Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 O 222/09
Gründe
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
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Ohne Belang ist insoweit, dass die Freie und Hansestadt Hamburg mit Bescheid vom 09.12.2009 gemäß § 44 Abs. 5 VwVfG die Nichtigkeit der von ihr erlassenen Ausweisungsverfügung vom 12.06.2006 festgestellt hat und damit das Rechtsschutzinteresse für die gegen die Ausweisungsverfügung gerichtete Anfechtungsklage und möglicherweise auch für die auf Feststellung der Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids gerichtete Klage entfallen sein dürfte. Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen; dies ist derjenige Zeitpunkt, zu dem das Gericht im Fall einer ordnungsgemäßen Behandlung des Antrags über diesen zu entscheiden hat, also zeitnah nach ordnungsgemäßer Antragstellung (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.05.2008 – 2 O 76/08 – Juris, m. w. Nachw.). Dies war hier nach Einreichung der PKH-Unterlagen am 17.06.2009 der Fall.
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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die gegen die Ausweisungsverfügung erhobene Anfechtungsklage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg als erlassende Behörde und nicht gegen den Beklagten zu richten gewesen wäre. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Anfechtungsklage zu richten gegen den Bund das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sofern das Landesrecht dies bestimmt, ist die Klage gegen die Behörde selbst zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Erlassbehörde im Sinne dieser Vorschrift ist im Regelfall diejenige Behörde, die den Verwaltungsakt tatsächlich erlassen hat und nicht diejenige, die für den Erlass richtigerweise zuständig gewesen wäre (vgl. Beschl. d. Senats v. 20.03.2006 – 2 M 103/06 –, EzAR-NF 98 Nr. 12). Ob (auch) bei Anfechtungsklagen etwas anderes gilt, wenn ein Wechsel der behördlichen Zuständigkeit eintritt, kann vorliegend auf sich beruhen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist die Zuständigkeit zum Erlass der Ausweisungsverfügung nicht nachträglich auf den Beklagten übergegangen; die Freie und Hansestadt Hamburg war vielmehr zu keinem Zeitpunkt für eine Ausweisung des Klägers örtlich zuständig, weil er seinen gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Bezirk des früheren Landkreises Anhalt-Zerbst (Rechtsvorgänger des Beklagten) gehabt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses.
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Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des Senats vom 22.06.2009 im Verfahren 2 M 86/09. Mit der Frage der örtlichen Zuständigkeit der handelnden Ausländerbehörde hat sich der Senat darin nicht befasst. Entscheidungstragend hat er darauf abgestellt, dass die noch nicht bestandskräftige Ausweisungsverfügung, die zunächst wegen einer unzulässigen öffentlichen Zustellung unwirksam gewesen sei und (erst) durch Kenntnisnahme der Verfügung durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers Wirksamkeit erlangt habe, voraussichtlich deshalb materiell rechtswidrig (geworden) sei, weil der Kläger nunmehr besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG genieße. Da nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung (vgl. Urt. v. 15.11.2007 – 1 C 45.06 –, BVerwGE 130, 20) verhältnismäßig einfach festzustellen war, dass die Ausweisungsverfügung der Freien und Hansestadt Hamburg voraussichtlich rechtswidrig (gewesen) ist, konnte die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Freien und Hansestadt Hamburg offen bleiben. Auch für die Frage der Wirksamkeit der Widerspruchseinlegung war die Zuständigkeitsfrage nicht entscheidend. Der Gedanke von der Einheit der Verwaltung kann dazu führen, dass ein Widerspruch als ordnungsgemäß eingelegt auch dann anzusehen ist, wenn er bei einer nicht nach § 70 Abs. 1 VwGO dafür zuständigen Behörde erhoben wurde (BVerwG, Urt. v. 12.09.1980 – IV C 74.77 –, BVerwGE 61, 1).
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Eine Passivlegitimation des Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt als diesem übergeordnete Behörde in der Sache über den Widerspruch entschieden hat. War die Behörde, die den mit dem Widerspruch angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, dafür nicht zuständig, so soll zwar nach den Grundsätzen der Rechtsbehelfe gegen sog. „inkorrekte“ Entscheidungen für die Entscheidung über den Widerspruch außer der formell übergeordneten Behörde auch die Behörde zuständig sein, die zuständig wäre, wenn die richtige Ausgangsbehörde entschieden hätte (so Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. § 73 RdNr. 3). Während die nur „formell“ zuständige Widerspruchsbehörde nur befugt sein soll, den fehlerhaften Verwaltungsakt aufzuheben, weil ihr eine weitergehende Zuständigkeit in der Sache fehlt, soll die letztere auch in der Sache entscheiden dürfen (Kopp/Schenke, a. a. O.). Diese Befugnis der übergeordneten Behörde vermag aber nichts daran zu ändern, dass die Klage gemäß § 78 Abs. 1 VwGO gegen die erlassende Behörde bzw. das Land, der sie angehört, zu richten ist. Zwar kann der Widerspruchsbescheid einem Verwaltungsakt auch hinsichtlich der erlassenden Behörde die maßgebliche Gestalt im Sinne von
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§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geben, etwa wenn die Widerspruchsbehörde den Ausgangsbescheid einer bestimmten Behörde zurechnet (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.02.2006 – 2 L 34/04 –, Juris; VGH BW, Urt. v. 25.02.1988 – 2 S 2543/87 –, VBlBW 1988, 439). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 22.05.2009 ist vielmehr ausschließlich vom „Bescheid der Freien und Hansestadt Hamburg“ die Rede.
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Auch der Umstand, dass der Kläger im Schriftsatz vom 23.11.2009 seine Klage nunmehr auch gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt gerichtet hat, mit dem Begehren, die Nichtigkeit des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2009 festzustellen, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Wird nach der Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts über das Prozesskostenhilfegesuch die Klage – wie hier – geändert, ist die geänderte Klage nicht von dem bereits gestellten Prozesskostenhilfeantrag erfasst. Eine solche Klageänderung ist mit der ursprünglichen „beabsichtigten Rechtsverfolgung" im Sinne des § 114 ZPO nicht mehr identisch (vgl. ThürLSG, Beschl. v. 18.08.2003 – L 2 B 19/03 RJ –, Juris). Es bedarf grundsätzlich eines neuen Antrags, damit die Prüfung von Erfolgsaussichten und Mutwillen für das abgeänderte Begehren durch das zuständige erstinstanzliche Gericht erfolgen kann (vgl. zur Klageerweiterung: VGH BW, Beschl. v. 11.01.2006 – 12 S 1962/05 –, NVwZ-RR 2006, 508). Dafür spricht u. a. auch, dass die Entscheidung, ob eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich ist, im Ermessen der darüber entscheidenden Instanz liegt und das Rechtmittelgericht nur prüfen darf, ob das Vordergericht den Rechtsbegriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenze seines Ermessens überschritten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.08.2005 – 4 C 13.04 –, BVerwGE 124, 132 [136], m. w. Nachw.). Dem entsprechend ist für das Beschwerdeverfahren auch ohne Belang, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, einen weiteren Beklagtenwechsel dergestalt vorzunehmen, dass sich die Klage gegen die Freie und Hansestadt Hamburg richten soll.
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Was das Feststellungsbegehren anbetrifft, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts nichtig sein soll. Allein eine fehlende örtliche Zuständigkeit führt gemäß § 44 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG noch nicht zur Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, außer in dem – hier nicht vorliegenden – Fall des § 44 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (ortsgebundene Rechte).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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- § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- 2 B 19/03 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 78 3x
- 2 M 86/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 79 1x
- 12 S 1962/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2 L 34/04 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 166 1x
- VwVfG § 3 Örtliche Zuständigkeit 1x
- VwGO § 70 1x
- 2 O 76/08 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 91 1x
- 2 S 2543/87 1x (nicht zugeordnet)
- VwVfG § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes 2x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 2x
- VwGO § 154 1x