsbeschl. v. 2. Juli 2021 - 2 B 219/21 -, juris Rn.15; so jetzt auch ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 7. Juli 2021 a. a. O. Rn. 40). Sowohl § 93 Abs. 3 Nr. 1 SächsBG als auch § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRiG lassen es ausdrücklich zu, dass für bestimmte Gruppen Ausnahmen von der Regelbeurteilung vorgesehen werden. § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRiG konkretisiert dies hinsichtlich des Alters der Richter und Staatsanwälte, indem ausdrücklich darauf abgestellt wird, dass das Staatsministerium der Justiz bestimmen kann, wer „nicht mehr“ zu beurteilen ist. Auf Grundlage dieser formell-gesetzlichen Regelungen bestimmt für die Beamten § 3 Abs. 3 Nr. 3 Sächsische Beurteilungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 504 - SächsBeurtVO), dass Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, von der Regelbeurteilung ausgeschlossen sind, es sei denn, sie beantragen, an der Regelbeurteilung teilzunehmen. Vergleichbar wird in Ziffer III 3. b) VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte - wie ausgeführt - dieser Ausschluss bereits bei einem Lebensalter von 50 Jahren und auch unter Ermöglichung, einen Antrag zu stellen, vorgesehen. b. Es bestehen zunächst keine durchgreifenden Bedenken, dass für den Beigeladenen als Beamter nicht die beamtenrechtlichen Regelungen anzuwenden sind, sondern die letztlich auf Grundlage des Richterrechts geltenden besonderen Vorschriften der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte. Eine ausdrückliche rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 1 Abs. 2 Nr. 2 SächsBeurtVO, die ihre Berechtigung in dem Bestreben findet, die Bediensteten im Geschäftsbereich mit vergleichbaren Beurteilungen zu versehen. c. Allerdings überschreitet die Festsetzung eines Alters von 50 Jahren den durch die zugrundeliegende formell-gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsRiG eingeräumten Gestaltungsspielraum. Die Ermächtigung zur Festlegung von Ausnahmen von der regelmäßigen/planmäßigen Beurteilung in § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG beinhaltet zunächst einen weiten Gestaltungsspielraum des Staatsministeriums der Justiz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. September 2009 - 1 WB 4.05 -, juris Rn.12). Die Einführung der Zeitgrenze verstößt 13 14 15 16

7 indes auch unter Beachtung dieses Gestaltungsspielraums gegen Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf. Diese Verfassungsnormen gebieten, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht verletzt, wenn sich kein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder kein sonst sachlich einleuchtender Grund für die (gesetzliche) Differenzierung oder Gleichbehandlung finden lässt. Eine Verletzung dieses Grundrechts liegt auch dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Verschiedenbehandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Regelungsgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. September 2009 a. a. O.). Grundsätzlich kann die Bestimmung einer Altersgrenze aus der Überlegung gerechtfertigt werden, dass Verwaltungsaufwand vermieden werden soll, der nicht aus Rechtsgründen zwingend geboten ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu in seinem Beschluss vom 22. September 2009 - 1 WB 4.05 - (juris Rn. 15) aus: Planmäßige Beurteilungen dienen vornehmlich dem Zweck, im Rahmen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG), Grundlage für die daran zu orientierenden Entscheidungen über die Verwendung von Soldaten, insbesondere auf förderlichen oder Beförderungs-Dienstposten, und über ihr dienstliches Fortkommen zu sein (Beschlüsse vom 26. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 17.82 -, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 20.96, 21.96 - und vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 10.03 - ; vgl. ferner Urteil vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 37.91 - m.w.N.). Die Bedeutung einer planmäßigen Beurteilung für die "Klärung einer Wettbewerbssituation" zwischen mehreren Kandidaten oder Bewerbern und für die Laufbahnentwicklung der Soldaten tritt indessen zurück, wenn aufgrund der von diesen bereits erreichten Position - insbesondere durch Erreichen der allgemeinen Laufbahnperspektive - oder aufgrund ihres Alters t y p i s c h e r w e i s e eine weitere Förderung oder Beförderung oder ein Laufbahnwechsel nach der vorausschauenden Personalplanung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. Schröder/Lemhöfer/Krafft, Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: Juli 2003, § 40/§ 41, RNr. 18; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: August 2005, RNr. 241). Maßgeblich kommt es somit darauf an, ob man bei Richtern/Staatsanwälten/Beamten ab einem gewissen Alter, welches zur Bestimmung einer Altersgrenze dienen soll, „typischerweise“ davon ausgehen kann, dass sie nicht mehr an einem 17 18

8 Auswahlverfahren teilnehmen werden (vgl. auch Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Rn. 241, 551). Hinzu kommt, dass Regelbeurteilungen schon vom Begriff her regelmäßig erstellt werden sollen, Ausnahmen hiervon bedürfen einer besonderen Begründung. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg führt hierzu in seinem Beschluss vom 23. Januar 2017 - 1 M 175/16 - (juris Rn. 22) aus: Es spricht schon generell Überwiegendes dafür, dass solche Ausnahmebestimmungen bereits nach den allgemeinen Regeln nur in engen (Ausnahme-)Fällen statthaft sind. Im Besonderen will § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA jedoch sicherstellen, dass für die regelmäßig wiederkehrenden Auswahlentscheidungen des Dienstherrn nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG - wie bereits ausgeführt - für alle Beamten durch Regelbeurteilungen gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst werden. An diesen Sinn und Zweck gemessen sind Ausnahmen denkbar, die aus Praktikabilitätsgründen solche Beamten(-gruppen) ausnehmen, bei denen Beurteilungen für Auswahlentscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz üblicherweise nicht mehr benötigt werden. Dies ist etwa der Fall bei Beamten, die alsbald die Regelaltersgrenze erreichen oder die sich bereits in einem Endamt befinden oder jedenfalls ein solches Amt im statusrechtlichen Sinn inne haben, welches eine (weitere) Beförderung kaum mehr erwarten lässt. Soll hingegen an ein früheres Lebensalter angeknüpft werden, darf die Zeitspanne zwischen dem Erreichen der Regelaltersgrenze und letzten Regelbeurteilung kein Maß erreichen, das eine zu große Gruppe von Beamten, bei denen nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidungen anstehen könnten, ausnimmt. Eine Zeitspanne von mehr als 10 Jahren zwischen Erreichen der Regelaltersgrenze und letzten Regelbeurteilung wird dementsprechend dem Regelungszweck von § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA nicht mehr gerecht. Die Richtigkeit dieser Erwägungen gerade für eine Altersgrenze von 50 Jahren ergibt sich schon daraus, dass im Bereich der Richter und Staatsanwälte in einer Vielzahl von Fällen auch nach Überschreiten dieser Altersgrenze Beförderungen angestrebt werden. Besonders bei herausgehobenen Ämtern wird dies sogar regelmäßig der Fall sein. Sie ergibt sich aber auch aus folgender Überlegung: Nach § 5 Abs. 1 SächsRiG treten Richter und Staatsanwälte grundsätzlich mit 67 Jahren in den Ruhestand; dies gilt nach § 46 Abs. 1 SächsBG auch für Beamte. Die nach Geburtsjahr gestaffelten Altersgrenzen für den Ruhestand (§ 5 Abs. 1 Satz 3 SächsRiG und § 46 Abs. 2 Satz 2 SächsBG) sehen für eine Übergangszeit gestaffelte Altersgrenzen zwischen 65 Jahren und einem Monat und 66 Jahren und 10 Monate vor. Richter und Staatsanwälte und auch Beamte haben somit nach Vollendung des 50. Lebensjahres noch eine Dienstzeit von gut 15 bis 17 Jahren vor sich. In dieser Zeitspanne wären sie bei einer Beurteilungsperiode von vier Jahren drei- bis viermal zu beurteilen. Das wäre in der Größenordnung nicht viel weniger als die Regelbeurteilungen, welche sie nach 19 20

9 Übertragung eines Amtes auf Lebenszeit (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SächsRiG) bis zum 50. Lebensjahr erhalten werden. Wenn man davon ausgeht, dass eine solche Übertragung etwa im Alter von 30 Jahren oder gar später erfolgen wird, wären dann vier bis fünf Regelbeurteilungen vorhanden. d. Somit ist die in der VwV Beurteilung Richter und Staatsanwälte getroffene Festlegung einer Altersgrenze auf 50 Jahre rechtwidrig. Es ist dem Senat schon wegen der oben ausgeführten Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn verwehrt, eine andere Grenze festzulegen. e. Der Senat lässt mangels Entscheidungserheblichkeit für den vorliegenden Rechtsstreit offen, ob es sich nach den vorstehenden Maßstäben rechtfertigen lässt, alle Richter und Staatsanwälte ab der Besoldungsgruppe R 3 von der Regelbeurteilung auszunehmen (vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, a. a. O., Rn. 242). In § 3 Abs. 3 Ziffer 1 SächsBeurtVO wird (erst) ab der Besoldungsgruppe B 4 von der Erstellung einer Regelbeurteilung abgesehen. Auch kann offenbleiben, ob die unterschiedlichen Altersgrenzen von 55 Jahren im Beamtenrecht einerseits, 50 Jahren im Richterrecht andererseits angesichts der nicht auszuschließenden Konkurrenz von Bewerbern aus diesen Gruppen gerechtfertigt sind oder ob aus dem Grundsatz der Systemgerechtigkeit eine Pflicht zur Angleichung folgen könnte. 4. Die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen, rechtmäßig durchgeführten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, können mangels vorhandener Regelbeurteilung des Beigeladenen nur als offen bezeichnet werden. Der Beigeladene hätte in der letzten Regelbeurteilungskampagne (Stichtag 31. Dezember 2017) beurteilt werden müssen mit der Folge, dass zum einen diese Regelbeurteilung über einen vierjährigen Beurteilungszeitraum bei der Auswahlentscheidung zwingend hätte Berücksichtigung finden und zum anderen die hiernach erstellte, daran zeitlich anknüpfende dienstliche Anlassbeurteilung inhaltlich aus dieser Regelbeurteilung heraus hätte fortentwickelt werden müssen (vgl. hierzu: OVG Magdeburg, Beschl. v. 23. Januar 2017 a. a. O. Rn. 24 m. w. N.). Hinzu kommen die Besonderheiten des vorliegenden Rechtsstreits. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ließen sich die für die beiden Bewerber erstellten Beurteilungen nicht miteinander vergleichen, so dass eine Auswahlentscheidung nicht auf dieser Grundlage möglich war (Beschl. v. 30. Juli 2020 - 8 L 409/20 - r. k.). Bei Vorhandensein von aktuellen Regelbeurteilungen mit klaren Gesamturteilen ist ein Vergleich nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls grundsätzlich möglich (etwa Senatsbeschl. v. 2. Juli 2021 - 2 B 219/21 -, juris). Dann 21 22 23

10 würden die für die vorliegende Auswahlentscheidung maßgeblichen Auswahlgespräche in ihrer Bedeutung zurücktreten oder gar unbeachtlich werden. 5. Der für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund liegt ersichtlich vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers betragsmäßig nicht beziffern lässt, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung vom Auffangwert aus (Beschl. v. 6. Oktober 2009 - 2 B 414/09 -, juris). Eine Halbierung dieses Wertes ist nicht angezeigt, weil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Konkurrentenstreitigkeiten regelmäßig mit Wirkung einer Vorwegnahme der Hauptsache entschieden wird. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 24 25 26 27

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