Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 O 208/11
Gründe
I.
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Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Erforderlich wäre zumindest eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 166 RdNr. 8, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
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1. Die Klägerin hat voraussichtlich keinen Anspruch auf den begehrten Reiseausweis für Ausländer nach § 5 AufenthV, den sie mit dem Hauptantrag verfolgt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthV, unter denen im Inland ein solcher Reiseausweis ausgestellt werden kann, nicht vorliegen dürften. Die Klägerin besitzt keine Aufenthaltserlaubnis, und ihr kann – ungeachtet der Erfüllung der Passpflicht – voraussichtlich auch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegensteht. Der Klägerin kann vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet schon deshalb kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowohl ihren Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG als auch ihren Antrag auf Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG mit Bescheid vom 25.11.2005 gemäß § 30 Abs. 3 AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Für eine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylVfG genügt es, wenn die Vorschrift zumindest in der Begründung des Bescheides genannt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.2009 – 1 C 30.08 –, BVerwGE 134, 335 [343], RdNr. 19; Urt. v. 16.12.2008 – 1 C 37.07 –, BVerwGE 132, 382 [385], RdNr. 15). Das Bundesamt hat den Offensichtlichkeitsausspruch sowohl hinsichtlich der Asylberechtigung als auch in Bezug auf den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG auf die Vorschrift des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG gestützt, da die Klägerin im Asylverfahren über ihre Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht habe. Es hat die Vorschrift zwar nur in dem Abschnitt der Begründung zitiert, in welchem die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG geprüft werden. Es hat aber bei den Ausführungen zur Asylberechtigung angegeben, dass die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet aus der offensichtlichen Unbegründetheit des Antrags auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG folge, weil die Voraussetzungen für die Offensichtlichkeitsentscheidung insoweit deckungsgleich seien.
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Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass sie zwischenzeitlich nach Italien ausgereist sei, um dort Aufenthalt gewährt zu bekommen. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin den behaupteten Aufenthalt in Italien nicht nachgewiesen hat, verlangt eine „Ausreise“ im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine vollständige Erfüllung der Ausreispflicht (vgl. Discher, in: GK-AufenthG II - § 10 RdNr. 126). Dieser Pflicht genügt der Ausländer im Falle einer Ausreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Dies war nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht der Fall. Im Schreiben vom 26.02.2008, auf den sie sich im Schriftsatz vom 06.06.2011 bezogen hat, gab sie an, dass es in Italien nicht möglich gewesen sei, Aufenthalt zu bekommen, und sie deshalb nach Deutschland zurückgekehrt sei.
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Die Klägerin kann sich aller Voraussicht nach auch nicht auf die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG stützen, wonach § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung findet. Diese Regelung erfasst nur strikte Rechtsansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und bei denen alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind; ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null" reduziert ist (BVerwG, Urt. v. 16.12.2008, a.a.O., RdNr. 21 ff; Beschl. v. 16.02.2012 – 1 B 22.11 –, Juris). Als Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist hier allein § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht zu ziehen, weil die Ausreise der Klägerin wegen fehlender Ausreisepapiere und damit aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Ebenfalls auf dieser Rechtsgrundlage könnte der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise erteilt werden, wenn die von ihr im Schriftsatz vom 31.08.2012 erwähnte, bislang allerdings nicht nachgewiesene Erkrankung eine Reiseunfähigkeit begründen würde. Selbst wenn der Klägerin darin zu folgen sein sollte, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht nach § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG ausgeschlossen ist, weil sie entgegen der Annahme der Beklagten nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sei, würde dies voraussichtlich nicht genügen, um die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu beseitigen. Zwar „soll“ nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung – wie hier – seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist, und ein Anspruch aufgrund einer Soll-Regelung genügt möglicherweise für eine Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (bislang offen gelassen vom BVerwG, vgl. Beschl. v. 16.02.2012, a.a.O.). Der Ausländer hat indes in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG auch dann keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllt; denn hiervon kann nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur im Ermessenswege abgesehen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.02.2012, a.a.O.). Die Klägerin erfüllt voraussichtlich nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ihr Lebensunterhalt dürfte nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 AufenthG nicht gesichert sein. Laut ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erhält sie Leistungen nach dem AsylbLG, und es bestehen auch keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ihren Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel würde bestreiten können.
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Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf die behauptete Erkrankung der Klägerin das Ruhen des Beschwerdeverfahrens anzuordnen, wie es im Schriftsatz vom 31.08.2012 beantragt worden ist.
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2. Der Vorinstanz ist auch darin zu folgen, dass der Kostenbescheid vom 04.05.2010, mit dem die Beklagte von der Klägerin die aus Anlass der Vorführung vor der togoischen Botschaft am 03.03.2009 entstandenen Kosten in Höhe von 150,17 € anforderte, nicht zu beanstanden sein dürfte. Gemäß § 66 Abs. 1 AufenthG hat der Ausländer u. a. die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung einer Abschiebung entstehen. Diese Kosten umfassen nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG u. a. die bei der Vorbereitung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten. Die Botschaftsvorführung diente der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit der Klägerin zur Beschaffung der für eine Abschiebung erforderlichen Reisedokumente und dürfte damit als eine die Abschiebung vorbereitende Maßnahme anzusehen sein. Der Kostentragungspflicht dürfte auch nicht entgegenstehen, dass es letztlich nicht zu einer Abschiebung der Klägerin gekommen ist; denn § 66 AufenthG dient der Präzisierung und Erweiterung der grundsätzlich bestehenden Veranlasserhaftung (vgl. OVG MV, Beschl. v. 02.08.2012 – 2 O 48/12 –, Juris; NdsOVG, Beschl. v. 31.03.2010 – 8 PA 28/10 –, InfAuslR 2010, 317).
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3. Die Klage hat voraussichtlich auch keinen Erfolg, soweit die Klägerin hilfsweise die Feststellung ihrer Staatenlosigkeit begehrt. Dabei kann offen bleiben, ob die Staatenlosigkeit ein gegenüber der Ausländerbehörde feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 VwGO darstellt (vgl. hierzu OVG B-Stadt, Beschl. v. 11.03.2005 – 4 Bf 64/02 –, InfAuslR 2005, 311; VGH BW, Urt. v. 17.12.2003 – 13 S 2113/01 –, Juris). Mit diesem erstmals im Schriftsatz vom 06.04.2011 gestellten Feststellungsantrag hat die Klägerin einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Ein zusätzlicher Streitgegenstand kann aber nur im Wege einer zulässigen Klageänderung gemäß § 91 VwGO in das Verfahren einbezogen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.06.2009 – 9 B 20.09 –, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37, m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 44 RdNr. 3). Die dafür gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO erforderlichen Voraussetzungen sind (derzeit) nicht erfüllt. Die Beklagte hat in die Klageänderung bislang nicht eingewilligt, vielmehr hat sie im Schriftsatz vom 13.05.2011 erklärt, dass sie den Hilfsantrag für unzulässig halte. Auch hat das Verwaltungsgericht eine Sachdienlichkeit der Klageänderung bislang nicht bejaht, die im Übrigen eher fern liegt. Voraussetzung für die Annahme der Sachdienlichkeit ist nämlich nicht nur, dass die Zulassung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert und dazu beiträgt, einen sonst zu erwartenden Prozess zu vermeiden, sondern auch, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt oder dass doch – bei neuem Streitstoff – das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 21.07.2004 – 3 M 436/03 –, Juris, m.w.N.). Dies dürfte hier nicht der Fall sein. Die Frage der Staatenlosigkeit der Klägerin ist ein völlig neuer Prozessstoff, der weder im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren noch vor Stellung des Hilfsantrags behandelt wurde.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Referenzen
- VwGO § 166 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- AufenthV § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer 1x
- § 66 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 43 1x
- VwGO § 91 2x
- VwGO § 88 1x
- AufenthV § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland 1x
- § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- § 60 Abs. 1 AufenthG 4x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 3 AsylVfG 2x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 4 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 5 AufenthG 3x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 3 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 1 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
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