Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 L 1/10

Gründe

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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

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„Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - Az: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in std. Rspr., etwa: Beschl. v. 3. Januar 2007 - Az: 1 L 245/06 -, veröffentl. bei juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33).

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Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung.

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Unter Punkt 1 der Antragsbegründungsschrift vom 4. November 2009 trägt die Klägerin vor, der dem streitgegenständlichen Rücknahmebescheid vom 13. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2008 zu Grunde liegende Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2004 sei nicht rechtswidrig; das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte mit ihr ein Subventionsverhältnis begründet habe. Der an sie adressierte Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2004 könne nur dahin verstanden werden, dass sie ihn als Bevollmächtigte für die Erben des am 12. März 2004 verstorbenen Herrn J. erhalten habe. Ihr selbst sei kein begünstigender Bescheid erteilt worden, der Gegenstand eines (an sie gerichteten) Rücknahme- und Rückforderungsbescheides sein könne.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet dieses Vorbringen nicht.

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Mit wem die Beklagte durch Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2004 ein Subventionsverhältnis begründet hat, ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen zu beurteilen. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes, einschließlich der Ermittlung seines materiellen Adressaten, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln. Hierzu sind in erster Linie die Bestimmungen im Verwaltungsakt selbst heran zu ziehen; ergänzend kann auf die Umstände zurückgegriffen werden, unter denen der Verwaltungsakt erlassen wurde, namentlich auf einen vorangegangenen Antrag oder auf die zugrunde liegenden Rechtsnormen. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes richtet sich dabei nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörde. Maßgebend ist entsprechend der Auslegungsregel des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen musste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.11.2009 - 8 B 64.9 - juris).

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Hieran gemessen spricht bereits die ausdrückliche Bezeichnung der Klägerin im Bescheid vom 15. Dezember 2004 als „Zuwendungsempfängerin“ gegen die Annahme, der Bescheid richte sich nur in ihrer Funktion als Bevollmächtigte für die Erben des Herrn J. an sie. Die Bezeichnung als „Zuwendungsempfängerin“ geht über die schlichte Adressierung eines Bescheides hinaus und knüpft an die materielle Rechtsposition des Bezeichneten an.

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Auch die Tatsache, dass die Klägerin im Bescheid vom 15. Dezember 2004 persönlich angesprochen wird („Sehr geehrte Frau A., auf der Grundlage Ihres Antrages … bewillige ich Ihnen … einen Zuschuss i. H. v. …“ bzw. „Es wird für Sie ein Gesamtzuschuss festgesetzt in Höhe von …“), sie die in Bezug genommenen Fördermittelanträge vom 24.04.2003 und 10.10.2003 (mit)unterschrieben sowie den Rechtsmittelverzicht und das Einverständnis mit dem Inhalt des Bewilligungsbescheides vom 15. Dezember 2004 im eigenen Namen abgegeben hat, sprechen bei objektiver Würdigung für die Klägerin als Regelungsadressatin.

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Die Antragsbegründungsschrift legt auch nicht schlüssig dar, dass die Beklagte im Bewilligungsverfahren bzw. bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 15. Dezember 2004 von einer Bevollmächtigung der Klägerin durch Herrn J. (über dessen Tod hinaus) oder explizit durch die Erben des Herrn J. ausgegangen ist. Eine schriftliche Vollmacht liegt nicht vor. Auch für eine konkludente Bevollmächtigung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der mit Instandsetzungsantrag vom 24. April 2003 vorgelegte und als Vollmacht bezeichnete Auszug aus dem Grundstückskaufvertrag vom 17. Dezember 2002 weist unter Punkt VI keine Bevollmächtigung, sondern eine Abtretung auf. Der Vertragspassus lautet:

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„Der Verkäufer tritt jedoch hiermit an den dies annehmenden Käufer sämtliche möglichen Ansprüche aus der Flutopferhilfe, soweit sie ihm zusteht, ab. Der Verkäufer steht jedoch nicht für die Durchsetzung dieser Ansprüche ein. Er sichert dem Käufer aber jegliche Unterstützung und Hilfe bei der Geltendmachung zu.“ (vgl. Bl. 2 der Beiakte A).

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Auch die Begründung im Bescheidentwurf der Beklagten vom 15. Oktober 2003 über die Ablehnung des Antrages (Ersatzvorhaben) der Klägerin vom 24. April 2003 (vgl. Bl. 33 der Beiakte A), wonach nicht die Klägerin als Erwerberin des vom Hochwasser betroffenen Grundstückes, sondern nur der hochwassergeschädigte Eigentümer Herr J. antragsberechtigt sei, spricht dagegen, dass die Klägerin von der Beklagten als Bevollmächtigte des Herrn J. angesehen wurde. Denn in diesem Fall hätte die Klägerin die Anträge vom 24. April 2003 und 4. August 2003 im Namen und mit Wirkung für Herrn J. gestellt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 164 BGB analog), sodass sich der Aspekt einer eigenen Antragsberechtigung der Klägerin nicht gestellt hätte; es hätte eines Ablehnungsbescheides gegenüber der Klägerin (wie im Entwurf vom 15. Oktober 2003 vorgesehen) bzw. einer ausdrücklichen Antragsstellung des Herrn J. durch, auf den 10. Oktober 2003 datierte, eigenhändige Unterschrift des Antrages vom 4. August 2003 nicht bedurft. Auch der Umstand, dass die Beklagte im Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 7. Oktober 2004 unter Punkt 2 (vgl. Bl. 54 der Beiakte A) den einen besonderen Einzelfall begründenden und zur Weiterführung des Zuwendungsverfahrens mit der Käuferin des Grundstückes berechtigenden Umstand: „Sofern im Kaufvertrag vereinbart wurde, dass der Anspruch auf den Zuschuss zur Beseitigung der durch das Hochwasser verursachten Schäden auf die Käuferin des Grundstücks übergehen soll, kann die Verwendungsnachweisprüfung direkt mit Frau A. abgewickelt werden“, durch Unterstreichung hervorgehoben und mit der Randbemerkung „ist vorhanden“ versehen hat, wohingegen die Varianten „das gleiche gilt bei einer Vollmacht über den Tod hinaus“ bzw. „natürlich können auch die Erben Frau A. für die Abwicklung des Hochwasserschadens bevollmächtigen“ keine Hervorhebung oder Anmerkung aufweisen, stellt ein Indiz dafür dar, dass die Beklagte in der Klägerin nicht lediglich eine Bevollmächtigte des Herrn J. und/oder seiner Erben, sondern die Adressatin des Bewilligungsbescheides vom 15. Dezember 2004 und Zuwendungsempfängerin der bewilligten Fördermittel gesehen hat.

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Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2004 auf die Anträge (auf Instandsetzung) vom 24. April 2003 und (umgeschrieben auf ein Ersatzvorhaben) vom 10. Oktober 2003 (mit Eingangsstempel vom 4. August 2003) Bezug nimmt. Denn - wie bereits ausgeführt - hat die Klägerin beide Anträge ebenfalls unterschrieben. Darüber hinaus spricht unbeschadet des Umstandes, dass die mutmaßliche Erbin des Herrn J. erst auf eine Sachstandsanfrage ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Mai 2005 durch die Beklagte mit Schreiben vom 12. Juli 2005 über den Fördermittelbescheid vom 15. Dezember 2004 „an Frau A.“ Kenntnis erlangt hat (vgl. Bl. 63 - 68 der Beiakte A), auch die Anfrage der Beklagten an das Landesverwaltungsamt vom 1. April 2004 (Bl. 50 der Beiakte A): „kann jetzt mit Frau A. als jetzige Eigentümerin verhandelt werden oder kommen hier noch Erben von Herrn J. in Betracht“ im Zusammenhang mit dem Antwortschreiben des Landesverwaltungsamtes vom 7. Oktober 2004 (Bl. 53, 54 der Beiakte A) dafür, dass die Beklagte nicht von einer Bevollmächtigung der Klägerin für die Erben des Herrn J. ausgegangen ist. In letzterem Fall hätte sich die Frage einer Alternative nicht gestellt.

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Der Umstand, dass die Klägerin auf den Formblättern „Rechtsbehelfsverzicht“ vom 8. Januar 2005 (Bl. 62 der Beiakte A) sowie in der Fertigstellungsanzeige vom 13. September 2005 (Bl. 69 der Beiakte A) und in der „Schlussrechnung (Ersatzvorhaben)“ (Bl. 198 - 200 der Beiakte A) jeweils (handschriftlich) als Zuwendungsempfänger firmiert und ohne Vertretungszusatz unterschrieben hat, stellt ein weiteres Indiz für die Annahme dar, dass auch die Klägerin den Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2004 als einen für sie bestimmten Verwaltungsakt verstanden hat und nicht von einer Inanspruchnahme als Vertreterin der Erben des Herrn J. ausgegangen ist. Deutlich wird dies nicht zuletzt auch dadurch, dass die Klägerin zur Begründung ihres Widerspruches gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 13. Dezember 2007 mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13. Februar 2008 (vgl. Bl. 379 - 383 der Beiakte A) ausführen lässt, sie habe aus abgetretenem Recht einen Schaden geltend gemacht, der nicht bei ihr, sondern beim Grundstückseigentümer im Zeitpunkt des Hochwassers entstanden sei. Die mit einer Abtretung einhergehende Übertragung der Gläubigerstellung spricht gegen die Annahme, die Klägerin habe den an sie adressierten Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2004 als einen gegenüber den Erben des Herrn J. ergangenen Subventionsbescheid aufgefasst. Letzteres wird - soweit ersichtlich - erstmals im Zulassungsverfahren geltend gemacht.

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Soweit die Klägerin auf die materielle Antragsberechtigung für die begehrten Fördermittel verweist, steht dies der Auslegung, dass der Bescheid vom 15. Dezember 2004 mit der Klägerin ein Subventionsverhältnis begründet hat, nicht entgegen. Ausweislich der Begründung des angefochtenen Urteils ging die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis bei Versterben des Alteigentümers im Verlaufe des Zuwendungsverfahrens von einem Sonderfall aus, wenn eine Abtretung des Zuwendungsanspruches vertraglich vereinbart wurde oder wenn eine Vollmachterteilung über den Tod hinaus erfolgte. In diesem Fall sei nicht nur die Verwendungsnachweisführung mit dem Neueigentümer abgewickelt, sondern ihm ausnahmsweise der Bewilligungsbescheid unmittelbar erteilt worden (vgl. S. 7 d. UA, Bl. 94 d. GA). Anhaltspunkte dafür, dass die zuvor beschriebene Verwaltungspraxis der Beklagten die Begründung eines Subventionsverhältnisses mit den Erben des Alteigentümers zur Folge hatte, mithin der Neueigentümer lediglich als „Bevollmächtigter der Erben“ (sei es aufgrund der Fortwirkung einer Vollmacht des Erblassers über den Tod hinaus, sei es aufgrund einer Vollmacht der Erben) angesehen wurde, ist weder der Begründung des angefochtenen Urteils zu entnehmen noch nach Aktenlage ersichtlich. Die Antragsbegründungsschrift legt in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar dar, dass die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom Verwaltungsgericht als maßgeblich angesehene Verwaltungspraxis der Zuwendungsbehörde stets zur Begründung eines Subventionsverhältnisses mit den Erben des Alteigentümers geführt hat. Im Hinblick auf die bei Tod des Alteigentümers und vorheriger Abberufung von Zuwendungsansprüchen praktizierte Verfahrensweise der Behörde, ist der Verweis auf die grundsätzliche, an die Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Hochwasserschädigung anknüpfende materielle Antragsberechtigung nicht aussagekräftig. Hätte sich die Zuwendungsbehörde ausschließlich an letzterem orientiert, hätte sich bei Versterben des Antragsberechtigten während des noch laufenden Bewilligungsverfahrens lediglich die Frage gestellt, ob sein Zuwendungsanspruch (weil höchstpersönlicher Natur) mit seinem Tode in verfahrensbeendender Weise untergegangen ist oder ob das Bewilligungsverfahren mit den Erben fortgesetzt und diesen ein endgültiger Bewilligungsbescheid erteilt werden kann. Der Einbeziehung auch des Zessionars in die Sonderfallproblematik hätte es insoweit nicht bedurft, außer wenn der Kreis des Subventionsempfängers für den genannten Sonderfall erweitert werden sollte. Soweit sich wegen der Abtretung des Förderanspruches die Frage stellen konnte, ob die bewilligten Gelder direkt an den Zessionar ausbezahlt werden bzw. er in die Verwendungsnachweisprüfung eingebunden wird, ist nicht ersichtlich, dass der Tod des Alteigentümers J. eine wesentliche Änderung der Sachlage bewirkt hat. Denn die Auszahlung der ersten Teilzahlungsrate in Höhe von 65.000,14 € auf der Grundlage des Herrn J. erteilten vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 15. Dezember 2003 erfolgte bereits auf das Konto der Klägerin als Zessionarin. Die im Bescheid vom 15. Dezember 2003 unter Punkt V und in den Förderanträgen angegebene Bankverbindung bei der HypoVereinsbank in D. betrifft ein Konto der Klägerin, wie sich aus einem von der Klägerin im Zusammenhang mit der Schlussabrechnung vorgelegten Kontoauszug von 10. Mai 2005 (vgl. Bl. 188 der Beiakte A) ergibt. Der Maßnahmebeginn wurde - wenn auch mit dem Zusatz „i. A.“ - von der Klägerin angezeigt (vgl. Bl. 47 der Beiakte A). Einer Forderungsabtretung kam danach wegen des Todes des Alteigentümers im Bewilligungsverfahren nur dann eigenständige Bedeutung zu, wenn es die Zuwendungsbehörde als sachgerecht angesehen hat, das Subventionsverfahren vollständig, einschließlich Bescheidung, mit dem Zessionar abzuwickeln.

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Der Annahme, durch Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2004 sei mit der Klägerin ein Subventionsverhältnis begründet worden, steht auch nicht der Einwand einer fehlenden Übertragung des gegenüber dem Alteigentümer J. ergangenen vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 15. Dezember 2003 entgegen. Die Ausführungen in der Antragsbegründungsschrift zur Notwendigkeit der Übertragung des Zuwendungsbescheides betreffen die materielle Richtigkeit des Bewilligungsbescheides vom 15. Dezember 2004, welche keinen Rückschluss darauf erlaubt, in welcher Rechtsposition dieser Bescheid die Klägerin gesehen hat. Im Übrigen wird die rechtliche Behauptung der Klägerin, die Vornahme eines Adressatenwechsels erfordere die Aufhebung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 15. Dezember 2003 gegenüber den Erben des Herrn J. und den Erlass eines neuen Zuwendungsbescheides an den neuen Subventionsnehmer, auch nicht ansatzweise näher erläutert und schlüssig dargelegt. Der an den Alteigentümer gerichtete Bescheid vom 15. Dezember 2003 ist als „vorläufiger Bewilligungsbescheid F“ überschrieben, gewährt einen „vorläufigen Zuschuss“ und enthält den Hinweis „die Bewilligung erfolgte unter dem Vorbehalt des Ergebnisses der endgültigen Antragsprüfung“. Bei einem vorläufigen Verwaltungsakt hängt die Notwendigkeit einer Aufhebung von Amts wegen und die Anwendbarkeit der allgemeinen Regeln der §§ 48, 49 VwVfG von der konkreten Fallkonstellation ab (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 43 Rdnrn. 35 - 38 m. w. N.); diese vorgenannten verfahrensrechtlichen Regelungen finden insbesondere dann keine Anwendung, wenn ein endgültiger Verwaltungsakt ergeht. In letzterem Fall erledigt sich der vorläufige Verwaltungsakt, wird gegenstandslos, erschöpft sich in seiner vorläufigen Regelungswirkung. Eine Konkurrenz zwischen vorläufiger und endgültiger Regelung (parallelen oder konträren Inhalts) ist ausgeschlossen, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. Stelkens u. a., a. a. O., § 43 Rdnr. 48; Fehling, Kastner, Wahrendorf (Hrsg.), VwVfG/VwGO, § 35 VwVfG Rdnr. 28; BVerwG, Urt. v. 14.04.1983 - 3 C 8.82 - BVerwGE 67, 99). Auf diese rechtliche Besonderheit bei einem „vorläufigen Bescheid“ geht die Antragsbegründungsschrift nicht ein. Hierzu hätte aber schon deshalb Veranlassung bestanden, weil die Beklagte in ihrem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 15. Dezember 2004 von einer endgültigen Regelung des durch die Anträge vom 24. April 2003 und 10. Oktober 2003 initiierten Subventionsverfahrens ausgeht; dies ergibt sich aus den Hinweisen unter Punkt I 1 „der vorläufige Bescheid vom 15. Dezember 2003 wird damit gegenstandslos“ sowie (Punkt I letzter Satz) „endgültig bewillige ich insgesamt einen Betrag in Höhe von 108.333,58 EUR“. Bei dieser Sachlage hätte es zumindest einer plausiblen Erklärung bedurft, weshalb ein Adressatenwechsel eine endgültige Bescheidung in der Form des Bescheides vom 15. Dezember 2004 nicht erlaubt. Hierzu enthält die Antragsbegründungsschrift keine Angaben. Im Übrigen macht - unbeschadet der Frage, ob die Beklagte den Bescheid vom 15. Dezember 2004 rechtlich zutreffend als endgültigen Verwaltungsakt eingestuft hatte - diese rechtliche Bewertung jedenfalls deutlich, aus welchen Gründen die Beklagte keine Notwendigkeit für die Übertragung des Zuwendungsbescheides in der von der Klägerin in der Antragsbegründungsschrift dargelegten Form gesehen hat und dass sich auch aus diesem Grunde aus dem von der Klägerin monierten Fehlen von Änderungs- bzw. Aufhebungsbescheiden nicht schlussfolgern lässt, die Beklagte habe mit der Klägerin kein Subventionsverhältnis begründet oder begründen wollen.

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Soweit die Klägerin einwendet, die Erklärung im Bescheid vom 15. Dezember 2004, der vorläufige Bescheid vom 15. Dezember 2003 werde gegenstandslos, hätte gegenüber der Klägerin nur dann Regelungscharakter entfalten können, wenn sie den Bescheid vom 15. Dezember 2004 in der Funktion als Bevollmächtigte erhalten hätte, weil eine Aufhebung des vorläufigen Bewilligungsbescheides nur rechtswirksam gegenüber den Erben des Herrn J. möglich sei, ergibt sich auch hieraus kein schlüssiges Indiz für die von der Klägerin behauptete Inanspruchnahme als Bevollmächtigte der Erben des Herrn J. durch Bescheid vom 15. Dezember 2004. Die Klägerin stellt materiell-rechtliche Erwägungen zur Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 15. Dezember 2004 an, die jedoch für die Frage, an wen sich der Bewilligungsbescheid materiell richtet, schon deshalb nicht aussagekräftig sind, weil weder von der Klägerin dargelegt noch sonst ersichtlich ist, dass die Beklagte den Rechtsstandpunkt der Klägerin teilt. Im Übrigen fehlt es auch hier an der gebotenen Substantiierung und Erläuterung der aufgestellten Behauptung; es genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, lediglich eine Rechtsbehauptung bezüglich der Bindungswirkung eines Verwaltungsaktes für die Klägerin aufzustellen, ohne plausibel zu machen, woraus der eingenommene Rechtsstandpunkt hergeleitet wird bzw. welche Gründe die eigene Rechtsauffassung stützen. „Darlegen“ i. S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.03.1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, S. 2825; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.02.1997 - 4 S 496/97 - VBlBW 1997, 263; OVG LSA, Beschl. v. 10.11.2009 - 3 L 212/07 -). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift nicht.

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Auch der Einwand, die Berücksichtigung der Auszahlung der ersten Rate in Höhe von 65.000,14 € im Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2004 sei nicht denkbar, wenn der Klägerin der Zuschuss gewährt worden wäre, weil es dafür der Übertragung des (vorläufigen) Zuwendungsbescheides bedurft hätte, welche nicht erfolgt sei, überzeugt nicht. Auch hier erschöpft sich das Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift in einer nicht näher erläuterten Behauptung. Im Übrigen hat die Beklagte die zur Notwendigkeit einer Übertragung des vorläufigen Bewilligungsbescheides im Bescheid vom 15. Dezember 2004 ersichtlich nicht gesehen („der vorläufige Bescheid vom 15.12.2003 wird damit gegenstandslos“). Die Antragsbegründungsschrift verhält sich auch nicht dazu, welche Bedeutung der Tatsache beizumessen ist, dass die Auszahlung der ersten Rate - wie oben dargelegt - auf das Konto der Klägerin erfolgt ist. Die von der Klägerin gezogene Schlussfolgerung in Bezug auf den materiellen Adressaten des Bescheides vom 15. Dezember 2004 ist daher in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar.

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Unter Punkt 2 der Antragsbegründungsschrift trägt die Klägerin vor, dass sie im Falle eines mit ihr durch Bescheid vom 15. Dezember 2004 begründeten Subventionsverhältnisses und bei Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15. Dezember 2004 jedenfalls nicht zur Rückzahlung der ersten Ratenzahlung in Höhe von 65.000,14 € verpflichtet sei. Rechtliche Grundlage für die Gewährung der ersten Ratenzahlung sei nicht der Bescheid vom 15. Dezember 2004, sondern der dem Alteigentümer J. erteilte vorläufige Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2003. Dieser habe - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes - nicht durch den Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2004 seine Erledigung gefunden, sondern hätte gegenüber den Erben des Herrn J. bzw. einem Bevollmächtigten förmlich aufgehoben werden müssen.

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Auch dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Der Bescheid vom 15. Dezember 2004 bewilligt dem Zuwendungsempfänger einen Zuschuss in Höhe von 108.333,58 €. Lediglich in Bezug auf den in Raten erfolgenden Auszahlungsmodus des bewilligten Betrages nimmt der Bescheid unter Punkt V darauf Bezug, dass die erste, bei Maßnahmebeginn fällige Rate in Höhe von 65.000,14 € bereits aufgrund des vorläufigen Bescheides zur Auszahlung gelangt sei. Weshalb der von der Beklagten als endgültiger Bescheid angesehene Verwaltungsakt vom 15. Dezember 2004 keine Rechtsgrundlage für die Gewährung der ersten Ratenzahlung darstellen soll, zumal die Beklagte davon ausgeht, dass der vorläufige Bescheid vom 15. Dezember 2003 durch die endgültige Bescheidung gegenstandslos geworden sei, macht die Klägerin nicht plausibel. Ihre Rechtsbehauptungen, der vorläufige Bescheid vom 15. Dezember 2003 bedürfe der Aufhebung, eine solche Aufhebung sei durch den Bescheid vom 15. Dezember 2004 nicht erfolgt, weil nur gegenüber den Erben des Herrn J. möglich und der - ihrer Auffassung nach noch existente - vorläufige Bescheid vom 15. Dezember 2003 stelle gegenüber der Klägerin (als Dritte) eine Rechtsgrundlage für das Behalten-Dürfen der ersten Auszahlungsrate dar, werden auch nicht näher erläutert oder begründet. Dies genügt nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Im Übrigen ist das Vorbringen insoweit - wie sich schon aus den vorstehenden Ausführungen des Senats ergibt - auch nicht schlüssig.

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Weiter trägt die Klägerin vor, falls der Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2004 mit ihr ein Subventionsverhältnis begründe, sei er jedenfalls nicht rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes lasse er keinen Verstoß gegen das Ziel der Richtlinie erkennen, nur die vom Hochwasser betroffenen Eigentümer von Wohngebäuden bei der Schadensbeseitigung zu unterstützen und nicht die Grundstückserwerber zu fördern. Das Verwaltungsgericht lege seiner Einschätzung eine rein wirtschaftliche Betrachtung zu Grunde; wäre Herr J. nicht verstorben und wäre ihm der endgültige Bewilligungsbescheid erteilt worden, hätte sich niemand daran gestoßen, dass Herr J. mit dem Grundstückskaufvertrag sämtliche möglichen Ansprüche aus der Flutopferhilfe abgetreten habe.

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Auch dieses Vorbringen stellt die Richtigkeit des Urteilsergebnisses nicht schlüssig in Frage. Das Verwaltungsgericht stellt im angefochtenen Urteil fest, dass es mit dem Förderziel nicht mehr vereinbar sei, einen Grundstückserwerber zu fördern, der selbst bei wirtschaftlicher Betrachtung die Hochwasserfolgen in keiner Weise zu tragen habe. Soweit bei Abtretung von Subventionsansprüchen ohne entsprechende Gegenleistung der Erwerber im Einzelfall wirtschaftlich von der Förderung profitieren könne, sei dies eine Folge des zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes und beruhe gerade nicht auf einer unzulässigen, unmittelbar staatlichen Förderung eines Grundstückserwerbers, in dessen Person die Fördervoraussetzungen nicht vorlägen (vgl. S. 8 Abs. 1 d. UA, Bl. 94 Rs. d. GA). Mit dieser Differenzierung des Verwaltungsgerichts, was (unmittelbar) Folge des zivilrechtlichen Rechtsgeschäftes einerseits und der staatlichen Förderung andererseits ist, setzt sich die Antragsbegründungsschrift nicht auseinander. Der vom Hochwasser geschädigte Eigentümer wird förderrechtlich in seiner zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis über sein Eigentum in keiner Weise eingeschränkt. In den Blick genommen wird der Subventionsempfänger, ob und in welcher Höhe bei diesem ein hochwasserbedingter Schaden vorhanden ist. Deshalb wird im Förderantrag nach bewilligten oder übergebenen Geld- und Sachleistungen für die beantragte Maßnahme gefragt (vgl. Punkt 4 des Antrages [Ersatzvorhaben] vom 4. August 2003, Bl. 29 der Beiakte A), in der Fördermittelberechnung bereits erhaltene Leistungen in Abzug gebracht (vgl. Berechnung zu Punkt 6 im Bescheid vom 15.12.2004, Bl. 60 der Beiakte A) und unter Punkt IV 4 des Bescheides vom 15. Dezember 2004 auf die Mitteilungspflicht u. a. bei nachträglichem Erhalt von Geldleistungen hingewiesen (vgl. Bl. 59 der Beiakte A). Sowohl der vorläufige Bescheid vom 15. Dezember 2003 (unter Punkt I 5, Bl. 46 der Beiakte A) wie auch der Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2004 (unter Punkt I 6, Bl. 60 der Beiakte A) weisen ausdrücklich darauf hin: „Die Ihnen gewährte Zuwendung zuzüglich zweckgebundener Versicherungsleistungen, Spenden und sonstiger Geldleistungen dürfen die Ihnen entstehenden Gesamtkosten nicht überschreiten“. Hiervon ausgehend, besaß der Alteigentümer J. vor Eintritt des Hochwassers ein Wohngrundstück mit einem Zeitwert von 107.869,00 €; laut Gutachten wären die Instandsetzungskosten höher als die Neubaukosten ausgefallen (vgl. Punkt I 1, 2 des Bescheides vom 15.12.2004, Bl. 61 der Beiakte A). Der mit der Klägerin geschlossene Grundstückskaufvertrag vom 17. Dezember 2002 weist einen Kaufpreis von 7.500,00 € aus und lässt unter Berücksichtigung des Bodenwertes des streitgegenständlichen Grundstückes nicht erkennen, dass der Alteigentümer damit auch nur anteilig einen Ausgleich für den ihm entstandenen Hochwasserschaden am Wohngrundstück erhalten hat. Anders stellt sich die Sachlage für die Klägerin dar; als Subventionsempfängerin erhält sie staatliche Fördermittel zum Ausgleich eines Schadens, der in ihrer Person nicht eingetreten ist. Sie hat das streitgegenständliche Grundstück zu einem Preis, der den Bodenwert nicht überschreitet, erworben; das Hochwasser hat ihr Eigentum am streitgegenständlichen Grundstück nicht geschädigt, weil es damals noch nicht in ihrem Eigentum stand, und das von ihr errichtete Haus wurde fast gänzlich mit Fördermitteln finanziert. Dass dies nicht Sinn und Zweck einer staatlichen Förderung zwecks Hilfeleistung bei der Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden an Wohngebäuden ist, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

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Soweit die Klägerin vorträgt, die Beklagte habe sich erst nach dem Tod von Herrn J. für den Inhalt des Kaufvertrages und den konkreten Kaufpreis interessiert, und dieser sei bei der Entscheidung über den Förderantrag erst relevant geworden, als man sich bemüht habe, den Bewilligungsbescheid (vom 15.12.2004) als rechtswidrig einzustufen, ist dies nicht entscheidungserheblich. In Bezug auf den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2003 wirkte sich der geringe Kaufpreis nicht förderschädlich aus, sondern führt im Gegenteil gerade dazu, dass der Herrn J. entstandene Hochwasserschaden durch den Grundstücksverkauf keinerlei Minderung erfahren hat. In Bezug auf den der Klägerin erteilten Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2004 rechtfertigt die Nichtbeachtung oder Verkennung der Relevanz einer fördererheblichen Tatsache durch die Beklagte nicht die Annahme, der Bescheid sei rechtmäßig.

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Unter Punkt 3 der Antragsbegründungsschrift trägt die Klägerin vor, selbst wenn der Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 2004 rechtswidrig wäre, hätte sie jedenfalls auf seinen Bestand vertrauen dürfen. Vertrauensschutz könne ihr nicht - wie durch das Verwaltungsgericht geschehen - gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG abgesprochen werden. Sie hätte die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides nicht erkennen müssen. Auch ohne den Tod des Alteigentümers wären die Fördermittel in die Wertsteigerung des Grundstückes geflossen, sodass nachvollziehbar sei, dass ihr - nach der Mitteilung des Landesverwaltungsamtes - Fördermittel gewährt worden seien. Sie habe zu keinem Zeitpunkt entscheidungserhebliche Unterlagen zurückgehalten. Da sie gewusst habe, dass das Landesverwaltungsamt in die Prüfung miteinbezogen sei, habe sie keine Veranlassung gehabt, an der Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides vom 15. Dezember 2004 zu zweifeln. Sie habe zu diesem Zeitpunkt „nicht schlauer sein (müssen), als die Behörde selbst“. Nach Vorlage der Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes sei sie über das für sie positive Ergebnis fernmündlich am 12. Oktober 2004 unterrichtet worden und habe damals keinen Anlass gesehen, an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu zweifeln. Sie habe sich gerade am Beginn der Verwaltungsausbildung befunden und keine Erfahrung in der Vergabepraxis von Fördermitteln gehabt.

25

Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Die Klägerin stellt mit ihrem Vorbringen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, dass sie die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides hätte erkennen müssen, weil sie die Folgen des Hochwassers wirtschaftlich in keiner Weise zu tragen hatte und es grob fahrlässig gewesen sei, anzunehmen, dass es zulässig sein könne, aus zum Zweck der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Hochwassers bereit gestellten öffentlichen Mitteln einen Grundstückserwerber zu fördern, der aufgrund der Kaufpreisgestaltung keinerlei Schaden erlitten habe (vgl. S. 9 der UA, Bl. 95 der GA), nicht schlüssig in Frage. Soweit die Klägerin dem „positiven Ergebnis“ der Stellungnahme des Landesverwaltungsamtes vom 7. Oktober 2004 (Bl. 53, 54 der Beiakte A) vertraut haben will, kann sich das allenfalls auf die Frage beziehen, ob und gegebenenfalls mit wem das Bewilligungsverfahren fortgesetzt werden konnte. Zu Detailfragen, insbesondere welche förderrechtlichen Voraussetzungen die Klägerin als Zessionarin und Subventionsempfängerin erfüllen muss, verhält sich das Schreiben nicht. Im Übrigen ist weder dem auf dem Schreiben des Landesverwaltungsamtes vom 7. Oktober 2004 angebrachten Vermerk der Beklagten über die telefonische Information der Klägerin noch dem Vorbringen in der Antragsbegründungsschrift zu entnehmen, welchen konkreten Inhalt das telefonische Informationsgespräch mit der Klägerin hatte, sodass sich nicht beurteilen lässt, ob der Gesprächsinhalt überhaupt geeignet war, Vertrauen und wenn ja, in Bezug auf welche Umstände, bei der Klägerin zu begründen. Als nicht schlüssig erweist sich zudem das Vorbringen der Klägerin, zu keinem Zeitpunkt entscheidungserhebliche Unterlagen zurückgehalten bzw. zu jedem Zeitpunkt mitgewirkt zu haben und den Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen nachgekommen zu sein. Diese nicht näher substantiierte und belegte Behauptung steht im Widerspruch zu einer Aktennotiz der Beklagten vom 14. Oktober 2003, wonach die Klägerin bei einem Gespräch am 10. Oktober 2003 von der Behördenbediensteten P. gebeten wurde, den gesamten (Grundstücks)Kaufvertrag zur Einsichtnahme vorzulegen, was von der Klägerin abgelehnt worden sei. Die Klägerin macht nicht plausibel, weshalb der o. g. Gesprächsvermerk, der im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich Erwähnung findet, inhaltlich unzutreffend ist, zumal sie sich anderweitig selbst auf diesen Vermerk bezieht.

26

Unter Punkt 4 der Antragsbegründungsschrift trägt die Klägerin vor, die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG sei im Zeitpunkt des Zugangs des angefochtenen (Rücknahme- und Rückforderungs)Bescheides (vom 13. Dezember 2007) bereits abgelaufen gewesen.

27

Unabhängig von der Frage, ob der Beklagten nach Übergabe des vollständigen Kaufvertrages am 19. Dezember 2006 noch eine Überlegungs- und Entscheidungsfrist zugestanden oder ob die Jahresfrist erst nach Anhörung der Klägerin zu laufen begonnen habe, habe Kenntnis der Beklagten im Sinne des § 48 Abs. 4 VwVfG bereits bei Antragsstellung am 24. April 2003 vorgelegen, wie sich aus dem Eingangsstempel des Bauverwaltungsamtes vom 24. Februar 2003 (richtigerweise 24. April 2003) auf den Kopien von Blatt 1, 5 und 8 des Grundstückskaufvertrages vom 17. Dezember 2002 ergebe. Aus der Regelung auf Seite 5 Ziff. VI 1 des Kaufvertrages, wonach der Käufer den Vertragsgegenstand im hochwassergeschädigten Zustand übernehme, was bei der Höhe des Kaufpreises berücksichtigt worden sei, ergebe sich zweifelsfrei, dass entweder die hochwasserbedingten Instandsetzungskosten oder - bei Totalschaden - der Zeitwert des Gebäudes vom Verkehrswert des Grundbesitzes abgesetzt worden sei und nur die Differenz den Kaufpreis bilde. Sofern seitens der Beklagten Unklarheiten bestanden hätten und es auf die genaue Höhe des Kaufpreises angekommen wäre, ergebe sich aus Punkt 9.2.3 der Richtlinien eine Nachforschungs- und Nachfragepflicht der Beklagten.

28

Diese Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichtes hat bereits mit Beschluss vom 19. Dezember 1984 (- GrSen 1.84, GrSen 2.84 - BVerwGE 70, 356) festgestellt, dass die zur Auslösung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erforderliche positive Kenntnis der Behörde über die Notwendigkeit wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes über die Rücknahme entscheiden zu müssen, die Feststellung eines konkreten Rechtsanwendungsfehlers voraussetzt, auf dem die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes beruht. Diese fristerhebliche Feststellung könne deshalb erst nach Erlass des Verwaltungsaktes getroffen werden. Auf die von der Klägerin geltend gemachte Aktenkundigkeit der Tatsachen bei Antragstellung am 24. April 2003 kommt es danach in Bezug auf den Fristbeginn nicht entscheidungserheblich an.

29

Für die Auslösung der Jahresfrist erweist es sich auch nicht als entscheidungserheblich, ob die zuständige Behörde von Anfang an den zur Rechtswidrigkeit führenden Fehler hätte vermeiden können; entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt der nachträglichen Erkenntnis, im konkreten Fall einen die Rechtswidrigkeit bedingenden Fehler begangen zu haben, der durch die Rücknahme korrigiert werden soll (so Bayr. VGH, Urt. v. 04.06.2002 - 3 B 01.59 - juris). Darüber hinaus setzt die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, für sich allein die Rücknahmefrist nicht in Lauf. Vielmehr ist hierfür die vollständige Kenntnis des für die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsaktes erheblichen Sachverhaltes nötig, wozu auch alle Tatsachen gehören, die im Falle des § 48 Abs. 2 VwVfG ein Vertrauen des Begünstigten in den Bestand des Verwaltungsaktes entweder nicht rechtfertigen oder ein bestehendes Vertrauen als nicht schutzwürdig erscheinen lassen, sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände (so BVerwGE 70, 356).

30

Weiter trägt die Klägerin vor, wenn es auf die Vorlage des vollständigen Kaufvertrages ankäme, hätte die Rücknahmefrist in jedem Fall am 19. Dezember 2007 (gemeint ist wohl der 19. Dezember 2006) zu laufen begonnen. Das Verwaltungsgericht gehe unzutreffender Weise davon aus, dass zur vollständigen Tatsachenkenntnis auch die Stellungnahme der Klägerin gehört habe. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, die Klägerin vergeblich zur Vorlage des kompletten Kaufvertrages aufgefordert zu haben, sei dies zwar falsch, aber die Beklagte müsse sich im Zusammenhang mit der Rücknahmefrist daran festhalten lassen. Aus dem Beklagtenvorbringen ergebe sich, dass die einzige für die Entscheidung über die Rücknahme des Bewilligungsbescheides erhebliche Tatsache, auf deren Kenntnisgabe geradezu gewartet worden sei, die Höhe des Kaufpreises gewesen sei. Anlässlich der Übergabe des kompletten Kaufvertrages am 19. Dezember 2006 habe ein zweistündiges Gespräch zwischen der Klägerin und Beklagtenvertretern stattgefunden, in dem der Kaufvertrag Punkt für Punkt durchgegangen und das von der Klägerin ebenfalls mitgebrachte Öko-Control-Gutachten durchgesprochen worden sei. Damit seien die zuständigen Amtswalter komplett informiert gewesen. Einer zusätzlichen Stellungnahme der Klägerin habe es nicht bedurft, diese sei bereits im Gespräch am 19. Dezember 2006 abgegeben worden. Insbesondere sei bereits bei diesem Gespräch mit der Klägerin erörtert worden, was angeblich erst am 25. Januar 2007 mit ihr erörtert worden sein soll, nämlich dass angesichts des stark geminderten Kaufpreises sämtliche Schadensausgleichsansprüche kompensiert sein könnten. Der Beginn der Rücknahmefrist hänge weder davon ab, wann die Behörde zufällig mit der Überprüfung des Bescheides beginne, noch davon, ob und gegebenenfalls wann die Behörde den Bescheidempfänger anhöre. Die Anhörung als Voraussetzung für den Beginn der Jahresfrist komme nur dann in Betracht, wenn weitere Sachaufklärung erforderlich sei. Im Übrigen müsse sich die Beklagte daran festhalten lassen, dass sie selbst nach Aktenlage davon ausgegangen sei, dass die Jahresfrist am 19. Dezember 2007 ende. Tatsächlich sei die Zustellung an den ehemaligen Bevollmächtigten der Klägerin am 20. Dezember 2007 und damit einen Tag nach Fristablauf erfolgt. Auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides am 13. Dezember 2007 komme es nicht an.

31

Die Klägerin begründet auch mit diesem Vorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses. Ihr Vortrag zur angeblich vollständigen Tatsachenkenntnis der Beklagten am 19. Dezember 2006 betrifft allein die objektive Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 15. Dezember 2004, nämlich die Frage, ob sich die konkrete Höhe des Kaufpreises für die Klägerin als förderschädlich erweist. Die Vermittlung der gleichermaßen erforderlichen Kenntnis über die für die Rücknahmeentscheidung maßgebliche Frage des Vertrauensschutzes sowie die für die Ermessensausübung wesentlichen Umstände (vgl. BVerwGE 70, 356) lässt der von der Klägerin in der Antragsbegründungsschrift geschilderte Inhalt des Gesprächsverlaufes vom 19. Dezember 2006 nicht erkennen. Vielmehr wird aus dem dem Gesprächstermin am 19. Dezember 2006 folgenden Schreiben der Klägerin vom 18. Januar 2007 (Bl. 266 der Beiakte A) sowie ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 24.01.2007 (Bl. 269 der Beiakte A) deutlich, dass das Gespräch vom 19. Dezember 2006 keine Anhörungsqualität hatte. So schreibt die Klägerin an die Beklagte (unter Datum vom 18. Januar 2007):

32

„Da ich, wie bereits oben erwähnt, die Hintergründe des gegenwärtigen Verwaltungsverfahrens nicht kenne und sie mir unverständlich sind, werde ich in der kommenden Woche meine Unterlagen zur Prüfung meinem Rechtsanwalt übergeben, mit dem Auftrag mich erforderlichenfalls in vorliegender Angelegenheit zu vertreten.“ (Bl. 266 der Beiakte A).

33

Der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 24. Januar 2007 mit:

34

„Frau A. sah sich zu unserer Beauftragung dadurch veranlasst, dass sie sowohl telefonisch, als auch schriftlich nach Schlussabrechnung der Zuschussgewährung mit Schreiben vom 17.01.2006 die Überlassung diverser Unterlagen begehrt haben. Unsere Mandantin hat diesen Aufforderungen jeweils Folge geleistet. Nunmehr werden mit Schreiben vom 16.01.2007 weitere Fragen gestellt, ohne dass Anlass und Zielrichtung ihrer Ermittlungen bekannt gegeben worden sind………Wir müssen Sie bitten und auffordern, uns zunächst darüber aufzuklären, ob und ggf. mit welcher Zielrichtung ein Verwaltungsverfahren in dieser Sache eingeleitet worden ist.“ (Bl. 269 der Beiakte A).

35

Soweit die Beklagte im Verwaltungsverfahren vom Ablauf der Rücknahmefrist am 19. Dezember 2007 ausgegangen ist, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich für die Auslösung der Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist die objektive Entscheidungsreife (so BVerwGE 70, 356), das heißt der Zeitpunkt, ab dem bei objektiver Betrachtung keine Notwendigkeit mehr für eine weitere Aufklärung oder für irgendwelche Überlegungen hinsichtlich der Rücknahme mehr besteht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, § 48 Rdnr. 156). Hieran gemessen legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar, dass bereits am 19. Dezember 2006 objektive Entscheidungsreife bestand. Aus dem klägerischen Vorbringen geht insbesondere nicht hervor, dass eine Anhörung der Klägerin entbehrlich war. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG erst beginnen kann, gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Das gilt auch und gerade, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der zudem die für die Ermessenbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen (so BVerwG, Urt. v. 20.09.2001 - 7 C 6.01 - NVwZ 2002, 485; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 04.12.2008 - 2 B 60.08 - juris Rdnr. 7). Hiervon ausgehend ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die einjährige Rücknahmefrist vorliegend vor dem 20. Dezember 2006 begonnen haben könnte.

36

Soweit die Antragsbegründungsschrift zudem einwendet, der Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides am 13. Dezember 2007 sei entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung nicht maßgeblich, macht sie nicht plausibel, dass es für die Richtigkeit des Urteilsergebnisses hierauf entscheidend ankommt. Zudem wird nicht in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise erläutert, weshalb der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtes unzutreffend und der eigene Rechtsstandpunkt richtig sein soll. Die Antragsbegründungsschrift stellt in Bezug auf die Frage, welche Tatsache im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsaktes für den Ablauf der Rücknahmefrist maßgeblich ist, eine Rechtsbehauptung ohne jegliche Begründung auf. Daran ändert auch die bloße Bezugnahme auf " Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, § 48 Rdnr. 152" nichts, weil die darin aufgestellte Rechtsbehauptung ebenfalls nicht Begründung und überdies ausdrücklich gegen die angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung aufgestellt wird.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

38

Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.

39

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.


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