Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 A 296/21.A

Az.: 6 A 296/21.A 1 K 1005/20.A SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 22. November 2022 beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. April 2021 - 1 K 1005/20.A - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Die Berufung ist nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 5, § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht gemäß § 78 Abs. 5 Satz 3 AsylG i. V. m. § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Belehrung zum Berufungsverfahren versehenen und dem Kläger am 8. August 2022 zugestellten Zulassungsbeschlusses des Senats vom 29. Juli 2022, sondern erst mit Schriftsatz vom 12. September 2022 begründet worden ist und dem Kläger wegen der Versäumung dieser Frist nicht gemäß § 60 Abs. 1 VwGO die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gewährt werden kann. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger vorgetragen, eine grundsätzlich äußerst gewissenhafte Mitarbeiterin des Sekretariats seines Prozessbevollmächtigten habe versäumt, die Frist zur Berufungsbegründung sowohl in das Fristenbuch als auch in die EDV einzutragen. Das Sekretariat sei grundsätzlich mit zwei Arbeitskräften, der Sekretariatsleitung sowie einer weiteren Mitarbeiterin besetzt. Eingehende Schreiben würden auf Fristen kontrolliert und in das Fristenbuch und die EDV eingetragen. Die Leiterin des Sekretariats sei zum Zeitpunkt des Eingangs des Beschlusses im Urlaub gewesen. In ihrer eidesstattlichen Versicherung gibt die 1 2

3 Mitarbeiterin an, dass in der Kanzlei immer gewissenhaft zweimal nach dem Vieraugenprinzip kontrolliert würde. Die hier maßgebliche Frist habe sie jedoch aufgrund erhöhten Arbeitsaufwandes während der Sommerferien, der hiermit verbundenen Abwesenheit von einer weiteren Mitarbeiterin des Sekretariats sowie der Krankheit eines weiteren Mitarbeiters übersehen. Ein derartiger Fehler sei ihr bisher nicht unterlaufen. Der Kläger hat damit zwar gemäß § 60 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses bezüglich der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt. Ihm kann jedoch keine Wiedereinsetzung im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden, weil er nicht ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BVerwG, Beschl. v. 9. September 2005 - 2 B 44.05 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines bevollmächtigten Rechtsanwalts, steht dabei gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen (vgl. zur Anwendbarkeit der Normen auch im Asylprozess: BVerfG, Beschl. v. 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253-305). Zwar ist ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des bevollmächtigten Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch der Partei nicht zurechenbar, weil eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Organisationsverschuldens ein eigener Schuldvorwurf treffen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 20. September 2022 - VI ZB 17/22 -, juris Rn. 6 ff.; BVerwG, Beschl. v. 3. Dezember 2002 - 1 B 429/02 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 29. September 2021 - 12 A 1684/20 -, juris Rn. 42; SächsOVG, Beschl. v. 4. Januar 2017 - 3 A 278/16 -, juris Rn. 7). 3 4

4 Von einem solchen dem Kläger zurechenbaren Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten ist hier auszugehen. Es lässt sich nicht feststellen, dass für eine Büroorganisation gesorgt war, die Fehler bei der Behandlung und Einhaltung von Fristen möglichst ausschloss. Der Senat lässt dabei dahingestellt, ob dies schon daraus folgt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen die Berufungsbegründungsfrist nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses offenbar nicht selbst berechnet, sondern die Berechnung grundsätzlich zwei zuverlässigen Mitarbeitern überlässt. Nach einer vielfach in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung darf die Bearbeitung prozessualer Fristen geschultem und bewährtem Büropersonal grundsätzlich nur dann überlassen werden, wenn es sich um einfache, in dem Büro geläufige Fristen handelt, wozu die Berufungsbegründungsfrist regelmäßig nicht gezählt wird (vgl. OVG Schl.-H., Beschl. v. 18. August 2022 - 3 LB 5/22 -, juris 7; OVG NRW, Beschl. v. 29. September 2021 - 12 A 1684/20 -, juris Rn. 55; SächsOVG, Beschl. v. 29. September 2014 - 3 A 273/14 -, juris Rn. 6 f.; VGH BW, Beschl. v. 12. Juni 2007 - A 9 S 315/07 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 30. Juli 2012 - 16a D 12.284 -, juris Rn. 22 jeweils zur Berufungsbegründungsfrist; ebenso zu den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachtenden Rechtsmittelbegründungsfristen BVerwG, Beschl. v. 14. Februar 1992 - 8 B 121.91 -, juris Rn. 3; zur Berufungsbegründungsfrist letzlich offen gelassen von BVerwG, Beschl. 19. April 2006 - 10 B 83/05 -, juris; a. A.: BGH, Beschl. v. Beschl. v. 20. September 2022 - VI ZB 17/22 -, juris Rn. 7). Selbst dann, wenn man die Grenzen der Delegation nicht als überschritten ansieht, wenn der Rechtsanwalt die Berechnung und Eintragung der Berufungsbegründungsfrist geschultem und zuverlässigem Personal überlässt, hat er aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 2020 - XII ZB 446/19 -, juris Rn. 11 m. w. N.). Allerdings ist ein bestimmtes Verfahren hinsichtlich der Fristwahrung weder vorgeschrieben noch allgemein üblich (BGH, Beschl. v. 11. März 2020 a. a. O.). Vielmehr steht es dem Rechtsanwalt grundsätzlich frei, auf welche Weise er sicherstellt, dass die zutreffend berechnete Frist im Fristenkalender eingetragen wird. Erforderlich ist indessen eine Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt (vgl. BGH, Beschl. v. 11. März 2020 a. a. O. m. w. N.). 5 6 7

5 Hier lässt das Wiedereinsetzungsvorbringen nicht erkennen, dass solche Vorkehrungen zur Gegenkontrolle in ausreichendem Maß getroffen wurden. Wenn grundsätzlich in einem Büro die Weisung besteht, dass Fristen nach dem Vieraugenprinzip durch zwei Mitarbeiter zu kontrollieren sind, so bedarf es zur Vermeidung von Fristversäumnissen jedenfalls einer ergänzenden Kontrollregelung für den - nicht ungewöhnlichen und hier eingetretenen - Fall der Urlaubsabwesenheit und/oder Krankheit des zweiten Mitarbeiters etwa dadurch, dass sich der Rechtsanwalt Berufungszulassungsbeschlüsse dann entweder mit voreingetragener, durch ihn selbst zu kontrollierender Frist oder zwecks eigener Fristberechnung vorlegen lässt. Da es an einer derartigen Kontrollregelung fehlt, kommt es auf die Frage, ob die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten sonst immer beanstandungsfrei gearbeitet hat, nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. gez.: Dehoust Drehwald Guericke 8 9 10 11

6 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen AsylG hier: Berufung; Berichtigungsbeschluss Az.: 6 A 296/21.A 1 K 1005/20.A

7 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 12. Dezember 2022 beschlossen: Der Beschluss des Senats vom 22. November 2022 wird dahin berichtigt, dass ihm nach Rn. 11 folgende Rechtsmittelbelehrung angefügt wird: „Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der der Beschluss abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Beschlusses von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.

8 In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.“ Gründe Die Berichtigung erfolgt nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 1 i. V. m. § 118 Abs. 1 VwGO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit in Form der versehentlich unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 1 2

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