Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 1 A 1231/17
Az.: 1 A 1231/17 12 K 3099/14 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch den Oberbürgermeister Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden - Beklagte - - Berufungsbeklagte - wegen Bau einer Amphibienleiteinrichtung; Folgenbeseitigungsanspruch hier: Berufung
2 hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 am 13. Juli 2022 für Recht erkannt: Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten für erledigt erklärt haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. August 2017 - 12 K 3099/14 - ist in- soweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das genannte Urteil zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens vollständig und die des erstin- stanzlichen Verfahrens, soweit es die Beteiligten für erledigt erklärt haben. Soweit die Berufung zurückgewiesen wurde, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann insoweit die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils voll- streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher- heit in selbiger Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über etwaige Folgenbeseitigungsansprüche nach Herstellung einer Amphibienleiteinrichtung vor dem Grundstück des Klägers. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 (Grundbuchamt D.), das aus den Flur- stücken Nr. X/2 und Nr. X/3 besteht. Beide Flurstücke liegen unmittelbar an der D. Straße an und verfügen jeweils über eine eigene Zufahrt. Das Flurstück Nr. X/2 hat darüber hinaus auch einen Zugang für Fußgänger zum Straßenbereich. Das Flurstück Nr. X/2 (D. Straße ) ist mit einem vermieteten Wohnhaus bebaut. Auf dem Flurstück Nr. X/3 befindet sich im, von der Straße aus gesehen, rückwärtigen Bereich ein Gar- tenhaus. Zwischen der Fahrbahn der D. Straße und der Grundstücksgrenze des Klägers befand sich bis zu den im Jahr 2013 vorgenommenen Arbeiten der Beklagten eine zur Straße ansteigende, mit Gras bewachsene Böschung. Die Zufahrt zum Flurstück Nr. X/3 er- folge über einen aufgeschütteten, an seinen Rändern nicht eingefassten sandge- schlemmten Schotterweg, der die lichte Öffnung zweier gemauerter Säulen aufnahm. 1 2 3
3 Kraftfahrzeuge nutzten zur Einfahrt auf das Flurstück auch das Bankett neben der Zu- fahrt. Angesichts der geplanten Errichtung der Amphibienleiteinrichtung kam es am 11. Sep- tember 2012 zu einem Treffen zwischen dem Kläger, mehreren Vertretern der Beklag- ten und einem Vertreter der bauüberwachenden Ingenieurgesellschaft. Im Rahmen dieses Treffens wurden dem Kläger mittels Fotografien die geplante Abdeckung der Amphibienleiteinrichtung vorgestellt. Zudem tauschen sich die Beteiligten vor Ort über die Grundstücksentwässerung aus, wobei zusammenfassend festgehalten worden war, dass die Modalitäten für den Regenwasser-Anschluss zwischen dem Grundstück- seigentümer und der Stadtentwässerung D. zu klären seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Besprechung wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf das am 12. Sep- tember 2012 erstellte Protokoll, ergänzt durch Email vom 13. September 2012 Bezug genommen (Gerichtsakte Bd. I Bl. 29 bis 31; Bl. 137). Im Zuge der Bauarbeiten wurde die Amphibienleiteinrichtung hergestellt, welche die Grundstückszufahrten und den Zugang quert und durch einen ca. 50 cm breiten Gitter- rost aus glattem Edelstahl abgedeckt ist. Dieser weist zwei Spalten mit Schlitzweiten von 6 cm und neun Spalten mit Schlitzweiten von 3 cm sowie, an seinen Rändern, je- weils ca. 5 cm breite Abschlussprofile auf. Die Betoneinfassung der Amphibienleitein- richtung ist ebenfalls mit glatten, ca. 9 cm breiten Edelstahlprofilen abgedeckt. Die 6 cm breiten Schlitze überdeckend sind vor dem Grundstückszugang und der Zufahrt zum Flurstück Nr. X/3 jeweils ein „Riffelblech“ auf dem Gitterrost angebracht. Da der Bereich unmittelbar neben der Fahrbahn östlich der Grundstückszufahrt zum Flurstück Nr. X/3 aufgeschüttet und dadurch angehoben wurde, ließ der Beklagte im Zuge der Baumaßnahme eine Einfassung mit Granitsteinen herstellen, die die jetzt tie- fer liegende Zufahrt vom Bankett der Straße abgrenzt. Die Grundstückszufahrt nach rechts (von D. aus kommend) ist nunmehr erschwert und gelingt regelmäßig nur durch Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn oder nach einem einmaligen Zurücksetzen des Fahrzeugs. Außerdem wurde ein in der Böschung vormals liegendes Rohr entfernt. Dieses Rohr nahm unter anderem Drainagewasser des klägerischen Wohngebäudes auf und führte es in den Braugraben. Der in der Böschung befindliche Schacht, in dem das Rohr für das Drainagewasser endet, wurde durch den Schachtdeckel und dieser durch Mutterboden abgedeckt. 4 5 6
4 Nachdem der Kläger vergeblich die Abdeckung der Amphibienleiteinrichtung, die Her- stellung einer gefahrlosen Zufahrt zum Flurstück X/3 sowie eine Lösung für die Drai- nage seines Wohnhauses gefordert hatte, hat er mit Schriftsatz vom 19. Juni 2014 Klage erhoben, mit der er vor dem Verwaltungsgericht beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, die Amphibienleiteinrichtung so auszubilden, dass die Grundstückszufahrt in Fahrtrichtung D. ohne Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn in einem einzügigen Abbiegevorgang befahren werden kann (1.); die Amphibienleiteinrichtung vor dem Grundstückszugang abgestumpft zu überdecken (2.) und den freien Auslauf der Drai- nageleitung wieder herzustellen bzw. die vor dem Auslauf der Drainageleitung vorhan- dene Überschüttung zu beseitigen oder sonst die Abführung des Drainagewassers si- cherzustellen (3.). Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 17. August 2017 - 12 K 3099/14 - abgewiesen. Es war der Auffassung, der Kläger ma- che mit den geltend gemachten Folgenbeseitigungsansprüchen in Bezug auf die Grundstückszufahrt und den Zugang öffentlich-rechtliche Abwehransprüche geltend. Diese bestünden nicht. Die mit der Errichtung der Amphibienleiteinrichtung verbundene veränderte Zufahrtssituation beeinträchtige ihn nicht unzumutbar. Sein Anliegerge- brauch sei nicht in seinem Kern beeinträchtigt. Selbst wenn er aus Richtung D. nicht in einem Zug auf das Flurstück Nr. X/3 auffahren könne, sei eine ausreichende Verbin- dung zur Straße gegeben. Aus der anderen Richtung sei die Auffahrt weiterhin möglich, der Rangieraufwand sei nicht erheblich. Zudem sei die Zufahrt des Grundstücks über das Flurstück Nr. X/2 möglich. Ein Abwehrrecht gegen die veränderte Situation vor dem Zugang bestehe nicht, weil diese ihn ebenfalls nicht unzumutbar beeinträchtige. Die Rutschgefahr auf dem Riffelblech sehe er selbst als gering an, da er die vollständige Abdeckung mittels Riffelblech im Erörterungstermin als hinreichend anerkannt habe. Hinsichtlich der begehrten Wiederherstellung des freien Auslaufs der Drainageleitung bestehe kein Folgenbeseitigungsanspruch, da der Kläger nach der Entwässerungssat- zung der Beklagten verpflichtet sei, die Verbindung seiner Grundstücksentwässerungs- anlagen mit den öffentlichen Abwasseranlagen herzustellen. Auf den entsprechenden Antrag des Klägers hat der 3. Senat mit Beschluss vom 1. Ok- tober 2018 - 3 A 1231/17 -, zugestellt am 10. Oktober 2018, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Mit der mit Schriftsatz vom 7. November 2018 begründeten Berufung verfolgte der Klä- ger ursprünglich seine erstinstanzlichen Begehren weiter. 7 8 9
5 Im Hinblick auf die Zufahrt zum Flurstück Nr. X/3 hat er ausgeführt, das bei der Durch- führung von Straßenbaumaßnahmen eine Güterabwägung zwischen privaten und öf- fentlichen Interessen zu treffen sei. Die Beklagte habe eine Gefahrenquelle geschaf- fen, da die Zufahrt nunmehr nur entweder unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn oder mittels Zurücksetzen im fließenden Verkehr befahren werden könne. Die Gestal- tung der Amphibienleiteinrichtung verstoße gegen die eigenen technischen Regeln für Straßenbauarbeiten. Nach dem Technischen Regelwerk für Straßenbauarbeiten in D. seien die Schleppkurven für ein Bemessungsfahrzeug nachzuweisen und der Natur- steinbord abzusenken (Teil III, Punkt 2.6 Nr. 2.1 und Nr. 2.1.1). Bei sachgerechter Ab- wägung sei es daher geboten, die Amphibienleiteinrichtung so zurückzubauen, dass eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch die Nutzung der Grundstückszufahrt über das Flurstück Nr. X/3 nicht eintrete. Nachdem sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2022 verpflich- tet hatte, die Amphibienleiteinrichtung vor dem Zugang zum Flurstück Nr. X/2 in einer Breite von 1 m zu überdecken und die Metalleinfassung abzustumpfen, haben die Be- teiligten das Verfahren im Hinblick auf diesen Klageantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Blick auf die diesbezügliche Kostenentscheidung hält der Kläger an der Be- rufungsbegründung fest, in der er vorgebracht hatte, dass die glatte Metalleinfassung und der Gitterrost eine von der Beklagten einfach zu beseitigende Rutschgefahr dar- stellten. Zudem könne man in den Öffnungen des Gitterrosts mit dem Absatz oder der Schuhspitze hängen bleiben. Auf vom Berichterstatter mitgeteilte Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit des die Drainageleitung betreffenden Klageantrags hat der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 diesen dahingehend formuliert, dass er die Einbindung in den Überga- beschacht der Dachentwässerung, hilfsweise die Wiederherstellung der ursprünglich in der Böschung vorhandenen Leitung begehrt. Es sei zu berücksichtigen, dass ange- sichts eines Kostenbelegs aus dem Jahr 1950 eine gesicherte Rechtsposition bestan- den habe. Der Beklagten sei die Problematik solcher Leitungen bewusst gewesen. Wenn die Leitung dann in dieser Kenntnis überschüttet werde, statt sie mit geringem baulichen Aufwand in ihrer Funktion zu erhalten, liege darin ebenfalls eine fehlerhafte Abwägung. 10 11 12
6 Der Kläger beantragt noch, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. August 2017 - 12 K 3099/14 - zu ändern und die Beklagte zu verurteilen die Amphibienleiteinrichtung vor der Ausfahrt des Grundstücks G1, Flurstück X/3, gelegen an der D. Straße in D. so auszubilden, dass die Grundstücks- zufahrt aus D. ohne Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn in einem einzü- gigen Abbiegevorgang befahren werden kann; die Dränageleitung, die in den Schacht RW 10 einmündet, ursprünglich über die Rohrverbindung der Schächte RW 9, RW 10 und RW 11 in den Baugra- ben entwässerte und entsprechend dem als Anlage beigefügten Lageplan AB rosa markiert ist, nunmehr in den neuen Übergabeschacht der Dachent- wässerung RW 9 einzubinden; hilfsweise die Dränageleitung, die ursprüng- lich als Verbindung der Schächte RW 9, RW 10 und RW 11 entsprechend dem als Anlage beigefügten Lageplan AB 6 verlaufen und rosa markiert ist, so wiederherzustellen, dass diese frei in den Braugraben entwässern kann. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat der Klageänderung widersprochen und ist der Auffassung, der Kläger besitze weder einen Anspruch auf eine Veränderung der Zufahrtssituation vor dem Flurstück Nr. X/3 noch habe ein Anspruch auf die in der mündlichen Verhandlung zugesagte Veränderung der Zugangssituation vor dem Flurstück Nr. X/2 bestanden. Der Kläger könne die Wiederherstellung Ablaufs der Drainageleitung ebenfalls nicht verlangen. Ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch wegen einer Beeinträchtigung des Straßen- anliegergebrauchs bestehe nicht, da der Anliegergebrauch nicht beeinträchtigt werde. Dieser reiche nur soweit, wie eine angemessene Nutzung des Grundeigentums die Benutzung der Straße erfordere und der Anlieger auf deren Vorhandensein in spezifi- scher Weise angewiesen sei. Solange die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibe, gewähre er keinen Anspruch auf eine optimale Zufahrt. Das aus zwei Flurstücken be- stehende Grundstück des Klägers verfüge über einen hinreichenden Zugang und eine hinreichende Zufahrt über das Flurstück Nr. X/2, so dass es ungeachtet der im Streit stehenden Zufahrt am Flurstück Nr. X/3 im vollen Umfang auch für Kraftfahrzeuge zu- gänglich sei. Ungeachtet dessen sei durch den Ausbau der Amphibienleiteinrichtung kein rechtswidriger Zustand geschaffen worden. Die Planung sei analog der Bestands- geometrie erfolgt. 13 14 15 16
7 Das stirnseitige Ende der Amphibienleiteinrichtung sei an der Oberkante der Böschung lagegleich ausgerichtet worden. Ein Verstoß gegen das Technische Regelwerk für Straßenbauarbeiten D. bestehe nicht. Die vom Kläger benannten Regelungen stünden im Punkt „2.6 Überfahrten“. Eine solche liege aber nicht vor, weil der Anschluss des Grundstücks keinen Rad- oder Gehweg kreuze. Auch habe ein Schleppkurvennach- weis ergeben, dass für die Einfahrt weder ein Ausweichen auf die Gegenfahrbahn noch ein Zurücksetzen des Fahrzeugs erforderlich sei. Ohnehin gebe es keinen Anspruch darauf, die Grundstückszufahrt von der Straße aus in einem Zug zu befahren. Dem Grundstücksnutzer sei vielmehr ein Rangieren zumutbar. Mangels Eingriffs in eine sub- jektive Rechtsposition des Klägers bestehe auch kein Folgenbeseitigungsanspruch. Die Abdeckung der Stopprinne vor dem Zugang zum Flurstück Nr. X/2 beruhe bereits auf einer Abwägung mit den Interessen des Klägers, weshalb lediglich zwei Spalten mit einer Schlitzweite von 6 cm die übrigen Spalten mit einer Schlitzweite von nur 3 cm ausgeführt seien. Im Übrigen entspreche die Stopprinne den Maßgaben der Richtlinie „Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen“ und sei mit dem Kläger, der keine Ein- wände erhoben habe, abgestimmt worden. Soweit der Kläger unter Verweis auf das Merkblatt auf eine andere Ausführung bei Gehwegen dringe, könne dem nicht gefolgt werden, weil sich vor dem Grundstückszugang des Klägers kein Gehweg, sondern das Bankett befinde. Der freie Auslauf der Drainageleitung auf das Straßengrundstück sei unzulässig und schon deshalb nicht wiederherzustellen. Auch stelle der Kostenbeleg aus dem Jahr 1950 keine Genehmigung dar. Dieser zeige auch inhaltlich nicht auf, dass die Leitung vom zuständigen Träger der öffentlichen Verwaltung in den öffentlichen Verkehrsraum verlegt worden sei. Es sei Sache des Klägers, technische Vorkehrungen gegen drü- ckendes Grundwasser auf seinem Grundstück zu treffen. Die Bewältigung des Drai- nagewasserproblems sei nicht Aufgabe des Trägers der Straßenbaulast. Das vormals beim 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgericht anhängige Ver- fahren ist durch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zum 1. Juni 2019 dem erkennenden Senat zugewiesen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte (zwei Bände) sowie auf die von der Beklagten überreichte Verwaltungsakte (ein Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. 17 18 19
8 Entscheidungsgründe I. Soweit die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt haben - hier im Hinblick auf den Klageantrag, die Beklagte zu verurteilen, die Abdeckung der vor dem Grundstück- seingang des Flurstücks X/2 der Gemarkung L. vorhandenen Stopprinne in einen ver- kehrssicheren Zustand dadurch zu versetzen, dass die breiten und glatten Flächen der Stahlprofile vor dem Grundstückszugang ebenso beseitigt werden, wie die übergroßen Öffnungen in der Rinnenabdeckung - ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden ist in- soweit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO analog für wirkungslos zu erklären (vgl. Zimmermann-Kreher, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 61. Edition Stand: 1. April 2022, § 161 Rn. 12). II. Im Übrigen hat die vom Kläger erhobene allgemeine Leistungsklage keinen Erfolg. Sie ist nach Klageänderung auch bezüglich des Klageantrags zur Drainageleitung zu- lässig, aber insgesamt unbegründet. 1. Die mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 erfolgte Klageänderung in Bezug auf den die Drainageleitung betreffenden Klageantrag ursprünglich (Klageantrag zu c) ist gemäß § 125 Abs. 1 i. V. m. § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Danach kann die Klage - auch im Berufungsverfahren - geändert werden, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Einwilligung der Beklagten in die Änderung der Klage liegt zwar nicht vor und ist auch nicht gemäß § 91 Abs. 2 VwGO anzunehmen, weil sie sich nicht - wie § 91 Abs. 2 VwGO voraussetzt - ohne der Klageänderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Der Senat hält die Klageänderung in Ausübung des ihm zustehenden Verfahrensermes- sens aber für sachdienlich. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgül- tigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfah- ren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BVerwG, Beschl. v. 25. Juni 2009 - 9 B 20.09 -, juris Rn. 6). So liegt der Fall hier. Der Rechtsstreit betrifft die Folgen der Errichtung einer Amphibienleiteinrichtung vor dem klägerischen Grund- stück, wobei der Kläger drei tatsächliche Umstände (Zufahrt zum Flurstück Nr. X/3, 20 21 22 23 24
9 Zugang zum Flurstück Nr. X/2 [zwischenzeitlich erledigt] und Drainage) geändert wis- sen will. Mit der Klageänderung wird es möglich, den zusammenhängenden Streitstoff innerhalb nur eines Gerichtsverfahrens zu klären. Schutzwürdige Belange der Beklag- ten stehen der Klageänderung nicht entgegen, zumal sie sich bereits erstinstanzlich umfassend zur Sache in Bezug auf die veränderte Situation der Drainageleitung ein- gelassen hat und die Klageänderung lediglich die Unbestimmtheit des erstinstanzlich gestellten Antrags beseitigt. 2. Die Klage bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf eine Änderung der Zufahrtssituation vor dem Flurstück Nr. X/3. Er kann von der Beklagten auch nicht die Einbindung seiner Draina- geleitung in den Übergabeschacht der Dachentwässerung und die Wiederherstellung des vormals in der Böschung verlaufenden Rohres verlangen. Dem Kläger steht weder der von ihm geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch noch - im Hinblick auf die Zufahrt - ein Anspruch aus § 22 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG zu. Der vom Verwaltungsgericht unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 - (BVerwGE 81, 197-212, juris) herangezogene öffentlich-rechtliche Abwehranspruch kommt, soweit er nicht mit dem Folgenbeseiti- gungsanspruch identisch ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Januar 1989 a. a. O., Rn. 17), nach Auffassung des Senats nicht in Betracht, da er auf Abwehr oder Unterlassung einer dauernden oder bevorstehenden Einwirkung gerichtet ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17 -, juris Rn. 34). a) Ein Folgenbeseitigungsanspruch in Bezug auf die Zufahrtssituation am klägerischen Grundstück besteht nicht. Der auf die Wiederherstellung des ursprünglichen oder gleichwertigen Zustands durch Beseitigung der Folgen des rechtswidrigen Verwaltungshandelns zielende Anspruch auf Folgenbeseitigung (vgl. VGH BW, Urt. v. 22. März 2016 - 5 S 531/13 -, juris Rn. 21) ist nach insoweit unumstrittenem Stand der Rechtsprechung jedenfalls unter folgenden Voraussetzungen grundsätzlich gegeben: Es muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert (BVerwG, Urt. v. 26. Au- gust 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100-121, juris Rn. 24). 25 26 27 28 29
10 Im Hinblick auf die Veränderung der Einfahrtssituation zum Flurstück Nr. X/3 fehlt es bereits an einem subjektiven Recht des Klägers, welches verletzt ist. Der Kläger, der sich als Grundeigentümer nicht gegen die Folgen der bestimmungsge- mäßen Nutzung der D. Straße (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 26. August 1993 a. a. O., Rn 26), sondern gegen die geschaffene Zufahrtssituation zu seinem Grundstück wen- det, könnte allenfalls in seinem Straßenanliegergebrauch (nunmehr: § 14 Abs. 3 SächsStrG) oder in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt sein. Beides ist aber nicht der Fall. aa) Der Straßenanliegergebrauch ist durch die für die rechtsabbiegende Einfahrt auf das Flurstück Nr. X/3 ungünstige Ausführung der Amphibienleiteinrichtung nicht ver- letzt. Der Senat hat bereits vor Inkrafttreten des § 14 Abs. 3 SächsStrG festgehalten, dass der nach dem geltenden sächsischen Landesrecht gewährleistete erlaubnisfreie Anlie- gergebrauch dem Anlieger (Eigentümer oder Besitzer) eines Grundstücks an einer öf- fentlichen Straße innerhalb der geschlossenen Ortslage, der auf die Straßennutzung angewiesen ist, eine nach der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der jewei- ligen örtlichen Gegebenheiten angemessene Nutzung des öffentlichen Straßenraums (namentlich des Gehwegs) gestattet, soweit diese Benutzung den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt, erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Senatsbeschl. v. 11. Februar 2013 - 1 B 241/12 -, juris Rn. 16; grundlegen Senatsurt. v. 5. März 2012 - 1 A 966/10 -, juris Rn. 41; nunmehr ausdrücklich: § 14 Abs. 3 Sächs- StrG). Zum Kern des Anliegerrechts gehört auch eine Zuwegung, wenn sie einer recht- mäßigen baulichen Nutzung dient und keine anderweitige angemessene Zuwegung besteht (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Aufl. 2020, Rn. 499, der begrifflich zwi- schen dem Straßenanliegergebrauch und einem sonstigen Straßenanliegerrecht un- terscheidet). In diesem Rahmen besteht aber kein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist. Es gibt auch keine Gewähr dafür, dass ein Grundstück ohne jegliche Ein- schränkungen angefahren werden kann. Der Anliegergebrauch ist daher nicht berührt, wenn das Grundstück nur im Richtungsverkehr angefahren werden kann und der sons- tige Zu- und Abgangsverkehr Umwege in Kauf nehmen muss (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Führt eine Maßnahme zu einer Ver- schlechterung der für das Grundstück bestehenden Verkehrsverhältnisse, so wird der 30 31 32 33
11 Anlieger dadurch in der Regel nicht in seinen Rechten verletzt (Sauthoff a. a. O., Rn. 500). Aus dem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG, Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf) lassen sich weitergehende Rechte nicht herleiten (vgl. BVerwG, Beschl. v 11. Mai 1999 a. a. O., juris Rn. 5). Soweit der Senat in der Vergan- genheit einen Kernbereich des Anliegergebrauchs als verfassungsrechtlich determi- niert angesehen hat (Beschl. v. 10. November 2009 - 1 A 764/08 -, Rn 9) wird hieran nicht mehr festgehalten. Unabhängig davon wäre der Kernbereich des Anliegerge- brauchs hier nicht betroffen. Bei der veränderten Zufahrtssituation zum Flurstück Nr. X/3 handelt es sich allenfalls um eine das Recht auf den Straßenanliegergebrauch nicht berührende Einschränkung der Zufahrt. Eine erhebliche Benutzungserschwernis, wie sie dem vom Kläger zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. März 2016 (a. a. O.) zugrunde lag (Herstellung einer Höhendifferenz zwischen Grundstück und Straße von 45 cm [Rn. 3, 27]), ist hierin nicht zu sehen. Es kann daher dahinstehen, ob die betref- fende Zufahrt zum Flurstück Nr. X/3 überhaupt vom Anliegergebrauch erfasst ist oder die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße als Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 11. Mai 1999 a. a. O., Rn. 5) bereits durch die auf dem Flurstück Nr. X/2 vorhandene weitere Zufahrt gewahrt ist. Mit Blick auf die derzeitige, bestandsgeschützte bauliche Situation des aus zwei Flurstücken bestehenden Grundstücks ergibt sich nichts ande- res, da die vorhandene Zufahrt auf dem Flurstück Nr. X/3 den etwaig gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsBO erforderlichen gesonderten Zugang zum Gartenhaus gewährleistet (vgl. zur erforderliche Mindestbreite des Zugangs: Schulz, in: Jäde/Dirnberger/Böhme, Bauordnungsrecht Sachsen, Stand: 86. EL Januar 2022, SächsBO § 5 Rn. 10). Die bezüglich § 2 Abs. 1 StVO zwischen den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung kontrovers erörterte Frage, ob die vormalige Inanspruchnahme des Banketts bei der Grundstückseinfahrt straßenverkehrsrechtlich zulässig war, muss ebenfalls nicht ge- klärt werden (vgl. hierzu: Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenver- kehrsrecht, 27. Auflage 2022, StVO § 2 Rn. 21). Den durch den Wegfall dieser tatsäch- lichen Möglichkeit entstehenden Gefahren haben die Nutzer der Zufahrt bei der Ein- fahrt oder ggf. der Kläger durch Maßnahmen auf seinem Grundstück Rechnung zu tragen. § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG, wonach die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen ge- nügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern 34 35
12 haben, wertet den Anliegergebrauch nicht dergestalt auf, dass sich hieraus ein Recht auf eine gefahrenfreie Einfahrt ergibt. Die Straßenbaulast besteht als öffentliche Auf- gabe ausschließlich im Interesse der Allgemeinheit. Da § 9 Abs. 1 Satz 2 SächsStrG nur die öffentliche Aufgabe der Straßenbaulast nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG kon- kretisiert und nicht auch dem Schutz der Interessen einzelner Personen zu dienen be- stimmt ist, begründet die Vorschrift keinen Anspruch darauf, dass und wie die Straßen- baulast wahrgenommen wird (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24. Mai 2012 - 7 A 10976/11 -, juris Rn. 24 m. w. N.). bb) Schließlich ist ein Eingriff in ein subjektives Recht des Klägers auch nicht aus dem Blickwinkel einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) erkennbar. Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot ist wegen der unterbliebenen Anwendung von Teil III, Punkt 2.6 Nr. 2.1 und Nr. 2.1.1 des Technischen Regelwerks für Straßen- bauarbeiten in D. bei der Errichtung der Amphibienleiteinrichtung nicht verletzt worden. Die vom Kläger angeführten Bestimmungen des Technischen Regelwerks für Straßen- bauarbeiten in D. gelten - wie die Beklagte zurecht hervorgehoben hat - für Überfahr- ten. Eine solche liegt bei der Zufahrt zum Flurstück Nr. X/3 nicht vor, da weder ein Radweg noch ein Gehweg gekreuzt wird. Anhaltspunkte für eine Selbstbindung der Verwaltung dergestalt, dass die Absenkung des Natursteinbords und der Nachweis von Schleppkurven von der Beklagten über den Anwendungsbereich des technischen Re- gelwerks hinaus praktiziert werden, bestehen nicht. Entsprechendes hat der Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen. b) Ein Anspruch auf Änderung der Zufahrtssituation zum Flurstück Nr. X/3 ergibt sich ferner nicht aus § 22 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG. Diese Regelung ist bereits hinsichtlich der angeordneten Rechtsfolgen für das Begehren des Klägers nicht einschlägig. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG hat der Träger der Straßenbaulast einen ange- messenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, wenn auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen oder ihre Benutzung erheb- lich erschwert werden. Der Kläger begehrt weder eine Ersatzzufahrt oder einen Ersatz- zugang noch eine Geldleistung. Er fordert eine Änderung der vorhandenen Zufahrt. 36 37 38 39
13 Zudem ist die Erschwernis der Zufahrt nicht erheblich. Überdies besteht die Verpflich- tung aus § 24 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG im Falle des Klägers auch deshalb nicht, weil das Grundstück mit der Zufahrt über das Flurstück Nr. X/2 eine anderweitige ausrei- chende Verbindung zu dem öffentlichen Wegenetz besitzt (§ 24 Abs. 4 Satz 4 Sächs- StrG). c) In Bezug auf die nicht mehr an ein Abflussrohr angeschlossene Drainageleitung be- steht ebenfalls mangels subjektiver Rechtsverletzung durch die Entfernung des Rohrs kein Folgenbeseitigungsanspruch. Der Kläger kann daher weder die Einbindung der auf dem Straßengrundstück endenden Drainageleitung in die öffentlichen Abwasser- anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung noch die hilfsweise begehrte Wiederher- stellung des beseitigten Rohrs verlangen. So ist nicht ersichtlich, woraus der Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Nut- zung des Straßengrundstücks der Beklagten zur Ableitung seines Drainagewassers bis zur Einleitung in den Braugraben herzuleiten sucht. Allein der Umstand, dass dem Kläger in der Vergangenheit die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt war, das Straßen- grundstück und das dort vormals verlaufende Rohr zu nutzen, begründet kein Recht. Der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern (§ 25 WHG i. V. m. § 16 SächsWG) berechtigt nicht zur In- anspruchnahme der zwischen dem eigenen Grundstück und dem Gewässer befindli- chen Grundflächen. Bei dem Drainagewasser handelt es sich zudem nicht um Abwas- ser i. S. v. § 54 Abs. 1 WHG (vgl. Ganske, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 97. EL Dezember 2021, WHG § 54 Rn. 24 m. w. N.), so dass der Kläger aus der Ab- wasserbeseitigungspflicht der Beklagten (§ 56 WHG i. V. m. § 50 Abs. 1 SächsWG) kein subjektives Recht herleiten kann. Eine Genehmigung zur Einleitung von Draina- gewasser in die öffentlichen Abwasseranlagen nach § 7 Abs. 10 der Satzung von D. über die Sammlung, Ableitung und Behandlung der anfallenden Abwässer (Entwässe- rungssatzung) vom 14. Februar 2019 (inhaltsgleich: § 7 Abs. 10 Entwässerungssat- zung vom 15. Dezember 2005) kann der Kläger nicht vorweisen. Selbst wenn ange- sichts des im Jahr 1950 durchgeführten Drainageanschlusses an die Leitung des da- maligen Wasser- und Bodenverbands und der späteren Eingliederung der Wasser- und Bodenverbände in die volkseigenen Wasserwirtschaftsbetriebe der DDR (vgl. § 7 der Verordnung über die Organisation der Wasserwirtschaft vom 28. August 1952, DDR- GBl. 1952, 792) anzunehmen wäre, dass die von der Beklagten entfernte Leitung Teil der öffentlichen Abwasseranlagen war und dem Kläger Bestandsschutz im Sinne einer 40 41 42
14 Genehmigung nach § 7 Abs. 10 der Entwässerungssatzung zusteht, bestünde nur die Berechtigung des Klägers, das auf seinem Grundstück anfallende Drainagewasser in die geänderte öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Eine Verpflichtung der Beklag- ten, ihrerseits die für die Abwasserentsorgung (hier: Niederschlagswasserentsorgung, vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG) nicht erforderliche Leitung vorzuhalten, bestünde nicht. So sind nach § 16 Abs. 4 der Entwässerungssatzung (inhaltsgleich: § 16 Abs. 4 Entwäs- serungssatzung vom 15. Dezember 2005) bestehende Grundstücksentwässerungsan- lagen vom Anschlusspflichtigen auf seine Kosten unverzüglich anzupassen, wenn Än- derungen der öffentlichen Abwasseranlagen dies erfordern. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1, § 154 Abs. 2 VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten nicht nur soweit das Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 154 Abs. 2 VwGO) sondern nach billigem Ermessen des Senats (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) auch, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (Klageantrag bezüglich Zugang zum Flurstück Nr. X/2). Die Klage hatte im Zeitpunkt der Erledigung, der Zusage der Beklagten zur Änderung der Zugangssituation, keine Aussicht auf Er- folg. Auch wenn die infolge des Baus der Amphibienleiteinrichtung hergestellte Zu- gangssituation, insbesondere für gehbehinderte Personen und bei Nässe oder Glätte, gewisse Gefahren mit sich bringt, kann nicht festgestellt werden, dass diese Gefahren das vom Anliegergebrauch des klägerischen Grundstücks gewährleistete Mindestmaß an verkehrlicher Kommunikation für den Fußgängerverkehr ausgeschlossen hat. Da- her bestand auch bezüglich der Zugangssituation mangels Verletzung eines subjekti- ven Rechts kein Folgenbeseitigungsanspruch. Die Kostenentscheidung hatte für die- sen Verfahrensteil auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erfassen, weil das erstinstanzliche Urteil durch die Erledigung des Rechtsstreits teilweise unwirksam geworden war. Die Kostenentscheidung ist insoweit unanfechtbar und damit auch endgültig vollstreck- bar, als sie den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Verfahrens betrifft. Ei- nes besonderen Ausspruchs der Vollstreckbarkeit bedarf es insoweit nicht (vgl. Wag- ner, JA, 2019, 217, 221). Hinsichtlich des streitigen Teils beruht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 43 44 45
15 Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Das Urteil ist unanfechtbar, soweit das Verfahren eingestellt worden ist und sich die Kostenentscheidung hierauf bezieht (vgl. § 125 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt nachfolgende Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der 46 47
16 Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft Beschluss Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. August 2017 - 12 K 3099/14 - für beide Rechtszüge auf 8.000 € festgesetzt. Gründe 1 Die Abänderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts erfolgt, nach Erörterung mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung, aufgrund § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Danach kann die Streitwertfestsetzung vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen ge- ändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. 2 Der Senat sieht Anlass für eine Änderung des Streitwerts, weil der Kläger mehrere Streitgegenstände zur Klage gebracht hat, die gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzu- rechnen sind. Nach Auffassung des Senats ist das für die Streitwertfestsetzung maß- gebliche Interesse des Klägers in Bezug auf die Zufahrt zum Flurstück Nr. X/3 nach § 52 Abs. 2 mit 5.000 €, das Interesse für den Zugang zum Flurstück X/2 nach § 52 Abs. 1 GKG mit 1.000 € und dasjenige bezüglich der Drainageleitung (Haupt- und Hilfsan- trag) mit 2.000 € zu bemessen. Dies gilt auch für das Berufungsverfahren (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG). 3 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. v. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Meng Schmidt-Rottmann Ranft
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Referenzen
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- 3 A 1231/17 1x (nicht zugeordnet)
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- VwGO § 173 1x
- ZPO § 269 Klagerücknahme 1x
- VwGO § 91 2x
- 9 B 20.09 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG 3x (nicht zugeordnet)
- 7 C 77.87 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 81, 197 1x (nicht zugeordnet)
- 8 B 1144/17 1x (nicht zugeordnet)
- 5 S 531/13 1x (nicht zugeordnet)
- 4 C 24.91 1x (nicht zugeordnet)
- BVerwGE 94, 100 1x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 3 SächsStrG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 B 241/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 966/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 VR 7.99 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 14 1x
- Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
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- § 5 Abs. 1 Satz 1 SächsBO 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 StVO 1x (nicht zugeordnet)
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- § 9 Abs. 1 Satz 1 SächsStrG 1x (nicht zugeordnet)
- 7 A 10976/11 1x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 3 1x
- Art. 18 Abs. 1 SächsVerf 1x (nicht zugeordnet)
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- § 50 Abs. 1 SächsWG 1x (nicht zugeordnet)
- § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 2x
- VwGO § 161 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 132 1x
- VwGO § 158 1x
- VwGO § 55a 2x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x
- § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 39 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)