Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 A 411/21
Az.: 6 A 411/21 3 K 431/19 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Klägerin - - Antragstellerin - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Leipzig vertreten durch den Präsidenten Dimitroffstraße 1, 04107 Leipzig - Beklagter - - Antragsgegnerin - wegen erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 21. November 2022 beschlossen: Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Juni 2021 - 3 K 431/19 - zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe Die Berufung ist wegen eines von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen. Die Klägerin rügt, dass eine Entscheidung durch Urteil statt durch Beschluss ergangen ist, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Klagerücknahme erklärt habe, die vom Verwaltungsgericht unbeachtet geblieben sei. Zulassungsrechtlich beachtlich sind Verfahrensmängel, die auf das Verfahren in der Rechtsmittelinstanz derart fortwirken, dass ein auf die Sache eingehendes Urteil nicht möglich ist (BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1996 - 8 C 33.95 -, juris Rn. 9). Bei einer wirksamen Klagerücknahme, die der Disposition der Klägerin unterliegt, hätte - wie die Klägerin im Zulassungsvorbringen zutreffend ausführt - das Verwaltungsgericht nicht mehr durch Urteil entscheiden dürfen, sondern gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO die Einstellung des Verfahrens beschließen müssen. Die Klägerin macht damit einen Verfahrensfehler auch dahingehend geltend, dass gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 159 Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Verhandlung ein Protokoll zu führen ist, wobei gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO im Protokoll die Zurücknahme der Klage festzuhalten ist. Zum Nachweis der unterlassenen Protokollierung hat die Klägerin auf die von ihr nachgehend beantragte Protokollberichtigung hingewiesen, die ausweislich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. September 2021 mit der Begründung "Die Erklärung wurde von der Klägerin im Zustand der hochgradigen Erregung abgegeben und war ersichtlich nicht ernst gemeint. So spricht die Klägerin selbst von einer Erklärung 'im Affekt'." ohne Erfolg geblieben war. Die Erklärung der Klagerücknahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht damit nicht in Frage gestellt, 1 2 3
3 sodass sie zu protokollieren gewesen wäre. Bei Zweifeln an der Ernstlichkeit hätte das Gericht nachfragen und dies ebenfalls protokollieren müssen. Zur Wirksamkeit der Erklärung und damit der Frage, ob die Klagerücknahme unmissverständlich, völlig eindeutig und unzweifelhaft erfolgt ist (vgl. BSG, Urt. v. 23. Februar 2017 - B 11 AL 2/16 R -, juris Rn. 15), hätte dann gegebenenfalls in den Gründen eines Urteils oder Beschlusses ausgeführt werden können. Ihrer Wirksamkeit stünde eine Abgabe im Affekt oder im Erregungszustand regelmäßig nicht entgegen. Auch eine Anfechtung oder ein Widerruf ist bei Prozesserklärungen grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme von der Unwiderruflichkeit der Prozesserklärung kommt nur in Betracht, wenn ein Wiederaufnahmegrund (§ 153 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO) gegeben ist (BVerwG, Beschl. v. 26. Januar 1978 - 7 B 82.70 -, Buchholz 310 § 92 VwGO Nr. 3 S. 2, 3 m. w. N.) oder das Festhalten an der Prozesserklärung gegen Treu und Glauben verstößt (BVerwG, Beschl. v. 7. August 1998 - 4 B 75.98 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Ob die Erklärung - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - ersichtlich nicht ernst gemeint sein sollte und dies ihrer Wirksamkeit entgegenstünde, ist fraglich. Überwiegend wird davon ausgegangen, dass auf Prozesserklärungen § 118 BGB nicht - auch nicht analog - anwendbar ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 9. Dezember 2021 - 1 S 3255/21 -, juris Rn. 58). Denkbar wäre es, dass bei einer erkennbar ersichtlich nicht ernst gemeinten Erklärung ein Festhalten an der Erklärung gegen Treu und Glauben verstoßen könnte. Allerdings ist regelmäßig davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt abgegebene Prozesserklärungen auch ernstlich meint und keine Scherzerklärungen abgibt (VGH BW, Beschl. v. 9. Dezember 2021 a. a. O.). Zudem hat sich die Klägerin im Berufungszulassungsverfahren auf die Wirksamkeit ihrer Erklärung berufen. Dafür, dass die Erklärung gleichwohl aus der maßgeblichen Sicht des Empfängers (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. November 2018 - 5 P 8.16 -, juris Rn. 8; SächsOVG, Urt. v. 25. Februar 2020 - 2 A 127/17 -, juris Rn. 16 m. w. N.) ersichtlich nicht ernst gemeint sein sollte, spricht bislang - außer der nicht näher begründeten Behauptung des Verwaltungsgerichts - nichts. Da das Erfordernis gemäß § 105 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 1 ZPO, u. a. die Klagerücknahme erneut vorzulesen oder abzuspielen und genehmigen zu lassen, keine Auswirkung auf deren materielle Wirksamkeit hat, sondern insofern dem Protokoll bei Verstoß (nur) die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde fehlt (Schultzky, 4 5 6
4 in: Zöller, ZPO, § 162 Rn. 8 m. w. N.), genügt für die materiellrechtliche Wirkung der erklärten Klagerücknahme allein deren Nachweis, wobei vorliegend die schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin im Nachgang zur mündlichen Verhandlung sowie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 8. September 2021 einschließlich der darin wiedergegebenen Bestätigung der Klagerücknahme durch die bei der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreterin der Beklagten heranzuziehen sein dürften. Bei wirksamer Klagerücknahme endet mit der Rücknahmeerklärung die Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs; ein zu treffender Einstellungsbeschluss hat nur deklaratorische Bedeutung (SächsOVG, Beschl. v. 23. Dezember 2021 - 6 A 680/19 -, juris Rn. 15). Im Berufungsverfahren wäre bei Wirksamkeit der Klagerücknahme das ergangene Urteil aufzuheben (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 92 Rn. 36) und das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Belehrung zum Berufungsverfahren Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gestellten Antrag verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Für das Berufungsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Berufung (§ 67 Abs. 4 und 5 VwGO). 7
5 Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust Groschupp Guericke
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Referenzen
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- 3 K 431/19 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- 8 C 33.95 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 92 3x
- VwGO § 105 3x
- ZPO § 159 Protokollaufnahme 1x
- ZPO § 160 Inhalt des Protokolls 1x
- §§ 578 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 75.98 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 118 Mangel der Ernstlichkeit 1x
- 5 P 8.16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 127/17 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 162 Genehmigung des Protokolls 1x
- 6 A 680/19 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 55a 2x
- VwGO § 55d Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Bevollmächtigte 1x
- VwGO § 67 1x