Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 B 313/21

Az.: 1 B 313/21 2 L 173/21 berichtigt mit Beschluss vom 4. April 2022 gez.: Janetz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der AG vertreten durch den Vorstand - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Oberbergamt vertreten durch den Oberberghauptmann Kirchgasse 11, 09599 Freiberg - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - beigeladen: GmbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: wegen Drittanfechtung einer bergrechtlichen Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze; Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 22. März 2022 beschlossen: Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. Juli 2021 - 2 L 173/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet. Aus den von ihr innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats begrenzen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Eilbeschluss abzuändern oder aufzuheben ist, wie es die Antragstellerin beantragt. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, bedarf es für einen Erfolg des Rechtsmittels durchgreifender Beschwerdegründe für jede dieser Erwägungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 2021 - 3 B 1.21 -, juris Rn. 7 zum Revisionsrecht). Daran fehlt es hier. 1. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen mit Bescheid des Sächsischen Oberbergamts vom 13. August 2020 erteilte und unter dem 26. Januar 2021 für sofort vollziehbar erklärte bergrechtliche Bewilligung für die Aufsuchung und Gewinnung der Bodenschätze Zinn, Zink, Indium, Eisen, Arsen, Antimon, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Cadmium, Flussspat (Fluorit), Gallium, Germanium, Gold, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Silber, Schwerspat (Baryt), Tantal, Wismut und Wolfram im Feld „...........“ zunächst damit begründet, dass der Bewilligungsantrag der Antragstellerin „..............“ durch den Bescheid des Oberbergamts vom 12. November 2020 bestandskräftig abgelehnt 1 2 3

3 worden sei, weshalb es keiner Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Bewilligungsanträgen nach § 14 Abs. 2 BBergG bedurft habe (Beschlussabdruck S. 6 bis 12, zweiter Absatz). „Unabhängig davon und selbstständig tragend“ (Beschlussabdruck S. 12, dritter Absatz) erweise sich die der Beigeladenen erteilte Bewilligung vom 13. August 2020 als rechtmäßig. Die auf § 14 Abs. 1 BBergG gestützte Entscheidung verletze keine Rechtsvorschriften, die gerade dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt seien. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BBergG lägen vor. Die Erlaubnis „.................“ sei der Beigeladenen 2012 für eine Aufsuchung zu gewerblichen Zwecken für jene Bodenschätze erteilt worden, auf die sich die von der Antragstellerin am 23. September 2019 beantragte Bewilligung „..............“ beziehe. Dieses Bewilligungsfeld liege vollständig innerhalb des Erlaubnisfelds „.................“ und die Beigeladene habe als Erlaubnisinhaberin innerhalb der Dreimonatsfrist des § 14 Abs. 1 Satz 2 BbergG am 5. November 2019 selbst einen Bewilligungsantrag für Bodenschätze gestellt, hinsichtlich derer die Erlaubnis erteilt worden sei. Die bestandskräftige Erlaubnis „.................“ der Beigeladenen habe zum Zeitpunkt der Stellung des Bewilligungsantrags durch die Antragstellerin am 23. September 2019 bestanden. Lägen zwei sich sachlich und räumlich überdeckende Bewilligungsanträge vor und verfüge einer der Antragsteller (hier die Beigeladene) bereits über eine entsprechende Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken, komme dessen Antrag gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG Vorrang vor dem anderen Antrag zu. Der Antrag der Beigeladenen sei - gemessen am Prüfungsumfang nach § 12 Abs. 1 BBergG - trotz der dem Bescheid des Oberbergamts vom 13. August 2020 beigefügten Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) nicht unvollständig gewesen. Die Beigeladene habe innerhalb der Dreimonatsfrist des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG das Bewilligungsfeld in räumlicher Hinsicht genau bezeichnet und dem Antrag sowohl ein Arbeitsprogramm als auch einen Finanzierungsplan beigefügt. Damit seien Gegenstand und Ziel des Bewilligungsverfahrens bei objektiver Betrachtung klar definiert gewesen. Ob die Auflage unter II. des Verfügungssatzes, die dem öffentlichen Interesse an der tatsächlichen Umsetzung des Arbeitsprogramms und des Aufsuchungsvorhabens diene, in zulässiger Weise habe ergehen dürfen, könne dahinstehen, weil eine rechtswidrige Auflage nicht die Antragstellerin, sondern nur die Beigeladene belaste. Die Vorrangstellung der Beigeladenen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG sei nicht dadurch entfallen, dass die ihr befristet erteilte Erlaubnis „.................“ am 4 5 6 7

4 1. Januar 2020 - also vor Erteilung der Bewilligung vom 13. August 2020 - durch Zeitablauf erloschen sei. Die Vorrangstellung setze angesichts des mit der Vorschrift bezweckten Investitionsschutzes lediglich voraus, dass die Erlaubnis im Zeitpunkt der konkurrierenden Antragstellung (hier der Antragstellerin) noch bestanden habe. Ansonsten wäre ein Erlaubnisinhaber „rein taktischen“ Anträgen von Konkurrenten kurz vor Ablauf der Befristung ohne rechtlichen Schutz ausgeliefert, da er weder auf den Entscheidungszeitpunkt des Bergamts über den Bewilligungsantrag noch auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Konkurrenten Einfluss nehmen könne und eine Verlängerung der Erlaubnis nur zur Erhaltung der Vorrangposition ausgeschlossen sei (§ 16 Abs. 4 BBergG). Dieses Auslegungsergebnis finde auch im Wortlaut des § 14 Abs. 1 BBergG eine Stütze. Der „Prüfungsvorrang“ im Sinne einer formellen Privilegierung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG führe allerdings erst dann zur Erteilung einer Bewilligung, wenn kein Versagungsgrund nach § 12 BBergG vorliege. Auf solche Versagungsgründe könne sich die Antragstellerin nur insoweit berufen, als sie ihr als Konkurrentin Drittschutz vermittelten. Die Antragstellerin verkenne, dass die Aufsuchungs- und Gewinnungstätigkeit „vorrangig“ dem öffentlichen Interesse diene (vgl. § 1 Nr. 1 BBergG). Dies gelte auch für die von der Antragstellerin angeführten Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Nr. 7, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBergG. Der Versagungsgrund nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Nr. 8 BBergG liege ebenso wenig vor. Mangels enteignungsrechtlicher Vorwirkung der Bewilligung könne ein Drittschutz auch nicht mit der Erwägung begründet werden, das die Bewilligung als „vorgelagerter“ Teil eines späteren Grundabtretungsverfahrens (§§ 77 ff. BBergG) anzusehen sei. Auf ein Fehlen der erforderlichen „Infrastruktur“, sinngemäß also auf den Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 Nr. 8 BBergG, könne die Antragstellerin ihren Antrag nicht stützen, weil auch dieser Versagungsgrund allein öffentlichen Interessen diene. Unabhängig davon stünden die von der Antragstellerin angeführten Rechte Dritter an der „Infrastruktur“ der Bewilligung mit Blick auf deren gesetzliche Ausgestaltung in § 8 Abs. 2 BBerG nicht entgegen. Dem Inhaber einer Bewilligung stünden Abwehrrechte gegen Dritte u. a. gemäß § 1004 BGB zu, darüber hinaus könne er gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 BBergG eine Grundabtretung nach Maßgabe von §§ 77 ff. BBergG verlangen. 8 9 10 11

5 Einer Auswahlentscheidung nach § 14 Abs. 2 BBergG habe es nicht bedurft, zumal das von der Antragstellerin beantragte Bewilligungsfeld „..............“ vollständig innerhalb des Erlaubnisfelds „.................“ der Beigeladenen liege. 2. Soweit sich die Beschwerdebegründung nicht auf die vom Oberbergamt wie vom Verwaltungsgericht angenommene Bestandskraft der Ablehnung des Bewilligungsantrags der Antragstellerin „..............“ bezieht, führt die Antragstellerin im Einzelnen aus, die Antragsunterlagen der Beigeladenen für die Bewilligung seien unvollständig gewesen und das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen von drittschützenden Versagungsgründen ebenso verkannt wie die wettbewerbspolitische Bedeutung und die grundrechtlich (Art. 12, 14 und 19 Abs. 4 GG) gebotenen Maßstäbe für die gerichtliche Überprüfung der Bewilligung im Konkurrentenverhältnis um die „Teilnahme am Wettbewerb“. Die drittschützende Wirkung von § 14 BBergG sei in der Rechtsprechung anerkannt. In einer Konkurrenzsituation wie der vorliegenden, in der die Antragstellerin den Bewilligungsantrag früher als die Beigeladene gestellt habe, liege in der Anordnung der sofortigen Vollziehung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Dies gelte auch mit Blick auf die Belange des Besucherbergwerks ................., das von einem eingetragenen Verein betrieben werde, um das Erbe des Uranbergbaus im regionalen Interesse aufrecht zu erhalten. Die Beigeladene habe sich mit dem Trägerverein überworfen, der u. a. den Zugang zum vorhandenen Bergwerk verwalte. Ohne die von diesem Verein verwaltete „Infrastruktur“ unter Tage und die für die Aufnahme eines Gewinnungsbetriebs zusätzlich erforderlichen Gestattungen könne die Beigeladene von der Bewilligung keinen Gebrauch machen, weshalb das Oberbergamt unter Umständen sogar zu einem Widerruf der Bewilligung (§ 18 Abs. 3 BBergG) verpflichtet wäre, um die im Bergrecht anerkanntermaßen gebotene „ergebnisoffene Bewerberkonkurrenz in einem Neuerteilungsverfahren“ zu eröffnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2011, BVerwGE 139, 184 Rn. 31). Der Antragsgegner und die Beigeladene verteidigen den angefochtenen Beschluss. 3. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell nicht zu beanstanden und das erforderliche öffentliche Interesse sowie das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der bergrechtlichen Bewilligung das Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegen. 3.1 Soweit sich die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bewilligung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO richtet, hat 12 14 13 15

6 das Oberbergamt seiner aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden formellen Pflicht, das besondere Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, ersichtlich genügt. In der 26seitigen Anordnung vom 26. Januar 2021 hat es sowohl das konkrete Vorhaben der Beigeladenen als auch öffentliche Interesse an der Gewinnung der Rohstoffe sowie die gegenläufigen Belange der Antragstellerin in den Blick genommen und eingehend gewürdigt. Ob die Begründung der Anordnung inhaltlich trägt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit dem formellen Begründungserfordernis nicht zu prüfen (BVerwG, Beschl. v. 4. Dezember 2020 - 4 VR 4.20 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 10. Mai 2010 - 1 B 49/10 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 8. Januar 2018 - 4 B 102/17 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 31. August 2021 - 6 B 245/21 -, juris Rn. 7 jeweils m. w. N.). 3.2 Auch die im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Bewilligung das private Interesse der Antragstellerin an deren Aussetzung überwiegen, weil der mit dem Drittwiderspruch der Antragstellerin angegriffene Verwaltungsakt deren subjektiven Rechte nicht verletzt (nachfolgend 3.2.1). An der Ausnutzung der Bewilligung vor dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines gegebenenfalls nachfolgenden Klageverfahrens gegen die bergrechtliche Bewilligung besteht auch ein überwiegendes Interesse (nachfolgend 3.2.2). Es besteht daher kein Anlass zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Drittwiderspruchs oder einer nachfolgenden Anfechtungsklage der Antragstellerin. 3.2.1 Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen in der Konkurrenzsituation mit dem teilweise überdeckenden Antrag der Antragstellerin erteilte Bewilligung ist § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG, der dem Inhaber einer zuvor erteilten Aufsuchungserlaubnis zu gewerblichen Zwecken zum Schutz seiner Aufsuchungsinvestitionen die Gelegenheit gibt, seinerseits einen Bewilligungsantrag zu stellen, dem - wenn keine Versagungsgründe vorliegen - kraft Gesetzes Vorrang vor „ganz oder teilweise“ überdeckenden Bewilligungsanträgen Dritter zukommt, ohne dass eine Auswahlentscheidung des Bergamts zwischen den vorliegenden Anträgen aufgrund einer vergleichenden Bewertung nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 BBergG zu erfolgen hat. Dieser unterschiedlichen Ausgestaltung der behördlichen Prüfung in den beiden Absätzen des § 14 BBergG kommt wesentliche Bedeutung auch für die Frage eines 16 17

7 gerichtlichen Rechtsschutzes eines im Verwaltungsverfahren erfolglos gebliebenen Antragstellers (Dritten) zu: Während der Dritte in den Fällen des § 14 Abs. 2 BBergG - insoweit vergleichbar mit einem sog. Bewerberverfahrensanspruch bei einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung - anerkanntermaßen rügen kann, dass die vergleichende Bewertung der konkurrierenden Anträge zu seinen Lasten fehlerhaft erfolgt sei (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 3. Mai 1995 - 1 S 46/95 -, ZfB 136 [1995], 204 f., Orientierungssatz auch in juris; OVG LSA, Beschl. v. 11. Mai 1994 - 3 M 18/93 -, ZfB 135 [1994], 230, 232 = juris Rn. 21 ff.; Franke, in: Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, 2. Aufl., § 14 Rn. 14; Vitzthum/Piens, in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBerG, 3. Aufl., § 14 Rn. 15), kann sich der Dritte in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG nur darauf berufen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Vorrangentscheidung zugunsten des Erlaubnisinhabers nicht vorgelegen hätten, mangels einer Verletzung drittschützender Belange nicht jedoch auf das Vorliegen gesetzlicher Versagungsgründen nach § 11 und § 12 BBergG (Franke a. a. O.; Vitzthum/Piens a. a. O.). Diese gesetzlich beschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten Dritter in dem als öffentlich-rechtliches Konzessionssystem mit sachenrechlichen „Einlagerungen“ (Kühne, Fragen des Berechtsamswesens im Bergrecht, ZfB 159 [2018], 92) ausgestalteten Berechtsamsverfahren entspricht der „rohstoffpolitischen Gemeinwohlfunktion“ der staatlichen Rechtszuteilung (Kühne a. a. O., S. 101), die die Grundlage für nachfolgende Verfahren der Betriebsplanzulassung (§§ 50 ff. BBergG) und erforderlichenfalls auch Grundabtretung (§§ 77 ff. BBergG) mit den dort jeweils eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten bildet. Bei der Drittanfechtung einer bergrechtlichen Bewilligung ist zu berücksichtigen, dass einem Mitbewerber um das staatlich zuzuteilende Gewinnungs- und Aneignungsrecht nach § 8 Abs. 1 BBergG aus der bloßen Antragstellung im Berechtsamsverfahren noch keine eigentumsrechtlich (Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 31 SächsVerf) geschützte Rechtsposition zukommt, weil ein Eigentumsrecht erst durch die staatliche Verleihung begründet werden kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 30. Mai 2018 - 1 A 200/17 - ZfB 159 [2019], 28, 37 = juris Rn. 44; Kühne, Bergrechtliche Bewilligung und Fernstraßenbau, NVwZ 2018, 214, 215 m. w. N.). Ob sich die Antragstellerin für die von ihr begehrte Erweiterung des Bewilligungsfelds „.........“ in südliche Richtung durch die beantragte Bewilligung auf das Eigentumsgrundrecht berufen kann, ist letztlich unerheblich, weil sich aus dem Eigentumsgrundrecht ohnehin keine unmittelbaren Abwehransprüche gegenüber der einem Dritten erteilten, eigentumsrechtlich geschützten bergrechtlichen Bewilligung ableiten lassen (zum Rechtsschutz eines Oberflächeneigentümers vgl. SächsOVG, 18

8 Beschl. v. 23. Juni 2014 - 1 A 529/11 -, ZfB 155 [2014], 212, 213 = juris Rn. 17 mit Anm. Wendt, jurisPR-UmwR 9/2014; zum Nachbarschutz im Baurecht vgl. BVerwG, Urt. v. 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 Rn. 45; zum Eigentumsschutz von Bergbauberechtigungen s. BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 - 7 C 4.10 -, BVerfGE 139, 184 Rn. 32 m. w. N.). Soweit in der Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung nach der Vorrangregelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG ein Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) des unterlegenen Dritten zu sehen ist, wie es die Antragstellerin zur Begründung eines weitergehenden Drittschutzes unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Kassenarztrecht (Kammerbeschl. v. 17. August 2004 - 1 BvR 378/00 -, juris Rn. 21 und v. 14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, juris Rn. 2) ausführt, handelt es sich, wenn eine objektiv berufsregelnde Tendenz (vgl. BVerfG, Urt. v. 17. Februar 1998 - 1 BvF 1/91 -, BVerfGE 97, 228, 254) von § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG zu bejahen sein sollte, allenfalls um eine Berufsausübungsregelung (grundlegend BVerfG, Urt. v. 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377, 405), die mit dem Schutz der kapitalintensiven und risikobehafteten Aufsuchungsinvestitionen des Erlaubnisinhabers durch hinreichend gewichtige Belange gerechtfertigt ist. Im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung ist für Berufsausübungsregelungen davon auszugehen, dass das Grundgesetz dem Gesetzgeber in der Bestimmung wirtschaftspolitischer Ziele und der zu ihrer Verfolgung geeigneten Maßnahmen einen Beurteilungs- und Handlungsspielraum zulässt (BVerfG, Beschl. v. 19. März 1975 - 1 BvL 20/73, 21/73, 22/73, 23/73, 24/73 -, BVerfGE 39, 210, 225). Auch aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf) lässt sich kein weitergehender Drittschutz nach der Vorrangregelung des § 14 Abs. 1 BBergG ableiten. Das von der Antragstellerin als Beleg für ihre Rechtsauffassung zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2010 - 3 C 44.09 - (BVerwGE 138, 322) zum Anspruch des Konkurrenten eines Beihilfeempfängers auf Rückzahlung einer unionsrechtswidrig gewährten Beihilfe ist für die Auslegung von § 14 BBergG insgesamt unergiebig und wurde überdies vom Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf eine offensichtliche Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG durch Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - (NVwZ 2016, 238) aufgehoben. Wird das Erlaubnisfeld hinsichtlich desselben Bodenschatzes nicht zumindest teilweise von dem im Bewilligungsantrag des Dritten bezeichneten Feld überdeckt, scheidet ein Drittschutz gegen die Erteilung der Bewilligung aus, weil kein Anwendungsfall von § 14 19 20

9 BBergG vorliegt und die allgemeinen Vorschriften über die Bewilligungserteilung nicht zumindest auch dem Schutz Dritter dienen. Bei Anwendung der so gefassten Prüfungsmaßstäbe auf die Drittanfechtung der in Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG erteilten Bewilligung vom 13. August 2020 für das Feld „...........“ der Beigeladenen lässt sich auf der Grundlage des fristwahrenden Beschwerdevorbringens eine Verletzung der Antragstellerin in eigenen Rechten nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht feststellen. Ob die bergrechtliche Bewilligung insgesamt rechtmäßig erteilt wurde, wie es das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (Beschlussabdruck S. 12 unter II.2: „die Entscheidung des Sächsischen Oberbergamts vom 13. August 2020 … ist rechtmäßig“), ist für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Drittwiderspruchs nicht entscheidend. Die Beigeladene war im maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Bewilligungsantrags der Antragstellerin (vgl. Franke a. a. O., § 14 Rn. 4 m. w. N.; anders nur OLG Naumburg, Urt. v. 14. Mai 2004 - 7 U 6/04 -, juris Rn. 76 ohne weitere Ausführungen) Inhaberin der nach der Klagerücknahme im Verfahren 2 K 139/19 des Verwaltungsgerichts Chemnitz durch die hiesige Antragstellerin bestandskräftig gewordenen Aufsuchungserlaubnis zu gewerblichen Zwecken für das Erlaubnisfeld „.................“, welches das von der Antragstellerin beantragte Bewilligungsfeld „..............“ unstreitig sowohl räumlich als auch hinsichtlich der maßgeblichen Bodenschätze überdeckt. Soweit das Bewilligungsfeld „...........“ der Beigeladenen mit einer Fläche von ca. 585 ha außerhalb ihres Erlaubnisfelds „.................“ liegt, wie es die Antragstellerin rügt (Schriftsatz v. 16. August 2021, S. 37 f. = Gerichtsakte Bd. IV S. 585 f.), vermag der Senat auf der Grundlage des fristwahrenden Beschwerdevorbringens eine mögliche Verletzung der Antragstellerin in eigenen subjektiven Rechten nicht zu erkennen, zumal sich ihr Bewilligungsantrag nicht auf diese Flächen erstreckt. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der am 4. November 2019 - also innerhalb von drei Monaten nach der am 9. Oktober 2019 erfolgten Mitteilung des Oberbergamts - gestellte Bewilligungsantrag „..........“ der Beigeladenen „prüffähig“ und damit zur Begründung der Vorrangstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG geeignet gewesen sei (Beschlussabdruck S. 14 f.), wird durch das fristwahrende Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Nach § 10 Satz 2 BBergG ist ein Erlaubnis- oder Bewilligungsantrag 21 22 23

10 „schriftlich bei der zuständigen Behörde“ zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 - 7 C 4.10 -, BVerwGE 139, 184 Rn. 39); weitere gesetzliche Anforderungen ergeben sich nur mittelbar aus den in §§ 11, 12 BBergG genannten Bewilligungsvoraussetzungen, die in verfahrensrechtlicher Hinsicht durch Richtlinien der Länder konkretisiert werden können (Vitzthum/Piens a. a. O., § 10 Rn. 4 m. w. N.). Ausgehend von diesem Normbefund teilt der Senat die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es für einen fristwahrenden Bewilligungsantrag i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG ausreicht, wenn sowohl die Bodenschätze als auch das Bewilligungsfeld (§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 11 Nr. 1 und 2 BBergG) genau bezeichnet sind und ein Arbeitsprogramm (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 BBergG) sowie ein Finanzierungsplan (§ 12 Abs. 1 Satz 1, § 11 Nr. 7 BBergG) vorliegen, wodurch der Antragsgegenstand eindeutig bestimmt und das jeweilige Bergamt in die Lage versetzt wird, die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens in allen rechtlich relevanten Aspekten zu prüfen. Die Genehmigungsfähigkeit selbst muss durch den Antrag jedoch noch nicht belegt sein, weshalb weder ein „fachliches Nachhaken“ (Beschlussabdruck S. 15) noch die Erforderlichkeit des Nachreichens ergänzender Unterlagen eine rechtswahrende Antragstellung ausschließen. Aus den von der Antragstellerin herangezogenen Besonderheiten der „rohstoffwirtschaftlich motivierten Berechtsamsregelungen“ (vgl. Franke a. a. O., § 14 Rn. 4) im Vergleich zu Gestattungsverfahren ohne Bewerberkonkurrenz (etwa im Immissionsschutz- oder Baurecht) lässt sich die Erforderlichkeit eines von Anfang an - spätestens zum Ablauf der Dreimonatsfrist - ohne weitere „Nachforderungen“ des Bergamts genehmigungsfähigen Bewilligungsantrags für ein typischerweise über mehrere Jahrzehnte angelegtes Vorhaben (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 3 BBergG) nach Auffassung des Senats nicht herleiten. Von derartigen Anforderungen an eine Antragstellung i. S. v. § 10 Satz 2 BBergG ist auch das Bundesverwaltungsgericht in dem von der Antragstellerin zitierten Urteil zur Verlängerung einer bergrechtlichen Erlaubnis nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG im Kontext einer „ergebnisoffenen Bewerberkonkurrenz“ - die § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG ohnehin ausschließt - nicht ausgegangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 2011 - 7 C 4.10 -, BVerwGE 139, 184 Rn. 28: „Im Verwaltungsverfahren war die Klägerin mehrfach aufgefordert worden, einen … [Finanzierungsnachweis] … vorzulegen.“). Nach der Gesetzesbegründung zu der Vorrangregelung des § 14 Abs. 1 BBergG (BT-Drs. 8/1315, S. 89), auf die die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren an anderer Stelle verweist, sollte es „im Interesse der alsbaldigen Klärung der Rechtslage“ sogar ausreichen, „daß sich der bevorrechtigte Erlaubnisinhaber innerhalb von drei Monaten nach Zugang der behördlichen Mitteilung zu einer Antragstellung entschließt“ (Hervorhebung des Senats).

11 Soweit die Antragstellerin zur weiteren Begründung ihrer Rüge der Unvollständigkeit der eingereichten Antragsunterlagen ausführt, diese sei „gutachterlich festgestellt (Anlage 3)“ (Schriftsatz v. 16. August 2021, S. 31) genügt diese pauschale Verweisung auf eine erstinstanzlich vorgelegte Anlage nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Auch die „Auflage“ unter II. des Bescheids vom 13. August 2020, nach der „für die Genehmigungs- und die nachfolgende Aufschlussphase des Bergbauvorhabens sowie die weiteren Aufsuchungsarbeiten in der Lagerstätte B........... ein Zeit- und Arbeitsplan“ zu erstellen, mit einer Kostenkalkulation zu untersetzen und bis zum 31. Dezember 2020 beim Oberbergamt einzureichen ist, und die jährliche Zwischenberichte zur Umsetzung des Zeit- und Arbeitsplans und auf Anforderung des Oberbergamts auch Finanzierungsnachweise für die jeweils nächsten abgrenzbaren Abschnitte vorsieht, lässt nach Überzeugung des Senats nicht auf eine Unvollständigkeit des Bewilligungsantrags schließen. Diese „Auflage“ dient - worauf die Beigeladene zutreffend hinweist - bei verständiger Würdigung nicht der Behebung etwaiger Mängel ihres Bewilligungsantrags, sondern einer Dokumentation zu den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 11 Nr. 7 BBergG für nachfolgende Betriebsplanverfahren (§§ 50 ff. BBergG) sowie für die spätere Aufschlussphase und weitere Aufsuchungsarbeiten, wie es auch der Begründung der „Auflage“ auf Seite 5 des Bewilligungsbescheids zu entnehmen ist. Mit diesem Regelungsgehalt scheidet die von der Antragstellerin geltend gemachte Verletzung in eigenen Rechten ersichtlich aus. 3.2.2 An der Ausnutzung der Bewilligung vor dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines gegebenenfalls nachfolgenden Klageverfahrens gegen die mit Bescheid vom 13. August 2020 bergrechtliche Bewilligung besteht - auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung hervorgehobenen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG (inhaltsgleich Art. 38 SächsVerf) - ein überwiegendes Interesse, das sich hier nicht nur aus der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht ihres Drittwiderspruchs (s. o.) und dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihr erteilten Bewilligung ergibt, sondern auch an dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Rohstoffversorgung (u. a. an dem für die Volkswirtschaft „kritischen“ Rohstoff Zinn, vgl. S. 24 und 26 des Bescheids vom 21. Januar 2021). Hauptzweck des Bundesberggesetzes ist die Sicherung der Rohstoffversorgung (§ 1 Nr. 1 BBergG) in Deutschland, wobei staatlich verliehene Berechtigungen nach der insbesondere in § 18 Abs. 2 bis 3 BBergG zum Ausdruck kommenden Wertung, auf die der Bescheid vom 24 25

12 21. Januar 2021 zutreffend verweist, unter Wahrung der gesetzlich vorgesehenen Verfahrensschritte möglichst zeitnah genutzt werden sollen. Nicht anders als in anderen mehrpoligen Rechtsverhältnissen (zum Baunachbarstreit vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10. August 2020 - 1 B 246/20 -, juris Rn. 24) setzt sich in Fällen der offensichtlichen Erfolglosigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs ein bestehendes Vollziehungsinteresse der Öffentlichkeit und des begünstigten Beigeladenem gegenüber einem Aussetzungsinteresse des jeweiligen Dritten im Regelfall durch (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021; § 80a Rn. 60 ff.; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 80a Rn. 19 ff; Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 80a Rn. 34 jeweils m. w. M.). Der von der Antragstellerin als Beleg für ihre gegenteilige Rechtsauffassung zitierte Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, juris, betraf schon kein mehrpoliges Rechtsverhältnis, sondern den aus spezialpräventiven Erwägungen angeordneten Sofortvollzug der Ausweisung eines vormals heroinabhängigen Straftäters mehrere Jahre nach der Verbüßung der Strafhaft. Aus dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache zur Sicherung einer „ergebnisoffenen Bewerberkonkurrenz“ nach den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 3. März 2011 (- 7 C 4.10 -, BVerwGE 139, 184 Rn. 31) formulierten Maßstäben lässt sich für die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Abwägung zwischen dem Aussetzungs- und dem Vollziehungsinteresse nichts herleiten, da eine solche Konkurrenzsituation im Anwendungsbereich der Vorrangregelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG gerade nicht vorliegt. Auch die Verhinderung „vollendeter Tatsachen“, auf die die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den zu einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss ergangenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1990 (- 4 B 61.90 -, juris Rn. 9) verweist, rechtfertigt die von ihr beantragte Änderung des angefochtenen Eilbeschlusses nicht. Anders als bei einem Planfeststellungsbeschluss handelt es sich bei der angefochtenen Bergbauberechtigung nicht um eine Vorhabenzulassung, sondern um die Verleihung einer Bergbauberechtigung als eine notwendige Voraussetzung für ein späteres Betriebsplanverfahren (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG), über das nach einer entsprechenden Antragstellung in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist. Die für ein Abbauvorhaben notwendige Betriebsplanzulassung erfolgt in einem vorhabenbezogenem Genehmigungsverfahren, in dem u. a. die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 BBergG aufgezählten gemeinwohlbezogenen Schutzgüter sowie das in § 48 Abs. 2 BBergG 26 27

13 geregelte offene Gemeinwohlkriterium des „Nicht-Entgegenstehens überwiegender öffentlicher Interessen“ zu prüfen sind. Zu Letzterem gehört - in gewissem Umfang - auch das Interesse an der Verschonung drittbetroffener Eigentümer (vgl. Kühne, Verfassungsrechtliche Fragen der bergrechtlichen Enteignung, NJW 2014, 321, 322 m. w. N.). Die Regelungen des § 8 BBergG vermitteln dem Inhaber einer bergbaulichen Bewilligung Ansprüche gegenüber Dritten in entsprechender Anwendung der für das zivilrechtliche Eigentum geltenden Vorschriften (Abs. 2); selbst eine Grundabtretung kann der Inhaber einer Bewilligung von Dritten verlangen (Abs. 1 Nr. 4). Vor dem Hintergrund der aufeinander aufbauenden Verwaltungsverfahren zur Durchführung eines Abbauvorhabens mit ihrem ausdifferenzierten Prüfungsumfang (und Rechtsschutzmöglichkeiten) erschließt es sich dem Senat auf der Grundlage der Beschwerdebegründung nicht, welche Rechte Dritter an dem von einem eingetragenen Verein betriebenen Besucherbergwerk „.................“ und dessen „Infrastruktur“ einer Ausnutzung der bergrechtlichen Bewilligung derart entgegenstehen sollte, dass ein Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bewilligung insgesamt zu verneinen ist, mag sich die Beigeladene auch mit dem Trägerverein des Besucherbergwerks „massiv überworfen“ haben. Dass eine bergrechtliche Bewilligung für sich genommen eine alsbaldige Rohstoffgewinnung noch nicht ermöglicht (Schriftsatz der Antragstellerin v. 16. August 2021, S. 38), schließt ein überwiegendes Vollziehungsinteresse ebenso wenig aus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig (§ 154 Abs. 3 VwGO), weil sich die Beigeladene mit ihrer Antragstellung auch im Beschwerdeverfahren einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Höhe des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat die nicht angegriffene Festsetzung des Verwaltungsgerichts zugrunde legt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Richter am OVG Ranft ist wegen krankheitsbedingter Abwesenheit an der Unterschrift gehindert Meng 29 28 30

14 Beschluss Wegen Drittanfechtung einer bergrechtlichen Bewilligung zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze; Antrag nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO hier: Berichtigungsbeschluss hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft am 4. April 2022 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 22. März 2022 wird dahin berichtigt, dass das Wort „Beigeladenen“ in Satz 1 der Gründe (Randnummer 1) auf Seite 2 des Beschlussabdrucks durch das Wort „Antragstellerin“ ersetzt wird. Gründe Nach Anhörung der Beteiligten ist der Senatsbeschluss vom 22. März 2022 von Amts wegen zu berichtigen (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 VwGO); Beschwerdeführerin war ausweislich des Rubrums des Beschlusses und den Ausführungen in den Entscheidungsgründen auf Seite 5 ff. des Beschlussabdrucks (Rn. 12 ff.) offensichtlich nicht die Beigeladene, sondern die Antragstellerin. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft 1 2

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