Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 175/16
Gründe
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1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 9. Dezember 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]).
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Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin in dem hier streitigen Auswahlverfahren verletzt, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt.
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Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, NVwZ 2011, 1270 [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, NVwZ 2002, 1367, und Kammerbeschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370 [m. z. N.]).
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Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, 200).
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Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, NVwZ-RR 2009, 604, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, NVwZ 2007, 1178).
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Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es dabei allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, IÖD 2011, 2; Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]).
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Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus; dies wird auch von der Beschwerde nicht weiter in Frage gestellt.
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Soweit die Beschwerde unter Ziffer 1. der Beschwerdebegründungsschrift geltend macht, die Bewerbung der Antragstellerin sei selbständig tragend anhand eines anforderungsprofilunabhängigen Leistungsvergleiches abgelehnt worden, so dass eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruches nicht durch ein konstitutives Anforderungsprofil erfolgt sei, tritt sie den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses nicht mit schlüssigen Argumenten entgegen. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht ebenfalls davon aus, dass aus den in der Auswahlentscheidung dokumentierten selbständig tragenden Begründungssträngen der Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin jeweils erfolglos geblieben sei (siehe Seite 5 [oben] und 6 [oben] der Beschlussabschrift), und hat seinerseits beide Erwägungen dementsprechend eigenständig nach den vorbezeichneten Maßstäben einer rechtlichen Überprüfung unterzogen. Soweit das Verwaltungsgericht die anforderungsprofilbezogenen Auswahlerwägungen der Antragsgegnerin als nicht mit dem Leistungsgrundsatz konform angesehen hat, tritt die Beschwerde diesen Beschlussausführungen im Übrigen nicht - weiter - entgegen.
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Das weitere Beschwerdevorbringen unter Ziffer 2. der Beschwerdebegründungsschrift rechtfertigt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Ergebnis gleichfalls nicht.
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Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt - wie ausgeführt - die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen bzw. zu fixieren und dadurch die maßgeblichen Erwägungen zu dokumentieren. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss vor allem anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 -, juris [m. w. N.]).
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Soweit die Beschwerde geltend macht, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes lägen der Auswahlentscheidung die maßgeblichen wie rechtmäßigen dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen zugrunde, trifft dies nicht zu.
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Nach ihrer schriftlich fixierten Auswahlentscheidung vom 10. Mai 2016 (Bl. 45 ff. der Beiakte A) hat die Antragsgegnerin dieser lediglich die jeweils letzte Anlassbeurteilung der Bewerberinnen zugrunde gelegt, welche sich für die Antragstellerin über den Zeitraum vom 5. Februar 2014 bis 29. April 2016 (knapp 27 Monate) und für die Beigeladene über einen Zeitraum vom 6. Juni 2012 bis 19. April 2016 (ca. 46,5 Monate) erstreckt. Damit ist die Auswahlentscheidung auf der Grundlage unzureichend miteinander vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen erfolgt, ohne dass dieser Mangel ausweislich des Auswahlvermerkes anderweitig ausgeglichen worden ist.
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Im Verhältnis von Regel- und Anlassbeurteilungen zueinander bzw. von Anlassbeurteilungen untereinander sind zwar nicht dieselben strengen Anforderungen an die Vergleichbarkeit zu stellen, wie sie für Regelbeurteilungen gelten. Dass die nötige höchstmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen grundsätzlich nur dann gewährleistet ist, wenn auch die Beurteilungsstichtage und die erfassten Beurteilungszeiträume formal gleich sind, ist in den hier maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien der Antragsgegnerin - künftig: BeurtRL StK - nicht vorgegeben und lässt sich auf Anlassbeurteilungen nicht übertragen, weder im Verhältnis zueinander noch im Verhältnis zu Regelbeurteilungen. Diese Forderung stieße schon an praktische Grenzen und würde die anders gelagerte Funktion von Anlassbeurteilungen vernachlässigen. Diese sollen lediglich einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen, wo dieser anders nicht herzustellen ist, und darüber hinaus Aussagen zur Eignung bezogen auf das konkret angestrebte Amt enthalten. Von daher ist die Aussagekraft von Anlassbeurteilungen grundsätzlich auf den Anlass und den von ihr erfassten Zeitraum beschränkt und verändert nicht die an eine nachfolgende Regelbeurteilung gestellten Anforderungen. Demgegenüber soll die Regelbeurteilung - für alle Beamten gleichmäßig - die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfassen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 - 2 C 41.00 - ZBR 2002, 211; OVG LSA Beschluss vom 16. Januar 2009 - 1 M 2/09 -, juris [m. w. N.]).
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Hierdurch bedingt sind weniger strenge Anforderungen zu stellen, was die Übereinstimmung der Beurteilungszeiträume von Anlassbeurteilungen angeht. Die Einholung - auch gebotener - Anlassbeurteilungen darf indes nicht dazu führen, dass einem der Bewerber ein nicht nur marginaler Aktualitätsvorsprung zuwächst. In einem solchen Fall ist der Dienstherr gehalten, die resultierenden Erkenntnisdefizite bei den übrigen Bewerbern auszugleichen und die Vergleichbarkeit sämtlicher dienstlichen Beurteilungen herzustellen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 16. Januar 2009, a. a. O. [m. w. N.]). Inwieweit die Beurteilungszeiträume differieren können, ohne dass dadurch ein aussagekräftiger Leistungsvergleich ausgeschlossen wird, bedarf vorliegend keiner exakten Festlegung. Von einem nicht mehr aussagekräftigen aktuellen Vergleich der Leistungen kann jedenfalls dann keine Rede mehr sein, wenn die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume überhaupt nicht oder nur noch geringfügig übereinstimmen (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 16. Januar 2009, a. a. O. [m. w. N.]).
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Hieran gemessen ist die Vergleichbarkeit der die Antragstellerin und die Beigeladene betreffenden Anlassbeurteilungen, die die Antragsgegnerin ausschließlich ihrer Auswahlentscheidung zugrunde gelegt hat, nicht gegeben, wenngleich beide zeitnah und insoweit adäquat erstellt wurden. Da die Beurteilung der Beigeladenen indes 46,5 Monate umfasst, die der Antragstellerin hingegen einen Zeitraum von nur knapp 27 Monaten und damit bei einer Differenz von 19,5 Monaten nicht einmal 60 % der Beurteilungspanne der Beigeladenen beträgt (vgl. hierzu auch: OVG LSA, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - 1 M 84/09 -, juris [Rn. 17 ff.], Beschluss vom 6. Juli 2007 - 1 M 117/07 -), kann von einer - hinreichenden - Vergleichbarkeit der dienstlichen Anlassbeurteilungen dem Grunde nach nicht mehr gesprochen werden. Denn sowohl die absolute Differenz von 19,5 Monaten ist schon für sich genommen als erheblich anzusehen, und zwar unabhängig vom Umfang des in den BeurtRL StK bestimmten Regelbeurteilungszeitraumes von 36 bzw. 60 Monaten, als auch die im Vergleich, mithin relative Divergenz der Beurteilungspannen von mehr als 40 %.
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Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung trotz der nicht hinreichend vergleichbaren dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen lediglich diese und nicht etwaige vorangegangene dienstliche Beurteilungen zugrunde gelegt hat. Dies wiegt vorliegend umso schwerer als - entgegen den Einwendungen der Beschwerde - bei der Auswahlentscheidung Regelbeurteilungen, insbesondere mangels ihrer Erstellung, zu Unrecht überhaupt keine Berücksichtigung gefunden haben.
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Neben den aktuell(st)en dienstlichen Beurteilungen sind gegebenenfalls auch frühere dienstliche (Regel-)Beurteilungen zu berücksichtigen. Aus ihnen ergeben sich nämlich keine Hilfskriterien für die Auswahlentscheidung. Vielmehr handelt es sich um Erkenntnisse, die über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten Aufschluss geben und die deswegen gegenüber Hilfskriterien vorrangig sind. Vor allem bei einem Vergleich zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt können sie bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen für die künftige Bewährung in dem Beförderungsamt ermöglichen. Die daraus ableitbaren Entwicklungstendenzen haben nicht nur Bedeutung für den Vergleich von Bewerbern mit gleichwertigen aktuellen Beurteilungen. Sie vermögen auch Aufschluss darüber zu geben, ob ein Bewerber bei einer Beurteilung im Hinblick auf die Besetzung eines Beförderungsamtes bevorteilt oder benachteiligt wird (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, BVerwGE 118, 370).
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Für die Beamten des Landes Sachsen-Anhalt folgt überdies aus § 21 Abs. 1 LBG LSA (vgl. auch: OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2011 - 1 M 65/11 -, juris), dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen sind. Aus dem Vorstehenden folgend und zugleich aus der in § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA normierten Regelbeurteilungspflicht resultierend darf der Dienstherr bei seiner Auswahlwahlentscheidung daher grundsätzlich nicht ausschließlich die jeweils „aktuell(st)en“ Anlassbeurteilungen zugrunde legen, sondern hat - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - überdies zumindest die letzte Regelbeurteilung der Beamten zu berücksichtigen (siehe hierzu im Einzelnen: OVG LSA, Beschluss vom 6. März 2015 1 M 2/15 -, juris [m. w. N.]). Dies hat die Antragsgegnerin indes vorliegend unterlassen, damit eine dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG widersprechende verfahrensfehlerhafte Auswahlentscheidung getroffen und folglich den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt.
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Soweit die Beschwerde geltend macht, es hätten keine - aussagekräftigen - Regelbeurteilungen für beide Bewerberinnen vorgelegen, vermag sie damit nicht durchzudringen.
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Entgegen der Annahme der Beschwerde ist bereits zu Unrecht für die Antragstellerin zum Stichtag des 1. Januar 2013 keine Regelbeurteilung erstellt worden. Zwar sahen die BeurtRL StK 2011 in § 2 Abs. 1 Satz 3 lit. a. vor, dass Bedienstete, die das 55. Lebensjahr erreicht haben, von der Regelbeurteilung ausgenommen waren. Dies war bei der im Februar 1955 geborenen Antragstellerin zum vorbezeichneten Stichtag der Fall gewesen; ihr 60. Lebensjahr hatte sie indes bis dahin nicht vollendet. Die Stichtagsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 lit. a. BeurtRL StK 2011 widerspricht jedoch der in § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA normierten Regelbeurteilungspflicht. Soweit § 21 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA der obersten Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches gestattet, durch allgemeine Anordnung auch Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten vorzusehen, ist der darin enthaltene Regelungsspielraum vorliegend überschritten.
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Es spricht schon generell Überwiegendes dafür, dass solche Ausnahmebestimmungen bereits nach den allgemeinen Regeln nur in engen (Ausnahme-)Fällen statthaft sind. Im Besonderen will § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA jedoch sicherstellen, dass für die regelmäßig wiederkehrenden Auswahlentscheidungen des Dienstherrn nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG - wie bereits ausgeführt - für alle Beamten durch Regelbeurteilungen gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst werden. An diesen Sinn und Zweck gemessen sind Ausnahmen denkbar, die aus Praktikabilitätsgründen solche Beamten(-gruppen) ausnehmen, bei denen Beurteilungen für Auswahlentscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz üblicherweise nicht mehr benötigt werden. Dies ist etwa der Fall bei Beamten, die alsbald die Regelaltersgrenze erreichen oder die sich bereits in einem Endamt befinden oder jedenfalls ein solches Amt im statusrechtlichen Sinn inne haben, welches eine (weitere) Beförderung kaum mehr erwarten lässt. Soll hingegen an ein früheres Lebensalter angeknüpft werden, darf die Zeitspanne zwischen dem Erreichen der Regelaltersgrenze und letzten Regelbeurteilung kein Maß erreichen, das eine zu große Gruppe von Beamten, bei denen nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidungen anstehen könnten, ausnimmt. Eine Zeitspanne von mehr als 10 Jahren zwischen Erreichen der Regelaltersgrenze und letzten Regelbeurteilung wird dementsprechend dem Regelungszweck von § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA nicht mehr gerecht.
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So liegt der Fall hier. Denn bei einem Regelbeurteilungszeitraum in Fünf-Jahres-Schritten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL StK 2011; so auch schon § 2 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL StK 2009 und § 2 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL StK 2010) und dem Erreichen des vollendeten 65. Lebensjahres als Regelaltersgrenze (§ 65 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA) führt die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 3 lit. a. BeurtRL StK 2011 (anders nunmehr: § 2 Abs. 1 Satz 3 lit. a. BeurtRL StK 2016) dazu, dass selbst Beamte, die zuletzt im vollendeten 50. Lebensjahr regelbeurteilt wurden, von weiteren Regelbeurteilungen über 15 Jahre hinweg ausgenommen werden. Eine solche Zeitspanne ist als zu lang anzusehen, um von einer lediglich kleinen Gruppe von Beamten auszugehen, bei denen ein Absehen von der grundsätzlichen Regelbeurteilungspflicht aus Praktikabilitätsgründen als gerechtfertigt erscheint. Es besteht ebenso wenig Anlass zu der Annahme, bei Beamten sei mit dem Erreichen des 50. Lebensjahres grundsätzlich davon auszugehen, dass eine - positive oder negative - Leistungsentwicklung üblicherweise nicht mehr erfolge.
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Mithin hätte vorliegend die Antragstellerin zum Stichtag 1. Januar 2013 regelbeurteilt werden müssen mit der Folge, dass zum einen diese Regelbeurteilung über einen fünfjährigen Beurteilungszeitraum bei der Auswahlentscheidung zwingend hätte Berücksichtigung finden und zum anderen die hiernach erstellte, daran zeitlich anknüpfende dienstliche Anlassbeurteilung inhaltlich aus dieser Regelbeurteilung heraus hätte fortentwickelt werden müssen (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris [Rn. 30 f.] = BVerwGE 145, 112).
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Bereits hiernach sind die Aussichten der Antragstellerin, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, als offen anzusehen, d. h. erscheint ihre Auswahl als möglich, da ein weitgehend anderer, deutlich längerer Beurteilungszeitraum einzubeziehen und eine neue Anlassbeurteilung über einen veränderten Beurteilungszeitraum sowie in Fortentwicklung der Regelbeurteilung in die Auswahlentscheidung einzubeziehen ist.
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Hinzu tritt im gegebenen Fall, dass - mit dem Verwaltungsgericht und entgegen der Annahme der Beschwerde - für die Beigeladene § 2 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL StK 2007 eine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2008 hätte erstellt werden müssen. Auch wenn eine Anlassbeurteilung über den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 14. November 2007, mithin über 30,5 Monate (nicht 31,5 Monate) vorgelegen hat, so haben weder die BeurtRL StK 2007 die Beurteiler von ihrer Regelbeurteilungspflicht entbunden, noch lässt sich dies mit dem oben bereits dargelegten unterschiedlichen Zweck und Zielrichtung von Regelbeurteilung einerseits und Anlassbeurteilung andererseits rechtfertigen.
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Für nachfolgende Anlassbeurteilungen betreffend die Beigeladene hätte dies überdies zur Folge, dass auch diese aus dieser Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Januar 2008 heraus hätten fortentwickelt werden müssen. Dies ist nach Aktenlage - hier naturgemäß - nicht erfolgt, so dass eine dahingehende Beurteilungskorrektur die Auswahlchancen der Antragstellerin entgegen der Auffassung der Beschwerde weiter offen halten.
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Ob es hiernach - im Ergebnis - auch noch einer Regelbeurteilung für die Antragstellerin zum Stichtag 1. Januar 2008 bedurft hätte (vgl.: § 2 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL StK 2007), weil für die Beigeladenen eine solche der Auswahlentscheidung zugrunde gelegt würde, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung.
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Denn jedenfalls ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde schließlich darauf, dass die Beigeladene gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 lit. d. BeurtRL StK 2007 nicht zum Stichtag 1. Januar 2013 hätte regelbeurteilt werden müssen. Maßgeblich sind insoweit vielmehr die BeurtRL StK 2011, die zu diesem Regelbeurteilungsstichtag Geltung beansprucht haben. Auch nach § 2 Abs. 1 Satz 3 lit. e. BeurtRL StK 2011 ist indes nicht erkennbar, dass die Beigeladene von der Regelbeurteilung zum 1. Januar 2013 ausgenommen war. Die von der Beschwerde in Bezug genommenen Zeitpunkte liegen überwiegend vor diesem Zeitpunkt, so dass sich nicht erschließt, weshalb „nach Feststellung des erfolgreichen Abschlusses dieser Zeiten“ eine diese einschließende Regelbeurteilung ausgeschlossen sein sollte. Soweit die Beschwerde auf eine sechsmonatige Erprobungszeit gemäß § 12 Abs. 4 LVO LSA verweist, die von der Beigeladenen in der Zeit vom 19. September 2012 bis 19. März 2013 absolviert worden sei, ist zu konstatieren, dass § 2 Abs. 1 Satz 3 lit. e. BeurtRL StK 2011 solche Zeiten nicht (ausdrücklich) erfasst. Ob und inwieweit eine Herausnahme aus der Regelbeurteilungspflicht gleichwohl regelmäßige - abweichende - Praxis der Antragsgegnerin (gewesen) sein soll, legt die Beschwerde indes nicht dar und ist auch anderweitig nicht ersichtlich.
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Die BeurtRL StK in ihrer Gesamtheit und die entsprechende Beurteilungspraxis der Antragsgegnerin laufen damit letztlich - wie im Fall der Beigeladenen - darauf hinaus, dass Beamte entgegen der in § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA normierten Regelbeurteilungspflicht über ganz erhebliche Zeiträume, insbesondere in den Zeiten der wesentlichen beruflichen Entwicklung - hier zuletzt für die Beigeladene im Amt der Besoldungsgruppe A 9 LBesO im Jahr 2005 - nicht mehr regelbeurteilt werden.
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Mangels zureichender Auswahlgrundlagen betreffend die Antragstellerin wie die Beigeladene ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin daher rechtsfehlerhaft und verletzt die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Antragstellerin kann mithin auch insofern eine erneute Auswahlentscheidung verlangen, da ihre Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, nach alledem offen sind, weil ihre Auswahl wegen der noch weitgehend herzustellenden Auswahlgrundlagen möglich erscheint. Insoweit hat die Antragstellerin zugleich den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren insgesamt nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert hat und im gegebenen Fall ohnehin keinen Erstattungsanspruch mit Erfolg geltend machen könnten (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 7. September 2009 - 1 M 64/09 -, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - 1 M 119/10 -; vgl. zudem betreffend das Beschwerdeverfahren über die Nicht-Zulassung der Revision: BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 4 B 1.95 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 29).
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3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 40, 47, 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG, wobei hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 15 LBesO LSA zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (6.084,04 € monatlich) zugrunde zu legen war und der Senat davon ausgeht, dass die Antragstellerin der 8. Erfahrungsstufe zugeordnet ist. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren weiter zu reduzieren (siehe: OVG LSA, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 1 M 31/14 und 1 M 33/14 -, juris [m. w. N.]).
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4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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