Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 A 307/18
Az.: 1 A 307/18 7 K 1872/15 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des Herrn 2. der Frau beide wohnhaft: - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Bescheinigung nach §§ 7i, 10f und 11b EStG hier: Berufung hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft als Berichterstatter nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5, Abs. 3 VwGO
2 am 15. Dezember 2021 beschlossen: Das Berufungsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. November 2017 - 7 K 1872/15 - ist hinsichtlich der Sachentscheidung und der Kostenentscheidung insoweit wirkungslos geworden, als die Berufung zugelassen worden ist. Von den erstinstanzlichen Kosten tragen die Kläger als Gesamtschuldner 43 % und die Beklagte 57 %. Die Gerichtskosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Von den notwendigen außergerichtlichen Kosten im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht trägt die Beklagte 57 % derjenigen der Kläger und die Kläger als Gesamtschuldner 43 % derjenigen der Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten diese jeweils selbst. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.387,26 € und für das Berufungsverfahren auf 1.850,02 € festgesetzt. Gründe Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, weil es erledigt ist. Die Kläger haben den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 25. November 2021 für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erklärung mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 angeschlossen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO insoweit für wirkungslos zu erklären, als es noch nicht rechtskräftig geworden ist. Für die nach § 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffende Kostenentscheidung ist zwischen den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und jenen aus dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu unterscheiden. Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist insoweit rechtskräftig, als die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen worden ist (begehrte Erhöhung der bescheinigten Aufwendungen von 4.161,79 € von insgesamt 9.711,85 €). Den Klägern sind danach rechtskräftig 43% der erstinstanzlichen Kosten gesamtschuldnerisch auferlegt. Die übrigen erstinstanzlichen Kosten (57 %) sind gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Die Kostenpflicht der Beklagten insoweit entspricht 1 2 3
3 unter Berücksichtigung der Sach- und Rechtslage der Billigkeit, weil die Beklagte voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Der Senat hat Zweifel an dem von der Beklagten vormals praktizierten Aufteilungsmaßstab (vgl. Senatsurt. v. 17. September 2020 - 1 A 173/18 -, juris Rn. 35 ff.; ebenso: Senatsurt. v. 8. Dezember 2021 - 1 A 624/19 - und - 1 A 625/19 -). Auch unter Berücksichtigung der erfolgten Abhilfeentscheidung ist davon auszugehen, dass die Berufung im zugelassenen Umfang unter Anwendung eines pauschalisierenden Flächenmaßstabs Erfolg gehabt hätte. Im Hinblick auf die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht ist zu berücksichtigen, dass für das Zulassungsverfahren, soweit die Zulassung der Berufung abgelehnt worden ist, und für das zugelassene Berufungsverfahren jeweils gesonderte Gerichtskosten anfallen (vgl. Nr. 5120, 5122 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GKG [im Folgenden: KV GKG]). Durch die Teilzulassung wurde das Verfahren aufgespalten (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 2015 - II ZR 384/13 -, juris Rn. 3). Mit Blick auf die Vergütung des Rechtsanwalts handelt es sich aber bei dem teilweise erfolglosen Zulassungsverfahren und dem folgenden Berufungsverfahren um eine Angelegenheit (§ 16 Nr. 11 RVG). Daher war über die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten gesondert zu befinden. Hinsichtlich der Gerichtskosten war § 154 Abs. 2 VwGO Rechnung zu tragen, wonach den Klägern die Gerichtkosten insoweit aufzuerlegen sind, als der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wurde. Danach sind auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts Gerichtsgebühren i. H. v. 71 € (1,0 Gebühren bis 1.500 € nach Anlage 2 zum GKG in der bei Antragstellung geltenden Fassung [vgl. § 71 Abs. 1 GKG]) angefallen. Für das Berufungsverfahren sind hingegen Gerichtsgebühren i. H. v. 356 € angefallen (4,0 Gebühren bis 2.000€). Diese sind gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, weil sie im Berufungsverfahren voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der insoweit angezeigten einheitlichen Betrachtung des Zulassungs- und des Berufungsverfahrens auf das Verhältnis des jeweiligen erfolgten und voraussichtlichen Obsiegens abzustellen. Danach haben die Kläger 43% und die Beklagte 57% der jeweils dem anderen Beteiligten anfallenden Kosten zu tragen (s. o.). Für die Bemessung der Höhe des nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG festzusetzenden Streitwerts für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht war ebenfalls zu 4 5 6 7
4 berücksichtigen, dass die Berufung der Kläger nur teilweise zugelassen worden ist und das Verfahren hierdurch aufgespalten wurde (vgl. BGH a. a. O.). Es war daher ein Streitwert für das Zulassungsverfahren und ein weiterer Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen. Für das Berufungszulassungsverfahren ist ein Streitwert von 1.387,26 € festzusetzen. Dies entspricht einem Drittel von 4.161,79 €. Die mit ihrem Begehren auf Erhöhung der nach § 7i EStG bescheinigten Aufwendungen um 9.711,85 € vor dem Verwaltungsgericht vollständig unterlegenen Kläger hatten die Zulassung der Berufung umfassend beantragt. Die Berufung wurde im Hinblick auf einen Erhöhungsbetrag von 5.550,06 € zugelassen (vgl. Streitwertbeschluss vom 15. Dezember 2020), so dass der Teil, welcher die Ablehnung des Zulassungsantrags betrifft, 4.161,79 € beträgt. Der ständigen Rechtsprechung des Senats folgend, ist für die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG ein Drittel der Summe der begehrten bescheinigten Aufwendungen nach § 7i EStG anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 17. September 2020 - 1 A 173/18 -, juris Rn. 43). Bei der Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren war zu beachten, dass die Gebühr nach Nr. 5120 KV GKG nur insoweit anfällt, wie der Zulassungsantrag abgelehnt wurde. Der für die Gerichtsgebühren festzusetzende Streitwert für das Zulassungsverfahren beschränkt sich daher auf diesen Betrag (vgl. BGH a. a. O.). Der Senat tenoriert insoweit anders als das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 6. April 2011 - 1 So 23/11 -, juris Rn. 3), welches im Fall der Teilzulassung den Streitwert des Zulassungsverfahrens mit der vollständigen, bei Eingang des Zulassungsantrags ersichtlichen Bedeutung der Sache für den Kläger bemisst und Nr. 5120 KV GKG erst beim Kostenansatz berücksichtigt (OVG Hamburg a. a. O., Rn. 4; so wohl auch: SächsOVG, Beschl. v. 27. September 2012 - 5 A 189/12 -, juris Rn. 4). Im Hinblick auf die festzusetzende Höhe der Gerichtsgebühren führt diese abweichende Handhabung zu keinem Unterschied. Allerdings hat sie zur Folge, dass sich der Gegenstandswert für die Gebühren des Rechtsanwalts im Zulassungsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richtet. Wie oben festgehalten, stellen das Zulassungsverfahren und das Berufungsverfahren für den Rechtsanwalt nach § 16 Nr. 11 RVG dieselbe Angelegenheit dar, so dass sich seine bis zur (Teil-)Zulassung anfallenden wertabhängigen Gebühren aus der Summe der Streitwerte des nichtzugelassenen Teils und des zugelassenen Teils berechnen (vgl. BAG, Beschl. v. 23. März 2010 - 9 AZN 979/09 -, juris Rn. 32; BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - juris Rn. 5). 8
5 Die Höhe des Streitwerts für das Berufungsverfahren beträgt 1.850,02 €. Hierbei handelt es sich um ein Drittel der nach Berufungszulassung noch streitigen Erhöhung der zu bescheinigenden Aufwendungen von 5.550,06 € (vgl. im Einzelnen: Beschluss über die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 15. Dezember 2020). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Ranft 9 10
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